Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Okt. 2014 - 24 K 14.2060
Gericht
Tenor
I.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. April 2014 verpflichtet, die Klägerin nach Hessen umzuverteilen.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Frage einer Verpflichtung des beklagten Landes (nachfolgend Beklagter), die Klägerin zu Ihrer Mutter länderübergreifend von Bayern nach Hessen umzuverteilen.
Die Klägerin ist ausweislich eines aktenkundigen Auszugs aus dem Ausländerzentralregister afghanische Staatsangehörige und stellte am 30.10.2013 einen Asylerstantrag, über den nach den vorliegenden Akten noch nicht entschieden ist.
Der bereits im Verwaltungsverfahren bestellte Bevollmächtigte der Klägerin stellte mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2013 (Bl. 4 der Verwaltungsakte - d. A.) einen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gerichteten Antrag auf länderübergreifende Umverteilung der Klägerin nach Hessen, und zwar in den Landkreis ... Zur Begründung wurde unter anderem vorgetragen, die Klägerin sei ausweislich einer beigefügten eidesstattlichen Versicherung der Mutter der Klägerin vom 3. Dezember 2012 (Bl. 5 d. A.) am ... 1996 geboren. Der in dieser eidesstattlichen Versicherung bezeichnete Wohnort der Mutter liegt im Landkreis ...
Der Antrag auf länderübergreifende Umverteilung wurde über den Beauftragten des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer an das Regierungspräsidium Darmstadt weitergeleitet wurde (Bl. 2 d. A.). Zu diesem Zeitpunkt war der Klägerin die Aufnahmeeinrichtung ... zugewiesen.
Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 10. März 2014 wurde der Klägerin ab dem 12. März 2014 ein Wohnsitz im Landkreis ... zugewiesen.
Mit E-Mail vom 22. März 2014 übersandte der Klägerbevollmächtigte dem Beklagten zwei fachärztliche Stellungnahmen (Bl. 17-22), in denen bei der Klägerin eine psychische Erkrankung diagnostiziert wurde, wobei in einer Stellungnahme vom 24. Februar 2014 unter anderem ausführt wurde, die Unterstützung durch die Familie in ... wäre sicher sehr hilfreich für die Behandlung und Prognose, und in einer Stellungnahme vom 27. Februar 2014, eine zumindest vorübergehende Beurlaubung zu Angehörigen bei ... wäre zu begrüßen.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29. April 2014 (Bl. 25 d. A.) lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf länderübergreifende Umverteilung nach entsprechender Anhörung (E-Mail vom 18.3.2014) ab. Der streitgegenständliche Bescheid geht davon aus, dass die Klägerin am ...12.1994 geboren ist.
Am 13. Mai 2014 ging bei Gericht eine Klageschrift des Klägerbevollmächtigten ein, mit der beantragt wurde,
den streitgegenständlichen Bescheid vom 29. April 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin nach Hessen umzuverteilen.
Der Klageschrift waren unter anderem ein medizinisches Schreiben vom ... April 2014 beigefügt, das von einem akademischen Lehrkrankenhaus einer Universität ausgestellt wurde und unter anderem ausführt, zur psychischen Stabilisierung der Klägerin sei ein Umzug in die hessische Region, in der der Bruder und die Mutter der Klägerin lebten, unbedingt notwendig.
Mit Klageerwiderung vom 20. Mai 2014 beantragte der Beklagte unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Bescheid,
Klageabweisung.
Mit Beschluss vom 8. Juli 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Mit Beschluss vom 16. Juli 2014 bewilligte das Gericht der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2014 teilte das Regierungspräsidium Darmstadt dem Gericht auf entsprechende Anfrage mit, das im streitgegenständlichen Bescheid unterstellte Geburtsdatum gehe auf die Auskunft aus dem Ausländerzentralregister (AZR) und auf die dem BAMF vorliegenden Daten zurück. Es wurde ein AZR-Auszug vorgelegt und eine Liste, die den Asylverfahrensstand des BAMF für mehrere Personen, unter anderem auch die Klägerin, betrifft und ohne weiteren Kommentar als Geburtsdatum den ... Dezember 1994 ausweist.
Das Gericht hat am 1. Oktober 2014 mündlich verhandelt, wobei nur die Klagepartei erschienen ist. Das Gericht verkündete die vorliegende Entscheidung noch in dieser Sitzung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Gründe
1. Die Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) zulässig und begründet.
Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2014 entscheiden, obwohl seitens der Beklagtenpartei niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen war. Denn im Ladungsanschreiben vom 14. Juli 2014 zum ursprünglichen Verhandlungstermin war darauf hingewiesen worden, dass bei Nichterscheinen eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), wobei im gerichtlichen Anschreiben vom 1. September 2014 betreffend die Terminverlegung auf den 1. Oktober 2014 hierauf nochmals ausdrücklich Bezug genommen worden war.
Das Verwaltungsgericht München ist entscheidungsbefugt, insbesondere örtlich zuständig, weil die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Aufenthalt im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts München zu nehmen hatte (§ 52 Nr. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - i. V. m. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG). Es handelt sich um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz i. S. v. § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, weil die streitentscheidende Vorschrift § 51 AsylVfG ist.
Aufgrund des Kammerbeschlusses vom 8. Juli 2014 ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung berufen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG).
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für die gerichtliche Entscheidung die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich.
2. Die zulässige Klage ist begründet (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung von Bayern nach Hessen, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung minderjährig ist, ihre Mutter in Hessen lebt, ein Umzug dorthin in einer ärztlichen Stellungnahme als unbedingt notwendig bezeichnet wurde und kein Grund ersichtlich ist, im Rahmen eines etwaig bestehenden Ermessens des Beklagten anders zu entscheiden.
2.1. Die Klägerin ist minderjährig i. S. v. § 51 Abs. 1 AsylVfG.
Für das Gericht ist die Minderjährigkeit der Klägerin aufgrund der eidesstattlichen Versicherung der leiblichen Mutter der Klägerin vom 3. Dezember 2013 erwiesen, nach der die Klägerin am ... Oktober 1996 geboren worden ist. Der Umstand, dass im Ausländerzentralregister (AZR), zurückgehend auf Daten, die dem BAMF vorliegen, der ... Dezember 1994 als Geburtsdatum eingetragen ist, gibt weder Anlass, die eidesstattliche Versicherung der Mutter der Klägerin in Zweifel zu ziehen, noch weitere Ermittlungen insoweit anzustellen. Vielmehr hat die Klagepartei mit der eidesstattlichen Versicherung, die bei der Stellung des Asylantrags am 30. Oktober 2013 noch nicht vorlag, den Nachweis erbracht, dass das tatsächliche Geburtsdatum der Klägerin - abweichend vom AZR - der ... Oktober 1996 ist. Dabei ist zu sehen, dass es keine Vorschrift gibt, die es erlauben würde, einem Asylbewerber wegen Zweifeln an seiner Altersangabe ohne weitere Ermittlungen oder Untersuchungen ein anderes Geburtsdatum zuzuordnen (VG Neustadt (Weinstraße) U. v. 19.3.2010 - 5 K 752/09.NW - juris Rn. 24). Es ist auch keine Vorschrift ersichtlich, wonach das BAMF insoweit einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen könnte, der dann auch für andere Behörden, etwa die vorliegend für den Beklagten handelnde Behörde, im Hinblick auf das Geburtsdatum verbindlich wäre, solange er wirksam ist. Mangels solcher Regelungen war der Beklagte vielmehr gehalten, das Alter der Klägerin eigenverantwortlich im Zuge des Verwaltungsverfahrens nach § 51 AsylVfG zu ermitteln, was aber vorliegend nicht geschehen ist. Vielmehr hat der Beklagte in seiner E-Mail vom 18. März 2014 die bereits im Verwaltungsverfahren von der Klagepartei vorgelegte eidesstattliche Versicherung als nicht hinreichend erachtet und im Übrigen den Nachweis der Klägerin auferlegt, wobei der Beklagte weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren hinreichend substantiiert dargelegt hat, welche Art eingehender weitergehender Nachweise er für erforderlich gehalten hätte. Insbesondere die vom BAMF dem Beklagten übersandte Liste mit Namen verschiedener Personen, unter anderem der Klägerin, reicht nicht hin, um Zweifel an der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung zu wecken. Denn in dieser Liste wird das Geburtsdatum ohne jedwede Begründung mitgeteilt. Insbesondere ist in keiner Weise ersichtlich, dass das BAMF insoweit tatsächliche Ermittlungen - etwa ein Interview der Klägerin persönlich durch insoweit sachkundige Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen oder auch eine medizinische Untersuchung zur Altersbestimmung (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg B. v. 13.7.2009 - OVG 3 S 24.09 - juris) - angestellt hätte, die Anlass geben könnten zu einem anderen Geburtsdatum als dem von der leiblichen Mutter mitgeteilten zu kommen. Auch der Beklagte hat solche Ermittlungen nicht vorgenommen, gleichwohl aber die eidesstattliche Versicherung der leiblichen Mutter als Nachweis der Minderjährigkeit der Klägerin nicht als ausreichend erachtet.
Für das Gericht besteht nach den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung kein hinreichender Grund, die eidesstattliche Versicherung der leiblichen Mutter der Klägerin in Zweifel zu ziehen. Der äußere Eindruck der Klägerin gibt dem Gericht keinen Anlass, an der Richtigkeit ihrer Mitteilung zu zweifeln, dass sie im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erst siebzehn Jahre sei. Dass die Annahme des BAMF, die Klägerin sei am ... Dezember 1994 geboren worden, auf ein Missverständnis zurückgehen kann, ist dabei jedenfalls nicht auszuschließen. Tatsächlich hat die Kalenderrechnung in Afghanistan mehrfach gewechselt und folgt derzeit nicht dem europäischen Kalendersystem (vgl. etwa den wikipedia-Artikel über Afghanistan - dort unter „Kultur“, „Kalender“; im Internet abrufbar unter: http://de.wikipedia.org/wiki/Afghanistan).
Es kann dabei dahinstehen, ob in dem hypothetischen Fall, dass es die eidesstattliche Versicherung der leiblichen Mutter der Klägerin nicht gäbe, die Ausführungen der Klägerin für eine Annahme ihrer Minderjährigkeit ausgereicht hätten, nachdem das vom BAMF angenommene Geburtsdatum auf die Asylantragstellung der Klägerin selbst zurückging - denn die eidesstattliche Versicherung der Mutter existiert und der Umstand, dass die Mitteilung des BAMF davon abweicht, reicht nicht aus, um an der Richtigkeit der eidesstaatlichen Versicherung Zweifel zu hegen, weil die BAMF-Mitteilung ihrerseits auf einem Missverständnis bei der Asylantragstellung der Klägerin beruht haben kann und (soweit ersichtlich) nicht auf zusätzliche empirische Ermittlungen des BAMF zurückgeht. Dabei ist auch zu sehen, dass nach den unbestrittenen Ausführungen der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung (Sitzungsprotokoll S. 3) die Klägerin bislang auch noch nicht vom BAMF nach § 25 AsylVfG angehört worden ist, so dass sie insoweit auch noch keine Gelegenheit zu einer Klarstellung gegenüber dem BAMF hatte.
2.2. Da die Klägerin somit im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als minderjährig anzusehen ist sowie gemäß § 48 AsylVfG nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und die Mutter der Klägerin unverändert in Hessen lebt, hat der gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG zuständige Beklagte gemäß § 51 Abs. 1 AsylVfG anlässlich des gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellten Antrags der Haushaltsgemeinschaft dieser beiden Familienangehörigen jedenfalls deshalb durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen, weil die (minderjährige) Klägerin unter einer psychischen Erkrankung leidet und die medizinische Stellungnahme vom... April 2014 einen Umzug nach ... für „unbedingt notwendig“ bezeichnet. Es liegt bei der Klägerin jedenfalls ein „humanitärer Grund von vergleichbarem Gewicht“ vor. Dass der streitgegenständliche Bescheid der Stellungnahme vom ... April 2014 noch nicht Rechnung tragen konnte, weil dieses Dokument erst im Klageverfahren vorgelegt wurde, ist insoweit nicht entscheidungserheblich, weil die Subsumtion des Tatbestandsmerkmals „humanitäre Gründe vergleichbaren Gewichts“ voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegt und auch insoweit - wie gezeigt - maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 AsylVfG).
Zwar ist die Klägerin nach eigenen Angaben in Afghanistan verheiratet, so dass ein Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung nicht direkt aus § 51 Abs. 1 Alt. 1 AsylVfG allein wegen der Minderjährigkeit der Klägerin folgt, weil die Klägerin keine „ledige“ Minderjährige ist i. S. v. § 26 Abs. 3 (i. V. m. § 51 Abs. 1 Alt. 1) AsylVfG. Das schließt es jedoch nicht aus, der (wie gezeigt erwiesenen) Minderjährigkeit der Klägerin unter gleichzeitiger Berücksichtigung ihrer psychischen Erkrankung im Rahmen von § 51 Abs. 1 Alt. 2 AsylVfG Rechnung zu tragen, und zwar bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „sonstigen humanitären Gründe von vergleichbarem Gewicht“. Dabei ist § 51 Abs. 1 AsylVfG vor dem Hintergrund von Art. 18 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (AufnRL) zu sehen, wonach das Kindeswohl „vorrangig“ zu berücksichtigen ist. Art. 18 AufnRL spricht dafür, bei der Auslegung von § 51 Abs. 1 Alt. 2 AsylVfG das Kindeswohl auch verheirateter minderjähriger Asylbewerber jedenfalls dann als „sonstigen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht“ anzusehen, wenn wie vorliegend in einer ärztlichen Stellungnahme ein Umzug in die Region, in der die leibliche Mutter wohnt, als unbedingt notwendig bezeichnet wird. Die Forderung des streitgegenständlichen Bescheides (dort S. 2, Mitte), bei psychischen Erkrankungen müsse sich das Leiden derart verfestigt haben, dass „irreparable Schäden“ zu erwarten seien, überspannt die Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 AsylVfG im Hinblick auf Art. 18 AufnRL jedenfalls dann, wenn (wie vorliegend) Minderjährigkeit anzunehmen ist und eine ärztliche Stellungnahme, deren Richtigkeit und Sachkunde von der Beklagtenpartei auch im Klageverfahren nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist, einen Umzug als „unbedingt notwendig“ bezeichnet.
Nicht entschieden werden muss vor diesem Hintergrund, inwieweit es für die Auslegung von § 51 Abs. 1 (i. V. m. § 26 Abs. 3) AsylVfG eine Rolle spielt, ob der Grund für das Asylverfahren gerade das Verhalten des Ehemannes der Klägerin sein könnte. In den von der Klagepartei vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen vom ... und ... Februar 2014 wird unter anderem ausführt, die Klägerin sei mit circa 14 Jahren mit einem etwa 30-jährigen Mann verheiratet worden und von diesem missbraucht und geschlagen worden, so dass die Frage aufgeworfen werden könnte, ob eine verheiratete minderjährige Asylbewerberin, die vor ihrem Ehegatten flieht, nicht ebenso wie eine ledige minderjährige Asylbewerberin den besonderen Schutz ihrer Eltern benötigt und wie sich dies im Hinblick auf Art. 18 AufnRL auf die Auslegung von § 51 Abs. 1 Alt. 1 i. V. m. § 26 Abs. 3 AsylVfG auswirkt. Weil aber - wie gezeigt -bereits wegen der Minderjährigkeit der Klägerin und der ärztlichen Aussage, ein Umzug nach ... sei unbedingt notwendig, von einem „sonstigen humanitären Grund von gleichem Gewicht“ wie bei der Herstellung der Haushaltsgemeinschaft von ledigen minderjährigen Asylbewerbern mit ihren Eltern auszugehen ist (s.o.), kann diese Frage offen bleiben.
2.3. Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund auch, inwieweit dem Beklagten in einem solchen Fall der familiären Gemeinschaft Minderjähriger mit ihren Eltern überhaupt noch ein Ermessen zusteht. Denn jedenfalls vorliegend würde sich ein solches Ermessen zu einem Anspruch der Klägerin auf länderübergreifende Umverteilung verdichten (vgl. VGH Baden-Württemberg U. v. 2.2.2006- A 12 S 929/05 - juris Rn. 17) im Hinblick auf die aktenkundig dokumentierte psychische Erkrankung der minderjährigen Klägerin, und zwar unabhängig davon, ob diese Erkrankung allein - also unabhängig von der Minderjährigkeit der Klägerin - ausgereicht hätte, um eine länderübergreifende Umverteilung zu rechtfertigen, was deshalb vorliegend nicht entschieden zu werden braucht. Hinzu kommt, dass nach § 52 AsylVfG die Aufnahme der Klägerin auf die nach § 45 AsylVfG für das Bundesland Hessen vorgesehene Quote angerechnet wird.
3. Angesichts des vollumfänglichen Erfolgs der Klage hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens vollumfänglich zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.