Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 12. Juni 2015 - M 17 K 15.30510

published on 12/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 12. Juni 2015 - M 17 K 15.30510
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 16-jährige Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger, albanischer Volkszugehörigkeit und islamischer Glaubensrichtung. Er reiste nach eigenen Angaben am 23. Januar 2015 zusammen mit seiner Familie auf dem Landweg über Serbien, Ungarn sowie Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25. März 2015 Asylantrag.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 31. März 2015 gab der Kläger im Wesentlichen an, nach Deutschland gekommen zu sein, da sein 9-jähriger Bruder an Krebs erkrankt sei und die Familie nun hoffe, dass der Junge in Deutschland entsprechend behandelt werden könne. Die wirtschaftliche Situation der Familie sei schwierig gewesen. Der Familie habe es an einer entsprechenden Unterkunft gefehlt. Es sei des Öfteren vorgekommen, dass die Familie nicht ausreichend zu essen gehabt habe. Auch die anderen Familienangehörigen sei es wirtschaftlich nicht so gut gegangen, dass sie die Familie des Klägers hätten unterstützen können. Im Übrigen wird auf die Niederschrift zur Anhörung gemäß § 25 AsylVfG vom 31. März 2015 verwiesen.

Mit Bescheid vom 16. April 2015, der dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 21. April 2015 zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihm die Abschiebung nach Kosovo angedroht (Nr. 5). Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorlägen, da der Kläger keine Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat oder zu berücksichtigende schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritte zu befürchten hätte. Da der Kläger angegeben habe, ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland eingereist zu sein, sei eine asylrechtlich relevante Verfolgung in keiner Weise ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus seien nicht gegeben, insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Die überwiegende Anzahl der Rückkehrer werde von Angehörigen ihrer Familie aufgenommen und untergebracht. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne von dem Kläger ebenso wie von vielen seiner Landsleute gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei insoweit zumutbar. Dem Kläger drohe auch keine individuelle Gefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 24. April 2015 zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage und beantragte

  • 1.den Bescheid des Bundesamtes vom 16. April 2015 in Ziffern 1) und in Ziffern 3) bis 5) aufzuheben,

  • 2.die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen.

  • 3.die Beklagte zu verpflichten, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

  • 4.die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.

Zur Begründung wurde auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt Bezug genommen. Seine gesamte Familie halte sich in Deutschland auf, wo sein jüngerer Bruder dringend medizinisch behandelt werden müsse. Eine alleinige Rückkehr als Minderjähriger sei deshalb nicht zumutbar. Entsprechend dem vorgelegten Patientenblättern vom 16. und 20. Februar 2015 von Dr. P. S. und Dr. P1 S1 vom Verein zur medizinischen Versorgung von Flüchtlingen, Asylsuchenden und deren Kindern e.V. (REFUDOCS) sei bei dem am 18. Januar 2005 geborenem Bruder L. des Klägers im Jahr 2005 eine Hydrocephalus-OP und im Jahr 2010 eine Shunt-OP durchgeführt worden. Im selben Jahr sei eine Paraparese (Lähmung) beider Beine aufgetreten. Eine letzte MRT Kontrolle sei 2013 durchgeführt worden. Er leide womöglich an Epilepsie, einer Gesichtsassymetrie, Kopfschmerzsyndrom und einer Sehschwäche. Seit vier Jahren sei eine zunehmende Autoaggressivität mit Selbstverletzungen zu beobachten. Es werde ggf. eine Vorstellung beim Kinderneurologen empfohlen. Die am 14. Juni 2008 geborene Schwester des Klägers und er würden laut den ärztlichen Dokumentationen der o.g. Ärzte vom 24. bzw. 27. März 2015 an einem Läuse- und Nissenbefall leiden.

Die Beklagte übersandte mit Schreiben vom 27. April 2015 bzw. 4. Mai 2015 die Behördenakte und beantragte mit Schreiben vom 7. Mai 2015,

die Klage abzuweisen.

Das Bundesamt teilte dem Gericht telefonisch am 13. Mai 2015 mit, dass eine Anhörung der Eltern des Klägers noch nicht stattgefunden habe und über deren Asylantrag noch nicht entschieden worden sei. Auf gerichtlichen Hinweis hob die Beklagte mit Bescheid vom 13. Mai 2015 den Bescheid vom 16. April 2015 auf und stimmte mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 einer etwaigen Erledigungserklärung der Klägerseite vorab zu.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 13. Mai 2015 wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, den gerichtlichen Rechtsstreit bis 25. Mai 2015 für erledigt zu erklären. Bis zur gerichtlichen Entscheidung ging beim Verwaltungsgericht München keine Erklärung des Klägers ein.

Ein gleichzeitig mit der Klage eingereichter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss vom 26. Mai 2015 abgelehnt (M 17 S. 15.30511).

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 26. Mai 2015 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2015, mit Postzustellungsurkunde am 1. Juni 2015 zugestellt, wurde die Klägerseite zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört, eine Äußerung erfolgte innerhalb der Wochenfrist nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 S. 15.30511 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung der Klägerseite durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat auf die Anhörung zu Entscheidungen durch Gerichtsbescheid generell verzichtet.

Der Kläger möchte erreichen, dass der Bescheid des Bundesamtes vom 16. April 2015 aufgehoben wird.

Die Klage ist bereits unzulässig.

Zwar wurde die Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG eingehalten.

Jedoch ist, da der Bescheid vom 16. April 2015 durch den Bescheid vom 13. Mai 2015 aufgehoben worden ist, nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Der Kläger bedarf der Hilfe des Gerichts nicht mehr. Durch die Aufhebung dieses streitgegenständlichen Bescheids hat der Kläger sein Rechtsschutzziel erreicht. Seine Rechtsstellung würde sich demgegenüber bei Erfolg seiner Klage nicht verbessern (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor §§ 40-53 Rn. 16). Seine Beschwer ist mit der tatsächlich vollzogenen (und nicht bloß in Aussicht gestellten) Aufhebung des ihn belastenden Verwaltungsakts entfallen (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1981 - 3 C 6.80 - BVerwGE 62, 18/19).

Soweit das Bundesamt einen neuen Bescheid erlässt, stehen dem Kläger dagegen Rechtsbehelfe offen.

Da der Kläger dem nicht Rechnung getragen und keine prozessbeendende Erklärung abgegeben hat, ist die Klage als unzulässig mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 15/06/2015 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom ... April 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.