Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Feb. 2014 - 10 K 13.2626

published on 13/02/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Feb. 2014 - 10 K 13.2626
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Gericht

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Tenor

I.

Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II.

Der Bescheid der Beklagten vom ... Mai 2013 wird in Nr. 2 insoweit aufgehoben, als darin die Wiedereinreise für mehr als fünf Jahre untersagt wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.

IV.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wurde am ... Dezember 1974 in ... geboren. Vom 19. Februar 1975 bis 30. August 1977 lebte er in .... Nach Wiedereinreise besuchte er in ... die Grund- und Hauptschule und im Anschluss daran die private ...-Realschule, die private Wirtschaftsschule ... und die ...-Schule. Der Kläger hat weder die mittlere Reife erlangt noch eine Ausbildung zum Groß- und Einzelhandelskaufmann erfolgreich abgeschlossen. Nach der Trennung seiner Eltern im Jahr 1987 lebte der Kläger zunächst beim Vater, zog zwei Jahre später jedoch wegen der strengen Erziehungsmethoden zur Mutter. Die Mutter des Klägers ist im Jahr 1995 in die Türkei zurückgekehrt. Seit 2004 konnte der Kläger seine Mutter dort wegen seines noch nicht abgeleisteten Wehrdienstes nicht mehr besuchen. Zu seinem Vater hatte der Kläger vor seiner Festnahme nach eigenen Angaben zuletzt im Jahr 2008 Kontakt.

Auf Antrag vom 22. Oktober 1990 erhielt der Kläger eine Aufenthaltsberechtigung. Der Kläger konsumiert nach eigenen Angaben seit 1990 Drogen. Er begann zunächst mit Extacy und Partydrogen, seit 1994 mit Heroin und Cannabis, 1995 mit Kokain. Seit 1997 konsumierte er Drogen intravenös. Die LVA ... bewilligte dem Kläger 2001 eine Therapie im Therapiezentrum .... Die Einrichtung Drogenhilfe ... musste der Kläger jedoch ebenso vorzeitig verlassen wie die Reha-Einrichtung ... in .... In der Folgezeit war der Kläger ohne festen Wohnsitz. Nach dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 12. Oktober 2012 gelang es dem Kläger bis zum Jahr 2010 drogenfrei zu leben. Nach eigenen Angaben ist der Kläger Mitte des Jahres 2011 wieder rückfällig geworden und konsumierte je zwei Gramm Kokain und Heroin täglich, dazu Alkohol. Nachdem der Kläger nach seiner Ausbildung zunächst als Fahrer für verschiedene Paketdienste tätig war, hat er seine letzte Anstellung als LKW-Fahrer nach Bekanntwerden seiner Drogenabhängigkeit verloren. Seit dieser Zeit bis zur Festnahme am 3. April 2012 ging der Kläger keiner Tätigkeit mehr nach.

Der Kläger ist im Bundesgebiet wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

1. Amtsgericht ... vom 23. Juli 1996, unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, 10 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung.

2. Amtsgericht ... vom 21. Mai 1997, falsche uneidliche Aussage, 90 Tagessätze.

3. Amtsgericht ... vom 20. April 2001, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, 45 Tagessätze.

4. Amtsgericht ... vom 25. April 2001, Diebstahl in zwei Fällen, 4 Monate Freiheitsstrafe.

5. Amtsgericht ... vom 24. Juli 2001, unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung, 1 Jahr 10 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung. Unter Einbeziehung des Urteils vom 25. April 2001 wurde durch Beschluss vom 16. Oktober 2001 nachträglich eine Gesamtstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung gebildet.

6. Amtsgericht ... vom 21. Januar 2004, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung, 1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung.

7. Amtsgericht ... vom 27. März 2012, vorsätzlicher unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln, 6 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung.

8. Amtsgericht ... vom 12. Oktober 2012, unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, 3 Jahre Freiheitsstrafe.

Der Kläger wurde mit Schreiben vom 24. Juni 1996, 31. Mai 2001 und 22. März 2004 über die ausländerrechtlichen Folgen strafbarer Handlungen belehrt. Er befindet sich derzeit in der JVA ... in Strafhaft.

Nach vorheriger Anhörung wurde der Kläger mit Bescheid vom ... Mai 2013 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nr. 1) und die Wiedereinreise für sieben Jahre untersagt (Nr. 2). Ihm wurde die Abschiebung aus der Haft angedroht. Für den Fall, dass er vor Abschiebung aus der Haft entlassen wird, wurde ihm eine Ausreisefrist von vier Wochen ab Haftentlassung und Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gesetzt und für den Fall der Nichtbeachtung die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 3).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass grundsätzlich die zwingenden Ausweisungstatbestände des § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG erfüllt seien. Laut dem Rentenversicherungsverlauf seines Vaters vom 21. April 1993 habe der Kläger jedoch einen Anspruch nach Art. 7 Satz 1 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates (ARB 1/80) erworben, da sein Vater Arbeitnehmer sei und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt habe. Der Kläger dürfe daher nur aus spezialpräventiven Gründen im Wege einer Ermessensausweisung nach § 55 AufenthG i. V. m. Art. 14 ARB 1/80 ausgewiesen werden.

Der Tatbestand des § 55 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 AufenthG sei erfüllt. ARB 1/80 stehe der Ausweisung nicht entgegen. Nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gelten die Bestimmungen vorbehaltlich von Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt seien. Der Begriff der öffentlichen Ordnung sei ebenso auszulegen wie im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus Mitgliedstaaten der EU. Außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstelle, müsse eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Diese Anforderungen seien erfüllt. Der Kläger habe wiederholt gegen die öffentliche Ordnung verstoßen und es bestehe die konkrete Gefahr weiterer schwerwiegender Straftaten.

Auch das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik und das Europäische Niederlassungsabkommen (ENA) seien beachtet worden. Da der Kläger dürfe nach Art. 3 Abs. 3 ENA nur aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werden oder aus besonders schwerwiegenden Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Ein besonders schwerwiegender Grund liege in Fällen mittlerer und schwerer Kriminalität regelmäßig vor. Für die Beurteilung sei dabei maßgebend, dass die Ausweisung künftige Störungen verhindern solle. Solche schwerwiegenden Gründe lägen hier vor. Der Kläger sei seit 1996 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Palette der Straftaten reiche von Diebstahl über Fahren ohne Fahrerlaubnis und falscher uneidlicher Aussage bis hin zu Betäubungsmittelstraftaten. Bereits 1996 habe erstmals eine Bewährungsstrafe ausgesprochen werden müssen. Nach einer relativ langen Zeit, in der der Kläger keine Straftaten begangen habe, habe er nunmehr in seiner Delinquenz eine neue Qualität erreicht und sei zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Weder die Verwarnungen der Ausländerbehörde noch die strafrechtlichen Verurteilungen zu Geld- bzw. Bewährungs- oder Freiheitsstrafen hätten den Kläger in irgendeiner Weise beeindruckt. Eine berufliche Integration in Deutschland in schulischer wie beruflicher Hinsicht habe nicht stattgefunden. Der Kläger verfüge weder über eine abgeschlossene Schulausbildung noch über eine qualifizierte Berufsausbildung in einem klassischen Lehrberuf. Eine dreijährige Ausbildung habe der Kläger nicht erfolgreich abgeschlossen. Er sei zum Teil nur kurze Zeit berufstätig gewesen, wobei zwischen den einzelnen Beschäftigungen große Lücken bestünden und er Sozialleistungen bezogen habe. Mit dem Drogenkonsum habe er bereits 1990 begonnen. Trotz Abbruch einer Drogentherapie im Jahr 2002 sei es dem Kläger gelungen, bis 2010 drogenfrei zu leben; seit 2011 konsumiere er jedoch wieder Heroin und Kokain mit einer täglichen Dosis von 2 g. Bereits am 17. Oktober 2011 habe er in ... eine Menge von 5 g Heroingemisch zum Eigenbedarf gekauft und sei hierfür zu einer sechsmonatigen Bewährungsstrafe verurteilt worden. Im März 2012, also zu einem Zeitpunkt, als das o.g. Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, habe der Kläger weitere 35 g Heroin und 17 g Kokain gekauft, wobei 80% davon für den Gewinn bringenden Verkauf gedacht gewesen seien, um den eigenen Drogenbedarf zu finanzieren. Heroin gehöre neben Kokain zu den gefährlichsten Rauschgiften. Nur Wenigen gelinge es, sich von einer Heroinabhängigkeit wieder zu befreien. Durch den Verbrauch von Heroin sei die öffentliche Sicherheit, Ordnung und Gesundheit in besonderem Maße bedroht. Ebenso verhalte es sich mit Kokain. Sowohl nach Art und Umfang der abgeurteilten Straftaten als auch weil sich der Kläger wiederholte Verurteilungen und Verwarnungen nicht zur Warnung habe dienen lassen, sei von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen. Das bisherige Leben des Klägers zeige, dass er auch noch nach einer relativ langen Zeit der Abstinenz wieder rückfällig geworden und schnell wieder in Abhängigkeit geraten sei. Zudem habe er seinen Konsum innerhalb kürzester Zeit auf insgesamt 4 g Heroin und Kokain pro Tag erhöht. Er habe aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit Straftaten in erheblichem Umfang begangen. Gerade in ... mit seinem großen Angebot an Therapieeinrichtungen hätte der Kläger zu jeder Zeit Hilfe erhalten können, sofern er dies gewünscht hätte. Die im Urteil vom 27. März 2012 angenommene positive Sozialprognose sei zu Unrecht ergangen, nachdem der Kläger in dieser Zeit weitere Betäubungsmittelstraftaten begangen habe. Die Beklagte sehe in dem jetzigen Therapiebestreben keine ungewöhnlich große Bereitschaft, sich von der Drogenabhängigkeit zu lösen. Selbst wenn der Kläger nun therapiewillig sei, bestehe weiterhin die konkrete Gefahr, dass er erneut Drogen konsumiere und strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Die Rückfallquote sei auch nach erfolgreich abgeschlossenen Drogentherapien bekanntermaßen hoch. Auch der Kläger sei nach mehreren Jahren wieder rückfällig geworden. Ob der Kläger auch unter anderen Umständen den Wunsch nach einer Therapie geäußert hätte, müsse in Anbetracht der Tatsache, dass er sich vor seiner Inhaftierung trotz der erheblichen Abhängigkeit nicht um eine Therapie bemüht habe, bezweifelt werden. Bei der Vielzahl der früheren richterlichen Ahndungen und der untherapierten Drogensucht des Klägers könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in Zukunft zu einer beanstandungsfreien Führung in der Lage sein werde. Die bisherigen Ermittlungsverfahren und Verurteilungen hätten ihn offenbar unbeeindruckt gelassen. Nach Auffassung der Beklagten seien die verübten Straftaten im Bereich der Schwerkriminalität anzusiedeln, es bestehe eine erhöhte Wiederholungsgefahr und damit eine ernsthafte Gefahr weiterer besonders schwerwiegender Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, so dass besonders schwerwiegende Gründe i. S. d. Art. 3 Abs. 3 ENA vorlägen.

Der Kläger genieße besonderen Ausweisungsschutz, da er eine Niederlassungserlaubnis besitze und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Daher dürfe er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche lägen nach obigen Ausführungen vor.

Neben dem öffentlichen Interesse seien die persönlichen Interessen des Klägers zu beachten gewesen. Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK führten zu einer anderen Entscheidung. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK sei vor allem von Bedeutung, ob der Ausländer über soziale Bindungen zu seinem Herkunftsland verfüge, welche Bindungen er im Gastland habe und ob die Ausweisung wegen Straftaten erheblicher Schwere einem dringenden sozialen Bedürfnis entspreche. Der Kläger lebe seit 1977 wieder im Bundesgebiet. Der Status des faktischen Inländers könne ihm daher aufgrund der Wiedereinreise als Kind zuerkannt werden. Da der Kläger bis zur Scheidung seiner Eltern mit diesen zusammengelebt habe, gehe die Beklagte davon aus, dass er seine Muttersprache zumindest sprechen und verstehen könne. Eventuelle Probleme beim Schreiben und Lesen müsse er nach Rückkehr in die Türkei beheben. Die Mutter des Klägers sei 1995 in die Türkei zurückgekehrt. Da der Kläger seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe, habe er ab 2004 keine Reisen in die Türkei mehr unternehmen können. Es sei jedoch anzunehmen, dass er mit seiner Mutter brieflich oder telefonisch in Kontakt gewesen sei. Die Beklagte gehe davon aus, dass seine Mutter ihn nach seiner Rückkehr in ihrer Wohnung aufnehmen und finanziell unterstützen könne. Es sei nachvollziehbar, dass es sich für den Kläger schwierig darstelle, ein Leben in der Türkei aufzubauen. Er sei jedoch der türkischen Sprache mächtig. Selbst wenn er keine Unterstützung durch seine Mutter erhalten könne, sei festzustellen, dass er aufgrund seines Alters nicht mehr auf familiäre Unterstützung angewiesen sei. Auch während seines Aufenthalts im Bundesgebiet sei er nicht in der Lage gewesen, ein gesetzeskonformes Leben zu führen. Ggf. gelinge ihm dies in der Türkei mit Unterstützung seiner Mutter. Die Ausweisung widerspreche somit nicht dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Kläger sei nicht verheiratet und der Kontakt zu seinem im Bundesgebiet lebenden Vater sei seit mehreren Jahren abgebrochen. Selbst unter Würdigung seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet und der womöglich ungesicherten Situation im Heimatland träfen den Kläger die Folgen der Ausweisung zwar schwer, aber nicht unverhältnismäßig. Ihm sei aufgrund der wiederholt begangenen schwerwiegenden Straftaten zuzumuten, sich zumindest zeitweise in der Türkei zurecht zu finden. Es erscheine jedenfalls nicht schwieriger, dass der Kläger sich mit Hilfe seiner Mutter in der Türkei eine neue Existenz aufbaue als in Deutschland. Als massiv vorbestrafter Arbeitssuchender mit einem nicht therapierten Suchtproblem seien die Möglichkeiten des Klägers, auf dem deutschen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, als sehr beschränkt anzusehen. Im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt werde die Sperrwirkung der Ausweisung auf sieben Jahre befristet. Weitere familiäre oder soziale Bindungen seien nicht erkennbar. Aufgrund der drohenden Wiederholungsgefahr müssten im Fall des Klägers die privaten Belange zurückstehen. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiege eindeutig.

Da schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorlägen, sei ein Befristungszeitraum von über fünf Jahren möglich. Wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der festgestellten hohen Wiederholungsgefahr erachte die Beklagte auch im Hinblick auf die familiären und persönlichen Bindungen einen Zeitraum von sieben Jahren für erforderlich, um dem hohen Gefahrenpotenzial Rechnung zu tragen. Vor dem Hintergrund der hohen Rückfallgefahr bei den vom Kläger verübten Straftaten sei nicht zu erwarten, dass der Kläger die maßgebliche Gefahrenschwelle vor Ablauf der festgesetzten Frist unterschreite.

Mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 10. Juni 2013, bei Gericht am 12. Juni 2013 eingegangen, hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und zuletzt beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... Mai 2013 aufzuheben, hilfsweise die Sperrfrist weiter herabzusetzen.

Mit Schriftsatz seiner jetzigen Bevollmächtigten vom 1. November 2013 wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der 39-jährige Kläger sein ganzes bisheriges Leben in Deutschland verbracht habe. Der Aufenthalt des Klägers als Kleinkind in ... sei nicht prägend gewesen. Der Kläger sei faktischer Inländer; von einem Deutschen unterscheide er sich nur durch den Migrationshintergrund seiner Eltern. Mit seinem schulischen und beruflichen Hintergrund unterscheide er sich nicht von einem Durchschnittsdeutschen, der auch über keine nennenswerte Schulbildung verfüge, wären da nicht die strafrechtlichen Vorbelastungen. Diese sollen nicht klein geredet werden; fest stehe aber, dass diese Verfehlungen „hausgemacht“ seien. Der Kläger habe seine sozialen Prägungen in Deutschland erhalten. Die Straffälligkeit habe keinen Bezug zur Staatsangehörigkeit des Klägers. Nachdem sich der Kläger immerhin zwischen 2003 und 2011 straffrei geführt habe, könnten die ausländerrechtlichen Verwarnungen aus den Vorjahren nicht mehr gegen ihn ins Feld geführt werden. Der Kläger sei seit 23 Jahren im Besitz einer Niederlassungserlaubnis; es stehe ihm deshalb ein besonderer Ausweisungsschutz zu. Hinzu komme ein Anspruch gem. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 auf erhöhten Ausweisungsschutz. Er könne nur aus spezialpräventiven Gründen ausgewiesen werden und das nur, wenn die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Dies sei bei Begehung von Straftaten nicht automatisch der Fall, sondern nur, wenn die einer Verurteilung zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen ließen, das auf die konkrete Gefahr weiterer schwerer Störungen der öffentlichen Ordnung hindeute. Diese Gefährdung müsse gegenwärtig sein. Der Bescheid lasse nicht erkennen, dass die Beklagte ihr Ermessen ordnungsgemäß unter Beachtung dieser Kriterien ausgeübt habe. Dass der Kläger nach einer langen Wohlverhaltensphase wieder straffällig geworden sei, lasse nicht den Schluss zu, dass er nach Haftentlassung wiederum straffällig werden müsse. Die Beklagte habe hierzu nur stereotype Antworten gegeben. Der Kläger genieße auch besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 3 Abs. 3 ENA. Ein Abschiebungsverbot ergebe sich ferner aus Art. 8 EMRK. Der Kläger gehöre zur 2. Migrantengeneration. Der 37-jährige ununterbrochene Aufenthalt in Deutschland, der Verlust von Beziehungen zum Herkunftsland und die offensichtliche soziale und kulturelle Integration ließen eine Ausweisung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zu.

Mit Schriftsatz vom 20. August 2013 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Aus dem Führungsbericht der JVA ... vom 13. Januar 2014 geht hervor, dass der Kläger von den Bediensteten als beherrscht, unbeschwert, natürlich, lebendig, offenherzig und gesprächig charakterisiert werde. Gegenüber Bediensteten verhalte er sich anständig, höflich und aufgeschlossen, gegenüber Mitgefangenen kameradschaftlich, verträglich und anpassungsfähig. Arbeitsleistung und Arbeitswille würden als durchschnittlich, arbeitswillig und mängelfrei beschrieben. Bei gutem Willen könne er mehr leisten. Beim Zugangsgespräch im Mai 2013 habe er beim psychologischen Dienst einen gut ansprechbaren Eindruck hinterlassen, einhergehend mit der Feststellung, scheinbar wenig motiviert zu sein, die Finger von den Drogen zu lassen. Der Kläger halte Kontakt zur externen Suchtberatung. Eine angedachte stationäre Therapie sei aufgrund der ungeklärten ausländerrechtlichen Situation nicht zustande gekommen. Disziplinarische Maßnahmen hätten während des Vollzugs verhängt werden müssen. In der JVA ... sei dem Kläger der Konsum von THC während der Haft nachgewiesen worden. Nach Einschätzung der JVA ... komme darin die massive Abhängigkeit des Klägers zum Ausdruck; Zweifel an der Therapiemotivation seien den dortigen Fachkräften nicht gekommen. Nach Einschätzung der JVA ... erscheine die Therapiemotivation des Klägers zumindest fraglich. Besucht werde der Kläger vom Vater, verschiedenen Freunden und der Lebensgefährtin. Den Kontakt zu seiner Familie beschreibe der Kläger als stabil und sehr gut. Er könne bei einem Verbleib in Deutschland auf Wohnraum beim Vater zurückgreifen, bei einer Ausweisung sei Wohnraum bei der Mutter vorhanden.

In der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2013 gab der Kläger an, dass seine Mutter etwa 2011 schwer erkrankt sei, es ihm aber nicht gesagt habe. Dies sei für ihn eine große Belastung gewesen und letztlich Auslöser, wieder Alkohol zu trinken und Drogen zu nehmen. Hinzu gekommen sei wohl auch eine berufliche Überbeanspruchung als LKW-Fahrer. Ein Leben in der Türkei könne er sich nicht vorstellen, da er in Deutschland aufgewachsen und tief verwurzelt sei. In der Türkei habe er 2004 zuletzt Urlaub gemacht. Zudem habe er kurdische Wurzeln, weshalb er in der Türkei mit weiteren Schwierigkeiten rechnen müsse. Einen förmlichen Schulabschluss habe er nicht gemacht; er habe eine Lehre zum Groß- und Außenhandelskaufmann durchlaufen, jedoch ohne Abschluss. Mit seiner jetzigen Freundin lebe er seit acht Jahren zusammen. Bei einer Einreise in die Türkei müsse er seinen Wehrdienst ableisten und hierbei mit besonderen Schwierigkeiten rechnen, da er den bisherigen Aufforderungen hierzu nicht nachgekommen sei. Er habe Angst um sein Leben, da er dort als Deutscher, der nicht zu seinem Türkentum stehe, angesehen werde. Über die weitere berufliche Zukunft in Deutschland mache er sich mit noch 20 Monaten Hafterwartung noch keine großen Gedanken. Er wolle zunächst Hilfe im Rahmen einer Therapie in Anspruch nehmen. Er sei aber optimistisch und arbeitswillig, er könne sich zum Beispiel eine Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer vorstellen. Zur Einschätzung seiner Therapiewilligkeit durch die JVA erklärte der Kläger, dass die Drogenabhängigkeit Kopfsache sei. Für ihn stünden die Ausweisung und der verwaltungsgerichtliche Prozess im Vordergrund. Er habe aber verstanden, dass er drogenfrei bleiben müsse. Er habe auch schon die Erfahrung gemacht, 10 Jahre clean zu sein. Türkisch verstehe er, könne sich aber nicht gut auf Türkisch ausdrücken. Er könne es ein wenig lesen, aber nicht schreiben.

Die Beklagte setzte die in Nr. 2 des Bescheids verfügte Sperrfrist auf sechs Jahre herab und ergänzte ihre Ermessenerwägungen dahingehend, dass zugunsten des Klägers zu berücksichtigen sei, dass er erst einmal in der Haft disziplinarisch geahndet werden musste. Die Besuche belegten seine sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Zu seinen Lasten sei die nicht unerhebliche Verschuldung von 6.600 € und die Möglichkeit der Wohnungnahme bei seiner Mutter zu berücksichtigen. Die meisten genannten Aspekte seien von begrenzter Bedeutung. Dass der Strafgefangene die Regeln im Strafvollzug beachte, sei zu erwarten. Die persönlichen Bindungen seien im Hinblick auf das Alter des Klägers nachrangig. Die Bereitschaft zu einer Therapie beseitige nicht die Wiederholungsgefahr. Bedeutsam sei dagegen die Möglichkeit der Unterstützung durch seine Mutter. Im Ergebnis sei die Ausweisung nach wie vor geeignet, erforderlich und angemessen. Der Kläger sei besonders schwerwiegend straffällig geworden, da er zwei zwingende Ausweisungsgründe erfülle. Es bestehe aufgrund der Drogensucht die konkrete Gefahr weiterer schwerer Straftaten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die beigezogene Strafakte (Az. ...) Bezug genommen.

Gründe

1. Das Verfahren ist hinsichtlich der über sechs Jahre hinausgehenden Sperrfrist nach Herabsetzung der Sperrfrist in der mündlichen Verhandlung durch die Beklagte und diesbezüglicher beiderseitiger, übereinstimmender Erledigungserklärung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- einzustellen.

2. Die im Übrigen zulässige Klage ist im Hauptantrag unbegründet, hat aber im Hilfsantrag im Hinblick auf die (weitere) Befristung der Sperrwirkungen der Ausweisung zum Teil Erfolg.

a) Die mit Bescheid der Beklagten vom ... Mai 2013 verfügte Ausweisung und Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Das Gericht folgt insoweit der Begründung des Ausweisungsbescheids der Beklagten vom ... Mai 2013 und sieht von einer vollständigen Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Lediglich ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

aa) Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 12. Oktober 2012 wurde der Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Damit hat er die Ausweisungstatbestände des § 53 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG, die grundsätzlich eine zwingende Ausweisung vorsehen, verwirklicht. Der Kläger genießt jedoch besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, so dass die Ist-Ausweisung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zur Regelausweisung herabgestuft wird. Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - liegt bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers - wie hier - eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten (BVerwG, U.v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 - juris Rn. 24).

Der Beklagte hat die Ausweisung des Klägers daher in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gestützt.

bb) Aufgrund des zugunsten des Klägers bestehenden Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und aufgrund höherrangigen Rechts (Art. 14 ARB 1/80, Art. 3 Abs. 3 ENA) ist eine Ausweisung - wie die Beklagte richtig erkannt hat - nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und nur zu spezialpräventiven Zwecken möglich.

Das Gericht teilt die Auffassung der Beklagten, dass im Fall des Klägers derart schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen. Schwerwiegende Gründe liegen bei schweren Rauschgiftdelikten vor, die regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden sind und das Leben und die Gesundheit anderer Menschen in schwerwiegender Weise gefährden. Der Schutz der Bevölkerung vor Betäubungsmitteln stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar, da der Handel mit Drogen eine Abhängigkeit von Drogenkonsumenten hervorruft oder aufrechterhält. Der Ankauf von 35 g Heroingemisch und 17 g Kokaingemisch, wovon ein Großteil (80%) zum Handel und gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehen war, stellt eine schwere Straftat dar. Heroin und Kokain sind harte und besonders gefährliche Droge. Die nicht geringe Menge war um den Faktor 5 überschritten. Ein minder schwerer Fall wurde vom Amtsgericht ... aufgrund der großen Menge harter Drogen, die der Kläger ständig mit sich führte, um jederzeit handelsbereit zu sein, ausdrücklich verneint.

Das Gericht teilt ferner die Prognoseentscheidung der Beklagten, dass vom Kläger auch in Zukunft die Gefahr weiterer schwerwiegender Straftaten ausgeht. Für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13/11 - juris Rn. 18; U.v. 10.7.2012 - 1 C 19/11 - NVwZ 2013, 365). Die auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, kann im Hinblick auf die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts den Rang des bedrohten Rechtsguts nicht außer Acht lassen, denn dieser bestimmt die mögliche Schadenshöhe (EuGH, U.v. 8.12.2011 - Rs C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422). Das bedeutet aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts eine Wiederholungsgefahr begründet.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass vom Kläger die Gefahr der Wiederholung seines strafbaren Verhaltens im Bereich der Drogenkriminalität ausgeht. Hierfür spricht zum einen, dass der Kläger bereits viermal wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt wurde. Der Ankauf des dem Urteil vom 12. Oktober 2012 zugrundeliegenden Heroin- und Kokaingemischs erfolgte sogar während eines laufenden einschlägigen Strafverfahrens wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, der nachgewiesene Verkauf von 4,33 g Heroin- und 0,49 g Kokaingemisch an einen Dritten lediglich sechs Tage nach der Urteilsverkündung. Dies belegt, dass strafrechtliche Verurteilungen - wie bereits die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen und ausländerrechtlichen Belehrungen über die Folgen strafbaren Verhaltens aus früheren Jahren - den Kläger nicht nachhaltig beeindrucken. Dem Kläger ist es trotz einer mehrjährigen Phase, in der er keine Drogen konsumiert hat, nicht gelungen, clean zu bleiben. Dabei ist im vorliegenden Fall sowohl die schnelle Steigerung des Eigenbedarfs als auch die hohe Rückfallgeschwindigkeit nach der Wiederaufnahme des Drogenkonsums zu berücksichtigen. Auch sein Verhalten nach der Tat spricht für eine konkrete Wiederholungsgefahr. Wie sich aus dem Führungsbericht der JVA ... ergibt, hat der Kläger in der JVA ... THC konsumiert. Nach Meinung der JVA ... ist der Wille des Klägers, von den Drogen loszukommen, zumindest fraglich. Nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung verharmlost der Kläger seine Abhängigkeit und seine Straftaten nicht unerheblich. Viel mehr als seine Drogenabhängigkeit und die von ihm begangenen Straftaten scheint den Kläger die als Folge dessen verhängte Ausweisung zu beschäftigen. Selbst wenn sich die Einstellung des Klägers zu seiner Drogensucht mittlerweile gewandelt haben sollte, würde dies nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führen. Von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr kann nicht ausgegangen werden, solange eine Drogentherapie nicht erfolgreich abgeschlossen und deren Erfolg sowie die damit verbundene Erwartung künftigen drogen- und straffreien Verhaltens, auch nach Straf- bzw. Therapieende, nicht glaubhaft gemacht ist (vgl. BayVGH, U.v. 31.1.2011 - 10 ZB 10.2868 - BayVBl 2011, 437 ff.). Eine derartige Glaubhaftmachung ist nicht erfolgt. Dabei muss vorliegend weder die erfolgreiche Durchführung einer Drogentherapie unterstellt werden noch muss mit der Ausweisungsentscheidung bis zum Abschluss einer Drogentherapie zugewartet werden (BVerwG, B.v. 15.4.2013 - 1 B 22/12 - juris Rn. 19). Denn einen Anspruch auf Durchführung einer Drogentherapie hat der Kläger trotz seiner Stellung als Assoziationsberechtigter nicht (BayVGH, U.v. 17.7.2012 - 19 B 12.417 - juris Rn. 93). Ein Ausländer, der so erheblich kriminell in Erscheinung getreten ist, dass er nach dem Verständnis jedenfalls des Bundesgesetzgebers die im Grundsatz seine zwingende Ausweisung rechtfertigenden Voraussetzungen des § 53 AufenthG erfüllt, hat keinen Anspruch darauf, im Rahmen seines Strafvollzugs oder auch danach in einer Bewährungsphase so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann (OVG Saarland, B.v. 24.10.2013 - 2 B 392/13 - juris Rn. 15). Auch zeigt der Werdegang des Klägers gerade, dass er auch nach einer längeren Zeit der Abstinenz und trotz eines offenbar weitgehend stabilen privaten Umfelds es nicht geschafft hat, dauerhaft ohne Drogen zu leben. Neben der bislang unbehandelten Drogensucht des Klägers ist hinsichtlich der Wiederholungsgefahr auch zu berücksichtigen, dass der Kläger in wirtschaftlicher Hinsicht nach der Entlassung voraussichtlich keinen stabilisierenden Halt finden kann. Er war zu keiner Zeit längerfristig in einem festen Arbeitsverhältnis beschäftigt und hat weder eine Berufsausbildung noch einen konkreten Plan, was er nach der Haft anfangen will.

cc) Die Ausweisung ist auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Klägers ermessensfehlerfrei und angemessen. Auch der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Klägers erweist sich unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK trotz seiner Stellung als faktischer Inländer als verhältnismäßig:

Ob die Ausweisung des Klägers - und damit der Eingriff in das Familien- und/oder Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK - im konkreten Einzelfall im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, insbesondere verhältnismäßig ist, bestimmt sich anhand einer Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers mit seinem Interesse an der Aufrechterhaltung seiner faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet. Nach der mittlerweile hinreichend gefestigten Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs von einem bestimmten, nicht notwendigerweise abschließenden Kriterien- und Prüfkatalog auszugehen (vgl. etwa U.v. 2.8.2001 - Nr. 54273/00 -, InfAuslR 2001, 476, U.v. 18.10.2006 - Nr. 46410/99 -, <Üner> NVwZ 2007, 1279, U.v. 23.6.2008 - Nr. 1683/04 -, InfAuslR 2008, 333 und U.v. 25.3.2010 - Nr. 40601/05 -, InfAuslR 2010, 325). Dieser kann ohne weiteres auch Geltung für die Beantwortung der Frage beanspruchen, ob ein derartiger Eingriff verhältnismäßig im Sinne von Art. 6 GG, Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG ist. Es handelt sich dabei um folgende Kriterien: Die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten; das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten; die Gefahr, die der Ausländer für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt; der Charakter und die Dauer des Aufenthalts im Land, das der Ausländer verlassen soll; die seit Begehen der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, insbesondere im Strafvollzug; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers wie die Dauer der Ehe sowie andere Faktoren für den Nachweis des effektiven Bestehens eines Familienlebens; die Kenntnis des Ehepartners von der Straftat bei Begründung der familiären Beziehung; ob der Verbindung Kinder entstammen, und in diesem Fall deren Alter; die Möglichkeit, das Familienleben an einem anderen Ort zu führen; die Schwierigkeiten, die der Ehepartner in dem Land begegnen wird, in das ggfs. abgeschoben werden soll; das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere der Umfang der Schwierigkeiten, auf die sie wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Betroffene ggfs. abgeschoben werden soll; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland einerseits und zum Herkunftsland andererseits (vgl. Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, vor §§ 53-56 AufenthG Rn. 130 f.).

Was die in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellenden straftatbezogenen Kriterien anbelangt, ist festzustellen, dass der erwachsene Kläger durch den Handel mit harten Drogen besonders schwerwiegend strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Neben diesem Betäubungsmitteldelikt ist der Kläger bereits wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten, insbesondere wegen Eigentumsdelikten, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Kläger ist regelmäßig - mit einer längeren Unterbrechung zwischen Mai 2004 und September 2011 - mit der im Bundesgebiet herrschenden Rechtsordnung in Konflikt geraten. Von einer konkreten Gefahr weiterer schwerer Straftaten ist auszugehen (s.o.).

Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Klägers ist festzustellen, dass der Kläger in Deutschland geboren und nach kurzer Unterbrechung des Aufenthalts als Minderjähriger wieder eingereist ist. Der Kläger ist daher faktischer Inländer. Eine tatsächliche berufliche Integration in Deutschland ist dem Kläger allerdings nicht gelungen. Der Kläger hat keine abgeschlossene Berufsausbildung und hat immer nur kurzzeitig als Fahrer für verschiedene Firmen gearbeitet und teilweise von Sozialleistungen gelebt. Seine letzte Anstellung hat er wegen seiner Drogenabhängigkeit verloren. Auch engere familiäre Beziehungen des Klägers im Bundesgebiet sind nicht ersichtlich. Zwar lebt sein Vater im Bundesgebiet. Der Kläger hat jedoch in der Verhandlung vor dem Amtsgericht ... am 12. Oktober 2012 selbst erklärt, dass es schon einige Jahre her sei, dass er seinen Vater länger als zwei Minuten gesehen habe. Der letzte Kontakt zum Vater sei im Jahr 2008 gewesen. Zwar erhält der Kläger nach dem Führungsbericht der JVA ... mittlerweile in der Haft Besuch von seinem Vater. Eine engere familiäre Beziehung lässt sich daraus aber nicht ableiten. Gleiches gilt für die Stiefgeschwister des Klägers, die dieser nach eigenen Angaben heimlich - da sein Vater seine neue Familie abschotten will - nur ab und zu trifft. Der Kläger selbst ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Zwar hat der Kläger offenbar eine langjährige Freundin, die ihn auch in der Haft besucht. Der nichtehelichen Beziehung zu seiner Lebensgefährtin kommt aber kein der ehelichen Lebensgemeinschaft vergleichbares Gewicht zu.

Im Land seiner Staatsangehörigkeit hat sich der Kläger demgegenüber bis zum Jahr 2004 nach eigenen Angaben zumindest des Öfteren zu touristischen und zu Besuchszwecken aufgehalten. Die Türkei ist ihm daher nicht völlig fremd. Der Kläger kann nach eigenen Angaben türkisch verstehen und - wenn auch nicht gut - sprechen, so dass keine unüberbrückbare sprachliche Barriere dem Aufbau einer neuen Existenz in der Türkei entgegensteht. Zudem lebt die Mutter des Klägers seit 1995 wieder in der Türkei. Nach den im Führungsbericht der JVA ... festgehaltenen Angaben des Klägers stünde ihm dort auch Wohnraum zur Verfügung. Der Kläger wäre daher bei einer Rückkehr in die Türkei nicht auf sich allein gestellt, sondern könnte Unterstützung von seiner Mutter erhalten, unabhängig davon, dass eine derartige Unterstützung bei einem 39-jährigen Mann nicht unbedingt erforderlich wäre. Insgesamt ist festzustellen, dass trotz der Stellung des Klägers als faktischer Inländer auch gewichtige Beziehungen zur Türkei bestehen. Die dortigen Lebensverhältnisse wie auch die Sprache sind dem Kläger vertraut, so dass eine Verweisung auf ein Leben in seinem Herkunftsstaat zumutbar ist, zumal auch seine Mutter in der Türkei lebt. Der dem Kläger eventuell noch bevorstehende Militärdienst ändert an der Zumutbarkeit einer Rückkehr nichts, da diesen alle männlichen türkischen Staatsangehörigen gleichermaßen leisten müssen.

Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls teilt das Gericht daher die Auffassung der Beklagten, dass die Ausweisung aufgrund der besonderen Schwere des Ausweisungsanlasses, der vom Kläger ausgehenden Gefahr sowie der Zumutbarkeit der Verweisung auf ein Leben in der Türkei verhältnismäßig ist. Die Beklagte hat die familiäre und persönliche Situation des Klägers im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung ausreichend gewürdigt und weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 VwGO). Dass die Beklagte bei den aufgezeigten Gegebenheiten in Ausübung ihres Ermessens das durch den Rechtsgüterschutz geprägte und durch grundrechtliche Schutzpflichten zusätzlich verstärkte öffentliche Interesse an der Vermeidung weiterer künftiger schwerer Rauschgiftstraftaten durch den Kläger höher gewichtet hat als dessen Interesse an einem Verbleib in Deutschland, entspricht auch einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung.

dd) Die Abschiebung aus der Haft ist gesetzliche Folge des § 58 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung für den Fall, dass eine Abschiebung vor Haftentlassung nicht möglich ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint bei einem Rahmen von sieben bis 30 Tagen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Ausreisefrist von vier Wochen als angemessen.

b) Im Hinblick auf eine angemessene Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist die Klage insoweit begründet, als eine Sperrfrist von mehr als fünf Jahren unverhältnismäßig ist.

Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich allerdings an höherrangigem Recht, d. h. den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen in Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 GG und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Ausländers und die Folgen der Ausweisung für seine Angehörigen in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris).

Im Hinblick auf die Schwere der Straftaten, die erhebliche Wiederholungsgefahr und den zumindest fraglichen Therapiewillen des Klägers teilt die Kammer die ursprüngliche Einschätzung der Beklagten, dass nach prognostischer Einschätzung zur Gefahrenabwehr ein Zeitraum von sieben Jahren sachgerecht ist. Unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts, insbesondere von Art. 8 EMRK, gebietet jedoch die Verwurzelung des Klägers als faktischer Inländer, der im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen ist und hier praktisch sein gesamtes Leben verbracht und seine Schulausbildung erhalten hat, eine weitere Reduzierung des im ersten Schritt als notwendig angesehen Befristungszeitraums als sie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgenommen hat. Dabei ist zugunsten des Klägers auch zu berücksichtigen, dass mit Ausnahme der Beziehung zu seiner Mutter die wesentlichen sozialen Beziehungen des Klägers in Deutschland bestehen. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Klägers die Kammer deshalb der Überzeugung, dass eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf fünf Jahre einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Klägers vom Bundesgebiet und seinem persönlichen Interesse am Schutz des Kernbereichs seiner persönlichen Bindungen darstellt.

3. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da die Klage im Hinblick auf eine über sechs Jahre hinausgehende Befristung der Sperrwirkungen der Ausweisung Erfolg gehabt hätte (s.o.). Im Übrigen ergibt sich die Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Befristungsentscheidung wird insgesamt mit 1/5 gewichtet. Nachdem der Kläger keinen konkreten Befristungsantrag gestellt hat und keine Befristung auf Null Jahre erfolgt ist, hat der Kläger diesbezüglich nur zum Teil obsiegt, insgesamt somit zu 1/10, wobei 1/20 auf den eingestellten Teil und 1/20 auf den entschiedenen Teil entfallen.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 24/10/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Juli 2013 – 10 L 572/13 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.Der Streitwert für das Beschwerdeve
published on 15/04/2013 00:00

Gründe I. 1 Der 1979 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wendet sich g
published on 04/10/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein im Jahre 1966 geborener türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine unbefristete Ausweisung.
published on 10/07/2012 00:00

Tatbestand 1 Der im Jahr 1964 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine unbefristete Ausweisung.
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Annotations

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.