Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Feb. 2014 - 25 K 10.1080

published on 19/02/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Feb. 2014 - 25 K 10.1080
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Tenor

I.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1966 in Washington D.C. geborene Kläger ist US-amerikanischer Staatsangehöriger und begehrt im Wege der Untätigkeitsklage seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

Er ist der Sohn eines US-amerikanischen Vaters und einer deutschen Mutter und verbrachte bereits in seiner Kindheit etwa fünfeinhalb Jahre im Bundesgebiet, bevor er nach Abschluss seiner Schulbildung in Irland in die USA zurückkehrte. Dort erwarb er an verschiedenen Universitäten zunächst einen Bachelor-Abschluss, später den Master of Science im Steuerfachbereich. Seit 1992 ist der Kläger in den USA zugelassener Wirtschaftsprüfer, im Jahr 2000 bestand er die US-Steuerberaterprüfung.

Am 27. April 2001 reiste der Kläger erneut in das Bundesgebiet ein und erhielt antragsgemäß fortlaufend befristete Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit. Ab 1. Mai 2001 hatte der Kläger eine Festanstellung bei der Firma E. & Y. AG als Manager im Fachbereich „Tax“.

Am 21. Juni 2006 beantragte der Kläger seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Dabei gab er an, nicht bereit zu sein, seine US-amerikanische Staatsangehörigkeit aufzugeben und begründete dies zum einen mit persönlichen Verbindungen in die USA, zum anderen mit seiner Zulassung als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in den USA, die er bei Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit gefährdet sehe. Auch drohende finanzielle Nachteile sowie Schwierigkeiten bei der Beantragung von Arbeitsvisa führte der Kläger zur Begründung an.

Da zum damaligen Zeitpunkt die zeitlichen Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) noch nicht vorlagen, legte das Landratsamt München den Einbürgerungsvorgang mit Schreiben vom 22. Juni 2006 der Regierung von Oberbayern zur Entscheidung auf Grundlage des § 8 StAG vor. Diese äußerte sich mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 dahingehend, dass eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht möglich sei, zumal nach dem Friedensvertrag des Deutschen Reiches mit den Vereinigten Staaten von Amerika nach wie vor eine vertragliche Verpflichtung für die Bundesrepublik Deutschland bestehe, Mehrstaatigkeit im Verhältnis der Vertragsstaaten zu vermeiden.

Dem Kläger wurde daraufhin empfohlen, seinen Einbürgerungsantrag zurückzunehmen, sofern er weiterhin nicht bereit sei, seine Staatsangehörigkeit aufzugeben.

Mit Schreiben vom 13. November 2006 zeigte der Bevollmächtigte des Klägers dessen Vertretung gegenüber dem Landratsamt an. Nach Akteneinsicht erklärte er mit Schreiben vom 21. August 2007 gegenüber der Regierung von Oberbayern, dass am Antrag auf Einbürgerung des Klägers unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit festgehalten werde und der Antrag sich auf §§ 8 und 10 StAG stütze. Die Entlassung aus der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit sei dem Kläger nicht zuzumuten. Dies ergebe sich aus steuerlichen Gründen und aus Gründen der Einreise. Die Aufgabe der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit könne als Abwendung aus steuerlichen Gründen angesehen werden, wodurch der Kläger unter das sog. „Reed Amendment“ fiele. Demnach könne ihm die Einreise in die Vereinigten Staaten von den dort zuständigen Behörden verwehrt werden. Sollte der Kläger von seinem Arbeitgeber in die Staaten versetzt werden, würde er gegebenenfalls mangels Einreiserechts seine Beschäftigung verlieren.

Daraufhin wies die Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom 22. April 2009 darauf hin, dass der Kläger inzwischen die zeitliche Voraussetzung für eine Anspruchseinbürgerung gemäß § 10 StAG erfüllt habe. Hinsichtlich der Möglichkeit einer Hinnahme von Mehrstaatigkeit führte sie aus, wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile, die ein Absehen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG erlauben würden, seien in der Regel erheblich, wenn sie ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen des Einbürgerungsbewerbers überstiegen. Die Nachteile seien durch Vorlage entsprechender Bestätigungen konkret nachzuweisen und zu belegen. Bisher seien jedoch keinerlei Nachweise vorgelegt worden.

Mit Schreiben vom 17. August 2009 nahm der Bevollmächtigte auf das Schreiben der Regierung hin Stellung und erklärte, der Antrag auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit gemäß §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG stütze sich zum einen darauf, dass der Kläger in Kürze auf noch unbestimmte Zeit wieder in die Vereinigten Staaten zurückkehren werde, um dort seine Arbeit fortzusetzen. Würde der Kläger die US-amerikanische Staatsangehörigkeit nicht mehr besitzen, müsste er in den Staaten ein Visum oder eine Green-Card beantragen, wobei unsicher sei, ob und wann ein solcher Titel erteilt werde. Dem Kläger sei aber nicht zuzumuten, seine bisherige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit unterbrechen zu müssen oder den Weisungen des Arbeitgebers zuwider nicht in den Vereinigten Staaten arbeiten zu können. Weiterhin drohe dem Kläger bei Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit ein Einreiseverbot für die Vereinigten Staaten, weil der US-Generalstaatsanwalt bei einem Verzicht auf die US-Staatsangehörigkeit die Feststellung treffen könne, dass die Aufgabe in der Absicht erfolgt sei, Steuern zu vermeiden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger von einer deutschen Mutter abstamme.

Das Landratsamt München hörte den Kläger mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 zur beabsichtigten Ablehnung des Einbürgerungsantrages auf Grundlage des § 10 StAG an, woraufhin der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 ohne weitere Stellungnahme um einen rechtsmittelfähigen Bescheid bat. Ein solcher erging in der Folge nicht.

Mit Schreiben vom 9. März 2010, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am selben Tag, ließ der Kläger Untätigkeitsklage erheben und zuletzt beantragen,

den Beklagten zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern

hilfsweise:

den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Zur Begründung wiederholte der Bevollmächtigte seine Ausführungen aus dem Schriftsatz an die Regierung von Oberbayern vom 17. August 2009.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 12. März 2010,

die Klage abzuweisen.

Die Voraussetzungen einer Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit lägen beim Kläger nicht vor. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG sei eng auszulegen. Soweit der Kläger wirtschaftliche Nachteile in Bezug auf seine Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer in den USA vortrage, seien dies keine erheblichen Nachteile im Sinne des Staatsangehörigkeitsrechts. Die mögliche Versetzung durch den Arbeitgeber in die Vereinigten Staaten weise nicht den erforderlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit auf. Dass der Kläger nach Aufgabe der amerikanischen Staatsangehörigkeit ein Visum oder eine „Green-Card“ beantragen müsste, sei ebenfalls kein erheblicher Nachteil; das Privileg der ungehinderten Einreise in die USA nicht genießen zu können, gehe grundsätzlich nicht über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinaus. Dass die Aufgabe der amerikanischen Staatsangehörigkeit eventuell als Abwendung aus steuerlichen Gründen angesehen werden könne und daher ein Einreiseverbot ausgesprochen werden könne, könne schon deshalb nicht als Nachteil herangezogen werden, da es sich hierbei nur um ein ungewisses, spekulatives Ereignis handle. Da zudem die deutschen Steuersätze über den amerikanischen Steuersätzen lägen, sei die Vermeidung der Einkommensbesteuerung kein Motiv für die Aufgabe der amerikanischen Staatsangehörigkeit. Im Übrigen könne der Kläger vor Erwerb der deutschen und Verlust der amerikanischen Staatsangehörigkeit einen Bescheid (Revenue Ruling) erhalten, der bestätige, dass die amerikanische Staatsangehörigkeit nicht aus steuerlichen Gründen aufgegeben werde.

Dem Einwand des Klägers, dass bei der Entscheidung über die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit der Umstand zu berücksichtigen sei, dass er von einer deutschen Mutter abstamme, könne aufgrund von Art. 3 RuStAÄndG 1974 nicht gefolgt werden.

Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2011 erwiderte der Bevollmächtigte des Klägers, für amerikanische Staatsangehörige, die ihre Staatsangehörigkeit nach dem 3. Juni 2004 aufgäben, gelte der American Jobs Creation Act (AJCA) von 2004, seit dessen Inkrafttreten keine Steuerrechtsbescheide in Verbindung mit Steuervermeidungsmotiven mehr herausgegeben würden. Des Weiteren träfen die US-amerikanischen Finanzbehörden ihre Entscheidung zur Frage eines etwaigen Steuervermeidungsmotivs nicht unter Berücksichtigung ausländischer Steuersätze, zudem sei die Annahme der Beklagten nicht korrekt, wonach die Steuersätze in Deutschland höher als in den USA seien. Dies treffe etwa auf die Erbschaftssteuer nicht zu.

Ferner könne der Kläger vor dem Verlust seiner US-Staatsangehörigkeit keine Feststellung treffen lassen, dass der Aufgabe der US-Staatsangehörigkeit keine Steuervermeidungsmotive zugrunde gelegen haben, womit er dem Risiko eines Einreiseverbotes unterliege. Im Falle des Eintritts eines Einreiseverbots bezüglich der USA hätte der Kläger einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil zu gewärtigen, da er nicht in die USA zur Arbeit bei seinem US-Unternehmen zurückkehren könnte und seine Stellung bei der deutschen Niederlassung verlieren würde.

Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2011, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Klägers Verzögerungsrüge gemäß § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 198 Abs. 3 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Mit Schreiben vom 24. April 2012 forderte das Gericht unter Fristsetzung nach § 87 b Abs. 2 VwGO die Klagepartei auf, geeignete Unterlagen beizubringen, die das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteils belegen.

Daraufhin machte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 24. August 2012 ergänzende Ausführungen zum Vorliegen eines erheblichen Nachteils wirtschaftlicher Art.

Seit dem 1. September 2011 sei der Kläger nicht mehr bei der E.&Y. LLP, sondern bei der WTS Steuerberatungsgesellschaft als staatlich geprüfter und in den USA zugelassener Steuerberater für das US-amerikanische Steuerrecht sowie als Nachlassverwalter zur Betreuung von - schwerpunktmäßig - amerikanischen und deutschen Klienten tätig. Die Ausübung dieser Tätigkeit erfordere regelmäßige Reisen in die Vereinigten Staaten, die Vertretung von Mandanten vor der amerikanischen Bundessteuerbehörde und dem amerikanischen Bundesfinanzhof sowie die Ausübung treuhänderischer Tätigkeiten in der Nachlassverwaltung.

Wäre der Kläger ausschließlich deutscher Staatsangehöriger, würde er im Rahmen des üblichen Visa Waiver Program’s nur eine elektronische Einreisegenehmigung erhalten, auf die er jedoch keinen Anspruch hätte. Erscheine die häufige Reisetätigkeit des Klägers auffällig, werde die Einreise abgelehnt. Werde die Einreise in die USA einmal verweigert, dürfe er nie wieder unter dem Visa Waiver Program in die USA einreisen und könne damit seine Tätigkeit dort nicht mehr ausüben. Der Kläger habe auch keine Möglichkeit, hiergegen effektiv vorzugehen, die Rechtsschutzmöglichkeiten seien eingeschränkt. Der Kläger könne insbesondere auch kein Arbeitsvisum für Zuwanderer erhalten, schon weil seine Arbeitgeberin ihren Sitz in Deutschland habe und damit kein amerikanischer Arbeitgeber sei, der für seine Arbeitnehmer Arbeitsvisa einfordern könne.

Weiterhin führte der Bevollmächtigte aus, Voraussetzung der Ausübung der Tätigkeit als in den USA zugelassener Steuerberater sei entweder der Besitz der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit oder - zumindest in einigen wenigen Staaten - ein ständiger Wohnsitz in den USA. Voraussetzung der Ausübung der Tätigkeit als in den USA zugelassener Nachlassverwalter sei der Besitz der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit. Nur zugelassene Steuerberater dürften vor der Bundessteuerbehörde und dem amerikanischen Bundesfinanzhof auftreten, nur zugelassene Nachlassverwalter dürften Tätigkeiten in der Nachlassverwaltung ausüben.

Im Falle der Aufgabe der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit sei er nicht mehr berechtigt, als Nachlassverwalter tätig zu sein; für die Ausübung der Tätigkeit als Steuerberater müsse er als Ausländer eine „Green Card“ erhalten, um sich dauerhaft in den USA niederlassen zu können. Ob der Kläger eine „Green Card“ erlangen könne, sei zweifelhaft.

Dürfte der Kläger mangels Steuerberaterlizenz nicht mehr tätig werden, hätte er mangels Erreichens der Umsatzziele auch Einkommenseinbußen zu befürchten. Hinzu komme, dass jeder US-Bundesstaat für die Beibehaltung der staatlichen Steuerberaterlizenz den Nachweis von Weiterbildungspunkten verlange, die überwiegend vor Ort zu erwerben seien. Würde dem Kläger die Einreise zur Teilnahme an den Weiterbildungsseminaren verwehrt, beispielsweise weil er schon sein 90-Tage-Limit erreicht habe, ginge er seiner Steuerberaterlizenz verlustig.

Dem Kläger drohe schließlich die Schädigung seiner Geschäftsbeziehungen in den Vereinigten Staaten. Er betreue derzeit als Steuerberater 17 Klienten in Florida, Washington D.C., New York und Kalifornien. Würde der Kläger diesen nicht mehr mit all ihren finanziellen Belangen zur Verfügung stehen, sie insbesondere nicht mehr vor amerikanischen Steuerbehörden sowie als Nachlassverwalter vertreten können, wäre dies mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung verbunden.

Mit Schreiben vom 6. November 2012 zeigte die Regierung von Oberbayern, Prozessvertretung, die Vertretung des Beklagten an.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 machte der Bevollmächtigte des Klägers ergänzende Ausführungen zu seinem bisherigen Vortrag. In den US-Bundesstaaten Alabama und North Carolina dürfe als Wirtschaftsprüfer nur tätig sein, wer die US-Staatsangehörigkeit besitze. In North Carolina habe einer der Kunden des Klägers, eine Stiftung, eine selbstständige Niederlassung, deren Interessen der Kläger nicht mehr vertreten könnte. In neun weiteren Bundesstaaten sei Voraussetzung für die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer der gewöhnliche Aufenthalt in diesem oder einem anderen Bundesstaat, was wiederum entweder ein für die Ausübung der Erwerbstätigkeit geeignetes Daueraufenthaltsrecht oder die US-amerikanische Staatsangehörigkeit voraussetze. Als Vermögensverwalter der genannten Stiftung müsse der Kläger in Florida ansässig sein.

Für die Tätigkeit des Klägers für die Firma WTS sei von entscheidender Bedeutung, dass der Kläger in den USA zugelassener Steuerberater, Nachlassverwalter und Stiftungsverwalter sei.

Der Vertreter des Beklagten nahm mit Schriftsatz vom 21. Januar 2013 Stellung und rügte insbesondere die Form der zu Beweiszwecken eingereichten Unterlagen der Klägerseite. Diese seien auch in inhaltlicher Sicht nicht geeignet, den Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG auszufüllen. Beim Vortrag der Klägerseite handle es sich überwiegend um Spekulationen, der Vortrag sei nicht konkret und fassbar. Es werde etwa nicht vorgetragen, welche wirtschaftlichen Folgen es konkret für den Kläger hätte, könnte er nicht mehr als Vermögensverwalter der Stiftung fungieren. Zusammenfassend seien keine konkreten Nachweise erbracht worden, dass dem Kläger bei Aufgabe der amerikanischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile entstehen würden.

Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2013 legte der Bevollmächtigte eine Auflistung der Flüge des Klägers zwischen Deutschland und den USA vor. Er machte klarstellende Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Tätigkeit als Steuerberater in den USA und zu den Voraussetzungen für die Vertretung der genannten Stiftung.

Am 23. Januar 2013 wurde in der Sache erstmals mündlich verhandelt. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde die Verhandlung vertagt.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2013 wurde Beweis erhoben hinsichtlich der zu erwartenden aufenthaltsrechtlichen Situation des Klägers in den USA im Falle des Verlustes der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit sowie hilfsweise zu näheren Einzelheiten betreffend die beruflichen Zulassungen des Klägers als Steuerberater, Nachlass- und Vermögensverwalter und Wirtschaftsprüfer in den USA, durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes. Dieses teilte mit Schreiben vom 21. Februar 2013 mit, die Beantwortung der gestellten Fragen obliege den Botschaften der jeweiligen Staaten. Daraufhin änderte das Gericht den Beweisbeschluss entsprechend ab und leitete diesen der Amerikanischen Botschaft in Berlin zu.

Diese nahm mit Schreiben vom 26. März 2013 und vom 26. April 2013 zu einem Teil der im Beweisbeschluss gestellten Fragen Stellung.

Der Vertreter des Beklagten führte mit Schreiben vom 11. November 2013 aus, das Ergebnis des gerichtlichen Aufklärungsversuchs bei den amerikanischen Behörden führe weiterhin zu der Beurteilung, dass die Voraussetzungen einer Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht gegeben seien. Dem Kläger sei es nicht einmal im Ansatz gelungen, das Entstehen eines erheblichen Nachteils nachzuweisen.

Daraufhin erwiderte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 18. November 2013, es stehe fest, dass der Kläger als Ausländer in den USA zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Genehmigung bräuchte. Da sein Arbeitgeber kein US-amerikanisches Unternehmen sei, könne dieser für den Kläger auch kein Arbeitsvisum beantragen. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus der Stellungnahme des Konsulats.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 legte der Bevollmächtigte des Klägers einen aktuellen Nachweis über die Flugbewegungen des Klägers im Jahr 2013 sowie eine Ablichtung des Reisepasses des Klägers vor. Zudem wurde eine ausführliche Erklärung des Klägers über seine berufliche Tätigkeit und die Notwendigkeit seiner Reisen in die USA übersandt.

Am 19. Februar 2014 wurde erneut in der Sache mündlich verhandelt.

Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die jeweilige Sitzungsniederschrift, hinsichtlich der Einzelheiten im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Gegenstand des Klageverfahrens ist, wie der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2014 ausdrücklich klargestellt hat, lediglich die Einbürgerung des Klägers auf Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG.

Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig, insbesondere hat der Beklagte über den Einbürgerungsantrag des Klägers vom 21. Juni 2006 ohne zureichenden Grund sachlich nicht entschieden, so dass die Voraussetzungen des § 75 Verwaltungsgerichtsordnung erfüllt sind.

1. Die Klage bleibt im Hauptantrag ohne Erfolg, da die Einbürgerungsvoraussetzungen mit Ausnahme der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit bislang vom Beklagten nicht geprüft wurden. Damit kann das Gericht mangels Spruchreife der Sache eine Verpflichtung des Beklagten zur Einbürgerung des Klägers nicht aussprechen. Zwar muss das Gericht im Rahmen von Verpflichtungsbegehren grundsätzlich bei gebundenen Entscheidungen selbst die Spruchreife herstellen (vgl. BVerwG, U. v. 4.3.1960 - I C 43.59 - BVerwGE 10, 202 ff.; U. v. 6.7.1998 - 9 C 45/97 - BVerwGE 107, 128 ff.); etwas anderes gilt jedoch, wenn wesentliche Voraussetzungen des beantragten Verwaltungsakts in tatsächlicher Hinsicht bisher überhaupt noch nicht geprüft worden sind und die Sachverhaltsfeststellung noch umfangreiche Ermittlungen und ggf. die Einschaltung mit besonderer Fachkunde ausgestatteter Behörden erfordert, weiter dann, wenn die Beteiligung bestimmter Behörden gesetzlich vorgesehen ist und diese weder mit der Sache befasst worden sind noch im Prozess beigeladen wurden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 113 Rz. 199; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 113 Rz. 430). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, ein etwa wegen besonders komplexer Tatsachenfragen „steckengebliebenes“ Verwaltungsverfahren in den Einzelheiten selbst durchzuführen (vgl. Harrer/Kugele, Verwaltungsrecht in Bayern - VwGO, § 113 Erl. 4.3.1. m. w. N.).

Vorliegend stand zwischen den Beteiligten bislang ausschließlich die Frage der Hinnahme der Mehrstaatigkeit in Streit, ohne dass der Beklagte die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen bislang geprüft hat. Insbesondere hat bisher keine sicherheitsrechtliche Befragung des Klägers oder Überprüfung der Verfassungstreue unter Einschaltung der Verfassungsschutzbehörden stattgefunden (vgl. § 37 Abs. 2 StAG), weshalb die Erfüllung der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG derzeit noch offen ist.

Da es sich hierbei um Fragen handelt, die die Einbürgerungsbehörden in einem besonders ausgestalteten Verwaltungsverfahren unter Zuhilfenahme von vorgefertigten Fragenkatalogen und unter Einschaltung sachkundiger Behörden prüft, stehen der Behörde die besseren Aufklärungsmittel zur Verfügung, als dem Gericht (vgl. auch Harrer/Kugele a. a. O.). Die Kammer hält es daher für sachlich gerechtfertigt, die Spruchreife abweichend von § 113 Abs. 3 VwGO nicht selbst herzustellen, sondern im Wege eines Bescheidungsurteils den Beklagten zur erstmaligen Entscheidung über den Einbürgerungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich der bisher allein von der Beklagtenseite thematisierten Frage der Hinnahme der Mehrstaatigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG zu verpflichten.

2. Im Hilfsantrag ist die Klage mithin begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf (erstmalige) Bescheidung seines Einbürgerungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Frage der Hinnahme der Mehrstaatigkeit gemäß § 12 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG.

a) Anzuwenden ist insoweit gemäß § 40c StAG das Staatsangehörigkeitsgesetz in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung. Der Kläger hat zwar seinen Einbürgerungsantrag bereits vor dem 30. März 2007 gestellt; § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG und § 12 StAG enthielten in der bis zum 28. August 2007 geltenden Fassung jedoch, soweit entscheidungserheblich, keine günstigeren Bestimmungen, als die aktuelle Fassung (BGBl. I S. 1970), weshalb die Neufassung zur Anwendung kommt.

b) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG (zwingend) abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Dies ist nach Satz 2 Nr. 5 der Vorschrift anzunehmen, wenn dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen.

Dies ist beim Kläger der Fall.

aa) Unter erheblichen Nachteilen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG versteht der Gesetzgeber solche, die „deutlich über das normale Maß hinausreichen“ (vgl. BR-Drucks. 188/99, S. 25).

Das Bundesverwaltungsgericht konkretisierte in seinem Urteil vom 30. Juni 2010 (Az. 5 C 9/10, BVerwGE 137, 237 ff.) den Begriff des erheblichen Nachteils dahingehend, dass die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG ausschließt, vom Einbürgerungsbewerber zu verlangen, die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband durch Hinnahme erheblicher Nachteile zu „erkaufen“, wobei der Nachteilsbegriff nicht einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise unterliegt. Der Gesetzgeber hat als Nachteile, die im Falle der Erheblichkeit eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen, zwar jene wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art hervorgehoben, ohne sie jedoch - wie aus dem Wort „insbesondere“ erkennbar - der Art nach auf solche Einbußen zu beschränken. Aus der Hervorhebung der objektiv erkennbaren wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteile ergibt sich, dass auch bei immateriellen Beeinträchtigungen nur solche beachtlich sind, die objektiv entstehen und zu gewichten sind. Ausgeschlossen sind dem Gesetzeswortlaut nach lediglich solche Nachteile, die sich auf den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte beschränken. Dazu zählen auch die unmittelbar mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte wie z. B. die visumfreie Einreise und der genehmigungsfreie Aufenthalt. Dies, so das Bundesverwaltungsgericht, schließt die Berücksichtigung mittelbarer Auswirkungen, die notwendig mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit z. B. für die berufliche Tätigkeit verbunden sind, nicht aus.

Berücksichtigungsfähig sind nur Nachteile, die „bei“, also in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen würden, etwa auch solche, die sich als erwartbare, kurzfristige Folge einer Entlassung ergäben (vgl. Berlit in GK-StAR, November 2010, § 12 Rz. 223). Die Gefährdung geschäftlicher Beziehungen im ausländischen Staat durch das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit kann den Tatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG erfüllen, jedoch darf es sich nicht lediglich um bloße Erwerbschancen handeln, sondern die Nachteile müssen sich auf eine bestimmte bereits verwirklichte Geschäftsbeziehung beziehen und nach Grund und Höhe konkret drohen (vgl. Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Auflage 2010, § 12 Rz. 40; Berlit a. a. O., Rz. 240; BR-Drucks. 188/99, S. 25). Bei dieser Fallgruppe ist jenseits des Ausnahmefalles, dass nach dem Recht des Herkunftsstaates bestimmte Geschäfte Ausländern rechtlich verwehrt sind und der Einbürgerungsbewerber zur Aufgabe eines betätigten Geschäftskreises gezwungen wäre, in besonderem Maß auf den zeitlichsachlichen Zusammenhang zwischen den drohenden Nachteilen und einer Aufgabe der Staatsangehörigkeit zu achten (vgl. Berlit a. a. O., Rz. 240).

Der Begriff des „erheblichen Nachteils“ ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (Hailbronner/Renner/Maaßen a. a. O., Rz. 41; Berlit a. a. O., Rz. 231). Die Vermeidung oder Beseitigung von Mehrstaatigkeit hat dabei nach verschiedenen Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechtes keinen grundsätzlichen Vorrang mehr; vielmehr sind die privaten Interessen des Einzelnen an der Begründung oder Beibehaltung einer doppelten oder mehrfachen Staatsangehörigkeit prinzipiell gleichrangig mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit abzuwägen (BVerwG, U. v. 10.4.2008 - 5 C 28/07 - BVerwGE 131, 121 ff.).

Für das Entstehen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlicher Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig. Dies gilt sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, das Entstehen der Nachteile durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden oder zu begrenzen (BVerwG, U. v. 30.6.2010 a. a. O.). Ist der Nachweis der Nachteilsentstehung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich, ist Glaubhaftmachung ausreichend (Berlit a. a. O., Rz. 227).

bb) Diesen Maßstab zugrunde gelegt würde der Kläger bei Aufgabe der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit zur Überzeugung des Gerichts erhebliche Nachteile erleiden, die über den Verlust staatsbürgerlicher Rechte hinausgehen.

Unabhängig davon, ob der Kläger durch die Aufgabe der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit auch seine Berufszulassungen als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder die Berechtigung zur Ausübung einer Tätigkeit in der Nachlass- oder Stiftungsverwaltung verlieren würde (dazu unter cc)), wäre der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung im Falle der Entlassung aus der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft in seiner Berufsausübung in unzumutbarer Weise beschränkt.

Der Kläger hat ausführlich und glaubhaft dargelegt, dass er als Senior Manager bei der WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH mit Sitz in München für die Leitung des US Tax Desks verantwortlich ist und in dieser Funktion derzeit etwa 14-16 Klienten im Auftrag der WTS betreut. Der überwiegende Teil dieser Klienten ist in den USA ansässig, in den Bundesstaaten New York, Washington D.C., Georgia, North Carolina, Florida und Kalifornien, zumindest einige dieser Klienten sind Stammkunden, die dem Kläger bei seinem Arbeitgeberwechsel im September 2011 gefolgt sind. Exemplarisch benannte der Kläger als einen seiner Kunden die Stiftung Uwe Kirschbaum in Florida, zu Zweifeln an der Existenz auch der übrigen Geschäftsbeziehungen sieht sich das Gericht nicht veranlasst. Aus einer Arbeitgeberbestätigung vom 6. Dezember 2012 ergibt sich, dass der Kläger im Auftrag seines Arbeitgebers die überwiegend amerikanischen Klienten in Angelegenheiten mit Bezug zum bzw. Schwerpunkt im US-Steuerrecht berät und etwa vor US-Steuerbehörden oder amerikanischen Finanzgerichten vertritt und diese Aufgabe nicht zuletzt häufige, zum Teil längerfristige Einsätze in den Vereinigten Staaten vorsieht. Dies lässt sich auch anhand der vom Kläger vorgelegten Flugübersichten für die Jahre 2012 und 2013 („Account Activity“ von Delta Airlines) nachvollziehen, aus denen ablesbar ist, dass der Kläger sich in der Summe etwa die Hälfte des Jahres in den USA aufhält. Dass es sich hierbei um private Reisen handelt, hält das Gericht angesichts der beruflichen Position des Klägers für ausgeschlossen, zumal dieser nach dem von ihm vorgelegten Arbeitsvertrag einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen hat.

Die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des US-amerikanischen Einwanderungsrechts haben nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Folge, dass dem Kläger bei Aufgabe seiner US-amerikanischen Staatsangehörigkeit die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit bei der WTS GmbH nicht mehr möglich wäre.

Nach der Auskunft des US-Generalkonsulats München vom 26. März 2013 hat ein US-amerikanischer Staatsbürger, der seine Staatsangehörigkeit aufgibt, nicht automatisch Anspruch auf eine Arbeitsgenehmigung oder ein Aufenthaltsrecht in den USA. Die Beantragung eines Geschäftsvisums bzw. die Einreise mit dem Visa Waiver Program ist für deutsche Staatsbürger zwar möglich, in diesem Status sind jedoch nur bestimmte nichtgewinnbringende Tätigkeiten gestattet, etwa das Führen von Vertragsverhandlungen, die Teilnahme an Tagungen, Konferenzen und Seminaren oder die Durchführung unabhängiger Forschung. Für jegliche Art von gewinnbringender Tätigkeit („gainful employment“) - unabhängig von der Zeitdauer - ist, so die Auskunft, vorab die Beantragung einer Arbeitsgenehmigung bei der US-Einwanderungsbehörde erforderlich. Dies kann nur durch den Arbeitgeber in den USA erfolgen.

Auf Rückfrage des Gerichts präzisierte das Generalkonsulat mit Schreiben vom 26. April 2013, dass nur ein US-amerikanischer Arbeitgeber in den USA vor Ort diese Arbeitsgenehmigung bei der US-Einwanderungsbehörde beantragen kann.

Dies zugrunde gelegt bräuchte der Kläger nach dem US-amerikanischen Einwanderungsrecht im Falle der Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit für jegliche Reise, die er zur Betreuung der in den USA befindlichen Klienten unternimmt, eine Arbeitsgenehmigung. Die Tätigkeit des Klägers im Auftrag der WTS ist zweifelsohne eine gewinnbringende Tätigkeit und fällt nicht unter die Betätigungsfelder, die nach der Auskunft des Konsulats mit einem Geschäftsvisum oder im Rahmen des Visa Waiver Program zulässig wären. Da die WTS Steuerberatungsgesellschaft jedoch eine deutsche Gesellschaft ist, die ihren Sitz in München hat, kann diese für den Kläger keine Arbeitsgenehmigung bei der US-Einwanderungsbehörde beantragen, so dass dem Kläger die Ausübung seiner Tätigkeit in den USA faktisch unmöglich wäre, hätte er ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit wäre der Kläger zur Aufgabe eines wesentlichen Geschäftskreises gezwungen. Er könnte seine amerikanischen Klienten nicht mehr vor Ort betreuen und würde diese dadurch voraussichtlich verlieren. Es handelt sich dabei um den Verlust bereits verwirklichter Geschäftsbeziehungen und nicht lediglich um die Nichtrealisierung bloßer Erwerbschancen. Die konkrete Gefährdung im ausländischen Staat bestehender geschäftlicher Verbindungen ist, wie eingangs dargelegt, als mittelbare Auswirkung, die notwendig mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit verbunden ist, im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG zu berücksichtigen. Es handelt sich auch um einen Nachteil, der dem Kläger in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem Verlust der amerikanischen Staatsangehörigkeit entstehen würde, weil das Erfordernis einer Arbeitsgenehmigung für die Tätigkeit des Klägers in den USA unabhängig von deren Zeitdauer, also ab dem ersten Tag des Aufenthalts gilt und nicht etwa erst für längerfristige Geschäftsreisen. Der faktische Ausschluss der Fortführung der bisherigen beruflichen Tätigkeit für die WTS GmbH in den USA, der durch das Erfordernis einer Arbeitserlaubnis für jegliches Tätigwerden entsteht, geht damit weit über den Verlust staatsbürgerlicher Rechte hinaus.

Hinzu kommt, dass der Kläger von seinen amerikanischen Berufslizenzen, unabhängig von der Frage, ob er diese durch die Aufgabe der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit verlieren würde, praktisch keinen Gebrauch mehr machen kann. Eine Betätigung in Ausübung seiner Berufszulassungen ist dem Kläger sinnvollerweise nur in den USA möglich, die ihm jedoch sein deutscher Arbeitgeber nicht ermöglichen könnte. Damit wäre der Kläger gezwungen, seine derzeitige, außerordentlich gut bezahlte Stelle aufzugeben und sich einen Arbeitgeber mit Sitz in den USA zu suchen, um auch weiterhin Nutzen aus seinen Berufslizenzen zu ziehen. Dies hält das Gericht für einen unzumutbaren Eingriff in die Arbeitgeberwahl und die freie Berufsausübung des Klägers, der über dasjenige hinausgeht, was von einem Einbürgerungsbewerber zur Abwendung oder Begrenzung objektiver Nachteile verlangt werden kann.

Wenngleich es auf der Hand liegt, dass dem Kläger auch finanzielle Nachteile drohen, wenn er seine berufliche Tätigkeit nicht mehr wie bisher ausüben kann, indem er etwa die sein Bonusgehalt bestimmenden Mindestumsätze nicht mehr realisieren kann, so kann dies im Ergebnis jedoch offen bleiben, da die Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG eine Beschränkung auf rein wirtschaftliche und vermögensrechtliche Nachteile gerade nicht vorsieht.

Die nach dem Bundesverwaltungsgericht (s. o., U. v. 10.4.2008 - 5 C 28/07 - BVerwGE 131, 121 ff.) zu treffende Abwägung der privaten Interessen des Klägers an der Beibehaltung seiner US-amerikanischen Staatsangehörigkeit mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ergibt unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände dieses konkreten Falles, dass aufgrund der zu erwartenden beruflichen Nachteile für den Kläger seinen Interessen der Vorrang einzuräumen ist. Vom Erfordernis des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, ist vorliegend damit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG abzusehen.

cc) Ob der hilfsweise gestellte Beweisantrag den gesetzlichen Anforderungen entspricht, woran erhebliche Zweifel bestehen, weil die gestellten Fragen die Benennung bestimmter Beweistatsachen missen lassen, kann offen bleiben; ebenso offen bleiben kann, ob der Beweisantrag angesichts der zwischen den Bundesstaaten der USA vermutlich differierenden Regelungen überhaupt erfolgversprechend ist. Denn dem Kläger erwachsen die unter bb) dargelegten Nachteile in seiner Berufsausübung selbst bei zu seinen Lasten unterstellter Beibehaltung der Berufslizenzen für den Fall der Aufgabe der US-Staatsbürgerschaft. Allein aufgrund des US-amerikanischen Einwanderungsrechts und unabhängig von berufsrechtlichen Regelungen einzelner Bundesstaaten oder des Gesamtstaates entstehen dem Kläger erhebliche Nachteile, die den Tatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG erfüllen. Damit kommt es auf den gesamten Fragenkomplex im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Verlustes der US-Staatsbürgerschaft auf das Bestehen der Berufszulassungen als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Nachlass-/Vermögensverwalter nicht mehr entscheidungserheblich an.

3. Der Klage war damit im Hilfsantrag stattzugeben. Entsprechend waren die Kosten des Verfahrens zwischen den Parteien nach § 155 Abs. 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 30/06/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 2
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(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. § 80 Absatz 3 und § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Die Einbürgerungsbehörden übermitteln den Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verarbeitungsregelungen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.