Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Mai 2014 - 16 K 13.1186

published on 06/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Mai 2014 - 16 K 13.1186
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die öffentliche Bestellung als Sachverständiger für die Sachgebiete „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ und „Schäden an Gebäuden“ bis zum 15. März 2018 sowie auch als Sachverständiger für das Sachgebiet „Mieten“ ebenfalls für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Der Kläger wurde mit Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 1982 vorbehaltlich der noch vorzunehmenden Vereidigung als öffentlicher Sachverständiger für das Sachgebiet „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“, befristet bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres am 4. November 2003, bestellt. Die Vereidigung des Klägers erfolgte am 2. November 1982. Mit Schreiben der Beklagten vom 28. Januar 1983 wurde die öffentliche Bestellung als Sachverständiger um das Sachgebiet „Mieten“ und mit Schreiben der Beklagten vom 22. Juni 1992 um das Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“, jeweils mit der Befristung bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres, ergänzt. Entsprechend der damaligen Satzung wurde auf Antrag des Klägers die öffentliche Bestellung mit Bescheid der Beklagten vom 22. September 2003 um drei weitere Jahre bis zum 4. November 2006 verlängert. Danach

gab der Kläger entsprechend der Aufforderung der Beklagten seine Bestellungsunterlagen an die Beklagte zurück.

Mit Schreiben vom 2. April 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihn erneut als öffentlichen Sachverständigen für die Sachgebiete „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ sowie „Mieten“ und „Schäden an Gebäuden“ für einen Zeitraum von fünf Jahren zu bestellen und zu vereidigen und legte der Beklagten neben weiteren Unterlagen einen Fragebogen über seine Sachverständigentätigkeit sowie eine Liste über die von ihm in den Jahren 2009, 2010 und 2011 erstellten Gutachten und zwei Gutachten vom 6. April 2009 und vom 30. Januar 2010 im Sachgebiet „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“, ein Gutachten vom 20. Januar 2012 im Bereich „Mieten“ sowie drei Gutachten vom 18. Mai 2010, 1. Juli 2010 und 22. Februar 2011 für das Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“ vor.

Mit Schreiben vom 7. April 2012 sandte der Kläger der Beklagten ein weiteres Gutachten vom 23. März 2010 in Ergänzung zum Sachgebiet „Mieten“ zu.

Mit Schreiben vom 12. April 2012 bat die Beklagte den Sachverständigen Herrn ... unter Zusendung der Gutachten des Klägers vom 6. April 2009 und vom 30. Januar 2010 im Sachgebiet „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ und Herrn ... unter Vorlage der Gutachten des Klägers vom 23. März 2010 und 20. Januar 2012 im Sachgebiet „Mieten“ zu überprüfen, ob die Gutachten die besondere Sachkunde des Klägers belegen und ob die Mindestvorschriften nach der Sachverständigenordnung eingehalten sind. In seiner Stellungnahme vom 15. April 2012 führte Herr ... aus, dass die beiden Gutachten für einen Fachmann nicht durchgehend nachvollziehbar seien und Quellenangaben fehlen würden. Die Gutachten würden den Mindestanforderungen an Gutachten noch gerecht. Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 nahm Herr ... zu den ihm vorgelegten

Gutachten Stellung und stellte fest, dass gravierende Mängel bestünden und der Nachvollzug des Gutachtens nur mit Mutmaßungen möglich sei. Die Terminologie und die Rechtssystematik seien dem Kläger im Bereich der Mietwertermittlung lediglich rudimentär bekannt.

Mit Schreiben vom 13. April 2012 wurden Herrn ... drei Gutachten des Klägers vom 18. Mai 2010, 1. Juli 2010 und 22. Februar 2011 im Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“ und zwei Baustellenberichte zur Bewertung vorgelegt. Zusammenfassend stellte er am 3. Mai 2012 fest, dass die drei Gutachten erhebliche Mängel, etwa in Bezug auf die Vollständigkeit, aufweisen würden. Er habe erhebliche Bedenken, dass der Kläger die erforderliche Qualifizierung besitze und empfehle, die Gutachten einem weiteren Kollegen zur Prüfung vorzulegen.

Zu den Stellungnahmen der Vertrauenssachverständigen hat der Kläger im Einzelnen umfassend Stellung genommen. Mit Schreiben vom 6. August 2012 teilte Herr ... der Beklagten nochmals mit, dass er eine Überprüfung der Gutachten im Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“ durch einen weiteren Sachverständigen empfehle. Daraufhin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 21. August 2012 Herrn Prof. ... zur Überprüfung der Gutachten des Klägers vom 18. Mai 2010 und 22. Februar 2011 im Bereich „Schäden an Gebäuden“ auf. In seiner Stellungnahme vom 7. September 2012 führte er aus, dass die Gutachten verbesserungswürdig seien, aber die besondere Sachkunde durchaus noch vorhanden sei, einige Detailpunkte aber dringend verbesserungswürdig seien. Er empfehle, den Kläger für lediglich drei Jahre öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Mit Schreiben der Beklagten vom 25. September 2012 wurde Herr ... unter Zuleitung der Stellungnahme des Herrn ... vom 3. Mai 2012 und 6. August 2012, des Herrn ... vom 1. Juni 2012 und des Klägers zur Überprüfung der Gutachten vom 23. März 2010 und 20. Januar 2012 im Sachgebiet „Mieten“ aufgefordert. Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2012 führte

er aus, dass er unter Zugrundelegung aller Stellungnahmen davon ausgehe, dass die Gutachten des Klägers nicht den Mindestanforderungen der Sachverständigenordnungen entsprächen.

In einer Sitzung des Sachverständigenausschusses bei der Beklagten am 27. November 2012 wurde festgestellt, dass die Überprüfung anhand der vorgelegten Gutachten sehr aufwendig sei. Die beauftragten Vertrauenssachverständigen seien zu stark divergierenden Bewertungen gekommen. Im Sachgebiet „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ zeichne sich ab, dass der Kläger noch über die erforderliche Sachkunde verfüge, Bedenken bestünden aber weiterhin. Lediglich im Bereich „Mieten“ seien die Gutachten nicht nach dem aktuellen Stand erstellt worden. Der Ausschuss empfehle im Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“ eine weitere Stellungnahme einzuholen und danach ein persönliches Gespräch mit dem Kläger zu führen.

Der weiter hinzugezogene Sachverständige Herr ...-... ... nahm zu den ihm übermittelten Gutachten vom 18. Mai 2010 und 22. Juli 2011 im Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“ Stellung und stellte fest, dass inhaltliche Mängel und Widersprüche nur in geringem Umfang festzustellen und die Mindestanforderungen an die Gutachtenerstellung erfüllt seien. Das Gutachten vom 22. Juli 2011 sei weitgehend fehlerfrei, aber im Hinblick auf ein umfassendes Gutachten unvollständig. Die Sachkunde sei in ausreichendem Maß gegeben.

Am 31. Januar 2013 fand bei der Beklagten ein persönliches Gespräch mit dem Kläger statt.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2013 wurde der Kläger vorbehaltlich der noch vorzunehmenden Vereidigung als öffentlicher Sachverständiger für die Sachgebiete „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ und „Schäden an Gebäuden“ mit der Befristung bis zum 15. März 2016 bestellt (Ziff. I und II). Die öffentliche Bestellung für das Zusatzgebiet „Mieten“ wurde von der Beklagten abgelehnt (Ziff. III). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bestellung auf drei anstatt der üblichen fünf Jahre aufgrund besonderer Umstände befristet worden sei. Bei der Überprüfung der Gutachten des Klägers durch die von der Beklagten beauftragten Sachverständigen seien sowohl beim Aufbau als auch beim Inhalt Mängel festgestellt worden. Hinsichtlich der Mängel werde auf die Einschätzungen der Sachverständigen verwiesen, die dem Kläger in anonymisierter Form zugegangen seien. Der Kläger werde gebeten, sich mit dem Inhalt der Sachverständigenordnung und den ihm obliegenden Pflichten nochmals vertraut zu machen. Hinsichtlich des Zusatzgebietes „Mieten“ sei der Nachweis der besonderen Sachkunde nicht gelungen. Der Kläger habe am 30. Januar 2013 (richtig: 31.1.2013) bei der Beklagten erklärt, er könne hierauf verzichten.

Die Vereidigung des Klägers als Sachverständiger für die Sachgebiete „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken; Schäden an Gebäuden“ mit der Befristung bis 15. März 2016 erfolgte am 12. März 2013.

Mit bei Gericht am 20. März 2013 eingegangenem Schreiben erhob der Klägerbevollmächtigte Klage und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, dass die Höchstaltersgrenzenregelung in der damaligen Satzung der Beklagten wegen Altersdiskriminierung unwirksam sei. Die Beklagte habe daraufhin ihre Satzung ohne Höchstaltersgrenzenregelung ausgestaltet. Nach Kenntniserlangung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2012 habe der Kläger mit Schreiben vom 2. April 2012 einen Antrag auf erneute Bestellung als öffentlicher Sachverständiger für die Sachgebiete „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ sowie „Mieten; Schäden an Gebäuden“ für den 5-Jahres-Zeitraum beantragt. Die Befristung auf drei statt der üblichen fünf Jahre sei rechtswidrig. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 der Satzung der Beklagten vom 24. Juli 2012 sei eine kürzere Bestellung als fünf Jahre lediglich bei einer erstmaligen Bestellung bzw. in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Zweifeln über die Fortdauer der persönlichen und fachlichen Eignung, möglich. Diese lägen nicht vor. Insbesondere sei die persönliche Eignung unstreitig. Im Bescheid werde nicht substantiiert dargelegt, dass Zweifel an der Fortdauer der fachlichen Eignung bestünden. Die fachliche Eignung werde durch die angeblichen Mängel nicht in Zweifel gezogen. Die Begründung im streitgegenständlichen Bescheid sei unrichtig. Der Kläger sei ein sehr erfahrener, kompetenter und renommierter Sachverständiger, der ohne jede Beanstandung im Zeitraum von Juli 1982 bis 4. November 2006, also 24 Jahre, bestellt gewesen sei. Die drei in einem Zeitraum von 16 Jahren eingereichten Beschwerden seien rechtlich irrelevant und unbegründet gewesen. Auch nach dem 4. November 2006 sei der Kläger als nicht öffentlich bestellter Sachverständiger tätig gewesen. Dass der Kläger ab 2007 nicht mehr als öffentlich bestellter Sachverständiger tätig gewesen sei, sei allein auf die rechtswidrige Höchstaltersgrenzenregelung der Beklagten zurückzuführen. Die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Gutachten enthielten keine Mängel. Die angeblichen Mängel hätten die Beklagte nicht veranlasst, die öffentliche Bestellung insgesamt abzulehnen. Daher könnten sie auch nicht zur Begründung der kürzeren Befristungsdauer herangezogen werden. Es stelle sich die Frage, ob die Verkürzung auf drei Jahre eine Altersdiskriminierung darstelle. Da der Kläger 24 Jahre untadelig für das Sachgebiet „Mieten“ öffentlich bestellt gewesen sei, sei es offenkundig, dass auch zum Zeitpunkt des Antrags im April 2012, also fünf Jahre nach Ablauf der öffentlichen Bestellung, die besondere Sachkunde weiterhin vorgelegen habe. Die öffentliche Bestellung als Sachverständiger betreffe auch Art. 12 GG, insbesondere könne der Kläger, soweit er nicht für das Zusatzgebiet „Mieten“ bestellt sei, keine Mieterhöhungsgutachten erstellen. Bei dem Gesprächstermin bei der Beklagten am 31. Januar 201 habe der Kläger nicht auf die öffentliche Bestellung im Zusatzgebiet „Mieten“ verzichtet. Die Beklagte wende hinsichtlich des Merkmals der besonderen Sachkunde einen falschen Maßstab an. Der von der Beklagten verwendete Begriff der „erheblich über dem Durchschnitt liegenden Fachkenntnisse“ erfordere in unzulässiger Weise ein Mehr gegenüber dem Begriff „überdurchschnittliche Fachkenntnisse“. Auf die Frage des Prüfungsmaßstabs komme es aber nicht an, da die Beklagte auch nach dem überhöhten Maßstab die besondere Sachkunde für zwei Sachgebiete bejaht habe. Der von der Beklagten in § 3 Abs. 2 Buchst. d Sachverständigenordnung verwendete Begriff sei von der Ermächtigungsnorm des § 36 Abs. 1 GewO nicht gedeckt. Die Erforderlichkeit von lediglich überdurchschnittlichen Fachkenntnissen lasse sich auch aus § 36 a Abs. 1 Nr. 2 GewO ableiten. Daher sei eine neue Überprüfung unter Beachtung des richtigen Maßstabs erforderlich. § 36 Abs. 1 Satz 3 GewO lege keine Anforderungen für eine Befristung fest und stelle keine Rechtsgrundlage für eine solche dar. Erforderlich sei eine konkrete Regelung durch die Beklagte, hier in § 2 Abs. 4 Sachverständigenordnung, der die Voraussetzungen hierfür abschließend regle. Etwaige Mängel in den Gutachten würden keine Zweifel an der fachlichen Eignung begründen. Die durch die Beklagte durchgeführte Überprüfung der Gutachten des Klägers entspreche nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Bewertung von Prüfungen, etwa wurden dem Kläger nur einige der Stellungnahmen der Sachverständigen in anonymisierter Form übermittelt. Der Kläger habe somit nicht feststellen können, ob der jeweilige Prüfer die erforderliche Sachkunde habe. Etwa seien Herrn ... negative Ausführungen des Erstprüfers und Gutachten für ein Sachgebiet zugeleitet worden, in welchem er nicht die erforderliche Sachkunde aufweise. Herr ... sei kein öffentlich bestellter Sachverständiger für das Gebiet „Schäden an Gebäuden“, in dem er vorliegend Gutachten des Klägers überprüft habe. Seine Ausführungen seien daher unqualifiziert und nicht zugrunde zu legen. Nach der Stellungnahme des Herrn ... vom 15. April 2012 erfülle der Kläger die Voraussetzungen der besonderen Sachkunde hinsichtlich des Gebiets

„Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“. Da ihm die Beklagte die negativen Ausführungen des Herrn ... zum Sachgebiet „Mieten“ vorgelegt habe, sei Herr ... spätestens ab Oktober 2012 befangen gewesen und seine negative Stellungnahme vom 4. Oktober 2012 sei daher nicht verwertbar. Die Bewertung von Herrn ... vom 1. Juni 2012 sei von sachfremden Erwägungen getragen und beruhe auf Vermutungen und Unterstellungen, insbesondere habe er Kenntnis davon gehabt, dass es sich um einen älteren, früher schon öffentlich bestellten Sachverständigen handele.

Er beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 18. Februar 2013 dahingehend abzuändern, dass entsprechend dem Antrag des Klägers vom 2. April 2012 die öffentliche Bestellung als Sachverständiger für die Sachgebiete „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ sowie „Schäden an Gebäuden“ über die erfolgte Befristung zum 15. März 2016 hinaus bis zum 15. März 2018 verlängert wird und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger entsprechend seinem Antrag vom 2. April 2012 die öffentliche Bestellung als Sachverständiger für das Sachgebiet „Mieten“ für den 5-Jahres-Zeitraum gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Beklagten über die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen vom 24. Juli 2012 zu erteilen und somit der Kläger entsprechend seinem Antrag vom 2. April 2012 wieder als Sachverständiger für die Sachgebiete „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Mieten; Schäden an Gebäuden“ öffentlich für den Bestellungszeitraum bis 15. März 2018 bestellt ist.

Der Beklagtenvertreter beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Beklagten im Zeitraum von 1985 bis 2001 drei Beschwerden über die Sachverständigentätigkeit des Klägers geführt seien. Die Verlängerung der öffentlichen Bestellung im Jahr 2003 sei darauf gegründet, dass es damals in Pfaffenhofen und der näheren Umgebung keine weiteren für diese Sachgebiete öffentlich bestellten Sachverständigen gegeben habe, so dass ein Ausnahmefall aufgrund der Mangelsituation gegeben gewesen sei. Es seien pro Sachgebiet jeweils zwei Gutachten und für das Zusatzgebiet „Mieten“ ein Gutachten überprüft worden. Die beauftragten Sachverständigen seien zu stark divergierenden Bewertungen, insbesondere im Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“, gekommen. Zwar hätten alle Gutachter Fehler festgestellt, allerdings sei sowohl eine Ablehnung des Antrags als auch eine Bestellung für bis zu drei Jahre empfohlen worden. Der Sachverständigenausschuss bei der Beklagten habe empfohlen, im Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“ eine weitere Stellungnahme einzuholen und danach ein persönliches Gespräch mit dem Kläger zu führen. In dieser Stellungnahme werde ausgeführt, dass die hinsichtlich des Sachgebiets „Schäden an Gebäuden“ vorgelegten Gutachten des Klägers trotz der festgestellten Mängel die Anforderungen an ein qualifiziertes Gutachten noch in ausreichendem Umfang erfüllen würden. Im Gespräch am 31. Januar 2013 habe die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass eine Bestellung für das Gebiet „Schäden an Gebäuden“ mit einer Befristung von drei Jahren aufgrund der letzten Stellungnahme möglicherweise noch vertretbar sei. Hinsichtlich einer Bestellung für das Gebiet „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ bestünden Zweifel, die durch die Teilnahme an einem Fachgremium geklärt werden könnten. Dies habe der Kläger abgelehnt. Die Befristung stütze sich auf § 36 Abs. 1 Satz 3 GewO. Eine Befristung komme insbesondere in Betracht, wenn die Eignung nicht völlig bedenkenfrei feststehe, das Gewicht der Bedenken aber eine Ablehnung nicht rechtfertigen würde. Aufgrund der Vielzahl an eingeholten Stellungnahmen stehe fest, dass die Gutachten des Klägers formale und inhaltliche Mängel aufweisen würden. Die Stellungnahmen würden sich nur hinsichtlich der Schwere der Mängel unterscheiden. Die fachliche Eignung des Klägers sei für die Sachgebiete „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ und „Schäden an Gebäuden“ keineswegs bedenkenfrei. Nach intensiver Beratung und wiederholter Anhörung des Klägers halte die Beklagte unter Berücksichtigung aller Umstände eine Bestellung für die Sachgebiete „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ und „Schäden an Gebäuden“ mit einer Befristung von drei Jahren für noch vertretbar. Zugunsten des Klägers seien seine langjährige Erfahrung als öffentlich bestellter Sachverständiger und die Tätigkeit als freier Sachverständiger und die kontinuierliche Fortbildung bewertet worden. Zulasten des Klägers sei berücksichtigt worden, dass auch nach der Zweitbegutachtung die Gutachten des Klägers als fehlerhaft bewertet worden seien und der Kläger diese Fehler nur teilweise eingeräumt habe. Im Zusatzgebiet „Mieten“, das ein Untergebiet der „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ darstelle, seien alle Gutachter der Meinung gewesen, dass die Gutachten des Klägers nicht nach dem aktuellen Stand erstellt worden und grob mangelhaft seien. Der Kläger habe auch nicht nachweisen können, dass er sich auf diesem Gebiet in den letzten Jahren fortgebildet habe. Nachdem der Kläger nicht bereit gewesen sei, sich der Überprüfung durch ein Fachgremium zu stellen, sei der Antrag insoweit abzulehnen gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Sitzungsniederschrift sowie auf die Gerichtsakte im vorliegenden und im Verfahren M 16 K 13.1245 verwiesen. Ebenso wird auf die Behördenakten samt der vom Kläger vorgelegten Gutachten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass er von der Beklagten als Sachverständiger für die Sachgebiete „Schäden an Gebäuden“ und „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ über den 15. März 2016 hinaus erneut öffentlich bestellt wird. Zudem steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf erneute Bestellung als Sachverständiger für das Zusatzgebiet „Mieten“ bis zum 15. März 2018 nicht zu. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die öffentliche Bestellung als Sachverständiger für die Sachgebiete „Schäden an Gebäuden“ und „bebaute und unbebaute Grundstücke“ für einen Zeitraum von fünf Jahren, da Bedenken gegen die fachliche Eignung des Klägers bestehen.

a) Rechtsgrundlage für die Befristung der öffentlichen Bestellung ist § 36 Abs. 1 Satz 3 GewO i. V. m. Art. 36 Abs. 1 1. Alt. BayVwVfG. Danach kann die öffentliche Bestellung inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Die Beklagte kann nach § 36 Abs. 3 und 4 GewO i. V. m. Art. 7 Abs. 2 Gesetz zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern -AGIHK-Gesetz- durch Satzung die zur Durchführung des § 36 Abs. 1 und 2 GewO erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzung für die Bestellung einschließlich des Beginns und des Endes der Bestellung (§ 36 Abs. 3 Nr. 1 GewO) erlassen. In § 2 Abs. 4 der Sachverständigenordnung der Beklagten -SVO 2002/2008- ist in Konkretisierung zu § 36 Abs. 1 Satz 3 GewO geregelt, dass

die öffentliche Bestellung auf fünf Jahre befristet wird. Bei einer erstmaligen Bestellung und in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Zweifeln über die Fortdauer der persönlichen oder fachlichen Eignung des Sachverständigen, kann die Frist von fünf Jahren unterschritten werden. In Betracht kommen Befristungen am ehesten dann, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht sicher absehbar ist, ob die Bestellungsvoraussetzungen für einen längeren Zeitraum vorliegen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Eignung des Sachverständigen nicht völlig bedenkenfrei ist, das Gewicht der Bedenken aber keine Antragsablehnung rechtfertigt (vgl. Ennuschat in Tettinger/Wank/ders., GewO, 8. Aufl. 2011, § 36 Rn. 70).

Die Aufnahme einer konkreten Befristungsdauer in der SVO ist durch die Ermächtigungsnorm des § 36 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 GewO gedeckt (vgl. Bleutge in Landmann/Rohmer, GewO, 65. EL 2013, § 36 Rn. 122). Durch die Befristung kann die Verwirklichung des Regelungsziels des § 36 GewO, im Interesse eines reibungslosen Rechtsverkehrs und einer funktionierenden Rechtspflege allen Behörden, Gerichten und privaten Interessenten für komplizierte Sachverhaltsfeststellungen und Prüfungen kompetente und glaubwürdige Fachleute anzubieten, verwirklicht werden. Diesem Regelungsziel trägt die regelmäßige Befristung der öffentlichen Bestellung auf fünf Jahre angemessen Rechnung, indem sie sicherstellt, dass die subjektiven Bestellungsvoraussetzungen (Sachkundenachweis, Fehlen von Eignungsbedenken) nach einem Zeitraum von fünf Jahren einer erneuten Überprüfung unterzogen werden (vgl. VG Freiburg, U. v. 23.3.2011 - 1 K 1864/10 - juris).

Entgegen dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten sind nicht schon deshalb Zweifel an der Eignung oder besonderen Sachkunde des Klägers ausgeschlossen, weil für den Fall des Erlöschens der öffentlichen Bestellung aufgrund einer unwirksamen Höchstaltersgrenzenregelung eine erneute Überprüfung der Bestellungsvoraussetzungen im Falle eines Verlängerungsantrags nicht erfolgen dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich entschieden, dass eine generelle Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gegen § 7 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Gleich-behandlungsgesetzes - AGG - verstößt und sich auch nicht nach Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG rechtfertigen lässt, weshalb sie unwirksam und nichtig ist (vgl. BVerwG, U. v.1.2.2012 - 8 C 24/11 - juris). Hieraus folgt nur, dass ein Antrag des Klägers auf Neubestellung nicht unter Hinweis auf eine generelle Höchstaltersgrenze abgelehnt werden könnte. Dagegen ist nicht ersichtlich, weshalb hier eine erneute Sachprüfung unzulässig sein sollte. Die Bestellungsbehörde ist stets verpflichtet, im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden, ob die persönlichen Bestellungsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der besonderen Sach- und Fachkunde sowie der körperlichen und geistigen Eignung, erfüllt sind (vgl. BVerwG, U. v.1.2.2012 - 8 C 24/11 - juris Rn. 21). Die Beklagte hat in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides nachvollziehbar dargelegt, nach welchen Kriterien sich im Einzelfall die Prüfungsdichte ergibt. Eine unmittelbare oder auch nur mittelbare Benachteiligung wegen des Alters nach § 3 Abs. 2 und 3 AGG ist dabei nicht erkennbar. Maßgeblich für den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung durch die Beklagte waren die im Rahmen des Antrags des Klägers auf erneute Bestellung vorgelegten Gutachten und die Stellungnahmen der Vertrauenssachverständigen, nicht dagegen dessen Alter. Hinzu kommt, dass der Kläger bei Stellung des Antrags auf erneute Bestellung im April 2012 schon etwa fünfeinhalb Jahre nicht mehr öffentlich bestellt war. Grundsätzlich ist der Prüfungsmaßstab bei erstmaliger und erneuter öffentlicher Bestellung gleich (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1990 - 1 C 10/88 - juris Rn. 15). Jedenfalls werden im vorliegenden Fall an die Wiederbestellung lediglich die Mindestanforderungen gestellt, welche altersunabhängig für jeden öffentlich bestellten Sachverständigen gelten (vgl. auch Protokoll-Auszug der Sitzungen des Arbeitskreises „Sachverständigenwesen“ am 20./21.6. und 25.7.2012, Bl. 64 GA). Ebenso ergibt sich aus der vormals auf unbestimmte Zeit erfolgten öffentlichen Bestellung des Klägers kein Besitz- oder Vertrauenstatbestand (vgl. Bleutge in Landmann/Rohmer, GewO, § 36 Rn. 110).

Für die besondere Sachkunde des Klägers sprechen seine langjährige einschlägige Berufserfahrung sowie seine 24-jährige Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger in den Sachgebieten „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ sowie „Schäden an Gebäuden“. Auch wenn aufgrund der in den Stellungnahmen der Sachverständigen zu den vom Kläger vorgelegten Gutachten festgestellten Beanstandungen das Gericht Bedenken gegen die besondere Sachkunde des Klägers hat, kann dies jedoch ebenso wie die Frage, welche Anforderungen an die Fachkenntnisse zu stellen sind (vgl. § 3 Abs. 2 Buchst. d SVO sowie BVerwG, U. v. 26.6.1990 - 1 C 10/88 - juris; NdsOVG, B. v. 31.7.2009 - 7 LA 79/08 - juris), vorliegend dahinstehen, da jedenfalls durchgreifende Zweifel an der fachlichen Eignung des Klägers (§ 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a GewO i. V. m. § 3 Abs. 2 Buchst. c, g und h SVO) bestehen, die nach § 2 Abs. 4 Satz 2 SVO eine kürzere Befristungsdauer rechtfertigen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 4.9.1990 - 1 C 13/89 - juris Rn. 12) ist für die fachliche Eignung neben der besonderen praktischen Erfahrung auch die Kenntnis und Einhaltung der maßgeblichen theoretischen Vorgaben erforderlich. Der Sachverständige muss bereit und fähig sein, die Überprüfungen im Einklang mit den bestehenden Rechtsnormen und etwaigen behördlichen Richtlinien durchzuführen. Der Sachverständige muss in seinen Gutachten die für das Ergebnis ausschlaggebenden Befundtatsachen vollständig angeben, weil eine Überprüfung der Richtigkeit des Gutachtens durch das Gericht sonst nicht möglich ist und es das Ergebnis auch nicht nachvollziehen kann, wenn es hieran fehlt (vgl. BVerfG, B. v. 11.10.1994, 1 BvR 1398/93, NJW 1995, 40 f.; vgl. auch OVG NW, E. v. 17.11.1970 - IV A 750/69 - juris). Darüber hinaus muss das Gericht nachvollziehen können, wie der Sachverständige methodisch vorgegangen ist und warum er bestimmte Schlussfolgerungen gezogen hat. In Anbetracht des Regelungsziels des § 36 GewO sind an die Qualität von Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erhöhte Anforderungen zu stellen (SächsOVG, U. v. 7.5.2013 - 3 A 834/11 - juris Rn. 63).

In § 3 Abs. 2 Buchst. h SVO ist als Voraussetzung für die öffentliche Bestellung ausdrücklich geregelt, dass der Sachverständige nachweislich über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und der Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt. Die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Gutachtenerstellung durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind in § 8 Abs. 3 SVO konkretisiert. Danach hat der Sachverständige seine Aufgaben unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen der fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen. Er hat in der Regel die von der Beklagten herausgegebenen Mindestanforderungen an Gutachten und sonstigen von den Industrie- und Handelskammern herausgegebenen Richtlinien zu beachten (Gewissenhaftigkeit). Aus den vorgenannten Regelungen lassen sich hinreichende konkrete Anforderungen an die Gutachtenerstellung entnehmen, an denen die als Arbeitsproben vorgelegten Gutachten des Klägers zu messen sind. Unabhängig hiervon ergeben sich aus den Empfehlungen für den Aufbau eines schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens der Beklagten (Stand: 16.9.2013; abrufbar über die Internetseite der Beklagten) Hinweise zur Gutachtenerstellung.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs werden die in den Sachgebieten „Schäden an Gebäuden“ und „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ vorgelegten Gutachten des Klägers im Rahmen einer Gesamtwürdigung diesen Anforderungen nicht vollumfänglich gerecht.

b) Die umfangreich vorgetragenen Einwände des Klägers zum Überprüfungsverfahren seiner Gutachten durch die Vertrauenssachverständigen greifen nicht durch. Gemäß § 4 Abs. 2 SVO entscheidet die Beklagte über die öffentliche Bestellung nach Anhörung der bestehenden Ausschüsse und Gremien und kann zur Überprüfung Referenzen einholen, sich vom Antragsteller erstattete Gutachten vorlegen lassen, Stellungnahmen fachkundiger Dritter abfragen, die Einschaltung eines Fachgremiums veranlassen und weitere Erkenntnisquellen nutzen. Die Rüge, Herr ... sei befangen gewesen, da er mit dem Gutachten des Klägers vom 23. März 2010 auch die Stellungnahmen des Herrn ... und Herrn ..., die Bedenken hinsichtlich der Erfüllung des Mindestanforderungen geäußert hatten, im September 2012 erhalten habe, vermag der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Solange keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, ist von der Unvoreingenommenheit der Sachverständigen auszugehen. Auch für den vergleichbaren Fall, dass ein Sachverständiger bereits vorher im Überprüfungsverfahren Gutachten des Betroffenen als unzureichend bewertet hat, führt dies nicht zur Begründung von Zweifeln an der Unvoreingenommenheit (vgl. VG Gelsenkirchen, B. v. 7.8.2009 - 7 L 571/09 - juris Rn. 20; vgl. auch VG Regensburg, U. v. 25.3.1996 - RN 5 K 94.327, GewArch 1996, 280 f.). Im Übrigen stellte Herr ... auch schon in seinen Stellungnahmen vom 15. April 2012 - ohne Kenntnis der Stellungnahmen der anderen Prüfer - fest, dass die vorgelegten Gutachten des Klägers zwar den Mindestanforderungen an Gutachten noch gerecht werden würden, jedoch nicht durchgehend nachvollziehbar sind und bei der Wertermittlung Quellen lückenlos anzugeben sind und vom Sachverständigen nachprüfbar gearbeitet werden muss. Auch zum damaligen Zeitpunkt stellte Herr ... somit schon Mängel fest.

Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, der herangezogene Sachverständige Herr ... sei nicht befugt gewesen, die Gutachten des Klägers im Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“ zu überprüfen, da er nicht mehr als öffentlicher Sachverständiger für dieses Sachgebiet bestellt sei, greift nicht durch. Es ist nicht erkennbar, dass der Umstand, dass der nach Angaben der Beklagten jahrelang bestellte Sachverständige Herr ..., der nach Erlöschen seiner öffentlichen Bestellung durch die damals bestehende Höchstaltersgrenzenregelung keinen Antrag auf erneute öffentliche Bestellung gestellt hat, Auswirkungen auf dessen Stellungnahme und Einfluss auf die Entscheidung der Beklagten hatte, zumal auch der umgekehrte Fall der öffentlichen Bestellung der Prüfer auch keinen Bedenken in Bezug auf die Unvoreingenommenheit begegnet (vgl. VG Gelsenkirchen, B. v. 7.8.2009 - 7 L 571/09 - juris Rn. 18). Der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 SVO ist zu entnehmen, dass die Beklagte zur Überprüfung der Voraussetzungen Stellungnahmen fachkundiger Dritter einholen kann, d. h. deren entsprechende Fachkunde gegeben sein muss. Weitergehende Anforderungen sind für dieses Überprüfungsverfahren nicht geregelt. Es ist somit nicht zwingend erforderlich, dass der fachkundige Dritte - anders als die Mitglieder eines zur Überprüfung der Sachkunde eingeschalteten Fachgremiums im Rahmen eines nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 26.6.1990 - 1 C 10/88 - juris Rn. 17) prüfungsähnlichen Verfahrens (vgl. dazu BayVGH, U. v. 14.12.1972 - 168 VI 71, GewArch 21/22) - für das in Streit stehende Sachgebiet öffentlich bestellt ist. Die Fachkunde des Herrn ... ist unstreitig gegeben. Zudem begründet auch allein die Stellungnahme des Herrn Prof. ... unter Berücksichtigung derjenigen von Herrn ...-... ... Bedenken, ob die Gutachten des Klägers für das Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“ den Anforderungen der SVO entsprechen.

Auch gegen das Verfahren zur Überprüfung der Gutachten des Klägers im Übrigen bestehen keine Bedenken. Der Bewerber sollte zuvor mit dem Inhalt der Stellungnahmen konfrontiert werden und die Möglichkeit zur Äußerung erhalten. Die Stellungnahmen der Sachverständigen wurden dem Kläger übermittelt und er hat ausführlich dazu Stellung genommen. Soweit die Stellungnahme des Herrn ...-... ... nicht übermittelt worden sein sollte, konnte der Kläger jedoch spätestens im gerichtlichen Verfahren im Rahmen der Akteneinsicht von dieser Kenntnis nehmen und sich hierzu äußern. Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Gutachten vor der Vorlage an die Sachverständigen anonymisiert werden, etwa der Name des Klägers unkenntlich gemacht wird. Hierfür ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich.

c) In Bezug auf die drei Gutachten des Klägers vom 30. Januar 2010, 6. April 2009, 23. März 2010, die im Rahmen der Überprüfung des Sachgebiets „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ vom Kläger vorgelegt wurden, sind diese in ihren Ausführungen nicht durchwegs nachvollziehbar. Dies hat auch der Sachverständige ... in seinen Stellungnahmen vom 15. April 2012 und 30. September 2012 sowie 4. Oktober 2012, auf die verwiesen wird, zutreffend und schlüssig bestätigt. In seiner Stellungnahme zum Gutachten des Klägers vom 30. Januar 2010 führt er aus, dass auch für einen Fachmann die Feststellungen des Klägers nicht durchgehend nachvollziehbar und nachprüfbar sind, insbesondere die mangelnde Nachvollziehbarkeit auf fehlenden Quellenangaben gründet, etwa nicht schlüssig ist, warum der Kläger im Gutachten vom 30. Januar 2010 eine Wertminderung in Höhe von 7,5% vornimmt (S. 53) und unklar bleibt, woraus der Kläger die für die Baukosten angegebenen Einheitspreise entnommen hat (S. 57). In allen drei vorgelegten Gutachten im Sachgebiet „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“ fehlen die Quellenangaben teilweise. Diese Beanstandungen sind schon so erheblich, dass diese alleine die Zweifel der Beklagten an der fachlichen Eignung des Klägers begründen.

d) Auch die durch die Sachverständigen Herrn ... und Herrn Prof. ... festgestellten Beanstandungen an den vom Kläger im Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“ vorgelegten Gutachten vom 18. Mai 2010, 1. Juli 2010, 22. Februar 2011 sind schlüssig und geeignet, Zweifel an der fachlichen Eignung des Klägers zu begründen. Der Kläger nimmt in den Gutachten vom 18. Mai 2010 und 22. Februar 2011 in unzulässiger Weise rechtliche Wertungen vor (s. Stellungnahmen des Herrn ... vom 3. Mai 2012 und Herrn Prof. ... vom 7.9.2012). Schon aus dem Zweck der öffentlichen Bestellung, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussage besonders glaubhaft ist (§ 2 Abs. 1 SVO), folgt, dass Sachverständige aufgrund ihrer besonderen Sachkunde in einem bestimmten Gebiet Tatsachen bewerten. Rechtliche Würdigungen sind den Gericht vorbehalten, da anderenfalls Zweifel an der Neutralität des Sachverständigen entstehen können (vgl. Nr. 4.1. Empfehlungen der Beklagten für den Aufbau eines schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens; Nr. IV.1. Empfehlungen zum Aufbau eines Sachverständigengutachtens des Instituts für Sachverständigenwesen e. V., abrufbar unter http://www.ifsforum.de/cms/download.php?sv%5Bid%5D=4700). Dies ist ein erheblicher Verstoß gegen § 8 Abs. 4 Satz 2 SVO, der vorschreibt, dass der Sachverständige bei der Vorbereitung und Erarbeitung seines Gutachtens strikte Neutralität zu wahren hat und die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten muss. Angesichts der inhaltlich divergierenden Stellungnahmen der Prüfer war es gerechtfertigt, dass die Beklagte insgesamt drei Vertrauenssachverständigen die vom Kläger in diesem Sachgebiet gefertigten Gutachten zur Überprüfung vorgelegt hat. Entsprechend der Empfehlung des Sachverständigenausschusses bei der Beklagten in der Sitzung vom 27. November 2012 wurde eine weitere Stellungnahme eingeholt. Alle Vertrauenssachverständigen zeigen in ihren Stellungnahmen schlüssig auf, dass Mängel - wenn auch unter Feststellung divergierender Schwere - in den Gutachten im Sachgebiet „Schäden an Gebäuden“ vorhanden sind. Der Hinweis des Klägers, bestimmte Feststellungen seien in den Privatgutachten auf Wunsch der Beteiligten unterblieben bzw. so gewünscht worden, führt zu keiner anderen Bewertung der Nachvollziehbarkeit. Wie der Vertrauenssachverständige Herr ... zutreffend in seiner Stellungnahme vom 6. August 2012 ausführt, müssen solche Beschränkungen oder Änderungen des Auftragsumfangs im Gutachten hinreichend dokumentiert werden. Gemäß Nummer 2.2. der Empfehlungen der Beklagten für den Aufbau eines schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens sollte bei Privatgutachten der Auftragsinhalt und der Auftragsumfang unbedingt angegeben werden, zumal dies für die Haftung bedeutsam ist, weil sich die Frage nach der Mangelhaftigkeit des Gutachtens u. a. auch danach beurteilt, welchen konkreten Auftrag der Sachverständige hatte. In bestimmten Fällen kann es danach zweckmäßig sein, ergänzend zu formulieren, was nicht Gegenstand des Auftrags sein soll.

Maßgeblich für die Verkürzung der Befristungsdauer waren vorliegend die Zweifel an der fachlichen Eignung aufgrund der Stellungnahmen der Sachverständigen, nicht dagegen das Alter.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf erneute Bestellung als Sachverständiger für das Zusatzgebiet „Mieten“ bis zum 15. März 2018.

a) Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das Verfahren zur Überprüfung der Gutachten im Sachgebiet „Mieten“ nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Rüge der Klagepartei, Herr ... habe sich in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2012 von sachfremden Erwägungen leiten lassen, geht ins Leere. Seine Bewertung enthält keinerlei Anhaltspunkte für eine Befangenheit, insbesondere nicht im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragene Altersdiskriminierung. Eine allgemeine Befangenheit aus der mit dem Kläger konkurrierenden Tätigkeit scheidet aus (vgl. BayVGH, U. v. 14.12.1972 - 168 VI 71, GewArch 1974, 21/22).

b) Das vom Kläger vorgelegte Gutachten vom 20. Januar 2012 im Sachgebiet „Mieten“ weist erhebliche Mängel auf und wird den Anforderungen an die Gutachtenerstattung nicht gerecht. Dies bestätigt die Stellungnahme des Herr ... vom 1. Juni 2012, der feststellt, dass das Gutachten den Anforderungen an ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen nicht genügt. Auch in dem Gutachten vom 20. Januar 2012 wiederholen sich die Fehler, die hinsichtlich der Gutachten in den beiden anderen Sachgebieten beanstandet worden sind, etwa die fehlende Angabe von Quellen. Solche sind aber zwingend erforderlich für die Nachvollziehbarkeit der Ermittlung von Werten. Zur Gutachtenerstellung gehört die Darstellung der Beurteilungsgrundlagen, etwa der vertraglichen Festlegungen, Gesetze, Normen, Regelwerke, Erfahrungssätze des Fachgebiets. Bei Bewertungsgutachten müssen etwaige Zu- bzw. Abschläge nachvollziehbar begründet werden (vgl. Nr. IV Empfehlungen zum Aufbau eines Sachverständigengutachtens des Instituts für Sachverständigenwesen e. V.). Exemplarisch wird auf die mangels Nachweise und Begründung

nicht nachvollziehbare Festlegung des Stichtags zur Beurteilung des Mieterhöhungsbegehrens verwiesen, der zudem ohne Begründung mit unterschiedlichen Daten angegeben wurde (s. Gutachten des Klägers vom 20. Januar 2012, S. 5, 34, 45). Mit dem Hinweis des Klägers auf „die sonst einschlägigen Gesetze und Preisindizies für Wohnungen“ als Grundlagen des Gutachtens (S. 7) bleibt unklar, welche konkreten Regelwerke gemeint sind. Auch der Verweis auf das Gesetz zur Regelung der Mietpreishöhe -MHG- mit den dort geregelten Mietpreisfaktoren entspricht nicht der zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens geltenden Gesetzeslage, da das MHG mit Wirkung zum 1. September 2001 durch das Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl I 2001, S. 1149) aufgehoben wurde und die Regelungen ins BGB aufgenommen wurden. Die Ausführungen unter dem Punkt „Vergleichswohnungen“ (S. 30 ff.) sind in weiten Teilen nicht nachvollziehbar, etwa listet der Kläger die Mieten von Wohnungen verschiedener Baujahre und folgend ohne Angabe der genauen Berechnung Mietzinse pro Quadratmeter auf. Unklar bleibt, insbesondere bei einer Größe der Vergleichswohnungen von 95 bis 115 qm, wie der Quadratmeterpreis ermittelt wurde. Diese fachlichen Mängel können auch im Rahmen einer Überprüfung vor einem Fachgremium, zu dessen Teilnahme sich der Kläger bereit erklärt hat, nicht ausgeräumt werden. Ein Sachverständiger muss etwa im Rahmen eines Gutachtens über den Mietwert die Befundtatsachen im Einzelnen konkretisieren, um die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit durch den Auftraggeber zu gewährleisten (vgl. BVerfG, B. v. 11.10.1994 - 1 BvR 1398/93, NJW 1995, 40/41). Letztendlich kommt es maßgeblich darauf an, ob den Parteien eine Möglichkeit gegeben wird, sich mit dem Gutachten substantiiert auseinanderzusetzen und die Angaben zumindest ansatzweise selbst überprüfen zu können (vgl. BGH, U. v. 19.5.2010 - VIII ZR 122/09 - juris).

Der Umstand, dass der Kläger mangels öffentlicher Bestellung unter Umständen von Gerichten nicht für die Erstellung von Mieterhöhungsgutachten herangezogen wird, führt auch im Lichte des Art. 12 GG zu keiner anderen Beurteilung. Nur soweit die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO, der eine Berufsausübungsregelung darstellt und durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1990 - 1 C 10/88 - juris; U. v. 29.5.1957 - I C 212.54 - juris), erfüllt sind, hat eine öffentliche Bestellung zu erfolgen.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 06/05/2014 00:00

Tenor   I. Die Klage wird abgewiesen.  II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.  Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterl
published on 01/02/2012 00:00

Tatbestand 1 Der am 26. April 1936 geborene Kläger wendet sich gegen die Versagung seiner weiteren öffentlichen Bestellung zum vereidigten Sachverständigen.
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.