Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Mai 2014 - 11 K 13.3526

published on 15/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Mai 2014 - 11 K 13.3526
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen zu 1) - 3) erteilte Baugenehmigung auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung ...

Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“. Der Kläger ist Eigentümer des westlich an das Vorhabensgrundstück angrenzenden unbebauten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung ..., das ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt. Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. Für die sechs Bauparzellen im westlichen Teilbereich des Bebauungsplans setzt der Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung u. a. eine maximal zulässige Wandhöhe von 4,30 m hangzugewandt sowie von 6,80 m hangabgewandt fest. Im Übrigen wird auf den bei den Akten befindlichen Bebauungsplan Bezug genommen.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom ... Juli 2013 genehmigte der Beklagte den Beigeladenen zu 1) - 3) den Neubau eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage auf der FlNr. ... Gemarkung ... Der Bescheid enthält u. a. unter IV. Auflagen Nr. 4 die folgende Bestimmung: „Die Geländeoberkante entlang der Gebäudeaußenkante wird bergseitig (Westseite) auf + 2,06 m und talseitig auf - 0,15 m über bzw. unter +- 0,00 m = Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss festgelegt“. Im Übrigen wird auf den Baugenehmigungsbescheid Bezug genommen.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 8. August 2013, beim Gericht eingegangen am 9. August 2013, erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom ... Juli 2013.

Am 17. September 2013 ging die vom 11. September 2013 datierende Klagebegründung ein. Der Kläger beantragte,

den Baugenehmigungsbescheid des Beklagten vom ... Juli 2013 aufzuheben.

Der angefochtenen Baugenehmigung seien einige Merkwürdigkeiten vorausgegangen. Die ursprünglich im Freistellungsverfahren begonnene Bauausführung habe sich nicht an die planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ der Beigeladenen zu 4) gehalten. Die Beigeladene zu 4) habe dann versucht, ihren Bebauungsplan durch Änderungsverfahren an den planungsrechtlichen Schwarzbau „anzupassen“. Aufgrund der vom Kläger erhobenen Einwendungen im Rahmen der Planauslegung sei das Bebauungsplanänderungsverfahren wieder eingestellt worden. Um den begonnenen Schwarzbau nachträglich legalisieren zu können, habe das Landratsamt die Geländeoberkante auf der hangzugewandten Seite (willkürlich) auf + 2,06 m festgelegt. Durch diese Höhenfestlegung habe vordergründig erreicht werden können, dass die Festsetzung im Bebauungsplan zur maximal zulässigen Wandhöhe von 4,30 m (handzugewandt) „auf dem Papier“ eingehalten werde. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig. Sie widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine Befreiung liege nicht vor und wäre nicht zulässig. Die Festsetzung zur Wandhöhe beruhe auf § 18 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Sowohl dem Text als auch dem Planteil des Bebauungsplans lasse sich der für die Bestimmung der Wandhöhe erforderliche Bezugspunkt entnehmen. Da der Bebauungsplan eine verbindliche Festsetzung zur natürlichen Geländeoberfläche als unterem Bezugspunkt der Wandhöhe enthalte, fehle es bereits an der rechtlichen Befugnis, dass das Landratsamt eine davon abweichende selbstständige Entscheidung über die Festlegung der Geländeoberfläche treffen könne. Die Festsetzung der Wandhöhe sei auch drittschützend.

Am 23. Dezember 2013 ging die Klageerwiderung vom 19. Dezember 2013 ein. Der Kläger könne keine Verletzung in drittschützenden Rechten geltend machen. Der Bebauungsplan der Beigeladenen zu 4) „...“ lasse bergseitig eine Wandhöhe von 4,30 m zu. Nach der Definitionszeichnung 2 des Bebauungsplans bemesse sich diese Wandhöhe nicht vom natürlichen Gelände, welches in der Definitionszeichnung durch eine gestrichelte Linie dargestellt werde, sondern vom durch Abgrabung oder Aufschüttung neu geschaffenen Gelände. Die Vermaßung in der Definitionszeichnung 2 benenne als Unterkante der Wandhöhe eindeutig die durch Abgrabung geschaffene Geländekante. Nachdem die Definitionszeichnung Abgrabungen wie Aufschüttungen behandle, gelte dies auch für den vorliegenden Fall der Geländeaufschüttung. Die so zu messende Wandhöhe von 4,30 m sei eingehalten. Da das Gelände tatsächlich wesentlich flacher geneigt sei als in der Definitionszeichnung durch die gestrichelte Linie symbolisiert, wäre bei Messung der Wandhöhen vom natürlichen Gelände aus die Bebaubarkeit mit einem zweigeschossigen Haus erheblich eingeschränkt bzw. fast nicht möglich. Eine Verletzung des Klägers in drittschützenden Rechten sei ohnehin nicht möglich. Grundsätzlich sei die freie Aussicht nicht Gegenstand drittschützender Nachbarrechte. Auch das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Das Wohnhaus in der genehmigten Form verhindere die Bergsicht vom Grundstück des Klägers nicht. Die Bergsicht werde allenfalls unerheblich beeinträchtigt. Zudem enthalte der Bebauungsplan keine Festsetzungen, die den ... der einzelnen Grundstücke schützen sollen. Die Begründung führe ausschließlich und wiederholt städtebauliche Gründe an.

Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 8. Mai 2014 wurde noch vorgetragen, dass sich die Beigeladenen zu 1) - 3) bei der Bauausführung nicht an die, nach Auffassung des Klägers rechtswidrig, genehmigten Plänen gehalten hätten. Nach dem Baugenehmigungsbescheid vom ... Juli 2013 solle die Geländeoberkante bergseitig auf + 2,60 m über Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss festgelegt sein. Die Befolgung dieser Auflage würde grundsätzlich eine Geländeaufschüttung in entsprechender Höhe erfordern. Anstelle einer Auffüllung um 2,06 m seien vielmehr im Auffüllbereich Fenster und Terrassentüren eingebaut worden. Die Bauausführung weiche deutlich vom genehmigten Plan ab. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt ... sei mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 12. Dezember 2013 von der planwidrigen Bauausführung in Kenntnis gesetzt worden. Eine Reaktion hierauf sei nicht erfolgt. Das Landratsamt habe es nicht einmal für nötig befunden, das Schreiben zu beantworten. Der Kläger habe sich deshalb im Februar noch einmal unmittelbar an den Landrat gewandt. Dieser habe per E-Mail vom 14. Februar 2014 mitteilen lassen, dass der Bau von der Baukontrolle überprüft worden sei und man keine planabweichenden Bauverstöße festgestellt habe. Die planabweichende Bauausführung sei offenkundig. Die Anbringung der Haustüre und der Fenster an der Hangseite des Gebäudes entsprächen nicht den Bauzeichnungen, die dem Kläger im Zuge der Nachbarbeteiligung vorgelegt worden seien. Der abgegrabene Bereich vor der Haustüre sei sogar noch erweitert anstatt aufgefüllt worden.

Das Gericht erhob am 15. Mai 2014 Beweis über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Vorhabensgrundstück sowie in dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

In der anschließenden mündlichen Verhandlung stellte der Klägerbevollmächtigte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 11. September 2013.

Der Vertreter des Beklagten beantragte,

Klageabweisung.

Die Beigeladenen stellten sämtlich keinen Antrag.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Zwar ist die angefochtene Baugenehmigung objektiv rechtswidrig (1.). Jedoch beruht die Rechtswidrigkeit nicht auf der Verletzung von Vorschriften, die gerade auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind, so dass er eine Aufhebung der rechtswidrigen Baugenehmigung nicht verlangen kann (2.).

1. Die Baugenehmigung mit Bescheid des Landratsamts ... vom ... Juli 2013 ist rechtswidrig.

Der Bebauungsplan „...“ der Beigeladenen zu 4), welcher der Baugenehmigung vom ... Juli 2013 zugrunde liegt, ist unwirksam (nachfolgend 1.1.). Das Vorhaben, dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sich deswegen folgerichtig nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) bemisst, fügt sich nicht ein im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und ist deswegen bauplanungsrechtlich unzulässig (nachfolgend 1.2).

1.1 Der Bebauungsplan „...“ der Beigeladenen zu 4) ist unwirksam, was die Kammer wegen § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar nicht allgemein, wohl aber für den hier zu entscheidenden Einzelfall im Rahmen dieses Verwaltungsstreitverfahrens feststellen kann. Der Plan leidet an einem materiellen Mangel, weil die Festsetzungen zur Wandhöhe unter C.6.10 unbestimmt sind. Unabhängig davon unterliegen auch die Festsetzungen unter C.6.2 und C.6.3 Zweifeln hinsichtlich ihrer Zulässigkeit; bezüglich der Festsetzung unter C.6.3 i. V. m. den zeichnerischen Festsetzungen im Bebauungsplan greifen diese Zweifel ebenfalls durch.

1.1.1 Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG). Es gilt auch für Normen im materiellen Sinn, d. h. auch für Bebauungspläne und zwar sowohl für deren zeichnerische als auch textliche Festsetzungen (Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 6. Auflage, § 9 Rdnr. 4 m. w. N.).

Diesen Anforderungen wird die Festsetzung im Bebauungsplan der Beigeladenen zu 4) für das Gebiet „...“ unter C.6.10 zur Wandhöhe nicht gerecht.

Die Festsetzung C.6.10 lautet:

„Wandhöhe

Die Wandhöhe bemisst sich von der festzusetzenden Geländehöhe, bis zur Schnittkante der Außenfläche der Außenwand mit der Außenfläche der Dachhaut.

Bei der Bemessung der Wandhöhe wird zwischen hangzugewandter und hangabgewandter Wandseite unterschieden (siehe Zeichnung).“

Diese Festsetzung stellt eine Höhenfestsetzung im Sinne von § 18 Abs. 1 BauNVO dar. Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO sind bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Diese Regelung ist ein spezieller Ausdruck der allgemeinen Anforderungen an die Bestimmtheit planungsrechtlicher Festsetzungen. Daher verpflichtet die Vorschrift bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen - wie hier die Wandhöhe -, die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen, denn ohne Bezugspunkte ist die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen nicht möglich. Aus Gründen der Bestimmtheit und Vollziehbarkeit ist es u. a. erforderlich, dass die Bezugspunkte feste Bezugspunkte sind und Veränderungen nicht zu erwarten sind (OVG NW, U. v. 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris Rdnr. 67). Das gilt gleichermaßen für die unteren wie oberen Bezugspunkte.

Im vorliegenden Fall gehört das streitbefangene Grundstück nach den zeichnerischen Festsetzungen im Bebauungsplan „...“ der Beigeladenen zu 4) zu dem Typ Baugrundstück nach Definitionszeichnung 2. Das bedeutet eine hangzugewandte Wandhöhe von maximal 4,30 m sowie eine hangabgewandte Wandhöhe von maximal 6,80 m. Während sich die Maße der festgesetzten Wandhöhe aus C.6.10 Satz 2 in Verbindung mit den Definitionszeichnungen noch ausreichend bestimmt ergeben, ist die Festsetzung des unteren Bezugspunktes für die Wandhöhe - nach C.6.10 Satz 1 die festzusetzende Geländehöhe - mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Ungeachtet der Frage, welche Punkte bestimmt genug sind, um als wirksame untere Bezugspunkte einer Höhenfestsetzung in Betracht zu kommen (vgl. hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 113. Ergänzungslieferung 214, § 18 BauNVO Rdnr. 3), ist der Bezugspunkt „festzusetzende Geländehöhe“ jedenfalls unbestimmt und damit unzulässig. Denn mit dieser Festsetzung wird der untere Bezugspunkt der einzuhaltenden Wandhöhe nicht bestimmt und noch nicht einmal bestimmbar im Bebauungsplan selbst geregelt. Vielmehr ist - wie hier auch im Genehmigungsbescheid vom ... Juli 2013 unter IV. Auflagen Nr. 4. geschehen - eine bestimmte Festlegung eines unteren Bezugspunkts nur noch in der Baugenehmigung für den jeweils zu entscheidenden Einzelfall möglich. Diese Vorgehensweise ist, wenn wie hier im Bebauungsplan selbst keine Kriterien für die Festsetzung vorgegeben sind, willkürlich. Daher ist die Regelung in C.6.10 Satz 1 wegen der fehlenden Festlegung eines unteren Bezugspunkts unbestimmt und damit unwirksam. Daran vermag auch die Darstellung eines Geländeschnittes in den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ der Beigeladenen zu 4), in dem Höhenlinien und am unteren Ende des Schnittes die Lage eines Regenrückhaltebeckens eingezeichnet sind, nichts zu ändern, denn auch hieraus lässt sich keine auseichende Angabe dafür entnehmen, wo die „festzusetzende Geländehöhe“ sein soll bzw. wie diese bestimmt werden soll.

Ohne unteren Bezugspunkt für die festgesetzte Wandhöhe ist somit zunächst einmal die gesamte Wandhöhenfestsetzung unwirksam, weil sie wörtlich gesprochen in der Luft hängt und völlig unklar ist, was gelten soll.

Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Bestimmung des oberen Bezugspunkts als Schnittkante der Außenfläche der Außenwand mit der Außenfläche der Dachhaut, also der Traufhöhe, bestimmt genug ist, denn ohne bestimmten unteren Bezugspunkt hat auch ein bestimmter oberer Bezugspunkt keinen Sinn mehr.

Anders als der Klägerbevollmächtigte meint, ist die natürliche Geländeoberfläche nicht als unterer Bezugspunkt bestimmt. Unabhängig davon, dass das natürliche Gelände grundsätzlich keinen geeigneten Bezugspunkt darstellt, weil es nicht ausreichend gegen Veränderungen geschützt ist (VG München, U. v. 25.11.2008 - M 1 K 07.6076 -, juris Rdnr. 16 m. w. N.), ist eine derartige Festlegung in den Festsetzungen im Bebauungsplan nicht erfolgt. Die gestrichelte Linie in den Definitionszeichnungen, von der man allenfalls vermuten kann, dass es sich um die natürliche Geländeoberfläche handelt, ist wegen den ebenfalls eingezeichneten möglichen Abgrabungen bzw. Aufschüttungen (für die Häuser im steileren westlichen Bereich nach Definitionszeichnung 2 sogar jeweils wahlweise Aufschüttung und/oder Abgrabung!) nicht bestimmbar. Die Aussage in der Sitzung des Gemeinderats der Beigeladenen zu 4) am ... März 2010 (Anlage K 6, dort S. 3 des Protokolls, zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 11.9.2013) ändert hieran nichts, weil der dort behauptete Bezugspunkt („gewachsener Boden“) nicht aus dem Bebauungsplan hervorgeht und zusätzlich als solcher, wegen der eingeräumten Möglichkeit von Aufschüttungen und Abgrabungen, gar nicht dauerhaft sichergestellt wäre.

Aber auch die Ausführungen des Beklagten rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Der Beklagte beruft sich nämlich darauf, dass die relevante Unterkante die durch Abgrabung geschaffene neue Geländekante sei. Diese Aussage zeigt eindrücklich die Unbestimmtheit des unteren Bezugspunktes. Denn der Umfang der bei Bebauung vorzunehmenden Abgrabung steht in keiner Weise fest. Durch die Anerkennung einer solchen Regelung würde gerade eine willkürliche und aus der Sicht bei Beschluss des Bebauungsplans in die Zukunft verlagerte Vorgehensweise gewählt, für die der Bebauungsplan nicht einmal Kriterien vorgibt und die deshalb wegen ihrer Unbestimmtheit unwirksam ist.

Ohne dass es darauf ankommt, wird in diesem Zusammenhang bemerkt, dass der Beklagte den Bezugspunkt für die Geländefestsetzung im Bescheid vom ... Juli 2014 (unter IV. Nr. 4) offensichtlich auch nur mit einer Hilfskonstruktion, die im Bebauungsplan nicht vorgesehen ist, vornehmen konnte; zur Bestimmung der Oberkante Fertigfußboden musste nämlich im genehmigten Lageplan (Anmerkung im rechten unteren Eck) auf die Oberkante Kanaldeckel Bezug genommen werden, ohne dass irgendwo im Bebauungsplan bestimmt ist, dass dies der richtige Bezugspunkt wäre.

Die Unwirksamkeit dieser Regelung hat letztendlich auch die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans „...“ der Beigeladenen zu 4) zur Folge.

Die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts mit hinreichender Sicherheit beschlossen hätte (BVerwG, B. v. 18.2.2009 - 4 B 54/08 -, juris Rdnr. 5; B. v. 6.4.1993 - 4 NB 43/92 -, NVwZ 1994, 272 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 77; BayVGH, U. v. 15.3.2010 - 1 BV 08.3157 -, juris Rdnr. 35). Dann kann nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB ausnahmsweise von der Nichtigkeitsfolge abgesehen werden.

Danach ist hier nicht nur von einer Nichtigkeit der Maßfestsetzungen, sondern von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen. Aus der Begründung des Bebauungsplans „...“ (Anlage K 3 zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 11.9.2013) folgt, dass für den Plangeber, die Beigeladene zu 4), das hauptsächliche Mittel, um die Absicht eines „sensiblen Umgangs mit den neu zu erschließenden Bauflächen, um die vorhandene dörfliche Bau-Struktur zu erhalten und nicht zu stören“, umzusetzen, die „höhenmäßig gestaffelte“ Festsetzung der „Gebäude entsprechend ihrer Lage im Hang durch entsprechend festgesetzte Wandhöhen“ war. Nach dem Willen der Gemeinde sind „alle Gebäude der Hanglange angepasst geplant“. Ebenfalls ist für die Beigeladene zu 4) ein und wohl auch das entscheidende Element des Bebauungsplans „...“ die Unterscheidung des Baugebiets in zwei Bereiche, in den westlichen Bereich, in dem das Gelände wesentlich steiler ist als im zweiten, dem östlichen Bereich. Daher „wird für die 6 Gebäude im Westen die Wandhöhe der hangzugewandten Seite wesentlich niedriger angesetzt als die der hangabgewandten Seite“; damit „werden mögliche starke Abgrabungen, die städtebaulich nicht vertretbar sind, verhindert“ und „die Gebäude im steilen Gelände passen sich der vorhandenen Hanglage an“. Durch das Wegfallen der unwirksamen Wandhöhenfestsetzung wird diese gesamte Konzeption obsolet. Da diese Konzeption für die Beigeladene zu 4) aber ganz wesentlich war, kann nicht mit ausreichender Sicherheit angenommen werden, dass sie den Plan ohne diese Festsetzung mit dem danach verbleibenden eingeschränkten Inhalt erlassen hätte.

1.1.2 Unabhängig davon unterliegen auch die Regelungen in C.6.2 sowie 6.3 erheblichen Bedenken. Diese Bedenken entstehen deswegen, weil sowohl die Festsetzung 6.2 als auch die Festsetzung 6.3 (jeweils textlich) mit den zeichnerischen Festsetzungen im Widerspruch stehen.

Die Festsetzung C.6.2 regelt, dass die gemittelte Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens im Mittel nicht mehr als 0,30 m über bestehender Geländeoberkante liegen darf. Diese maximal 0,30 m sind auch in der Definitionszeichnung 1, das betrifft die Grundstücke östlich des ...wegs, wiedergegeben, nicht dagegen in der Definitionszeichnung 2, welche die Grundstücke westlich des ...wegs, d. h. die in steilerem Gelände liegenden Grundstücke, betrifft.

Während sich dieser Widerspruch jedoch noch dadurch auflösen ließe, dass man die textliche Bezeichnung, die für sich genommen nicht widersprüchlich ist, der zeichnerischen Darstellung ausnahmsweise vorgehen lässt, so ist jedenfalls die Festsetzung in C.6.3 unwirksam. Diese lautet:

„Abgrabungen bzw. Auffüllungen sind jeweils nur auf einer Breite der halben Wandhöhe zulässig (siehe Zeichnung)“.

Auch hier ist diese textliche Festsetzung in der zeichnerischen Darstellung nur für die Definitionszeichnung 1, nicht dagegen für die Definitionszeichnung 2 übernommen. Da hier jedoch die textliche Festsetzung ausdrücklich auf die Zeichnung Bezug nimmt, ergibt sich hier ein nicht auflösbarer Widerspruch zwischen textlichen und zeichnerischen Festsetzungen. Nach der textlichen Festsetzung gilt, dass Abgrabungen bzw. Auffüllungen jeweils nur auf einer Breite des halben Wandhöhe zulässig sind, und zwar nach dem Sinngehalt dieser Festsetzungen bei allen Gebäuden. Andererseits erscheint es aufgrund der zeichnerischen Darstellungen so, dass diese Festsetzung nur bei den Wohnhäusern entsprechend der Definitionszeichnung 1, nicht dagegen bei der Definitionszeichnung 2 zutreffen soll. Was nun konkret gelten soll, bleibt im Dunkeln.

1.2 Wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „...“ der Beigeladenen zu 4) bemisst sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens nach § 34 BauGB.

Zwar fügt sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein, § 34 Abs. 1 BauGB bzw. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung.

Jedoch fügt es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht ein im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Für die Bestimmung der Zulässigkeit nach dem Maß der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich kann auf die Begriffsbestimmungen der BauNVO über das Maß der baulichen Nutzung zurückgegriffen werden (vgl. nur BVerwG, U. v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 -, juris Rdnr. 7). Allerdings muss die entsprechende Anwendung dieser Begriffsbestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des unbeplanten Innenbereichs in differenzierter Weise vorgenommen werden. In erster Linie ist auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Daraus folgt, dass vorrangig die absoluten Größen von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe zugrunde zu legen sind (BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12/14 -, juris Rdnr. 3).

Die Betrachtung hinsichtlich der Höhenentwicklung der baulichen Anlagen führt dazu, dass sich das streitgegenständliche Vorhaben nicht einfügt. Maßstab ist dabei die unmittelbar an das Vorhaben angrenzende Bebauung. Wie die Feststellungen im gerichtlichen Augenschein ergeben haben, wirkt das streitgegenständliche Vorhaben in etwa 2,30 m bis 2,50 m höher als die links und rechts anschließenden Gebäude (vgl. auch die Lichtbilder Anlage K 9 zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 13.9.2013). Auf die übrigen Feststellungen in der Niederschrift über den Augenschein und die öffentliche Sitzung wird Bezug genommen. Bei dieser Höhendifferenz kann unter dem Eindruck der tatsächlichen Feststellungen nicht mehr von einem Einfügen bezüglich der Höhenentwicklung gesprochen werden, weshalb es am Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fehlt.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist daher rechtswidrig.

2. Jedoch fehlt es an einer Verletzung des Klägers in ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten.

Aus der Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt, dass sich Dritte gegen einen Verwaltungsakt, hier die Baugenehmigung, nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen können, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, verstößt, wenn diese Vorschriften nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind.

Grundsätzlich kommt im Anwendungsbereich des § 34 BauGB nur dem Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung, nicht jedoch dem Einfügen nach der sonstigen Einfügensmerkmalen Drittschutz zu. Das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung ist grundsätzlich nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 -, juris Rdnr. 2; BayVGH, B. v. 25.01.2013 - 15 ZB 13.68 -, juris Rdnr. 4 m. w. N.; B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 -, juris Rdnr. 9).

Auch im konkreten Einzelfall liegt keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, die als Ausnahme zum oben genannten Grundsatz möglich ist, vor.

Dahinstehen kann, ob sich die Geltung des Rücksichtnahmegebots aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung statt zu finden hat (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 -, juris Rdnr. 4).

Das Gebot der Rücksichtnahme verfolgt das Ziel, Spannungen und Störungen, die durch miteinander unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 -, juris Rdnr. 17).

Gegen eine bauplanungsrechtliche Rücksichtslosigkeit spricht hier zunächst der Umstand, dass das Vorhaben nach den genehmigten Plänen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach Art. 6 Bayerische Bauordnung (BayBO) auf dem eigenen Grundstück einhält. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen indiziert für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in tatsächlicher Hinsicht, dass auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 -, NVwZ 1999, 879 = juris Rdnr. 4; BayVGH, B. v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 -, juris Rdnr. 32).

Eine Abweichung von dieser Indizwirkung ist zwar möglich, eine solche liegt im konkreten Fall aber nicht vor. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass trotz Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots angenommen werden kann, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind insbesondere die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlagen in Relation zur Nachbarbebauung.

In der hier vorzufindenden Situation ist eine Bebauung des Grundstücks des Klägers, das noch nicht bebaut ist, zugrunde zu legen, die rechtlich möglich ist. Danach ist eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung des Vorhabens der Beigeladenen zu 1) bis 3) zulasten des Klägers nicht anzunehmen. Eine „abriegelnde“ bzw. „erdrückende“ Wirkung ist schon aufgrund der Höhendifferenz der Grundstücke - das klägerische Grundstück liegt deutlich höher als das Grundstück der Beigeladenen zu 1) bis 3) - nicht anzunehmen. Die Befürchtung, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) bis 3) einer zukünftigen Bebauung auf dem klägerischen Grundstück ein ungestörter ... genommen bzw. wenigstens eingeschränkt würde, reicht für die Annahme einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht aus. Denn auf den Genuss eines entsprechenden ... besteht grundsätzlich kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch, sondern allenfalls eine unverbindliche Aussicht (VG München, B. v. 3.3.2010 - M 11 SN 10.604 -, juris Rdnr. 18 m. w. N.). Dies gilt zumal wie hier im unbeplanten Innenbereich, da insofern ein entsprechend abweichender Wille des Inhabers der Planungshoheit nicht vorgefunden wird.

Das Ergebnis würde auch für den Fall gelten, dass der Bebauungsplan der Beigeladenen zu 4) nicht unwirksam wäre. Denn ein entsprechender Wille der Beigeladenen zu 4), die schöne Aussicht zu schützen, lässt sich den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entnehmen. Die Wahl des Namens „...“ für den Bebauungsplan reicht hierfür nicht aus.

Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 8. Mai 2014, dass die Bauausführung planabweichend erfolge, verhilft der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn unabhängig davon, dass der Eindruck bei der Ortsbesichtigung diesen Befund jedenfalls für die Bauphase zu diesem Zeitpunkt bestätigt hat, ist das kein Umstand, der gegen die Baugenehmigung ins Feld geführt werden kann; vielmehr wäre deswegen ein Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde der richtige Weg.

Nach alldem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 Halbsatz 1 sowie § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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Annotations

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.