Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Apr. 2014 - 18 K 13.3247

published on 30/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Apr. 2014 - 18 K 13.3247
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Tenor

I.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom .... April 2013 und .... September 2013 verpflichtet, der Tochter der Klägerin ..., geboren am ... 2002, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom 1. März 2013 bis 13. Januar 2014 zu gewähren.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für ihre Tochter ...

Die Klägerin ist ledig, bulgarische Staatsangehörige und seit ... Juni 2012 im Bundesgebiet, ihre am ... 2002 geborene Tochter ... ist seit ... Oktober 2012 im Bundesgebiet.

Mit Schreiben vom .... März 2013 machte das Jobcenter ... als nachrangig verpflichteter Sozialleistungsträger gegenüber der UVG-Stelle der Beklagten einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X (Sozialgesetzbuch X) geltend. Die Tochter der Klägerin erhalte seit 1. Februar 2013 Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 SGB II in Höhe von monatlich 255,- €. Die Beklagte forderte daraufhin die Klägerin mit Schreiben vom ... März 2013 auf, einen Antrag auf UVG-Leistungen zu stellen, damit über den Kostenerstattungsanspruch entschieden werden könne.

Mit Formblatt vom ... März 2013, eingegangen bei der Beklagten am .... März 2013, stellte die Klägerin den geforderten Antrag. Sie gab an, alleiniger Vertreter des Kindes zu sein, der Vater ihrer Tochter sei unbekannt. Dies ist auch in der beglaubigten Übersetzung der Geburtsurkunde so festgehalten.

Mit Schreiben vom ... März 2013 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der Anspruch auf die Leistung nur bei Erfüllung der Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Vaterschaft bestehe. Die Klägerin müsse deshalb persönlich vorsprechen.

Nach der Niederschrift über die Vorsprache der Klägerin bei der Beklagten am ... März 2013, die mit Hilfe eines von der Klägerin mitgebrachten Dolmetschers geführt und von der Klägerin unterschrieben wurde, gab die Klägerin an, sie habe mit dem Vater ihrer Tochter vor der Schwangerschaft ca. ein Jahr in ... zusammengelebt. Er habe ... geheißen und sei damals 23 Jahre alt gewesen. An mehr könne sie sich nicht erinnern.

Laut einem Aktenvermerk der Beklagten vom gleichen Tag habe die Klägerin zum Kindsvater nur ausweichende Angaben gemacht und auch den Namen nur auf mehrmaliges Nachfragen genannt. Sie habe unsicher und verlegen gewirkt. Die Angaben seien nicht glaubhaft.

Mit Bescheid vom ... März 2013 lehnte die Beklagte den Antrag daher mit der Begründung ab, dass die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt habe. Ihre Angaben, dass sie nur Namen und Alter wisse, ansonsten kein Interesse an dem Kindsvater habe und sich an nichts mehr erinnern könne, seien unglaubwürdig, zumal sie ein Jahr mit ihm befreundet gewesen sei.

Die Klägerin erhob durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom .... April 2013 Widerspruch und nannte darin Name und Anschrift des Kindsvaters in Bulgarien, die im Schreiben vom ... April 2013 noch mal berichtigt wurde. Der Klägerbevollmächtigte trug vor, dass diese Daten der Klägerin erst nach längerem Überlegen eingefallen seien, da sie seit 11 Jahren keinen Kontakt mehr zu dem Vater ihrer Tochter hatte.

Der Widerspruch wurde, soweit ersichtlich, der Regierung ... nicht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2013, eingegangen am 26. Juli 2013, erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

der Klägerin Prozesskostenhilfe zu gewähren sowie

den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom ... März 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Antragstellung monatlich 180,- € zu bezahlen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe UVG-Leistungen beantragt, weil der Kindsvater keinen Unterhalt zahle und sie selbst auch nicht zu Leistungen an ihre Tochter in der Lage sei. Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig und begründet, weil die Klägerin mit Anschrift und Alter des Kindsvaters alle ihr bekannten Angaben zu seiner Person gemacht habe.

Mit Bescheid vom ... September 2013 ergänzte die Beklagte den Bescheid vom ... März 2013 bezüglich der Begründung dahin, dass der Antrag auch wegen fehlender Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft abgelehnt werde. Spätestens seit ... April 2013 sei eine zustellfähige Anschrift des Kindsvaters bekannt, dennoch habe sich die Klägerin nicht um die Feststellung der Vaterschaft bemüht.

Mit Schriftsatz vom 11. September 2013 beantragte die Beklagte

Klageabweisung.

Die Klägerin habe nicht alle Handlungen vorgenommen, die zur Feststellung der Vaterschaft erforderlich seien, trotz Kenntnis einer zustellfähigen Anschrift.

Der Bevollmächtigte der Klägerin erweiterte mit Schriftsatz vom 24. September 2013 die Klage und beantragte,

auch den mittlerweile ergangenen Bescheid der Beklagten vom ... September 2013 aufzuheben.

Die Beklagte habe die Klägerin nicht informiert, dass sie ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft einleiten müsse und damit gegen ihre Beratungspflichten aus §§ 14, 16 Abs. 3 SGB I verstoßen. Seit die Klägerin dies wisse, habe sie einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht gestellt, wie der beigelegte Antragsschriftsatz zeige.

Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2014 teilte er mit, dass die Klägerin und ihre Tochter weiterhin auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen seien. Das Familiengericht habe mittlerweile Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Die Beklagte wies hierzu mit Schriftsatz vom 14. April 2014 darauf hin, dass ein gerichtliches Verfahren für die Mitwirkung nicht zwingend sei. Eine Beurkundung in Bulgarien hätte ausgereicht. Dass die Vaterschaft nicht streitig sei, widerspräche den früheren Angaben der Klägerin. Über den Stand des Gerichtsverfahrens habe die Beklagte nichts Entscheidendes erfahren.

In der mündlichen Verhandlung am 30. April 2014 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.

Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten erörtert. Die Beteiligten stellten dann die bereits schriftsätzlich vorgetragenen Anträge.

Zum Verlauf der mündlichen Verhandlung im Einzelnen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhobene Klage ist zulässig, insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass die Klägerin den Anspruch auf UVG-Leistungen im eigenen Namen geltend macht. Die Klägerin ist, abgeleitet aus § 9 Abs. 1 UVG, klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (BayVGH, Beschluss vom 20.1.2014, 12 C 13.2488).

Die Klage ist auch begründet.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom ... März 2013 und vom ... September 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihre Tochter im tenorierten Zeitraum, so dass die Beklagte zu der entsprechenden Leistung zu verpflichten war.

Die Tochter der Klägerin, die Inhaberin des Anspruches auf die Unterhaltsleistung ist, erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG.

Nach dieser Vorschrift hat Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wer das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält. Die Tochter der Klägerin erfüllte diese Voraussetzungen bis zum 13. Januar 2014. Am ... 2014 vollendete sie das 12. Lebensjahr; damit endet der Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG).

Der Leistungsanspruch ist nicht nach § 1 Abs. 3 UVG wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Unterhaltsleistung besteht nach dieser Vorschrift u. a. dann nicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteiles mitzuwirken.

Die Mitwirkungsverpflichtung nach § 1 Abs. 3 UVG ist lex specialis zu den in § 60 f. SGB I geregelten Mitwirkungsvorschriften eines Leistungsberechtigten. Sie ist eine echte Anspruchsvoraussetzung, so dass die Verletzung dieser Obliegenheit dazu führt, dass der Anspruch überhaupt nicht entsteht (vgl. Grube, UVG, § 1, Rn. 93 f.).

Für den Elternteil bedeutet die Obliegenheit, dass er das Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend zu beantworten und alles in seiner Macht und Kenntnis Stehende zu offenbaren hat (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.8.2013, 12 B 713/13). Zur Mitwirkung gehören insbesondere Angaben, die zur Identifizierung der Person des Kindsvaters erforderlich sind, damit das Land die Unterhaltsansprüche gegen den Vater gemäß § 7 UVG auf sich überleiten und die vorgeleisteten Gelder von ihm zurückholen kann (BVerwG, Urteil vom 16.5.2013, 5 C 28/12). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren nachgekommen und zwar sowohl in Bezug auf die Angaben zum Vater ihrer Tochter wie auch auf die Schritte zur Feststellung der Vaterschaft.

Dabei ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die Beantragung der UVG-Leistungen von der Beklagten gefordert wurde und nicht von der Klägerin ausging, dass die Klägerin, wie die Beiziehung eines Dolmetschers bei der Vorsprache bei der Beklagten am ... März 2013 zeigt, die deutsche Sprache zumindest nur eingeschränkt beherrscht und dass die Beklagte ihren Beratungspflichten nach §§ 14, 16 SGB I, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht vollumfänglich nachgekommen ist.

So wurde die Klägerin weder in der Aufforderung zur Vorsprache vom ... März 2013 noch bei der Vorsprache selbst weder über ihre Pflichten, die Feststellung der Vaterschaft zu betreiben, noch über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten zur Feststellung der Vaterschaft informiert. Weder wurde die grundsätzliche Möglichkeit einer Beistandschaft thematisiert, noch die einer nun in der Klageerwiderung vom 14. April 2014 angesprochene Beurkundung in Bulgarien. Dass die Klägerin grundsätzlich mitwirkungsbereit war und ist, zeigt sich darin, dass sie nach entsprechender Unterstützung durch ihren Bevollmächtigten im Laufe des Verfahrens allen Forderungen der Beklagten nachgekommen ist.

Da sich die Klägerin nur zögerlich an den Namen des Vaters ihrer Tochter und weitere Details, wie die Anschrift, erinnert hat, ist in Anbetracht der Umstände und der von der Beklagten nicht bestrittenen Tatsache, dass die Klägerin über 10 Jahre keinen Kontakt zu ihm hatte, nachvollziehbar. Auch wenn die Klägerin geäußert hat, kein Interesse mehr an diesem Mann zu haben, führt dies nicht dazu, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung ihre Angaben insgesamt als unglaubwürdig zu betrachten sind und nicht der Wahrheit entsprechen würden. So könnte dies auch mit einer Konfliktsituation zu tun haben. Schließlich hat sie auf Nachfrage bei der Vorsprache bei der Beklagten den Namen eines Mannes genannt, gegen den jetzt die Feststellung der Vaterschaft betrieben wird und der somit offensichtlich richtig war. Dass sie sich zunächst nicht an weitere Einzelheiten, insbesondere seine Adresse, erinnern konnte, lässt in Anbetracht ihrer Situation nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass sie diese zwar wusste, aber bewusst verschwiegen hat, da sie diese bereits im Widerspruchsschreiben der Beklagten mitgeteilt hat.

Eine Verletzung der der Klägerin im Rahmen des § 1 Abs. 3 UVG auferlegten Obliegenheiten, die einen Anspruchsausschluss rechtfertigen würden, liegt nach Auffassung des Gerichts daher nicht vor.

Die Tochter der Klägerin hat somit Anspruch auf UVG-Leistungen im genannten Zeitraum, so dass der Klage vollumfänglich stattzugeben war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 VwGO.

Die Berufung war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht zuzulassen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 20/01/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe Der Kläger erstrebt die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsg
published on 22/08/2013 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G r ü n d e : 2Der Antrag der A
published on 16/05/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihren im Oktober 2005 geborenen Soh
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Annotations

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.