Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 28. Nov. 2014 - M 16 K 14.50040

published on 28/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 28. Nov. 2014 - M 16 K 14.50040
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... Februar 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist eigenen Angaben zufolge nigerianischer Staatsangehörigkeit und reiste im September 2012 aus Belgien kommend in das Bundesgebiet ein. Sie beantragte hier am 15. November 2012 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Im Rahmen der Antragstellung gab sie unter anderem an, in Italien bereits zuvor einen Asylantrag gestellt zu haben, über den negativ entschieden worden war (vgl. Fragebogen, Bl. 19 der Behördenakte).

Mit Schreiben an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom ... Mai 2013 bat der ... e.V. unter anderem für die Klägerin um Mitteilung, in welchem Zeitraum mit einer Terminierung der Anhörung zu rechnen ist. Das Bundesamt teilte hierzu mit Schreiben vom 28. Mai 2013 mit, dass man sich bemühen werde, möglichst bald einen Termin für die persönliche Anhörung der Klägerin zu planen.

Im Rahmen einer Anhörung vor dem Bundesamt am 18. Juni 2013 erklärte die Klägerin unter anderem, ihr seien in Italien - nach ihrer Asylantragstellung und Anhörung - zunächst 15 Tage Zeit gegeben worden, das Land zu verlassen. Danach sei ihr ein Aufenthalt für drei und dann nochmals für sechs Monate zugestanden worden. Zuletzt habe sie „keinen Aufenthalt mehr in Italien bekommen“.

Mit Schreiben vom ... Juni 2013 legte der ... e.V. einen Befundbericht sowie eine sozialpädagogische Stellungnahme zur psychosozialen Situation der Klägerin vor.

Mit Schreiben vom 26. November 2013 beantragte das Bundesamt gegenüber der Republik Italien unter Hinweis auf einen EURODAC-Treffer zu einer Asylantragstellung in Italien die Wiederaufnahme der Klägerin. Eine Nachfrage des Bundesamtes vom 24. Februar 2014 ist ohne Antwort geblieben.

Mit Bescheid vom ... Februar 2014, der Klägerin am 13. März 2014 zugestellt, erklärte das Bundesamt deren Asylantrag für unzulässig (Ziff. 1) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziff. 2).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Italien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Während des Asylverfahrens hätten alle Asylbewerber Anspruch auf freie medizinische Versorgung. Eine aktuelle Vereinbarung zwischen der italienischen Zentralregierung und den Regionen garantiere die Not- und Grundversorgung auch von illegal aufhältigen Personen. Mit dieser Registrierung hätten alle Zugang zu einem Allgemeinarzt und kostenloser Behandlung. Überweisungen an Spezialisten bzw. Fachärzte würden kostenlos übernommen. Eine kostenfreie medizinische Versorgung stehe auch Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht seien. Die Notambulanz sei für alle Personen in Italien kostenfrei.

Am 20. März 2014 erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom ... Februar 2014. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt sei vorliegend seiner Pflicht, das Verfahren zügig durchzuführen, nicht nachgekommen. Nach der Rechtsprechung einiger Verwaltungsgerichte begründe sich daraus eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, den Asylantrag der Klägerin selbst zu prüfen. Außerdem habe das Bundesamt nicht berücksichtigt, dass in ihrem Fall besondere humanitäre Gründe vorlägen, die dafür sprächen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihr Selbsteintrittsrecht ausüben müsse. Ohne die Behandlung mit Medikamenten würde sie in kurzer Zeit schwer erkranken, mit eventueller Todesfolge. In Italien sei es nicht ausreichend sicher, dass sie Zugang zu medizinischer Versorgung haben würde. Weiter legte die Klägerin einen Befundbericht vom ... März 2014 sowie ein ärztliches Attest vom ... September 2014 über ihren Gesundheitszustand und Behandlungsbedarf vor. Sie beantragt,

den Bescheid vom ... Februar 2014 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 19. März 2014 legte das Bundesamt die Behördenakte vor. Eine Antragstellung erfolgte nicht.

Mit Beschluss vom 14. April 2014 ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage im vorliegenden Verfahren an (Az. M 16 S 14.50041).

Mit Schreiben des Gerichts vom 6. Oktober 2014 wurden die Beteiligten zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Mit Beschluss vom 26. November 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG).

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Antragsverfahren M 16 S 14.50041 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom ... Februar 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Prüfung des Asylantrags der Klägerin liegt in der Zuständigkeit der Beklagten; dieser konnte nicht gemäß § 27 a AsylVfG als unzulässig behandelt werden. Folglich lagen auch die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht vor.

a) Es bedarf vorliegend keiner Klärung, ob das Bundesamt konkludent von dem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 - sogenannte Dublin II-VO Gebrauch gemacht hat. Ob eine durchgeführte Anhörung des Asylbewerbers bereits hinreichend zum Ausdruck bringt, dass das Selbsteintrittsrecht ausgeübt werden soll, bemisst sich nach den Begleitumständen des Einzelfalls (BayVGH, B. v. 3.3.2010 - 15 ZB 10.30005 - juris Rn. 4). Jedenfalls ist das Ermessen der Beklagten bei Ausübung dieses Rechts hier auf Null reduziert gewesen. Damit ist gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO die Zuständigkeit der Republik Italien nach Art. 10 i. V. m. Art. 16 Abs. 1 e) Dublin II-VO entfallen.

Zwischen der Asylantragstellung und dem Wiederaufnahmegesuch liegt hier ein Zeitraum von über einem Jahr. Bereits im Rahmen der Antragstellung hatte die Klägerin selbst angegeben, dass das zuvor in Italien durchgeführte Asylverfahren negativ abgeschlossen worden war.

Zwar ist für das Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 20 Dublin II-VO eine Ausschlussfrist für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs nicht vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat jedoch der Mitgliedstaat, in dem sich ein Asylbewerber befindet, darauf zu achten, dass eine Situation, in der dessen Grundrechte verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-VO selbst prüfen (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C 411/10 u. a. - juris Rn. 98). Die Neuregelung über das Wiederaufnahmegesuch in Art. 23 Abs. 2 und 3 VO (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 - Dublin III-VO sieht dementsprechend eine Ausschlussfrist von 2 Monaten nach der EURODAC-Treffermeldung bzw. - falls sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel stützt - von 3 Monaten vor. Jedenfalls in einem Fall, in dem das Wiederaufnahmegesuch erst über ein Jahr nach Antragstellung und in positiver Kenntnis des Bundesamtes von einer möglichen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates erfolgt, ist bei Anwendung der Dublin II-VO von einer Verdichtung zu einer Selbsteintrittspflicht auszugehen (vgl. z. B. VG Göttingen, U. v. 25.7.2013 - 2 A 652/12 - juris Rn. 27 ff.; VG Düsseldorf, U. v. 15.8.2014 - 13 K 1117/14.A - juris Rn. 37 ff.). Wollte man eine Ermessensreduzierung auf Null nicht annehmen, so wäre jedenfalls von einem Ermessensdefizit bei der Entscheidung über das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszugehen, da die lange Zeitdauer in die Ermessenserwägungen hätte einbezogen werden müssen (vgl. VG Würzburg, U. v. 3.3.2014 - W 3 S 14.30192 - juris Rn. 21).

b) Unabhängig hiervon liegt auch ein Ermessensfehler bei der Entscheidung über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts insoweit vor, als nicht klar ersichtlich ist, welchen Sachverhalt das Bundesamt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Möglicherweise wurde hinsichtlich der von der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Italien zu erlangenden medizinischen Versorgung angenommen, dass ihr dortiges Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. In den Gründen des Bescheides werden Angaben zur medizinischen Versorgung für Asylbewerber während des Asylverfahrens wiedergegeben. Andererseits finden sich Ausführungen zu einer Not- und Grundversorgung für Personen, die sich in Italien illegal aufhalten. Die medizinische Versorgung in Italien im Falle eines noch anhängigen Asylverfahrens unterscheidet sich jedoch grundsätzlich - wie bereits aus den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid ersichtlich - von den Leistungen nach dessen negativem Abschluss. Vorliegend sprechen die Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung am 18. Juni 2013 eindeutig dafür, dass sie in Italien bereits zur Ausreise aufgefordert wurde. Der Sachverhalt wurde aber vom Bundesamt nicht weiter aufgeklärt. Ein Ermessensdefizit liegt jedoch dann vor, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und zutreffend ermittelt wird (Bader/Ronellenfitsch, Beck'scher Online-Komm. zum VwVfG, Stand 1.1.2014, § 40 Rn. 87, m. w. N.). Dies beinhaltet zudem die Verpflichtung, die der Entscheidung zugrunde liegenden Informationen nachvollziehbar zu dokumentieren. Einer Fußnote im Bescheid zufolge ist hier die Entscheidung unter anderem auf eine Auskunft einer Liaisonbeamtin des Bundesamtes vom 26. November 2013 gestützt worden. Diese Information wurde am Tag des Wiederaufnahmegesuchs an Italien möglicherweise lediglich telefonisch eingeholt. Der Inhalt der Auskunft ist in der Behördenakte nicht zum Beispiel in Form eines Aktenvermerks dokumentiert worden.

2. Inwieweit eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auch deshalb bestanden hätte, weil die erforderliche medizinische Versorgung der Klägerin in Italien nicht hinreichend sichergestellt wäre, kann vorliegend offen bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein Asylbewerber nur dann nicht an den europarechtlich zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat aufgrund systemischer Mängel, d. h. regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris). Es bedarf hier keiner abschließenden Klärung, ob die von der Klägerin benötigte medizinische Versorgung von der in Italien verfügbaren medizinischen Grundversorgung (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Sachsen-Anhalt v. 21.1.2013, dort Ziff. 6.2) umfasst wäre. Der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung von Frauen (Committee on the Elimination of Discrimination against Women - CEDAW) empfiehlt jedenfalls, dass in Italien für Immigrantinnen mit ...-Infektion eine Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt werden sollte (vgl. Bericht des Hohen Kommissars der VN für Menschenrechte an den Menschenrechtsrat der VN vom 18.8.2014, Az. A/HRC/WG.6/20/ITA/2). Dies spricht dafür, dass derzeit die erforderliche Versorgung der Klägerin dort nicht gewährleistet wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V. § 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 15/08/2014 00:00

Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Be klagte darf die Vollstreckung
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.