Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Nov. 2014 - M 18 K 13.2055

bei uns veröffentlicht am17.11.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger dagegen, dass er im Rahmen einer Jugendhilfeleistung für ... Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse geben soll.

..., geboren am ... 1992, erhielt seit 31. Januar 1994 Jugendhilfe von der Beklagten, seit 14. September 2009 durch vollstationäre Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung im Rahmen der Eingliederungshilfe. Die Maßnahme wurde auch nach Volljährigkeit von ... fortgeführt.

Mit der Mutter von ..., die das Sorgerecht für diesen allein innehatte, war der Kläger im gesetzlichen Zeitraum der Empfängnis noch verheiratet, wenngleich er von ihr seit 1985 getrennt lebte. Die Ehe wurde erst im ... 1992 geschieden. Die vom Kläger erhobene Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit von ... wurde mit Urteil des Amtsgerichts München vom 17. Januar 1996 als unzulässig, da zu spät erhoben, abgewiesen. Der Kläger gilt damit als gesetzlicher Vater von ...

Mit einem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben vom ... Juli 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für ... Jugendhilfe in Form stationärer Unterbringung geleistet werde und er verpflichtet sei, sich an den Kosten entsprechend seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu beteiligten. Er wurde gebeten, über diese Auskunft zu geben.

Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom ... Juli 2012 Widerspruch und führte aus, er sei von einem Standesbeamten als Vater von ... eingetragen worden, weil die mögliche Zeugung vor Rechtskraft der Scheidung erfolgt sei. Die Mutter von ... habe, wie sich aus dem beigefügten Sorgerechtsantrag ergebe, ausdrücklich vor Gericht den richtigen Vater, ihren Lebensgefährten, angegeben. Das Ganze sei absurd, er sei nicht bereit, Zahlungen für ein Kind zu leisten, das nicht seines sei.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom ... März 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger gelte als gesetzlicher Vater von ... und sei damit nach § 97a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu der geforderten Auskunft verpflichtet.

Der Widerspruchsbescheid wurde mit Einschreiben am ... März 2013 an den Kläger versandt.

Die Beklagte forderte nach Ergehen des Widerspruchsbescheides den Kläger erneut mit Schreiben vom ... März und ... April 2013 zur Auskunft auf. Der Kläger kündigte die Erhebung einer Klage diesbezüglich an, übersandte dann aber mit Schreiben vom ... Mai 2013 die geforderten Unterlagen. Er wies die Stadt darauf hin, dass seine Klage am 4. Mai 2013 wegen Unzustellbarkeit an ihn zurückgeschickt worden sei. Er habe bei der Hausnummer eine 0 vergessen.

Mit Schreiben vom 3. April 2013, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am 7. Mai 2013, erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom ... Juli 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... März 2013 aufzuheben. Aus der Adressierung des Klageschreibens und dem Schreiben des Klägers vom ... Mai 2013 an die Beklagte (Bl. 13 d. Verwaltungsakten) ergibt sich, dass die Klage zunächst an die Anschrift „B-str. 3“ adressiert war und erst später die Null „B-str. 30“ handschriftlich ergänzt wurde. Gleichzeitig beantragte der Kläger mit einem ebenfalls am ... Mai 2013 eingegangen Schreiben vom ... Mai 2013 sinngemäß wegen Versäumung der Klageschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe die Klageschrift fristgemäß am ... April 2013 abgeschickt, am 4. Mai 2013 aber das Schriftstück geöffnet wieder erhalten.

Auf die Bitte des Gerichts, Nachweise für sein Vorbringen vorzulegen, übersandte der Kläger mit Schreiben vom ... Mai 2013 unter anderem eine Klageschrift vom 15. April 2013, gleichlautend mit der Klageschrift vom 3. April 2013, sowie das Kuvert seiner Klageschrift mit dem Vermerk vom ... April 2013 „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 3. Juli 2013 Klageabweisung.

Im gerichtlichen Schreiben vom 2. April 2014 wurde dem Kläger die Rechtslage erläutert. Beide Beteiligte wurden zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Die Beklagte stimmte mit Schreiben vom ... April 2014 einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid zu, der Kläger trug im Schreiben vom ... Mai 2014 vor, er werde zum wiederholten Male der Möglichkeit beraubt, den Fehler, den die Bayerischen Behörden vor über 20 Jahren begangen hätten, zu korrigieren. Es sei wenig glaubhaft, dass der Postbote das Schriftstück nicht habe ausliefern können, weil er nicht gewusst habe, dass das Verwaltungsgericht nicht die Hausnummer 3 habe, sondern sich eine paar Häuser weiter befinde. Er habe bewusst die Frist zur Möglichkeit einer Äußerung zum Gerichtsbescheid verstreichen lassen, da er sowieso keine Chance habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist.

Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden.

Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Widerspruchsbescheid der Regierung von ... wurde an den Kläger per Einschreiben am ... März 2013 versandt. Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VwZVG gilt ein Einschreiben am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Vom Kläger wurde weder der Zugang an sich bestritten noch ein verspäteter Zugang behauptet, so dass der Widerspruchsbescheid am ... März 2013 als zugestellt gilt.

Die Klagefrist von einem Monat begann damit am 22. März 2013 zu laufen (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB) und endete, da der 21. April 2013 ein Sonntag war, am 22. April 2013 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB, § 193 BGB).

Der Kläger selbst hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom ... Mai 2013 vorgetragen, die Klageschrift erst am 23. April 2013 abgeschickt zu haben. Dies deckt sich auch mit dem auf dem vorgelegten Kuvert befindlichen Stempel des Briefzentrums ... (... Zentrum) vom gleichen Tag. Damit hat der Kläger seine Klage erst nach Ablauf der Klagefrist versandt. Die falsche Adressierung war für die Verfristung also ohne Bedeutung.

Dem Kläger kann wegen Versäumung der Klagefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die Versäumung einer Frist ist grundsätzlich dann verschuldet, wenn der Betroffene die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BayVGH, B. v. 23.6.2014, 14 ZB 12.2323 m. w. N.).

Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Klagefrist einzuhalten. Er selbst trug vor, die Klageschrift verfristet, nämlich am ... April 2013, versendet zu haben ohne zu begründen, warum er die Klageschrift erst so spät abgesandt hat. Die Behauptung, dass die Klageschrift erst zwei Wochen nach Absendung geöffnet zurückkam, ist insoweit ohne Belang. Der Kläger hätte etwas dazu vortragen und beweisen müssen, dass ihn kein Verschulden daran traf, dass er das Schreiben erst nach Fristablauf abgesandt hat. Erst in seinem Schreiben vom ... Mai 2014, eingegangen bei Gericht am ... Mai 2014, gab der Kläger an, die Klageschrift zeitnah zum ... April 2013 abgesendet zu haben. Wann dies genau erfolgt sein soll, führte er nicht aus. Aufgrund der Tatsache, dass der Poststempel auf dem Kuvert, mit dem die Klageschrift versandt wurde, auf den ... April 2013 und der Poststempel, dass das Schriftstück nicht zugestellt werden konnte, auf den ... April 2013 datiert, ist das Gericht der Überzeugung, dass die Klageschrift entsprechend dem ursprünglichen Vortrag des Klägers am ... April 2013, mithin verfristet versendet wurde. Auf die falsche Adressierung und die vorgetragene lange Postlaufzeit kommt es mithin nicht an, da es der Kläger selbst in der Hand gehabt hat, die Klageschrift innerhalb der zulässigen Klagefrist abzusenden.

Die Klage war daher als unzulässig abzuweisen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit konnte unterbleiben, da vollstreckbare Kosten der Beklagten nicht ersichtlich sind.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Nov. 2014 - M 18 K 13.2055

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Nov. 2014 - M 18 K 13.2055

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e
Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Nov. 2014 - M 18 K 13.2055 zitiert 10 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend


Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerk

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 97a Pflicht zur Auskunft


(1) Soweit dies für die Berechnung oder den Erlass eines Kostenbeitrags oder die Übernahme eines Teilnahmebeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist, sind Eltern, Ehegatten und Lebenspartner jun

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Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 17. Nov. 2014 - M 18 K 13.2055 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2014 - 14 ZB 12.2323

bei uns veröffentlicht am 23.06.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 44,50 € festgesetzt.

Referenzen

(1) Soweit dies für die Berechnung oder den Erlass eines Kostenbeitrags oder die Übernahme eines Teilnahmebeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist, sind Eltern, Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen sowie Leistungsberechtigter nach § 19 verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. Junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 sind verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. Eltern, denen die Sorge für das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen zusteht, sind auch zur Auskunft über dessen Einkommen verpflichtet. Ist die Sorge über das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen anderen Personen übertragen, so treten diese an die Stelle der Eltern.

(2) Soweit dies für die Berechnung der laufenden Leistung nach § 39 Absatz 6 erforderlich ist, sind Pflegepersonen verpflichtet, dem örtlichen Träger darüber Auskunft zu geben, ob der junge Mensch im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden könnte und ob er ältestes Kind in der Pflegefamilie ist. Pflegepersonen, die mit dem jungen Menschen in gerader Linie verwandt sind, sind verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.

(3) Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die Verpflichtung, Name und Anschrift des Arbeitgebers zu nennen, über die Art des Beschäftigungsverhältnisses Auskunft zu geben sowie auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Sofern landesrechtliche Regelungen nach § 90 Absatz 1 Satz 2 bestehen, in denen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge vorgeschrieben oder festgesetzt sind, ist hinsichtlich der Höhe des Einkommens die Auskunftspflicht und die Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden für die Berechnung des Kostenbeitrags nach § 90 Absatz 1 Nummer 3 auf die Angabe der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Einkommensgruppe beschränkt.

(4) Kommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft verpflichteten Personen ihrer Pflicht nicht nach oder bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ihrer Auskunft, so ist der Arbeitgeber dieser Person verpflichtet, dem örtlichen Träger über die Art des Beschäftigungsverhältnisses und den Arbeitsverdienst dieser Person Auskunft zu geben; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der zur Auskunft verpflichteten Person ist vor einer Nachfrage beim Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu setzen. Sie ist darauf hinzuweisen, dass nach Fristablauf die erforderlichen Auskünfte beim Arbeitgeber eingeholt werden.

(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft verweigern, soweit sie sich selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Auskunftspflichtigen sind auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hinzuweisen.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 44,50 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen. Er ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt wurde (I.). Dem Kläger ist auch nicht die nach § 60 VwGO beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn der Kläger war nicht ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einzuhalten (II.).

I. Der am 19. Oktober 2012 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung vom 18. Oktober 2012 ist verfristet.

Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO) wurde dem Kläger am 31. August 2012 mittels Postzustellungsurkunde durch Einwurf in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten zugestellt, so dass die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 2 VwGO, § 180 Satz 1 und 2 ZPO i. V. m. § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und 3 BGB mit Ablauf des 1. Oktober 2012, einem Montag, endete. Der am 19. Oktober 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung war somit verfristet und daher unzulässig.

II. Dem Kläger kann die am 19. Oktober 2012 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht nach § 60 VwGO gewährt werden, weil er nicht ohne Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO verhindert war, die Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einzuhalten. Ihm ist das Verschulden seines Bevollmächtigten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

Die Versäumung einer Frist ist grundsätzlich dann verschuldet, wenn der Betroffene die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 9 VR 2.08 - DÖV 2008, 517). Für einen Rechtsanwalt gilt es im besonderen Maße, diese ihm obliegenden Sorgfaltspflichten zu beachten. Denn ein Prozessbevollmächtigter muss sich allen Tätigkeiten, die mit der Wahrnehmung prozessualer Fristen zusammenhängen, mit gesteigerter Aufmerksamkeit widmen (vgl. BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 9 VR 2.08 - DÖV 2008, 517; BayVGH, B. v. 16.1.2014 - 14 B 13.2016 - juris Rn. 15).

Zu den Pflichten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts gehört es, bei der Unterzeichnung fristgebundener Schriftsätze dafür Sorge zu tragen, dass diese so abgesendet werden, dass sie rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingehen. So muss er höchstpersönlich überprüfen, dass seine fristgebundenen Schriftsätze an das für die Einlegung des Rechtsmittels zuständige Gericht adressiert sind (st. Rspr., vgl. BGH, B. v. 1.2.2012 - XII ZB 298/11 - NJW-RR 2012, 694 m. w. N.). Ist dies der Fall, hat er zudem durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter die für das Gericht bestimmte Sendung vollständig und postalisch richtig adressieren sowie Sorge dafür tragen, dass der fristgebundene Schriftsatz so zeitig an das in der Rechtsmittelschrift benannte Gericht versendet wird, dass im Normalfall mit einem fristgerechten Zugang gerechnet werden darf. Denn von rein büromäßigen Aufgaben ohne Bezug zu Rechtsfragen darf sich der Rechtsanwalt freihalten und diese sorgfältig geschulten und allgemein überwachten Angestellten überlassen (st. Rspr., vgl. BGH, B. v. 2.5.1990 - XII ZB 17/90 - NJW-RR 1990, 1149 m. w. N.; B. v. 23.3.1995 - VII ZB 19/94 - NJW 1995, 2105 zur Überwachung der Richtigkeit der Telefaxnummer des Gerichts durch den Anwalt; a.A. BFH, B. v. 8.9.2011 - VIII R 29/09 - juris Rn. 11 zur Frage, ob die falsche Bezeichnung des Gerichtsorts als ein dem Rechtsanwalt - und nicht seiner Bürokraft - zurechenbares Verhalten anzusehen ist).

Vorliegend hatte der Bevollmächtigte des Klägers Mitte September 2012 einen Zulassungsantrag an das Verwaltungsgericht München vorbereitet und diesen - ausweislich des Poststempels - am 19. September 2012 beim Briefzentrum 88 der Deutschen Post DHL eingeliefert. Der Zulassungsantrag war wie folgt adressiert: Verwaltungsgericht München, Bayerstr. 3, 80335 München. Die richtige Adresse lautet hingegen: Verwaltungsgericht München, Bayerstr. 30, 80335 München. Der für die Bayerstr. 3 zuständige Zusteller hatte den Brief am 20. September 2012 mit dem Aufdruck: „Zurück Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ versehen. Da sich auf dem eingelieferten Brief kein Absender befand, weil der Absender wegen der unrichtigen Faltung des innen liegenden Schriftsatzes nicht im Sichtfenster des Briefumschlags zu sehen war, wurde der Brief vom Zustellstützpunkt München an das Service Center Briefermittlung in Marburg weitergeleitet, dort geöffnet und bearbeitet. Am 4. Oktober 2012 wurde der Bevollmächtigte des Klägers von der Nichtzustellung des Zulassungsantrags unter Rückgabe des geöffneten Briefumschlags mit Inhalt benachrichtigt.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, ihm sei deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil es sich beim Verwaltungsgericht um eine in München bekannte Einrichtung handle. Die Postsendung hätte daher an den Empfänger ausgeliefert werden können, wie dies in anderen von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen möglich gewesen sei, bei denen die Adresse unvollständig angegeben wurde. Denn es habe nur die „Null“ bei der Hausnummer gefehlt. Im Übrigen stelle sich die Frage, welches Hindernis einer sofortigen Bearbeitung der Rücksendung an den Empfänger im Wege gestanden habe. Dass die Deutsche Post AG für die Rücksendung des Briefes an den Absender vom 19. September bis 4. Oktober 2012 gebraucht habe, entspreche nicht einem geordneten Geschäftsverkehr. Dieses Vorbringen des Klägers führt nicht zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO.

1. Was der Prozessbevollmächtigte bzw. seine Angestellten bei der postalischen Adressierung fristgebundener Schriftsätze an das, nach dem Gesetz zuständige Gericht zwingend angeben muss, um seine ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht zu verletzen, und inwieweit darauf beruhende Postverzögerungen dem Absender zuzurechnen sind, der bei der Adressierung eines Schriftsatzes an das zuständige Gericht Bestandteile der postalischen Adresse nicht anfügt, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass ein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt die ihm zumutbare größte Sorgfaltspflicht nicht verletzt, wenn er einen Brief an ein Gericht, so wie es nach dem Gesetz zu bezeichnen ist, unter Angabe des Gerichtsorts ohne Angabe von Straße und Hausnummer adressiert (BGH, B. v. 30.9.1968 - II ZB 1/68 - BGHZ 51, 1). Die an das „Zureichen“ einer Anschrift zu stellenden Anforderungen dürften nicht überspannt werden (BGH, B. v. 3.7.1984 - VI ZB 7 u. a. - VersR 1984, 871). Wegen der Bedeutung der Gerichte für das soziale Leben sei davon auszugehen, dass auch unvollständig an sie adressierte Sendungen innerhalb der normalen Postlaufzeit zugingen.

Demgegenüber ist das Bundesarbeitsgericht der Ansicht, dass auf unzureichender Adressierung (dort: keine Straßenangabe) beruhende Postverzögerungen nur dann die Wiedereinsetzung rechtfertigen, wenn diese unverhältnismäßig lang sind oder auch auf dem Mitverschulden Dritter beruhen, beispielsweise dem Postbereich zuzurechnen sind (BAG, U. v. 2.6.1987 - 3 AZR 692/85 - NJW 1987, 3278 m. w. N.; offengelassen BAG, U. v. 16.12.1971 - 5 AZR 384/71 - NJW 1972, 735). Eine Partei habe das Risiko der Verlängerung von Postlaufzeiten zu tragen, wenn diese auf unzureichender Adressierung beruhten. Sämtliche rechtsmittelfähigen Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen seien mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, aus der sich Name und vollständige Anschrift des Gerichts ergebe. Für den Rechtsanwalt und sein Hilfspersonal könne es daher nicht zweifelhaft sein, wie eine Rechtsmittelschrift und deren Begründung zu adressieren seien, um den postalischen Bedürfnissen gerecht zu werden, die für eine zeitgerechte Beförderung einer Vielzahl von Postsendungen unter Einsatz technologischer Hilfsmittel gelten würden.

Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Rechtsprechung insoweit angeschlossen, als nach seiner Auffassung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht kommt, wenn der Prozessbevollmächtigte trotz fehlerhafter Adressierung des fristgebundenen Schriftsatzes damit rechnen konnte, dass das Fehlverhalten bei der Adressierung der Postsendung durch die mit der Beförderung betrauten Postdienststellen ausgeglichen wird (BFH, U. v. 11.4.1984 - II R 69/83 - juris Rn. 16). Bei richtiger Bezeichnung des Adressaten, aber unvollständiger Angabe von dessen Anschrift (dort: keine Straßenangabe, sondern Angabe des Postfachs ohne die Nummer des Zustellpostamts) sei darauf abzustellen, ob in Anbetracht der gegebenen Umstände trotz des Adressierungsfehlers mit rechtzeitigem Zugang habe gerechnet werden können. Bei Adressierungsfehlern spiele die Organisation der Post eine Rolle, zu der der Absender in ein Benutzerverhältnis trete.

Das Bundesverwaltungsgericht ist unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1968 - II ZB 1/68 - (BGHZ 51, 1) davon ausgegangen, dass die im zu entscheidenden Fall verwendete abgekürzte Adressierung „An den BayVGH, Abholfach, 8000 München“ nicht geeignet sei, den postalischen Bedürfnissen gerecht zu werden, die die Voraussetzung für eine zeitgerechte Beförderung bildeten (BVerwG, B. v. 2.2.1990 - 9 B 222.89 - BayVBl 1990, 378). Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Gerichte für das soziale Leben und ihrer dieser Bedeutung entsprechenden Bekanntheit könne jedenfalls in einer Großstadt wie München nicht davon ausgegangen werden, dass auch unvollständig adressierte Sendungen innerhalb der normalen Postlaufzeit zugingen. Der Prozessbevollmächtigte des dortigen Klägers habe nicht erwarten können, dass sein Fehlverhalten rechtzeitig in den wenigen Tagen bis zum Fristablauf durch die mit der Beförderung betrauten Dienststellen der Post ausgeglichen werde. Die besondere Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlange, dass er die ausreichende Adressierung der auslaufenden Schriftsätze überwache und dadurch sicherstelle, dass von seiner Seite das Erforderliche für deren rechtzeitigen Zugang geschehe. Ob angesichts der von der Post zur Bewältigung des Massenbetriebs inzwischen eingeführten organisatorischen Maßnahmen gegenwärtig noch darauf abgestellt werden könne, dass sie am Gerichtsort die Anschriften der Gerichte kennt oder aufgrund von Mitteilungen der Justizverwaltung kennen muss, hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an einen postalisch ausreichend adressierten Schriftsatz (BGH, B. v. 30.9.1968 - II ZB 1/68 - BGHZ 51, 1; B. v. 3.7.1984 - VI ZB 7 u. a. - VersR 1984, 871) in seiner Entscheidung vom 27. April 1990 - 4 C 10.87 - (NJW 1990, 2639) dahinstehen lassen. Denn bei unvollständiger oder unrichtiger Adressierung (dort: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Postfach, 8000 München) sei die Sorgfaltspflicht dann nicht verletzt und demjenigen Wiedereinsetzung zu gewähren, der einen Brief so frühzeitig absende, dass dieser trotz der Unvollständigkeit der Anschrift bei der dann notwendigen Sonderbehandlung üblicherweise noch rechtzeitig eingehen müsse. Mache die Post bei der Zustellung eines Briefes einen Fehler, der die Möglichkeit des rechtzeitigen Zugangs auch des einer Sonderbehandlung bedürftigen Briefes beseitigt haben könne, gehe dies nicht zulasten des Absenders; die Wiedereinsetzung werde dadurch nicht ausgeschlossen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts - inhaltlich - im Wesentlichen bestätigt und hierzu ergänzend entschieden, dass dabei Differenzierungen danach, ob eine eingetretene Verzögerung auf einer zeitweise besonders starken Beanspruchung der Leistungsfähigkeit der Post (etwa vor Feiertagen), auf einer verminderten Dienstleistung der Post (beispielsweise an Wochenenden) oder auf der Nachlässigkeit eines Bediensteten beruht, unzulässig sind (BVerfG, B. v. 25.9.2000 - 1 BvR 2104/99 - NJW 2001, 1566).

2. Gemessen hieran hat der Bevollmächtigte des Klägers seine ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch die Fristversäumung verursacht.

a) Durch die fehlerhafte postalische Adressierung der Zulassungsschrift und die im Sichtfernster des Briefumschlags nicht erkennbaren bzw. auch ansonsten fehlenden Absenderangaben hat der klägerische Bevollmächtigte seine mit der Wahrnehmung prozessualer Fristen zusammenhängenden Sorgfaltspflichten verletzt. Hierdurch ist es zu einer deutlich verzögerten Postlaufzeit von 15 Tagen gekommen. Obwohl der Brief mit dem Zulassungsantrag frühzeitig vor Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO eingeliefert wurde, durfte der Prozessbevollmächtigte weder damit rechnen, dass der fehlerhaft postalisch beschriftete Brief dem Verwaltungsgericht - gegebenenfalls nach entsprechender Sonderbehandlung - unmittelbar zugestellt werden würde (aa), noch konnte er darauf vertrauen, dass die Deutsche Post AG ihm den Brief trotz der fehlenden Absenderangaben so zeitnah zurücksenden würde, dass er noch eine fristgerechte Zustellung an das Verwaltungsgericht hätte veranlassen können (bb).

aa) Der Prozessbevollmächtigte durfte nicht darauf vertrauen, dass die Deutsche Post AG den fehlerhaft postalisch adressierten Brief dem Verwaltungsgericht - gegebenenfalls nach vorausgehender Sonderbehandlung - unmittelbar zustellen würde.

Ist ein Brief nach dem Willen des Absenders über die Anschrift des Empfängers zuzustellen und ist diese vollständig, versuchen die zuständigen Mitarbeiter der Deutschen Post AG die Sendung im Regelfall unter der vom Absender angegebenen postalischen Anschrift auszuliefern. Eine vorausgehende Sonderbehandlung von vollständigen, schlüssigen, aber fehlerhaft postalisch adressierten Briefsendungen ist nicht vorgesehen. Dies ist dem Schreiben der Deutschen Post DHL, Kundenservice Konzernleitung, vom 15. Oktober 2012 sowie deren Schreiben vom 19. und 23. Mai 2014 zu entnehmen. Im Rahmen der maschinellen Sortiervorgänge von Briefsendungen werde die Anschrift des jeweils vorliegenden Briefes erfasst und auf dem Umschlag ein Barcode angebracht. Bei diesem Schritt könnten nur offensichtliche Fehler festgestellt werden (beispielsweise, wenn der Straßenname nicht zur verwendeten Postleitzahl passe); eine Plausibilitätsprüfung der einzelnen Anschriftenbestandteile oder ein Abgleich mit Adressverzeichnissen werde nicht durchgeführt. Da vollständige, schlüssige postalische Anschriften folglich bei den verschiedenen maschinellen Sortiervorgängen nicht als fehlerhaft erkannt werden, konnte der Brief mit dem Zulassungsantrag bereits aus technischen Gründen nicht ausgesondert und damit - entgegen der Ansicht des Klägers - keiner Sonderbehandlung vor Auslieferung zugeführt werden.

Der Bevollmächtigte des Klägers konnte auch nicht davon ausgehen, dass sein Fehler durch geeignete Vorkehrungen der Deutschen Post AG bei der Auslieferung durch den zustellenden Postbediensteten ausgeglichen werden würde und es so zeitnah zu einer Zustellung beim Verwaltungsgericht kommen konnte. Denn ausweislich der Auskünfte der Deutschen Post AG vom 15. Oktober 2012 und 19. Mai 2014 wird die Bayerstraße von mehreren Zustellern beliefert. Dem für die Bayerstraße 3 zuständigen Zusteller sei weder die korrekte Hausadresse des Verwaltungsgerichts bekannt gewesen noch habe er gewusst, dass sich im weiteren Verlauf der Bayerstraße - also außerhalb seines Zustellbereichs - eine „Anschrift des Verwaltungsgerichts“ befinde. Recherchen bei der Zustellung seien nicht vorgesehen. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist daher nicht zu beanstanden. Denn die Deutsche Post AG hat gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 PostG bei der Beförderung von Briefleistungen (vgl. § 4 Nr. 1 a PostG) Universaldienstleistungen zu erbringen. Universaldienstleistungen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PostG definiert als ein Mindestmaß an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1 PostG, die flächendeckend und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden müssen. Der Universaldienst erfasst nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 PostG). Auch nach den Qualitätsmerkmalen, die die Deutsche Post AG im Bereich der Briefdienstleistungen nach § 2 Nr. 4 der auf § 11 Abs. 2 PostG beruhenden Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) zu gewährleisten hat, sind keine Recherchen bei der Zustellung vorgesehen. Die Zustellung einer Briefsendung hat danach an der in der Anschrift genannten Wohn- und Geschäftsadresse durch Einwurf oder persönliche Aushändigung an den Empfänger zu erfolgen (vgl. § 2 Nr. 4 Satz 2 PUDLV). Kann eine Sendung gemäß Satz 2 dieser Vorschrift nicht zugestellt werden, ist sie nach (vorliegend vom Kläger nicht eröffneter) Möglichkeit einem Ersatzempfänger auszuhändigen (vgl. § 2 Nr. 4 Satz 3 PUDLV). Entsprechende Regelungen finden sich auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen „BRIEF NATIONAL“ der Deutschen Post AG (vgl. dort Abschnitt 4 Absatz 1).

Dienstleister wie die Deutsche Post AG sind somit nicht verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass vollständig, schlüssig, aber fehlerhaft postalisch adressierte Briefsendungen im Rahmen von - maschinellen - Sortiervorgängen als fehlerhaft erkannt, ausgesondert und nach einer vorausgehenden Sonderbehandlung dem Adressaten zugestellt werden. Daher kommt es in diesen Fällen auf die speziellen Kenntnisse des jeweiligen Zustellers an, ob ein derart fehlerhaft adressierter Brief dem Adressaten zugestellt wird. In einer Großstadt wie München darf ein Prozessbevollmächtigter wegen der Vielzahl der dort im Regelfall vorhandenen Gerichte und Behörden auch bei einer öffentlichen Einrichtung wie dem Verwaltungsgericht nicht darauf vertrauen, dass dem - für die jeweilige öffentliche Einrichtung nicht zuständigen - Zusteller die postalische Anschrift oder andere besondere Zustellungsmodalitäten (wie etwa das Bestehen eines Postfachs) bekannt sind und es deshalb zu einer Zustellung solch fehlerhaft adressierter Briefe beim Adressaten kommen wird. Auch verletzten Postdienstleister ihre vertraglichen Sorgfaltspflichten - jedenfalls in einer Großstadt - nicht, wenn sie nicht sicherstellen, dass alle mit der Zustellung betrauten Mitarbeiter sämtliche Adressen und Zustellungsmodalitäten der ansässigen Gerichte und Behörden kennen.

bb) Der Bevollmächtigte des Klägers konnte auch nicht darauf vertrauen, dass die Deutsche Post AG ihm den Brief trotz der fehlenden Absenderangaben so zeitnah zurücksenden würde, dass er selbst noch eine fristgerechte Zustellung an das Verwaltungsgericht hätte veranlassen können.

Ist eine Auslieferung eines Briefes unter der angegebenen postalischen Anschrift nicht möglich, wird der nicht zustellbare Brief - wie vorliegend - mit dem Zustellungsvermerk „Zurück Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ versehen und dem Absender zurückgeschickt (vgl. Nr. 4 Abs. 6 und 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen „BRIEF NATIONAL“). Die hierbei entstandene - weitere - Zeitverzögerung war durch die nachfolgend notwendige Sonderbehandlung des Briefes bedingt. Denn vorliegend war der Brief aufgrund der Nichterkennbarkeit des Absenders nicht nur dem Empfänger gegenüber, sondern auch dem Absender gegenüber unanbringlich. Dies hatte nach Auskunft der Deutschen Post AG vom 24. Juni 2013 zur Folge, dass der Brief an das Service Center Briefermittlung in Marburg weitergeleitet werden musste, das für das gesamte Bundesgebiet zuständig ist und unter anderem verschlossene, unanbringliche Briefsendungen bearbeitet. Aufgabe des Service Centers Briefermittlung sei es, anhand der Angaben auf oder in der unanbringlichen Postsendung den Absender zu ermitteln. Dazu gehöre die Ermächtigung nach § 39 Abs. 4 PostG, auch verschlossene Sendungen zu öffnen. Für diese speziellen Tätigkeiten sei geschultes Personal erforderlich. Aufgrund der Vielzahl der täglichen Sendungseingänge könnten Zustellvermerke der Zustellstützpunkte nicht angezweifelt oder über andere Medien wie z. B. das Internet überprüft werden. Zudem könnten eingehende Briefsendungen nicht zeitgleich mit dem Eingangstag bearbeitet werden. Wie viel Zeit eine solche Bearbeitung in Anspruch nehme, könne nicht vorausgesagt werden und hänge vom Umfang der Recherche, aber maßgeblich auch vom Arbeitsanfall ab. Aus diesem Grund könnten die Aufgaben des Service Centers Briefermittlung nur bedingt planerisch gelenkt werden. Dem Schreiben der Deutschen Post AG vom 13. Juni 2013 ist ausdrücklich zu entnehmen, dass der unmittelbaren Rücksendung des Briefes bei vollständigen Absenderangaben nichts im Wege gestanden hätte und keine Laufzeitverzögerung eingetreten wäre. Unter den gegebenen Umständen konnte der Bevollmächtigte nicht mit einer zeitnahen Rücksendung rechnen.

b) Die vorliegende Fristversäumung beruhte entgegen der Ansicht des Klägers auch bei einer Bearbeitungszeit von 15 Tagen nicht auf einem (Mit-)Verschulden der Deutschen Post AG, sondern auf den Sorgfaltspflichtverletzungen seines Bevollmächtigten. Denn das Risiko, dass der Brief infolge des Adressierungsfehlers und der fehlenden Absenderangaben das Verwaltungsgericht nicht rechtzeitig erreichen würde, liegt in der Sphäre des Bevollmächtigten des Klägers.

Entgegen der Ansicht des Klägers lassen sich die von der oben zitierten Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die von einem Rechtsanwalt im Hinblick auf die Fristwahrung zu beachtenden Sorgfaltspflichten (vgl. hierzu die Ausführungen unter Nr. 1) nicht vorbehaltlos auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen. Denn anders als in den von der Rechtsprechung bislang entschiedenen Fällen war, wie oben ausgeführt, aufgrund der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der postalischen Adressierung der Zulassungsschrift - anders als es der klägerische Bevollmächtigte meint - gerade nicht mit einer der Zustellung vorausgehenden Sonderbehandlung des Briefs zu rechnen. Vielmehr ist für Fallgestaltungen wie der vorliegenden - organisatorisch - im Regelfall eine Rücksendung des dem Empfänger nicht zustellbaren Briefs an den Absender vorgesehen.

Vorliegend kann offen bleiben, innerhalb welcher Zeitspanne ein Rechtsanwalt normalerweise mit der Rücksendung einer derart fehlerhaft postalisch adressierten Briefsendung an ihn rechnen darf. Hier kam nämlich erschwerend hinzu, dass die zur Rücksendung erforderlichen Absenderangaben auf dem Briefumschlag fehlten und deshalb weitere zeitliche Verzögerungen unumgänglich waren. Denn der Brief durfte wegen § 39 Abs. 3 und 4 PostG ausschließlich von einer dazu autorisierten Person geöffnet werden. Dass die Deutsche Post AG dies zentral organisiert hat mit der Folge weiterer zeitlicher Verzögerungen, ist nicht zu beanstanden. Können von Seiten der Deutschen Post AG - wie hier - keine Angaben dazu gemacht werden, wieviel Zeit die Rücksendung eines Briefes mit fehlenden oder nicht erkennbaren Absenderangaben im Regelfall beansprucht, sind dem Prozessbevollmächtigten grundsätzlich auch zeitlich umfangreiche Verzögerungen der Briefbeförderung als Verschulden zuzurechnen, da die notwendige Sonderbehandlung der - zusätzlichen - Absenderermittlung ebenfalls nicht zu den betrieblichen und organisatorischen Vorkehrungen gehört, die die Deutsche Post AG bei der Briefbeförderung vorsehen muss. Weder das Postgesetz noch die Post-Universaldienstleistungsverordnung enthalten rechtliche Vorgaben, nach denen die Deutsche Post AG entsprechende Dienstleistungsangebote in bestimmter Zeit anzubieten hätte.

Anhaltspunkte für ein (mitwirkendes) Postverschulden durch fehlerhaftes Verhalten oder mutwilliges Hinauszögern wurden weder glaubhaft gemacht noch gibt es Anhaltspunkte hierfür. Die deutlich verzögerte Rücksendung des Briefes an den Bevollmächtigten des Klägers und die damit zusammenhängende Versäumung der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO beruhten ausweislich der Stellungnahmen der Deutschen Post AG vom 15. Oktober 2012 und 24. Juni 2013 ausschließlich auf den fehlenden Absenderangaben. Die Deutsche Post AG hat in ihrem Schreiben vom 24. Juni 2013 hierzu auf die Vielzahl der täglichen Sendungseingänge in ihrem Service Center Briefermittlung hingewiesen. Dass man sich für die verzögerte Rücksendung entschuldigt hat, dürfte der Kundenfreundlichkeit geschuldet und - entgegen der Ansicht des Klägers - kein Indiz dafür sein, dass die Deutsche Post AG ein internes Versäumnis einräumen wollte. Der Kläger durfte jedenfalls trotz der frühzeitigen Einlieferung nicht damit rechnen, dass ein Brief mit vollständiger, schlüssiger, aber fehlerhafter postalischen Adressierung und fehlendem Absender ohne wesentliche Zeitverzögerung so rechtzeitig an ihn zurückgesendet wird, dass er eine erneute fristgerechte Zustellung an das Verwaltungsgericht veranlassen konnte. Dass die Versäumnisse bei der postalischen Adressierung des Zulassungsantrags auf einem Verschulden seiner ansonsten zuverlässigen Büroangestellten beruhten, hat der klägerische Bevollmächtigte nicht geltend gemacht. Da das Anwaltsverschulden für die Fristversäumung somit auch ursächlich war, war der Antrag nach § 60 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG a. F., da der Zulassungsantrag vor dem 1. August 2013 gestellt worden ist (vgl. § 71 Abs. 1 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.