Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Mai 2014 - 21 K 14.30347

published on 12/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Mai 2014 - 21 K 14.30347
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der aus dem Senegal stammende Kläger stellte am ... Oktober 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in ... einen Asylantrag.

Eine EURODAC-Recherche am ... Oktober 2013 (Bl. 31 ff. der Asylverfahrensakte) ergab Treffer für Belgien (EURODAC-Nr. ... u. ...) sowie Schweden (EURODAC-Nr. ...).

Bei einer Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gem. § 25 AsylVfG am... Dezember 2013 (Bl. 42 ff. der Asylverfahrensakte) gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt an, er habe im Oktober 2011 in Belgien sowie im Sommer 2013 in Schweden jeweils vergeblich Asyl beantragt. Im Juli 2011 sei er in Spanien erkennungsdienstlich registriert worden. Im Jahr 2011 habe er den Senegal verlassen. Über Marokko sei er zunächst nach Spanien gereist, wo er sich etwa eine Woche aufgehalten habe und auch (auf Teneriffa) Asyl beantragt habe. Noch im Jahr 2011 sei er mit dem Bus von Spanien nach Belgien gereist. Nach dem er in Belgien auf seinen Asylantrag einen negativen Bescheid mit Ausreiseaufforderung erhalten habe, sei er im Jahr 2013 mit dem Zug nach Schweden gefahren, um dort Asyl zu beantragen. Nach der Asylantragstellung dort, sei in Schweden festgestellt worden, dass Belgien für seinen Asylantrag zuständig sei. Er sei dann mit dem Flugzeug nach Brüssel zurückgeschickt worden. Anschließend habe er dann in Belgien auf der Straße gelebt und gebettelt. Im Oktober 2013 sei er dann von Belgien aus nach Deutschland (...) mit dem Zug eingereist.

Auf ein Wiederaufnahmeersuchen der Beklagten vom ... Dezember 2013 (Bl. 50 ff. der Asylverfahrensakte) bestätigte Belgien mit Schreiben vom ... Dezember 2013 (per E-Mail eingegangen an demselben Tag, Bl. 58 f. der Asylverfahrensakte) die eigene Zuständigkeit unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO).

Mit Bescheid vom ... Februar 2014 (Gesch.-Z. ... ... ...), der am ... Februar 2014 zugestellt wurde (vgl. Bl. 80 der Asylverfahrensakte), erklärte die Beklagte den Asylantrag des Klägers für unzulässig (Ziff. 1) und ordnete seine Abschiebung nach Belgien an (Ziff. 2). Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich die Unzulässigkeit des Asylantrags aus § 27a AsylVfG ergebe, da Belgien aufgrund eines dort zuvor gestellten Asylantrags gem. Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) der Dublin-II-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Beklagte veranlassen könnten, das Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Insbesondere gehe das Bundesamt davon aus, dass in Belgien keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vorlägen, was auch von vielen deutschen Verwaltungsgerichten bestätigt werde. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Die Beklagte sei gehalten, die Überstellung nach Belgien als zuständigen Mitgliedstaat innerhalb der in der Dublin-II-Verordnung festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Belgien beruhe auf § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG.

Mit Schriftsatz /Telefax seiner Bevollmächtigten vom 18. Februar 2014 hat der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben. Er beantragt,

den Bescheid vom ... Februar 2014 aufzuheben, sowie festzustellen, dass sein Asylantrag zulässig ist und in Deutschland materiell zu behandeln ist, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass er in Deutschland asylberechtigt ist, sowie hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass bei ihm Abschiebungshindernisse vorliegen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass mit Blick auf die sachliche Zuständigkeit des Bundesamts bereits Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden, weil die auf Basis von § 88 AsylVfG erlassene Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung sich auf das Dubliner Übereinkommen und nicht auf die Dublin-II-Verordnung beziehe. Ferner sei damit zu rechnen, dass der Kläger bei Rückführung nach Belgien einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werde. Mit Blick auf die vom Kläger vorgetragene Reihenfolge der Asylantragstellungen (Spanien - Belgien - Schweden) sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte ohne nähere Begründung Belgien als Überstellungsland bestimmt habe. Die Verhältnisse in Belgien seien nicht erträglich. Es werde dem Kläger nicht möglich sein, gegen die in Belgien erfolgte Ablehnung seines Asylgesuchs Rechtsmittel einzulegen. Es sei zu befürchten, dass die Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Klägers nicht zugelassen werde. Er könnte allenfalls einen Asylfolgeantrag stellen, der aber wesentlich höhere Hürden als das Erstverfahren habe. Neue Tatsachen oder Beweise, die er hierfür vortragen müsste, lägen aber naturgemäß kurz nach der Rückkehr nicht vor. Mit dem Verweis auf ein Folgeverfahren werde der Kläger daher de facto von einem fairen Verfahren ausgeschlossen. Die Schutzbedürftigkeit des Klägers werde dann nicht festgestellt. Ihm drohe dann die Abschiebung in den Verfolgerstaat. Dies verletze die Genfer Flüchtlingskonvention. Es stehe weiter zu befürchten, dass der Kläger nach erfolgter Überstellung nach Belgien inhaftiert und /oder sogleich in einen weiteren Mitgliedstaat überstellt werde. Schutzsuchenden in Belgien werde der Zugang zu grundlegenden Sozialleistungen verweigert. Es existierten keine ausreichenden medizinischen und therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten. Es sei von systemischen Mängeln im belgischen Asylverfahren auszugehen, was sich auch daran zeige, dass in einem Fall eine Rücküberstellung eines Asylsuchenden von Belgien nach Griechenland erst durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Juni 2011 habe gestoppt werden können. Es stehe zu befürchten, dass Belgien aus diesem Urteil nichts gelernt habe und sich auch heute entsprechend verhalte.

Mit Beschluss vom 10. März 2014 hat das Verwaltungsgericht München den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom ... Februar 2014 verfügte Anordnung der Abschiebung nach Belgien abgelehnt (Az. M 21 S 14.30348). Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2014 hat der Klägerbevollmächtigte mitgeteilt, dass mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Einverständnis besteht. Mit Beschluss vom 12. Mai 2014 ist der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Eilverfahren M 21 S 14.30348 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zum Teil bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

1. Das Gericht sieht ausschließlich die (im Übrigen nach Maßgabe von § 74 Abs. 1 AsylVfG fristgemäß erhobene) isolierte Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Bundesamts vom... Februar 2014 - also gegen die dort ausgesprochene Einstufung des Asylantrags als unzulässig sowie gegen die Anordnung der Abschiebung nach Belgien - als zulässig an. Die Klage ist hingegen hinsichtlich des Verpflichtungsteils (§ 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO) unzulässig, soweit der Kläger über die Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom ... Februar 2014 hinaus die Verpflichtung der Beklagten begehrt, festzustellen, dass sein Asylantrag zulässig ist und in Deutschland materiell zu behandeln ist, sowie die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass er in Deutschland asylberechtigt ist, bzw. (hilfsweise) festzustellen, dass bei ihm Abschiebungshindernisse vorliegen.

In der Situation einer Antragsablehnung als unzulässig und einer Anordnung der Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Basis von §§ 27a, 34 a AsylVfG besteht die Besonderheit, dass das Bundesamt lediglich die Frage nach dem für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers zuständigen Mitgliedstaat erwogen hat, sich aber mit der geltend gemachten politischen Verfolgung im Herkunftsstaat des Betroffenen und der Frage der Abschiebung dorthin inhaltlich noch nicht befasst hat. Im Falle einer fehlerhaften Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist der Antrag in der Sache von der zuständigen Behörde damit bislang nicht geprüft worden. In dieser Situation ist die Klage lediglich als Anfechtungsklage gegen den Bundesamtsbescheid (§ 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO) mit der Folge statthaft, dass bei Stattgabe in Deutschland ein Asylverfahren durchzuführen ist. Ein darüber hinausgehender Verpflichtungsantrag, nach dem das Gericht das Asylbegehren materiell am Maßstab von Art. 16a GG, § 3 AsylVfG, § 4 AsylVfG und /oder § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu prüfen hätte, ist hingegen nicht statthaft (ebenso: OVG Magdeburg v. 02.10.2013, Az. 3 L 643/12; OVG Magdeburg v. 14.11.2013, Az. 4 L 44/13; VG Trier v. 30.09.2013, Az. 5 K 987/13.TR; VG Hannover v. 07.11.2013, Az. 2 A 4696/12; VG Potsdam v. 04.02.2014, Az. 6 K 3905/13.A; VG Hamburg v. 18.07.2013, Az. 10 A 581/13; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Januar 2014, § 34a Rn. 64; Bergmann, in: Renner/Bergmann /Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, zu § 27a AsylVfG, Rn. 4; vgl. auch: OVG Münster v. 07.03.2014, Az. 1 A 21/12.A). Dies ergibt sich aus den folgenden, auf die Besonderheiten des Asylverfahrens bezogenen Erwägungen:

Würde eine Verpflichtung des Gerichts zur Spruchreifmachung und damit zum „Durchentscheiden“ (hier: auch nur hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags auf Feststellung, dass Abschiebungshindernisse gem. § 60 AufenthG vorliegen) bestehen, würde dies die vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung dem Bundesamt zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen. Gelangt das Bundesamt nämlich nach sachlicher Prüfung des Asylbegehrens zu dem Ergebnis, das Begehren sei gemäß §§ 29a, 30 AsylVfG offensichtlich unbegründet, so bestimmt § 36 AsylVfG das weitere Verfahren und sieht eine starke Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle und ggf. eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts des Klägers vor. Eine vergleichbare Möglichkeit steht dem Gericht nicht zu. Stellt sich nämlich das Asylbegehren nach gerichtlicher Prüfung als schlicht unbegründet dar, bemisst § 38 Abs. 1 AsylVfG die Ausreisefrist auf 30 Tage. Allerdings müsste sie, da sie nicht vom Gericht ausgesprochen werden kann, nachträglich von der Behörde festgesetzt werden, was dem Beschleunigungsgedanken des Asylverfahrensgesetzes völlig widerspricht.

Zudem ginge dem Kläger - wenn das angerufene Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen und durchzuentscheiden hätte, falls es die Voraussetzungen des § 27a AsylVfG als nicht gegeben ansähe, im Ergebnis aber Ansprüche aus Art. 16a GG, §§ 3, 4 AsylVfG und/oder § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ablehnte - eine Tatsacheninstanz (im Sinne einer materiellen Prüfung auf behördlicher Ebene) verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Das gilt nicht nur für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung auch zu den Verfolgungsgründen (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG), sondern auch hinsichtlich der Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist.

Im Übrigen führte ein Durchentscheiden des Gerichts im Ergebnis dazu, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern anstelle der Behörde selbst entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 GG zumindest bedenklich wäre.

Die vorliegende Fallgestaltung einer gerichtlichen Entscheidung über eine Antragsablehnung des Bundesamts nach § 27a AsylVfG ist zudem der Situation der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einstellung des Asylverfahrens nach § 32 AsylVfG wegen vermeintlicher Antragsrücknahme bzw. Verzichts nach § 14a Abs. 3 AsylVfG sowie der gerichtlichen Entscheidung bei fiktiver Antragsrücknahme nach § 33 AsylVfG vergleichbar. Auch in diesen Fällen geht die Rechtsprechung nicht von der Verpflichtungsklage, sondern von der Anfechtungsklage als statthafte Klageart aus, weil die verweigerte sachliche Prüfung nach den Regelungen des Asylverfahrensgesetzes vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen ist (BVerwG v. 07.03.1995, Az. 9 C 264.94; OVG Magdeburg v. 02.10.2013 a. a. O; Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2009, § 33, Rn. 34 ff.).

Daher kommt ein Durchentscheiden des Verwaltungsgerichts bei einer Asylverpflichtungsklage nur in Betracht, wenn der Kläger mit seinem erstmals in Deutschland gestellten Asylantrag beim Bundesamt in der Sache - also nach materieller Prüfung - erfolglos geblieben ist. Dies hat zur Folge, dass in den Fällen der vorliegenden Art, in denen sich die Beklagte nach Maßgabe von §§ 27a, 34a AsylVfG lediglich mit der - einer materiellen Prüfung des Asylbegehrens vorrangigen - Frage befasst, welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung des Asylverfahrens der Kläger zuständig ist, nur eine (isolierte) Anfechtungsklage statthaft ist, nicht aber eine Verpflichtungsklage. Soweit die Anfechtungsklage erfolgreich ist - also im Falle der Aufhebung eines auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangenen Bescheides und der hierauf gestützten Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG - ist daher das Asylverfahren wegen § 31 Abs. 2, Abs. 3 AsylVfG kraft gesetzlicher Verpflichtung durch die Beklagte weiterzuführen und das Asylbegehren des Klägers von ihr in der Sache zu prüfen. Da grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommt, bedarf es demzufolge auch dahin gehend keines Verpflichtungsantrags auf Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland (OVG Magdeburg v. 02.10.2013 a. a. O.).

2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet

Hinsichtlich des statthaften und auch im Übrigen zulässigen, insbesondere nach Maßgabe von § 74 AsylVfG fristgemäß erhobenen Anfechtungsantrags hat die Klage in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bundesamtsbescheid vom ... Februar 2014 erweist sich in Ansehung aller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Umstände (§ 77 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylVfG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sein in Deutschland gestellter Asylantrag ist von der Beklagten zu Recht als unzulässig eingestuft worden. Die hierauf gründende Abschiebungsanordnung nach Belgien ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Bundesamt hat im streitgegenständlichen Beschluss in nicht zu beanstandender Weise eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags unterlassen und diesen auf Basis von § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Anzuwenden ist im vorliegenden Fall nach Art. 49 UAbs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) noch die Dublin-II-VO, da sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Übernahmeersuchen an Belgien vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind (OVG Münster v. 07.03.2014, Az. 1 A 21/12.A, Rn. 41 bei juris; OVG Koblenz v. 21.02.2014, Az. 10 A 10656/13; VG Oldenburg v. 20.02.2014, Az. 3 B 145/14; VG Düsseldorf v. 12.02.2014, Az. 13 L 2428/13.A; VG Düsseldorf v. 02.04.2014, Az. 13 L 155/14.A; VG München v. 03.02.2014, Az. M 21 S 14.30150; VG München v. 04.02.2014, Az. M 4 S 14.30131; VG München v. 05.02.2014, Az. M 4 S 14.30146; VG Regensburg v. 14.02.2014, Az. RN 5 S 14.30112).

a) An der von der Klägerseite thematisierten Zuständigkeit des Bundesamts bestehen keine Zweifel. Gemäß § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG entscheidet das Bundesamt über Asylanträge und ist nach Maßgabe des AsylVfG auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Hieraus ergibt sich ohne Weiteres die Zuständigkeit, einen Asylantrag nach Maßgabe von § 27a AsylVfG für unzulässig zu erklären. Hinsichtlich einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG ist in Abs. 1 Satz 1 dieser Regelung ausdrücklich vorgesehen, dass das Bundesamt diese anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Im Übrigen sind entgegen den Darlegungen des Bevollmächtigten des Klägers in § 2 in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung vom 2. April 2008 ausdrücklich die erforderlichen Verfahrensbefugnisse des Bundesamts für das Dublin-Verfahren nach der Dublin-II-VO geregelt.

b) Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Dublin-II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatenangehöriger im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Nach Satz 2 der Regelung wird der Antrag grundsätzlich nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-VO (§§ 5 ff. Dublin-II-VO) als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird.

Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass der Kläger sich vor der Asylantragstellung in Deutschland jedenfalls in Belgien aufgehalten hat und dort auch einen Asylantrag gestellt hat. Das ergibt sich aus den EURODAC-Treffern mit den Kennziffern ... u. ... Hierbei handelt es sich gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 vom 28.02.2002 (EURODAC-DVO) um Treffer der Kategorie „1“. Daraus folgt, dass der Kläger in Belgien als Asylbewerber erfasst worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die belgischen Daten unzutreffend sind, bestehen nicht, zumal nach Art. 13 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 v. 11.12.2000 (EURODAC-VO) eine europarechtliche Richtigkeitsgewähr der Mitgliedstaaten bzgl. der erhobenen und übermittelten Daten besteht. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, warum Belgien den Kläger gegen seinen Willen als Asylbewerber erfasst haben sollten (vgl. auch VG Trier v. 06.11.2013, Az. 5 L 1539/13.TR; VG Trier v. 11.02.2014, Az. 5 L 95/14.TR; VG Hamburg v. 18.07.2013, Az. 10 A 581/13). Im Übrigen hat der Kläger im Rahmen seiner eigenen Einlassung gegenüber dem Bundesamt am ... Dezember 2013 ebenso wie im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. Februar 2014 die Asylantragstellung in Belgien eingeräumt.

Unabhängig von den Fragen, welcher konkrete Mitgliedstaat zunächst nach Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 5 ff. Dublin-II-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig geworden ist - nach dem Vortrag des Klägers bei der polizeilichen Vernehmung am ... August 2013 käme am Maßstab vom Art. 10 Abs. 1, 13 Dublin-II-VO neben Belgien ggf. auch Spanien in Betracht, hierzu unten sub e) -, steht jedenfalls fest, dass Deutschland nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 1, 5 ff. Dublin-II-VO nicht originär für die Prüfung des Asylantrags zuständig wurde.

c) Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht gehalten, den Asylantrag des Klägers nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (künftig: Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) selbst inhaltlich zu prüfen bzw. aus humanitären Gründen von einer Abschiebung nach Belgien gem. § 34a AsylVfG abzusehen (vgl. EuGH v. 14.11.2013, Rs. C-4/11; EuGH v. 10.12.2013, Rs. C-394/12).

Gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann ein Mitgliedstaat einen Asylantrag abweichend von einer an sich nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats prüfen. Ob der Mitgliedstaat von der Befugnis nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch macht, steht grundsätzlich in seinem Ermessen, dessen Ausübung integraler Bestandteil des im EU-Vertrag vorgesehenen und vom Unionsgesetzgeber ausgearbeiteten gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist (EuGH v. 21.12.2011, Rs. C-411/10 u. a.).

Die Auslegung der Dublin-II-Verordnung sowie künftig der Dublin-III-Verordnung als wesentliche „Bausteine des von der Europäischen Union errichteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ und die sich daraus ergebenden Rechte der Asylbewerber sind durch neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geklärt (EuGH v. 21.12. 2011, Rs. C-411/10 und C-493/10; EuGH v. 14.11.2013, Rs. C-4/11; EuGH v. 10.12.2013, Rs. C-394/12). Das in dieser Verordnung und in weiteren Rechtsakten geregelte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) stützt sich - ähnlich wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (BVerfG v. 14.05.1996, Az. 2 BvR 1938/93 u. a.) - auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention sowie in der EMRK finden, und der Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (hierzu auch Hailbronner /Thym, NVwZ 2012, 406 ff.). Auf der Grundlage dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Dublin-II-VO sowie die Dublin-III-VO erlassen, die beide davon ausgehen, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 14. Dezember 2007 sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (vgl. auch: BVerwG v. 19.03.2014, Az. 10 B 6.14; OVG Münster v. 07.03.2014, Az. 1 A 21/12.A; OVG Koblenz v. 21.02.2014, Az. 10 A 10656/13; VGH Mannheim v. 06.08.2013, Az. 12 S 675/13). Die Rechtsprechung lässt daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen Abweichungen von diesem Konzept zu.

Eine Ermessensreduzierung in Bezug auf das in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO geregelte Selbsteintrittsrecht oder jedenfalls ein Verbot, einen Asylantragsteller nach § 34a AsylVfG in den betroffenen Drittstaat zurück zu überstellen, kann allerdings ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn der betroffene Antragsteller von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen ist. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2011 (Rs. C-411/10 u. a.) steht das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegen, wonach der nach der Dublin-II-VO zuständige Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet. Zwar genügt für die Widerlegung der Vermutung kein schlichter Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen z. B. der Richtlinie 2003/9/EG. Anderes gilt hingegen, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine Verletzung des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta implizieren. Ein Asylbewerber kann daher aus europarechtlicher Sicht einer Rücküberstellung im Dublin-Verfahren grundsätzlich nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden. Nur in diesem Fall obliegt es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Dublin-II-VO zu überstellen (grundlegend EuGH v. 21.12.2011, Rs. C-411/10; bestätigt durch: EuGH v. 14.11.2013, Rs. C-4/11; EuGH v.10.12.2013, Rs. C-394/12; vgl. auch: BVerwG v. 19.03.2014, Az. 10 B 6.14; OVG Münster v. 07.03.2014 a. a. O.; OVG Koblenz v. 21.02.2014 a. a. O.; VGH Mannheim v. 06.8.2013, a. a. O.).

Hierfür gelten folgende dogmatische Grundsätze:

An einen Ausnahmefall des Konzepts normativer Vergewisserung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG v. 14.05.1996, Az. 2 BvR 1938/93 u. a., Rn. 190 bei juris; OVG Münster v. 07.03.2014, Az. 1 A 21/12.A, Rn. 70 bei juris: „kann allerdings in Sonderfällen widerlegt sein“).

Inhaltlich vermögen einzelne Missstände keine systemischen Mängel im o.g. Sinn zu begründen. Für die Annahme eines systemischen Mangels reicht daher die Verletzung einzelner Grundrechte außerhalb von Art. 4 GR-Charta ebenso wenig aus wie die vereinzelte Verletzungen von Bestimmungen des zum Asylrecht ergangenen Sekundärrechts (exemplarisch: OVG Münster v. 07.03.2014 a. a. O., Rn. 83 bei juris). Ein Abschiebungshindernis wegen mit Blick auf bestehende systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen drohender Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GR-Charta besteht erst dann, wenn diese drohende Verletzung durch „ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe“ gestützt und abgesichert ist. Die anzustellende Prognose bedarf somit einer konkret nachvollziehbaren und in der Sache fundierten („ernsthaften“) Tatsachengrundlage. Es gilt also auch hier der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, so dass eine bloße Möglichkeit entsprechender Verletzungshandlungen nicht ausreicht. Namentlich im Fall von sich (zum Teil) widersprechenden Auskünften oder sonstigen Erkenntnismitteln müssen die vom Gericht für die Widerlegung der Vermutung des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens als „richtig“ zugrunde gelegten Tatsachen hinreichend belastbar sein. Das setzt voraus, dass für ihr Zutreffen, dabei u. a. auch für die Verallgemeinerungsfähigkeit von Erkenntnissen über beobachtete oder berichtete Einzelfälle, ein beachtlicher Grad von Wahrscheinlichkeit spricht (OVG Münster v. 07.03.2014 a. a. O., Rn. 96 ff.). Im Übrigen reicht unabhängig vom Erfordernis der Existenz systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern die drohende Überstellung in einen Mitgliedstaat, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem überstellenden Mitgliedstaat, nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Nach einer aktuellen Entscheidung des EGMR kann Art. 3 EMRK sogar nicht dahin ausgelegt werden, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichten, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen; sie enthalten keine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Ausländern, die von einer Überstellung betroffen sind, gewähren die genannten Regelungen grundsätzlich keinen Anspruch mit dem Ziel, in einem Mitgliedstaat zu verbleiben, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bedeutend geschmälert würden, falls ein Antragsteller überstellt werden würde, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (EGMR v. 18.06.2013, Az. 53852/11 = ZAR 2013, 338; hierzu auch BVerwG v. 11.09.2013, Az. 10 B 17.13; OVG Münster v. 07.03.2014, Az. 1 A 21/12.A, Rn. 118 bei juris).

Zusammenfassend liegt eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK - die im Sinne einer Selbstbetroffenheit speziell auch gerade für den jeweiligen Rechtsschutzsuchenden in seiner konkreten Situation bejaht werden müsste (BVerwG v. 19.03.2014 a. a. O.; Lübbe, ZAR 2014, 105 [109]) - maßgeblich dann vor, wenn mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er als den nach der Dublin II-VO „zuständigen“ Staat überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder dass er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse, medizinische Versorgung) nicht in einer noch zumutbarer Weise befriedigen kann (OVG Münster v. 07.03.2014 a. a. O., Rn. 126 bei juris).

Systemische Mängel setzen damit zwar nicht voraus, dass in jedem Falle das gesamte Asylsystem einschließlich der Aufnahmebedingungen und der zugehörigen Verfahren schlechthin als gescheitert einzustufen ist, jedoch müssen die in jenem System festzustellenden Mängel so gravierend sein, dass sie nicht lediglich singulär oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen. Das kann darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System selbst angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern nicht zufällig und im Einzelfall, sondern (objektiv) vorhersehbar von ihnen betroffen sind. Ein systemischer Mangel kann daneben aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Aufnahmesystem - mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis - faktisch in weiten Teilen funktionslos wird (OVG Koblenz v. 21.02.2014 a. a. O., Rn. 46 ff. bei juris; OVG Münster v. 07.03.2014 a. a. O., Rn. 89 ff. bei juris). Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann etwa ausnahmsweise begründet sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. zur Situation in Griechenland: EGMR v. 21.01.2011, Az. 30696/09, NVwZ 2011, 413 [insbes. dort Rn. 253 ff., 263]; vgl. dazu auch: BVerwG v. 25.10.2012, Az. 10 B 16.12; BVerwG v. 31.01.2013, Az. 10 C 15.12; OVG Münster v. 07.03.2014 a. a. O., Rn. 124 bei juris; Thym, ZAR 2011, 368 ff.).

Gemessen hieran ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Kläger Gefahr liefe, nach der Rücküberstellung nach Belgien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. im Sinne Art. 3 EMRK zu unterfallen. Es liegen dem erkennenden Gericht keinerlei Erkenntnismittel vor, die die Befürchtung rechtfertigen könnten, dass in Belgien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im oben genannten Sinne bestehen. Auf die umfassenden Ausführungen des Bundesamts im Bescheid vom ... Februar 2014 wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen (vgl. auch: VG Göttingen v. 11.10.2013, Az. 2 B 806/13; VG Düsseldorf v. 20.01.2014, Az. 13 L 2363/13.A; VG Düsseldorf v. 02.04.2014, Az. 13 L 155/14.A; VG Bremen v. 04.09.2013, Az. 4 V 1037/13.A; VG Augsburg v. 10.07.2012, Az. Au 6 E 12.30220; VG Augsburg v. 13.02.2014, Az. Au 7 S 14.30057; VG Augsburg v. 31.03.2014, Az. Au 7 S 14.30254; VG München v. 05.12.2013, Az. M 25 S 13.31185; VG München v. 06.11.2013, Az. M 18 S 13.31115; VG München v. 20.11.2013, Az. M 21 S 13.31157; VG München v. 14.01.2014, Az. M 21 S 13.31397; VG München v. 16.01.2014, Az. M 25 S7 13.31359). Ferner hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Situation eines Asylbewerbers schlechter sein wird als in dem anderen Vertragsstaat, nicht ausreicht, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Vertragsstaaten verpflichtet, jeder Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen; diese Regelung enthält auch keine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (s.o.). Allein der Umstand, dass Belgien - wie auch andere Mitgliedstaaten - in der Vergangenheit im Dublin-Verfahren Abschiebungen nach Griechenland vollzogen haben und dass die diesbezügliche Rechtslage gerichtlicher Klärung bedurfte (EGMR v. 21.01.2011, Az. 30696/09 = NVwZ 2011, 413; vgl. auch BVerfG v. 08.09.2009, Az. 2 BvQ 56/09 = NVwZ 2009, 1281), ist entgegen dem Vortrag der Klägerseite kein Argument, um noch heute auch für Belgien systemische Mängel im Asylverfahren zu unterstellen. Im Übrigen wird auch weder von der Klägerseite vorgetragen noch ist dem erkennenden Gericht sonst bekannt, dass namhafte sachverständige Institutionen, Nichtregierungsorganisationen oder insbesondere der UNHCR eine Empfehlung dahingehend ausgesprochen hätten, Asylbewerber nicht nach Belgien zu überstellen (zur besonderen Relevanz der vom UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird: EuGH v. 30.05.2013, Rs. C-528/11 = NVwZ-RR 2013, 660 ff.).

Dem im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO gestellten Antrag, das Gericht möge eine Auskunft des Auswärtigen Amts zum Thema „Behandlung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-II-Verfahrens in Belgien“ einholen, war nicht zu entsprechen. Es handelt sich hierbei in der Sache nicht um einen echten Beweisantrag, sondern mit Blick auf das unkonkrete Beweisthema um einen Beweisermittlungs- bzw. Ausforschungsantrag, der so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken soll (vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 86, Rn. 27). Die völlig unsubstantiierten, nicht durch Fakten untermauerten und daher „ins Blaue hinein“ (vgl. BVerwG v. 22.11.2013, Az. 7 B 16.13) geäußerten Behauptungen der Klägerseite, wonach

- damit zu rechnen sei, dass der Kläger bei Rückführung nach Belgien einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werde,

- er in Belgien unter Verletzung der Genfer Flüchtlingskonvention von einem fairen Verfahren ausgeschlossen sei,

- zu befürchten sei, dass der Kläger nach erfolgter Überstellung nach Belgien rechtswidrig inhaftiert und in einen weiteren Mitgliedstaat überstellt werde, und

- insgesamt in Belgien von systematischen Mängeln im Asylverfahren auszugehen sei,

vermag im Übrigen das Konzept normativer Vergewisserung, auf dem das Dublin-System aufbaut (s.o.), in Bezug auf den Mitgliedstaat Belgien nicht zu erschüttern. Das erkennende Gericht ist daher nicht dazu berufen, dem Vorwurf des Klägers näher nachzugehen, er hätte und werde in Belgien kein faires Asylverfahren erhalten. Ob der Kläger bei seiner Rücküberstellung nach Belgien in Haft genommen wird, erweist sich derzeit als rein spekulativ, zumal - je nach den gegebenen und von Belgien zu prüfenden Umständen des Einzelfalls - eine Inhaftierung zur Sicherung einer ggf. möglichen oder gebotenen Abschiebung nicht von vornherein internationalen Standards widersprechen würde (VG München v. 04.04.2014, Az. M 21 S 13.31200; VG Potsdam v. 14.11.2013, Az. 6 L 787/13.A).

Auch unter dem Blickwinkel des Art. 16a GG ergibt sich nichts anderes. Belgien gilt - als Mitglied der EU - als sicherer Drittstaat im Sinn des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle, konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von verfassungs- und gesetzeswegen berücksichtigt werden können und damit von vorneherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Dies ist - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93). Hiervon ist (vgl. oben sowie VG Augsburg v. 13.02.2014, Az. Au 7 S 14.30057; VG Augsburg v. 10.07.2012, Az. Au 6 E 12.30220) in Bezug auf Belgien nicht auszugehen.

d) Soweit der Kläger die in Belgien bereits ergangene negative Entscheidung über seinen Asylantrag nicht akzeptiert, ist es seine Sache, gegenüber belgischen Behörden und Gerichten - etwa über einen dortigen Folgeantrag (vgl. VG Bremen v. 04.09.2013, Az. 4 V 1037/13.A) - erneut Gründe für die Anerkennung als Asylbewerber oder für die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft geltend zu machen. Deutsche Gerichte haben hingegen - auch mit Blick auf Sinn und Zweck der Dublin-II-Verordnung sowie (nunmehr) der Dublin-III-VO - nicht die Funktion, als Quasi-Rechtsmittelgerichte die Entscheidungen der Behörden und Gerichte anderer Mitgliedstaaten überprüfen.

e) Der Kläger kann nicht erfolgreich einwenden, dass eine Überstellung nach Belgien unzulässig ist, weil nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 1, 5 ff. Dublin-II-VO ein anderer Mitgliedstaat - hier ggf. Spanien - primär zuständig wäre.

Nach Aktenlage lässt sich nicht eindeutig bestimmen, inwiefern Spanien - etwa nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO - zunächst für das Asylverfahren des Klägers zuständig geworden sein könnte und ob diese Zuständigkeit ggf. nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO wieder entfallen wäre. Daher spricht nach Aktenlage Vieles für die Zuständigkeit Belgiens nach Art. 13 Dublin-II-VO als dem Mitgliedstaat, in dem - nachgewiesenermaßen - erstmals ein Asylantrag gestellt wurde. Es bedarf im Übrigen vorliegend keiner weiteren Ermittlung und Entscheidung, ob im vorliegenden Fall ggf. Spanien als das Land, in das der Kläger nach seinem Vortrag von Afrika aus zunächst im Jahr 2011 eingereist sei, zunächst gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für die Behandlung des Asylantrags zuständig wurde und ob diese Zuständigkeit wegen Fristablaufs ggf. nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG endete. Belgien ist nach Ansicht des Gerichts - unabhängig von der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Spanien und Belgien in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO und Art.13 Dublin-II-VO - jedenfalls gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO für den Kläger zuständig geworden. Denn Belgien hat mit der dort bereits erfolgten sachlichen Bearbeitung und mit der Entscheidung über die Asylanträge des Klägers jedenfalls das Selbsteintrittsrecht ausgeübt, falls Spanien gem. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO zunächst vorrangig zuständig geworden wäre. Belgien ist dadurch zum zuständigen Mitgliedsstaat im Sinne der Dublin-II-VO geworden und hat die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen übernommen (vgl. auch: VG Augsburg v. 05.12.2013, Az. Au 7 S 13.30454; VG München v. 11.02.2014, Az. M 24 S 13.31330; VG München v. 25.02.2014, Az. M 21 S 14.30357).

Im Übrigen ist im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ausschließlich entscheidend, dass Belgien unter dem ... August 2013 - hier gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) Dublin-II-VO - gegenüber der Beklagten seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens erklärt hat. Denn nach vorzugswürdiger Ansicht gewährt die Dublin-II-VO einem Antragsteller keinen subjektiven, einklagbaren Rechtsanspruch darauf, dass sein Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedstaat geprüft wird, den er für zuständig hält. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den europarechtlichen Zuständigkeitsvorschriften um reine zwischenstaatliche Regelungen handelt, die grundsätzlich keine subjektiven Rechten von Asylbewerbern begründen, wonach das Asylverfahren in einem bestimmten Mitgliedstaat durchgeführt werden muss. Die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das europäische Zuständigkeitssystem lediglich insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens eines Drittstaatsangehörigen gewährleistet sein muss. Demgemäß sind die in der Dublin-II-VO niedergelegten Zuständigkeitsregeln an die Mitgliedstaaten adressiert und sehen Rechte und Pflichten für die EU-Mitgliedstaaten vor. Ein subjektives Recht auf Durchführung des Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat besteht daher grundsätzlich nicht (OVG Münster v. 07.03.2014, Az. 1 A 21/12.A, Rn. 43 ff. bei juris; VG Oldenburg v. 20.02.2014, Az. 3 B 145/14; VG München v. 06.02.2014, Az. M 23 S 14.30153; VG Regensburg v. 29.01.2014, Az. RN 5 S 14.30057; VG Regensburg v. 14.02.2014, Az. RN 5 S 14.30112; VG Regensburg v. 07.03.2014, Az. RN 5 S 14.30199; VG Ansbach v. 10.02.2014, Az. AN 1 S 14.30086 - jeweils m. w. N.). Dies entspricht auch der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hat mit Urteil vom 10.12.2013, Rs. C- 394/12, entschieden, dass Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-VO (Regelung zum Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eines Mitgliedstaates, den Asylantrag nicht zu prüfen) dahin auszulegen ist, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur - d. h. ausschließlich - damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (vgl. hierzu oben). Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken, die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs auch auf die vergleichbare Konstellation der Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Asylbewerbers nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) und /oder e) i.V. mit Art. 20 Dublin-II-VO zu übertragen (vgl. auch: VG Oldenburg v. 20.02.2014, Az. 3 B 145/14; VG München v. 06.02.2014, Az. M 23 S 14.30153; VG Ansbach v. 10.02.2014, Az. AN 1 S 14.30086). Das gilt jedenfalls, solange nicht die Verletzung erkennbar subjektiv-rechtlich geschützter Regelungen der Dublin-II-VO - wie etwa des Minderjährigen- und Familienschutzes gem. Art. 6 bis 8 Dublin-II-VO (zu Art. 6 Dublin-II-VO: VG München v. 31.10.2013, Az. M 12 K 13.30730; VG München v. 24.03.2014, Az. M 21 S 14.30012; VG München v. 24.03.2014, Az. M 11 S 14.30085; VG Aachen v. 03.04.2014, Az. 7 L 165/14.A; VG Trier v. 30.09.2013, Az. 5 K 987/13.TR; VG Stade v. 01.10.2012, Az. 6 B 2303/12) - gelten gemacht wird. Um Letzteres geht es vorliegend aber nicht.

f) Der Unzulässigkeitserklärung des Asylantrags nach § 27a AsylVfG und der Abschiebung nach Belgien gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG steht weder der Zeitablauf zwischen der Asylantragstellung in Deutschland und dem gestellten Übernahmeersuchen an Belgien noch der Zeitablauf seit der Wiederaufnahmeerklärung Belgiens entgegen.

Ein Zuständigkeitswechsel auf die Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin-II-VO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Dreimonatsfrist des Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin-II-VO eingehalten ist (protokollierte Antragstellung des Klägers in Deutschland am 9. Oktober 2013; Wiederaufnahmeersuchen der Beklagten an Belgien schon vorher am ... Dezember 2013). Im Übrigen ist Art. 17 Dublin-II-VO nicht auf die Fälle des Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) sowie Buchst e) Dublin-II-VO anwendbar (OVG Koblenz v. 21.02.2014, Az. 10 A 10656/13, Rn. 34 bei juris; VG Regensburg v. 28.02.2014, Az. RN 5 S 14.30203, Rn. 32 bei juris; VG Düsseldorf v. 31.03.2014, Az. 13 L 119/14.A; VG Oldenburg v. 06.03.2014, Az. 3 B 402/14; VG Stade v. 05.03.2014, Az. 1 B 168/14; VG München v. 05.02.2014, Az. M 4 S 14.30079; VG Augsburg v. 29.05.2013, Az. Au 7 K 13.30134, z.T. mit Nachweisen zum Streitstand, auch zu der Frage, ob sich aus der Verfahrensvorschrift überhaupt ein Anspruch auf die Zuständigkeit eines bestimmten Mitgliedstaats für die Durchführung des Asylverfahrens ergeben kann).

Die sechsmonatige Überstellungsfrist gem. Art. 20 Abs. 1 Buchst. d) Dublin-II-VO ist derzeit noch nicht abgelaufen. Diese Frist begann zunächst mit dem Zugang der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs am ... Dezember 2013. Nach Ansicht des Gerichts ist davon auszugehen, dass mit der Zustellung der ablehnenden Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz (Beschluss vom 10. März 2014, Az. M 21 S 14.30348) am 14. März 2014 wegen § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG i.V. mit Art. 20 Abs. 1 Buchst. d) Satz 2, letzter Halbsatz Dublin-II-VO der Lauf einer neuen sechsmonatigen Überstellungsfrist ausgelöst wurde (vgl. zum entsprechend weit auszulegenden Begriff der „aufschiebenden Wirkung“ im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d) Satz 2, letzter Halbsatz Dublin-II-VO: VG Regensburg v. 13.12.2013, Az. RO 9 S 13.30618, Rn. 18 - 21; VG München v. 05.03.2014, Az. M 21 S 14.30335; VG Göttingen v. 28.11.2013, Az. 2 B 887/13), die erst mit Ablauf des ... September 2014 enden wird. Es ist daher bislang noch kein Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO eingetreten. Insofern kann es dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger auf einen diesbezüglichen Fristablauf und die sich daraus ergebenden Zuständigkeitskonsequenzen überhaupt als subjektives Recht berufen kann (ablehnend z. B.: VG Osnabrück v. 19.02.2014, Az. 5 B 12/14; VG Trier v. 11.02.2014, Az. 5 L 95/14.TR, m. w. N.; a.A. wohl: VG Oldenburg v. 21.01.2014, Az. 3 B 7136/13; VG Augsburg v. 31.01.2014, Az. Au 7 S 14.30025).

3. Vor diesem Hintergrund ist der Asylantrag des Klägers deshalb zu Recht von der Beklagten gem. § 27a AsylvfG ohne materielle Prüfung als unzulässig abgelehnt worden. Auch gegen die Anordnung der Abschiebung nach Belgien bestehen am Maßstab von § 34 Abs. 1 AsylVfG keine Bedenken.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 03/06/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
published on 03/04/2014 00:00

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren 7 K 421/14.A gegen den Bescheid vom 30. Januar 2014 wird abgelehnt.      Der Antragsteller trägt d
published on 02/04/2014 00:00

Tenor Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. I. aus L. werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1Gründe: 2
published on 31/03/2014 00:00

Tenor Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L.    aus E.          werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden 1Gründe:
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Verordnung bestimmt die zuständigen Behörden für die Ausführung

1.
des Übereinkommens vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen) (BGBl. 1994 II S. 791),
2.
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. EU Nr. L 50 S. 1),
3.
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. EU Nr. L 222 S. 3),
4.
der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. EG Nr. L 316 S. 1).

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.