Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juli 2014 - 11 K 13.4435
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Garagendaches und zur Absenkung des Geländes am Süd-Ost-Gebäudeeck auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ...
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ..., das mit einem Einfamilienhaus und einer Garage bebaut ist. Unter dem ... März 2011 erteilte das Landratsamt ... (Landratsamt) dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ... Der genehmigte Eingabeplan vom 27. August 2010 beinhaltet die Errichtung einer Garage mit drei Stellplätzen, die an der Westseite des Einfamilienhauses angebaut und an die Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger reichen sollte. Im Eingabeplan ist für die Garage eine Wandhöhe von 2,45 m, eine Breite von ca. 5,50 m und eine Länge von 9,12 m vorgesehen. Eine im Eingabeplan vermerkte Korrektur sieht vor, dass der westliche, ca. 3,5 m breite Bereich des Garagendachs begrünt und lediglich der verbleibende Teil als Terrasse genehmigt wird. Der Dachbereich sollte über das Obergeschoss des Wohngebäudes zugänglich sein. Die Baugenehmigung vom ... März 2011 wurde den Klägern am 15. März 2011 zugestellt, von diesen jedoch nicht angefochten.
Unter dem ... Oktober 2011 wurde dem Beigeladenen eine Tekturgenehmigung zur Baugenehmigung vom ... März 2011 hinsichtlich von Grundriss- und Fassadenänderungen erteilt. Hinsichtlich der Dachfläche der Garage wurde wiederum durch Roteintrag im Eingabeplan festgelegt, dass diese auf einer Tiefe von mindestens 3 m ab der Grundstücksgrenze begrünt werden sollte und in diesem Bereich kein Geländer zugelassen wird. Gegen diese Baugenehmigung wurden ebenfalls keine Klagen erhoben.
Unter dem ... August 2013 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen eine Baugenehmigung hinsichtlich der Errichtung eines Garagendaches und der Absenkung des Geländes am Süd-Ost-Gebäudeeck auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Nach dem genehmigten Eingabeplan vom ... Oktober 2012 soll auf dem westlichen Teil des Garagendachs ein überdachter Abstellraum mit einer Breite von ca. 3 m und einer Länge von rund 6,5 m sowie mit Zugang zur Terrasse entstehen.
Gegen die ihnen am 29. August 2013 zugestellte Baugenehmigung vom ... August 2013 ließen die Kläger am 30. September 2013 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragten
die Baugenehmigung vom ...08.2013 für das Grundstück ...straße 15 in ... zugunsten des Beigeladenen zur Errichtung eines Garagendaches u. a. aufzuheben.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beigeladene habe entgegen der Tekturgenehmigung vom ... Oktober 2011 offensichtlich von Anfang an beabsichtigt, das Haus als Mehrfamilienhaus und das Obergeschoss für sich selbst zu nutzen und das Erdgeschoss sowie das Untergeschoss (Souterrain) gesondert zu vermieten. Im Zusammenhang mit der Zustellung der Genehmigung vom ... Oktober 2011 an die Nachbarn sei es zu Unregelmäßigkeiten gekommen. Gehe man davon aus, dass der Bebauungsplan für dieses Bauvorhaben noch nicht wirksam sei, richte sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach müssten sich die Wohnhäuser nach Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Das sei vorliegend nicht der Fall. Ein Mehrfamilienhaus füge sich hier nicht in die durch villenartige Einfamilienhäuser mit begrünten Grenzabständen zu den Nachbargebäuden geprägte Umgebung ein und widerspreche auch dem hier üblichen Maß der Nutzung. Bei dem streitgegenständlichen Anwesen handele es sich um eine gefangene Grundstückslage am Ende einer etwa 100 m langen und lediglich 3 m breiten privaten Zuwegung, die nur zu zwei Dritteln durch ein Geh- und Fahrtrecht gesichert sei. Dies habe nachbarrechtliche Bedeutung für den Umfang des Verkehrs und insbesondere auch bezüglich der Stellplatzproblematik, da die Fahrzeuge der Bewohner und Besucher zwangsläufig in die benachbarten Wohnstraßen drängen würden. Das streitgegenständliche Grundstück sei besonders kritisch zu bewerten, da es durch eine Grundstücksteilung mit dem Grundstück Fl.Nr. ... entstanden sei und eine erhebliche Bauverdichtung herbeigeführt habe. Eine Bau- und Nutzungsausweitung sei strikt zu versagen, da dies dem Gebot der Rücksichtnahme widersprechen würde. Ein besonders schwerwiegender Eingriff in die optische Erscheinung der näheren Umgebung sei die Errichtung eines Daches, das von den vorhandenen Dachformen extrem abweiche und, obwohl es unmittelbar an die Garage der Kläger anschließe, die Dachform nicht aufnehme, sondern bis zu 120 cm darüber hinausstehen würde. Hier läge auch ein unmittelbarer Eingriff in die Eigentumsrechte der Kläger vor, deren Grundstück dadurch massiv verschattet würde. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass dadurch auch die Solaranlage, die sich auf dem Dach des Klägeranwesens befinde, verschattet und somit deren Betrieb erheblich eingeschränkt würde.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 beantragte das Landratsamt,
die Klage abzuweisen.
Die angefochtene Baugenehmigung verstoße weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebotes der Rücksichtnahme noch gegen bauordnungsrechtliche Normen, die dem Schutz des Nachbarn bestimmt seien. Mit dem Aufbau eines Abstellraumes auf der bestehenden Grenzgarage würden die bauordnungsrechtlichen, zum Prüfungsumfang des Art. 59 BayBO gehörigen und dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften eingehalten. Ebenfalls würden die Abstandsflächenvorschriften der Art. 6, 7 BayBO gewahrt. Ein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften werde auch von den Klägern nicht geltend gemacht. Bereits das mit Bescheid vom ... März 2011 bestandskräftig genehmigte Wohngebäude füge sich hinsichtlich seiner Art in die von Wohngebäuden geprägte Umgebungsbebauung ein. Der Aufbau des Abstellraumes ändere nichts an dieser Beurteilung. Das Wohngebäude füge sich auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in den Rahmen der umliegenden Bebauung ein. Im Hinblick auf die ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung des Anwesens der Kläger komme nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten würden. Die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude oder die Dachform seien keine Kriterien bei der Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB und würden keinen Drittschutz vermitteln. Die Anzahl und Anordnung der KFZ-Stellplätze entsprächen der Satzung der Stadt ... für die genehmigte Nutzung.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 30. Oktober 2013 wurde die aufschiebende Wirkung dieser Klage angeordnet.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 5. November 2013 nahm dieser Stellung. Der Beigeladene wolle den Dachgeschossraum nur zum genehmigten Zweck nutzen. Mit Mutmaßungen zu angeblichen künftigen Vorhaben könne keine Baugenehmigung aufgehoben werden. Das klägerische Grundstück werde nicht „verschattet“. Die Kläger hätten kein Recht zu fordern, dass niemand auf ihr Grundstück blicken könne. Im Übrigen sei die klägerische Argumentation widersprüchlich. Sei die Garagenterrasse beseitigt und befinde sich an ihrer Stelle das Garagendach, dann könne niemand mehr von einer nicht mehr exisitierenden Garagenterrasse auf das Grundstück der Kläger blicken. Zudem passe sich das Dach der Garage dem Hausdach an, beides seien abgerundete Dächer.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 27. Februar ließen die Kläger replizieren. Schon die Ausgangsgenehmigung vom ...3.2011 und nachfolgende, nicht bekannte Genehmigungen für die Garage seien rechtswidrig. Die Garage des Beigeladenen sei rechtswidrig und als Grenzgarage unzulässig. Der Beigeladene genieße keinen Bestandsschutz, da die Bauausführung unter Aufsicht eines Architekten gestanden habe und deshalb bekannt gewesen sein musste, dass die Bauausführung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoße. Die Genehmigung einer Terrasse auf der Grenzgarage sei gleichfalls rechtswidrig. Nachdem schon der bestehende Bau sowie die Terrassennutzung auf der Grenzgarage rechtswidrig seien, gelte dies erst recht für den weiteren Ausbau der Dachterrasse gemäß Bescheid vom ... August 2013. Hierdurch würde die Verletzung von Nachbarrechten erheblich ausgeweitet. Für die Errichtung eines „Abstellraumes“ auf der Dachterrasse gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die Bezeichnung als „Errichtung eines Garagendaches“ sei Täuschung. Der Abstellraum biete alle Möglichkeiten zu anderweitiger Nutzung. Hierbei sei auch die exponierte Lage zu berücksichtigen, die einen völlig ungeschützten Blick in das klägerische Grundstück erlaube.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 25. März 2014 erwiderte hierauf wiederum der Beigeladene. Die Kläger hätten unmittelbar an die Grundstücksgrenze eine „Garage“ gebaut, bei der ein Grenzabstand hätte eingehalten werden müssen. Die Garage sei über eine Länge von ca. 10 bis 11 Metern unmittelbar zum Grundstück des Beigeladenen errichtet. Die Kläger nutzten die Garage nicht nur zum Abstellen von Autos, sondern auch als Büroräume. Außerdem rage das Dach des „Garagengebäudes“ der Kläger als Überbau ca. 10 cm in das Grundstück des Beigeladenen hinein.
Das Gericht erhob am 24. Juli 2014 Beweis über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Vorhabensgrundstück sowie in dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
In der anschließenden mündlichen Verhandlung stellte der Klägerbevollmächtigte den Antrag aus der Klageschrift vom 30. September 2013.
Der Vertreter des Beklagten beantragte,
Klageabweisung.
Der Beigeladene beantragte ebenfalls
Klageabweisung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren M 11 SN 13.4436 sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung mit Bescheid vom ... August 2013 verletzt die Kläger nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten.
Aus der Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt, dass sich Dritte gegen einen Verwaltungsakt, hier die Baugenehmigung, nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen können, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, verstößt, wenn diese Vorschriften nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind.
Soweit die Kläger vortragen, durch das Wohngebäude (ursprüngliche Genehmigung mit Bescheid vom ... März 2011 und Tekturgenehmigung mit Bescheid vom ... Oktober 2011, in letzterem wurde im vorderen, d. h. im östlichen Bereich des Garagendaches im Anschluss zum Wohnhaus des Klägers, eine Dachterrasse genehmigt) in ihren Rechten verletzt zu sein, können sie dies nicht gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung einwenden. Das Wohngebäude ist nicht Gegenstand dieser Genehmigung gewesen, sondern mit den Bescheiden vom ... März 2011 und ... Oktober 2011 bauaufsichtlich genehmigt worden. Im Eingabeplan, welcher der Genehmigung vom ... August 2013 zugrunde liegt, wurden am 5. Juli 2013 klarstellend die Darstellungen des Wohngebäudes gestrichen. Folglich kommt es hier insbesondere nicht darauf an, ob sich das Wohngebäude im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Umgebungsbebauung einfügt.
Die Vorschriften über die einzuhaltenden Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO sind zwar nachbarschützend. Sie sind jedoch im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO nicht zu prüfen und nehmen deshalb nicht an der Feststellungswirkung der streitgegenständlichen Baugenehmigung teil.
Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom ... August 2013 kann demnach nur dann mit Erfolg von den Klägern angegriffen werden, wenn sie gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt und deshalb die Kläger in ihren Rechten verletzt.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens ist nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt worden, da (noch) kein Bebauungsplan für das Grundstück des Beigeladenen existiert. Zwar hat die Recherche des Gerichts ergeben, dass für das Gebiet, in dem das Vorhabensgrundstück liegt, eine Veränderungssperre der Stadt ... vom ... Februar 2014 existiert, ein Bebauungsplan ist jedoch noch nicht in Kraft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört die Beachtung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme zum Bestandteil der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Die nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie die Begrenzung der Einsichtsmöglichkeiten sind im Regelfall nicht verletzt, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879/880). In Bezug auf eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung ist das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151).
Die bauplanungsrechtliche Beurteilung hinsichtlich der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme bezieht sich hier auf das Garagengebäude, nicht allein auf das geplante „Garagendach“ mit Abstellraum. Hierfür spricht insbesondere, dass auch die Anwendung der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO von einer Gesamtbewertung dieses Gebäudes abhängt.
Die Kammer hält an der im Beschluss vom 30. Oktober 2013 im Verfahrens M 11 SN 13.4436 geäußerten Auffassung, dass das Garagengebäude mit der auf dem Dach bereits vorhandenen Terrasse und dem geplanten überdachten Abstellraum die erforderlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO nicht einhält, fest. Von einer Ausnahme für das Garagengebäude von dieser Anforderung gemäß Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauBO ist nicht auszugehen. Zulässig wären danach ohne eigene Abstandsflächen u. a. Garagen einschließlich deren Nebenräume und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit bestimmten Abmessungen, die vorliegend zwar eingehalten würden. Bei dem geplanten Abstellraum handelt es sich aber nicht um einen mit der Garage funktional verbundenen Nebenraum. Vielmehr stellen sich dieser Raum und die Terrasse als Erweiterung der Wohnnutzung im Obergeschoss des Einfamilienhauses dar; der Dachbereich ist über die Garage im Erdgeschoss nicht zugänglich. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entfällt damit die abstandsflächenrechtliche Privilegierung des Garagengebäudes (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, 112. EL 2013, Rn. 536; Schwarzer/König, Kommentar zur BayBO, 4. Auflage 2012, Rn. 47 zu Art. 6). Zudem kann ein Garagengebäude nicht als Gebäude ohne Aufenthaltsraum nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO ohne eigene Abstandsflächen zulässig sein (Schwarzer/König, a. a. O., Rn. 49 zu Art. 6). Es kommt damit nicht darauf an, dass es sich bei dem geplanten „Abstellraum“ nicht um einen Aufenthaltsraum handeln dürfte.
Die Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen ist allerdings hier nicht mit einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme verbunden. Die Kammer hält nicht an ihrer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geäußerten vorläufigen Auffassung fest.
Zwar ermöglicht die Terrasse des Garagengebäudes eine gute Einsehbarkeit auf das Grundstück der Kläger. Jedoch hat der Eindruck von den örtlichen Verhältnissen im Augenscheinstermin ergeben, dass das Grenzgebäude die dadurch zu befürchtende Beeinträchtigung des Wohnfriedens nicht erhöht, sondern vielmehr mindert. Eine Beeinträchtigung ist ohnehin aufgrund der mit der Tekturgenehmigung vom ... Oktober 2011 genehmigten Dachterrasse vorhanden. Diese Genehmigung vom ... Oktober 2011 ist bestandskräftig. Klage(n) hiergegen wurde nicht erhoben. Aus den Behördenakten (insbesondere Bl. 44) ergibt sich, dass dieser Bescheid beispielsweise den Klägern am 6. Oktober 2011 zugestellt wurde. Zwar haben sich die Kläger in der Folge gemeinsam mit anderen Nachbarn des Vorhabens an die Stadt ... und an das Landratsamt gewandt mit dem Vortrag, eine Zustellung sei tatsächlich nicht erfolgt. Jedoch ist die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde nicht in Frage gestellt. Unabhängig davon wurde auch später nach tatsächlicher Kenntniserlangung keine Klage erhoben. Durch das streitgegenständliche Vorhaben wird nun die durch die erlaubte Terrassennutzung mögliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks weniger. Zwar endet die genehmigte Terrasse einige Meter vor der Grenze zu den Klägern und erstreckt sich nur auf den östlichen Bereich des Garagendachs. Doch abgesehen davon, dass durch das streitgegenständliche Vorhaben dem Beigeladenen räumlich die Möglichkeit genommen wird, die Terrasse unerlaubt bis an die Grundstücksgrenze hin „auszudehnen“, schränkt das Vorhaben auch von der erlaubten Terrassennutzung die Sichtbeziehung hinunter in das Grundstück der Kläger im Vergleich zum bisherigen genehmigten Stand ein. Zwar wird durch das Vorhaben eine erlaubte Nutzung an der Grundstücksgrenze etabliert, hinsichtlich des Wohnfriedens hat das aber keine größeren Auswirkungen, da das Vorhaben nach Westen zum klägerischen Grundstück keine Fenster o.ä. hat. Durch die aus den genehmigten Plänen ersichtliche abgerundete Form des Vorhabens wirkt dieses auch nicht so massiv, dass dadurch eine Rücksichtslosigkeit begründet würde. Die Abwägung der genannten Umstände untereinander ergibt, dass durch das streitgegenständliche Vorhaben kein Zustand geschaffen wird, der rücksichtsloser ist als der vor der Genehmigung erlaubte Zustand, sondern dass im Gegenteil die Einsichtsmöglichkeiten vom Grundstück des Beigeladenen auf das Grundstück der Kläger geringer werden. Ob das streitgegenständliche Vorhaben städtebaulich besonders passend ist, ist kein Umstand, den die Kläger als Nachbarn, die sich nur auf drittschützende Vorschriften berufen können, geltend machen können.
Unabhängig davon kann der Abstandsflächenverstoß auf Seiten des Beigeladenen nicht zu einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber den Klägern führen, da auch die Kläger gegenüber dem Beigeladenen die Abstandsflächen nicht einhalten und sie sich deswegen nicht auf einen entsprechenden Verstoß der streitgegenständlichen Baugenehmigung berufen können.
Nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann sich ein Nachbar gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Einhaltung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht und wenn die beiderseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (BayVGH, U. v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 -, juris Rn. 37; VGH BW, B. v. 29.9.2010 - 3 S 1752/10 -, BauR 2011, 148 = juris, insbesondere Rn. 5; VGH BW, B. v. 4.1.2007 - 8 S 1802/06 -, juris Rn. 4). Derjenige, der mit seinem Gebäude selbst nicht den erforderlichen Grenzabstand einhält, kann billigerweise nicht verlangen, dass der Nachbar die Abstandsfläche, die er selbst auf dem eigenen Grundstück nicht zur Verfügung hat, auf dem fremden Grundstück freihält (BayVGH, U. v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 -, juris Rn. 37). Dabei ist es unerheblich, ob das Gebäude des klagenden Nachbarn seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden ist oder Bestandsschutz genießt (vgl. VG München, B. v. 21.1.2013 - M 9 E1 12.6080 -, juris Rn. 36 m. w. N.).
Die grenzständige Garagenwand auf dem klägerischen Grundstück ist nach den Messungen im gerichtlichen Augenschein mit mindestens 9,69 m (vgl. Sitzungsprotokoll S. 3) länger als es die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO zulassen. Dabei ist noch unberücksichtigt, dass bei der Messung vom Garagendach des Beigeladenen noch weitere 1,20 m dazukommen würden, wenn man die Wandstrecke bis zur Traufe hinzurechnet. Die Wand ist dabei von der Seite des Beigeladenen aus einheitlich und durchgehend, so dass die Wandlänge nicht um die Länge des nur von der Grundstücksseite der Kläger aus erkennbaren Wandanteils der Treppe auf der Südseite der Garage zu kürzen ist, zumal selbst von der Grundstücksseite der Kläger aus diese Treppe äußerlich erkennbar zum Garagengebäude dazugehört, da sie nach den Feststellungen im Augenschein den unter der Garage liegenden Hobbyraum erschließt.
Daher halten auch die Kläger die Abstandsflächenvorschriften zum Beigeladenen hin nicht ein. Die gegenseitigen Abweichungen sind auch in etwa gleichgewichtig; besondere Umstände bezogen auf die beiderseitigen Abstandsflächenverstöße, die einen deutlich gewichtiger als den anderen erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Den Klägern waren billigerweise die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 Hs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
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Annotations
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.