Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Okt. 2014 - 4 K 11.4809

published on 17/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Okt. 2014 - 4 K 11.4809
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Am 27. März 1953 wurde das Vermögen des Herrn A. in ... eingezogen und das Unternehmen „B.- und ...-fabrik ..., Inhaber A.“ mit Wirkung vom 1. Mai 1953 in Volkseigentum überführt (VEB ...-fabrik ...; später VEB ..., Produktionsabteilung .../Konditorei). Auf dem Unternehmen lastete eine Hypothekenforderung zugunsten des Herrn C., deren Eintragung im Grundbuch bei der Überführung in Volkseigentum gelöscht wurde.

Mit Teilbescheid vom 18. April 1973, Gesamtbescheid vom 9. März 1982 und Änderungsbescheid vom 22. Oktober 1986 über die Feststellung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz - BFG - stellte das Ausgleichsamt der Landeshauptstadt München zugunsten des unmittelbar Geschädigten C. Wegnahmeschäden fest, darunter den Schaden an der Hypothekenforderung gegen die Firma B.

Mit Teilbescheid vom 20. Juni 1973 und Gesamtbescheid vom 1. März 1984 wurde C. eine Hauptentschädigung von 22.330,- DM zugesprochen. Dieser Betrag, zuzüglich Zinsen von 13.780,- DM, wurde ihm bzw. seiner Witwe und Alleinerbin D. bis zum 11. April 1984 ausbezahlt.

2. Im Juli 2003 begann das jetzt zuständige Zentrale Ausgleichsamt B. mit Ermittlungen, ob hinsichtlich der Wegnahmeschäden betr. C. Schadensausgleich eingetreten war. Es stellte fest, dass der VEB ..., Produktionsabteilung .../Konditorei, nach der „Wende“ in die „... GmbH ...“ umgewandelt und mit Kaufvertrag vom 26. August 1991 (mit Nachtrag vom 24.3.1992) durch die Treuhandanstalt an einen Dritten zu einem Kaufpreis von 850.000,- DM verkauft und übereignet worden war.

Mit Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen Sachsen-Anhalt vom 22. Juli 1992 wurde festgestellt, dass die vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Enteignung der ehemaligen Fa. B. den Berechtigten E., F. und G. (den Kläger) zu je einem Drittel zustehen (Nr. 1). Zur Erfüllung der vermögensrechtlichen Ansprüche stehe den Berechtigten die Zahlung eines Geldbetrages aus der Veräußerung des Unternehmens bzw. der Verkehrswert zu (Nr. 2). Über die Höhe des auszukehrenden Geldbetrages werde gesondert entschieden (Nr. 3). Die drei Genannten sind Berechtigte als Erben ihrer Mutter H... (verst. 30.7.1991); diese wiederum war Alleinerbin ihres Ehemannes A. (verst. 8.8.1977).

Nach einer Mitteilung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - BvS - vom 4. Februar 2004 an das Ausgleichsamt des Kreises P. wurde der vereinnahmte Kaufpreis von 850.000,- DM vollständig an F., E. und G. ausgekehrt (jeweils 283.333,33 DM bzw. 144.866,03 €). Es habe sich um eine Unternehmensrestitution gemäß § 6 VermG (Surrogat Erlösauskehr) gehandelt.

Das Ausgleichsamt des Kreises Paderborn teilte dem Ausgleichsamt der Regierung von U. mit Schreiben vom 10. Februar 2004 mit, damit sei hinsichtlich des unmittelbar Geschädigten A. voller Schadensausgleich eingetreten.

Die vormals zulasten der Firma und zugunsten von C. bestehende Hypothek wird nirgends erwähnt.

3. Das Ausgleichsamt der Regierung von U. kam zu dem Ergebnis (Aktenvermerk vom 17.2.2004), dass bezüglich der Hypothekenforderung bei D. Schadensausgleich eingetreten sei, da der Schaden am Betriebsvermögen B. infolge Auszahlung eines Verkaufserlöses nach dem InvVorG an die Erben voll ausgeglichen sei.

Aufgrund von Tz. 5.2.15 des Rückforderungsrundschreibens „Schadensausgleich an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen - Verjährung“ („Stand eine Forderung ursprünglich in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Sicherungsgut, wird der Schaden erst mit dessen Rückgabe (insbesondere Restitution nach dem VermG) an den Schuldner oder mit der Auszahlung eines Veräußerungserlöses nach dem InVorG an den Schuldner ausgeglichen. Ist der privatrechtlich geldwerte Anspruch dinglich gesichert, bleibt das Grundpfandrecht auch im Falle der Verjährung der schuldrechtlichen Forderung vollstreckbar (§ 216 Abs. 1 BGB), so dass wegen des damit fortbestehenden wirtschaftlichen Werts der Forderung trotz etwaigen Verjährungseintritts von einem Schadensausgleich auszugehen ist.“) sei von einem vollen Schadensausgleich an der Hypothek auszugehen. Der Betrag von 35.000,- M-Ost sei auf 17.750,- DM und wiederum auf 9.075,43 € umzustellen. Dieser Betrag könne von der Alleinerbin und Gläubigerin D. von den Schuldnern E., F. und G. gefordert werden.

Mit Schreiben vom 3. März 2004 hörte das Ausgleichsamt D. zu einer „Rückforderung von Hauptentschädigung nach Schadensausgleich“ an. Es wies darauf hin, dass der Verkaufserlös für das „Betriebsvermögen B., Inh. A.“ an E., F. und G. als Erbeserben ausgezahlt worden sei. „Nachdem die Hypothekenforderung Ihres Ehemannes auf dem Betriebsvermögen lastete und die Erbeserben nach B. nun für dieses Betriebsvermögen entschädigt wurden, besteht für Sie die Möglichkeit, die Hypothek in ursprünglicher Höhe … von den Erben zu fordern. Um Ihnen dies zu erleichtern, haben wir die Anschriften der Erben aufgeführt. Nach § 349 LAG ist damit ein Schadensausgleich an der Hypothekenforderung eingetreten. Es spielt hier keine Rolle, ob Sie den Betrag von 9.075,43 € von den Schuldnern fordern oder nicht.“

Nach Ausführungen zur Rechtslage bei der Rückforderung von Hauptentschädigung wird D. Gelegenheit zu Stellungnahme eingeräumt.

D. teilte mit Schreiben vom 15. März 2004 mit, es sei ihr neu, dass die Erbeserben nach B. Entschädigung für das Betriebsvermögen erhalten hätten; sie bemühe sich, innerhalb der Familie eine Regelung herbeizuführen.

Das Ausgleichsamt hörte D. mit Schreiben vom 18. März 2004 erneut an; es ergebe sich ein Rückzahlungsbetrag von 6.784,05 €.

Mit Schreiben vom 26. März 2004 und vom 14. April 2004 wandte sich der Kläger im Auftrag von D. an das Ausgleichsamt. Die Firma ... sei von der Treuhandanstalt an Dritte (Fa. ... GmbH und Fa. ... GbR) verkauft worden, die damit auch sämtliche Rechte und Pflichten der Fa. B. übernommen hätten. Das Ausgleichsamt möge seine Forderungen daher an die Käufer richten.

Auf Anfrage des Ausgleichsamts teilte die BvS mit Schreiben vom 28. Juni 2004 mit, bei den in § 10 des Kaufvertrags vom 26. August 1991 aufgeführten Altverbindlichkeiten handele es sich um einen Altkredit des vormaligen VEB gegenüber der ...-bank AG, den das Treuhandunternehmen übernommen habe. Die Treuhandanstalt habe die Gesellschaft zum Übernahmestichtag von diesen Kreditverbindlichkeiten freigestellt. Es handele sich demnach nicht um eine Altverbindlichkeit im Sinne einer Hypothek; der Bescheid des Landesamts zu Regelung offener Vermögensfragen Sachsen-Anhalt vom 22. Juli 1992 enthalte keine Ausführungen zu einer der Firma B. gewährten Hypothek. Frau D. als Erbin nach Dr. C. habe hinsichtlich ihres Darlehens keinen Anspruch gegenüber der ... GmbH ... Die Frage sei durch Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern der Firma B. zu klären. Der Käufer der ... GmbH in ... habe keine derartigen Altverbindlichkeiten übernommen.

Weiterer Schriftwechsel mit D., I. und G. ergab, dass die Erben nach A. nicht bereit waren, irgendwelche Ansprüche aus der Hypothek anzuerkennen oder zu bezahlen.

Die Rückforderungen gegenüber D. wurden sodann einvernehmlich abgewickelt. Die Regierung von U. - Ausgleichsamt - erließ unter dem 23. März 2005 einen Rückforderungs- und Leistungsbescheid, mit dem 6.784,05 € an Hauptentschädigung betreffend die Hypothekenforderung zurückgefordert wurden. D. erklärte am 27. März 2005 Rechtsmittelverzicht und beglich den geforderten Betrag.

4. Am 28. Juli 2006 erhob der Kläger eine „Beschwerde wegen mangelnder Sorgfaltspflicht, Behördenwillkür und Inkompetenz“ gegenüber der Regierung von M. - Ausgleichsamt -. Er wandte sich gegen die Aussage im Schreiben des Ausgleichsamtes vom 3. März 2004 an D., dass der Hypothekenanspruch von den Erbeserben nach der Fa. B. zurückgefordert werden könne. Bei der Kaufpreisauszahlung seien keine Verpflichtungen zulasten der Empfänger vereinbart worden. Es gebe für die Erbeserben keinerlei rechtliche Grundlage für Zahlungsverpflichtungen an Personen oder Institutionen. Die Behauptungen des Ausgleichsamtes seien somit völlig haltlos. Die Behördenmitarbeiter hätten „uns willkürlich ohne jede rechtliche Grundlage zu Zahlungspflichtigen erklärt, die ihre Familienangehörigen um ihren berechtigten Hypothekenanspruch prellen wollen“ und „Zwietracht zwischen unsere Familien getragen, die bleibenden Schaden hinterlässt“.

Das Ausgleichsamt antwortete mit Schreiben vom 22. August 2006, die Hypothekenforderung in Höhe von 35.000,- M-Ost habe auf dem Betriebsvermögen B. für den Gläubiger C. gelastet und sei dinglich gesichert gewesen. Das Betriebsvermögen sei in das Eigentum des Volkes überführt worden. Eine Überführung in Volkseigentum sei stets lastenfrei erfolgt, so dass die Hypothek erloschen sei. Die ursprünglich gesicherte schuldrechtliche Forderung bestehe aber formal weiter und erlange bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise mit dem Schadensausgleich des ursprünglichen Sicherungsgutes wieder volle Rechtswirkung, so dass bei einem Schadensausgleich des Betriebsvermögens die Hypothekenforderung wieder auflebe. Eine Forderung (Hypothek), welche ursprünglich in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Sicherungsgut (Betriebsvermögen) gestanden habe, sei mit dessen Rückgabe an den Schuldner oder mit Auszahlung eines Veräußerungserlöses nach dem Investitionsvorranggesetz an den Schuldner ausgeglichen. Sei der privatrechtliche geldwerte Anspruch dinglich gesichert, bleibe das Grundpfandrecht auch im Falle der Verjährung der schuldrechtlichen Forderung vollstreckbar (§ 216 Abs. 1 BGB), so dass wegen des damit fortbestehenden wirtschaftlichen Werts der Forderung trotz etwaigen Verjährungseintritts von einem Schadensausgleich auszugehen sei. Frau D. stehe es frei, ob sie sich als Hypothekengläubigerin an die Schuldner wende und diese zur Tilgung der Hypothekenforderung auffordere. Weigerten sich die Schuldner, diese Hypothekenforderung zu begleichen, dann bestehe selbstverständlich für Frau ... die Möglichkeit, diesen Anspruch einzuklagen. Im Übrigen werde noch darauf verwiesen, dass die Hypothekenschuldner durch den Nichtabzug der Hypothekenforderung vom Veräußerungserlös (da die Hypothekenschuld im Grundbuch durch die lastenfreie Überführung in Volkseigentum gelöscht war) zweifelsohne einen geldlichen Vorteil gehabt hätten und somit eine Doppelbegünstigung vorliege.

Der Kläger richtete in den folgenden Jahren noch weitere Beschwerden an verschiedene Institutionen, die jeweils im Sinne des Ausgleichsamtes beantwortet wurden.

5. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. Juli 2011 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg mit dem Antrag, festzustellen, dass der in der Mitteilung des Beklagten im Schreiben vom 3. März 2004 behauptete Zahlungsanspruch der Frau D. aus einer Hypothekenforderung in Höhe von 9.075,43 € gegen die Erben nach B. und H. nicht besteht.

Die Klage sei zulässig, insbesondere bestehe ein berechtigtes Interesse des Klägers an der geltend gemachten Feststellung. Der Kläger begehre die Fest- bzw. Richtigstellung der rechtsfehlerhaften Erklärung des Beklagten im Schreiben vom 3. März 2004. Aufgrund dieser Behauptung und unter Verweis auf das Schreiben des Beklagten habe Frau D. Ansprüche gegen den Kläger geltend gemacht, von deren Durchsetzung sie bisher lediglich abgesehen habe, weil familieninterne Klagen weiteren Unmut erzeugen könnten und der Kläger im Übrigen für Aufklärung habe sorgen wollen. Es bestünden „enorme Zwistigkeiten in der Familie“.

Der Kläger begehre insofern zwar auch die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen ihm und der am Rechtsstreit nicht beteiligten Frau D. Jedoch könne auch ein zwischen dem Kläger und einem Dritten bestehendes Rechtsverhältnis zum Gegenstand der Feststellungsklage gemacht werden. Dazu müsse das berechtigte Interesse in der Person des Klägers gegeben sein und das Feststellungsinteresse auch gegenüber dem Beklagten bestehen, und es müssten eigene Rechte des Klägers von dem festzustellenden Rechtsverhältnis abhängen. Das sei hier der Fall. Das Interesse des Klägers bestehe in der Gefahr wirtschaftlicher Nachteile, außerdem bestehe ein ideelles Interesse in Form des Rehabilitationsinteresses.

Die Klage sei auch begründet. Der behauptete Schadensausgleich an der Hypothekenforderung sei nicht durch die Auszahlung des Veräußerungserlöses an den Kläger als Surrogat für den Rückübertragungsanspruch erfolgt.

Der Klage beigefügt sind eine Vielzahl von Unterlagen, wonach der Kläger jahrelang diverse Beschwerden und Eingaben an mehrere Bundes- und Landesbehörden richtete.

Die Regierung von M., Außenstelle des Landesausgleichsamtes, Beschwerdeausschuss Bayern für den Lastenausgleich, teilte mit Schreiben vom 9. August 2011 mit, ihr sei gemäß § 3 Abs. 2 LABV die Prozessvertretung übertragen worden. Zuständige Behörde sei die Regierung von O., Ausgleichsamt; die Regierung von U., Ausgleichsamt, habe im Rahmen der Geschäftsaushilfe die Bearbeitung durchgeführt. Damit sei das Verwaltungsgericht München zuständig. Die Klage sei abzuweisen, weil sie bereits unzulässig sei. Es sei schon fraglich, ob überhaupt der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, da es sich bei dem Vorbringen des Klägers um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handele, die Rechtsverhältnisse zwischen dem Kläger und einem Dritten, nämlich D., betreffe.

Weiterhin fehle es jedenfalls am erforderlichen Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO. Erstens sei festzuhalten, dass das Schreiben der Regierung von U. vom 3. März 2004 keine Bindungswirkung für den Kläger habe. Zweitens könne auch mit der verwaltungsgerichtlichen Klage nicht erreicht werden, schuldrechtliche Ansprüche der Frau D., welche ursprünglich hypothekarisch gesichert gewesen seien, erfolgreich abzuwehren, da es dieser auf jeden Fall unbenommen bleibe, ihre Forderung zivilrechtlich weiterzuverfolgen und ggf. auch im Zivilrechtsweg einzuklagen.

Da der Kläger seine Rechte mindestens ebenso gut auf dem Zivilrechtsweg erreichen könne, sei die Feststellungsklage nachrangig.

Das Ausgleichsamt legte ferner dar, dass die Klage auch nicht begründet sei.

Mit Schreiben vom 21. September 2011 erwiderte der Kläger über seinen Bevollmächtigten, weder handele es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit noch sei die Klage sonst unzulässig. Gegenstand der Klage sei eine fehlerhafte schriftliche Äußerung des Ausgleichsamtes, die den Kläger in seinen Rechten verletze. Sie richte sich insofern gegen einen rechtswidrigen Akt der Verwaltung, der nachhaltige Auswirkungen auf den Kläger gehabt habe und noch habe, weil diese fehlerhafte Aussage persönliche Nachteile für den Kläger gebracht habe und wirtschaftliche Nachteile zeitigen könne. Im Übrigen beruhe die fehlerhafte Äußerung des Beklagten aus dem Jahr 2004 auf einer fehlerhaften Einschätzung lastenausgleichsrechtlicher, also öffentlich-rechtlicher Regelungen; insofern könne die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges nicht ernsthaft in Zweifel stehen.

Auch das Feststellungsinteresse liege vor. Hierfür sei es unmaßgeblich, ob das Schreiben vom 3. März 2004 Bindungswirkung für den Kläger gehabt habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten gehe es dem Kläger nicht vordergründig um die Abwehr von Ansprüchen der Frau D. Hierum gehe es nur mittelbar, weil der Beklagte einen entsprechenden Anspruch durch seine Äußerung postuliert habe. Dass ein privater Dritter trotz der hier begehrten Richtigstellung einer behördlichen Äußerung zivilrechtlich gegen den Kläger vorgehen könne, sei unerheblich, zumal eine Präjudizierung oder Bindungswirkung durch Beiladung des privaten Dritten erfolgen könne. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne der Kläger eine Klärung des Verhältnisses zum Beklagten nicht mit dem Zivilrechtsweg erreichen. Mit einer dortigen Klarstellung zum Bestehen des Anspruches der Frau D. gegen den Kläger sei für diesen im Verhältnis zum Beklagten nichts erreicht.

Mit Beschluss vom 26. September 2011 erklärte sich das Verwaltungsgericht Würzburg für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht München.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 wies das Gericht den Bevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass die Klage wohl unzulässig sei, und empfahl, eine Klagerücknahme zu prüfen.

Die Bevollmächtigten hielten mit Schreiben vom 19. Juni 2013 daran fest, dass die Klage zulässig und begründet sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2014 stellte die Klagepartei klar, dass sich die Klage auf ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten richte, und beantragte nunmehr,

festzustellen, dass die Mitteilung des Beklagten im Schreiben vom 3. März 2004, es bestehe ein Zahlungsanspruch der Frau D. aus einer Hypothekenforderung in Höhe von 9.075,43 € gegen die Erben nach B... und H., rechtswidrig ist.

Die Regierung von Mittelfranken beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die Klage ist bereits unzulässig.

Nach § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- kann durch die Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.

Im vorliegenden Fall fehlt es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis (1.) und an einem berechtigten Interesse des Klägers an einer Feststellung (2.); ferner steht der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO der Klage entgegen (3.).

1. Es fehlt bereits an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d. h. es muss die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BVerwG, U. v. 28.1.2010 - 8 C 19/09 - BVerwGE 136, 54, juris-Rn. 24, m. w. N.).

Gegenstand der Feststellungsklage kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und einem Dritten sein; Voraussetzung ist dann allerdings, dass von diesem Rechtsverhältnis eigene Rechte des Klägers abhängen und das Feststellungsinteresse gerade gegenüber dem Beklagten besteht (BVerwG, U. v. 27.6.1997 - 8 C 23/96 - NJW 1997, 3257, juris-Rn. 17; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 43 Rn. 22). Im Schrifttum wird überwiegend darauf hingewiesen, dass es in solchen Fällen meist „in Wirklichkeit“ um ein Rechtsverhältnis zwischen den Prozessparteien geht (Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand 26. EL 2014, § 43 Rn. 23 f. u. 29; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 43 Rn. 22).

b) Es besteht kein Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger.

Gegenstand der begehrten Feststellung sind Äußerungen des Beklagten in dem Schreiben vom 3. März 2004 an D.. In diesem Schreiben hörte das Ausgleichsamt Frau ... zu einer beabsichtigten Rückforderung von Hauptentschädigung nach § 349 LAG an, weil nach seiner Ansicht Schadensausgleich eingetreten war; der Schadensausgleich sei erfolgt, weil der Verkaufserlös für das frühere Betriebsvermögen an die Erben des vormaligen Inhabers ausgezahlt worden sei und die Hypothekenforderung auf dem Betriebsvermögen gelastet habe.

Mit diesem Anhörungsschreiben, zu dem die Behörde - nachdem § 28 Abs. 1 VwVfG gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG für das Recht des Lastenausgleichs nicht gilt - jedenfalls aus dem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz des fairen Verfahrens vor Erlass eines Bescheids verpflichtet war (vgl. Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 28 Rn. 2), ist kein Rechtsverhältnis zum Kläger zustande gekommen. Weder der Kläger noch der Beklagte wurden daraus in irgendeiner Weise im gegenseitigen Verhältnis zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet oder berechtigt.

Auch aus dem Rechtsgedanken des § 25 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ergibt sich, dass kein Rechte oder Pflichten begründendes Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger besteht. Zwar gilt diese Vorschrift wegen § 2 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG hier nicht unmittelbar; jedoch kann daraus der allgemeine Grundsatz abgeleitet werden, dass Rechte nur für Beteiligte an einem Verwaltungsverfahren, nicht aber für Dritte, die nicht als Beteiligte an dem Verwaltungsverfahren in Betracht kommen, bestehen. § 25 VwVfG gewährt Dritten keine subjektiven Rechte (vgl. Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 25 Rn. 48; VGH BW, B. v. 4.11.1997 - 1 S 1946/96 - VBlBW 1998, 298).

Ein Eingriff in Grundrechte des Klägers etwa durch den Kläger verleumdende oder beleidigende Aussagen des Beklagten in dem Schreiben vom 3. März 2004 ist nicht ersichtlich; daher ist auch insoweit kein Rechtsverhältnis entstanden.

c) Das Rückforderungs-Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und D. ist nicht streitgegenständlich. Zudem wäre es einer Feststellung nicht mehr zugänglich, weil es durch die bestandskräftigen Bescheide aus dem Jahr 2005 bereits geklärt ist (BayVGH, U. v. 13.12.2011 - 11 B 11.2336 - NVwZ-RR 2012, 436, juris-Rn. 30). Unabhängig davon ergaben bzw. ergeben sich daraus keine eigenen Rechte des Klägers.

Die Frage, ob Frau D. gegen den Kläger einen Anspruch aus der Hypothekenforderung hat, ist ebenfalls nicht streitgegenständlich (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung) und hängt nicht von dem Schreiben des Beklagten vom 3. März 2004 ab; dieses Schreiben enthält lediglich einen diesbezüglichen Hinweis. Die Frage, ob zwischen ihr und dem Kläger ein Rechtsverhältnis besteht in Form eines Anspruchs aus der Hypothekenforderung, ist von den Aussagen in dem Schreiben des Beklagten vom 3. März 2004 völlig unabhängig. Dies stellt darüber hinaus eine rein zivilrechtliche Frage dar, die vor den Zivilgerichten zu klären wäre, und ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und einem Dritten kann nicht Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO sein.

2. Der Kläger könnte auch kein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung geltend machen.

a) Nach allgemeiner Meinung ist ein Interesse berechtigt, wenn es rechtlicher oder schutzwürdiger tatsächlicher, insbesondere wirtschaftlicher oder ideeller Art ist. Die gerichtliche Entscheidung muss geeignet sein, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 30). Jedoch kann nicht jeder Interessierte eine Feststellungsklage erheben, vielmehr ist eine eigene Rechtsbetroffenheit erforderlich (BVerwG, U. v. 27.6.1997 - 8 C 23/96 - NJW 1997, 3257, juris-Rn. 18; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 38a). Die neuere Rechtsprechung wendet § 42 Abs. 2 VwGO analog an (vgl. Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand 26. EL 2014, § 43 Rn. 29; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 38a).

Ein Feststellungsinteresse gegenüber einem (beigeladenen) Dritten genügt nicht (Möstl in Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, § 43 Rn. 19).

b) Ein schutzwürdiges Interesse, das die Position des Klägers wesentlich verbessern könnte, besteht nicht. Mit der begehrten Feststellung könnte er keine Klärung erreichen, ob der Anspruch der Frau D. aus der streitigen Hypothekenforderung besteht oder nicht. Dies müsste in einem Rechtsstreit zwischen ihr und dem Kläger auf dem Zivilrechtsweg geklärt werden. Es besteht daher kein Grund, dem Kläger über die nach der Zivilprozessordnung bestehenden Möglichkeiten hinaus gewissermaßen auf dem „Umweg“ über eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage gegen den Beklagten eine zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeit zu eröffnen (BVerwG, U. v. 18.12.1975 - V C 79.74 - BVerwGE 50, 60, juris-Rn.14). Außerdem würde Frau D., die sich dafür entschieden hat, die jeweiligen Bescheide bestandskräftig werden zu lassen, eine nachträgliche Überprüfung der Rückforderungsbescheide durch einen Dritten aufgezwungen werden (BVerwG, U. v. 18.12.1975 - V C 79, 74 - BVerwGE 50, 60, juris - Rn. 12). Soweit der Kläger geltend macht, er stehe innerhalb der Familie als „schwarzes Schaf“ da, der seiner alten Tante die Erfüllung einer ihr zustehenden Forderung verweigerte, handelt es sich nicht um ein hinreichend gewichtiges, schutzwürdiges ideelles Interesse. Unabhängig davon, ob das Ansehen einer Person innerhalb der Familie oder Verwandtschaft überhaupt ein schutzwürdiges ideelles Interesse begründen kann, ist dieses nach dem Vorbringen des Klägers hier jedenfalls nicht hinreichend gewichtig, da die Tante, Frau D., bereits 2008 gestorben ist und deren Erben nach seinen Angaben noch nicht an ihn herangetreten sind, um die Hypothekenforderung geltend zu machen. Außerdem könnte der Kläger auch durch eine erfolgreiche Feststellungsklage seine Position allenfalls unwesentlich verbessern, denn auch wenn die vom Kläger beanstandete Äußerung der Behörde rechtswidrig sein sollte, ist die Frage, ob der Kläger seiner Tante die Erfüllung der Forderung zu Recht verweigert, damit noch nicht verbindlich beantwortet.

3. Der Feststellungsklage steht auch der Grundsatz der Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegen.

a) Die Feststellungsklage ist ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit besteht oder bestanden hat, das Rechtsschutzziel durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verfolgen. Dies gilt rechtswegübergreifend; eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist also auch dann ausgeschlossen, wenn die Gestaltungs- oder Leistungsklage nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg zu erheben ist oder zu erheben gewesen wäre (Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand 26. EL 2014, § 43 Rn. 53; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 43 Rn. 26; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 41). Durch die Feststellungsklage dürfen insbesondere nicht die besonderen Klagevoraussetzungen für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, etwa bezüglich Klagefrist, Vorverfahren und Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO), umgangen werden (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43 Rn. 42 mit Nachw. d. Rspr.; Möstl in Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, § 43 Rn. 12).

b) Der Kläger hatte die Frage, ob die Aussagen des Beklagten in dem Schreiben vom 3. März 2004, das er unmittelbar danach von Frau D. erhalten hatte, rechtmäßig oder rechtswidrig waren, bereits damals durch eine Gestaltungsklage auf Widerruf der beanstandeten Äußerung(en) klären können. Diese versäumte Möglichkeit kann er nicht durch eine mehr als sieben Jahre später erhobene Feststellungsklage konterkarieren - unabhängig davon, ob diese insoweit nicht sogar verwirkt wäre (vgl. BVerwG, U. v. 10.8.2000 - 4 A 11/99 - NVwZ 2001, 93).

Um Gewissheit über das - hier nicht (mehr) streitgegenständliche - Bestehen der Hypothekenforderung der Frau D. zu erhalten, hätte der Kläger eine zivilgerichtliche Feststellungsklage (§ 256 ZPO) gegen Frau... erheben können. Nur auf diesem Weg kann für die Beteiligten verbindlich das Bestehen des umstrittenen Anspruchs geklärt werden.

In Bezug auf das - hier ebenfalls nicht streitgegenständliche - Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und Frau D. wäre auch eine (Dritt-)Anfechtungsklage des Klägers gegen den Rückforderungsbescheid in Betracht gekommen. Zwar wäre eine solche Klage wohl an der fehlenden Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gescheitert, da die Rückforderung gegen Frau D. den Kläger nicht in eigenen Rechten betroffen hat. Jedoch kann dieses Fehlen der erforderlichen Klagebefugnis nicht durch eine Feststellungsklage umgangen werden. An dieser Umgehung einer fehlenden Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass der Kläger nicht den Rückforderungsbescheid gegen D., sondern das diesem vorausgehende Anhörungsschreiben angreift.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 339 Abs. 1 Satz 2 LAG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Der Festsetzung des Streitwerts nach § 63 Gerichtskostengesetz -GKG- bedarf es nicht, da nach § 334 Abs. 3 Satz 1 LAG in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder Gebühren nur in Höhe des Mindestsatzes erhoben werden.

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published on 28/01/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerinnen zu 1, 3 und 4, Arbeitgeber der Briefdienstleistungsbranche und Mitglieder des am 11. September 2007 gegründeten Arbeitgeberverbandes Neue Br
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Annotations

(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der Anspruch auf Rückgabe von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten richtet sich gegen die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber dieser Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens gegen den dort bezeichneten Verfügungsberechtigten. Im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage sind auszugleichen; Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung oder Gläubiger bei wesentlicher Verbesserung ist die Treuhandanstalt oder eine andere in § 24 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes bezeichnete Stelle, wenn sie unmittelbar oder mittelbar an dem Verfügungsberechtigten beteiligt ist. Das Unternehmen ist mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind. Ist das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammengefasst worden, so kommt es für die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensteil an.

(1a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben. Kommt das erforderliche Quorum für das Fortbestehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner alten Firma nicht zustande, kann das Unternehmen nicht zurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für Gesellschaften, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verloren haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets belegenen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung werbend tätig sind; in diesem Falle ist Berechtigter nur die Gesellschaft oder Stiftung.

(2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Überschuldung oder eine Unterdeckung des für die Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3 und § 28 des D-Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche dürfen nicht abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des D-Markbilanzgesetzes ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichteten zu tilgen. Der Anspruch nach Satz 2 entfällt, soweit nachgewiesen wird, dass die Eigenkapitalverhältnisse im Zeitpunkt der Enteignung nicht günstiger waren. Der Verfügungsberechtigte kann den Anspruch nach Satz 2 auch dadurch erfüllen, dass er das erforderliche Eigenkapital durch Erlass oder Übernahme von Schulden schafft. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des D-Markbilanzgesetzes auf Grund des Vermögensgesetzes der Höhe nach ändern.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröffnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 des D-Markbilanzgesetzes ergibt und nachgewiesen wird, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme ein geringeres Eigenkapital hatte; bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit sind dem Berechtigten, seinen Gesellschaftern oder Mitgliedern entzogene Vermögensgegenstände höchstens mit dem Wert anzusetzen, der ihnen ausgehend vom Zeitwert im Zeitpunkt der Schädigung unter Berücksichtigung der Wertabschläge nach dem D-Markbilanzgesetz zukommt. Ein geringeres Eigenkapital braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit die Ausgleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund und Boden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Berechtigten, seiner Gesellschafter oder Mitglieder standen, entspricht. Eine nach § 25 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes entstandene Ausgleichsverbindlichkeit entfällt, soweit eine wesentliche Verbesserung nicht auszugleichen ist. Die Ausgleichsverbindlichkeit ist zu erlassen oder in eine Verbindlichkeit nach § 16 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes umzuwandeln, soweit das Unternehmen sonst nicht kreditwürdig ist. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ausgleichsverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes der Höhe nach ändert.

(4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt vor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990 beginnende Geschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in Einheiten der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger als im Zeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue Produkte entwickelt werden, um einen vergleichbaren Umsatz zu erzielen, so besteht in Höhe der notwendigen Entwicklungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das Unternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der Umsatz wesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung, insbesondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so entsteht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungskosten, soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht abgeschrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es sei denn, dass dadurch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.

(5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die Berechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die dem Eigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zustehen. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen Unternehmenseinheit zusammengefasst worden, so sind, wenn das Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile in dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen, der in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im Falle einer Entflechtung dem Verhältnis des Buchwertes des zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert des Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann nicht verlangt werden, wenn diese unter Berücksichtigung der Interessen aller Betroffenen einschließlich der Berechtigten wirtschaftlich nicht vertretbar ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die Entflechtung Arbeitsplätze in erheblichem Umfang verlorengehen würden. Verbleiben Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Ausgleich wesentlicher Werterhöhungen, so können diese von den Anteilseignern erworben werden, denen Anteilsrechte nach diesem Gesetz übertragen worden sind.

(5a) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe kann die Behörde anordnen, dass

a)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten übertragen werden oder
b)
das gesamte Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten oder eine Betriebsstätte des Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten einzeln oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder
c)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf die Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger im Verhältnis ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.
Wird der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1 Buchstabe c erfüllt, so haftet jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger für vor der Rückgabe entstandene Verbindlichkeiten des Berechtigten bis zur Höhe des Wertes seines Anteils oder Mitgliedschaftsrechts; im Verhältnis zueinander sind die Gesellschafter oder Mitglieder zur Ausgleichung nach dem Verhältnis des Umfangs ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte verpflichtet.

(5b) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschafters oder Mitglieds eines Berechtigten oder ihrer Rechtsnachfolger auf Rückgabe entzogener Anteile oder auf Wiederherstellung einer Mitgliedschaft können diese verlangen, dass die Anteile an sie übertragen werden und ihre Mitgliedschaft wiederhergestellt wird; das Handels- oder Genossenschaftsregister ist durch Löschung eines Löschungsvermerks oder Wiederherstellung der Eintragung zu berichtigen. Mit der Rückgabe des Unternehmens in einer der vorbezeichneten Formen sind auch die Ansprüche der Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten und ihrer Rechtsnachfolger wegen mittelbarer Schädigung erfüllt.

(5c) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Beteiligung, insbesondere wegen Kreditverweigerung oder der Erhebung von Steuern oder Abgaben mit enteignendem Charakter, eingeräumt, so steht diese den Gesellschaftern des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht vorliegen. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger können verlangen, dass die staatliche Beteiligung gelöscht oder auf sie übertragen wird. Die beim Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage oder Vergütung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von den Gesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern an den Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt; bei Unternehmen, deren Anteile sich ausschließlich bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden oder befunden haben, ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben stets Verfügungsberechtigter. Nach früherem Recht gebildete Fonds, die weder auf Einzahlungen zurückzuführen noch Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind, werden, soweit noch vorhanden, dem Eigenkapital des zurückzugebenden Unternehmens zugerechnet. Ist eine Beteiligung im Sinne des Satzes 1 zurückgekauft worden, so kann der Berechtigte vom Kaufvertrag zurücktreten und die Löschung oder Rückübertragung nach den Sätzen 1 bis 4 verlangen.

(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann von jedem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechtsnachfolger und dem Rückgabeberechtigten gestellt werden. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten aller Berechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, erhoben. Statt der Rückgabe kann die Entschädigung gewählt werden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf Rückgabe stellt. Sind Anteile oder Mitgliedschaftsrechte schon vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Berechtigten entzogen worden, so gilt der Antrag des ehemaligen Inhabers der Anteile oder der Mitgliedschaftsrechte oder seines Rechtsnachfolgers auf Rückgabe seiner Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe des Unternehmens und gilt sein Antrag auf Rückgabe des Unternehmens gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte.

(6a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war; eine damals einem Gesellschafter oder Mitglied des geschädigten Unternehmens wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von diesem oder seinem Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes abzüglich von nach Satz 2 zu übernehmenden Schulden nicht übersteigt. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat, sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberechtigten; dieser Teil bestimmt sich im Wege der quotalen Zurechnung nach dem Anteil des Wertes des herauszugebenden Vermögensgegenstandes am Gesamtwert des Vermögens dieses Verfügungsberechtigten; ist oder war der Vermögensgegenstand einem Betriebsteil dieses Verfügungsberechtigten zuzuordnen, sind für die quotale Zurechnung die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stillegung dieses Betriebsteils maßgeblich; die Zahlungsverpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen das enteignete Unternehmen vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden ist; Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern oder Gemeinden oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zustanden, bleiben außer Betracht. Ist dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe nicht möglich, weil er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände ganz oder teilweise veräußert hat oder das Unternehmen nach Absatz 1a Satz 3 nicht zurückgefordert werden kann, so können die Berechtigten vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie sich nicht für die Entschädigung nach Absatz 7 entscheiden. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet dieser den Verkehrswert, den das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Veräußerung hatten, so können die Berechtigten innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die Verpflichtung nach Satz 3 und dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die Schuldübernahme nicht der Genehmigung des Berechtigten nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Ausschlussfrist beginnt frühestens mit dem 1. November 2003, nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entscheidung über die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer schriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung des Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den Anspruch geltend zu machen. Für Streitigkeiten nach Satz 4 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 und 7 nicht abgewendet worden, so können die Berechtigten Zahlung des Verkehrswerts der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der nach Satz 2 zu berücksichtigenden Schulden in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Betrags verlangen.

(7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich oder entscheidet sich der Berechtigte innerhalb der in § 8 Abs. 1 bestimmten Frist für eine Entschädigung, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes. Ein damals erhaltener Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der Entschädigung abzusetzen. Leistungen nach Absatz 6a werden auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch voll angerechnet.

(8) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die Rückgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen, dass die Rückgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes überprüft und an dessen Bedingungen angepasst wird.

(9) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durchführung der Rückgabe und Entschädigung von Unternehmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften über die Berechnung der Veränderungen der Vermögens- und Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu erlassen.

(10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1a Satz 2 auf Antrag Abwickler zu bestellen. Vor der Eintragung der Auflösung des Rückgabeberechtigten und seiner Abwickler ist ein im Register zu dem Berechtigten eingetragener Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen. Sind Registereintragungen zu dem Berechtigten nicht mehr vorhanden, so haben die Abwickler ihn, wenn er nach Absatz 1a Satz 2 fortbesteht, als in Auflösung befindlich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im Übrigen ist für die Abwicklung das jeweils für den Berechtigten geltende Recht anzuwenden. Die Fortsetzung des Berechtigten kann beschlossen werden, solange noch nicht mit der Verteilung des zurückzugebenden Vermögens an die Gesellschafter oder Mitglieder begonnen ist. Einer Eintragung oder Löschung im Register bedarf es nicht, wenn die zur Stellung des Antrags berechtigten Personen beschließen, dass der Berechtigte nicht fortgesetzt und dass in Erfüllung des Rückgabeanspruchs unmittelbar an die Gesellschafter des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger geleistet wird.

(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.

(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen.

(1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigungsleistungen oder sonstige Ausgleichszahlungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen gekürzt worden sind. Ist die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen durch Verrechnung entgegen § 8 des Entschädigungsgesetzes unterblieben, sind die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes gekürzten Bemessungsgrundlage statt.

(2) Zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen, der sich ohne Berücksichtigung des Schadens, soweit er ausgeglichen ist oder als ausgeglichen gilt, ergeben würde. Für die Bemessung des Schadens sind die Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Es gelten die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes.

(3) Bei Rückgabe einer wirtschaftlichen Einheit oder eines Wirtschaftsgutes sowie bei der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte wird vermutet, daß der festgestellte Schaden insoweit in voller Höhe ausgeglichen ist. Bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte gilt der festgestellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt. Werden Schäden einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts ganz oder teilweise durch Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen ausgeglichen, ist der Schadensausgleich dem einzelnen Beteiligten entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis zuzurechnen. Bei Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz oder anderen innerdeutschen Rechtsvorschriften in Geld oder Geldeswert in Deutscher Mark, in Euro oder in Form der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ist der festgestellte Schaden in voller Höhe ausgeglichen. Sonstige Schadensausgleichsleistungen in Geld oder Geldeswert sind mit ihrem Wert in Deutscher Mark, nach dem 31. Dezember 2001 in Euro, dem bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung berücksichtigten Schadensbetrag gegenüberzustellen. Nach dem 30. Juni 1990 erbrachte Schadensausgleichsleistungen in Geld, die nach den Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik umgestellt worden sind, werden mit ihrem Nominalbetrag vor der Umstellung angesetzt.

(3a) In den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes kann das Ausgleichsamt dem in der beabsichtigten Entscheidung benannten Berechtigten aufgeben, für den voraussichtlich zurückzufordernden Betrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung zu leisten, sobald die Entscheidung über die Rückübertragung bestandskräftig geworden ist. Das Ausgleichsamt übermittelt den Bescheid dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes zur Zustellung. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Vermögensgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen das zuständige Ausgleichsamt und an die Stelle des Entschädigungsfonds der Bund tritt. Gebühren für das Grundbuchverfahren werden nicht erhoben.

(3b) Für Berechtigte im Sinne des § 6 Abs. 1a des Vermögensgesetzes, die die Rückgabe eines einzelkaufmännischen oder eines Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung, das nur einen Inhaber hatte, beantragt haben, gilt Absatz 3a im Falle der Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes entsprechend.

(3c) Ist der Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zur Auskehr des Erlöses oder zum Ersatz des Verkehrswertes an den Berechtigten verpflichtet, sind die Vorschriften der Absätze 3a und 3b entsprechend anzuwenden. Daneben gibt das Ausgleichsamt dem Verfügungsberechtigten auf, aus dem Erlös oder Verkehrswert die Sicherheit nach Absatz 3a Satz 1 im Namen des Berechtigten zu leisten. Für die Zustellung des Bescheides gilt Absatz 3a Satz 2 entsprechend. Der Anspruch des Bundes geht dem Anspruch des Berechtigten vor.

(3d) Weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 3a bis 3c können durch Rechtsverordnung geregelt werden. § 367 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(4) Übersteigt der zuerkannte und nach den Vorschriften der §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllte Endgrundbetrag der Hauptentschädigung den nach Absatz 2 berechneten Endgrundbetrag, ist der übersteigende Grundbetrag zuzüglich des nach Satz 3 berechneten Zinszuschlags zurückzufordern. In den Fällen des § 249a ist bei einer Freigabe von Sparanlagen die erfüllte Hauptentschädigung in Höhe des zusätzlich gewährten Grundbetrages (Sparerzuschlag) zuzüglich des Zinszuschlags zurückzufordern. Für die Berechnung des Zinszuschlags ist der für die erstmalige Erfüllung von Hauptentschädigung für das betreffende Wirtschaftsgut angewandte Vomhundertsatz maßgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des § 250 Abs. 3 zugrunde gelegt wurde; der Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6) bleibt bei der Berechnung des zurückzufordernden Zinszuschlages unberücksichtigt. Weist der Rückzahlungspflichtige nach, dass der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag, so ist die Rückforderung auf den Wert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen; Schadensausgleichsleistungen vor dem 1. Januar 2002 in Deutscher Mark sind mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen. Bei den geleisteten Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen hat es sein Bewenden; dies gilt nicht für die auf die zuerkannte Hauptentschädigung angerechneten Beträge, die gemäß Satz 1 der Rückforderung unterliegen. Laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen werden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften weitergewährt; eine Rückforderung der nach den §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllten Hauptentschädigung mindert die laufenden Zahlungen nicht. Leistungen an Hausratentschädigung oder Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat werden nicht zurückgefordert.

(5) Die Rückforderung richtet sich gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen gegen Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben; als Erbe in Ansehung der Rückforderungsansprüche gelten auch Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Vermögensgesetzes und durch den Verzicht nach § 2a Abs. 3 des Vermögensgesetzes begünstigte Mitglieder einer Erbengemeinschaft (Rückzahlungspflichtige). Hat ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen oder des Geschädigten nach § 229 die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung oder als Vermächtnisnehmer erlangt, kann er neben den in Satz 1 genannten Rückzahlungspflichtigen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Empfänger von Schadensausgleichsleistungen sind verpflichtet, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde anzuzeigen und die für die Rückforderung erforderlichen Angaben zu machen. Die Rückforderung ist, außer in den Fällen des § 8 des Entschädigungsgesetzes, nach Ablauf von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, frühestens jedoch nach dem 31. Dezember 1996, ausgeschlossen; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Empfänger einer Schadensausgleichsleistung seiner Verpflichtung nach Satz 3 nicht nachgekommen ist. Die Frist kann durch schriftliche Mitteilung an den Verpflichteten unterbrochen werden.

(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.

(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) In den Fällen des § 342 Abs. 3 sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine Rückforderung entfällt, soweit auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigungsleistungen oder sonstige Ausgleichszahlungen wegen gewährter Ausgleichsleistungen gekürzt worden sind. Ist die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen durch Verrechnung entgegen § 8 des Entschädigungsgesetzes unterblieben, sind die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern; in diesem Fall findet keine Verrechnung mit der nach § 7 des Entschädigungsgesetzes gekürzten Bemessungsgrundlage statt.

(2) Zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen, der sich ohne Berücksichtigung des Schadens, soweit er ausgeglichen ist oder als ausgeglichen gilt, ergeben würde. Für die Bemessung des Schadens sind die Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Es gelten die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes.

(3) Bei Rückgabe einer wirtschaftlichen Einheit oder eines Wirtschaftsgutes sowie bei der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte wird vermutet, daß der festgestellte Schaden insoweit in voller Höhe ausgeglichen ist. Bei Rückgaben von Vermögenswerten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, sowie der Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte gilt der festgestellte Schaden insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt. Werden Schäden einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts ganz oder teilweise durch Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen ausgeglichen, ist der Schadensausgleich dem einzelnen Beteiligten entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis zuzurechnen. Bei Schadensausgleichsleistungen nach dem Vermögensgesetz oder anderen innerdeutschen Rechtsvorschriften in Geld oder Geldeswert in Deutscher Mark, in Euro oder in Form der Bereitstellung von Ersatzgrundstücken ist der festgestellte Schaden in voller Höhe ausgeglichen. Sonstige Schadensausgleichsleistungen in Geld oder Geldeswert sind mit ihrem Wert in Deutscher Mark, nach dem 31. Dezember 2001 in Euro, dem bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung berücksichtigten Schadensbetrag gegenüberzustellen. Nach dem 30. Juni 1990 erbrachte Schadensausgleichsleistungen in Geld, die nach den Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik umgestellt worden sind, werden mit ihrem Nominalbetrag vor der Umstellung angesetzt.

(3a) In den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes kann das Ausgleichsamt dem in der beabsichtigten Entscheidung benannten Berechtigten aufgeben, für den voraussichtlich zurückzufordernden Betrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung zu leisten, sobald die Entscheidung über die Rückübertragung bestandskräftig geworden ist. Das Ausgleichsamt übermittelt den Bescheid dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen innerhalb der Frist des § 33 Abs. 5a des Vermögensgesetzes zur Zustellung. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Vermögensgesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen das zuständige Ausgleichsamt und an die Stelle des Entschädigungsfonds der Bund tritt. Gebühren für das Grundbuchverfahren werden nicht erhoben.

(3b) Für Berechtigte im Sinne des § 6 Abs. 1a des Vermögensgesetzes, die die Rückgabe eines einzelkaufmännischen oder eines Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung, das nur einen Inhaber hatte, beantragt haben, gilt Absatz 3a im Falle der Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes entsprechend.

(3c) Ist der Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes zur Auskehr des Erlöses oder zum Ersatz des Verkehrswertes an den Berechtigten verpflichtet, sind die Vorschriften der Absätze 3a und 3b entsprechend anzuwenden. Daneben gibt das Ausgleichsamt dem Verfügungsberechtigten auf, aus dem Erlös oder Verkehrswert die Sicherheit nach Absatz 3a Satz 1 im Namen des Berechtigten zu leisten. Für die Zustellung des Bescheides gilt Absatz 3a Satz 2 entsprechend. Der Anspruch des Bundes geht dem Anspruch des Berechtigten vor.

(3d) Weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 3a bis 3c können durch Rechtsverordnung geregelt werden. § 367 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(4) Übersteigt der zuerkannte und nach den Vorschriften der §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllte Endgrundbetrag der Hauptentschädigung den nach Absatz 2 berechneten Endgrundbetrag, ist der übersteigende Grundbetrag zuzüglich des nach Satz 3 berechneten Zinszuschlags zurückzufordern. In den Fällen des § 249a ist bei einer Freigabe von Sparanlagen die erfüllte Hauptentschädigung in Höhe des zusätzlich gewährten Grundbetrages (Sparerzuschlag) zuzüglich des Zinszuschlags zurückzufordern. Für die Berechnung des Zinszuschlags ist der für die erstmalige Erfüllung von Hauptentschädigung für das betreffende Wirtschaftsgut angewandte Vomhundertsatz maßgebend, der dem Zinszuschlag im Sinne des § 250 Abs. 3 zugrunde gelegt wurde; der Mehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 6) bleibt bei der Berechnung des zurückzufordernden Zinszuschlages unberücksichtigt. Weist der Rückzahlungspflichtige nach, dass der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung geringer ist als der Rückforderungsbetrag, so ist die Rückforderung auf den Wert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen; Schadensausgleichsleistungen vor dem 1. Januar 2002 in Deutscher Mark sind mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen. Bei den geleisteten Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen hat es sein Bewenden; dies gilt nicht für die auf die zuerkannte Hauptentschädigung angerechneten Beträge, die gemäß Satz 1 der Rückforderung unterliegen. Laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente und vergleichbaren Leistungen werden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften weitergewährt; eine Rückforderung der nach den §§ 251, 258, 278a, 283 und 283a erfüllten Hauptentschädigung mindert die laufenden Zahlungen nicht. Leistungen an Hausratentschädigung oder Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat werden nicht zurückgefordert.

(5) Die Rückforderung richtet sich gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen gegen Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben; als Erbe in Ansehung der Rückforderungsansprüche gelten auch Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Vermögensgesetzes und durch den Verzicht nach § 2a Abs. 3 des Vermögensgesetzes begünstigte Mitglieder einer Erbengemeinschaft (Rückzahlungspflichtige). Hat ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen oder des Geschädigten nach § 229 die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung oder als Vermächtnisnehmer erlangt, kann er neben den in Satz 1 genannten Rückzahlungspflichtigen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Empfänger von Schadensausgleichsleistungen sind verpflichtet, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde anzuzeigen und die für die Rückforderung erforderlichen Angaben zu machen. Die Rückforderung ist, außer in den Fällen des § 8 des Entschädigungsgesetzes, nach Ablauf von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, frühestens jedoch nach dem 31. Dezember 1996, ausgeschlossen; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Empfänger einer Schadensausgleichsleistung seiner Verpflichtung nach Satz 3 nicht nachgekommen ist. Die Frist kann durch schriftliche Mitteilung an den Verpflichteten unterbrochen werden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,
2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,
4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
5.
das Recht des Lastenausgleichs,
6.
das Recht der Wiedergutmachung.

(3) Für die Tätigkeit

1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;
3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.

(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,
2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,
4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
5.
das Recht des Lastenausgleichs,
6.
das Recht der Wiedergutmachung.

(3) Für die Tätigkeit

1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;
3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.

(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) (weggefallen)

(3) Absatz 1 findet auch bei Verfahren über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Bund und anderen öffentlichen Rechtsträgern Anwendung.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen ist gebührenfrei.

(2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor den Ausgleichsbehörden einschließlich der Beschwerdeausschüsse dürfen dem Antragsteller nicht auferlegt werden. Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller; dies gilt nicht für das Beschwerdeverfahren, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und die Beschwerde begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei Entscheidung zur Sache mitentschieden.

(3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder werden Gebühren in Höhe des Mindestsatzes erhoben. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ermäßigen sich die Gebühren auf ein Viertel.

(4) Für die Kostenregelung im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften.