Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2014 - 11 K 13.2614

published on 08/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2014 - 11 K 13.2614
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Vorbescheides für das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ...

Mit Bescheid des Landratsamtes ... (Landratsamt) vom ... Dezember 2008 wurde dem Kläger die Baugenehmigung für den Neubau einer landwirtschaftlichen Lager- und Bergehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... erteilt. Die Baugenehmigung enthält im Tenor unter II. folgende weitere Regelung:

„Die Baugenehmigung für die landwirtschaftliche Lager-, Berge- und Maschinenhalle wird unter der Bedingung erteilt, dass das Gebäude nur für den privilegierten Zweck der landwirtschaftlichen Nutzung verwendet werden darf. Eine zweckfremde Nutzung oder Grundstücksteilung macht die erteilte Baugenehmigung unwirksam. Weiterhin wird eine Beseitigungs- oder Nutzungsuntersagung angeordnet werden.“

Im Übrigen wird auf den Bescheid vom ... Dezember 2008 - der sich bei den Behördenakten befindet - Bezug genommen.

Mit Antrag vom 7. Januar 2013, bei der Beigeladenen am 24. Januar 2013 und beim Landratsamt ..., Dienststelle ..., am 19. März 2013 eingegangen, hat der Kläger die Erteilung eines Vorbescheides für die Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Lager- und Bergehalle in eine gewerbliche Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., beantragt.

Die Beigeladene hat hierzu mit Beschluss ihres Gemeinderates vom ... März 2013 ihr Einvernehmen verweigert.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom ... April 2013, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 11. Mai 2013, hat der Beklagte den Vorbescheidsantrag abgelehnt.

Zur Begründung ist ausgeführt:

Die beantragte Nutzungsänderung sei genehmigungspflichtig. Sie sei jedoch mit dem Bauplanungsrecht unvereinbar. Das Grundstück Fl.Nr. ... liege weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, also im Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Eine Zulassung nach § 35 Abs. 1 BauGB scheitere daran, dass die beantragte Nutzungsänderung in eine gewerbliche Lagerhalle kein privilegiertes Vorhaben sei. Eine Zulassung nach § 35 Abs. 2 BauGB komme wegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - der Flächennutzungsplan der Gemeinde setze „strukturreiches Grünland, keine Aufforstungen“ fest - und Nr. 7 BauGB nicht in Betracht. Die erleichterten Zulassungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB lägen nicht vor. Voraussetzung sei unter anderem, dass das Gebäude vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet wurde. Die landwirtschaftliche Lager- und Bergehalle sei jedoch erst 2008 genehmigt und auch fertiggestellt worden. Ebenso stehe das Gebäude in keinem räumlichfunktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2013, eingegangen beim Gericht am selben Tag, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, den am 19. März 2013 eingegangenen Antrag des Klägers vom 7. Januar 2013 auf Erlass eines Vorbescheides für die Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Lager- und Bergehalle in eine gewerbliche Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., zu genehmigen und

hilfsweise,

den Beklagten zu einer erneuten Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

Mit Schreiben vom 11. November 2013 wurde die Klage begründet.

Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Von einem Vorliegen der erleichterten Zulassungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB sei auszugehen. Zur Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. d BauGB wird ausgeführt: Zwar sei das Gebäude erst im Jahr 2008 genehmigt und fertig gestellt worden. Insoweit müsse jedoch eine teleologische Reduktion der gesetzlichen Regelung vorgenommen werden. Von einer telelogischen Reduktion spreche man, wenn der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm so beschränkt werde, dass Sachverhalte - die nach dem Wortlaut an sich erfasst würden - von der Anwendung der Norm ausgeschlossen würden. Voraussetzung sei, dass die vom Wortlaut umfassten Fälle der inneren Teleologie (= Zielsetzung) des Gesetzes widersprächen. Es sei davon auszugehen, dass die Zielsetzung dieser Regelung dahingehend, dass das Gebäude vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden sei, darin bestehe, eine von vornherein missbräuchliche Ausnutzung dieses Privilegierungstatbestandes zu verhindern. Wäre keine derartige Mindestfrist für die zurückliegende Errichtung gesetzlich festgelegt, so wäre es möglich, mit der von vornherein gefassten Absicht, schließlich eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung in dem privilegierten Gebäude zu etablieren, das Bauvorhaben nur „in landwirtschaftlichem Gewande“ genehmigen zu lassen, um dann die eigentlich gewünschte Nutzung zu erreichen. Von einem derartigen Missbrauch könne vorliegend keine Rede sein. Der Pächter und Sohn des Klägers sei völlig unvorhersehbar zum Opfer eines multiplen und schwerwiegenden chronischen Erkrankungsgeschehens geworden. Vor dieser Erkrankung sei nachvollziehbar und glaubwürdig nur eine rein landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes im Zusammenhang mit der Aussiedelung des landwirtschaftlichen Betriebes ins Auge gefasst worden; eine gewerbliche Nutzung des Gebäudes sei dagegen nicht geplant gewesen. Zudem sei bereits ein erheblicher Teil des gesetzlich vorgesehenen siebenjährigen Zeitraumes, nämlich über fünf Jahre, verstrichen. Die Zielsetzung des Gesetzgebers sei es nicht gewesen, dass Fälle einer unverschuldeten Berufsunfähigkeit des Landwirtes negativ von einer derartigen Mindestfristsetzung umfasst seien. Vor diesem Hintergrund der besonderen Sachverhaltsumstände erscheine eine teleologische Reduktion der Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. d BauGB sowohl vertretbar als auch angezeigt. Auch die Voraussetzung in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. e BauGB sei erfüllt. Entgegen der Auffassung des Landratsamtes stehe das Gebäude in räumlichfunktionalem Zusammenhang mit der Hofstelle. Dies ergebe sich aus den in der Klagebegründung dargelegten Betriebsentwicklungs- und Aussiedelungsplänen.

Mit Schreiben vom 10. März 2014 erwiderte der Beklagte.

Die landwirtschaftliche Lager- und Bergehalle, die einer anderen Nutzung zugeführt werden solle, sei mit Baugenehmigung vom ... Dezember 2008 genehmigt worden. Bereits im Genehmigungs- bzw. Tekturgenehmigungsverfahren sei durch das Amt für Landwirtschaft und Forsten mit Stellungnahme vom 13. August 2008 aufgrund der für die landwirtschaftliche Nutzung ungewöhnlichen Bauausführung und Ausstattung der Halle die Befürchtung geäußert worden, dass die Halle nicht landwirtschaftlich, sondern gewerblich genutzt werden solle. Dies habe zur Bedingung unter Nr. II. im Genehmigungsbescheid geführt, mit der die landwirtschaftliche Nutzung habe abgesichert werden sollen. Die Baugestaltung, die von der typischen landwirtschaftlichen Gestaltung abweiche, sei im Genehmigungsverfahren nicht als ausreichender Ablehnungsgrund gesehen worden. Die geplante Aussiedelung des gesamten Hofes sei nie durchgeführt worden. Die Voraussetzungen der erleichterten Umnutzung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB lägen nicht vor. Das Gebäude stehe nicht gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. e BauGB in räumlichfunktionalem Zusammenhang mit der Hofstelle. Ein räumlicher Zusammenhang zur Hofstelle bestehe nicht. Die landwirtschaftliche Halle stehe in völlig abgesetzter Lage im Außenbereich. Die Hofstelle sei nicht in der Nähe sondern im Dorf ..., welches sich zwar in Sichtweite, nicht aber in unmittelbarer Nähe befinde. Die Hofstelle sei somit kein geeigneter Siedlungsansatz, der die Nachnutzung der Halle rechtfertige. Zudem sei die Voraussetzung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. d BauGB nicht erfüllt. Die in der Klagebegründung vorgeschlagene telelogische Reduktion verbiete sich, da es eben Zweck der gesetzlichen Regelung sei, zwar dem landwirtschaftlichen Strukturwandel Rechnung zu tragen, jedoch eine missbräuchliche Nutzungsänderung bzw. Errichtung zu verhindern. Dieser Verdacht liege aufgrund der eher an gewerblicher Nutzung orientierten Bauausführung und Ausstattung der Halle nahe. Statt einer Nutzungsänderung komme hier eher der Abbruch der Halle in Betracht. Die Baugenehmigung vom ... Dezember 2008 sei unter die auflösende Bedingung der fortwährenden landwirtschaftlichen Nutzung gestellt worden. Der Kläger habe erklärt, diese werde nicht mehr aufrechterhalten. Damit sei die Bedingung eingetreten und die Baugenehmigung unwirksam geworden. Auch von Gesetzes wegen ergebe sich die Möglichkeit, die Beseitigung anzuordnen, da die Halle ihre Privilegierung verloren habe.

Das Gericht erhob am 8. Mai 2014 Beweis über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ... sowie in dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift über den Augenschein Bezug genommen. In der sich anschließenden mündlichen Verhandlung - auf deren Niederschrift verwiesen wird - stellte der Klägerbevollmächtigte den Antrag aus der Klageschrift vom 11. Juni 2013; der Vertreter des Beklagten beantragte

Klageabweisung.

Die Beigeladene stellte keinen Antrag.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheides nicht zu. Die Ablehnung des Vorbescheidsantrages verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).

Der beantragte Vorbescheid kann nicht erteilt werden, da dem streitgegenständlichen Vorhaben öffentlichrechtliche Vorschriften entgegenstehen (Art. 71 Satz 4 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 59 der Bayerischen Bauordnung - BayBO). Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig.

Das Gericht folgt der Begründung des ablehnenden Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist noch zu bemerken:

Das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., für das der streitgegenständliche Vorbescheid für die beabsichtigte Nutzungsänderung beantragt ist, liegt unstreitig und eindeutig im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 BauGB kommt mangels Privilegierung nicht in Betracht. Auch eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht, da das Vorhaben die öffentlichen Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 5 und 7 BauGB beeinträchtigt. Die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB angeordnete Rechtsfolge - die genannten Belange können dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden - ist nicht eingetreten, da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht vorliegen. In Betracht kommt - unter den Beteiligten insoweit unstreitig - lediglich die Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Jedoch fehlt es hierfür sowohl an der Voraussetzung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. d als auch lit. e BauGB.

Das streitgegenständliche Gebäude ist nicht vor mehr als sieben Jahren im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. d BauGB zulässigerweise errichtet worden. Auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Aufgrund der Genehmigung mit Bescheid vom ... Dezember 2008 einschließlich der Fertigstellung des Gebäudes in zeitlicher Nähe hierzu läuft die Siebenjahresfrist erst zum Ende des Jahres 2015 ab. Die vom Klägerbevollmächtigten vorgeschlagene teleologische Reduktion der Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen. Von einer teleologischen Reduktion spricht man, wenn eine gesetzliche Regelung entgegen ihrem Wortsinn, aber gemäß der immanenten Teleologie des Gesetzes einer Einschränkung bedarf, die im Gesetzestext nicht enthalten ist. Die Ausfüllung einer solchen Lücke geschieht durch die Hinzufügung der sinngemäß geforderten Einschränkung. Weil hiermit die im Gesetz enthaltene, nach ihrem insoweit eindeutigen Wortsinn zu weit gefasste Regel auf den ihr nach dem Regelungszweck oder dem Sinnzusammenhang des Gesetzes zukommenden Anwendungsbereich zurückgeführt, d. h. reduziert wird, spricht man insoweit von einer telelogischen Reduktion (vgl. hierzu Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., S. 210 f.). Die Voraussetzungen hierfür liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Es fehlt daran, dass die gesetzliche Regelung einer vom Telos des Gesetzes geforderten Einschränkung bedarf. Zwar ist es richtig, dass die Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. d BauGB (auch) eine missbräuchliche Anwendung der Begünstigung des § 35 Abs. 4 BauGB bezweckt (vgl. etwa Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 111. EL 2013, § 35 Rn. 143). Die Erfüllung dieses Zweckes stellt die Vorschrift jedoch dadurch sicher, dass sie zwischen der Errichtung von Gebäuden für land- und forstwirtschaftliche Zwecke und deren möglicher Nutzungsänderung einen bestimmten Zeitraum verlangt. Dieser Zeitraum liegt konkret bei sieben Jahren und trägt im Rahmen des § 35 BauGB dazu bei, dass eine Nutzungsänderung von land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden eben nicht schon in einer kürzeren Zeit nach deren Errichtung vorgenommen wird. Der Gesetzgeber hat sich somit gerade nicht dafür entschieden, zu verlangen, einen etwaigen Missbrauchstatbestand subjektiv festzustellen und nachzuweisen - was den Bauverwaltungen in der Regel zeitraubende und aufwendige Ermittlungsarbeit aufbürden würde -; vielmehr hat sich der Gesetzgeber für eine objektive Regelung entschieden, die die entsprechende Nutzungsänderung beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach Ablauf einer bestimmten Frist ermöglicht, was im Vergleich zur Erforschung im Einzelfall, ob eine Missbrauchsabsicht vorliegt oder nicht, wesentlich einfacher und ohne Nachweisschwierigkeiten ist. Dieser Zwecksetzung würde die vom Klägerbevollmächtigten vorgeschlagene telelogische Reduktion geradezu zuwiderlaufen, weshalb sie abzulehnen ist. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Ausführungen des Beklagten, denen zufolge Anzeichen bestehen, dass bereits bei der Errichtung der landwirtschaftlichen Lagerhalle auf Klägerseite eine spätere Umnutzung in eine gewerbliche Halle beabsichtigt gewesen ist, zutreffen.

Ebenso offen bleiben kann, ob das Gebäude auch tatsächlich und über eine für eine planungsrechtliche Prägung ausreichende Zeitspanne hinweg tatsächlich landwirtschaftlich genutzt worden ist (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 10.1.1994 - 4 B 192.93). Hintergrund für diese Überlegung ist, dass die Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nichts daran ändert, dass eine begünstigte Entprivilegierung nicht nur an eine als landwirtschaftlich privilegiert genehmigte und unter Ausnutzung dieser Genehmigung errichtete Bausubstanz anknüpft, sondern - unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Motivs der Erleichterung des Strukturwandels der Landwirtschaft - an eine bisherige Nutzung; daher ist es erforderlich, dass das fragliche Gebäude auch tatsächlich und über eine für eine planungsrechtliche Prägung ausreichende Zeitspanne hinweg tatsächlich landwirtschaftlich genutzt worden ist. Nach Aktenlage erscheint diese Voraussetzung nicht ohne weiteres gegeben zu sein, was jedoch dahinstehen kann, weil jedenfalls wie gezeigt die Frist in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. d BauGB im Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.

Unabhängig davon fehlt es außerdem an der Erfüllung der Voraussetzung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. e BauGB. Danach muss das Gebäude in einem räumlichfunktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes stehen. Erforderlich ist dafür nicht eine bauliche Verbindung des Gebäudes, in dem die Nutzungsänderung vorgenommen werden soll, mit dem übrigen landwirtschaftlichen, die Hofstelle im Wesentlichen ausmachenden Gebäude. Auch neben dem Hauptgebäude stehende Gebäude können zulässiger Gegenstand einer Nutzungsänderung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB sein. Erforderlich ist aber ein funktionaler Zusammenhang, d. h. das Gebäude, in dem die Nutzungsänderung vorgenommen werden soll, muss mit den übrigen Gebäuden der Hofstelle eine Betriebseinheit bilden bzw. gebildet haben (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 111. EL 2013, § 35 Rn. 144). Danach liegt hier ein räumlichfunktionaler Zusammenhang in diesem Sinne zwischen der Hofstelle des Klägers und dem streitgegenständlichen Grundstück nicht vor. Nach der Angabe des Klägers im gerichtlichen Augenschein befindet sich seine Hofstelle im Ort bei der Kirche. Danach handelt es sich hier um einen ungefähren Abstand von etwa 700 m Luftlinie. Bei einem derartigen Abstand ist die Annahme eines räumlichfunktionalen Zusammenhangs im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. e BauGB ausgeschlossen, zumal besondere Umstände, die diesen erheblichen Abstand gegebenenfalls in irgendeiner Weise kompensieren könnten, nicht gegeben sind. Keinen besonderen Umstand in dieser Hinsicht stellen die in der Klagebegründung geschilderten Aussiedelungs- und Betriebsentwicklungspläne dar. Denn diese haben sich gerade nicht realisiert. Eine Hofstelle, die nicht in die Nähe der Lagerhalle verlegt wurde, sondern am alten Standort verblieben ist, kann eben auch keinen (nur fiktiven) räumlichfunktionalen Zusammenhang herstellen.

Da somit der Vorbescheidsantrag vom Landratsamt zu Recht abgelehnt wurde, weil die Voraussetzungen von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. d und e BauGB fehlen und infolgedessen das die Belange von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 5 und 7 BauGB beeinträchtigende Vorhaben unzulässig ist (§ 35 Abs. 2 BauGB), kann offenbleiben, welche Bedeutung der Regelung in Nr. II. des Bescheides vom ... Dezember 2008 zukommt.

Wegen der Erfolglosigkeit des Hauptantrags ist die Bedingung für die Prüfung des Hilfsantrags auf Verpflichtung zur erneuten Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eingetreten. Auch der Hilfsantrag hat jedoch keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass eine Verpflichtung zur Verbescheidung schon nicht in Betracht kommt, da die Sache spruchreif ist, ist der Hilfsantrag deswegen erfolglos, weil aus den oben dargelegten Gründen nicht nur kein Anspruch auf Erteilung des Vorbescheides, sondern auch kein Anspruch auf erneute Verbescheidung besteht, da die Ablehnung auch in dieser Hinsicht rechtmäßig ist.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.