Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Sept. 2014 - 5 K 12.1520
Gericht
Tenor
I.
Der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger den auf dem Verwahrkonto „...“ beim Landesamt für Finanzen hinterlegten Betrag in Höhe von 17.181,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
II.
Der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 1.036,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
III.
Der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 7.979,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
IV.
Der Beklagte und der Beigeladene zu 2. haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist nach dem Beschluss des Amtsgerichtes München - Insolvenzgericht - vom ... Februar 2010 Treuhänder über das Vermögen der Frau Dr. J.-S., die als Lehrerin im Beamtenverhältnis in Diensten des Beklagten steht. Er macht Zahlungsansprüche auf den pfändbaren Teil der Bezüge aus dem Dienstverhältnis der Frau Dr. J.-S. mit dem Beklagten geltend.
Frau Dr. J.-S. wurde ab 2002 von Bankinstituten aus ihrer Mitbeteiligung an Immobiliengeschäften bzw. Immobilienbesitz wegen Forderungen in Anspruch genommen. Am 15. September 2006 ging bei der Bezügestelle des Beklagten ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eines Bankinstitutes bezüglich Arbeitseinkommen von Frau Dr. J.-S. ein. Am 19. September 2006 wurden der Bezügestelle von Frau Dr. J.-S. Kopien von jeweils auf den 18. August 2006 datierenden Abtretungsurkunden über einen monatlichen Betrag von jeweils 400,-- € zugunsten ihrer drei Kinder zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht vorgelegt. Ausweislich eines Schreibens der Bezügestelle vom 27. November 2006 an das Bankinstitut gehe die vorgenommene Abtretung, die den pfändbaren Betrag der monatlichen Bezüge voll ausschöpfe, im Rang dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor. Im April 2007 wurde der Bezügestelle vom bevollmächtigten Ehemann der Frau Dr. J.-S. eine auf den 15. Februar 2003 datierende Vereinbarung, in der Frau Dr. J.-S. je ein Drittel ihres pfändbaren Einkommens jeweils an ihre drei Kinder abtritt, zur künftigen Berücksichtigung vorgelegt. Hierauf gestützt nahm die Bezügestelle Besoldungsauszahlungen an die drei Kinder der Frau Dr. J.-S. vor.
Mit jeweiligen Schreiben vom 18. Februar 2010 widerrief der Kläger gegenüber den Kindern der Frau Dr. J.-S. die vorgenannten Abtretungen gemäß den Erklärungen vom 18. August 2006 und 15. Februar 2003 und informierte die Bezügestelle des Beklagten hiervon mit dem Ersuchen, pfändbare Bezüge der Frau Dr. J.-S. nur noch an ihn auszubezahlen.
Am 17. Juni 2010 ließ der Kläger beim Landgericht München I Klage gegen den Beklagten erheben, mit der er u. a. beantragte, diesen zu verpflichten, an den Kläger beginnend mit Juli 2010, den pfändbaren Teil der laufenden Bezüge aus dem Dienstverhältnis der Frau Dr. J.-S. mit dem Beklagten zu bezahlen, sowie festzustellen, dass ab dem Widerruf der Abtretungserklärung vom 15. Februar 2003 am 18. Februar 2010 der pfändbare Teil der Bezüge aus dem genannten Dienstverhältnis der Insolvenzmasse betreffend das Vermögen der Frau Dr. J.-S. zustehe.
Mit Beschluss des Landgerichtes München I vom 1. März 2012 wurde der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit (Az.: 30 O 11410/10) an das Verwaltungsgericht München verwiesen, wo er unter dem vorliegenden Aktenzeichen M 5 K 12.1520 geführt wird.
Im Verhandlungstermin vom 9. Oktober 2013 wurde die Tochter ... S. der Frau Dr. J.-S. beigeladen (Beigeladene zu 1). Mit Beschluss vom 13. November 2013 wurden auch die Söhne ... S. (Beigeladener zu 2) und ... S. (Beigeladener zu 3) der Frau Dr. J.-S. beigeladen.
Ein von der Beigeladenen zu 1. gestellter Eilantrag auf Auszahlung von Bezügen von Frau Dr. J.-S. aufgrund der Abtretung an sie wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes München vom 24. Februar 2011 - M 5 E 11.668 - abgelehnt. Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. wurde dieser Beschluss aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, ab 1. Juli 2011 bis längstens 1. Februar 2012 174,- €, höchstens jedoch 1/3 der pfändbaren Bezüge von Frau Dr. J.-S., an die Beigeladene zu 1. auszubezahlen (BayVGH, B. v. 28.6.2011 - 3 CE 11.713). Eine weiter von der Beigeladenen zu 1. am 19. Oktober 2010 erhobene Klage auf Auszahlung von Bezügen von Frau Dr. J.-S. (Ursprungsaktenzeichen: M 5 K 10.5087) blieb ohne Erfolg (vgl. U. v. 9.10.2013 - M 5 K 13.2891). Darüber hinaus sind bei den Zivilgerichten weitere Verfahren anhängig, in denen der Kläger die insolvenzrechtliche Anfechtung der zugunsten der Beigeladenen zu 1., 2. und 3. vorgenommenen Abtretung verfolgt.
Am 18. Februar 2014 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt. Hierbei wurde dem Beklagten aufgegeben, binnen drei Wochen eine nachvollziehbare Aufstellung der ab Juli 2010 bis Ende Januar 2012 auf das Verwahrkonto geflossenen Bezüge von Frau Dr. J.-S. vorzulegen. Hierbei sei anzugeben, welche Beträge an wen zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Rechtsgrund von dem Verwahrkonto ausbezahlt wurden. Darüber hinaus sei eine weitere Aufstellung vorzulegen, welche Beträge im Zeitraum vom 18. Februar 2010 bis 30. Juni 2010 von den Bezügen der Frau Dr. J.-S. an wen zu welchem Zeitpunkt ausbezahlt wurden. Des Weiteren erklärten in diesem Termin der Kläger und die Beigeladene zu 1. ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung. Mit Erklärungen vom 24. Februar 2014, 27. Februar 2014 und 7. Mai 2014 verzichteten der Beigeladene zu 3., der Beigeladene zu 2. und der Beklagte ebenfalls auf mündliche Verhandlung.
Mit Schriftsatz vom 7. März 2014 legte der Beklagte Zahlungsaufstellungen zur gerichtlichen Anforderung vom 18. Februar 2014 vor.
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014 hat der Kläger beantragt,
I.
den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger den auf dem Verwahrkonto „...“ beim Landesamt für Finanzen hinterlegten Betrag in Höhe von 17.181,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
II.
den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger 1.036,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
III.
den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger 7.979,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit dem Zahlungsantrag gemäß Ziff. I. werde basierend auf der Auflistung des Landesamtes für Finanzen über die Zahlungen auf das Verwahrkonto für den Zeitraum ab Juli 2010 bis Februar 2012 der dort verbuchte Betrag beansprucht. Mit dem Zahlungsantrag gemäß Ziff. II. werden die im Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 1. Februar 2012 aufgrund des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2011 - 3 CE 11.713 - an die Beigeladene zu 1. geleisteten Zahlungen begehrt. Mit dem Zahlungsantrag in Ziff. III. werde der pfändbare Teil der Besoldung, der nach dem Widerruf vom 18. Februar 2010 der Abtretungserklärung bis zum Zeitpunkt, ab dem dieser Teil der Bezüge auf dem Verwahrkonto verbucht wurde (mithin von März 2010 bis August 2010) noch an die Beigeladenen zu 1., 2. und 3. geflossen ist, geltend gemacht.
Verfügungsgeschäfte, wie die seitens von Frau Dr. J.-S. vorgenommene Abtretung, könnten jedenfalls für die Zukunft frei widerrufen werden. Der Widerruf einer Forderungsabtretung habe die umgekehrte Wirkung der Abtretung, so dass die Gläubigerstellung vom Zessionar auf den Zedenten übergehe. Der Widerruf der Abtretungserklärung führe somit automatisch zu einer Änderung der Rechtslage und nicht lediglich zu einem Rückabwicklungsanspruch, wie bei dem Widerruf einer Schenkung. Der Kläger sei demnach nach dem Widerruf der Abtretung im Hinblick auf die Inhaberschaft der geltend gemachten Bezügeforderung sowohl nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, als auch nach insolvenzrechtlichen Vorschriften aktiv legitimiert.
Demgegenüber hat der Bevollmächtigte des Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 19. Januar 2011 beantragt (und in der Folgezeit daran festgehalten),
die Klage abzuweisen.
Die Anspruchsinhaberin, Frau Dr. J.-S., habe die geltend gemachten Ansprüche an andere Personen abgetreten. Es werde vorsorglich bestritten, dass diese Abtretungen wirksam angefochten seien. Im Übrigen habe der Beklagte die geltend gemachten Beträge in Verwahrung genommen, so dass zwischen den Anspruchsprätendenten zu klären sei, wem die geltend gemachten Beträge zustehen.
Die Beigeladene zu 1. ist der Klage in mehreren Schriftsätzen ihres Bevollmächtigten - allerdings ohne ausdrückliche Antragstellung - entgegengetreten.
Demnach sei die vorgenommene Abtretung des Besoldungsanspruches der Frau Dr. J.-S. mit Abschluss des diesbezüglichen Abtretungsvertrages wirksam geworden und habe nicht mehr widerrufen werden können. Auch die der Abtretung zugrunde liegende Schenkung habe mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne eines groben Fehlverhaltens der Beigeladenen zu 1. gegenüber Frau Dr. J.-S. nicht widerrufen werden können. Soweit eine Anfechtung unter Anwendung von insolvenzrechtlichen Vorschriften begründet werden soll, ließe sich damit nicht die Aktivlegitimation des Klägers herleiten, weil eine insolvenzrechtliche Anfechtung nur einen obligatorischen Rückgewähranspruch auslöse.
Der Beigeladene zu 2. ist der Klage mit Schriftsatz vom 26. Mai 2014 unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 1. entgegengetreten und hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene zu 3. hat sich sachlich nicht zur Klage geäußert.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Gründe
Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung über die Klage entschieden werden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die zulässige Leistungsklage ist begründet. Dem Kläger steht als Treuhänder über das Vermögen der Frau Dr. J.-S. der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus deren Besoldungsanspruch für die Zeit von März 2010 bis Februar 2012 in Höhe von insgesamt 26.198,27 € gegenüber dem Beklagten zu.
1. Mit Beschluss des Amtsgerichtes München - Insolvenzgericht - vom 12. Februar 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau Dr. J.-S. eröffnet und der Kläger zum Treuhänder hierüber bestimmt. Der Kläger ist daher über die zur Insolvenzmasse gehörenden Besoldungsansprüche der Frau Dr. J.-S. verfügungsbefugt und damit aktiv legitimiert zur Geltendmachung entsprechender Zahlungsansprüche (§§ 80 Abs. 1, 148 Abs. 1, 313 Insolvenzordnung - InsO -).
2. Der Kläger ist auch Inhaber der gegen den Beklagten geltend gemachten Besoldungsansprüche, soweit diese der Pfändung unterliegen.
a) Ursprüngliche Inhaberin der Besoldungsansprüche war Frau Dr. J.-S., die als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Beklagten steht und daher gemäß § 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) bzw. Art. 4 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) einen entsprechenden Besoldungsanspruch gegenüber dem Beklagten als Dienstherrn hat.
b) Aufgrund der für maßgeblich erklärten Abtretungsvereinbarung vom 15. Februar 2003 wurden die geltend gemachten pfändbaren Besoldungsansprüche zu je einem Drittel den Beigeladenen zu 1., 2. und 3. übertragen.
aa) Zwar dienen Besoldungsansprüche als Inhalt des Alimentationsprinzips der Gewährleistung des angemessenen Lebensunterhaltes eines Beamten. Gleichwohl besteht die Möglichkeit, über das erzielte Einkommen im Wege der Abtretung oder Verpfändung bereits vorweg zu verfügen, soweit es um Besoldungsanteile geht, die der Pfändung unterliegen, § 11 Abs. 1 BBesG bzw. Art. 12 Abs. 1 BayBesG. Die Wirksamkeit der Abtretung eines Besoldungsanspruches beurteilt sich nach den §§ 398 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und zwar unabhängig davon, ob man diese für unmittelbar anwendbar hält, weil sie insoweit indifferent seien und auch öffentlich-rechtliche Forderungen mit erfassten, oder ob man von einem öffentlich-rechtlichen Verfügungsgeschäft ausgeht, auf das die genannten Vorschriften analog anzuwenden seien (vgl. Möller in: Schwegmann/Summer, § 11 BayBesG, Rn. 17). Die Abtretung führt zu einem Auswechseln des bisherigen Gläubigers einer Forderung durch einen neuen Gläubiger (§ 398 Satz 2 BGB). Sie ist eine Verfügung, die sich nach dem Abstraktionsprinzip losgelöst von den kausalen Rechtsgeschäften vollzieht. Diese sind daher von der Besoldungsstelle grundsätzlich nicht zu beachten und ohne Belang (Möller, a. a. O., Rn. 21). Der Zessionar kann die abgetretenen Besoldungsansprüche im eigenen Namen geltend machen.
Erforderlich für eine wirksame Abtretung ist das Zustandekommen eines Abtretungsvertrages durch Erklärung des Abtretungswillens durch den Zedenten und die sich hierauf beziehende Erklärung der Annahme durch den Zessionar, die auch stillschweigend erfolgen kann. Im Hinblick auf den Gegenstand der Abtretung ist die Bestimmtheit bzw. die Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung Wirksamkeitsvoraussetzung der Abtretung. Unabhängig davon, ob der Besoldungsanspruch für einen zukünftigen Zeitabschnitt bereits mit der Begründung des Beamtenverhältnisses entsteht (und mit Erreichen dieses Zeitabschnittes die Fälligkeit eintritt, so BayVGH, U. v. 14.2.2014 - 14 B 11.1592 - juris, Rn. 45) oder erst zeitabschnittsweise, nämlich jeweils zum Monatsbeginn für einen Kalendermonat (so Möller, a. a. O., Rn. 20 und 25), ist eine wirksame Abtretung von Besoldungsansprüchen für zukünftige Zeitabschnitte möglich. Denn auch nach letzterer Ansicht ist die Bestimmbarkeit einer Forderung im Rahmen einer Vorausabtretung gerichtet auf den pfändbaren Teil künftiger Gehaltsansprüche gegeben (BAG, U. v. 17.2.1993 - 4 AZR 161/92 -, U. v. 26.1.1983 - 4 AZR 206/80 -, U. v. 27.6.1968
bb) Im vorliegenden Fall wurden die Besoldungsansprüche der Frau Dr. J.-S. im pfändbaren Umfang jeweils zu einem Drittel wirksam an die Beigeladenen zu 1., 2. und 3. abgetreten.
Dem zugrunde liegt die Vereinbarung vom 15. Februar 2003, auf die nach Erklärung ihres von Frau Dr. J.-S. bevollmächtigten Ehemannes vom 3. April 2007 gegenüber der Besoldungsdienststelle künftig maßgeblich abzustellen sei. Zwar beinhaltet diese „Vereinbarung“, die lediglich von Frau Dr. J.-S. unterzeichnet ist, deren Abtretungserklärung und damit nur ein annahmebedürftiges Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrages. Dieses Angebot haben die Beigeladenen zu 1., 2. und 3. nach Aktenlage nicht erkennbar angenommen. Auch haben sie die Vereinbarung vom 15. Februar 2003 nicht ihrerseits der Besoldungsdienststelle vorgelegt, woraus konkludent eine Annahme des Abtretungsangebotes abgeleitet werden könnte (vgl. hierzu Möller, a. a. O., Rn. 19). Stattdessen wurde diese Vereinbarung seitens Frau Dr. J.-S. selbst der Besoldungsdienststelle vorgelegt.
Allerdings haben die Beigeladenen in der Folgezeit die fraglichen Besoldungsanteile der abgetretenen Forderung gegenüber dem Beklagten beansprucht. Die Beigeladene zu 1. hat insoweit sogar entsprechende Gerichtsverfahren (vgl. M 5 E 11.668) angestrengt. Da die fragliche Vereinbarung, die das Abtretungsangebot der Frau Dr. J.-S. beinhaltet, auf ein lediglich vorteilhaftes Rechtsgeschäft gerichtet ist, ist es entsprechend dem Rechtsgedanken des § 516 Abs. 2 BGB für die Annahme eines solchen Angebotes ausreichend, wenn der Empfänger das Angebot nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung abgelehnt hat (BGH, U. v. 12.10.1999 - XI ZR 24/99 -, juris, Rn. 25 - NJW 2000, 276, 287). Dieses ist für die Beigeladenen zu 1., 2. und 3. nicht ersichtlich, so dass auch von der Annahme des Abtretungsangebotes der Frau Dr. J.-S. durch sie auszugehen ist. Im Übrigen muss davon weiter ausgegangen werden, dass der Abtretungserfolg den Zwecken und Absichten der Beteiligten entspricht (vgl. hierzu BGH, U. v. 21.11.1985 - VII ZR 305/84 - juris, NJW 1986, 977, 978).
Entsprechend dem oben unter aa) Ausgeführten ist die abgetretene Forderung des pfändbaren Anteiles der Besoldungsansprüche der Frau Dr. J.-S. mit einer Zuordnung von jeweils einem Drittel an die Beigeladenen zu 1., 2. und 3. hinsichtlich deren Inhaberschaft an der Forderung auch (noch) hinreichend bestimmbar.
c) Mit dem Widerruf des Klägers vom 18. Februar 2010 konnte die vorgenannte Abtretung mit ex-nunc Wirkung rückgängig gemacht werden.
aa) Die Auslegung des Widerrufsvorbehaltes hat anhand der dortigen Formulierung in der für maßgeblich erklärten Vereinbarung vom 15. Februar 2003 unter Heranziehung aller Begleitumstände zu erfolgen. Demnach kann die Abtretung „jederzeit, z. B. aus Gründen der Undankbarkeit, schriftlich widerrufen werden“.
Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Formulierung stellt der benannte Grund der Undankbarkeit, da nur beispielhaft erwähnt, ein denkbares Motiv für die Ausübung des Widerrufsrechtes dar. Dieser Befund wird noch verstärkt durch die spätere Abtretungserklärung der Frau Dr. J.-S. vom 18. August 2006, die der Besoldungsdienststelle ebenfalls vorgelegt wurde und bei der auf eine Nennung von (denkbaren) Widerrufsgründen verzichtet wurde. Daraus folgt, dass es für die Betätigung des Widerrufsrechtes eines bestimmten Widerrufsgrundes nicht notwendig bedurfte. Für dieses Auslegungsergebnis spricht außerdem eine ansonsten - ohne die den Umfang der Abtretung einschränkende Auslegung - in Betracht kommende Unwirksamkeit der Abtretungserklärung als Scheingeschäft zum Nachteil von Gläubigern. Denn bei einer uneingeschränkten (Voraus-)Abtretung künftig fälliger Besoldungsansprüche liegt ein diesbezüglicher Verdacht (vorliegend erhärtet durch die erkennbare finanzielle Krisensituation der Frau Dr. J.-S. zum Zeitpunkt der Abtretungserklärung bzw. der Vorlage derselben an die Bezügestelle) nahe (vgl. Möller, a. a. O., Rn. 25). Einem solchen Verdacht kann geltungserhaltend entgegengetreten werden, wenn man ein uneingeschränktes einseitiges Widerrufsrecht des Zedenten in die wertende Betrachtung der vorliegenden Abtretung miteinbezieht.
Unabhängig von Vorstehendem läge in der eigenen Zahlungsunfähigkeit der Frau Dr. J.-S., aufgrund deren das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, jedenfalls auch ein gewichtiger Grund vor, der zum Widerruf der vorgenommenen Abtretung der Besoldungsansprüche für die Zukunft berechtigen würde.
Demnach konnte die vorgenommene Abtretung durch einseitige schriftliche Widerrufserklärung gegenüber den Beigeladenen zu 1., 2. und 3. als Begünstigte der Abtretung rückgängig gemacht werden.
bb) Der Kläger ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach seiner Bestellung zum Treuhänder über das Vermögen der Frau Dr. J.-S. auch berechtigt, über vermögenswerte Rechte der Frau Dr. J.-S. als Schuldnerin zu verfügen. Hierzu gehört auch die Ausübung des vorgenannten Widerrufsrechtes, das Teil der gesamten Vermögensmasse des Schuldners ist (§ 35 Abs. 1 InsO).
cc) Der Kläger hat in schriftlicher Form gemäß der Widerrufsabrede gegenüber den Beigeladenen zu 1., 2. und 3. mit jeweiligem Schreiben vom 18. Februar 2010 die vorgenommene Abtretung widerrufen. Dies gilt auch gegenüber dem Beigeladenen zu 3., dem der Kläger den Widerruf vom 18. Februar 2010 auf Hinweis von Frau Dr. J.-S. vom 26. März 2010 an die Adresse „...“ zugesandt hat. Denn unter dieser Adresse ist der Beigeladene zu 3. in weiteren zivilrechtlichen Streitigkeiten betreffend den auch hier streitigen Abtretungsvorgang aufgetreten.
dd) Dieses Ergebnis steht auch nicht in einem Widerspruch zu insolvenzrechtlichen Vorschriften.
Allerdings sieht die insolvenzrechtliche Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO vor, dass die Abtretung künftiger Gehaltsansprüche vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Monats der Verfahrenseröffnung wirksam bleibt. Nach der insoweitigen Rechtsfolge sind abgetretene Gehaltsansprüche zeitlich beschränkt (auf zwei Jahre) insolvenzfest und zwar unabhängig davon, ob die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgetretene Forderung nur in ihrer Durchsetzbarkeit vom Beginn oder vom Ablauf einer bestimmten Frist abhängig ist („betagte“ Forderung - wovon bei Besoldungsansprüchen von Beamten im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Besoldungsanspruches ausgegangen werden könnte) oder ob sie gemäß §§ 163, 158 Abs. 1 BGB erst mit der Inanspruchnahme einer Gegenleistung entsteht (womit noch keine gesicherte Rechtsposition vorliegt). Dies folgt aus dem Charakter der Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO als Spezialvorschrift gegenüber anderen insolvenzrechtlichen Regelungen (vgl. BGH, U. v. 20.9.2012 - IX ZR 208/11 - NJW-RR 2013, 248, 250 und OLG Koblenz, U. v. 29.8.2012 - 5 U 347/12 - ZInsO 2012, 1992, 1993) jeweils auch juris).
Diese Rechtsfolge regelt jedoch nur die nicht selten vorkommende Konkurrenz zwischen Insolvenzgläubigern einerseits und Zessionaren zuvor abgetretener Gehaltsansprüche andererseits im Hinblick auf die insolvenzrechtliche Beständigkeit dieser Abtretungen.
Im vorliegenden Fall besteht demgegenüber die Besonderheit, dass die fragliche Bezügeabtretung mit einer Widerrufsabrede verbunden ist, die ein rein zivilrechtliches Gestaltungsrecht ohne insolvenzrechtlichen Bezug darstellt. Die Rechtsposition der Zessionare steht demnach von vornherein unter der Einschränkung, dass der Zedent von dieser Widerrufsabrede keinen Gebrauch macht. Der Kläger als Berechtigter dieser Widerrufsabrede ist durch insolvenzrechtliche Regelungen in der Ausübung dieses Gestaltungsrechtes nicht eingeschränkt, denn auch § 114 Abs. 1 InsO trifft hierzu keine (einschränkende) Regelung.
3. Dem Beklagten stehen auch keine Einwendungen gegen die geltend gemachten Besoldungsansprüche des Klägers zur Seite, insbesondere ist durch Rechtshandlungen des Beklagten keine Erfüllungswirkung eingetreten.
a) Soweit der Beklagte Besoldungsleistungen nach dem Widerruf der erfolgten Abtretungen durch den Kläger vom 18. Februar 2010 an die Beigeladenen zu 1., 2. und 3. geleistet hat, geschah dies an jeweils nicht Berechtigte, da nach den vorstehenden Ausführungen der Kläger ab dem genannten Zeitpunkt insoweit forderungsberechtigt war. Damit konnte eine Erfüllungswirkung gemäß § 362 BGB nicht eintreten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 409 BGB. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 muss der Gläubiger dem Schuldner gegenüber eine ihm gegebene Abtretungsanzeige gegen sich gelten lassen, auch wenn die Abtretung nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Vorausgesetzt wird hierbei, dass der Schuldner im Vertrauen auf die Abtretungsanzeige annimmt, dass die Forderung an einen Dritten abgetreten sei, während sie in Wahrheit weiter dem Gläubiger zusteht (Palandt, 72. Auflage 2013, § 409 BGB, Anmerkung 1).
Im vorliegenden Fall beinhaltet jedoch die Vereinbarung vom 15. Februar 2003, die auch die Funktion einer Abtretungsanzeige erfüllt, zusätzlich eine Widerrufsabrede. Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 hat der Kläger gegenüber der Bezügestelle des Beklagten unter Hinweis auf die erfolgte Abtretung des Besoldungsanspruches an die Beigeladenen zu 1., 2. und 3. aufgrund der Vereinbarung vom 15. Februar 2003 und die dortige Widerrufsabrede mitgeteilt, dass er diese Abtretung mit Schreiben gleichen Datums widerrufen habe. Gleichzeitig wurde die Bezügestelle ersucht, Zahlungen nicht mehr an die Berechtigten der Abtretung, sondern nur noch an den Kläger vorzunehmen. Aufgrund dieses Sachverhaltes konnte der Beklagte im vorliegenden Fall nicht mehr auf die Abtretungsanzeige vom 15. Februar 2003 und die Forderungsberechtigung der Beigeladenen zu 1., 2. und 3. aus der Abtretung vertrauen.
b) Ebenfalls wurde der Beklagte durch Einzahlung der Bezüge auf ein Verwahrkonto nicht von der Leistung befreit. Soweit sich der Beklagte auf §§ 378, 379 BGB beruft, treten diese Wirkungen nur bei einer Hinterlegung gemäß § 372 ff. BGB ein. Die Buchung auf ein Verwahrkonto lässt dagegen die Wirkung des § 378 BGB nicht eintreten, dass der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit wird, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte (BayVGH, B. v. 28.6.2011 - 3 CE 11.713 - juris, Rn. 23).
4. Damit kann der Kläger vom Beklagten Zahlung für die im Zeitraum von März 2010 bis Februar 2012 geltend gemachten Besoldungsansprüche der Frau Dr. J.-S. entsprechend Ziffer I. - III. des Urteilstenors in Höhe von insgesamt 26.198,27 € beanspruchen.
a) Im Einzelnen ergeben sich die Beträge aus den Angaben des Beklagten im dortigen Schreiben vom 7. März 2014 nebst den vorgelegten Zahlungsaufstellungen zur Beantwortung des gerichtlichen Aufklärungsbeschlusses vom 18. Februar 2014. Demnach kann der Kläger die Zahlungen des Beklagten auf das Verwahrkonto in Höhe von 17.181,87 € an die Beigeladene zu 1. aufgrund des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
b) Der Zinsanspruch in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist geklärt, dass § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung findet, wenn die streitige Geldleistung der Höhe nach feststeht und, wie im gegebenen Fall, das einschlägige Fachgesetz keine abweichende, die Anwendung der Norm ausschließende Regelung trifft (BayVGH, B. v. 5.12.2008 - 3 B 08.3245 - juris, Rn. 15 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 25.1.2006 - 2 B 36.05 - NVwZ 2006, 605).
5. Der Klage war daher - ohne dass es auf die Wirksamkeit insolvenzrechtlicher Anfechtungen des Klägers ankäme - stattzugeben.
Der Beklagte als unterliegende Partei (§ 154 Abs. 1 VwGO) sowie der Beigeladene zu 2., der einen Sachantrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Da auch die Beigeladenen zu 1., 2. und 3. sachlich unterliegen, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).
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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
(1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegelds oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.
(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.
Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.
(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.
(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.
(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.
Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.