Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Mai 2014 - 23 K 14.1384

published on 27/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Mai 2014 - 23 K 14.1384
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin bewohnt als Miteigentümerin die Doppelhaushälfte „G. Straße ...“ in ... Die Grundstücksausfahrt mündet unmittelbar in die „G. Straße“. Die „G. Straße“ ist die Ortsdurchfahrt der Staatsstraße ...

Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch beim Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) gegen die Anbringung von Metallbügeln entlang der „G. Straße“. Diese seien seit etwa Mai 2013 auf der stadteinwärts gerichteten Straßenseite zwischen dem einmündenden Fuß- und Radweg der „... Wiese“ bis zur Höhe „...-Weg“ auf dem an die Straße angrenzenden Grünstreifen in einer Entfernung von ca. 50 cm zum rechten Fahrbahnrand installiert. Dieser Streifen sei bislang im innerörtlichen Bereich - auch für die Klägerin - als Parkstreifen nutzbar gewesen. Die Installierung der Metallbügel verletze das innerörtliche Parkrecht der Klägerin an der „G. Straße“. Die Metallbügel seien zudem gefährlich, weil sie Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit nähmen, bei einem Verkehrshindernis oder einem über die Straße laufenden Kind nach rechts auszuweichen.

Bei seiner Vorsprache beim Landratsamt am 20. Juni 2013 wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, dass das Landratsamt bei der Entscheidung über die Anbringung der Metallbügel nicht eingebunden gewesen sei. Ansprechpartner seien das Staatliche Bauamt ... (im Folgenden: Staatliches Bauamt) und die Stadt ...

Mit weiterem Schreiben (datiert auf „14.08.2013“, wohl 22. August 2013) beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin die Entfernung der Metallbügel. Diese seien nicht nur gefährlich, sondern verunstalteten unangemessen das Ortsbild und verursachten einen Wertverlust des klägerischen Anwesens. Mit Schreiben vom 20. September 2013 trug er weiter vor, bei den Metallbügeln handele es sich um bauliche Einrichtungen im öffentlichen Straßenverkehr, die einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung darstellten. Sie stellten jedenfalls ein Hindernis im Sinne des § 32 StVO dar. Das Landratsamt sei daher für den Widerspruch hiergegen und den Antrag auf Entfernung zuständig.

Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2013, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben. Zur Begründung führte er ergänzend zum bisherigen Vortrag aus, die Metallbügel seien im Oktober 2013 beschädigt worden. Die Polizei habe ihm hierzu mitgeteilt, die Beschädigung sei auf eine Unfallflucht zurückzuführen, deren Verursacher noch nicht ermittelt worden sei. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2014 wies der Klägervertreter auf einen Unfall hin, bei dem ein Fahrzeug, als es einem entgegenkommenden Fahrzeug ausweichen wollte, in die Metallbügel gefahren sei.

Er beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, die Metallbügel, die in einer Entfernung von ca. 50 cm zum rechten Fahrbahnrand an der „G. Straße“, ..., stadteinwärts zwischen dem einmündenden Fuß-/Radweg der Straße „... Wiese“ bis Höhe des „...-Wegs“ installiert sind, zu entfernen.

Hilfsweise:

Der Beklagte wird verurteilt, den Widerspruch der Klägerin gegen die unter dem Klageantrag zu 1. benannten/angebrachten Metallbügel, den Rechtsanwalt ... mit Schriftsatz vom 20.06.13 erklärt hat, gemäß der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München zu verbescheiden.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Mit Schriftsatz vom 28. April 2014 trug das Staatliche Bauamt weiterhin vor, die Metallbügel befänden sich auf dem Grund des Beklagten, seien aber nicht vom Beklagten, sondern der Stadt ... mit Zustimmung des Staatlichen Bauamts angebracht worden. Ein derartiges Vorgehen sei nicht unüblich, da dann die jeweilige Kommune entscheiden könne, wie sie innerörtliches Straßenbegleitgrün gestalten und unterhalten wolle. Eine Rechtsgrundlage für das Beseitigungsbegehren sei nicht ersichtlich. Es bestehe kein subjektives Recht auf Ausgestaltung einer Straße in einer bestimmten Form. Die von der Klägerin angeführten Gefährdungen bestünden nach Einschätzung des Staatlichen Bauamts nicht. Bei dem Straßenbegleitgrün handele es sich nicht um einen Seitenstreifen, denn der Bereich sei gerade nicht befestigt. Solche Grünflächen dienten erkennbar nicht zum Befahren mit Kraftfahrzeugen und auch nicht dem Parken. Zum Schutz der Begrünung solle durch Realakt die Befahrung der Fläche verhindert werden. Der Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Der erhobene Widerspruch sei unzulässig.

Die mit Beschluss des Gerichts vom 3. April 2014 beigeladene Stadt ... wies schriftsätzlich darauf hin, dass man die Grünfläche aufgrund parkender Kraftfahrzeuge nicht hinreichend habe pflegen und unterhalten können. Durch das Befahren der Grünfläche sei diese unansehnlich geworden und Schmutz auf die Fahrbahn getragen worden. Im Nahbereich der Märkte sei ein gefahrloses Ausfahren auf die Staatsstraße aufgrund der parkenden Kraftfahrzeuge kaum möglich gewesen. Container und Anhänger seien, überwiegend zu Werbezwecken, auf der Fläche abgestellt worden. Es sei deshalb in Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt der Beschluss gefasst worden, die Fläche als begrünte Fläche herzustellen und durch eine Abplankung zu schützen. Seit Errichtung der Bügel sei es zwar zu einigen Beschädigungen durch Kraftfahrzeuge gekommen. Diese seien allerdings der Unachtsamkeit der Fahrer zuzuschreiben. Ein subjektiver Anspruch darauf, den Grünstreifen weiter nutzen zu können, bestehe nicht. Zudem seien für das von der Klägerin bewohnte Doppelhaus nicht alle nach der Baugenehmigung nachzuweisenden Stellplätze errichtet worden; nun solle dieser Mangel durch Beanspruchung des öffentlichen Verkehrsraums geheilt werden. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vom Landratsamt und dem Staatlichen Bauamt vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über den Augenschein der Kammer und die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig, da die Klägerin nicht klagebefugt ist.

Die Klage ist im Hauptantrag ist als allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf die Entfernung der Metallbügel, auszulegen.

Eine Anfechtungsklage wäre vorliegend nicht statthaft, da es sich bei den von der Klägerin beanstandeten Metallbügeln nicht um Verwaltungsakte handelt (§ 42 Abs. 1 VwGO). Zwar sind verkehrsbezogene Ge- und Verbote in Form von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen grundsätzlich Allgemeinverfügungen im Sinne des Art. 35 Satz 2 BayVwVfG und den Dauerverwaltungsakten zuzuordnen. Verkehrszeichen sind nach § 39 Abs. 7 bis 9 StVO ausschließlich die durch die StVO vorgesehenen oder vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt zugelassenen Verkehrszeichen und Sinnbilder (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung - VwV-StVO - zu §§ 39 bis 43 Rn. 7, Rn. 57; Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 41 StVO Rn. 246). Die Metallbügel können daher nicht als „in ungewöhnlicher Form“ bekannt gemachtes Haltverbot angesehen werden. Verkehrseinrichtungen sind nach § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift sind. Die Verkehrseinrichtungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO ergeben sich nach § 43 Abs. 3 StVO aus der Anlage 4 zu dieser Bestimmung. Absperrgeräte sind Absperrschranken, fahrbare Absperrtafeln, Leit- (Warn-) Baken und Leitkegel in der durch § 43 StVO und die VwV-StVO festgelegten Form, keine anderen Geräte und auch nicht Leiteinrichtungen (Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 43 StVO Rn. 17). Die errichteten Metallbügel entsprechen weder der in Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO abgebildeten Absperrschranke (Zeichen 600) noch den sonstigen dort bezeichneten Absperrgeräten. Sie sind auch keine Absperrgeländer im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 3 StVO, denn Geländer haben die Funktion, vor Abstürzen zu bewahren und Personen in bestimmte Richtungen zu lenken (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 26.2.2014 - 7 A 11038/13 - juris Rn. 34). Die Errichtung der Metallbügel ist demgegenüber daher als Realakt anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 27.9.2010 - 8 ZB 10.1743 - juris Rn. 8 zu Steinblöcken auf öffentlicher Grünfläche).

Die Klägerin ist hiergegen nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO entsprechend). Auch die Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage setzt zur Ausschaltung von Popularklagen eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung voraus (BVerwG, B. v. 5.2.1992 - 7 B 15/92 - NVwZ-RR 1992, 371 m. w. N.). Die Klagebefugnis setzt voraus, dass die Klägerin geltend machen könnte, durch die Ablehnung der Entfernung der Metallbügel in ihren Rechten verletzt zu sein, somit einen möglichen Rechtsanspruch auf deren Beseitigung zu haben (BayVGH, B. v. 27.9.2010 - 8 ZB 10.1743 - juris Rn. 8). Eine Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruch ist weder vorgetragen noch gegeben.

Die Klägerin kann nicht einen allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch geltend machen. Dieser setzt voraus, dass ein dem Beklagten zuzurechnender hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht der Klägerin als Betroffene verletzt, und dass durch den Eingriff ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (BVerwG, U. v. 26.8.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100/104; BayVGH, U. v. 4.8.1998, BayVBl 1999, 436; U. v. 15.9.1999 - 8 B 97.1349 - juris Rn. 32). Ein hoheitliches Handeln liegt hier vor. Der Beklagte ist - jedenfalls im Wesentlichen - Eigentümer des Grünstreifens und Träger der Straßenbaulast an der Ortsdurchfahrt (Art. 41 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 42 Abs. 1, Abs. 3 BayStrWG). Die Zustimmung des Staatlichen Bauamts zur Errichtung der Metallbügel erfolgte für den Beklagten in dieser Eigenschaft und ist daher als dem Beklagten zuzurechnendes hoheitliches Handeln anzusehen, dessen Folge die Installierung der Metallbügel war.

Jedoch ist kein subjektives Recht der Klägerin ersichtlich, das dadurch verletzt sein könnte.

Eine Verletzung subjektiver Rechte unter dem Gesichtspunkt des Anliegergebrauchs kommt nicht in Betracht. Der Schutz des Anliegergebrauchs reicht nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundstücks eine Benutzung der Straße erfordert und der Anlieger auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße in spezifischer Weise angewiesen ist (BayVGH, B. v. 24.11.2003 - 8 CS 03.2279 - juris Rn. 7; U. v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - Rn. 35). Geschützt ist lediglich die Verbindung des Anliegergrundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz, somit der Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße (BVerwG, U. v. 29.4.1977 - IV C 15.75 - juris Rn. 17). Ein Anspruch auf Parkraum auf öffentlichen Straßen kann daraus nicht hergeleitet werden (BVerwG, U. v. 27.1.1993 - 11 C 35/92 - BVerwGE 92, 32/40; BayVGH, B. v. 30.8.2006 - 8 CE 06.2109 - juris Rn. 12). Ebenso wenig ergibt sich ein Recht auf weitere Nutzung des Grünstreifens als Parkraum aus dem Gemeingebrauch; dieser endet als Recht dort, wo es für seine Ausübung an einem Substrat fehlt. Insoweit gilt, dass sich der Rechtsinhaber mit dem abfinden muss, was - und wie lange es - geboten wird (BVerwG, U. v. 25.6.1969 - IV C 77.67 - BVerwGE 32,222/225).

Aus der Straßenbaulast (Art. 9 Abs. 1 i. V. m. Art. 41 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 42 Abs. 1, Abs. 3 BayStrWG) lässt sich ebenfalls kein subjektives Recht der Klägerin auf Entfernung der Metallbügel herleiten. Denn die Vorschrift über die Straßenbaulast begründet grundsätzlich nur eine im öffentlichen Interesse bestehende Verpflichtung zum Bau und Unterhalt von Straßen (vgl. BayVGH, B. v. 29.8.2011 - 8 CE 11.1899 - juris Rn.12; B. v. 12.1.2010 - 8 CE 09.2582 - juris Rn. 11; B. v. 6.4.2004 - 8 CE 04.464 - juris Rn. 4; Zeitler, BayStrWG, Stand Okt. 2013, Art. 9 Rn. 4b; Edhofer/Willmitzer, BayStrWG, 14. Aufl. 2013, Art. 9 Rn. 2). Die in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG begründete Pflicht zum Bau und Ausbau von Straßen besteht im Übrigen nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Baulastträger. Auch daraus lässt sich schließen, dass mit Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG keine subjektive Rechtsposition zugunsten Dritter begründet werden sollte (BayVGH, B. v. 29.8.2011, a. a. O.; B. v. 12.1.2010, a. a. O.).

Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht kann ebenso wenig einen Anspruch der Klägerin auf Entfernung der Metallbügel begründen. Für eine öffentlich gewidmete Straße obliegt die nach Art. 72 BayStrWG hoheitlich ausgestaltete Verkehrssicherungspflicht dem Träger der Straßenbaulast (BayVGH, B. v. 15.2.2012 - 8 ZB 11.591 - juris Rn. 14; Häußler in Zeitler, a. a. O., Art. 9 Rn. 5). Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auf die Straße einschließlich ihrer Bestandteile (Art. 2 BayStrWG) wie Böschungen, Trennstreifen und die Bepflanzung (OLG Nürnberg, B. v. 30.7.2010 - 4 U 949/10 - juris Rn. 8 f.). Die Verkehrssicherungspflicht für den fraglichen Straßenabschnitt, auch für den Grünstreifen, obliegt hier daher nach Art. 41 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 42 Abs. 1, 3 BayStrWG dem Beklagten. Hinsichtlich des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht müssen die Behörden jedoch nur diejenigen Maßnahmen ergreifen, die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Deshalb haben die Behörden regelmäßig keine weiteren Pflichten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können (vgl. BGH, U. v. 8.4.1970 - III ZR 167/68 - juris Rn. 10). Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer den Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind, und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH, U. v. 21.6.1979 - III ZR 58/78 - juris Rn. 9). Es ist also nur eine Warnung vor unvermuteten Gefahren nötig. Vor Besonderheiten einer Straße, die ein sorgfältiger Kraftfahrer im Verkehr mit einem beiläufigen Blick erfasst, braucht nicht gewarnt zu werden (OLG Rostock, U. v. 22.3.2001 - 1 U 144/99 - juris Rn. 28).

Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt hier jeglicher Anhalt für eine Verpflichtung des Beklagten zur Entfernung der Metallbügel unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht. Bei auf der Straße aufgestellten Blumenkübeln wird in der Rechtsprechung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht jedenfalls dann verneint, wenn die Kübel auf einer aufgemalten Sperrfläche zur Fahrbahnverengung (Zeichen 298) aufgestellt sind und die Beachtung der Fahrbahnverengung, sobald diese erkennbar ist, möglich ist (OLG Düsseldorf, U. v. 12.10.1995 - 18 U 38/959 - juris Rn. 9). Die Metallbügel sind hier nicht auf der Fahrbahn, sondern auf dem Grünstreifen errichtet; sie reichen und wirken nicht in die Fahrbahn hinein. Der Grünstreifen dient als Straßenbegleitgrün von vornherein nicht dem Befahren durch Fahrzeuge; die Metallbügel unterstreichen dies lediglich. Die Metallbügel sind für einen durchschnittlichen Kraftfahrer ohne weiteres erkennbar. Sie stellen sich auch nicht als überraschende Gegenstände auf dem Grünstreifen dar. Verkehrsteilnehmer sind gehalten, lediglich die Fahrbahnen zu befahren, sie können nicht darauf vertrauen, jederzeit von der Fahrbahn aus nach rechts ausweichen zu können. Zudem sind gerade innerhalb von Ortschaften Vorrichtungen oder Gegenstände, die ein Ausweichen von der Fahrbahn nach rechts verhindern sollen oder dies tatsächlich tun, nicht ungewöhnlich, sondern in Gestalt von Bordsteinen, parkenden Fahrzeugen, Bebauung oder Bepflanzung allgegenwärtig. Verkehrsteilnehmer müssen sich daher in ihrem Fahrverhalten darauf einstellen.

Die vom Bevollmächtigten der Klägerin angeführte Beschädigung der Metallbügel sowie die von ihm geschilderte Kollision eines PKWs mit den Metallbügeln zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit einem entgegenkommenden PKW führen nicht zu einer abweichenden Bewertung. Wie oben ausgeführt, ist der Umfang der Verkehrssicherungspflicht begrenzt; eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar. Unstreitig treten Verkehrssituationen auf, in denen ein Unfall ausgeblieben wäre, wenn die Fahrbahn rechts nicht begrenzt und ein Ausweichen dorthin ohne weiteres möglich gewesen wäre. Allein daraus folgt jedoch keine Pflicht zur Beseitigung sämtlicher Gegenstände rechts von der Fahrbahn. Weder der Augenschein der Kammer noch die geschilderten Unfälle bieten einen Anhalt dafür, dass sich gerade im genannten Abschnitt der „G. Straße“ aus der fehlenden Ausweichmöglichkeit nach rechts eine besondere Gefahrenlage ergäbe, die eine Beseitigung der Metallbügel ausnahmsweise erfordern könnte.

Auch im Hinblick auf die ästhetischen Einwände der Klägerin gegen die Metallbügel ist kein subjektives Recht der Klägerin auf deren Entfernung ersichtlich. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Verunstaltungen (Art. 8 BayBO) dienen ausschließlich dem allgemeinen Interesse; sie sind nicht - zumindest auch - dazu bestimmt, Dritte zu schützen. Auch ein Nachbar hat kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass in der Umgebung seines Grundstücks Verunstaltungen verhindert werden (BayVGH, B. v.12.2.1988 - 2 CE 888.00071 - BayVBl. 1988, 276 zum inhaltlich entsprechenden Art. 12 BayBO a. F.; Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Januar 2014, Art. 8 Rn. 283 f.).

Im Hauptantrag fehlt der Klägerin daher die Klagebefugnis. Der Hilfsantrag der Klägerin ist aus demselben Grund unzulässig.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 162 Rn. 17). Sonstige Umstände, die ausnahmsweise die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten billig erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 26/02/2014 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. Januar 2013 die Beklagte verurteilt wird, die Sperranlagen der "A.-Straße" in T. zu entfernen. Di
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Annotations

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.

(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.

(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

Kraftwagen und
sonstige mehrspurige
Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse
über 3,5 t, einschließlich
ihrer Anhänger, und
Zugmaschinen,
ausgenommen
Personenkraftwagen und
Kraftomnibusse
RadverkehrFahrrad zum Transport
von Gütern oder Personen
– Lastenfahrrad
FußgängerReiterViehtrieb
StraßenbahnKraftomnibusPersonenkraftwagenPersonenkraftwagen oder
Krafträder mit Beiwagen, die mit
mindestens drei Personen besetzt sind –
mehrfachbesetzte Personenkraftwagen
Personenkraftwagen
mit Anhänger
Lastkraftwagen mit
Anhänger
WohnmobilKraftfahrzeuge und Züge,
die nicht schneller als
25 km/h fahren können
oder dürfen
Krafträder, auch mit
Beiwagen, Kleinkrafträder
und Mofas
MofasEinsitzige zweirädrige Kleinkrafträder
mit elektrischem Antrieb,
der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt
– E-Bikes –
Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Gespannfuhrwerke

(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:

Schnee- oder EisglätteSteinschlagSplitt, Schotter
Bewegliche BrückeUferFußgängerüberweg
AmphibienwanderungUnzureichendes LichtraumprofilFlugbetrieb

(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.

(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild

als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.

(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild

Carsharing
als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein. Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist.

(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift sind. Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung und sind gelb. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.

(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.