Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Juli 2014 - 23 K 13.5487
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die am ... 1966 in ... geborene Klägerin ist kosovarische Staatsangehörige. Sie reiste erstmals am 6. Februar 2011 mit einem Visum zum Familiennachzug zu ihrem deutschen Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt am 10. Februar 2011 eine bis zum 9. Februar 2012 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das Ehepaar trennte sich im November 2011. Die Klägerin erkrankte im Jahr 2011 an Brustkrebs. Nachdem die Klägerin eine ärztliche Bescheinigung vom ... Februar 2012 über ihre strahlentherapeutische Behandlung bis voraussichtlich 4. April 2012 vorlegte und die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in P. mit Schreiben vom 28. März 2012 mitteilte, dass eine kombinierte Bestrahlungs- und Chemotherapie als Anschlussbehandlung an eine Tumoroperation im K. derzeit weder in den Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens noch im privatärztlichen Bereich durchgeführt werde, erteilte das Landratsamt ... (im Folgenden Landratsamt) der Klägerin am 5. April 2012 eine bis längstens 4. April 2013 gültige Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 4 AufenthG.
Am 30. März 2013 beantragte die Klägerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Sie legte hierzu ein ärztliches Attest der behandelnden Frauenärztin Dr. ... vom ... April 2013 über die Tumornachsorge vor. Demnach seien in den ersten drei Jahren nach Feststellung der Erkrankung Kontrolluntersuchungen alle drei Monate erforderlich; im vierten und fünften Jahr halbjährlich und im sechsten bis zehnten Jahr jährlich. Die Klägerin sei regelmäßig zur Kontrolle erschienen.
Nachdem sich das Landratsamt abermals an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in P. wandte, teilte diese mit Stellungnahme vom 19. Juni 2013 mit, dass für Frauen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Gesundheitssystem im gesamten Gebiet von K. Möglichkeiten, Vorsorgeuntersuchungen gegen Brustkrebs und Nachsorgeuntersuchungen nach Burstkrebsbehandlungen durchführen zu lassen, bestehen würden. Entsprechende Untersuchungen würden im öffentlichen Gesundheitsbereich in den Regionalkrankenhäusern in ... und V. angeboten. Mittlerweile sei die Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie in der Universitätsklinik P. eröffnet. Dort könnten derzeit nur palliative, nicht jedoch heilende Bestrahlungstherapien durchgeführt werden. Die der Onkologischen Klinik zugeordnete Abteilung für Mammografie habe ebenfalls inzwischen ihren Betrieb aufgenommen. Seit der Inbetriebnahme werde insbesondere diese medizinische Einrichtung von vielen Patientinnen aufgesucht. Für einen Untersuchungstermin müssten Patienten deshalb derzeit Wartezeiten von mehreren Wochen hinnehmen. Nachsorgeuntersuchungen würden in den Kliniken des öffentlichen Gesundheitssystems durch Kontrollen des Bluts, mittels Ultraschall-Untersuchungen sowie durch mammografische Kontrollen mittels Einsatz von Computertomographie- und Röntgengeräten erfolgen. Nuklearmedizinische Untersuchungen, wie z. B. die Erstellung einer sogenannten Knochenzintigraphie könnten ebenfalls durchgeführt werden. Hierfür bestünden jedoch derzeit extrem lange Wartezeiten von mehreren Monaten. Ebenfalls böten verschiedene Privatkliniken wie die Euromed-Klinik in F. K. sowie viele private Arztpraxen in allen größeren Orten in K. die Durchführung von Vor- und Nachsorgeuntersuchungen für Brustkrebspatientinnen an. Die Republik K. verfüge nicht über ein Krankenversicherungssystem. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung sei in der Republik K. weiterhin durch das staatlich finanzierte öffentliche Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente zahle der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben würden. Für ambulante medizinische Behandlungen, wie für die Durchführung einer Nachsorgeuntersuchung wegen Brustkrebs betrage der Zuzahlungsbetrag 4 € pro fachärztlicher Konsultation. Im Rahmen der ambulanten Untersuchung seien weitere Kosten für die Laboruntersuchung sowie für die Durchführung von Untersuchungen mittels medizinisch-technischer Geräte wie Ultraschall-, CT- und Röntgengeräte in Höhe von 5 € pro Untersuchung zu zahlen. Mit der Zahlung des Zuzahlungsbetrages von 5 € seien alle Zusatzleistungen wie die Erstellung von Röntgenaufnahmen eingeschlossen. Die Kosten für Laboruntersuchungen würden sich nach den ärztlich veranlassten Parameterbestimmungen richten, sie lägen im Durchschnitt bei 1 € bis 15 € pro zu bestimmender Parameter. Es werde darauf hingewiesen, dass in den Kliniken des öffentlichen Gesundheitssystems je nach Auslastung Wartezeiten von mehreren Wochen, insbesondere für Untersuchungen, bestehen könnten, die unter Einsatz medizinisch-technischer Geräte durchgeführt würden. Hingegen bestünden in den privaten medizinischen Einrichtungen solche Wartezeiten nicht. Jedoch seien die vom Patienten zu zahlenden Kosten für Untersuchungen insbesondere bei Einsatz von medizinisch-technischen Geräten deutlich höher als in den öffentlichen Einrichtungen. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland wies des Weiteren darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe, die regelmäßig erforderlichen Kontrolluntersuchungen der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland durchführen zu lassen. Die Botschaft könne beim Vorliegen der ausländerrechtlichen Voraussetzungen gemäß Visakodex zu diesem Zweck ein Schengen-Visum mit ein- oder mehrjähriger Gültigkeitsdauer für mehrere Einreisen ausstellen, sofern die erforderliche Aufenthaltsdauer 90 Tage pro Halbjahr nicht überschreite.
Nachdem das Landratsamt mit Schreiben vom 25. Juli 2013 die Klägerin über die geplante Ablehnung ihres Verlängerungsantrages anhörte, erwiderte der Bevollmächtigte der Klägerin, dass bei der konkreten Diagnose der Klägerin für postoperative Behandlungen im Heimatland weder Behandlungsmöglichkeiten noch Fachpersonal bestehe. Zum Beweis hierzu wurde ein medizinischer Bericht vom ... September 2013 des Gynäkologen Dr. ... im Original und Übersetzung vorgelegt. Dieser Bericht, der auf Anfrage der Eltern der Klägerin ausgestellt wurde, stellt fest, dass es zur Zeit für die Art von Krankheit der Klägerin und postoperative Behandlungen im K. keine Behandlungsmöglichkeiten und Fachpersonal gäbe, da sich diese Behandlungsmethoden seiner Meinung nach noch in der Anfangsphase befänden. Häufig würden diese Art von Fällen von kosovarischer Seite aus an europäische Behandlungseinrichtungen weiter verwiesen. Der Bevollmächtigte führte aus, dass aus humanitären Gründen daher eine besondere Härte vorliege. Insbesondere wäre es überhaupt nicht beim Gesundheitszustand der Klägerin indiziert, dass diese viermal im Jahr die beschwerliche Reise nach Deutschland antrete zur Nachschau, mit den damit verbundenen erheblichen Kosten, deren Bestreitung aus Eigenmitteln ihr gar nicht möglich wäre.
Mit Bescheid vom ... Oktober 2013 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 1 des Bescheids) und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. nach Bestandskraft zu verlassen (Nr. 2 des Bescheids). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung in das K. oder in ein anderes Land, in das die Klägerin einreisen dürfe oder das zu deren Aufnahme verpflichtet sei, angedroht (Nr. 3 des Bescheids). Für den Bescheid wurde eine Gebühr von 83,54 € erhoben (Nr. 4 des Bescheids).
Das Landratsamt begründet den Bescheid insbesondere damit, dass bei der Klägerin kein Fall einer außergewöhnlichen Härte nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zur Anwendung komme. Die Beendigung des Aufenthalts sei für die Klägerin bei einer Vergleichsbetrachtung nicht unzumutbar. Der Klägerin sei die Ausreise auch weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts überwiege das persönliche Interesse der Klägerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Es würden weder medizinische noch persönliche Gründe bestehen, die einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen würden. Im K. würden nach der Aussage des Ehemanns die Eltern der Klägerin in geordneten und gesicherten Verhältnissen leben. Die Klägerin spreche ihre Muttersprache nach wie vor fließend. Auch habe der verhältnismäßig kurze Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Zeitpunkt der Ersteinreise im Februar 2011 noch zu keiner spürbaren Entfremdung vom Heimatland geführt. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft scheide nach Angaben des Ehemannes aus.
Mit Schreiben vom 29. November 2013, eingegangen am 2. Dezember 2013, erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht München und beantragte:
1. Der aufenthaltsbeendende Bescheid des Landratsamts ... vom ... Oktober 2013, zugegangen am 5. November 2013, wird aufgehoben.
2. Der Klägerin wird ein weiterer Aufenthalt - so weit nicht anders möglich begrenzt für ein weiteres Jahr - gewährt.
Der Bevollmächtigte begründete die Klage insbesondere damit, dass die Aussagen der Deutschen Botschaft und des Facharztes für Gynäkologie vom ... September 2013 kontradiktorisch seien. Es falle prima facie auf, dass die Deutsche Botschaft bestätige, dass u. a. in dem Regionalkrankenhaus Gj. die erforderlichen medizinischen Versorgungen angeboten würden, während der Verfasser des medizinischen Berichts vom ... September 2013 gerade der Leiter des Regionalkrankenhauses Gj. sei, der bestätige, dass dieses nicht möglich wäre. Auffallend sei auch, dass die Deutsche Botschaft zwar bestätige, dass medizinische Möglichkeiten vorhanden wären und entsprechende Behandlungsmethoden angeboten würden, der Facharzt jedoch bestätige, dass tatsächlich sowohl die Behandlungsmöglichkeiten als auch das einschlägige Fachpersonal noch gar nicht vorhanden sei und sich die Einrichtung solcher Behandlungsstätten erst in der Anfangsphase befände. Das medizinische Angebot bestünde daher wohl nur theoretisch, die tatsächliche Behandlung sei noch nicht möglich. Für die Beurteilung einer außergewöhnlichen Härte für die Klägerin im Sinne einer tatsächlichen Unzumutbarkeit komme es jedoch auf die Tatsachenebene an, nicht auf hypothetische Angebote. Der konkreten Bestätigung des Fachmannes vor Ort sei der Vorzug zu gewähren vor der Weitergabe theoretischer Informationen durch die Deutsche Botschaft in P. Die besonderen Umstände der mangelnden Versorgungsmöglichkeit der Klägerin stellten eine außergewöhnliche Härte dar, die ihr eine Ausreise unzumutbar mache am Maßstab vergleichbarer Situationen von Ausländern, die nicht an dieser konkreten Krankheit erkrankt seien. Auch unter dem Aspekt der hier gebotenen Verhältnismäßigkeitsabwägung stelle sich kein anderes Ergebnis ein. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Klägerin in ungekündigter Stellung für ihren Unterhalt selbst sorge, ausreichender Wohnraum für sie vorhanden sei sowie sie an keinen dem Aufenthalt im Inland entgegenstehenden Krankheiten leide. Sie habe noch nie Leistungen der öffentlichen Hand in Anspruch genommen und sei äußerst bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Das öffentliche Interesse an der Ausreise der Klägerin sei bei weitem geringer einzustufen als das persönliche Interesse der Klägerin an einem Fortbestand ihrer medizinischen Versorgung, was diese lebensbedrohliche Erkrankung angehe. Es werde davon ausgegangen, dass wohl in einem Jahr tatsächlich eine medizinische Versorgung der Klägerin möglich sein werde. Deshalb werde auch davon ausgegangen, dass eine befristete Verlängerung auf ein weiteres Jahr durchaus ausreichend sein werde. Insbesondere ließen die beiden Aussagen der Deutschen Botschaft in P. und des Gynäkologen vor Ort den Schluss zu, dass mit der Ausbildung von Fachpersonal auf diesem Gebiet in diesem Zeitraum zu rechnen sei.
Ebenfalls mit Schreiben vom 29. November 2013 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Verfahren M 23 S 13.5488).
Das Landratsamt erteilte der Klägerin am 9. Dezember 2013 eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Unselbstständige Erwerbstätigkeit wurde gestattet. Die Duldung erlösche der mit Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts im Eil-/Klageverfahren M 23 S 13.5488 bzw. M 23 K 13.5487.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 beantragte das Landratsamt
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass, das Attest der behandelnden Ärztin vom ... April 2013 zugrunde gelegt, die Klägerin sich nach Abschluss der Krebsbehandlung aktuell im Stadium der Tumornachsorge befände, welche nach Auskunft der Deutschen Botschaft im K. durchgeführt werden könne. Die Ausführungen des Herrn Dr. ... im medizinischen Bericht vom ... September 2013 bezögen sich hingegen auf die Behandlungsverfahren bzw. Maßnahmen zum Zeitpunkt der Krebserkrankung. In diesem Stadium befände sich die Klägerin nicht mehr.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2014, 6. Juni 2014 und 17. Juli 2014 ergänzte der Bevollmächtigte seinen Vortrag und legte ergänzend eine Bescheinigung der Bäckerei ... GmbH vom ... Mai 2014 über das unbefristetes Beschäftigungsverhältnis der Klägerin seit 17. Juli 2012 und ihren Verdienst vor, sowie ein ärztliches Attest vom ... Juli 2014 der behandelnden Ärztin über die derzeitige medizinische Therapie.
Am 23. Juli 2014 fand die mündliche Verhandlung statt, in der der Bevollmächtigte der Klägerin den Antrag im Verfahren M 23 S 13.5488 zurück nahm.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts vom ... Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltstitels ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts abzustellen (BVerwG, B. v. 22.5.2013 - 1 B 25-12 - juris).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels.
Ein Anspruch nach § 31 AufenthG scheidet bereits aus, da die eheliche Lebensgemeinschaft unstrittig keine drei Jahre bestanden hat und keine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG vorliegt. Denn eine besondere Härte in Gestalt einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen (U. v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - juris Rn. 24). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor.
Auch ein Anspruch nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist nicht gegeben, da keine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. An das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Beendigung des Aufenthalts in Deutschland muss für den Ausländer mit Nachteilen verbunden sein, die ihn deutlich härter treffen als andere Ausländer in einer vergleichbaren Situation; sie muss für ihn bei dieser Vergleichsbetrachtung unzumutbar sein. Von einer außergewöhnlichen Härte ist etwa auszugehen, wenn die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sind, dass die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis schlechthin unvertretbar ist (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.2009 - 1 C 40/07; VG Saarland, U. v. 23.5.2012 - 10 K 1827/11 - jeweils juris; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2014, § 25 Rn. 103).
Zwar hatte die Klägerin im Zeitpunkt der Beantragung der Verlängerung des Aufenthaltstitels einen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, so dass grundsätzlich eine weitere Verlängerung - auch auf Dauer - nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG möglich ist. Im konkreten Einzelfall ist das Landratsamt jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Klägerin keine außergewöhnliche Härte zur weiteren Verlängerung des Aufenthaltstitels vorliegt.
Unstreitig ist die Klägerin im Jahr 2011 an Brustkrebs erkrankt und aufgrund dieser Erkrankung auch operiert worden. Im Anschluss daran erhielt die Klägerin im Jahr 2012 eine Hochdosis-Chemotherapie mit anschließender Bestrahlung der Brust. Seit dieser Behandlung befindet sich die Klägerin in der leitliniengerechten Tumornachsorge. Nach den vorgelegten ärztlichen Attesten der die Nachsorge durchführenden Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe Dr. med. ... vom ... April 2013 und ... Juli 2014 fanden in den ersten drei Jahren nach Feststellung der Erkrankung alle drei Monate Kontrolluntersuchungen statt. Aktuell befindet sich die Klägerin im halbjährlichen Kontrollrhythmus in der gynäkologischen Praxis, beim Radiologen mit entsprechender Bildgebung (Mammographie/Mammasonographie) jährliche strahlentherapeutische Kontrollen, sowie diverse internistische Kontrollen zum Abschätzen der Langzeitnebenwirkungen der Chemotherapie. Zwischen den Parteien ist unstrittig und durch die ärztlichen Stellungnahmen belegt, dass die Klägerin auch weiterhin zunächst halbjährliche und zwischen dem sechsten bis zehnten Jahr nach Feststellung der Erkrankung jährliche Kontrolluntersuchungen benötigt. Aus keiner der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin über regelmäßige Kontrolluntersuchungen hinausgehende, spezielle postoperative Behandlungsmethoden benötigt.
In Übereinstimmung mit dem Landratsamt geht das Gericht davon aus, dass diese Kontrolluntersuchungen auch in K. fachgerecht und für die Klägerin finanzierbar durchgeführt werden können. Das Gericht verweist insoweit auf die ausführliche Stellungnahme der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in P. vom 19. Juni 2013. Diese Stellungnahme setzt sich intensiv mit den Möglichkeiten der Nachsorgeuntersuchungen im K. und den entsprechenden Kosten hierzu auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass solche Untersuchungen - wenn auch zum Teil mit erheblichen Wartezeiten - im K. fachgerecht durchgeführt werden können.
Der von dem Bevollmächtigten vorgelegte medizinische Bericht des Dr. ... vom .... September 2013 vermag die Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland nicht zu erschüttern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte nicht abschließend geklärt werden, in welcher dienstlichen Stellung Dr. ... den medizinischen Bericht abgegeben hat. Selbst wenn zugunsten der Klägerin entsprechend den Ausführungen des Bevollmächtigten in der Klagebegründung vom 29. November 2013 davon ausgegangen wird, dass es sich hierbei um den Leiter des Regionalkrankenhauses in Gj. handelt, so widerspricht der Inhalt dieses medizinisches Berichts nicht den Ausführungen in der Stellungnahme der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland. Der medizinische Bericht führt lediglich aus, dass es im K. für die Erkrankung der Klägerin keine Behandlungsmöglichkeiten und keine postoperativen Behandlungen gebe. Ausführungen zur Möglichkeit der reinen - bei der Klägerin mittlerweile ausschließlich erforderlichen - Nachsorgeuntersuchungen nach Brustkrebsbehandlungen enthält der medizinische Bericht nicht.
Für das Gericht liegen daher keine Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der ausführlichen Stellungnahme der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in P. wecken können. Auch der Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik K. vom 29. Januar 2014 bestätigt, dass auf dem Gelände der Uniklinik P. die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet worden sei. Ausgestattet sei die Klinik u. a. mit modernen Bestrahlungsgeräten. Die Abteilung für Bestrahlungstherapie habe zwischenzeitlich die Arbeit aufgenommen, sei jedoch mangels technischen Fachpersonals und fehlender Geräteteile nur eingeschränkt arbeitsfähig. Nach Auskunft des Gesundheitsministeriums könnten derzeit ca. 80% der Patienten radiologisch behandelt werden. Die der onkologischen Klinik zugeordnete Abteilung für Mammographie habe lange Wartezeiten von mehreren Wochen für einen Untersuchungstermin. Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für Ärzte und Pflegepersonal seien weiterhin begrenzt. Weiterhin verfügten Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und -techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse, so dass im Einzelfall eine Weiterbehandlung im Ausland empfohlen werde (a. a. O., Seite 25 ff.). Ausführungen zu den Möglichkeiten von reinen Nachsorgeuntersuchungen enthält der Bericht nicht.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin im K. ausreichende medizinische Versorgung erfahren kann.
Darüber hinaus besteht für die Klägerin die Möglichkeit, die halbjährlich bzw. zukünftig jährlich erforderlichen Nachsorgeuntersuchungen im Ausland, auch in der Bundesrepublik Deutschland, durchführen zu lassen. Wie die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2013 bereits mitgeteilt hat, besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen der ausländerrechtlichen Voraussetzungen gemäß Visakodex zu diesem Zweck ein Schengen-Visum mit ein- oder mehrjähriger Gültigkeitsdauer für mehrere Einreisen auszustellen, sofern die erforderliche Aufenthaltsdauer 90 Tage pro Halbjahr nicht überschreite. Im Wesentlichen sei hierzu Nachweis zu führen über die Terminierung von Nachsorgeterminen und die diesbezügliche Kostendeckung in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Rückkehrwilligkeit anhand geeigneter Unterlagen über die wirtschaftliche und familiäre Situation im K. glaubhaft zu machen. Das Gericht konnte nicht abschließend klären, inwieweit die Klägerin im K. auf die Unterstützung ihrer Eltern oder anderer Verwandten zurückgreifen kann. Während der Ehemann der Klägerin gegenüber dem Landratsamt behauptete, dass die Klägerin vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bei ihren Eltern im K. gelebt habe und die Eltern weiterhin dort leben würden und wohlhabend seien, gab die Klägerin bei der mündlichen Verhandlung an, dass ihre Eltern sich schon seit ihrer Kindheit in der Schweiz aufgehalten und sie alleine in der Nähe von Gj. gelebt hätte. Sie hätte dort als Hausfrau gelebt und sei von ihrer Familie versorgt worden. Demnach ergeben sich zumindest keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im K. finanziell auf sich alleine gestellt wäre und keinerlei Unterstützungsleistungen durch die Familie erlangen kann. Die Klägerin hat daher auch nach Beendigung ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit, die Nachsorgeuntersuchungen - wenn auch auf ihre Kosten - weiterhin bei der ihr vertrauten und mit ihrem Erkrankungsverlauf vertrauten Gynäkologin durchführen zu lassen.
Des Weiteren liegen bei der Klägerin keine besonderen familiären Gründe oder besondere Verwurzelungen in der Bundesrepublik Deutschland vor, die eine außergewöhnliche Härte begründen könnten. Auch die Tatsache, dass sich die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet und keine Sozialleistungen in Anspruch nimmt, kann eine außergewöhnliche Härte, die Nachteile mit sich bringt, die die Klägerin deutlich härter treffen als Ausländer in einer vergleichbaren Situation, nicht begründen.
Auch ein Anspruch der Klägerin auf die Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist nicht gegeben. Danach kann aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interesse der weitere vorübergehende Aufenthalt erlaubt werden. Die Klägerin macht einen solchen Anspruch zumindest mit dem hilfsweise gestellten Klageantrag auf Begrenzung eines Aufenthaltstitels für ein weiteres Jahr geltend. Als dringende humanitäre oder persönliche Gründe kommen beispielsweise die Durchführung einer medizinischen Operation oder der Abschluss einer ärztlichen Behandlung in Betracht, die im Herkunftsland nicht oder nicht in ausreichendem Maße gewährleistet ist, die vorübergehende Betreuung erkrankter Familienangehöriger, die Regelung gewichtiger persönlicher Angelegenheiten, wie etwa die Teilnahme an einer Beisetzung oder dringende Regelungen im Zusammenhang mit dem Todesfall eines Angehörigen. Erhebliche öffentliche Interessen können etwa vorliegen, wenn der Ausländer als Zeuge in einem Gerichtsverfahren benötigt wird oder mit deutschen Behörden bei der Ermittlung von Straftaten vorübergehend zusammenarbeitet (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 12.7.2012 - 8 ME 94/12 - juris Rn. 13 m. w. N.). Bei der Klägerin liegen keine dringenden humanitären oder persönlichen Gründe vor, die die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen. Wie oben bereits ausgeführt, sind bei der Klägerin derzeit keine medizinischen Behandlungen erforderlich und für die nahe Zukunft auch nicht konkret absehbar. Das Landratsamt hat sich mit der Erkrankung der Klägerin, erforderlichen Nachuntersuchungen, den Behandlungsmöglichkeiten und Möglichkeiten der Nachsorgeuntersuchungen im K. umfangreich auseinandergesetzt und die Erkenntnisse ermessengerecht seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
Auch aus sonstigen Regelungen ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, insbesondere können auch Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz sowie Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall nicht zu einem Aufenthaltsrecht der Klägerin führen.
Die in dem angefochtenen Bescheid ergangene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Auch die Gebührenfestsetzung - die auch vom Bevollmächtigten der Klägerin nicht in Frage gestellt worden ist - begegnet keinen Bedenken.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
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Annotations
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.
(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.