Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Sept. 2014 - 23 K 14.3323
Gericht
Tenor
I.
Die im Zuge der verkehrsrechtlichen Anordnung der Beklagten vom ...6.2014 bei der Gemeindegrenze zu ... aus nördlicher Richtung kommend sowie die nach der Zufahrt zum Kieswerk ... GmbH aus südlicher Richtung kommend aufgestellten Verkehrszeichen 253 mit Zusatzzeichen 1052-35 (Tonnagebeschränkung 7,5 t) und Zusatzzeichen 1020-30 (Anlieger frei) auf der Gemeindeverbindungstrasse B./... werden aufgehoben.
Die angebrachten Verkehrszeichen sind zu beseitigen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger betreibt im Gemeindegebiet der Gemeinde ..., Landkreis ..., Kiesabbau. Das Landratsamt ... erteilte ihm hierfür am 19. Oktober 2011 die erforderliche Genehmigung.
Weiter wurde dem Kläger für die Errichtung und den Betrieb einer Kiesbrechanlage am 14. Juni 2012 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung durch das Landratsamt ... erteilt; ausweislich Register 6., Bl. 6.4, der Anlage zum immissionsschutzrechtlichen Bescheid des Landratsamtes ... (Anlage K4 des Klägerschriftsatzes vom 20.6.2014) sind Art, Wege und Umfang von Werks- und Lieferverkehr wie folgt geregelt: „Bis zu max. 60 LKW pro Tag (60 einfahrende und 60 abfahrende LKW). Die An- und Abfahrt erfolgt zu 20% über ... zur B. und zu 80% in etwa zu gleichen Teilen Richtung ... und von hier aus von ... direkt auf die B. oder auf die St. ... und dann über die RO ... zur B.“.
Der Kläger nutzt eigenen Angaben der Klageschrift zufolge die Gemeindeverbindungsstraße B./... - ..., insbesondere durch beladene Lastkraftwagen in südlicher Richtung, in einem Umfang von etwa 23,5 Fahrten pro Werktag.
Anwohnern gaben hingegen an, am 31. Juli 2012 hätten 112 Schwerlastwagen den streitgegenständlichen Streckenabschnitt (Bl. 37/1 Behördenakte) genutzt; die Auswertung der Verkehrsstatistik durch die Beklagte ergab für Juli 2012 77 Lkw/Lastzüge pro Tag (Bl. 127/1 Behördenakte).
Aufgrund von Anwohnerbeschwerden und eigenen Feststellungen der Beklagten zu Frequentierung und Zustand der Gemeindeverbindungsstraße, die 4,5 m breit ist, die Bauklasse V aufweist und etwa 25 Jahre alt ist, beauftragte die Beklagte im Jahr 2012 Fachgutachten der Ingenieurgesellschaft ... Baustoffprüfung mbH, ergänzt durch Gutachten von Prof. Dr. ... zur Fahrbahnbeanspruchung (enthalten in: Bl. 22 ff. und 33 ff. Behördenakte). Dieser empfahl am 10. Juli 2012 zusammenfassend u. a. den Ausbau der Straße in ausreichender Fahrbahnbreite und mit ausreichender Asphaltdecke zur Nutzung durch den Schwerverkehr, alternativ scheine eine Gewichtsbeschränkung bei ausreichender Durchsetzbarkeit sinnvoll. Der vorliegende Fahrbahnaufbau sollte keineswegs weiter in der bisherigen Größe und Intensität der Überrollungen belastet werden. Andernfalls seien erhebliche Schäden am Asphaltaufbau mit dann umfangreichen Kosten für Sanierung und Wiederherstellung zu erwarten.
In Folge und nach Abschluss eigener Verkehrszählungen der Beklagten zur Frequentierung des Straßenabschnittes holte sie Ende 2012/Anfang 2013 Stellungnahmen der benachbarten Gemeinden und der zuständigen Polizeidienststellen ein und erließ nach mehrfacher Befassung durch den Gemeinderat verkehrsrechtliche Anordnungen am ... April 2013 (Sperrung des Streckenabschnitts für Schwerlastverkehr über 7,5 t aus nördlicher Richtung, § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StVO- nicht umgesetzt) sowie am 15. Juli 2013 (Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h). Letztere Verkehrszeichen wurden am 13. August 2013 aufgestellt.
In der Folge fanden zahlreiche weitere Gespräche und umfangreicher Schriftwechsel mit benachbarten Gemeinden, den Landratsämtern ... und ..., der Regierung von ..., dem Bayerischen Gemeindetag und Anwohnern statt. Die Regierung von ... wies u. a. darauf hin, dass eine dauerhafte Tonnagebeschränkung eine Widmungsbeschränkung darstelle und lediglich über eine Teileinziehung zu erreichen sei. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung sei ausweislich der polizeilichen Stellungnahmen nicht erforderlich. Das Landratsamt ... teilte mit, Verkehrsbeschränkungen würden dort als Ungleichbehandlung bewertet werden.
Die Beklagte erließ in der Folge am ... Januar 2014 eine verkehrsrechtliche Anordnung (Bl. 162/2 Behördenakte), wonach ein Verkehrsversuch für die Dauer von einem Jahr aufgrund § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO angeordnet wurde und die Gemeindeverbindungsstraße B./... aus nördlicher Richtung kommend ab der Gemeindegrenze der Beklagten mit einem Verkehrszeichen 253 (Verbot für LKW) sowie den beiden Zusatzzeichen ZZ 1052-35 (7,5 t) und ZZ 1020-30 (Anlieger frei) zu versehen sei.
Als Hinweis wurde aufgenommen, dass die vorhandene Geschwindigkeitsbeschränkung zu entfernen sei.
Die Verkehrszeichen wurden am 17. Februar 2014 angebracht.
Nahezu zeitgleich hatte das Landratsamt ... am 22. Januar 2014 (Bl. 159 Behördenakte) die entsprechende Beschilderung ab der Einmündung der Gemeindeverbindungsstraße B./... von der B. aus südlicher Richtung kommend angeordnet.
Durch Schriftsatz vom 18. Februar 2014, eingegangen am selben Tage, hatte der Klägerbevollmächtigte hiergegen Anfechtungsklage erhoben mit dem Ziel der Aufhebung der im Zuge der verkehrsrechtlichen Anordnung vom ... Januar 2014 bei der Gemeindegrenze ... aus nördlicher Richtung kommend aufgestellten Verkehrszeichen (M 23 K 14.674).
Mit der Klage war zeitgleich auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt worden (M 23 S 14.673).
Der Kläger hatte ebenso Anfechtungsklage gegen den Freistaat Bayern/Landratsamt ... erhoben (M 23 K 14.748) sowie Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch dieser Klage (M 23 S 14.747) gestellt (betreffend die verkehrsrechtliche Anordnung aus südlicher Richtung kommend).
Das (Eil)Verfahren M 23 S 14.747 war aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen durch Beschluss des Gerichts vom 28. April 2014, das Verfahren Az. M 23 S 14.673 durch Beschluss vom 8. Mai 2014 eingestellt worden.
Die Parteien erklärten für die Hauptsacheverfahren Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter.
Am 9. Mai 2014 haben der Augenscheintermin des Berichterstatters und die jeweilige mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Parteien verzichteten auf weitere mündliche Verhandlung.
Eine vom Gericht angeregte gütliche Einigung zwischen den Parteien kam nicht zustande.
In der Folge war das Verfahren M 23 K 14.748 aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt worden, nachdem die verkehrsrechtliche Anordnung des Landratsamtes ... (die Beschilderung an der Abzweigung von der B. aus südlicher Richtung betreffend) aufgehoben worden war.
Am ... Juni 2014 erließ die Beklagte eine erneute verkehrsrechtliche Anordnung für die Gemeindeverbindungsstraße B./... beidseits zwischen der Abzweigung .../... und der Gemeindegrenze zu ... und bestimmte hierin, dass der Verkehrsversuch für die Dauer von einem Jahr umgesetzt werde. Die Anordnung ersetze die Anordnung vom ... Januar 2014. Der Verkehr werde während der Dauer der Anordnung beschränkt auf Kraftfahrzeuge unter 7,5 t mit Ausnahme der Anlieger. Die Anordnung diene der Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO, zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO und der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO.
Der Klägerbevollmächtigte erweiterte daraufhin durch Schriftsatz vom 4. Juli 2014 das Klagebegehren um die verkehrsrechtliche Anordnung vom ... Juni 2014 und beantragte durch Schriftsatz vom 21. Juli 2014,
die Beklagte zu verurteilen, die im Zuge der verkehrsrechtlichen Anordnung vom ... Juni 2014 bei der Gemeindegrenze zu ... aus nördlicher Richtung kommend sowie die nach der Zufahrt zum Kieswerk ... GmbH aus südlicher Richtung kommend aufgestellten Verkehrszeichen, Tonnagebeschränkung bis 7,5 t mit Zusatzzeichen „Anlieger frei“, auf der Gemeindeverbindungsstraße B./... aufzuheben und zu beseitigen.
Auf gerichtliche Anregung erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die verkehrsrechtliche Anordnung vom ... Januar 2014 mit Schriftsätzen vom 21. bzw. 30. Juli 2014 für erledigt.
Das Gericht trennte das durch klägerischen Schriftsatz in das Verfahren einbezogene weitere Klagebegehren (verkehrsrechtliche Anordnung vom 5.6.2014) vom Verfahren ab, führte dieses Klagebegehren unter dem Az. M 23 K 14.3323 fort und stellte das Verfahren Az. M 23 K 14.674 durch Beschluss vom 1. August 2014 ein.
Die Parteien erklärten auch für das vorliegende Verfahren schriftsätzlich Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter.
Die Beklagte hatte bereits durch Schriftsatz vom 18. März 2014
Klageabweisung
beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch zur Klagebegründung und Klageerwiderung, wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte und die Niederschriften des Augenscheins und der (damaligen) mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Über die Klage konnte im Einverständnis der Parteien ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO) entschieden werden.
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kläger ist als Verkehrsteilnehmer klagebefugt. Ein Verkehrsteilnehmer kann als Verletzung eigener Rechte geltend machen, die rechtsatzmäßigen Voraussetzungen einer auch ihn treffenden Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben. Im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung kann er verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen, abgewogen werden (BVerwG
Die von Beklagtenseite vorgenommene Beschränkung des Verkehrs auf Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht unter 7,5 t im streitgegenständlichen Straßenabschnitt ist schon wegen des Fehlens der rechtsatzmäßigen Voraussetzungen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ohne dass es im weiteren noch darauf ankäme, inwieweit auch seine gewerblichen Individualinteressen - vor allem die mit der bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamtes... zugestandenen bzw. festgeschriebenen Fahrzeugbewegungen - rechtsfehlerfrei abgewogen worden wären.
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der der Entscheidung des Gerichtes im schriftlichen Verfahren, wie regelmäßig bei der Anfechtung von Dauerverwaltungsakten - wie den vorliegenden Verkehrszeichen - der Zeitpunkt der tatsachengerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (std. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v.18.11.2010 - 3 C 42/09 - juris Rn. 14 m. w. N.)
Die streitgegenständliche Anordnung der Beklagten vom ... Juni 2014 nennt im Verfügungsteil selbst keine in Anspruch genommene Rechtsgrundlage, setzt sich in der Anordnungsbegründung hingegen mit § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Nr. 5 und Nr. 2 StVO auseinander und fußt ersichtlich, chronologisch der Anordnung vom Januar 2014 folgend und ausweislich der ausdrücklichen Titulierung „Verkehrsversuch“ (Ziffer 2 des Verfügungsteils) im Kern auf Nr. 6.
Geplante verkehrssichernde oder verkehrsregelnde Maßnahmen setzen allgemein voraus, dass nach Erkennen und fachlicher Bewertung einer änderungsbedürftigen Verkehrssituation eine oder mehrere geeignete Lösungsmöglichkeiten entwickelt werden. Zweck der Erprobung ist es dann, die Auswirkungen der als am besten eingeschätzten Lösungsmöglichkeit einem Praxistest zu unterwerfen.
Zudem bedingen die Begriffe der Eignung und Erforderlichkeit, um dem Erprobungscharakter gerecht zu werden, ein folgerichtiges, systematisches Vorgehen der Straßenverkehrsbehörde. Das verbietet es, schlicht und einfach nach dem Prinzip von „Versuch und Irrtum“ im Sinne einer freien, voraussetzungslos anwendbaren Experimentierklausel verkehrsregelnde Maßnahmen zur Probe zu treffen, auch wenn bestimmte Maßnahmen sich auf den ersten Blick als irgendwie geeignet anbieten mögen, es sei denn, es läge für jedermann einsichtig auf der Hand, dass zur Behebung eines verkehrsrechtlichen Missstandes überhaupt nur eine einzige verkehrsregelnde Anordnung zur Verfügung steht. Aber auch dann setzt die Verkehrsregelung zur Probe eine sorgfältige Bestandsaufnahme und Bewertung derjenigen Umstände voraus, die die als korrekturbedürftig eingeschätzte Situation begründen. Erst auf dieser Grundlage kann nämlich entschieden werden, welche verkehrsregelnden Maßnahmen überhaupt geeignet und erforderlich sein können, die Situation auf Dauer zu beseitigen oder zu entschärfen sowie welche von diesen sinnvollerweise zum Gegenstand einer Erprobung gemacht werden soll. Erst in diesem Stadium der Planung verkehrsrechtlicher Regelungen kommt der empirische Ansatz des Verkehrsversuches und dessen Auswertung als Voraussetzung für eine endgültige Regelung unter Berücksichtigung der Folgen der veränderten Situation auf andere, benachbarte Verkehrsbereiche in Betracht (OVG Saarland
Hieran bemessen erweist sich die durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen mit Außenwirkung versehene verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom ... Juni 2014 als rechtswidrig, jedenfalls im Hinblick auf die Erforderlichkeit der angeordneten (Maximal)dauer der Versuchsanordnung als unverhältnismäßig und insgesamt ungeeignet.
Das Gericht teilt den Vorhalt der Klagepartei, dass die Beklagte nicht bereits vor Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung die von der Rechtsprechung geforderte sorgfältige Bestandsaufnahme und Bewertung der Umstände der für korrekturbedürftig erkannten Situation im Sinne eines systematischen, planvollen Vorgehens bewältigt hatte und sich dort bereits hinsichtlich des Erprobungsziels im Klaren war. Sofern das Erprobungsziel schlicht darin bestanden haben sollte, die Annahme zu verifizieren, dass der Schwerlastverkehr, den zum Großteil der Kläger mit seinem Kundenkreis ausmacht, auf die wenigen zur Verfügung stehenden Alternativstrecken über/aB. ausweichen wird, bedürfte es der Anordnung jedenfalls in dem angeordneten Umfang nicht. Selbst wenn dem - der Anordnungsbegründung folgend - nicht so gewesen sein sollte, ist aber selbst für den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein folgerichtiges, systematisches Vorgehen, das insbesondere dem Zweck des Versuches gerecht werden kann, nur in Ansätzen ersichtlich, dies gerade unter dem Aspekt, welche Erwägungen die Beklagten dazu gebracht hatten bzw. welche sachliche Notwendigkeit gesehen wurde, die Versuchsanordnung erneut auf ein komplettes Jahr auszudehnen, zumal seit Mitte Februar 2014 die Vorgängerregelung vom ... Januar 2014 gegolten hatte, die ihrerseits bereits die Beschaffung des Tatsachenmaterials ermöglicht hatte. Die verkehrsrechtliche Anordnung vom ... Juni 2014 enthält hierzu keinerlei Erwägungen, beansprucht aber, indem sie in Ziff. 6 schlichtweg die Anordnung vom ... Januar 2014 „als ersetzt“ ansieht, den bereits 5-monatigen Lauf des damals angeordneten Verkehrsversuches und knüpft hieran zeitlich an. Die Anordnung vom ... Juni 2014 hatte ersichtlich den Zweck, die insbesondere in der mündlichen Verhandlung aufgezeigten rechtlichen Defizite zu beheben und die gerichtlichen Hinweise in die verkehrsrechtliche Anordnung aufzunehmen, ohne jedoch Versuchsausrichtung bzw. Zwecksetzung zu ändern, zumal die bloße Hinzunahme der aus südlicher Richtung kommenden Beschilderung auf der Höhe der Abzweigung .../... ohne weiteres auch durch ergänzende Anordnung hätte erfolgen können.
Die Beklagte hätte erwägen und darlegen müssen, inwieweit die Aufgabenstellung des Verkehrsversuches es tatsächlich erforderlich gemacht hat, die streitgegenständliche Straße erneut für 12 Monate für Kraftfahrzeuge über 7,5 t zu sperren. Dies mag begründet sein, wenn vielfache und zeitlich versetzte Zählungen in verschiedenen Jahreszeiten erforderlich sind, um verlässliche Zahlen über die Verkehrsströme oder aber Unfallzahlen zu liefern. Vorliegend sind die Verkehrsbewegungen aber von vornherein überschaubar. Der Verkehrsversuch erfasst aber faktisch insgesamt 17 Monate, ohne dass eine Notwendigkeit hierfür ersichtlich wäre. Berücksichtigt man, dass sich die Erprobungsdauer stets nach der gestellten Aufgabe bemisst, so hätte sich die Beklagte im Rahmen eines systematischen und folgerichtigen Vorgehens bereits vor, spätestens mit der neuerlichen verkehrsrechtlicher Anordnung im Klaren sein und darlegen müssen, welche Erhebungszeiträume im Bereich des streitgegenständlichen Straßenabschnittes bzw. auf den Alternativrouten vorgesehen sind, welcher Zeitbedarf gesetzt wird und wann sich -welche- weiteren Verfahrensschritte hieran anschließen. Von dem mittlerweile beauftragten Ingenieurbüro ... bestätigt sind lediglich zwei empirische Tatsachenerhebungen der Beklagten in Form von Messungen zum Verkehrsgeschehen an vier nicht näher bezeichneten Stellen vor und nach den bayerischen Sommerferien über sechs Wochen, ohne dass ersichtlich wäre, warum nicht das von Beklagtenseite bereits gesicherte Tatsachenmaterial schon ausreichende Grundlage der anschließenden sachverständigen Bewertung sein konnte, zumal realistischerweise seit Februar 2014 kaum Änderungen im Verkehrsaufkommen aufgetreten sein dürften, schon gar nicht im Schwerlastverkehr.
Zwar mag es zutreffen, dass die empirische Erhebung der Verkehrszahlen regelmäßig den chronologisch ersten Teil des Versuches ausmacht, ein von vornherein systematisches Vorgehen bedingt jedoch auch, dass derartige Erhebungen, um nicht nach dem Prinzip von „Versuch und Irrtum“ gleichsam ins Blaue hinein zu geschehen, final auch auf deren sachverständige Auswertung angelegt werden. Auch wenn der Beklagten als Straßenverkehrsbehörde bei der Ausgestaltung des Versuches ein weiter Ermessensspielraum in der Ausgestaltung zuzubilligen sein wird (vgl. VG München v. 14.1.1997 -M 6 E 96.5970 - juris Rn. 35), dürfte sich zumindest die Dichte und die Zusammensetzung des Verkehrs auf der Gemeindeverbindungsstraße B./... in dem von der Beschränkung erfassten, in dessen südlich angrenzendem Bereich und auf den Alternativstrecken auch rechnerisch, nämlich prognostisch aus bereits erhobenen Werten, feststellen lassen, wobei vorliegend Erhebungen auf Alternativrouten offenkundig ohnehin nicht geplant sind.
Der vom Gericht durchgeführte Augenscheintermin und der Vortrag der Parteien haben hinreichend belegt, dass, von dem Schwerlastverkehr des Klägers und seiner Kunden abgesehen, der ansonsten von der verkehrsrechtlichen Beschränkung auf 7,5 t betroffene und nicht von der Zulassung des Anliegerverkehrs wieder ausgenommene Verkehr doch überschaubar sein und sich ggf. auf ohnehin bekannte Fahrzeugbewegungen durch die südlich gelegenen Kiesbauunternehmen ... und Pauker und wenige ortsfremde Landwirte beschränken dürfte. Das der sachverständigen Bewertung zugrunde zu legende Tatsachenmaterial ließe sich etwa unter Herausrechnung der Beanspruchung durch die Lastkraftwagen des Klägers und seiner Kunden sowie unter Anbringung eines gewissen Zuschlages ortsfremden Schwerlastverkehrs auch in einem kurzen Zeitraum ermitteln. Selbst wenn man dem mittlerweile beauftragten Ingenieurbüro einige Monate der Bearbeitung und der Beklagten hieran anschließend noch einige Wochen/wenige Monate der internen Beratung und Beschlussfassung zugestehen wollte, so rechtfertigt dies keinesfalls eine faktische Anordnungsdauer von 17 Monaten.
Das Gericht hat ohnehin den Eindruck, dass selbst dem Sachverständigen bislang die Aufgabenstellung seiner Beurteilung unklar ist. Nach Vortrag der Beklagtenvertreterin und ausweislich des vorliegenden Leistungs- und Honorarangebotes der Fa. ... vom 24. Mai 2014 werde aus den Ergebnissen (o. b. Messungen) „abgeleitet, welche Wirkungen der Verkehrsversuch habe und es werde gutachtlich zu Fragen, die an den Verkehrsversuch gestellt würden, fachlich Stellung bezogen“. Um das Gutachten gezielt fertigen zu können, wäre es „erforderlich, die Fragestellung des Gerichtes zu kennen“.
Die Beklagte hat erst nach etwa vier Monaten seit der ersten Versuchsanordnung begonnen, systematisches Vorgehen erkennen zu lassen, das seinerseits aber noch keine Finalität auf den Abschluss der Versuchsanordnung aufweist, ganz unabhängig davon, dass die verbindliche Auftragsvergabe auch erst zwei Monate später, am 20. August 2014, erfolgte. Offen bleibt, ob dem Sachverständigen mittlerweile kundgetan wurde, welche Fragestellungen an ihn gestellt und welcher Zeitrahmen ihm für die jeweiligen Verfahrensschritte eingeräumt werden. Dies scheint ausweislich der Email des Dipl.-Ing. ... an die Beklagte selbst im August 2014 nicht der Fall gewesen zu sein, als auf eine erst klärende Besprechung am 16. September Bezug genommen wird (B. 318 Gerichtsakte), dies obwohl von der Klägerbevollmächtigten in deren Schriftsatz vom 10. Juli 2014 ihrerseits bereits weitergehende Fragestellungen an die Ingenieurgesellschaft ... und an Prof. Dr. ... nach Fertigstellung des Bewertung der Fa. ... mitgeteilt wurden (Bl. 221 Gerichtsakte).
Einer eingehenden gerichtlichen Ermittlung dieser Unstimmigkeiten bedarf es nicht, da die Darlegung im Rahmen der Nachvollziehbarkeit systematischen Vorgehens und zur Rechtfertigung der Einschränkung der Verkehrsteilnehmer ohnehin der Beklagten obliegt. Um die Einschränkung des Klägers in seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und insbesondere auch um die Beschränkung der ihm durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamtes ... zugestandene Nutzung des streitgegenständlichen Straßenabschnittes mit 20% des Zu- und Abfahrtsverkehrs zu rechtfertigen, muss das Konzept auch und gerade in zeitlicher Hinsicht nachvollziehbar sein und müssen die den Versuch bedingenden und begleitenden Maßnahmen - zumindest in etwa - von vornherein vorhersehbar und Betroffenen zugänglich sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall, obgleich sich die Beklagte selbst eine Evaluation des Versuchs auferlegt hatte.
Dass die Beklagte überhaupt erst ab Mai 2014 mit einem Sachverständigenbüro in Kontakt getreten war, um die Versuchsanordnung auszugestalten, geht zu ihren Lasten.
Jedenfalls für den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung lässt sich eine längerfristige Versuchsanordnung, die nicht nur in Zeitgewinn begründet wäre, daher sachlich nicht (mehr) rechtfertigen. Es mag zwar zutreffen, dass eine insgesamt kürzere Versuchsdauer als verhältnismäßig und geeignet anzusehen gewesen wäre; das Gericht sieht sich aber gehindert, die verkehrsrechtliche Anordnung lediglich teilweise, etwa für die Zukunft, aufzuheben, da sie auf einer einheitlichen Rechtsanwendung in Form einer einzigen Willens- und Ermessensbetätigung beruht. Sollte die Beklagte eine erneute Anordnung über einen kürzeren Zeitraum erwägen, wird sie jedoch zu bedenken haben, dass die nunmehr anstehende sachverständige Aus- und Bewertung auch erfolgen könnte, wenn die Versuchsanordnung bereits geendet hat; der Versuchszweck lässt sich ggf. auch erreichen, wenn die Auswertung erst im Anschluss erfolgt. Gleiches gilt für die anschließende Beratung und Beschlussfassung durch die Gemeindeorgane.
Auch die in der verkehrsrechtlichen Anordnung weiter zitierten Rechtsgrundlagen (vgl. dortige S. 11) des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 5 und 2 StVO vermögen die Anordnung, jedenfalls in der vorliegenden Form, nicht zu tragen.
Die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verdeutlichen, dass es Ergebnis einer gemeinsamen Besprechung mit der Regierung von ... im November 2013 war, neben der Prüfung anderer Möglichkeiten die Beschränkung auf 7,5 t als Versuch durchzuführen (vgl. Bl. 149 Behördenakte). Es ist erkennbar, dass dies letztlich als der einzige Lösungsweg angesehen wurde und zumindest in diesem Zeitraum nach anderen Alternativen zu suchen. Nachdem die verkehrsrechtliche Anordnung vom ... Juni 2014 in ihrem Verfügungsteil ausdrücklich als „Verkehrsversuch“ bezeichnet wird, ist als Rechtsgrundlage lediglich § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO in Betracht zu ziehen. Die zusätzlich angegebene Gründe „Verhütung von außerordentlichen Schäden durch die deutlich über den Allgemeingebrauch der Straße hinausgehende Nutzung“ sowie die „Erhaltung der öffentlichen Sicherheit“ sind lediglich als zusätzliche Stützen anzusehen.
Unabhängig davon, dass es zumindest ungewöhnlich wäre, hierauf beruhenden Anordnungen zeitlich zu befristen, lässt sich weder aus den Bewertungen der Ingenieurgesellschaft ... bzw. von Prof. Dr. ... noch aus den Feststellungen des Gerichts im Augenscheintermin ein Beleg hierfür finden, dass eine Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 5 und 2 StVO zwingend erforderlich im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO wäre, nämlich eine das allgemeine Verkehrsrisiko erheblich übersteigenden Gefahrenlage im Rahmen besonderer örtlicher Verhältnisse (vgl. hierzu: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 45 StVO Rn. 28) gegeben wäre, der überdies mit einer einjährigen verkehrsrechtlichen Anordnung effektiv begegnet werden könnte. Auf die Gutachten (a. a. O.) und die Niederschrift des Augenscheins wird insofern Bezug genommen. Der Beklagten ist ohnehin bewusst, dass sie bei einer Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO ggf. in rechtliche und tatsächliche Konflikte mit dem Gemeingebrauch an der Gemeindeverbindungsstraße und dem Umfang der Widmung, aber auch der eigenen Unterhaltungspflicht, geraten kann.
Der Klage war daher unter der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die durch Anbringung der Verkehrszeichen umgesetzte verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom ... Juni 2014 war antragsgemäß aufzuheben, die Beseitigung der aus nördlicher und südlicher Richtung angebrachten Verkehrszeichen anzuordnen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- 1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, - 2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, - 3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, - 4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, - 5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie - 6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- 1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten, - 2.
in Luftkurorten, - 3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, - 4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, - 4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, - 4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, - 5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie - 6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- 1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, - 2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, - 2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, - 3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, - 4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie - 5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.
(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
- 1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), - 2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), - 3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295), - 4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, - 5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d, - 6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, - 7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, - 8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.
(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- 1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, - 2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, - 3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, - 4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, - 5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie - 6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- 1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten, - 2.
in Luftkurorten, - 3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, - 4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, - 4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, - 4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, - 5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie - 6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- 1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, - 2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, - 2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, - 3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, - 4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie - 5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.
(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
- 1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), - 2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), - 3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295), - 4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, - 5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d, - 6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, - 7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, - 8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.
(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- 1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, - 2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, - 3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, - 4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, - 5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie - 6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- 1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten, - 2.
in Luftkurorten, - 3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, - 4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, - 4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, - 4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, - 5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie - 6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- 1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, - 2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, - 2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, - 3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, - 4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie - 5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.
(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
- 1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), - 2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), - 3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295), - 4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, - 5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d, - 6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, - 7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, - 8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.
(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.