Verwaltungsgericht München Urteil, 06. März 2014 - 12 K 13.5468

published on 06/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 06. März 2014 - 12 K 13.5468
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1956 geborene Kläger ist Beamter beim Bayerischen Landeskriminalamt.

Am 14. Januar 2010 zeigte er einen Dienstunfall vom 20. November 2009 an. Danach sei er im Dienstgebäude Barbarastr. 4 auf dem Weg von seinem Büro (4. Stock) zu dem im 3. Stock gelegenen weiteren Büro des Sachgebietes unterwegs gewesen. Im südlichen Treppenhaus sei er auf dem frisch gewischten und noch durchgängig nassen Granitbelag ausgerutscht und auf die rechte Körperseite gefallen. Bezüglich der dabei erlittenen Verletzungen an der rechten Hand, im rechten Rippenbereich und an der rechten Schulter würde auf die angeforderten Arztberichte verwiesen (Bl. 3 der Behördenakte). Als behandelnde Ärzte gab der Kläger Dr. ..., München, Dr. ..., München und Prof. Dr. ..., München an (Bl. 6 der Behördenakte).

Dr. ..., teilte im Beiblatt zur Dienstunfalluntersuchung vom 20. November 2009 mit: Druckschmerzhaftigkeit im Brustbereich rechts mittlere Axillarlinie, rechtes Handgelenk druckschmerzhaft, ausstrahlend zur Metacarpale V hin, Funktion endgradig schmerzhaft. Die rechte Schulter Trop Armsyndrom, passive Beweglichkeit bis 80 Grad frei. Lange Bizepssehne spanne sich korrekt an. Reizlose Narbe. Thoraxprellung rechts mit klinisch eindeutiger Rippenfraktur basal. Schulterprellung rechts mit massiver Funktionseinschränkung. Kontusion rechter Mittelhand mit Funktionseinschränkung (Bl. 7 der Behördenakte).

Der Beklagte bat mit Schreiben vom 18. Januar 2010 Dr. Rheitmair in ... um Übersendung der dort erhobenen Befunde (Bl. 8 der Behördenakte). Weitere Befunde wurden angefordert mit demselben Schreiben von Herrn Dr. ..., Freising, Dr. Michael ... in München und Herrn Prof. Dr. ..., München. Herr Dr. ..., Freising, teilte mit Schreiben vom 21. Januar 2010 mit, der Kläger stehe in fachorthopädischer ambulanter Mitbehandlung aufgrund einer Rezidiv-Operation am rechten Schultergelenk, letztmalig am 14. Januar 2009. Aufgrund eines Sturzes vom 20. November 2009 habe sich der Kläger erneut in der Praxis vorgestellt mit starken Beschwerden im Bereich der rechten Schulter. Es sei zu einer Thoraxkontusion mit Rippenbruch sowie einer Kontusion der rechten Mittelhand gekommen. Die kernspintomographische Untersuchung habe im Vergleich zu den Voraufnahmen keine neu aufgetretene Läsion der Supraspinatussehne gezeigt; neu aufgetreten sei allerdings ein kräftiger synovialer Reizzustand der Bursa subacromiale aufgrund des stattgehabten Traumas (Bl. 16 der Behördenakte).

In der Akte befindet sich der Operationsbericht der Orthopädischen Praxis am Isartor vom 14. Dezember 2006 (Bl. 18 der Behördenakte) sowie ein weiterer Operationsbericht vom 23. Februar 2007 (Bl. 21 der Behördenakte). Die OCM Gemeinschaftspraxis in München (Bl. 28 der Behördenakte) teilte dem Landesamt mit Schreiben vom 27. Januar 2010 mit, welche Behandlungen der Kläger seit 2007 in der Praxis erfahren hat. Darüber hinaus befindet sich in der Akte ein Operationsbericht vom 11. Juli 2007 des OCM Medizinischen Versorgungszentrums (Bl. 31 der Behördenakte), ein weiterer Operationsbericht vom 14. Januar 2009 (Bl. 36 der Behördenakte), ein Abschlussbericht des OCM Orthopädisches Chirurgiezentrum München vom 13. März 2009 (Bl. 40 der Behördenakte) sowie der Abschlussbericht des OCM Orthopädische Chirurgie München vom 31. August 2007 (Bl. 47 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 5. März 2010 teilte der Kläger dem Beklagten mit, ein weiterer Arzt, der ihn behandelt habe, sei Dr. ..., (Bl. 50 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 19. März 2010 hat der Beklagte den Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei gebeten, einen Befundbericht über die Folgen des Dienstunfalls vom 20. November 2009 zu erstellen (Bl. 51 der Behördenakte).

In dem polizeiärztlichen Gutachten vom 29. April 2010 (Bl. 54 der Behördenakte) führte der Gutachter aus, als Dienstunfallfolge wäre zu bestätigen: Schulterprellung rechts bei mehrfach außerdienstlich voroperierter Schulter, Zustand nach zweimaliger Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Acromionklavikulagelenksresektion. Thoraxprellung mit Rippenfraktur rechts und Kontusion rechte Mittelhand. Die Schultersituation müsse weiter diskutiert werden. In der Folge des Treppensturzes habe sich die Situation der rechten Schulter wieder massiv verschlechtert. Es sei von einem primär degenerativen Geschehen auszugehen. Es stehe die Frage im Raum, ob nicht eine sehr vulnerable, massiv vorgeschädigte Schulter durch das Dienstunfallereignis nur schmerzhaft geworden sei im Sinne einer Gelegenheitsursache, wobei der Teilaspekt hinsichtlich der Supraspinatussehnenschädigung im Rahmen eines derartigen Unfallgeschehens laut Literatur ohnehin nicht zu diskutieren sei. Nach Auffassung des Gutachters sollte man die Schulterprellung rechts im Dienstunfallzusammenhang und damit auch die zunächst eingeleitete konservative Therapie und, nachdem darunter ein zufriedenstellender Erfolg sich nicht abgezeichnet habe, schließlich die durchgeführte Operation am 31. März 2010 und konsequenterweise auch die entsprechende Nachbehandlung sehen. Als Nachbehandlungszeit würde eine Dimension von etwa 6 Monaten angesehen werden, so dass eine Nachuntersuchung im September 2010 erfolgen sollte. Es bestehe Einvernehmen, dass angesichts der Vorgeschichte ein beschwerdefreier und frei beweglicher Zustand der rechten Schulter als Voraussetzung, den Dienstunfall abzuschließen, nicht erwartet werden könne (Bl. 59 der Behördenakte).

In der Akte befindet sich der Operationsbericht des Klägers vom 31. März 2010 (OCM Gemeinschaftspraxis; Bl. 60 der Behördenakte).

Mit Bescheid vom 5. Mai 2010 hat der Beklagte den Unfall vom 20. November 2009 als Dienstunfall anerkannt. Als Dienstunfallfolgen wurden festgestellt: Schulterprellung rechts (bei mehrfach außerdienstlich voroperierter Schulter, Zustand nach zweimaliger RM-Rekonstruktion, ACG-Resektion), Thoraxprellung mit Rippenfraktur rechts, Kontusion rechte Mittelhand (Bl. 62 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 25. August 2010 bat der Beklagte den Kläger, einen Sachstand bezüglich der dienstunfallbedingten Heilbehandlung abzugeben (Bl. 68 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 11. September 2010 übersandte der Kläger die ausgefüllte Sachstandsmitteilung (Bl. 69 ff. der Behördenakte). Der Kläger erklärte darin, er habe Schmerzen und Bewegungseinschränkung in der rechten Schulter und sei weiterhin bis 19. September 2010 krankgeschrieben. Er sei noch in Behandlung bei Prof. Dr. ..., München und Dr. ..., (Bl. 70 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 bat der Beklagte den Ärztlichen Dienst der bayerischen Polizei um die Erstellung eines Schlussgutachtens betreffend den Kläger (Bl. 71 der Behördenakte).

Die ... Klinik hat einen Befundbericht vom 4. Oktober 2010 erstellt mit der Diagnose: 1. Chronisches Schmerzsyndrom an der rechten Schulter nach mehrfacher Voroperation; 2. inflammatorische Affektion der LBS im sulcalen Verlauf (Bl. 76 der Behördenakte). Aus einem Schreiben der ... Klinik vom 4. Oktober 2010 an den Kläger ergibt sich, dass der Kläger sich für eine Operation entschieden hat (Bl. 79 der Behördenakte). Die ... Klinik erstellte einen Kostenvoranschlag für den geplanten stationären Aufenthalt (Bl. 80 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 teilte der Kläger dem Beklagten mit, nachdem bislang keine deutliche Besserung seiner Beschwerden eingetreten sei, habe ihn sein behandelnder Facharzt für Orthopädie, Dr. ..., an den bundesweit anerkannten Schulterspezialisten Prof. Dr. Peter ... von der ... Klinik München vermittelt. Prof. Dr. ... habe nach eingehender Untersuchung und auf der Grundlage einer am 29. September 2010 durchgeführten neuerlichen MRT diagnostiziert, dass auch die lange Bizepssehne beschädigt sei. Dies könne jedoch nur durch eine weitere arthroskopische OP eindeutig festgestellt werden. Bei Bestätigung der Verdachtsdiagnose würde eine Bizepssehnententomie bzw. -tenodese erforderlich sein und durchgeführt werden. Näheres ergebe sich aus dem angeführten Befundbericht (Bl. 75 der Behördenakte).

Der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei erstellte das angeforderte Gutachten unter dem 20. Oktober 2010. Es spreche Einiges für ein primär degeneratives Problem, der Treppensturz lasse sich jedoch nicht wegdiskutieren, so dass die Kausalitätsfrage schwierig sei. Es dürfte am sachgerechtesten sein, den operativen Eingriff abzuwarten und dann den Operateur, Prof. Dr. ..., als führenden Schulterspezialisten um eine gutachterliche Äußerung diesbezüglich zu bitten und die Kostenerstattung davon abhängig zu machen (Bl. 74 der Behördenakte).

Der Kläger übersandte mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 den OP-Bericht von Prof. Dr. ..., Klinik, vom 17. November 2010 und den Entlassungsbericht der ... Klinik vom 18. November 2010 (Bl. 83 der Behördenakte).

Der Beklagte bat mit Schreiben vom 16. Februar 2011 Dr. Martin ..., München, um die Erstellung eines unfallchirurgisch-fachorthopädischen Gutachtens (Bl. 91 der Behördenakte).

Mit Gutachten vom 15. März 2011 führte Herr Dr. ... im Wesentlichen aus, die Heilbehandlung der unfallbedingten Körperschäden sei abgeschlossen. Weitere Kosten seien nicht zu erwarten. Eine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nach eingehender Einsicht der Unterlagen und der eigenen Untersuchung des Klägers am 10. März 2011 nicht festzustellen. Die dienstunfallabhängige MdE sei aus Sicht der Untersuchung vom 10. März 2011 im Wesentlichen auf die Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks zurückzuführen. Wie bereits erwähnt, werde der unfallbedingte Heilbehandlungszeitraum auf etwa 6-8 Wochen bemessen. Die Einschränkung der Armhebung bis 90 Grad und der Dreh- und Spreizfähigkeit werde mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20% eingeschätzt. Eine weitere Nachuntersuchung der unfallbedingten Körperschäden sei nicht erforderlich (Bl. 97-110 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 30. März 2011 bat der Beklagte den Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei um Stellungnahme, ob mit den gutachterlichen Einschätzungen des Dr. ... Einverständnis besteht (Bl. 115 der Behördenakte).

Der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei teilte mit Schreiben vom 14. Februar 2011 mit, er teile die Auffassung von Herrn Dr. ..., der auf die Vorschäden bzw. die Voroperation hinweise und festgestellt habe, dass sich strukturelle Unfallfolgen letztlich nicht gezeigt hätten. Die Argumentation sei schlüssig und überzeugend. Ein gewisses Problem werde aber in der praktischen Umsetzung seiner Feststellung eines sechs- bis achtwöchigen Unfallzusammenhangs gesehen, da ggf. schwer vermittelbar sei, in einer unveränderten Situation bei laufender konservativer Behandlung den Abschluss des Dienstunfallzusammenhangs zu definieren. Insofern würde er an seiner Einschätzung, dass auch der Eingriff vom 31. März 2010 noch im Dienstunfallzusammenhang zu sehen sei, festhalten bzw. auch die anfängliche Nachbehandlung danach. Wie in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2010 angedeutet, sei jedoch die unerwartet ungünstige weitere Entwicklung im Hinblick auf die deshalb durchgeführte nochmalige Operation am 17. November 2010 neu zu bewerten. Dem externen Gutachter könne in vollem Maße inhaltlich gefolgt werden. Hinsichtlich der zeitlichen Abgrenzung sei ein Zeitraum für eine Prellung von 6-8 Wochen grundsätzlich angemessen, aufgrund der speziellen Situation habe er seine Überlegungen formuliert. Der Kläger sei seit 3. Februar 2010 durchgehend erkrankt. Nach vier vorausgegangenen Schulteroperationen rechts vor dem Treppensturz am 20. November 2009 seien zwischenzeitlich zwei weitere Schulteroperationen rechts, zuletzt am 17. November 2010, durchgeführt worden. Der aktuelle Zustand sei weiterhin unbefriedigend. Eine Wiedervorstellung zur Nachuntersuchung solle in ca. 2 Monaten erfolgen (Bl. 117 ff. der Behördenakte).

Mit E-Mail vom 15. April 2011 hat der Kläger dem ärztlichen Polizeidienst eine weitere Stellungnahme zugesandt (Bl. 126-127 der Behördenakte). Der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei beantwortete das Schreiben am 15. April 2011 (Bl. 128 der Behördenakte).

Mit Bescheid vom 22. November 2011 stellte der Beklagte fest, dass weitere Körperschäden im Bereich der rechten Schulter nicht ursächlich auf den Dienstunfall vom 20. November 2009 zurückzuführen seien. Es werde festgestellt, dass die Heilbehandlungsmaßnahmen nach dem 15. Januar 2010 nicht mehr aus Mitteln der beamtenrechtlichen Heilunfallfürsorge erstattet werden können. Die mit Bescheiden vom 24. Juni 2010, 30. Juni 2010, 27. Juli 2010 und 27. September 2010 endgültig gewährten Heilbehandlungskosten in Höhe von 8.994,70 € würden dem Kläger belassen. Die Anträge vom 18. Oktober 2010, 15. November 2010, 11. Dezember 2010, 17. Dezember 2010, 7. Januar 2011, 21. März 2011, 15. März 2011, 26. Juli 2011, 2. September 2011 und 8. November 2011 auf Gewährung beamtenrechtlicher Fürsorge würden abgelehnt. Die mit Bescheid vom 3. November 2010, 19. November 2010, 20. Dezember 2010, 29. Dezember 2010, 12. Januar 2011 vorläufig geleisteten Zahlungen in Höhe von 9.976,36 € würden zurückgefordert. Es erfolge die Verrechnung mit den Beihilfeleistungen (Bl. 132 der Behördenakte).

Mit Bescheid vom 6. Dezember 2011 hat der Beklagte für den Kläger Beihilfe in Höhe von 4.778,71 Euro festgesetzt (Blatt 142 der Behördenakte). Mit Schreiben vom 10. Januar 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, mit Bescheid vom 22. November 2011 sei ein Betrag von 9.976,36 Euro zurückgefordert worden. Der festgesetzte Beihilfebetrag werde nicht ausbezahlt, sondern mit der Rückforderung verrechnet. Somit bleibe nach Abzug der Beihilfeleistung ein Restbetrag der Rückforderung in Höhe von 5.197,55 Euro. Bezüglich der Rückforderung habe die Klage vom 21. Dezember 2011 mit Eingang vom 22. Dezember 2011 aufschiebende Wirkung (Blatt 146 der Behördenakte).

Am 22. Dezember 2011 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid vom 22. November 2011 Klage erhoben (Blatt 148 der Behördenakte; Az: M 5 K 11.6114).

Mit Schreiben vom 12. Februar 2012 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er sei mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 19. Januar 2012 mit Ablauf des Januar 2012 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Er beantrage im Rahmen der Dienstunfallversorgung die Gewährung von Unfallruhegehalt und Unfallausgleich. Er weise auf die Klage gegen den Bescheid vom 22. November 2011 hin (Blatt 156 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, über die beantragten Leistungen würde nach Ausgang des anhängigen Verfahrens entschieden (Blatt 157 der Behördenakte).

Das Landesamt für Finanzen fragte bei der Bezügestelle Dienstunfall mit Schreiben vom 5. März 2012 nach, ob die Ruhestandsversetzung des Klägers dienstunfallbedingt gewesen ist bzw. ob Anspruch auf Unfallversorgung gemäß § 53 ff. Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) bestehe (Blatt 159 der Behördenakte).

Das Bayerische Landeskriminalamt bat mit Schreiben vom 1. Februar 2012 den Beklagten, für den Kläger die Versorgungsbezüge und den Ausgleich nach § 48 BeamtVG festzusetzen (Blatt 160 der Behördenakte).

Der Beklagte teile der Bezügestelle Versorgung mit Schreiben vom 8. März 2012 mit, es sei vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München ein Verfahren anhängig. Zuvor könne keine Entscheidung getroffen werden (Blatt 162 der Behördenakte).

In der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2012 wurde Dr. ... als sachverständige Zeuge zu dem erstellten Gutachten gehört. Der Kläger nahm daraufhin die Klage zurück (M 5 K 11.6114).

Mit Schreiben vom 19. November 2012 teilte der Beklagte dem Kläger im Wesentlichen mit: Bezüglich des beantragten Unfallausgleichs werde darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Unfallausgleich erst bestehe, wenn ein Beamter in Folge eines Dienstunfalls länger als sechs Monate mit mindestens 25 von 100 in seiner Erwerbsfähigkeit (MdE) gemindert sei (Wortlaut des Art. 52 BayBeamtVG). Eine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit sei jedoch von dem begutachtenden Sachverständigen in seinem Fachgutachten vom 15. März 2011 nicht festgestellt worden. Weiter sei die dienstunfallunabhängige Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 20 von 100 eingeschätzt worden. Ein Anspruch auf Unfallausgleich sei somit nicht gegeben. Bezüglich des beantragten Unfallruhegehalts werde darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Unfallruhegehalt nur gegeben sei, wenn die dauernde Dienstunfähigkeit eines Beamten auf einem Dienstunfall beruht. Im vorliegenden Fall sei jedoch im Bereich der rechten Schulter lediglich eine Schulterprellung rechts als Dienstunfallfolge anerkannt (Bescheide vom 5. Mai 2010 und 22. November 2011). Wie der letzten hier vorliegenden polizeiärztlichen Stellungnahme vom 14. April 2011 zu entnehmen sei, sei der Kläger ab dem 3. Februar 2010 durchgehend aufgrund einer Vielzahl an Operationen erkrankt. Die wesentliche Ursache der Dienstunfähigkeit liege somit nach dortiger Einschätzung nicht in dem Dienstunfall, ein Anspruch auf Unfallruhegehalt sei nicht gegeben (Blatt 167 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 20. November 2012 bat der Beklagte den Kläger, den noch offenen Rückforderungsbetrag von 5.197,55 Euro zu überweisen (Blatt 170 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 18. April 2013 bat der Beklagte die Bezügestelle Dienstunfall um Mitteilung, ob beim Kläger inzwischen eine Entscheidung über den Anspruch auf Unfallversorgung ergangen sei (Blatt 174 der Behördenakte).

Am 24. Mai 2013 zeigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die anwaltliche Vertretung an. Er würde in Kürze zur Sache vortragen und die entsprechenden Anträge stellen (Blatt 177 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 führte der Prozessbevollmächtigte aus, der Kläger habe nunmehr ein weiteres Sachverständigengutachten des Arztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. Michael ... vom 16. Februar 2013 eingeholt. Das Gutachten werde übersandt. Herr Dr. ... führe in seinem Gutachten aus, dass es durch das Unfallereignis vom 20. November 2009 - entgegen der Annahme des Dr. ... - sehr wohl zu einer Partialruptur der Supraspinatussehne gekommen sei. Das Gutachten sei auch durchaus überzeugend. Herr Dr. ... lege dar, dass im Befundbericht des Erstbehandlers im Krankenhaus ... als Befund neben einer schmerzhaften passiven Bewegungseinschränkung ein sogenanntes „Drop-Arm-Sign“ beschrieben werde. Dies bedeute, dass der vom Unfalluntersucher gehaltene Arm, wenn er losgelassen werde, vom Patienten selbst nicht aktiv gehalten werden könne. Dies sei ausweislich des Gutachters ein klassisches klinisches Zeichen für eine Rotatorenmanschettenruptur. Die Ausführungen des Gutachters Dr. ... in seinem Gutachten vom 16. Februar 2013 belegten überzeugend, dass es bei dem Unfallereignis vom 20. November 2009 zu einer Verletzung der Supraspinatussehne an der rechten Schulter des Klägers gekommen sei. Demzufolge seien auch die beiden Operationen vom 31. März 2010 und 17. November 2010 Folge des Unfalls, wobei die Operation vom 17. November 2010 mit dem Unfall deshalb im Zusammenhang stehe, weil als Folge der Sehnennaht und der postoperativen Vernarbungen und entzündlichen Reizzustände eine persistierende Schmerz- und Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes vorgelegen habe. Unbestritten sei die Schulter des Klägers bereits vor dem Unfallereignis erheblich vorgeschädigt. Der Gutachter Dr. ... schätze den jetzt vorliegenden Dauerschaden am rechten Schultergelenk zu 50% als Folge des Unfalls und 50% als Folge der unfallunabhängigen Vorschädigung ein. Der Dienstunfall sei daher wesentliche Teilursache für den jetzt bestehenden Körperschaden der rechten Schulter. Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 wurde das vorgenannte Gutachten übersandt (Blatt 183 ff. der Behördenakte).

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2013 lehnt der Beklagte den Antrag vom 5. Juni 2013 auf Aufhebung des Bescheides vom 22. November 2011 (in Ziffern 1, 2, 4 und 5) und den Antrag auf Anerkennung einer Ruptur der Rotatorenmanschette (Supraspinatussehne) der rechten Schulter ab (Nr. 1 des Bescheides) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs nach Artikel 52 BayBeamtVG sowie Unfallruhegehalt nach Artikel 53 BayBeamtVG nicht vorliegen (Nr. 2).

Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, ein Wiederaufgreifen nach Artikel 51 BayVwVfG werde abgelehnt. Es liege keine neue Tatsache gemäß Artikel 51 BayVwVfG vor, sondern lediglich eine andere gutachterliche Bewertung. Da das Gutachten auch am 16. Februar 2013 erstellt worden sei, wäre auch die Dreimonatsfrist nach Artikel 51 Abs. 3 BayVwVfG nicht gewahrt. Ein Wiederaufgreifen nach Artikel 51 BayVwVfG sei daher abzulehnen. Eine Rücknahme nach Artikel 48 BayVwVfG werde abgelehnt. Es sei bereits ein Gerichtsverfahren durchgeführt worden, die Klage sei zurückgenommen worden. Unfallausgleich nach Artikel 52 BayBeamtVG werde einem verletzten Beamten oder Ruhestandsbeamten nur dann gewährt, wenn er aufgrund der Dienstunfallfolgen länger als sechs Monate wesentlich in der Erwerbsfähigkeit beschränkt gewesen sei. Als wesentlich sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit dann anzusehen, wenn diese mindestens 25 von 100 beträgt (Art. 52 Abs. 1 BayBeamtVG). Aufgrund der bestandskräftigen Ablehnung der Anerkennung des Schulterschadens liege keine solche Minderung der Erwerbsfähigkeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten vor. Die Anspruchsvoraussetzungen des Artikels 52 BayVwVfG seien nicht erfüllt, ein Unfallausgleich könne nicht gewährt werden. Die Ruhestandsversetzung sei nicht aufgrund der als unfallbedingt anerkannten Körperschäden erfolgt, ein Unfallruhegehalt werde nicht gewährt. Der Bescheid wurde laut Vermerk am 29. Oktober 2013 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers versandt (Blatt 193 der Behördenakte).

Der Prozessbevollmächtigte hat am 29. November 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2013 aufzuheben (Nr. 1), den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag des Klägers auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 22. November 2011 in den Ziffern 1, 2, 4 und 5, sowie den Anträgen, die Ruptur der Rotatorenmanschette (Supraspinatussehne) der rechten Schulter des Klägers als zusätzliche Folge des Dienstunfall vom 20. November 2009 anzuerkennen und dem Kläger über den 15. Oktober 2010 hinaus aufgrund des Dienstunfalls vom 20. November 2009 Leistungen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge zu gewähren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es sei durchaus streitig, ob ein neues Sachverständigengutachten auch dann ausreichend als neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG sei, wenn es lediglich vorhandenes Material neu bewerte. Dies sei in der Vergangenheit von der Rechtsprechung teilweise bejaht worden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 51 Rn. 34).

Jedenfalls sei aber die Aufhebung bzw. Rücknahme des Verwaltungsaktes nach § 48 BayVwVfG rechtswidrig. Der Beklagte habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Der Beklagte habe sich mit den Ausführungen im Antragsschreiben vom 5. Juni 2013 sowie dem Gutachten gar nicht auseinandergesetzt. In dem Antragsschriftsatz werde jedoch deutlich aufgezeigt, wie sich der vom Kläger beauftragte Gutachter Dr. ... im Einzelnen mit den maßgeblichen Aussagen des seinerseits für den Beklagten tätigen Sachverständigen Dr. ... auseinandergesetzt und dezidiert begründet habe, weshalb diese fehlerhaft seien. Angesichts dessen, dass der Gutachter Dr. ... zu einem völlig entgegengesetzten Ergebnis zu der Beurteilung des Dr. ... komme, sei die Ausführung des Beklagten, dass für eine andere Beurteilung des Falles kein Anlass bestehe, nicht nachvollziehbar. Es läge ein Ermessensfehlgebrauch seitens der Beklagten vor. Die Bestandskraft des Bescheides vom 22. November 2011 führe nicht dazu, dass eine Rücknahme nicht erfolgen könne.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Angesichts des Klageantrags II. komme dem Klageantrag I. Nr. 1. keine eigenständige Bedeutung zu. Das Klagebegehren sei als sogenannter Bescheidungsantrag im Sinne des § 115 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verstehen. Eigenständige Bedeutung komme nur dem Klageantrag I. Nr. 2. zu (Aufhebung der Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Unfallausgleich und Unfallruhegehalt in Nr. 2 des Tenors des Bescheides vom 11. Oktober 2013). Als isolierte Anfechtungsklage sei dieses Klagebegehren unzulässig. Was das Verpflichtungsbegehren des Klägers betreffe, sei dort von der Gewährung von Unfallausgleich und Unfallruhegehalt weder in den Klageanträgen noch in der Klagebegründung die Rede. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des durch den Bescheid vom 22. November 2011 unanfechtbar abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens seien nicht erfüllt, weder für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne noch für ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne. Der Antrag auf Wiederaufgreifen im engeren Sinne scheitere jedenfalls daran, dass der Kläger keine Tatsachen dafür vorträgt, dass er ohne grobes Verschulden außer Stande gewesen ist, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem durch Bescheid vom 22. November 2011 bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren geltend zu machen (Art. 51 Abs. 2 BayVwVfG). Weiter trage der Kläger keine Tatsachen dafür vor, dass er die Frist des Artikel 51 Abs. 3 BayVwVfG eingehalten habe. Ein Anspruch des Klägers auf Rücknahme des unanfechtbaren Bescheides vom 22. November 2011 nach Artikel 51 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG scheide ebenfalls aus. Es fehle bereits an einer Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 22. November 2011. Außerdem steht eine Entscheidung gemäß Artikel 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG im Ermessen des Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zu, als dem Grundsatz der Rechtssicherheit.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Verfahrensgegenstand ist die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 11. Oktober 2013, mit dem dieser es abgelehnt hat, den Bescheid des Beklagten vom 22. November 2011 aufzuheben und die Ruptur der Rotatorenmanschette der rechten Schulter des Klägers als zusätzliche Folge des Dienstunfalls vom 20. November 2009 anzuerkennen (Nr.1 des Bescheides vom 11.10.2013) und mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallausgleich (Art. 52 BayBeamtVG) und Unfallruhegehalt (Art. 53 BayBeamtVG) nicht vorliegen (Nr.2 des Bescheides des Beklagten vom 11.10.2013) sowie die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger über den 15. Oktober 2010 hinaus aufgrund des Dienstunfalls Leistungen der beamtenrechtlichen Fürsorge zu gewähren (vgl. Antrag des Klägerbevollmächtigten vom 29. 11. 2013; § 88 VwGO).

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 11. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat weder Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens noch auf Verurteilung des Beklagten zur Feststellung der zusätzlichen Dienstunfallfolgen noch auf eine erneute Entscheidung des Beklagten über die Leistungen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.

Zu Recht hat die Beklagte das Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. Art. 51 BayVwVfG abgelehnt. Gem. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG hat die Behörde auf Antrag über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstige Entscheidung herbeigeführt haben würden. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, Art. 51 Abs. 2 BayVwVfG. Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, Art. 51 Abs. 3 VwVfG.

Das Beweismittel gem. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG muss so beschaffen sein, dass es - im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung - die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsrundlage erschüttert. Es darf sich nicht in einer neuen Bewertung bekannter Tatsachen erschöpfen. Es muss darauf zielen, dass die Behörde im früheren Verfahren von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in Kenntnis des richtigen Sachverhalts zugunsten des Betroffenen entschieden hätte. Der Antrag ist zulässig, wenn die Eignung des neuen Beweismittels für eine günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird (BayVGH, B. v. 8.11.2012, 7 ZB 12.1196, juris). Fachliche Meinungen, wissenschaftliche Ansichten und bloße Folgerungen genügen regelmäßig nicht, um als Gegenstand neuer Beweismittel einen Anspruch auf Wiederaufgreifen zu begründen (BVerwG v. 28.7.1989, 7 C 78/88, juris). Als beachtliches neues Beweismittel werden Sachverständigengutachten in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann eingestuft, wenn sie nach Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens erstellt worden sind und neue, seinerzeit nicht bekannte Tatsachen verwerten, wenn sie also selbst auf neuen Beweismitteln beruhen (BVerwG v. 27.1.1994, BVerwGE 95, 86/90; BayVerfGH v.14.9.2009, Vf.58-VI-08). Das Interesse an der Rechtsbeständigkeit einer Entscheidung muss nach der gesetzlichen Regelung dem - rechtsstaatlich ebenfalls bedeutsamen - Richtigkeitsinteresse weichen, wenn zum Zweck einer gerechteren Entscheidungsfindung ein Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und auf neuer Beweisgrundlage eine von dem rechtskräftig bestätigten Erstbescheid abweichende, dem Antragsbegehren entsprechende Verwaltungsentscheidung zu treffen ist (BVerwG v. 28.7.1989, 7 C 78/88, juris).

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens.

Die „freie fachorthopädisch - unfallchirurgische Stellungnahme“ des Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. ..., München vom 16. Februar 2013 (Bl. 184 der Behördenakte) stellt kein neues Beweismittel dar, das eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG. Die vorgelegte Stellungnahme ändert die dem Bescheid des Beklagten vom 22. November 2011 zugrunde liegende Sachlage nicht.

Als Dienstunfallfolge des Ereignisses vom 20. November 2009 wurde mit Bescheid vom 22. November 2011 u. a. festgestellt: Schulterprellung rechts (bei mehrfach außerdienstlich voroperierter Schulter, Z.n. zweimaliger RM-Rekonstruktion, ACG-Resektion). Im darauffolgenden Verwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 5 K 11.6114) hat der sachverständige Zeuge Dr. ... die gesundheitliche Situation der rechten Schulter aufgrund des Dienstunfalls ausführlich begutachtet und erörtert.

In der mündlichen Verhandlung hat der Polizeiarzt Dr. ... ausgeführt, die Supraspinatussehne sei ausgedünnt gewesen, ein kompletter Riss wäre im Kernspin und bei der durchgeführten Operation zu erkennen gewesen (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7.11.2012, Seite 4 oben; Bl. 165 Rückseite der Behördenakte).

Die vorgelegte Stellungnahme des Dr. ... vom 16. Februar 2013 hat die Richtigkeit der Begutachtung des Ärztlichen Dienstes vom 14. April 2011 und die Feststellungen des Bescheides des Beklagten vom 22. November 2011 nicht zu erschüttern vermocht. Die Stellungnahme geht davon aus, dass es durch das Unfallereignis vom 20. November 2009 zu einer Partialruptur der Supraspinatussehne gekommen ist. Insofern handelt es sich um unterschiedliche fachliche (medizinische) Bewertungen ein und desselben Sachverhalts, wie er sich nach dem Dienstunfall dargestellt hat, nicht um einen neuen Sachverhalt selbst.

Darüber hinaus wurde auch die Frist des Art. 51 Abs. 3 BayVwVfG (wohl) nicht eingehalten. Die 3-Monats-Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt, Art. 51 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG. Das vom Kläger in Auftrag gegebene Gutachten des Dr. ... datiert vom 16. Februar 2013 und basiert u. a. auf der ambulanten Untersuchung des Klägers vom 28. Januar 2013 (vgl. Bl. 184 der Behördenakte). Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wurde vom Prozessbevollmächtigten - unter Berufung auf und Vorlage des Attestes - beim Beklagten am 5. Juni 2013 gestellt (Bl. 178 der Behördenakte), also länger als 3 Monate nach Ausstellung des Gutachtens. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger spätestens kurz nach der Datierung des Gutachtens von diesem erfahren hat. Trotz eines entsprechenden Hinweises des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2013 (Seite 7 unten) hat der Klägerbevollmächtigte keine Ausführungen dazu gemacht, dass dem Kläger das Gutachten innerhalb der 3-Monats-Frist bekanntgeworden wäre.

Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne gem. Art. 51 Abs. 5, Art. 48, 49 BayVwVfG kommt nicht in Betracht.

Der Beklagte war nicht verpflichtet - nachdem er das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 51 BayVwVfG - zutreffend - verneint hat, gleichwohl eine Ermessensentscheidung nach den allgemeinen Grundsätzen des Art. 48, 49 BayVwVfG dahingehend zu treffen, den bestandskräftigen Bescheid vom 22. November 2011 aufzuheben und über die Sache neu zu entscheiden. Im Allgemeinen ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde eine erneute Sachentscheidung deswegen ablehnt, weil der geltend gemachte Anspruch bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist; es bedarf insoweit keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägung seitens der Behörde. Vielmehr genügt ein Hinweis auf die bestehende Entscheidung sowie darauf, dass für eine andere Beurteilung des Falles kein Anlass besteht (BayVGH, U. v. 25.9.2002, 21 B 00.1358, RdNr.28, juris; BVerwG v. 27.1.1994 BayVB 1994,632). Dies hat vorliegend die Behörde getan. Umstände, die eine erneute Entscheidung im Einzelfall gebieten, müssen von einer den in Art. 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BayVwVfG geregelten Fällen vergleichbaren Bedeutung und Gewicht sein. Derartige Umstände, nach denen die Aufrechterhaltung des Erstbescheides schlechthin unerträglich wäre, etwa die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Bescheides oder ein Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben sind nicht ersichtlich (BVerwG, B. v. 16.8.1989, 7 B 57.89, Buchholz 421.0 Nr.268).

Nachdem der Kläger keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hat, hat er auch keinen Anspruch auf Anerkennung der Ruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter als zusätzliche Folge des Dienstunfalls vom 20. November 2009 und auf Gewährung weiterer Leistungen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge.

Der Bescheid vom 11. Oktober 2013 ist auch hinsichtlich der Nr. 2 rechtmäßig, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich und Unfallruhegehalt hat.

Gem. Art. 52 Abs. 1 BayBeamtVG wir einem Beamten Unfallausgleich gewährt, wenn er infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25% beschränkt war. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da eine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25% beim Kläger nicht gegeben ist. Nach dem Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. ..., das dem bestandskräftigen Bescheid des Beklagten vom 22. November 2011 zugrunde gelegt wurde, liegt keine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit vor (Bl. 14 des Gutachtens, Bl. 110 der Behördenakte).

Gem. Art. 53 BayBeamtVG erhält ein Beamter, der wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt wird, Unfallruhegehalt. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, da der Kläger nicht aufgrund der bestandskräftig unfallbedingt anerkannten Körperschäden (Schulterprellung rechts, Thoraxprellung mit Rippenfraktur rechts, Kontusion re. Mittelhand) in den Ruhestand versetzt wurde.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des 67. Lebensjahres wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 43 gewährt.

(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht gewährt.

§§ 113 und 114 gelten entsprechend, wenn nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Widerspruchsbescheid Gegenstand der Anfechtungsklage ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.