Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Aug. 2014 - 12 K 13.5589

published on 28/08/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Aug. 2014 - 12 K 13.5589
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Erstattung der Beerdigungskosten für seine verstorbene Mutter.

Der Kläger zeigte der Beklagten mit E-Mail vom ... 2012 den Tod seiner am ... 2012 verstorbenen Mutter an (Bl. 1 der Behördenakte - BA). Im Rahmen einer telefonischen Sterbefallaufnahme am ... 2012 erklärte der Kläger u. a., seine Mutter sei katholisch gewesen, es gebe ein Familiengrab im Friedhof ... ... und einen weiteren Sohn .... Als Bestattungswunsch wurde Einäscherung mit Trauerfeier ohne Pfarrer angegeben. Weiter erklärte er, sich vorerst nicht um die Bestattung kümmern zu wollen, da er Rentner sei und kein Vermögen besitze. Der Bruder habe drei Häuser. Solle der sich doch kümmern. Von der Beklagten wurde der Kläger auf seine Bestattungspflicht hingewiesen (Bl. 2f. der BA).

Mit Schreiben vom ... 2012 forderte die Beklagte sowohl den Kläger als auch dessen Bruder auf, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen, indem sie unverzüglich, spätestens bis ... 2012, einen Bestatter ihrer Wahl beauftragen. Nach Art. 15 Abs. 1 BestG i. V. m. § 15 Abs. 1 BestV seien die Kinder der Verstorbenen verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG eine Bestattung von Amts wegen als ordnungsrechtliche Maßnahme angeordnet und durchgeführt werden müsste, wenn sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen. Sollten sie finanziell nicht in der Lage sein, für die Bestattungskosten aufzukommen, bestehe die Möglichkeit, beim zuständigen Sozialhilfeträger des Sterbeortes gem. § 74 SGB XII einen Antrag auf Kostenübernahme zu stellen (Bl. 8 ff. der BA).

Mit E-Mail vom ... 2012 teilte der Kläger mit, dass er kein Bestattungsinstitut beauftragen werde. Die bisherigen Aufträge (Abholung und Transport zum Ostfriedhof) seien nicht von ihm, sondern vom Leiter der Wohngemeinschaft ... erteilt worden. Dorthin solle auch der entsprechende Kostenbescheid geschickt werden. Der ausdrückliche Wunsch seiner Mutter sei eine Feuerbestattung in absolut einfachster Form gewesen, kein teurer Sarg, einfachste Urne, nur eine Verabschiedung, keine Trauerfeier, kein Priester, Bestattung im Grab des Vaters und Ehemannes der Verstorbenen im Friedhof ... Zudem seien alle Kinder gleichrangig bestattungspflichtig, so dass er nur zu 50% der Gesamtkosten herangezogen werden könne (Bl. 16 ff. der BA).

Ein Bruder der Verstorbenen, Herr ..., erklärte gegenüber der Beklagten am ... 2012 telefonisch, sich nicht um die Bestattung zu kümmern.

In einem Telefonat am ... 2012 wies die Beklagte den Kläger u. a. darauf hin, dass sie immer zwingend eine Trauerfeier mitmachen müsse. Der Kläger erklärte sich einverstanden und gab erneut an, keinen Bestattungsauftrag zu erteilen (Bl. 25 der BA).

Der Bruder des Klägers erklärte sich mit Fax vom ... 2012 ebenfalls mit einer Feuerbestattung und einer Beisetzung im Familiengrab einverstanden und bat um möglichst rasche Abwicklung der Beerdigung (Bl. 26 der BA).

Am ... 2012 ordnete die Beklagte daraufhin von Amts wegen eine Feuerbestattung an und beauftragte die Städtische Bestattung mit der Durchführung (Bl. 27 f. der BA).

Mit Schreiben der Beklagten vom ... 2012 wurden der Kläger und sein Bruder von der Durchführung der Bestattung informiert und darauf hingewiesen, dass die entstehenden Kosten von ihnen als bestattungspflichtige Angehörige zurückgefordert werden (Bl. 29 ff. der BA).

Mit Bestattungskostenrechnung der Städtischen Bestattung vom ... 2012 wurden gegenüber der Beklagten 3.087,08 Euro (1.013.08 Euro für Leistungen und Auslagen der Städtischen Bestattung und 2.074 Euro für Gebühren der Städtischen Friedhöfe) geltend gemacht (Bl. 34 ff. der BA).

Mit E-Mail vom ... 2012 äußerte der Kläger den Wunsch, dass die Urne kurz in einem Raum aufgestellt werde, seine Sangeskollegen zwei Lieder singen können und die Urne dann in Begleitung des Pfarrers zu Grabe getragen und mit einem kurzen Gebet bestattet werde (Bl. 41 der BA).

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom selben Tag mit, dass eine weitere Trauerfeier nur genehmigt werden könne, wenn die Kosten für die Urnentrauerfeier vor dem Termin bezahlt werden (Bl. 43 f. der BA).

Mit Schreiben vom ... 2012 wurde der Kläger und sein Bruder zur beabsichtigten Inanspruchnahme für die Bestattungskosten angehört (Bl. 59 ff. der BA).

Der Bruder des Klägers teilte mit Schreiben vom ... 2013 mit, bei seiner Inanspruchnahme Sozialleistungen zu beantragen (Bl. 67 der BA).

Der Kläger verwies mit Schreiben vom ... 2013 auf seine bisherigen Schreiben und E-Mails. Die Unterlagen seien in keiner Weise nachvollziehbar. Er werde sich mit einem Rechtsanwalt beraten, ob gegen die Beklagte eine Unterlassungsklage wegen Belästigung und Amtsanmaßung eingeleitet werden solle. Er bot einen Pauschalbetrag von 450 Euro gegen den Verzicht auf alle weiteren angeblichen Forderungen an (Bl. 63 ff. der BA).

Mit Bescheid vom ... November 2013, mit Postzustellungsurkunde zugestellt am ... November 2013, verpflichtete die Beklagte den Kläger, die entstandenen notwendigen Kosten für die Bestattung seiner Mutter in Höhe von 2.722,71 Euro zuzüglich der Kosten für den Bescheid in Höhe von insgesamt 52,19 Euro zu bezahlen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlagen seien Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG sowie §§ 1 und 2 Friedhofsgebührensatzung. Die geltend gemachte Forderung unterliege der gesamtschuldnerischen Haftung. Als Sohn der Verstorbenen sei der Kläger bestattungspflichtiger Angehöriger. Nachdem er trotz Aufforderung keinen Bestattungsauftrag erteilt habe, habe die Beklagte als Ordnungsbehörde nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG für die Bestattung zu sorgen. Unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrads sei der Kläger als nächster Angehöriger nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG verpflichtet, die durch die Ersatzvornahme entstandenen Bestattungskosten zu bezahlen. Die im Rahmen der Anhörung erhobenen Einwände beseitigten die Kostenersatzpflicht nicht. Der Kläger habe auf Schreiben verwiesen, in denen er die Art und Weise der Organisation der Bestattung von Amts wegen moniere. Durch die Beauftragung einer Bestattungsfirma hätte der Kläger jedoch die Möglichkeit gehabt, die Bestattung so zu organisieren, wie er sich dies vorgestellt hätte. Dies habe er jedoch nachweislich nicht getan. Die von der Beklagten durchgeführte Bestattung entspreche einer einfachen, kostengünstigen und würdevollen Bestattung, deren Kosten von den zuständigen Sozialhilfeträgern übernommen werden können. Die Festsetzungsfrist für den Kostenersatzanspruch betrage drei Jahre (Bl. 69 ff. der BA).

Gegenüber dem Bruder des Klägers hat sich die Beklagte mit Schreiben vom ... 2013 eine evtl. Nachverpflichtung vorbehalten (Bl. 78 der BA).

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013, bei Gericht am 9. Dezember 2013 eingegangen, hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... November 2013 aufzuheben.

Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 31. Dezember 2013 im Wesentlichen aus, der Leiter der Wohngemeinschaft habe ohne jegliche Zustimmung des Klägers die Beklagte beauftragt, die Verstorbene aus ... abzuholen. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass sich die Kosten einer Bestattung im Rahmen einer einfachen Feuerbestattung mit einfacher Urnenaussegnung zu bewegen habe. Auf die E-Mail vom ... 2013 wurde verwiesen. Die Kosten sollten sich in einem Maximalbetrag von 1.800 Euro bewegen. Es sei auch unverständlich, weshalb er allein zur gesamten Übernahme der Bestattungskosten herangezogen werden solle, nachdem noch ein Sohn existiere. Laut Angebot ... online vom ... Dezember 2013 betrügen die Kosten einer einfachen Urnenbestattung ca. 900 Euro. Seitens des Klägers sei am ... 2013 ein Betrag in Höhe von 900 Euro an die Beklagte gezahlt worden. Ausdrücklich sei auf der Überweisung vermerkt worden „Schlusszahlung i. S. Bestattungskosten“. Die Beklagte habe sich durch konkludentes Verhalten einverstanden erklärt, dass auf den Bescheid vom ... November 2013 eine Schlusszahlung erfolgt sei. Damit seien etwaige Ansprüche verwirkt.

Mit Beschluss vom 21. Januar 2014 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 25. Februar 2014 die Akten vorgelegt und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger irre, wenn er meine, der Betreuer der Verstorbenen und das Heim seien bestattungspflichtig gewesen. Auch die Höhe der Bestattungskosten sei nicht zu beanstanden und wäre i.R.d. § 74 SGB XII übernahmefähig. Aufgrund einer Zahlung aus dem Nachlass durch den Nachlasspfleger in Höhe von 364,37 Euro habe sich die Forderung in Ziffer 1 auf 2.722,71 Euro reduziert. Nachdem die Söhne der Verstorbenen als Gesamtschuldner hafteten, sei es legitim und verwaltungsökonomisch sinnvoll, nur den leistungsfähigen Kläger in Anspruch zu nehmen und ihn auf die Möglichkeit der internen Regressnahme gegenüber seinem Bruder zu verweisen.

Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 2. März 2014, mit seinem Bruder bestehe seit 40 Jahren kein familiärer Kontakt mehr. Sein Bruder sei Konrektor gewesen und beziehe eine entsprechend hohe Pension. Es irre nicht der Kläger, sondern die Beklagte sei auf die Aussage ... hereingefallen. Der Kläger beziehe eine Rente von 1.300 Euro. Es sei ihm daher unmöglich, für die gesamten Bestattungskosten aufzukommen.

Mit Abänderungsbescheid vom ... August 2014 wurden die zu erstattenden Bestattungskosten in Ziffer 1 des Bescheids vom ... November 2013 auf 2.664,71 Euro und die Gesamtsumme in Ziffer 3 auf 2.716,90 Euro reduziert.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Grabnutzungsrecht des Familiengrabs sei von der Mutter des Klägers bis 23. September 2012 bezahlt worden. Nach der Friedhofssatzung sei eine Verlängerung nur jeweils für volle Jahre möglich, so dass, um die Mindestruhezeit von 10 Jahren ab der Bestattung am ... 2012 zu erfüllen, um 11 Jahre bis 23. September 2023 verlängert worden sei. Da nach § 5 Abs. 2 Friedhofsgebührensatzung in einem Todesfall das Grabnutzungsrecht ab dem Bestattungsdatum um die Ruhefrist von 10 Jahren zu verlängern sei, genüge eine Verlängerung bis 14. November 2022, so dass die notwendigen Grabnutzungsgebühren bei entsprechender Verkürzung der Nutzungsdauer auf das notwendige Maß um 58 Euro zu reduzieren seien. Die Grabnutzungsgebühren vom 23. September 2012 bis 22. September 2022 betrügen 690 Euro und vom 23. September 2022 bis 14. November 2022 aufgerundet 11 Euro, insgesamt also 701 Euro statt 759 Euro.

Mit Beschluss vom 7. August 2014 wurde der Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen.

In der mündlichen Verhandlung erklärte die Beklagtenvertreterin u. a., sie würde vor dem Hintergrund des Art. 149 BV immer eine Trauerfeier abhalten. Der Wille des Verstorbenen gehe allerdings vor, jedoch müssten deutliche Anhaltspunkte für diesen Willen vorliegen, z. B. eine schriftliche Fixierung oder ein Austritt aus der Kirche.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom ... November 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom ... August 2014 ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Kostenforderung der Beklagten ist Art. 14 Abs. 2 Satz 2 Bestattungsgesetz -BestG-. Sorgt die Gemeinde selbst oder - wie hier - durch Beauftragung eines Bestatters für die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen, weil sie bestattungspflichtige Angehörige nicht rechtzeitig ermitteln kann oder diese nicht bereit sind, die Bestattung zu veranlassen, so kann die Gemeinde nach dieser Vorschrift von einem Bestattungspflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen.

a) Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat die Bestattung der Mutter des Klägers in Auftrag gegeben, da weder der Kläger noch dessen Bruder noch der Bruder der Verstorbenen ihre Bereitschaft zu erkennen gegeben haben, selbst für die Bestattung zu sorgen. Mit Schreiben vom ... 2012 forderte die Beklagte sowohl den Kläger als auch dessen Bruder und damit die nächsten Verwandten der Verstorbenen auf, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen, indem sie unverzüglich, spätestens bis ... 2012, einen Bestatter ihrer Wahl beauftragen. Der Kläger teilte hierzu mit E-Mail vom ... 2012 mit, dass er kein Bestattungsinstitut beauftragen werde. Der Bruder des Klägers ließ mit Fax vom ... 2012 ebenfalls keine Bereitschaft hierzu erkennen. Der Bruder der Verstorbenen hat bereits am ... 2012 erklärt, sich nicht um die Bestattung zu kümmern.

b) Der Kläger ist als Sohn der Verstorbenen auch bestattungspflichtig gemäß Art. 15 BestG i. V. m. §§ 15, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b Bestattungsverordnung -BestV-. Der Kläger ist daher zur Erstattung der notwendigen Kosten der Bestattung verpflichtet.

c) Die Entscheidung, allein vom Kläger die Erstattung der Kosten zu verlangen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Zwar war neben dem Kläger auch dessen Bruder bestattungspflichtig. Der Bruder des Klägers ist unter Berücksichtigung der verwandtschaftlichen Nähe zu der Verstorbenen (vgl. § 15 Satz 2 BestV) als deren Sohn in gleicher Weise wie der Kläger kostenersatzpflichtig. Somit schulden der Kläger und sein Bruder die Bestattungskosten in der Weise, dass jeder verpflichtet ist, die ganze Leistung zu bewirken, die Beklagte diese aber nur einmal zu fordern berechtigt ist. Zwischen dem Kläger und seinem Bruder besteht hinsichtlich der Bestattungskosten daher Gesamtschuldnerschaft (Art. 2 Abs. 4 Bayerisches Kostengesetz -BayKG- analog). Die Beklagte hat somit eine Entscheidung darüber zu treffen, welchen von mehreren Veranlassern sie ganz oder teilweise zur Zahlung der Ersatzvornahmekosten heranzieht.

Nachdem es sich bei dieser Auswahlentscheidung um ein nur durch das Willkürverbot und eine offenbare Unbilligkeit begrenztes Ermessen handelt, bedarf diese Ermessensentscheidung in der Regel keiner Begründung (BVerwG, U.v. 22.1.1993 - 8 C 57/91 - NJW 1993, 1667; VG München, U.v. 30.9.2004 - M 10 K 04.2800 - juris). Dass sich die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung für die Heranziehung des solventen Klägers entschieden hat, ist nicht zu beanstanden, zumal der Bruder des Klägers mitgeteilt hat, dass er im Falle seiner Inanspruchnahme Kostenersatz vom Sozialhilfeträger beantragen werde. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Auswahlentscheidung zwischen mehreren Gesamtschuldnern einen erheblichen Verwaltungsaufwand dahingehend zu betreiben, zu überprüfen, ob die von den Kostenpflichtigen im Rahmen der Anhörung gemachten Angaben zutreffend sind, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig sind. Denn Sinn und Zweck der Gesamtschuldnerschaft ist es gerade, die Beitreibung ausständiger Forderungen zu erleichtern und den diesbezüglichen Verwaltungsaufwand zu verringern, indem die Behörde die gesamte Summe von nur einem Gesamtschuldner verlangen und diesen auf den internen Rückgriff auf die weiteren Gesamtschuldner verweisen kann. Die Auswahlentscheidung der Beklagten ist nach o.g. Maßstäben vorliegend weder willkürlich noch ist sie offenbar unbillig.

d) Auch die Höhe der geltend gemachten Kosten ist nicht zu beanstanden. Der Kläger ist gem. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG zur Erstattung der notwendigen Kosten der Bestattung verpflichtet. Notwendige Kosten der Bestattung sind sämtliche Kosten der Beklagten, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG aufwenden musste, um eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 25.9.2001 - 1 S 974/01 - juris; a.A. VGH Baden-Württemberg, U.v. 15.11.2007 - 1 S 2720/06 - juris). Der Kostenrahmen darf hierbei den in § 74 SGB XII vorgegebenen erstattungsfähigen Rahmen nicht überschreiten.

Vorliegend handelt es sich durchweg um notwendige Kosten, die auch gem. § 74 SGB XII erstattungsfähig wären.

Die Kosten setzen sich zusammen aus den Eigenleistungen des von der Beklagten beauftragten Bestattungsunternehmens und den von diesem verauslagten Gebühren der Beklagten.

aa) Die für Leistungen des beauftragten Bestatters in Rechnung gestellten Kosten (vgl. Rechnung vom ... 2012) für Sarg, Sargausstattung, Urne etc. entsprechen den Kosten einer Bestattung in sehr schlichter Ausführung, wie sie auf der Homepage der Städtischen Bestattung veröffentlicht sind. Es handelt sich hierbei ohne Zweifel um notwendige Kosten der Bestattung i. S. v. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG. Dies gilt auch für die Kosten des Transports vom Sterbeort zum Friedhof. Auch diese Kosten sind Kosten für der Bestattung notwendig vorausgehende Verrichtungen und zählen damit zu den notwendigen Kosten, die von den Bestattungspflichtigen zu tragen sind. Entgegen der Auffassung des Klägers hat hierfür nicht der Träger des Heims, in dem die Verstorbene gelebt hat, aufzukommen, da dieser nicht bestattungspflichtig ist.

bb) Die dem Bestattungsunternehmen mit Gebührenbescheid der Beklagten vom ... 2012 in Rechnung gestellten Gebühren finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 1, 2 der Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der...Stadt ... (Friedhofsgebührensatzung) vom 2. Juli 2008 (MüABl S. 502), zuletzt geändert mit Satzung vom 17.07.2012 (MüABl S. 237).

Trotz der erfolgten Feuerbestattung konnten vorliegend Gebühren für eine Erdgrabstätte erhoben werden, da die Verstorbene auf Wunsch ihrer Söhne in der bereits vorhandenen Erdgrabstätte der Familie beigesetzt wurde. Die Ruhezeit beträgt gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BestG i. V. m. § 14 Abs. 1 der Satzung über die Bestattungseinrichtungen der...Stadt ... (Friedhofsatzung) vom 8.11.2000 (MüABl S. 465), zuletzt geändert mit Satzung vom 31.10.2011 (MüABl S. 325) 10 Jahre. Die Gebühren für die zehnjährige Ruhezeit ab dem Bestattungsdatum wurde mit Änderungsbescheid vom ... August 2014 korrekt berechnet und die ursprüngliche Forderung um 58 Euro unter entsprechender Verringerung der Ruhezeit reduziert.

Auch die mit der durchgeführten Trauerfeier unter priesterlicher Begleitung in Zusammenhang stehenden Gebührenpositionen „Benutzung der Trauerhalle/-gebäude/Hallenschmuck“ i. H. v. 119 Euro, „Durchführung der Trauerfeier/Feuerbestattung“ i. H. v. 92 Euro und „Kirchengebühr katholisch“ i. H. v. 50 Euro stellen notwendige Kosten der Bestattung dar.

Zwar hat der Kläger mit E-Mail vom ... 2012 erklärt, dass der ausdrückliche Wunsch seiner Mutter eine Feuerbestattung gewesen sei, „die in absolut einfachster Form erfolgen sollte. Kein teurer Sarg, Einäscherung, einfachste Urne, nur eine Verabschiedung vor der Bestattung, keine Trauerfeier, kein Priester, Bestattung der Urne im Grab von ... und Bernhard ... im Friedhof ...“

Vorliegend ist jedoch das Bestimmungsrecht hinsichtlich der Durchführung der Bestattung auf die Beklagte übergegangen. Für Art, Ort und Durchführung der Bestattung ist, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen, gem. Art. 1 Abs. 2 BestG zunächst der Wille des Verstorbenen zu berücksichtigen. Ist der Wille des Verstorbenen nicht nachweisbar, so kommt es auf den Willen der Angehörigen an, die aufgrund des Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BestG für die Bestattung zu sorgen haben.

Der Wille der Verstorbenen ist vorliegend nicht nachweisbar. Zwar bedarf es zum Nachweis des maßgeblichen Willens keiner bestimmten Form. Es genügt vielmehr, wenn Tatsachen und Umstände vorliegen, aus denen mit hinreichender Sicherheit auf den Willen des Verstorbenen geschlossen werden kann. Derartige Umstände sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei einem Verzicht auf wesentliche Merkmale einer ortsüblichen Bestattung allein die Aussage der Bestattungspflichtigen für den Nachweis des Willens des Verstorbenen nicht genügen lässt, da diese stets auch vom Kostenminimierungsgedanken geprägt sein können, sondern in diesem Fall eine schriftliche Erklärung des Verstorbenen bzw. eindeutige Umstände wie beispielsweise einen Kirchenaustritt verlangt. Im vorliegenden Fall hat die Verstorbene weder eine schriftliche Erklärung hinterlassen, aus der sich der Wunsch nach einem Verzicht auf eine Trauerfeier und einen Priester ergibt, noch liegen hierfür eindeutige sonstige Umstände vor, aus denen sich ein derartiger Wille der Verstorbenen ergäbe. Insbesondere war die Verstorbene bis zu ihrem Tod Mitglied der Katholischen Kirche.

Damit lag nach § 1 Abs. 2 BestG das Bestimmungsrecht zunächst beim Kläger und seinem Bruder als Bestattungspflichtige. Der Kläger hätte es folglich in der Hand gehabt, die Bestattungszeremonie nach seinen Vorstellungen - auch unter Verzicht auf eine Trauerfeier und die Begleitung durch einen Pfarrer - zu gestalten. Diese Gestaltungsfreiheit ist Ausfluss des Totenfürsorgerechts des Klägers. Dieses Rechts hat sich der Kläger jedoch vorliegend dadurch begeben, dass er seiner Bestattungspflicht gerade nicht nachgekommen ist. Aufgrund dessen musste vorliegend die Beklagte für die Bestattung der Verstorbenen sorgen. Damit ist ihr auch das Bestimmungsrecht über die Durchführung der Bestattung zugefallen (vgl. Drescher in Klingshirn/Drescher/Thiemet, Bestattungsrecht in Bayern, Stand April 2014, Kap. 6 Rn. 29). Hierbei ist die Beklagte nach Auffassung des Gerichts hinsichtlich der Gestaltung der Bestattung nicht an den Willen der Bestattungspflichtigen gebunden, die ihrer Bestattungspflicht nicht genügen. Denn die Gemeinde muss sich nicht zum ausführenden Organ derjenigen machen lassen, die ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen, indem sie die Bestattung ausschließlich nach deren Anweisungen durchzuführen hätte. Anderenfalls müsste die Gemeinde bei überzogenen Vorstellungen hierfür das Kostenrisiko tragen bzw. sich im anderen Extremfall u.U. dem Vorwurf einer unwürdigen Bestattung aussetzen.

Soweit die zuständige Behörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, hat sie vielmehr in eigener Regie und in dem nach § 74 SGB XII erstattungsfähigen Kostenrahmen grundsätzlich eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 25.9.2001 a. a. O.). Diesem Erfordernis hat die Beklagte vorliegend durch die Durchführung einer kleinen Trauerfeier unter Anwesenheit eines Pfarrers entsprochen.

Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur zum Teil die Auffassung vertreten, dass zu den notwendigen Kosten einer Bestattung Kosten für kirchliche oder weltliche Trauerfeierlichkeiten nicht zählten. Dies ergebe sich aus dem Zweck der Befugnisnorm des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG, die zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe nur auf die Bestattung als solche und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen ziele. Hierfür spreche auch, dass nur für solche Maßnahmen Kosten erhoben werden könnten, die auch Gegenstand einer Anordnung nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG sein und im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden könnten (vgl. Klingshirn in Klingshirn/Drescher/Thiemet, Bestattungsrecht in Bayern, Stand April 2014, Kap. 19 Rn. 8). Es begegne auch Bedenken, die sozialhilferechtliche Rechtsprechung heranzuziehen, die den in § 74 SGB XII verwendeten Begriff der „Erforderlichkeit“ der Kosten der Bestattung in der oben erwähnten Weise konkretisiere. Denn diese Auslegung sei vor dem Hintergrund der in § 1 Satz 1 SGB XII normierten Aufgabe der Sozialhilfe zu sehen, eine der Würde eines Verstorbenen entsprechende Bestattung sicherzustellen; hieraus könne dann auch eine Verpflichtung abgeleitet werden, ein würdiges Geleit zur letzten Ruhestätte zu ermöglichen. Solche Ziele verfolge das Bestattungsgesetz als solches aber nicht. Die Bestattungspflicht diene dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung Verstorbener zu gewährleisten. Die Bestattung solle zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit und zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise (abstrakt) durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen. Auch der Schutz der Totenruhe, die ebenfalls durch Art. 1 Abs. 1 GG gefordert sei und eine würdige Totenbestattung verlange, ziele nur auf die Bestattung als solche (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 15.11.2007 a. a. O.).

Dieser Rechtsauffassung schließt sich das Gericht nicht an. Dass eine Anordnung gegenüber dem Bestattungspflichtigen gem. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Bestattung nicht ergehen kann, ergibt sich bereits daraus, dass zunächst dem Bestattungspflichtigen gem. Art. 1 Abs. 2 BestG das Recht zusteht, über die Gestaltung der Bestattung nach eigenen Vorstellungen zu bestimmen, sofern der Wille des Verstorbenen nicht nachweisbar ist. Eine Anordnung der Gemeinde kann sich daher stets nur auf die Schritte beziehen, die für die Bestattung als solche i. S. d. reinen Beseitigung der Leiche erforderlich sind. Über die weitere Ausgestaltung der Bestattung hat der Bestattungspflichtige im Rahmen seines Totenfürsorgerechts zu entscheiden. Daraus ist jedoch nicht der Schluss zu ziehen, dass die Gemeinde für den Fall, dass der Bestattungspflichtige - ggf. trotz Anordnung - seiner Bestattungspflicht nicht nachkommt und damit sein Totenfürsorgerecht gerade nicht ausübt, im Rahmen der dann von ihr zu veranlassenden Bestattung darauf beschränkt wäre, ausschließlich die - ggf. angeordneten - Maßnahmen zu veranlassen, die rein physisch zur Beseitigung der Leiche erforderlich sind. Vielmehr geht in diesem Fall auch das Bestimmungsrecht hinsichtlich der Gestaltung der Bestattung auf die Gemeinde über (s.o.). Die Veranlassung der Bestattung durch die Gemeinde stellt insofern mehr als eine bloße Ersatzvornahme dar.

Die Gemeinde hat im Rahmen der Ausübung dieses Bestimmungsrechts die bestattungsrechtlichen Vorgaben zu beachten und ist - wie jeder öffentliche Hoheitsträger - an die Grundrechte gebunden. Gem. Art. 5 Satz 1 BestG darf mit Leichen und Aschenresten Verstorbener nur so verfahren werden, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Gesundheit und für die Belange der Strafrechtspflege, zu befürchten sind und die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. Neben den gesundheitlichen Aspekten ist demnach sehr wohl auch der Schutz der Würde des Verstorbenen als Ausfluss der Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG und der Schutz des sittlichen Empfindens der Allgemeinheit Zweck des Bayerischen Bestattungsgesetzes. Dass sich dieser Schutz ausschließlich darauf beschränken sollte, dass zum einen überhaupt eine (möglichst kostengünstige) Bestattung stattfindet und zum anderen eine Verletzung des Gebots der Pietät verhütet wird, die typischerweise durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen droht, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Vielmehr gehört es zu einem die Würde des Verstorbenen berücksichtigenden Vorgehen eines Hoheitsträgers auch, dass ein Verstorbener nicht nur gesundheitspolizeilich ordnungsgemäß „beseitigt“ und bei den dafür erforderlichen Verrichtungen würdevoll behandelt wird, sondern auch, dass die Bestattung selbst in würdevoller Form geschieht. Diesem Erfordernis wird nicht allein dadurch Rechnung getragen, dass die Bestattung auf einem Friedhof erfolgt, was allein schon aufgrund des Friedhofzwangs eine Selbstverständlichkeit ist. Vielmehr sind seitens der Gemeinde hierbei auch das religiöse Bekenntnis des Verstorbenen und die ortsüblichen Bestattungszeremonien zu berücksichtigen. Denn es kann mangels Nachweises eines entgegenstehenden Willens des Verstorbenen davon ausgegangen werden, dass ein Angehöriger einer Religionsgemeinschaft in Begleitung eines Geistlichen dieser Religionsgemeinschaft zu Grabe getragen werden möchte und dass dies auch im Rahmen der ortsüblichen Bestattungszeremonien erfolgen sollte. Dies entspricht auch dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit. Dieses wäre verletzt (Art. 5 Satz 1 BestG), wenn Verstorbene, deren Verwandte sich nicht um die Bestattung kümmern oder nicht zu ermitteln sind, seitens der Gemeinden ohne ortsübliche Bestattungszeremonie und ohne religiöse Begleitung bestattet würden. Dies würde von der Allgemeinheit so empfunden werden, als würden diese Menschen lediglich möglichst kostengünstig „verscharrt“ werden. Auch diesem Vorwurf muss und darf sich ein Hoheitsträger wie die Beklagte im Rahmen einer von ihr in Auftrag gegebenen Bestattung nicht aussetzen. Zudem ergäbe sich anderenfalls auch ein Wertungswiderspruch zu der sozialhilferechtlichen Regelung des § 74 SGB XII, die vor dem Hintergrund der in § 1 Satz 1 SGB XII normierten Aufgabe der Sozialhilfe, eine der Würde eines Verstorbenen entsprechende Bestattung sicherzustellen, auch ein würdiges Geleit zur letzten Ruhestätte ermöglichen soll. Wenn der Staat einerseits bedürftigen bestattungspflichtigen Angehörigen ein würdiges letztes Geleit ihrer Verstorbenen als Ausfluss des Art. 1 Abs. 1 GG ermöglichen muss, kann sich ein Hoheitsträger in dem Fall, dass er selbst für die Bestattung eines Verstorbenen sorgen muss, nicht unter dieses Niveau eines einfachen, aber würdigen Geleits begeben und sich auf die rein gesundheitspolizeiliche Leichenbeseitigung beschränken. Dies wird nicht zuletzt auch durch Art. 149 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Verfassung bestätigt, wonach die Gemeinden dafür zu sorgen haben, dass jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann. Dies bezieht sich zwar in erster Linie auf die Verpflichtung der Gemeinden zur Einrichtung von Friedhöfen und damit auf die Schaffung der Grundvoraussetzungen einer schicklichen Bestattung. Erst recht muss diese Verpflichtung der Gemeinden nach Auffassung des Gerichts aber dann greifen, wenn eine Gemeinde selbst einen ihrer Bürger bestattet oder Dritte damit beauftragt. Dies gilt umso mehr, als anderenfalls die Gelegenheit, vom Verstorbenen in einem würdigen Rahmen Abschied zu nehmen, endgültig vertan ist. Dies erfordert es, eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren.

Nach alledem sind vorliegend auch die Kosten für die ortsübliche Trauerfeier und die priesterliche Begleitung zu den notwendigen Kosten i. S.v. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG zu zählen. Dass durch die Veranlassung der Bestattung durch die Beklagte für den Kläger damit u.U. höhere Kosten entstehen, als dies der Fall wäre, wenn der Kläger selbst die Bestattung nach seinen Vorstellungen in Auftrag gegeben hätte, ist der Risikosphäre des Klägers zuzuweisen, der seiner Bestattungspflicht nicht nachgekommen ist.

Im Übrigen hat sich der Kläger lt. Aktenvermerk der Beklagten vom ... 2012 (Bl. 25 der BA) letztlich doch mit einer Trauerfeier einverstanden erklärt. Im Gegenteil wollte der Kläger sogar im Rahmen der Urnenaussegnung eine weitere Trauerfeier abhalten und hat erklärt, die Urne in Begleitung eines Pfarrers zu Grabe tragen zu wollen (vgl. E-Mail vom ... 2012, Bl. 41 der BA).

Hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Positionen bestehen weder Bedenken in Bezug auf deren Notwendigkeit oder Höhe noch wurden solche vom Kläger substantiiert geltend gemacht. Dass der Kläger ein angeblich günstigeres Angebot im Internet für eine Bestattung in der Gemeinde Unterhaching gefunden haben will, ist unbeachtlich. Der Kläger hätte dieses ohne Weiteres selbst annehmen und damit seiner Bestattungspflicht genügen können. Die Beklagte darf im Rahmen einer möglichst verwaltungsökonomischen Aufgabenwahrnehmung und angesichts des zeitlichen Drucks auf ihr bekannte und bewährte Bestattungsunternehmen zurückgreifen. Im Übrigen bezieht sich das vom Kläger vorgelegte Angebot auf eine andere Gemeinde und berücksichtigt auch nicht die von der jeweiligen Gemeinde zu erhebenden Friedhofsgebühren. Bei dem Angebot der ... Online Service GmbH handelt es sich um reine Bestatterleistungen. Die hierfür veranschlagten Kosten (970,- Euro) liegen sogar über denen des von der Beklagten beauftragten Bestattungsunternehmens (956 Euro). Dies bestätigt, dass die Beklagte in hohem Maße wirtschaftlich gehandelt und keine unnötigen Kosten produziert hat.

cc) Der Kläger konnte der Beklagten auch keinen Kostenrahmen vorgeben. Vielmehr hat der Kläger sämtliche notwendigen Kosten der Bestattung zu erstatten. Ist er zur Tragung dieser Kosten nicht in der Lage, kann er gegenüber dem Sozialhilfeträger gem. § 74 SGB XII Kostenerstattung beantragen.

dd) Die Beklagte hat schließlich auch nicht auf Kostenerstattung verzichtet, soweit die Kosten einen Betrag von 900 Euro übersteigen. Dass der Kläger auf dem Überweisungsträger die Zahlung von 900 Euro als „Schlusszahlung i. S. d. Bestattungskosten“ bezeichnet und die Beklagte hierauf nicht reagiert hat, begründet keinen Verzicht der Beklagten auf ihre Restforderung. Bloßes Schweigen hat keinen Erklärungswert.

2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 15/11/2007 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich ge
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Annotations

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.