Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Sept. 2018 - M 9 S 18.2157

published on 10/09/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Sept. 2018 - M 9 S 18.2157
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Fälligkeitsmitteilung in Höhe von 15.000,00 Euro wegen Nichterfüllung der Verpflichtung aus der Nutzungsuntersagung in Nr. 1 des Bescheids vom 28. September 2017 und die erneute Zwangsgeldandrohung in Höhe von 30.000,00 Euro für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheids, Fälligkeitsmitteilung und Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. März 2018.

Die Antragstellerin hat die verfahrensgegenständliche Wohnung in der Schwanthalerstr. 97, 6. OG rechts, mit Mietvertrag vom 1. April 2017 zu Wohnzwecken von den Eigentümern angemietet. Ausweislich des Mietvertrags war die Untervermietung für jeweils sechs, in Ausnahmefällen für drei Monate gestattet. Der Mietvertrag wurde von den Eigentümern und deren Bevollmächtigten am 14./15. März 2018 gekündigt. Räumungsklage wurde erhoben (Blatt 171 Behördenakte). Die Wohnung wurde den Eigentümern bisher nicht zurückgegeben.

Ausweislich der Akte hat die Antragstellerin die Wohnung nie selbst bewohnt, sondern möbliert untervermietet. Mit Bescheid vom 28. September 2017 wurde ihr von der Antragsgegnerin aufgegeben, die Nutzung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden (Nr. 1) und ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 Euro angedroht. Die dagegen erhobene Klage vom 9. November 2017 (M 9 K 17.5295) ist verfristet und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. Dezember 2017 (M 9 S 17.5296), bestätigt durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Februar 2018 (12 CS 18.385) als unzulässig abgelehnt. Ausweislich des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wurde das Datum des Originalumschlags manipuliert, sodass kein Anlass bestand, dem im Klageverfahren gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nachzugehen.

Mit Fälligkeitsmitteilung/Bescheid vom 5. Februar 2018 wurde das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 Euro für fällig erklärt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 Euro angedroht. Dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 14. August 2018 (M 9 S 18.1201) abgelehnt. Über die Klage wurde noch nicht entschieden.

Grundlage der Untersagung der Nutzung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung sowie der Zwangsgelder waren Ortseinsichten vom 8. Juni 2017, 11. August 2017, 20. September 2017, 21. November 2017, 25. Januar 2018 und 27. März 2018. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Tatbestand des Beschlusses vom 14. August 2018 (M 9 S 18.1201) Bezug genommen.

Aufgrund der letzten Ortsermittlung vom 27. März 2018, wonach dokumentiert durch die Antragsgegnerin in Anwesenheit der Polizei in der Wohnung seit Januar fünf Erwachsene und zwei Kinder aus den Vereinigten Emiraten lebten, die sich zum Zwecke der medizinischen Behandlung eines Familienmitglieds mit entsprechender befristeter Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhielten, behauptete die Antragstellerin, dass sie nichts verstehe und einen Herrn K. als Übersetzer mitgenommen habe; dieser Herr K. teilte den Mitarbeitern der Antragstellerin mit, dass es sich nicht um Medizintouristen, sondern um Verwandte des Mieters handele, die zu Besuch in München seien.

Mit Fälligkeitsmitteilung/Bescheid vom 28. März 2018 wurde das Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 Euro für fällig erklärt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 30.000,00 Euro angedroht. Nachdem Ergebnis der Ermittlungen habe die Antragstellerin ihre Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 28. September 2017 wiederum nicht erfüllt. Auch die Fälligerklärung eines Zwangsgelds in Höhe von 7.500,00 Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 15.000,00 Euro seien erfolglos geblieben. Auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft wurde hingewiesen (Art. 33 VwZVG). Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheids Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2018 erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin Klage (M 9 K 18.2156) und beantragte gem. § 80 Abs. 5 VwGO:

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 28. März 2018, der Antragstellerin zugestellt am 4. April 2018, anzuordnen.

Die am 27. März 2018 durchgeführte Ortsermittlung sei anders verlaufen als im Bescheid dargestellt. Beigefügt sei eine Erklärung des Mieters Herrn A.H.M.S. Alblooshi vom 28. März 2018, wonach er für zehn Tage in der Wohnung seines Freundes unentgeltlich gewohnt habe. Herr Alblooshi sei ausweislich der beigefügten Kopie des Passes am 20. März 2018 über den Flughafen München nach Deutschland eingereist. Der im Bescheid dargestellte Sachverhalt werde von der Antragstellerin entschieden zurückgewiesen. Der Bescheid sei auch deshalb fehlerhaft, da die Antragstellerin Herrn K. hinzugezogen habe, weil die Besucher im Gegensatz zu ihr selbst kein Englisch konnten. Es stimme auch nicht, dass ein Mietvertrag in der Landwehrstr. 40 über ein Smartphone vorgelegt worden sein solle, sondern dass diese Adresse die Anschrift der Vermieterin sei. Eine medizinische Behandlung sei nie der Aufenthaltszweck gewesen. Auch der Sachverhalt in den vorherigen Bescheiden vom 5. Februar 2018 (M 9 K 18.1199 und M 9 S 18.1201) seien falsch; die Quittung über 170,00 Euro in der Wohnung habe nicht den täglichen Mietpreis, sondern einen Mietwagen betroffen, wie sich aus der ebenfalls beigefügten Erklärung von Herrn N. Alajmi ergäbe.

Die Antragsgegnerin beantragte,

Antragsablehnung.

Nach ihren Erkenntnissen, insbesondere den Ergebnissen der Ortseinsichten werde das Nutzungskonzept unverändert fortgesetzt. Die Darstellung in der Klagebegründung könne nach dem Eindruck des Augenscheins der Mitarbeiter der Antragstellerin nicht nachvollzogen werden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte und die Akten in den Verfahren M 9 K 18.2156, M 9 S 18.1201, M 9 K 18.5295, M 9 S 17.5296 und M 9 K 18.1199 Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Im Hinblick auf die Fälligkeitsmitteilung ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig. Gegen die Fälligkeitsmitteilung ist nur die allgemeine Feststellungsklage statthaft, § 43 Abs. 1 VwGO (VG München, U.v. 18.10.2017, M 9 K 17.1104) mit der Folge, dass wegen Unzulässigkeit der Anfechtungsklage auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig ist. Die Fälligkeitsmitteilung ist kein Verwaltungsakt.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 4. Mai 2018 (M 9 K 18.2156) gegen die Androhung eines erneuten weiteren Zwangsgelds ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Gegen Nr. 2 des Bescheids vom 28. März 2018 bestehen nach dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsrechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine rechtlichen Bedenken.

Die erneute Zwangsgeldandrohung ist nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO summarischen Prüfung der Hauptsache rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 18 f. VwZVG liegen vor. Die Grundverfügung im Bescheid vom 28. September 2017 ist auf eine Nutzungsuntersagung und damit auf ein Unterlassen gerichtet, Art. 18 Abs. 1 VwZVG. Die sofortige Vollziehung ergibt sich bereits aus Art. 3 Abs. 3 Zweckentfremdungsgesetz (ZwEWG). Der Grundbescheid ist darüber hinaus bestandskräftig, da die Klagefrist nicht gewahrt wurde (BayVGH v. 26.2.2018 12 CS 18.385); Wiedereinsetzungsgründe sind insbesondere im Hinblick darauf, dass das Datum im Zustellungsnachweis offensichtlich manipuliert wurde, nicht erkennbar. Darüber hinaus wurde der Sofortvollzug angeordnet. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwZVG sind erfüllt.

Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 31, 36 VwZVG liegen ebenfalls vor. Das Zwangsgeld wurde in einer bestimmten Höhe angedroht, Art. 36 Abs. 5 VwZVG und der Betrag hält den Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG ein. Mit der erneuten Androhung wurde zugewartet, bis feststand, dass die vorausgegangene Androhung erfolglos geblieben war, Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG.

Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin hier vorträgt, dass der Sachverhalt im Bescheid falsch sei und dass insbesondere das Ergebnis des Protokolls der letzten Ortsermittlung am 27. März 2018 ausweislich der beigefügten Erklärungen der Mieter falsch sei, überzeugt dies im Hinblick auf die Vorgeschichte und den Vortrag der Antragstellerin auch in anderen Verfahren nicht. Insoweit wird auf den Vortrag und den Beschluss im Verfahren M 9 S 18.1201 Bezug genommen, wonach es sich bei dem jeweils bei den Ortsermittlungen angetroffenen Bewohnern immer um Freunde des Mieters gehandelt habe, obwohl alle Bewohner ein befristetes Visum/Aufenthaltsrechts aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG oder Duldungen hatten. Bei der hier zuletzt durchgeführten Ortsermittlung vom 27. März 2018 ist es nach Aktenlage und dem dokumentierten Ergebnis der Befragung ebenso. Die später angefertigte Erklärung, dass Herr Alblooshi nicht mit seiner Familie (fünf Erwachsenen, zwei Kindern) zur medizinischen Behandlung in München sei, sondern alleine 10 Tage in der Wohnung seines Freundes unentgeltlich gewohnt habe, sind als Schutzbehauptung zu werten und in Teilen unschlüssig. Insgesamt widerspricht der gesamte Vortrag des Bevollmächtigten dem detaillierten, datierten und unterschriebenen Ermittlungsbericht, der direkt nach der Befragung der Bewohner in Anwesenheit von hinzugezogenen Polizeibeamten erstellt wurde und der die Inhalte und Umstände des Gesprächs darstellt. Diese Form der Dokumentation und Sicherung der Ermittlungsergebnisse entspricht den Anforderungen nach ständiger Rechtsprechung (BayVGH B.v. 12.7.2018 - 12 ZB 18.1213). Danach ist die Antragstellerin der Grundanordnung nicht fristgerecht nachgekommen und die vorausgegangene Androhung im Grundbescheid erfolglos geblieben.

Die Höhe des Zwangsgelds entspricht dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin, Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG. Die Verdopplung des Betrags entspricht ebenfalls der ständigen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin und ist angemessen. Die wiederholte Anwendung erlaubt Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin Mittellosigkeit geltend macht, wird darauf hingewiesen, dass auf die Möglichkeit einer Ersatzzwangshaft im Bescheid hingewiesen wurde.

Der Antrag war mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzulehnen. Streitwert: § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GKG i.V.m. Streitwertkatalog.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 18/10/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbe
published on 14/08/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen
published on 15/12/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 28.848,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die aufsc
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published on 14/08/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.