Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Feb. 2014 - 25 K 13.3242
Gericht
Tenor
I.
Die Klagen werden abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Ausweisung des Klägers zu 1) aus dem Bundesgebiet.
Der ... 1984 in .../A. geborene Kläger zu 1) reiste im August 1993 gemeinsam mit seiner Mutter und seiner älteren Schwester in das Bundesgebiet ein und beantragte hier Asyl.
Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. August 1993 wurde die Familie als asylberechtigt anerkannt. Der Vater des Klägers zu 1) war bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 9. April 1991 als Asylberechtigter anerkannt worden.
Der Kläger zu 1) erhielt am 18. Februar 1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Die Anerkennung als Asylberechtigter wurde vom Bundesamt 1997 widerrufen.
Ab der 4. Klasse im Schuljahr 1993/1994 besuchte der Kläger zu 1) in M.-Mo. die Grund- und ab der 5. Klasse die Hauptschule, die er mit dem Hauptschulabschluss im Jahr 2002 beendete. Daran anschließend begann er eine Ausbildung zum IT-Fachmann im Einzelhandel, die er jedoch wegen der Insolvenz seines Ausbildungsbetriebes unterbrach und auch in der Folge nicht mehr beendete. Eine andere Berufsausbildung absolvierte der Kläger zu 1) nicht. Er ging in der Folgezeit keiner längerfristigen Beschäftigung nach. Neben längeren Phasen der Arbeitslosigkeit arbeitete er ab dem Jahr 2006 für einige Monate im Jahr als Fahrer beim Generalkonsulat der Vereinigten Arabischen Emirate bzw. ab 2008 bis August 2011 - nach dem Verlust seiner Fahrerlaubnis - als Bürohilfe. Ab 1. August 2011 arbeitete er wieder als Fahrer. Bis Ende des Jahres 2009 wohnte der Kläger zu 1) bei seiner Mutter, die ihn im Wesentlichen mit Zuwendungen unterstützte. Danach verzog er zu seiner Freundin (Klägerin zu 2), welche er am 12. Dezember 2012 in der Justizvollzugsanstalt heiratete. Der Kläger zu 1) hat nach eigenen Angaben Schulden in Höhe von etwa 75.000,- EUR, welche aus dem vorangegangenen Strafverfahren resultieren.
Strafrechtlich ist der Kläger zu 1) im Bundesgebiet wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2001 sah die Staatsanwaltschaft München I gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung einer vorsätzlichen Körperverletzung am 20. Dezember 2000 ab.
2. Mit Urteil vom 17. Mai 2002 verhängte das Amtsgericht München wegen zweifachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Jugendstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung bis zum 24. Mai 2005 zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Daraufhin verwarnte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 18. November 2002.
3. Mit Urteil vom 20. September 2006 verhängte das Amtsgericht München gegen den Kläger zu 1) wegen Vergewaltigung mit fahrlässiger Körperverletzung eine Jugendstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung bis zum 19. September 2008 zur Bewährung ausgesetzt wurde.
4. Mit Urteil vom 11. Mai 2010 wurde der Kläger zu 1) wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung auf die Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 29. November 2008 befand sich der Kläger zu 1) mit seiner damaligen Freundin in einer Diskothek in München, wo diese von einem entfernten Bekannten angesprochen wurde. Der Kläger zu 1) reagierte auf diese Situation eifersüchtig. Als er gemeinsam mit seiner Freundin am frühen Morgen des Folgetages in deren Wohnung zurückkehrte, schlug er ihr mehrfach mit der Faust und mit der flachen Hand oder der Rückhand in das Gesicht.
Auch im Verlauf des Vormittags des 30. November 2008 versetzte er ihr mehrmals Schläge und Tritte.
Wie vom Kläger zu 1) billigend in Kauf genommen, erlitt seine Freundin durch seine Übergriffe eine Schädelprellung, diverse Hämatome im Gesicht und an den Oberarmen sowie eine Wirbelsäulenprellung.
4. Am 24. November 2011 verurteilte das Landgericht München II den Kläger zu 1) wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten.
Die Entscheidung vom 11. Mai 2010 wurde einbezogen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 16. November 2007 begab sich der Kläger zu 1) mit drei weiteren ebenfalls verurteilten Personen nach H. Entsprechend der gemeinsamen Tatplanung suchten der Kläger zu 1) und ein weiterer Täter das Wohnanwesen der Geschädigten auf, um Bargeld und Schmuck zu entwenden. Nachdem der 70-jährige Geschädigte auf ein Klingeln hin die Haustüre geöffnet hatte, drangen der Kläger zu 1) und der weitere Täter in das Gebäude ein, brachten den Geschädigten zu Boden und fesselten ihn mit Klebeband. Dabei wurde auch der Mund mit Klebeband verschlossen. Sodann entwendeten sie diverse Schmuckstücke im Wert von mindestens 10.000,- EUR und ließen ihr Opfer gefesselt in seinem Haus zurück, wo dies erst mehrere Stunden später von der zurückkehrenden Ehefrau aufgefunden wurde. Der Geschädigte erlitt durch seine Fesseln Schmerzen und befand sich wegen einer latent drohenden Atemnot in abstrakter Lebensgefahr.
Wegen dieses Tatvorwurfs wurde der Kläger zu 1) am 4. März 2008 vorläufig festgenommen und befand sich bis zum Freispruch in der ersten Hauptverhandlung am 12. September 2008 durchgängig in Untersuchungshaft.
Nach Aufhebung dieses freisprechenden Urteils durch den Bundesgerichtshof war der Kläger zu 1) seit 17. November 2011 wieder durchgängig in Untersuchungshaft. Er verbüßt derzeit die verhängte Freiheitsstrafe.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 wurde der Kläger zu 1) zur beabsichtigten Ausweisung angehört.
Der Bevollmächtigte der Kläger wies mit Schreiben vom 24. Februar 2013 darauf hin, dass der Kläger zu 1) keinerlei soziale Kontakte nach A. unterhalten würde und der albanischen Sprache kaum mächtig sei. Trotz der schwierigen Situation würde auch die Klägerin zu 2) an der Ehe festhalten. Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei eine Ausweisung unverhältnismäßig.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2013, dem Bevollmächtigten der Kläger gegen Empfangsbekenntnis per Fax am selben Tag zugestellt, wies die Beklagte den Kläger zu 1) aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1). Die Wiedereinreise wurde für 8 Jahre untersagt (Ziff. 2). Nach erfülltem Strafanspruch des Staates und der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht wurde die Abschiebung aus der Haft nach A. angeordnet. Für den Fall, dass der Kläger zu 1) aus der Haft entlassen wird, bevor die Abschiebung durchgeführt werden kann, wurde er verpflichtet, das Bundesgebiet bis spätestens 4 Wochen nach Haftentlassung und Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach A. oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angeordnet (Ziff. 3).
Zur Begründung wurde angeführt, die Ausweisung des Klägers zu 1), der sich aufgrund der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen sowie des Besitzes einer Niederlassungserlaubnis auf besonderen Ausweisungsschutz berufen könne, sei auch unter Ermessensgesichtspunkten verhältnismäßig. Die zum Anlass der Ausweisung herangezogene Straftat sei dem Bereich der Schwerkriminalität zuzuordnen. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass sich der Kläger zu 1) an weiteren massiven Gewaltstraftaten beteilige. Dies ergebe sich aus den Umständen der Tatausführung sowie aus der Persönlichkeit des Klägers zu 1). Obwohl er zum Tatzeitpunkt bereits mehrfach wegen Gewaltstraftaten verurteilt worden sei und sogar unter offener Bewährung gestanden habe, habe ihn dies nicht von der Begehung einer weiteren Gewaltstaftat abgehalten. Im Übrigen sei die Ausweisung auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Auch unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und der zwischenzeitlich geschlossenen Ehe sei die Ausweisung verhältnismäßig. Der Kläger zu 1) sei zwar faktisch ein Inländer, dem jedoch aufgrund seiner Delinquenz eine zeitweise Ausreise nach A. zumutbar sei. Aktive Integrationsleistungen habe er nur unzureichend erbracht; eine abgeschlossene Berufsausbildung könne er nicht vorweisen. Auch eine längerfristige, durchgehende Beschäftigung würde nicht vorliegen. Die albanischen Gebräuche und Lebensgewohnheiten seien ihm durchaus bekannt, da er dort die ersten Jahre seiner Kindheit verbracht habe und zur Schule gegangen sei. Auch unter Berücksichtigung der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen sei die Ausweisung verhältnismäßig. Diese stelle zwar eine gewisse Härte dar; da die Ehe jedoch erst in der Haft geschlossen worden sei, sei es zuzumuten, die Ehe zeitweise im Heimatland des Klägers zu 1) zu führen. Der Kontakt zur im Bundesgebiet lebenden Mutter und Schwester sei auch nach der Ausweisung von A. aus möglich. Schließlich sei es möglich, zur Abwendung etwaiger Härten Betretenserlaubnisse für das Bundesgebiet zu beantragen.
Angesichts der hohen Wiederholungsgefahr sei auch im Hinblick auf die familiären und persönlichen Bindungen im Bundesgebiet eine Wiedereinreisesperre von 8 Jahren erforderlich, um dem hohen Gefahrenpotential Rechnung tragen zu können. Sollte - frühestens 3 Jahre - vor Ablauf der genannten Frist Straffreiheit nachgewiesen werden, würde eine Verkürzung der Sperrfrist auf Antrag überprüft werden.
Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am gleichen Tage eingegangen, erhob der Prozessbevollmächtigte der Kläger Klage mit dem Antrag,
den Ausweisungsbescheid der Beklagten vom 28. Juni 2013 aufzuheben.
Zur Begründung wurde angeführt, der Ausweisungsbescheid sei nicht wirksam bekanntgegeben worden, da eine Ausfertigung des Bescheides nur per Fax übermittelt worden sei. Schließlich sei der Bescheid auch nicht unterschrieben. Die Ausweisung sei auch materiell rechtswidrig. Bis zu seiner Inhaftierung habe der Kläger zu 1) ein festes Arbeitsverhältnis als Fahrer beim Konsulat der Vereinigten Arabischen Emirate gehabt. Er habe im Bundesgebiet einen großen Bekanntenkreis aufgebaut. Über den Freundes- und Bekanntenkreis werde es dem Kläger zu 1) nach der Haftentlassung möglich, wieder einen festen Arbeitsplatz zu erhalten. Nach A. würden keine sozialen Bindungen des Klägers zu 1) bestehen. Mangels der erforderlichen Sprachkenntnisse wäre hier die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht möglich. Der Kläger zu 1) habe Kokain letztmalig 2001 und Cannabis letztmalig 2008 konsumiert. Insoweit bestehe keine Rückfallgefahr. Der Kläger zu 1) habe trotz nicht abgeschlossener Berufsausbildung bis zu seiner Inhaftierung ein Einkommen erzielt, das zur Deckung seines Lebensunterhaltes ohne weitere staatliche Unterstützungsleistungen ausreichend gewesen sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sowohl die Mutter als auch die Schwester des Klägers zu 1) sowie seine Ehefrau deutsche Staatsangehörige seien. Der Kläger zu 1) sei seit Ende 2008 bis zu seiner Inhaftierung Ende 2011 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Verhalten in der Justizvollzugsanstalt gebe zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Er habe in der Vergangenheit nicht wiederholt massiv Gewaltstraftaten begangen. Von den angeführten fünf Vorstrafen des Klägers zu 1) sei lediglich in zwei Fällen eine Verurteilung wegen vorsätzlich begangener Körperverletzungen erfolgt. Der Kläger zu 1) sei in den letzten Jahren gereift. Die Begehung weiterer Straftaten nach der Haftentlassung sei nicht mehr zu erwarten. Der Kläger zu 1) nehme auf eigenen Wunsch seit dem 5. Juli 2013 an einem so genannten „R & R-Training“ teil. Die Teilnahme an einer besonderen Maßnahme für Gewaltverbrecher sei nicht erforderlich.
Der Ausweisungsbescheid sei auch gegenüber der Klägerin zu 2) rechtswidrig, da er es ihr unmöglich mache, die rechtswirksam geschlossene Ehe zu vollziehen.
Auch das Wiedereinreiseverbot von 8 Jahren sei rechtswidrig. Das verhängte Verbot finde in § 11 Abs. 1 AufenthG keine ausreichende Grundlage. Die Überschreitung der Fünf-Jahres-Frist sei nur beim Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig, welche beim Kläger zu 1) nicht vorliege.
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 20. August 2013,
die Klage abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2014 ergänzte der Vertreter der Beklagten die vorgenommenen Ermessenserwägungen und verkürzte die Sperre für die Wiedereinreise auf 7 Jahre.
Die Beteiligten wiederholten die bereits schriftsätzlich gestellten Anträge.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten, die beigezogenen Akten des Strafverfahrens (32 Js 47129/07
Gründe
Die Klagen sind zulässig.
Hinsichtlich der Klägerin zu 2) ergibt sich die Klagebefugnis gegen die Ausweisung des Ehepartners aus Art. 6 Abs. 1 GG (BVerwG, U. v. 3.5.1973 - 1 C 20.70 - BVerwGE 42, 141 ff.).
Die Klagen sind jedoch nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt weder den Kläger zu 1) (s. unten 1.) noch die Klägerin zu 2) (s. unten 2.) in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO).
Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Bescheid dem Bevollmächtigten der Kläger per Fax am 28. Juni 2013 ordnungsgemäß bekanntgegeben, Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG. Da der Bevollmächtigte der Kläger der Beklagten gegenüber seine Faxnummer bekanntgegeben hat, ist auch die Bekanntgabe mittels Telefax möglich (vgl. Kopp, VwVfG, 12. Aufl., § 41 Rn. 40 a). Da der Bescheid mit Hilfe automatischer Einrichtungen - EDV - erstellt wurde, ist eine Unterschrift nicht erforderlich, Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG. Der entsprechende Hinweis ist im Bescheid vorhanden. Für die Klägerin zu 2) wurde ebenfalls ein Abdruck des Bescheides per Telefax übermittelt.
1. Die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Ausweisung des Klägers zu 1) und die Abschiebungsandrohung nach A. sind rechtmäßig.
a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts abzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 ff.).
b) Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Nr. 1, § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG.
Durch die rechtskräftige, strafrechtliche Verurteilung vom 24. November 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten hat der Kläger zu 1) den zwingenden Ausweisungsgrund des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt.
Der Kläger zu 1) genießt besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, da er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, welche nach § 101 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgilt, und er sich seit über 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Des Weiteren genießt er aufgrund der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Er kann somit nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG liegen vor.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG liegen diese in der Regel bei der Verwirklichung eines zwingenden Ausweisungstatbestandes nach § 53 AufenthG vor. Ausnahmen hiervon müssen durch besondere Umstände des Sachverhaltes, aus denen sich im Einzelfall eine abweichende Interessenbewertung zugunsten des Ausländers ergibt, gerechtfertigt sein (BVerwG, U. v. 31.8.2004 - 1 C 25/03 - BVerwGE 121, 356 ff.). Diese Ausnahmefälle sind durch einen abweichenden Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigt (BayVGH, B. v. 12.1.2010 - 19 C 09.2219 - juris). Erfolgt die Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen, so ist sie nur dann gerechtfertigt, wenn für die Gefahr erneuter Verfehlungen gewichtige Anhaltspunkte bestehen und damit vom Ausländer eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (Hailbronner, AuslR, Stand: Dezember 2013, § 56 Rn. 35). Eine generalpräventive Ausweisung ist bei dem Bestehen eines besonderen Ausweisungsschutzes zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein besonderes Bedürfnis dafür besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, U. v. 31.8.2004 - 1 C 25/03 - a. a. O.).
Beim Kläger zu 1) besteht kein atypischer besonderer Fall dergestalt, dass hinsichtlich spezialpräventiver Ausweisungsgründe ausnahmsweise keine Wiederholungsgefahr vorliegt, wie dies zum Beispiel bei einmaligen Beziehungstaten gegeben sein kann (s. hierzu BayVGH, B. v. 28.2.2007 - 24 ZB 06.1435 - juris).
Nach Überzeugung des Gerichts besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger zu 1) weitere (schwere) Straftaten auch nach seiner Haftentlassung begehen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind an die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender die der Ausweisung zugrunde liegende Straftat ist. Sind durch das Verhalten des Ausländers Rechtsgüter von erheblicher Bedeutung verletzt worden, reicht wegen des möglichen Schadensausmaßes bei einer erneuten strafrechtlichen Verfehlung vergleichbarer Art eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit für die Bejahung der Wiederholungsgefahr aus (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19/11 - a. a. O.; U. v. 15.1.2013 - 1 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 435 ff.).
Im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung ist eine umfassende Beurteilung der Person des Ausländers, seines Verhaltens, seiner Lebensverhältnisse, der Art und dem Ausmaß der Erfüllung des Ausweisungsgrundes sowie der dabei herrschenden Umstände vorzunehmen (vgl. BayVGH, B. v. 25.5.2010 - 19 ZB 09.1988 - AuAs 2010, 161 ff.). Gemessen an diesen Vorgaben ist eine Wiederholungsgefahr zu bejahen.
Angesichts der Verurteilung wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung sowie der vorangegangenen Verurteilungen wegen Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung sind Schutzgüter von hohem Rang betroffen. Damit sind an die Wiederholungsgefahr nur geringere Anforderungen zu stellen.
In diesem Zusammenhang ist besonders hervorzuheben, dass der Kläger zu 1) in einem relativ kurzen Zeitraum (2005-2008) die hier maßgeblichen Gewaltdelikte begangen hat. Nach der am 5. Januar/6. Januar 2005 begangenen Vergewaltigung kam es in noch offener Bewährungszeit zu dem abgeurteilten schweren Raub am 16. November 2007. Insoweit ist auch eine Steigerung des Gewaltpotentials des Klägers zu 1) festzustellen. Bei dem schweren Raub am 16. November 2007 wurde der 70-jährige Geschädigte gefesselt und der Mund mit einem Klebeband verklebt. Der Kläger zu 1) hat das Opfer dann über mehrere Stunden hilflos in dieser Lage belassen. Für das Opfer bestand nach den Feststellungen des Strafurteils eine abstrakte Lebensgefahr. Die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit war nach den Feststellungen des Strafurteils durch den sporadischen Cannabiskonsum nicht im Sinn von §§ 20, 21 StGB beeinträchtigt. Der Kläger zu 1) hat nach dieser Tat und der langen Untersuchungshaft nach dem erfolgten Freispruch in erster Instanz am 12. September 2008 - nur 2 Monate später - am 29./.30. November 2008 aus nichtigem Anlass seine damalige Freundin geschlagen und erheblich verletzt. Dies zeigt, dass der Kläger zu 1) über ein hohes Gewaltpotential verfügt und sich von der vorangegangenen Untersuchungshaft und der durchgeführten Hauptverhandlung nicht hat beeindrucken lassen. Schließlich hat der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2014 gezeigt, dass eine erforderliche Auseinandersetzung seinerseits mit der Tat vom 16. November 2007 nicht erfolgt ist. Der Kläger zu 1) - der im Strafverfahren weitgehend keine Angaben gemacht hatte - räumte erst auf mehrmaliges Nachfragen die (Mit-)Täterschaft an dem schweren Raub ein. Nähere Angaben zu den Umständen machte er nicht und berief sich in nicht glaubhafter Weise auf einen angeblichen „Filmriss“.
Die Wiederholungsgefahr wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Kläger zu 1) in der Strafhaft gut führt, da dies als Selbstverständlichkeit angesehen wird. Auch die Tatsache, dass der Kläger zu 1) seit dem 30. November 2008 nicht mehr straffällig wurde, beseitigt nicht die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten. Denn hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1) seit dem 17. November 2011 ununterbrochen in Haft war. Des Weiteren wurde das freisprechende Urteil des Landgerichts München II vom 12. September 2008 vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. August 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der Kläger zu 1) musste somit bereits Ende 2009 mit einem weiteren Strafverfahren rechnen. Die vorgebrachte Drogenfreiheit seit 2009 beseitigt die Wiederholungsgefahr ebenfalls nicht. Der Kläger zu 1) war nach den Feststellungen des Strafurteils nicht drogensüchtig. Abhängigkeitssymptome, etwa körperliche Entzugserscheinungen oder psychisch auffälliges Suchtmittelverhalten zeigten sich weder im Jahr 2007 noch in den Folgejahren. Der unregelmäßige Cannabiskonsum hatte keinen strafrechtlich relevanten Einfluss auf die Begehung der Straftaten. Auch die in der Haft am 12. Dezember 2012 geschlossene Ehe mit der Klägerin zu 2) führt nicht zum Entfallen der Wiederholungsgefahr. Zum einen ist diese Ehe noch nicht gefestigt. Zum anderen hat der Kläger zu 1) durch die abgeurteilte Vergewaltigung sowie die Körperverletzung seiner ehemaligen Freundin gezeigt, dass er vor erheblichen Rechtsgutverletzungen ihm körperlich unterlegener Frauen nicht zurückschreckt, selbst wenn diese ihm nahestehen.
Des Weiteren bestehen schwerwiegende Gründe des § 56 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG auch in generalpräventiver Hinsicht. Eine generalpräventive Ausweisung erfordert, dass die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis für die Abschreckung anderer Ausländer von ähnlichen Straftaten besteht. Bei der vorliegend herangezogenen Tat - schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung - handelt es sich um ein schweres Gewaltdelikt, welches nach der gängigen Verwaltungspraxis der Beklagten zur Ausweisung führt. Die Maßnahme ist somit geeignet, auf potentielle weitere Straftäter abschreckend zu wirken.
c) Aufgrund des besonderen Ausweisungsschutzes wird der Kläger zu 1) - wenn - wie hier die Voraussetzungen des § 53 AufenthG vorliegen - in der Regel ausgewiesen (§ 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - liegt jedoch bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles gebieten (BVerwG, U. v. 23.10.2007 - 1 C 10/07 - BVerwGE 129, 367). Dies ist vorliegend der Fall, da die Regelungen des Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK eine Einzelfallwürdigung erfordern. Die Beklagte hat daher zutreffend über die Ausweisung des Klägers im Ermessenswege entschieden. Die im Bescheid getroffene und in der mündlichen Verhandlung ergänzte Ermessensentscheidung der Beklagten, die vom Gericht nur im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO daraufhin zu überprüfen ist, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung berücksichtigt angemessen die konkurrierenden öffentlichen und privaten Interessen und erweist sich nicht als unverhältnismäßig.
Die Beklagte hat entsprechend ihrer Pflicht, die Rechtmäßigkeit ihrer Verfügung ständig verfahrensbegleitend zu kontrollieren und soweit geboten fortlaufend zu aktualisieren, ihre Ermessenserwägungen in der mündlichen Verhandlung nach § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzt (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2011 - 1 C 14/10 - BVerwGE 141, 253 ff.).
Die Beklagte hat zutreffend den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG der Ehe des Klägers zu 1) sowie dessen Beziehungen zu seiner eingebürgerten Mutter und Schwester erkannt und gewürdigt. Sie hat dabei zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der familiäre Kontakt des Klägers zu 1) zu seiner Mutter sowie zu seiner Schwester nach dem Umzug zur Klägerin zu 2) Ende 2009 auf eine reine Begegnungsgemeinschaft beschränkt. Der Kläger zu 1) erbringt diesen Angehörigen gegenüber keinerlei Unterstützungsleistungen. Der Kontakt zu seiner Mutter und zu seiner Schwester kann nach erfolgter Ausweisung auch von A. aus mit Hilfe elektronischer Medien aufrechterhalten werden. Die Beklagte hat auch die Bedeutung der Ehe mit der Klägerin zu 2) erkannt und hinreichend gewürdigt. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG gebietet keinen generellen Ausschluss der Ausweisung eines Ausländers, sondern lediglich eine einzelfallbezogene Abwägung der gegenläufigen Interessen (BayVGH, U. v. 21.9.2011 - 10 ZB 11.1393; U. v. 7.2.2012 - 10 C 11.2677 - juris). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ehe am 12. Dezember 2012 während der Inhaftierung des Klägers zu 1) geschlossen wurde und dies in Kenntnis der bereits beabsichtigten Abschiebung erfolgte. Auch unter Berücksichtigung der kurzen Dauer der Ehe sowie des Umstandes, dass diese sich in Freiheit des Klägers zu 1) noch nicht bewährt hat, ist es nicht unverhältnismäßig, dass die Kläger diese nach der Ausweisung des Klägers zu 1) in einer „Fernbeziehung“ führen müssen und sich insoweit auf Kontakte mit Hilfe elektronischer Medien sowie gelegentliche Besuche der Klägerin zu 2) in A. oder kurzfristige Besuche des Klägers zu 1) im Bundesgebiet mittels eventueller Besuchserlaubnisse beschränken müssen.
Auch unter Berücksichtigung des Rechtes auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist die Ausweisungsentscheidung der Beklagten nicht ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig.
Art. 8 EMRK gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Dabei ist unter „Privatleben“ die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu verstehen, die für das Leben eines Menschen in der Gesellschaft konstitutiv sind und denen - angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen - bei fortschreitender Dauer des Aufenthaltes wachsende Bedeutung zukommt (BVerwG, U. v. 22.5.2012 - 1 C 6/11 - BVerwGE 143, 150 ff.).
Zwar ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK aufgrund der Bindungen des Klägers zu 1) im Bundesgebiet eröffnet, der durch die Ausweisung erfolgende Eingriff ist aber verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Danach darf eine Behörde in die Ausübung des in Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleitsteten Rechts eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zu Verhütung von Straftaten notwendig ist. Nach der Rechtsprechung des EGMR (U. v. 2.8.2001 - 54273/00, Boultif; U. v. 5.7.2005 - 46410/99
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erweist sich die Ausweisung des Klägers zu 1) als verhältnismäßig, insbesondere auch als angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Kläger sowie der Öffentlichkeit.
Die aus der Ehe mit der Klägerin zu 2) - einer deutschen Staatsangehörigen - resultierenden besonderen Bindungen zum Bundesgebiet hat die Beklagte - wie oben ausgeführt - angemessen berücksichtigt.
Zugunsten des Klägers zu 1) hat die Beklagte auch den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet berücksichtigt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich beim Kläger zu 1) um einen so genannten „faktischen Inländer“ handelt, da mangels abgeschlossener Berufsausbildung und durchgehender, regelmäßiger Beschäftigung von einer wirtschaftlichen Integration, und aufgrund der erheblichen Straffälligkeit des Klägers zu 1) von einer gelungenen sozialen Integration nicht ausgegangen werden kann. Der Kläger zu 1) - der mit 8 Jahren in das Bundesgebiet kam - ist hier nur wenig verwurzelt. Eine wirtschaftliche Integration ist ihm nicht gelungen. Eine abgeschlossene Berufsausbildung hat er nicht erreicht. Einer durchgehenden regelmäßigen Arbeit ist er nie nachgegangen. Selbst nach eigenen Angaben hat er ab dem Jahr 2006 nur bei Bedarf einige Monate im Jahr bei den Vereinigten Arabischen Emiraten als Fahrer bzw. nach dem Verlust seiner Fahrerlaubnis als Bürohilfe gearbeitet. Die soziale Integration im Bundesgebiet ist ihm nicht gelungen. Bereits als 17-jähriger hat er mit Drogen - Heroin - gehandelt und wurde hierfür verurteilt. In den Jahren 2005 - 2008 kam es zu den bereits geschilderten Straftaten, in denen ein erhebliches Gewaltpotential des Klägers zu 1) zum Ausdruck kam. Mit Ausnahme des Kontaktes zu seiner Familie sowie zu seiner Ehefrau hat er keine nennenswerten dauerhaften Bindungen im Bundesgebiet aufgebaut. Erwähnenswerte gesellschaftliche Engagements hat er nicht nachgewiesen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger zu 1) bei einer Abschiebung nach A. dort unzumutbaren Bedingungen ausgesetzt ist. Der Kläger zu 1) hat einen beachtlichen Teil seiner Kindheit in seinem Heimatland verbracht; er ist dort auch zur Schule gegangen. Zur Überzeugung des Gerichts steht somit fest, dass er die albanische Sprache in Wort und zumindest ansatzweise in der Schrift beherrscht. Der Kläger zu 1) hat selbst in einer Anhörung am 11. April 2002 (Bl. 71 der Behördenakte) erklärt, dass er mit seiner Mutter überwiegend Albanisch spreche. Ansonsten werde in der Familie überwiegend Deutsch gesprochen. Auch wenn der Kläger zu 1) in A. über keine engeren Familienangehörigen mehr verfügt, kann er als jetzt 30-jähriger gesunder Mann dort Arbeit und ein Auskommen finden. Auch wenn die Eingewöhnung in die dortigen Lebensverhältnisse für ihn voraussichtlich schwierig sein wird, gibt es keine Anhaltspunkte, dass diese für den Kläger zu 1) unmöglich oder unzumutbar sein wird. Der Kläger zu 1) hat selbst in seiner Anhörung in der Justizvollzugsanstalt Straubing im Rahmen der Erstellung eines Vollzugsplanes am 22. August 2013 angegeben, dass ihm nach einer Abschiebung seine Ehefrau und seine Familie helfen wollen und auch können. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die hier für die Ausweisung herangezogene Straftat über 6 Jahre zurückliegt, ist die Ausweisung nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte hat die überwiegenden öffentlichen und privaten Belange in dem streitgegenständlichen Bescheid - auf dessen Ausführungen ergänzend gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird - umfassend ermittelt und ordnungsgemäß abgewogen.
d) Auch die Befristung der Wirkung der Ausweisung auf nunmehr 7 Jahre ist nicht zu beanstanden.
Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen und darf 5 Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Bei der Bemessung der Frist ist in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Zunächst bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen - das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt - das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Selbst wenn die Voraussetzungen für ein Überschreiten der zeitlichen Grenze von 5 Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliegen, ist davon auszugehen, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal 10 Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 1 C 20/11 - InfAuslR 2013, 159 ff.).
Nach diesen Kriterien ist nach Auffassung des Gerichts eine Befristung der Wirkung der Ausweisung auf 8 Jahre angemessen. Die Fünf-Jahres-Frist des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG findet keine Anwendung, da der Kläger zu 1) aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung und weil von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ausgewiesen wurde. Angesichts der erheblichen Wiederholungsgefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten (s. o.) erscheint aus spezialpräventiven Gründen diese Frist als angemessen und auch als erforderlich.
Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, das heißt verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 Grundrechtscharta, Art. 8 EMRK messen lassen und ist daher gegebenenfalls in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Klägers zu 1) in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts vollumfänglich zu überprüfen (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 1 C 20/11 - a. a. O.).
Unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Bindungen des Klägers zum Bundesgebiet erscheint eine Frist von 7 Jahren ausreichend und angemessen, um einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begegnen. Dabei wurde insbesondere auch berücksichtigt, dass sich der Kläger zu 1) seit langem rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, der Kontakt zu seiner Mutter und Schwester jedoch auch aus dem Ausland aufrechterhalten werden kann. Gleiches gilt, wie bereits ausgeführt, auch für den Kontakt zu seiner Ehefrau.
Auch aus generalpräventiven Gründen ist eine Einreisesperre von 7 Jahren angemessen und erforderlich.
e) Keinen Bedenken begegnet die auf §§ 59, 58 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung.
2. Der streitgegenständliche Bescheid, der die Ausweisung des Ehemannes der Klägerin zu 2) verfügt, ist auch ihr gegenüber rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten.
Die Beklagte hat den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe im streitgegenständlichen Bescheid entsprechend seiner Bedeutung hinreichend gewichtet. Die Ausweisung des Klägers zu 1) ist unter Berücksichtigung der Rechte der Klägerin zu 2) ermessensgerecht und nicht unverhältnismäßig. Insoweit wird auf obige Ausführungen Bezug genommen.
Die Klagen sind somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 173 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
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(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.
(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer
- 1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder - 2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.
(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um
- 1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder - 2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.
(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer
- 1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder - 2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.
(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um
- 1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder - 2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.
(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.
(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.
(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.
(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.
(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.
(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer
- 1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder - 2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.
(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um
- 1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder - 2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.
(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer
- 1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder - 2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.
(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um
- 1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder - 2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.
(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer
- 1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder - 2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.
(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um
- 1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder - 2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.
(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.
(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.
(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.
(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer
- 1.
unerlaubt eingereist ist, - 2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder - 3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer
- 1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, - 2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, - 3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist, - 4.
mittellos ist, - 5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt, - 6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder - 7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.
(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.
(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.
(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.
(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.
(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.