Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Juli 2014 - 2 K 14.123
Gericht
Tenor
I.
Der Bescheid des Markts ... vom ... September 2012 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag. Er ist Eigentümer des Grundstücks „... ... 3“ (Fl. Nr. ..., Gemarkung ...).
Mit Bescheid des Beklagten vom ... September 2012, dem Kläger am 4. Oktober 2012 übergeben, wurde der Kläger für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage „...-straße“ zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.334,22 € herangezogen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde.
Am 10. Januar 2014 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,
den Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom ... September 2012 aufzuheben.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Grundstück des Klägers werde nicht von der ...-straße erschlossen, sondern über den Eigentümerweg ... Bei ihm handle es sich um eine eigenständige Erschließungsanlage und nicht lediglich um eine Zufahrt zu den Anliegergrundstücken. Im Übrigen sei die ...-straße bereits im Jahr 1957 erstmalig endgültig hergestellt worden. Von der beabsichtigten Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen sei der Kläger erstmals mit Ankündigungsschreiben vom 24. Juli 2012 informiert worden, als die Bauarbeiten bereits voll im Gang gewesen seien. Es liege deshalb auch ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht vor.
Der Beklagte beantragte am 29. Januar 2014,
die Klage abzuweisen
und führte zur Begründung mit Schriftsatz vom 9. Mai 2014 im Wesentlichen aus: Die Straßenbaumaßnahme sei zu Recht nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen, da die ...-straße noch nicht erstmalig endgültig hergestellt sei. Die ...-straße habe nicht über einen frostsicheren Unterbau verfügt und es habe an einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerung gefehlt. Auch sei das klägerische Grundstück durch die ...-straße gemäß § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen. Bei dem Eigentümerweg ... ... handle es sich um keine selbstständige Verkehrsanlage. Der Weg, welcher lediglich die Grundstücke FlNr. ... und ... erschließe, habe eine Länge von deutlich unter 100 m. Bei dem sich auf dem Grundstück FlNr. ... anschließenden Wegestück handle es sich um eine private Zufahrt zu der dortigen Tiefgarage.
Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2014 nahm die Klägerseite zur Klageerwiderung Stellung.
In der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2014 wiederholten und vertieften die Beteiligten ihre schriftsätzlich vorgetragenen Standpunkte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselte Schriftsätze mit Anlagen, sowie auf die vom Beklagten vorgelegte Akte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Gründe
Die nach § 75 VwGO zulässige Klage ist begründet.
Der Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom ... September 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war deshalb aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Der Bescheid beruht auf Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB i. V. m. der Erschließungsbeitragssatzung des Beklagten vom 20. Oktober 2010 (EBS).
Nach diesen Vorschriften erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u. a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Beiträge können gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand ist nach Abzug eines Gemeindeanteils (vgl. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB i. V. m. § 4 EBS) auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB). In Bezug auf öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen sind Grundstücke erschlossen, die um der abzurechnenden Straße Willen in bauordnungsrechtlicher und bauplanungsrechtlicher Hinsicht bebaubar sind. Dies ist in der Regel bei Grundstücken der Fall, die an der abzurechnenden Straße anliegen, wobei grundsätzlich die nächste von einem Grundstück aus erreichbare selbstständige Erschließungsanlage die für dieses Grundstück maßgebliche Erschließungsanlage ist. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Jedoch können nach § 133 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 10 EBS für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn (u. a.) mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.
2. Die Vorausleistung wurde rechtswidrig erhoben, weil das Grundstück Fl. Nr. ... nicht durch die abgerechnete Erschließungsanlage „...-straße“ erschlossen wird i. S. v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der Eigentümerweg ... ..., an dem allein das klägerische Grundstück anliegt, stellt eine selbstständige Erschließungsanlage (i. S.v. § 123 Abs. 2 BauGB) dar. Dies aus folgenden Gründen:
a) Wie weit eine einzelne Erschließungsstraße reicht und wo eine andere Anlage beginnt, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des BayVGH (vgl. z. B. U. v. 30.11.2009 - 6 B 08.2294 - juris RdNr. 16 m. w. N.) nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Dabei hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise aus einem Blickwinkel am Boden, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung auszurichten.
b) Gemessen hieran könnten die sich im Wesentlichen geradlinig fortsetzenden Straßen ...-straße und ... ... zwar nach der natürlichen Betrachtungsweise als eine Erschließungsanlage angesehen werden. Insbesondere stellt nach den vom Beklagten vorgelegten Fotos die (im Wesentlichen auf Fl. Nr. ... verlaufende) ...-straße mit der sog. Isarbrücke eine eigene Erschließungsanlage dar, die im Osten auf FlNr. 1616 endet, wo sie nahezu rechtwinklig in die ...-straße einmündet. Abweichend von der grundsätzlich maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise endet jedoch die Erschließungsanlage „...-straße“ im Süden auf Fl. Nr. 1616 dort, wo der Eigentümerweg ... ... beginnt (also etwa an einer gedachten Linie bei Verlängerung des südlichen Straßenrands der ...-straße nach Osten), der im Wesentlichen auf der nicht im Eigentum des Beklagten stehenden Fl. Nr. ... verläuft. Insoweit ergibt sich das südliche Ende der maßgeblichen Erschließungsanlage aus Rechtsgründen, da der Eigentümerweg keine in der Straßenbaulast des Antragsgegners stehende öffentliche Einrichtung darstellt (vgl. BayVGH, B. v. 28.9.2004 - 6 CS 04.1324 - juris Rn. 6; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 6). Das nördliche Ende der Erschließungsanlage ...-straße ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
c) Festzustellen ist weiter, dass für die streitentscheidende Frage, ob es sich bei der im Wesentlichen auf FlNr. ... verlaufenden Straße ... ... um eine selbstständige Erschließungsanlage oder um eine in Bezug zur Erschließungsanlage ...-straße unselbstständige Zufahrt handelt, die geradlinige Fortsetzung der Straße ... ... auf Fl. Nr. ... außer Betracht zu lassen ist, selbst wenn sich die Straße nach natürlicher Betrachtungsweise insoweit einheitlich darstellt. Bei dem auf Fl. Nr. ... verlaufenden Straßenstück handelt es sich nämlich um eine nichtöffentliche reine Binnenerschließung des Grundstücks Fl. Nr. ... selbst (vgl. hierzu Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2014, Rn. 866).
d) Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass für die Differenzierung zwischen erschließungsrechtlich selbstständigen Anbaustraßen als augenfällig eigenständigen Elementen des gemeindlichen Straßennetzes einerseits und der erschließungsrechtlich unselbstständigen Zufahrt zu solchen Anbaustraßen andererseits (die als deren Bestandteil - „Anhängsel“ - zu werten sind, so dass nicht die Zufahrt, sondern die Anbaustraße, von der sie abzweigt, die maßgebende Erschließungsanlage ist) der Gesamteindruck ausschlaggebend ist, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. Dieser Eindruck hat sich insbesondere leiten zu lassen von dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, sowie der Ausdehnung, Breite und Ausstattung sowie der Zahl der an sie angrenzenden Grundstücke. Bei Stichstraßen, die ihrer Natur nach vollständig abhängig sind von der Straße, zu der sie führen, und die deshalb den Eindruck der Unselbstständigkeit noch bei größerer Ausdehnung vermitteln können als Straßen mit Verbindungsfunktion, hat sich als „Regelmaß“ für die eingangs genannte Unterscheidung die Länge von 100 m herausgebildet, bis zu dem regelmäßig noch die Typik einer Zufahrt bejaht werden kann. Da eine Zufahrt typischerweise ohne Weiterfahrmöglichkeit endet, nur eine bestimmte Tiefe aufweist und gerade verläuft, entfernt sich eine Stichstraße aber auch dann zu weit vom Bild einer typischen Zufahrt, wenn sie vor dem Erreichen einer Länge von 100 m rechtwinklig abknickt oder verzweigt. Die Stichstraße sieht danach typischerweise wie eine Zufahrt aus, wenn sie bis zu 100 m lang und nicht abgeknickt ist oder verzweigt verläuft (vgl. insgesamt hierzu: BVerwG, U. v. 26.9.2001 - 11 C 16/00 - juris Rn. 14; U. v. 16.9.1998 - 8 C 8/97 - juris Rn. 38; BayVGH, B. v. 24.1.2008 - 6 ZB 05.1397 - juris Rn. 5; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 5 Rn. 7, § 12 Rn. 14 f.; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2014, Rn. 10; Hesse, Erschließungsbeitrag, Stand Dezember 2013, § 127 Rn. 58). An diesen, vorrangig für Stichstraßen entwickelten Abgrenzungskriterien ändert sich auch nichts dadurch, dass es sich bei der Straße ... ... um einen gewidmeten Eigentümerweg (Art. 53 Nr. 3 BayStrWG) handelt (vgl. BVerwG, U. v. 2.7.1982 - 8 C 28/81 u. a. - juris Rn. 14, 16; BayVGH, U. v. 25.10.1979 - 230 VI 76 - juris Rn. 22; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 868).
Gemessen hieran ist festzustellen, dass die Straße ... ... zwar eine Ausdehnung von unter 100 m, nämlich insgesamt ca. 86 m aufweist. Sie knickt aber nach ca. 60 m Verlauf in Nord-Süd-Richtung am Südende der Fl. Nr. ... auf einer Länge von ca. 26 m rechtwinklig in West-Ost-Richtung ab, so dass sie nach den vorgenannten Merkmalen und den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort nicht mehr als einer „typischen“ Zufahrt vergleichbar angesehen werden kann. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 23.6.1995 - 8 C 30/93 - juris Rn. 13) bei geringer Länge des abknickenden Teilstücks im Einzelfall „Raum für Ausnahmen“ gesehen. Hiervon kann vorliegend nach den tatsächlichen Verhältnissen aber sowohl im Hinblick auf die absolute Länge des abknickenden Teilstücks als auch im Hinblick auf das relative Verhältnis des abknickenden Teilstücks zu dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Teilstück der Straße ... ... nicht ausgegangen werden.
Hinzu kommt noch Folgendes: In Bezug auf die Zahl der durch die Straße ... ... erschlossenen Baugrundstücke ist zwar festzustellen, dass diese ihrer Zahl nach gering ist (nur Fl. Nrn. ..., ... und ...). Jedoch ist nach Fotoaufnahmen (Bl. 30 der Behördenakte) davon auszugehen, dass bereits durch die Bebauung allein auf der Fl. Nr. ... (Eigentümergemeinschaft ... ... 5, 7, 9, 11; vgl. auch die Tiefgarageneinfahrt auf diesem Grundstück) eine relativ intensive bauliche Nutzung verwirklicht wurde, die einen spürbaren Kfz-Verkehr auslöst. Auch wenn diese wohl noch keine - unabhängig vom abknickenden Verlauf der Straße deren Selbstständigkeit auslösende - „Bebauungsmassierung“ im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8; BVerwG, U. v. 26.9.2001 - 11 C 16/00 - juris Rn. 14) darstellt, spricht dies bei einer Gesamtwürdigung ebenfalls für die Selbstständigkeit der Erschließungsanlage. Auch der Ausbauzustand des Eigentümerwegs genügt den Erfordernissen einer selbstständigen Erschließungsanlage (vgl. hierzu: BVerwG, B. v. 29.8.2000 - 11 B 48/00 - juris Rn. 8; BayVGH, U. v. 23.12.1999 - 6 B 96.2048 - juris Rn. 25 f.; U. v. 10.2.1994 - 6 B 91.3414 - UA S. 8).
Im Hinblick auf die Abhängigkeit der Straße ist zwar bei einer Stichstraße wie der Straße ... ... grundsätzlich von einer hohen Abhängigkeit von der nächsten Erschließungsanlage auszugehen, vorliegend war indes zwischen den Beteiligten unstreitig, dass Kraftfahrzeuge von der Straße ... ... aus nur über die sog. ...-brücke einen Anschluss an das weiterführende Straßennetz des Beklagten haben, nicht aber bei Benutzung der ...-straße in nördlicher Richtung. Zwar nutzen auch sie - jedenfalls nach der o. g. Abgrenzung der Erschließungsanlagen - die ...-straße zur Einfahrt in die ...-straße, jedoch lediglich auf wenigen Metern im Einmündungsbereich. Auch dies spricht bei einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse für die Selbstständigkeit der Straße ...
Letztgenannter tatsächlicher Befund zeigt im Übrigen auf, dass das Ergebnis auch in Einklang mit folgender Überlegung zur inneren Rechtfertigung der Abgrenzung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Verkehrsanlagen steht (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 5 Rn. 7): Danach ist die Schutzwürdigkeit der an die Anbaustraße angrenzenden Grundstückseigentümer zu berücksichtigen, d. h. ob sie schutzwürdig erwarten können, dass auch die Grundstücke, die durch einen privaten oder hier einen Eigentümerweg mit der Anbaustraße verbunden sind, als durch diese Straße erschlossen zu qualifizieren sind. Das trifft nicht zu, wenn der Weg, an dem die Grundstücke liegen, seinerseits nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter nicht den Eindruck nur eines Anhängsels der Anbaustraße, sondern den einer eigenständigen Anlage vermitteln, die von der öffentlichen Anbaustraße lediglich in einem Maße abhängig ist, wie dies für - mehr oder weniger kleine Straßen - üblich zu sein pflegt. Dann nämlich können die Eigentümer der übrigen von der beitragsfähigen Anbaustraße erschlossenen Grundstücke vernünftigerweise nicht erwarten, die Grundstücke, die an der in diese Anbaustraße einmündenden Anlage liegen, seien zu ihren Gunsten - beitragsmindernd - an der Verteilung des Aufwands für die öffentliche Erschließungsanlage zu beteiligen.
Auf die Übrigen von der Klägerseite aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es deshalb im Ergebnis nicht an.
Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Annotations
(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
(2) Verteilungsmaßstäbe sind
- 1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung; - 2.
die Grundstücksflächen; - 3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.
(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.
(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
(2) Verteilungsmaßstäbe sind
- 1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung; - 2.
die Grundstücksflächen; - 3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.
(2) Verteilungsmaßstäbe sind
- 1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung; - 2.
die Grundstücksflächen; - 3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.
(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.
(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.
(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.