Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Jan. 2018 - M 9 S 17.46829

bei uns veröffentlicht am02.01.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der angedrohten Abschiebung nach Nigeria, nachdem sein Asylverfahren vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) wegen Rücknahme seines Asylantrags eingestellt wurde.

Für den am 9. Juni 2016 in Deutschland geborenen Antragsteller, nach den Angaben der Mutter sowie des geltend gemachten Vaters nigerianischer Staatsangehöriger, wurde die Asylantragstellung unter dem 14. November 2016 (vgl. Seite 1 des streitgegenständlichen Bescheids, Bl. 121 der Bundesamtsakte) gemäß § 14a Abs. 2 AsylG fingiert, nachdem das Bundesamt von der Geburt Kenntnis erhalten hatte (vgl. Bl. 74, 84 und 105 der Bundesamtsakte); die Eltern hatten bereits am 18. April 2016 jeweils einen Asylantrag gestellt. Die Asylanträge der Eltern werden unter unterschiedlichen Aktenzeichen geführt, weil keine Ehe vorliegt (vgl. Bl. 84 der Bundesamtsakten; vgl. auch die Angaben der Eltern in den diversen Anhörungen, z.B. Bl. 57 der Bundesamtsakten: laut dem geltend gemachten Vater gar nicht verheiratet, auch nicht traditionell (Bl. 77 der Bundesamtsakten) bzw. Bl. 72 der Bundesamtsakten: laut der Mutter dagegen zumindest traditionell, obwohl das Kennenlernen erst in Italien stattgefunden habe).

Mit Bescheid vom 25. Juli 2017 stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein (Nr. 1). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Der Antragsteller wurde unter Androhung der Abschiebung nach Nigeria aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).

Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass der Asylantrag des Antragstellers durch seine gesetzliche Vertreterin, die Mutter, am 24. Januar 2017 zurückgenommen worden sei. In Anbetracht der Rücknahme des Asylantrags sei gemäß § 32 Satz 1 AsylG festzustellen, dass das Asylverfahren eingestellt sei. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien weder ausreichend vorgetragen worden noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamts vor. Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Der Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen wurde, wonach innerhalb von zwei Wochen Klage erhoben werden könne und in der auch auf die Erforderlichkeit eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hingewiesen wird, wurde am 27. Juli 2017 als Einschreiben zur Post gegeben.

Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 1. August 2017, beim Gericht eingegangen am 4. August 2017, Klage erheben (Az.: M 9 K 17.46828) und beantragen, den Bescheid aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten festzustellen, dass bei „der Klägerin“ [sic!] Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Außerdem wurde beantragt,

gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wird vorgebracht, dass im Bescheid fälschlicherweise behauptet werde, dass die Asylanträge der Eltern des Antragstellers unanfechtbar abgelehnt worden seien. Diese Behauptung sei falsch und stifte nur Verwirrung. Die Bevollmächtigte habe gegen die Ablehnungsbescheide der Eltern form- und fristgerecht Klage erhoben. Der streitgegenständliche Bescheid sei somit schnellstmöglich aufzuheben. Eine weitere Begründung wurde angekündigt, ist aber bis heute nicht eingetroffen.

Die Antragsgegnerin legte die Behördenakten vor, äußerte sich in der Sache aber nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im dazugehörigen Klageverfahren, in den Verfahren der Eltern (Az. M 21 K 17.44246 und M 21 K 17.44266) und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die kraft Gesetzes ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 2 AsylG) gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts vom 25. Juli 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere wurde er fristgerecht innerhalb der Antragsfrist gestellt. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bezieht sich auf eine Klage, die fristgemäß innerhalb der gemäß § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zweiwochenfrist erhoben wurde. Die auf eine Woche verkürzte Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG gilt im vorliegenden Fall nicht. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nicht innerhalb einer Woche zu stellen, da es für die Einstellung des Verfahrens an einer § 34a Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylG und § 36 Abs. 3 Satz 1 und 10 AsylG entsprechenden Regelung fehlt (vgl. z.B. VG Minden, B.v. 26.7.2016 - 10 L 1078/16.A – juris Rn. 11).

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des vorliegend aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG (hier Fall des § 38 Abs. 2 AsylG - Ausreisefrist eine Woche im Falle der Rücknahme des Asylantrags) folgenden gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Ist die Klage in der Hauptsache im Rahmen einer summarischen Prüfung offensichtlich erfolgreich, kann kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides bestehen. Andererseits kann der Antragsteller kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben. Insoweit ist eine summarische Prüfung der Rechtslage geboten, aber auch ausreichend.

Der Maßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, nach dem die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, ist vorliegend nicht anwendbar. Denn § 36 AsylG gilt ausweislich seiner amtlichen Überschrift nur bei Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG und bei offensichtlicher Unbegründetheit, nicht jedoch im Fall der vorliegenden Einstellung nach § 32 AsylG. § 38 Abs. 2 AsylG hingegen enthält keine § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entsprechende Regelung.

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben überwiegt vorliegend das behördliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers.

Nach summarischer Prüfung erweist sich der Bescheid des Bundesamts vom 25. Juli 2017 als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat das Asylverfahren des Antragstellers zu Recht gemäß § 32 Satz 1 AsylG eingestellt und kein Abschiebungsverbot festgestellt.

Nach § 32 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 AsylG in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt.

Die Einstellung des Verfahrens ist zu Recht erfolgt; der Asylantrag des Antragstellers wurde wirksam zurückgenommen.

Für die Antragsrücknahme bestehen anders als für die Antragstellung (§ 14 AsylG) keine Formvorschriften. Die überwiegend vertretene Auffassung geht jedoch davon aus, dass die Rücknahmeerklärung in der gleichen Form wie ein Antrag im Sinne des § 14 AsylG zu erfolgen hat, die Rücknahme also schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen müsse. Die Rücknahme kann daher insbesondere zur Niederschrift beim Bundesamt erklärt werden. Sie kann aber auch - wie im vorliegenden Fall - zur Niederschrift bei der Ausländerbehörde (hier die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) Oberbayern) erklärt werden, wobei diese dann verpflichtet ist, die Erklärung unverzüglich an das Bundesamt weiterzuleiten (Heusch in: Kluth/Heusch, Beck`scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 13. Edition 2017, § 32 AsylG Rn. 14; Hailbronner, AuslR, Stand Dez. 2016, § 32 AsylG Rn. 13 f.), was hier passiert ist. Wird die Rücknahme zur Niederschrift erklärt, ohne dass der Asylbewerber seinerseits für einen Sprachmittler gesorgt hätte, so ist ein solcher in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 AsylG von Amts wegen hinzuzuziehen (Hailbronner, AuslR, § 32 AsylG Rn. 15), was ebenfalls geschehen ist.

Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Zweifel an einer wirksamen Rücknahme des Asylantrags des Antragstellers. Die Rücknahme zur Niederschrift ist in den Behördenakten dokumentiert (Bl. 103 bzw. 116 der Bundesamtsakte). Sie ist von zwei Antragstellern unterschrieben; es bestehen keine Zweifel, dass es sich dabei um die vertretungsberechtigte Mutter des Antragstellers und dessen Vater handelt. Der Umstand, dass der Asylantrag datumsmäßig nicht richtig bezeichnet ist – der Asylantrag des Antragstellers datiert nicht vom 24. Januar 2017, vielmehr ist an diesem Tag die Rücknahme erklärt worden – schadet nicht, da aus dem Text der Rücknahmeerklärung unzweideutig der Wille hervorgeht, den Asylantrag des Antragstellers zurückzunehmen. Ebenfalls enthält das Dokument die Unterschriften des Dolmetschers und des aufnehmenden Beamten.

Auch die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Nr. 2 des Bescheids), ist nicht zu beanstanden.

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist eben so wenig gegeben wie die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Für den Antragsteller wurde weder im Verwaltungsnoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nur irgendetwas in Bezug auf das Vorliegen einer ihn betreffenden erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit vorgetragen noch ist eine solche Gefahr – bezogen auf die allgemeinen Verhältnisse in Nigeria – sonst ersichtlich (zu letzterem vgl. z.B. VG Augsburg, U.v. 13.5.2016 - Au 7 K 16.30094 - juris Rn. 70f. m.w.N.; VG München, U.v. 11.9.2017 - M 21 K 16.35184 - juris Rn. 15).

Der Umstand, dass es sich beim Antragsteller um ein Kleinkind handelt, führt als solcher im hiesigen Fall ebenfalls und zwar aus mehreren unabhängig voneinander Geltung beanspruchenden Rechtsgründen nicht zur Annahme einer konkreten Gefahr im o.g. Sinn.

Das käme hier – mangels entsprechendem anderweitigem Vortrag – überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Rückkehr des Antragstellers allein, d.h. ohne seine Eltern nach Nigeria im Raum stehen würde, was jedoch nicht der Fall ist. Selbst bei einem unbegleiteten minderjährigen Ausländer wäre im rechtlichen Zusammenhang dieses Verfahrens, in dem es lediglich auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote ankommt, kein Abschiebungsverbot aus diesem Grund gegeben. Denn insofern wäre auf der hier nicht relevanten Ebene des ausländerbehördlichen Vollzugs ein wirksamer Schutz durch § 58 Abs. 1a AufenthG sichergestellt. Im hiesigen Fall – der Antragsteller ist ja nicht unbegleitet – ist er auf das hier nicht zu prüfende inlandsbezogene Vollstreckungshindernis der familiären Gemeinschaft, Art. 6 Abs. 1 GG, das auf der Ebene des ausländerbehördlichen Vollzugs zu berücksichtigen wäre, zu verweisen. Zudem ist schließlich bereits durch § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG (hierzu im hiesigen Zusammenhang z.B. VG Würzburg, B.v. 28.4.2016 - W 6 S. 16.30429 - juris Rn. 14 m.w.N.) sichergestellt, dass eine Abschiebung des Antragstellers allein ohne seine Eltern nach Nigeria nicht einmal im Raum steht; daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorschrift formal „nur“ ein entsprechendes Ermessen eröffnet, da sowohl in der Praxis des Bundesamts, das im streitgegenständlichen Bescheid selbst (dort Seite 2, letzter Absatz) darauf hinweist, dass minderjährige Kinder nicht getrennt von ihren Eltern abgeschoben werden, als auch, wie dem Gericht aus diversen Verfahren bekannt ist, in der ausländerbehördlichen Praxis strikt daran festgehalten wird, Eltern und minderjährige Kinder nur gemeinsam abzuschieben, wenn sie sich gemeinsam im Bundesgebiet aufhalten. Deshalb ist bei Familienangehörigen, die bereits im Bundesgebiet zusammenleben, für den Fall einer Ausreise oder Abschiebung in das Heimatland grundsätzlich von einer gemeinsamen Rückkehr auszugehen (vgl. VG München, U.v. 11.9.2017 - M 21 K 16.35184 - juris Rn. 17 m.w.N.).

Zuletzt ändert auch das Vorbringen der Bevollmächtigten des Antragstellers nichts an der Unbegründetheit des Antrags. Der einzige Vortrag, der gemacht wurde, nämlich dass im Bescheid fälschlicherweise behauptet werde, dass die Asylanträge der Eltern des Antragstellers unanfechtbar abgelehnt worden seien, ist von vorneherein nicht geeignet, in rechtlicher Hinsicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Denn für den Angriff auf die Abschiebungsandrohung kommt es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt darauf an, ob der Umstand des Verfahrensstandes der Eltern in der Sachverhaltsdarstellung des streitgegenständlichen Bescheids richtig ist oder nicht. Bei einem gebundenen Verwaltungsakt wie hier kann auch die Zugrundelegung eines Sachverhalts, bei dem eine Einzelheit nicht stimmt, nicht zur Aufhebung führen, wenn der Verwaltungsakt materiell-rechtlich zutrifft, was hier nach summarischer Prüfung der Fall ist (siehe ausführlich oben), weswegen auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Gesichtspunkt ausscheidet. Dass die tatsächlich falsche Darstellung – die Asylanträge der Eltern sind abgelehnt, aber nicht unanfechtbar – stört, ist nachvollziehbar, berechtigt aber als bloßes Motiv nicht zur Anfechtung des materiell rechtmäßigen Verwaltungsaktes.

Auch die Befristung in Nr. 4 des Bescheids ist nicht zu beanstanden.

Nach alledem wird der Antrag abgelehnt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Jan. 2018 - M 9 S 17.46829

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(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein Asylantrag auch für jedes minderjährige ledige Kind des Ausländers als gestellt, das sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte.

(2) Reist ein minderjähriges lediges Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde. Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt.

(3) Der Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 kann bis zur Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erklärt, dass dem Kind keine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 und kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 drohen. § 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 gestellt worden ist und das Kind sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufgehalten hat, später eingereist ist oder hier geboren wurde.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 2533/16.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Mai 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden trägt die Antragsgegnerin.


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein Asylantrag auch für jedes minderjährige ledige Kind des Ausländers als gestellt, das sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte.

(2) Reist ein minderjähriges lediges Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde. Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt.

(3) Der Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 kann bis zur Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erklärt, dass dem Kind keine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 und kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 drohen. § 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 gestellt worden ist und das Kind sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufgehalten hat, später eingereist ist oder hier geboren wurde.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei einer anderen Außenstelle zu stellen. Der Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen.

(2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer

1.
einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt,
2.
sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder
3.
minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Die Ausländerbehörde leitet einen bei ihr eingereichten schriftlichen Antrag unverzüglich dem Bundesamt zu. Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbeitung des Asylantrags zuständige Außenstelle.

(3) Befindet sich der Ausländer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 in

1.
Untersuchungshaft,
2.
Strafhaft,
3.
Vorbereitungshaft nach § 62 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,
4.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat,
5.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes,
6.
Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes,
7.
Ausreisegewahrsam nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes,
steht die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen. Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. Die Abschiebungshaft endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, es wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(1) Ist der Ausländer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist von Amts wegen bei der Anhörung ein Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger Sprachmittler hinzuzuziehen, der in die Muttersprache des Ausländers oder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann.

(2) Der Ausländer ist berechtigt, auf seine Kosten auch einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hinzuzuziehen.

(3) Die Hinzuziehung des Sprachmittlers kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger (geb. ... 1979, ... 1983, ... 2012) geben an, nigerianische Staatsangehörige zu sein, die dem Volk der Yoruba angehören. Sie sind am 9. Dezember 2012 von Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und stellten am 13. Dezember 2012 Asylanträge.

Am 1. Oktober 2014 wurden der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) angehört.

Dabei gab der Kläger zu 1) an, seinen Reisepass bei der Asylantragstellung in Italien abgegeben zu haben. In Nigeria habe er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2008 in ... gelebt. Er sei über Libyen nach Italien gereist. Sechs Jahre lang habe er die Grundschule, weitere zwei Jahre die Sekundarschule besucht. Er habe sechs Jahre lang eine Berufsausbildung zum Autolackierer gemacht und habe in diesem Beruf in Libyen gearbeitet.

Zu seinen Asylgründen trägt er im Wesentlichen vor:

In Nigeria habe er mit der Familie seines Vaters Probleme bekommen. Sein Vater habe ihm Papiere über das Eigentum an seinen Grundstücken ausgehändigt, bevor er gestorben sei. Nach dem Tod des Vaters sei sein Onkel, ein jüngerer Bruder seines Vaters, gekommen und habe diese Papiere von ihm gefordert. Er habe sich jedoch geweigert, dem Onkel die Eigentumspapiere über die Grundstücke auszuhändigen. Das Grundstück gehöre seiner Familie. Er habe diese Papiere nicht aus der Hand geben wollen. Der Onkel habe den Kläger zu 1) bei den Ehefrauen des Vaters verleumdet, indem er behauptet habe, der Kläger zu 1) wolle das Grundstück verkaufen und das Geld für sich behalten. Eines Tages habe im Familienhaus des Vaters der Familienrat getagt; der Kläger zu 1) sei auch aufgefordert worden, dorthin zu kommen. Als der dort eingetroffen sei, sei er als Dieb beschimpft worden.

Er sei körperlich angegriffen worden und schließlich vom Balkon heruntergefallen. Dabei habe er sich ein Bein gebrochen. Während seines Krankenhausaufenthalts sei sein Onkel auch dort erschienen, habe randaliert, geschrien und gedroht, den Kläger zu 1) zu töten. Das Krankenhauspersonal habe den Onkel unter der Drohung, die Polizei zu holen, aus dem Krankenhaus verwiesen. Ein Freund habe den Kläger zu 1) im Krankenhaus besucht und ihm berichtet, dass sein Beruf als Autolackierer in Libyen sehr gefragt sei. Daher habe er sich entschieden, nach Libyen zu gehen.

Seine Ehefrau sei in Nigeria geblieben; dieser sei seitens seiner Familie nichts zugestoßen. Diese sei immer zuhause geblieben. Die Familie seines Vaters habe seine Ehefrau nicht akzeptiert, da sie Christin sei. Die Mutter der Ehefrau habe in ... State gelebt. Seine Ehefrau sei mit Hilfe von Freunden nach Libyen gekommen.

Ein weiteres Kind sei in Deutschland geboren worden. Bezüglich der Kinder befürchte er spirituelle Attacken. Die Familie seines Vaters könne seine Kinder töten. Damit wolle man ihn fertig machen. Signale solcher Attacken würden sie selbst hier in Deutschland spüren; nur durch die Kraft ihrer Gebete würden sie am Leben bleiben.

Die Klägerin zu 2) führte im Rahmen der Anhörung aus:

Sie sei im Jahr 2010 illegal nach Libyen gereist. In Nigeria habe sie in ... State bei ihrer Mutter gelebt. Sie habe mit ihrem Ehemann nicht in einer gemeinsamen Wohnung gelebt, habe ihn jedoch oft in ... besucht. Sie habe die Sekundarschule abgeschlossen und an der ...-State-University studiert. Das Studium habe sie nicht abgeschlossen; sie habe auch nicht gearbeitet.

Zu ihren Asylgründen gibt die Klägerin zu 2) an, dass es Schwierigkeiten mit der Familie ihres Ehemanns genauso gegeben habe, wie mit ihrer eigenen Mutter. Beide Familien hätten die Ehe wegen der unterschiedlichen Religionszugehörigkeit abgelehnt. Bei der Geburt ihres ersten Kindes hätte die Familie ihres Ehemanns die Feier gestört. Es habe Verletzte gegeben. Dies sei im Jahr 2006 gewesen.

Ihre Mutter habe die jüngere Schwester der Klägerin zu 2) vergiftet, weil auch diese einen muslimischen Mann geheiratet habe. Gleiches hätte der Klägerin zu 2) passieren sollen. Die Mutter habe Gift in ihr Essen gegeben. Glücklicherweise habe sie nicht gleich gegessen. Eine Ziege habe sich über ihr Essen hergemacht und sei dabei umgekommen. So sei die Klägerin zu 2) gerettet worden. Aus Zorn habe sie sofort ihre Sachen gepackt und sei wieder zur Universität zurückgegangen. Die Mutter habe dann Mörder hinter ihr hergeschickt, die versucht hätten, sie zu töten. Sie sei durch Scherben einer Glasflasche unterhalb des Kiefers verletzt worden. Weil ihre Mutter sie unbedingt habe töten wollen, habe die Klägerin zu 2) ihren Mann in Libyen angerufen. Dieser habe ihr Geld geschickt. So habe sie Nigeria verlassen können. Sie habe sich nicht an die Polizei gewandt, da diese sehr korrupt sei.

Ihre Kinder seien wegen der Probleme mit den Familien ebenfalls gefährdet. Außerdem gebe es in ihrem Heimatort die Tradition der Beschneidung. Jedes Mädchen müsse sich dem unterziehen. Das wolle sie nicht für ihre Töchter. Des Weiteren gebe es die Terrororganisation Boko Haram, die Mädchen entführen würden. In Nigeria gebe es auch Ebola.

Mit Bescheid vom 11. Januar 2016 entschied das Bundesamt, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird (Ziffer 1); die Anträge auf Asylanerkennung wurden abgelehnt (Ziffer 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Ziffer 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; sollten die Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, würden sie nach Nigeria abgeschoben; sie könnten auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).

Der Bescheid wurde laut Postzustellungsurkunde am 21. Januar 2016 zugestellt.

Mit dem am 27. Januar 2016 eingegangenen Schreiben ließen die Kläger durch ihren Bevollmächtigte Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,

1. Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. Januar 2016 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie das Bestehen von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.

Zur Begründung der Klage wird mit Schreiben vom 2. Mai 2016 ausgeführt, dass der Kläger zu 1) mit seiner Ehefrau und Klägerin zu 2) in einer Mischehe lebe. Der Streit zwischen den nigerianischen Moslems im Norden und den Christen im Süden des Landes drohe immer wieder zu entfachen. Religion stelle in Nigeria einen wichtigen Bestandteil der Kultur dar. Als Haupttriebkräfte für die Verfolgung von Christen in Nigeria würden neben den vor allem von der Gruppierung Boko Haram verkörperten islamischen Extremisten vor allem ein exklusives Stammesdenken sowie das organisierte Verbrechen einschließlich Korruption gelten. Vor allem in den nördlichen Provinzen sei die Situation der Christen angesichts eines hohen Maßes an Gewalt und Druck ihnen gegenüber außerordentlich schwierig. Das ganze Ausmaß an Gewalt habe dazu geführt, dass eine große Anzahl von Christen zu Flüchtlingen im eigenen Land würden. Ziel der Boko Haram sei es, einen islamischen Staat zu errichten. Dadurch wachse im gesamten Land das gegenseitige Misstrauen zwischen Christen und Muslimen. Die Unterdrückung aus Glaubensgründen sei in den Scharia-Staaten besonders stark ausgeprägt, befinde sich jedoch auch in den angrenzenden Gebieten. Sie beeinträchtige das Familienleben und das gesellschaftliche Leben der Christen stark.

Unmittelbarer Ausreisegrund des Klägers zu 1) sei der Versuch des Onkels gewesen, ihm das Erbe seines Vaters streitig zu machen. Die Klägerin zu 3) müsse bei einer Rückkehr nach Nigeria mit nicht ausschließbarer Wahrscheinlichkeit mit Zwangsbeschneidung rechnen. Dies stelle einen erheblichen Eingriff dar, der vom Grundsatz her einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöge. Die fehlende Zustimmung der Eltern zu einer Beschneidung sei kein wirksamer Schutz. Zwar missbillige der Staat Beschneidungen, jedoch fehle es an einer wirksamen Durchsetzung der entsprechenden Gesetze. Ebenso fehle es an einer innerstaatlichen Fluchtalternative, da der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) religionsverschieden verheiratet seien und jeder für sich Verfolgungsmaßnahmen der jeweils anderen Religionsgemeinschaft befürchten müsse.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 4. Februar 2016 die Behördenakten vorgelegt.

Die Verwaltungsstreitsache wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. April 2016 zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

Am 13. Mai 2016 wurde die Verwaltungsstreitsache mündlich verhandelt; der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) wurden informatorisch angehört.

Der Bevollmächtigte der Kläger stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 26. Januar 2016.

In Bezug auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2016, sowie die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klagen konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entscheiden werden, da diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).

Die zulässigen Klagen haben in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (nachfolgend: 1.) und auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz (GG) (nachfolgend: 2.). Es ist ihnen weder der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen (nachfolgend: 3.), noch liegen in ihrer Person nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vor (nachfolgend: 4.).

1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.

Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

Vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus (VG Köln, U. v. 26.2.2014 - 23 K 5187/11.A - juris, Rn. 26).

Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. dazu VGH BW, U. v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11 - juris; HessVGH, U. v.4.9.2014 - 8 A 2434/11.A - juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren der Kläger nicht zum Erfolg. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) vor ihrer Ausreise aus Nigeria landesweit von politischer Verfolgung betroffen waren. Eben so wenig lässt es sich feststellen, dass der Kläger zu 1) und die Klägerinnen zu 2) und 3) im Falle einer Rückkehr nach Nigeria landesweit von politischer Verfolgung betroffen sein würden.

Das Gericht geht nach den ausführlichen Anhörungen des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass sie ihr Heimatland unverfolgt verlassen haben. Die Klägerin zu 3) ist in Italien geboren worden, so dass für sie eine vorverfolgte Ausreise bereits ausscheidet.

a) Das Gericht hält das Vorbringen des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) zu ihrem Verfolgungsschicksal für unglaubhaft.

Diese Überzeugung des Gerichts folgt daraus, dass die Angaben des Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) zu ihren Verfolgungsgeschichten nicht stimmig sind; sie haben in den Anhörungen, nämlich beim Bundesamt einerseits sowie in der mündlichen Verhandlung andererseits, in wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Hinzu kommt, dass auch die Angaben der Eheleute untereinander hinsichtlich ihrer geltend gemachten Asylgründe widersprüchlich sind.

So stützt der Kläger zu 1) sein Verfolgungsschicksal ausschließlich auf die in seiner Familie begründeten Umstände. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt begründet der Kläger zu 1) sein Asylbegehren mit Streitigkeiten um den Nachlass seines verstorbenen Vaters. Dahingehend waren auch seine Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Jedoch steigerte der Kläger zu 1) seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung dergestalt, dass er seinen Onkel als Verbrecher titulierte, der den Vater im Jahr 2007 und seine Mutter im Jahr 2012 umbringen ließ. Hierzu hat der Kläger zu 1) vor dem Bundesamt keinerlei Ausführungen gemacht. Es hätte sich jedoch aufgedrängt, anzugeben, dass beide Elternteile von dem Onkel umgebracht wurden, will der Kläger zu 1) im Fall einer Rückkehr nach Nigeria gerade befürchten, von dem Onkel und seinen „Handlangern“ ebenfalls getötet zu werden. Diese Tatsachen, die der Kläger zu 1) für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, hat er ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren eingeführt, so dass die Steigerung im Vortrag des Sachverhalts durch den Kläger zu 1) beim Gericht erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des klägerischen Vortrags hervorruft.

Widersprüchlich und für das Gericht nicht nachvollziehbar ist in den Aussagen der Eheleute, dass der Kläger zu 1) sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung keinerlei Angaben zu den von der Klägerin zu 2) geschilderten massiven Problemen mit deren Mutter und den Vergiftungsversuchen machte. Vielmehr sollten nach den Angaben des Klägers zu 1) die Probleme in Nigeria ausschließlich auf seine Familie zurückgehen, hat er in diesem Zusammenhang auch noch angeführt, dass seine Familie die Klägerin zu 2) nicht akzeptiert habe, da sie Christin sei. Ein substantiierter Vortrag ist hierzu jedoch seitens des Klägers zu 1) nicht erfolgt.

Von der von der Klägerin zu 2) geschilderten und angeblich erlebten Beeinträchtigung durch ihre Mutter aufgrund der unterschiedlichen Religionszugehörigkeit der Eheleute wollte der Kläger zu 1) nichts gewusst haben, jedenfalls machte er hierzu keinerlei Angaben. Die Klägerin zu 2) will den Kläger zu 1) jedoch wegen ihrer Probleme mit der Mutter angerufen haben; dieser soll ihr dann Geld geschickt haben, damit die Klägerin zu 2) Möglichkeit erhielt, ihrem Ehemann nach Libyen zu folgen, was sie schließlich auch machte.

Weiter hat sich der Kläger zu 1) hinsichtlich des Aufenthaltsortes seines im Jahr 2006 geborenen und in Nigeria zurückgelassenen Sohnes widersprochen. Vor dem Bundesamt gab der Kläger zu 1) an (Protokoll über die Anhörung vor dem Bundesamt, nachfolgend: Protokoll-Bundesamt, S. 3), seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), habe dieses Kind bei ihrer Ausreise im Juni 2010 bei einem jüngeren Bruder zurückgelassen. Dabei war unklar, ob es sich um einen jüngeren Bruder des Klägers zu 1) oder der Klägerin zu 2) handelte.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Kläger zu 1) an, dass das Kind bis zum Tod seiner Mutter im Jahr 2012 bei dieser gelebt habe und anschließend zu einem „Nennbruder“ des Klägers zu 1) gekommen sei (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung; nachfolgend: Sitzungsprotokoll S. 7).

Wenn der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung ausführt, dass sein Bruder gegen die Heirat mit einer Christin gewesen sei, und er die Familie bzw. den Bruder nicht mehr besuchen durfte, ist es nicht nachvollziehbar, dass ein in Nigeria zurückgelassenes Kind bis zum Jahr 2012 bei der Mutter des Klägers zu 1) gelebt haben soll.

Wenn der Kläger zu 1) im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Beginn seiner informatorischen Anhörung angibt, die Anhörung vor dem Bundesamt sei schlecht gewesen, da er immer gedrängt worden sei, ist dies als eine unbegründete Schutzbehauptung anzusehen. Aus der Niederschrift über die Anhörung folgt vielmehr, dass diese 60 Minuten dauerte und der Kläger zu 1) auf Nachfrage erklärte, ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen.

Auch der Vortrag der Klägerin zu 2) ist völlig unglaubhaft. Ihren Angaben zufolge sollte ihre Mutter beabsichtigt haben, die Klägerin zu 2) zu vergiften, da sie einen muslimischen Mann geheiratet hat.

Dabei hat sich im Vortrag der Klägerin zu 2) ein erheblicher Widerspruch aufgetan. Nach dem Vortrag der Klägerin zu 2) vor dem Bundesamt soll die Vergiftung ihrer jüngeren Schwester durch die Mutter zeitlich vor dem Versuch der Mutter, die Klägerin zu 2) zu vergiften, erfolgt sein (Protokoll - Bundesamt, S. 3). Die Klägerin zu 2) gab hierbei an, gleiches solle auch ihr persönlich passieren.

Demgegenüber hat die Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Mutter an ihr einen Vergiftungsversuch unternommen habe, nachdem sie im Jahr 2009, als sich ihr Ehemann, der Kläger zu 1), bereits in Libyen aufgehalten hatte, nicht eingewilligt habe, sich von ihrem Ehemann zu trennen (Sitzungsprotokoll, S. 4). Zu diesem Zeitpunkt habe die Schwester noch im Haushalt der Mutter gelebt. Als Todeszeitpunkt der Schwester nannte die Klägerin zu 2) in diesem Zusammenhang das Jahr 2010. Danach hätte der Vergiftungsversuch an der Schwester erst nach dem Vergiftungsversuch an der Klägerin zu 2) stattgefunden.

Widersprüchlich ist dabei im Sachvortrag weiter, dass nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung im Rahmen des Vergiftungsversuches durch die Mutter der Hund, der von dem für die Klägerin zu 2) bestimmten Essen aß, verstorben ist (Sitzungsprotokoll, S. 5), während es nach den Angaben vor dem Bundesamt eine Ziege (Protokoll - Bundesamt, S. 3) gewesen sein soll.

Des Weiteren will die Klägerin zu 2) in dem Zusammenhang mit dem Vergiftungsversuch mit Scherben einer Glasflasche unterhalb des Kiefers verletzt worden sein (Protokoll - Bundesamt, S. 3), während sie in der mündlichen Verhandlung auf nochmalige Nachfrage angab, die Verletzung sei durch die Mutter mit einem Messer (Sitzungsprotokoll, S. 6) erfolgt.

Unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang weiter, dass die Klägerin zu 2) seit ihrer Heirat im Jahr 2005, wenn auch mit Unterbrechungen, genau wie ihre jüngere Schwester in dem Haushalt der Mutter gelebt haben will, ohne dass in den vergangenen Jahren Tötungsversuche seitens der Mutter unternommen worden wären.

Nicht nachvollziehbar ist weiter, warum die Klägerin zu 2) nicht dem Beispiel ihrer Brüder folgend, aus dem Haushalt der Mutter ausgezogen, vom Heimatort weggezogen ist und sich zusammen mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 1), entfernt von dessen Familie, eine Familienunterkunft gesucht hat.

Dies hätte nahe gelegen, noch dazu, da bei den Stamm der Yoruba Toleranz gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften herrscht und seit Generationen unter ihnen auch Mischehen zwischen Christen und Muslimen weit verbreitet sind (Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria - Stand: Dezember 2015 - vom 3. Dezember 2015 - Lagebericht - Nr. II.1.4.)

Zur Bestärkung ihres Asylbegehrens hat die Klägerin zu 2) ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung dahingehend gesteigert, dass die Urheberschaft gegen die Heirat eines muslimischen Mannes auf drei in ... lebende Onkel zurückgehe, die von Beruf Priester seien. Eine weitere Steigerung des Sachvortrags liegt darin, dass die Klägerin zu 2) erstmals in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass neben der Schwester auch deren Ehemann und das gemeinsame Kind von der Mutter der Klägerin zu 2) umgebracht worden seien (Sitzungsprotokoll, S. 4 und 5). Gründe dafür, dass dieser Vortrag erst in der mündlichen Verhandlung erfolgte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass das Gericht diesen gesteigerten Vortrag als unglaubhaft ansieht. Im Übrigen hat die Klägerin zu 2) auch nicht ansatzweise darlegen können, warum erst Jahre nach der Heirat seitens ihrer Familie so massiv gegen die Klägerin zu 2) vorgegangen worden sein soll.

Schildert die Klägerin zu 2) weiter, dass die Mutter bereits im Jahr 2005 gedroht habe, den Ehemann umzubringen, so ist nicht nachvollziehbar, dass dieser davon im Rahmen seiner Ausführungen nichts erwähnt hat. Darüber hinaus hätten die Onkel der Klägerin zu 2), sollte deren Einfluss so sein, wie geschildert, sicher auch in ... den Ehemann der Klägerin zu 2) ausfindig machen können. Eine derartige Gefährdung seines Lebens in ... hat der Kläger zu 1) in keinster Weise dargelegt.

b) Da die Verfolgungsgeschichten des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2), wie oben unter 1 a) ausgeführt, nicht glaubhaft sind, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria landesweit von politischer Verfolgung betroffen sein würden.

Doch selbst angenommen, der Sachvortrag des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) entspräche entgegen aller deutlichen Unglaubwürdigkeitsmerkmale der Wahrheit, so könnten sich die Eheleute durch Nutzung einer innerstaatlichen Fluchtalternative schützen, weshalb sie nicht des Schutzes vor Verfolgung im Ausland bedürfen. Der Kläger zu 1) konnte in Nigeria vor seiner Ausreise das Existenzminimum der Familie durch Arbeit in ... sichern. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies nicht auch zum Beispiel in ..., ... oder ... möglich wäre. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind gesund und arbeitsfähig, so dass es ihnen problemlos möglich sein dürfte, den Lebensunterhalt der Familie in den vorgenannten Städten, welche für die klägerische Familie gefahrlos erreichbar sind, zu sichern. Danach kann es der klägerischen Familie zugemutet werden, von der innerstaatlichen Fluchtalternative Gebrauch zu machen und sich in einem (anderen) sicheren Landesteil aufzuhalten.

Eine Rückkehrgefährdung besteht auch für die in Italien geborene Klägerin zu 3) nicht. Hinsichtlich der Asylgründe der im Jahr 2012 geborenen Klägerin zu 3) gaben die Eltern, der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) unterschiedliche Gründe an.

aa) Der Vortrag des Klägers zu 1), er fürchte eine Gefahr durch spirituelle Angriffe, kann keine objektive, nachvollziehbare reale Gefahr begründen. Diese Gefahr wurde im Übrigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Kläger zu 1) überhaupt nicht mehr erwähnt.

bb) Soweit sich die Klägerin zu 2) hinsichtlich ihrer Tochter, der Klägerin zu 3) auf eine drohende Zwangsbeschneidung als Verfolgungshandlung beruft, kann eine solche drohende Genitalverstümmelung zwar als eine politische Verfolgung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG angesehen werden.

Das Vorbringen der Klägerin zu 2) zu einer durch die Familien drohenden Beschneidung ist allerdings nicht glaubhaft.

Es erscheint völlig lebensfremd, dass sich die Klägerin zu 2) mit ihrem Kind im Fall der Rückkehr nach Nigeria in der Nähe der Familie ihrer Mutter, die bereits einige Familienmitglieder umgebracht haben soll, niederlassen würde. Im gesamten Vortrag hinsichtlich der Beeinträchtigungen durch die Mutter erwähnte die Klägerin zu 2) zu keinem Zeitpunkt eine drohende Beschneidung von weiblichen Familienmitgliedern. Es ist insoweit den Klägern zumutbar, Wohnsitz in einer nigerianischen Großstadt, entfernt von ihren Familien, zu nehmen. In der Anonymität einer nigerianischen Großstadt ist nicht anzunehmen, dass der Klägerin zu 3) gerade in einem intakten Familienbund mit beiden Elternteilen, welche die Beschneidung ablehnen, eine solche drohen würde.

Dass die Beschneidungsthematik für die Kläger nicht maßgeblich ist, zeigt auch, dass sie der Kläger zu 1) weder vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung anführte, und selbst die Klägerin zu 2) diese in der mündlichen Verhandlung nicht als Grund für eine Rückkehrgefährdung genannt hat.

cc) Auch soweit die Klägerin zu 2) geltend macht, Übergriffe durch die Gruppe Boko Haram zu befürchten, für die jedoch Anhaltspunkte in keinster Weise substantiiert dargelegt wurden, können sich die Kläger - wie oben unter 1 b) ausgeführt - durch die Nutzung einer innerstaatlichen Fluchtalternative schützen.

dd) Es bestehen keine Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei einer Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Asylantragstellung mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten (Lagebericht, a. a. O.; Nr. IV.2).

2. Eine Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a GG scheidet ebenfalls aus. Auch insoweit wäre die Feststellung der beachtlichen Gefahr einer politischen Verfolgung notwendig, was - wie oben unter 1 a) und 1 b) ausgeführt - im vorliegenden Fall gerade nicht bejaht werden kann.

3. Weiter ist die Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids rechtmäßig.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Anschläge und Überfälle von „Boko Haram“ nicht als bewaffneter innerstaatlicher Konflikt zu werten sind (VG Augsburg, U. v. 8.5.2015 - Au 7 K 14.30546 - juris Rn. 60 m. w. N.).

4. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist eben so wenig gegeben wie die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Die Kläger haben weder in glaubhafter Weise das Vorliegen einer sie betreffenden erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit vorgetragen noch ist eine solche Gefahr sonst ersichtlich. Im Hinblick auf vereinzelt in Nigeria aufgetretene Ebola-Fälle liegt bereits keine Gefahr vor. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO Response to the Ebola Virus Disease outbreak, Update 20. September 2014, abrufbar unter: http://www.afro.who.int/en/clusters-a-programmes/dpc/epi-demic-a-pandemic-alert-and-response/outbreak-news/4279-evd-outbreak-20september2014.html - Stand: 21. Oktober 2014) datiert der letzte Ansteckungsfall vom 8. September 2014. Auf dieser Basis hat die Weltgesundheitsorganisation den Ausbruch des Ebola-Virus in Nigeria zunächst als weitgehend eingedämmt eingestuft und mittlerweile Nigeria offiziell als „Ebola-Free“ bezeichnet.

Ebenso wenig führt die allgemeine Gefahr, in Nigeria Opfer eines Übergriffs der Boko Haram zu werden, zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn hierbei handelt es sich um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die grundsätzlich nur im Rahmen von Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu berücksichtigen ist.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weiteren Begründung und Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die nach Auffassung des Gerichts zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 11. Januar 2016 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

5. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß § 34 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wurde, ihnen kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und sie auch keinen asylunabhängigen Aufenthaltstitel besitzen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.

Rechtliche Bedenken gegen das in Nr. 6 des Bescheids angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehen im Hinblick auf § 11 Abs. 1 AufenthG ebenfalls nicht.

6. Die Klagen waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO. Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 711 ZPO war wegen der allenfalls in geringer Höhe angefallenen außergerichtlichen Kosten auf Seiten der Beklagten nicht veranlasst.

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die nicht ausgewiesene Klägerin zu 1) ist nach eigenen Angaben nigerianische Staatsangehörige. Sie reiste am 27. Dezember 2015 auf dem Landweg aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 1. August einen Asylantrag. Der in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger zu 2) ist der Sohn der Klägerin zu 1). Ein Asylantrag wurde seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Eingang der entsprechenden Meldung der Ausländerbehörde vom 13. Oktober 2016 nach § 14a Abs. 2 AsylG als gestellt erachtet.

In ihrer Anhörung beim Bundesamt machte die Klägerin geltend, sie habe Nigeria im Jahr 2013 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Sie habe dort einen Sohn und Eltern, um die sie sich kümmern müsse. Ein Freund habe ihr von einer Madam erzählt, die sie nach Europa bringen würde, um dort als Frisörin zu arbeiten. Mit dieser Madam sei sie dann nach Libyen gegangen, sei dort jedoch zur Prostitution gezwungen worden, bis sie die Kosten ihrer Flucht abgearbeitet habe. Danach habe sie als Putzfrau gearbeitet und sei bei Freunden untergekommen. Schließlich sei sie mit dem Schlauchboot nach Italien gefahren, wo sie hin und wieder als Frisörin gearbeitet habe. Über Österreich sei sie dann nach Deutschland gekommen. In Nigeria habe sie ihren Vater, einen Bruder, drei Schwestern, ihren Sohn, der bei ihrer Schwester lebe sowie ihre Großfamilie. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria würde ihr nichts passieren. Ihre Eltern würden sich freuen. Sie wolle aber hier in Deutschland arbeiten, damit es ihrem Sohn und ihren Eltern in Nigeria besser gehe und sie sie unterstützen könne.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 29. November 2016 wurden die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Nrn. 1 bis 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Ferner wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde die Abschiebung angedroht (Nr. 5). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

In den Gründen des Bescheides heißt es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen offensichtlich nicht vor. Die Klägerin zu 1) habe selbst angegeben, Nigeria allein aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Auch sonst weise nichts darauf hin, dass ihr dort Verfolgung drohe. Für den Kläger zu 2) habe sie keine Verfolgungsgründe geltend gemacht. Eine erlittene Vorverfolgung könne aber angesichts der Tatsache, dass der Kläger zu 2) im Bundesgebiet geboren worden sei und sich zu keiner Zeit in Nigeria aufgehalten habe, auch nicht vorliegen. Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen unter Berücksichtigung der allgemeinen Zustände in Nigeria und der individuellen Umstände insbesondere der Klägerin zu 1) nicht vor. Sie sei eine gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter, die sich eigenen Angaben zufolge bereits vor ihrer Ausreise als Friseuse betätigt habe. Hinderungsgründe, die einer Fortsetzung dieser Tätigkeit entgegenstehen, seien nicht ersichtlich, zumal sich ihre in Nigeria verbliebenen Familienangehörigen um den Kläger zu 2) kümmern könnten, solange sie berufstätig sei. Überdies stehe es auch dem Vater des Klägers zu 2), einem sich ebenfalls im Asylverfahren befindenden nigerianischen Staatsangehörigen, jederzeit frei, seine Familie nach Nigeria zu begleiten und dort durch eigene Anstrengungen ebenfalls zum Unterhalt der Familie beizutragen und vor Ort in der Heimat in Nigeria das Sorgerecht auszuüben.

Mit ihrer am 9. Dezember 2016 durch ihren Bevollmächtigten erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie beantragen,

den Bescheid vom 29. November 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Aslyberechtigte anzuerkennen, hilfsweise die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung tragen sie vor, die Anhörung der Klägerin zu 1) im Asylverfahren sei auf Englisch durchgeführt worden. Soweit die Klägerin die Fragen zur Verständnismöglichkeit bejaht habe, habe sie gar nicht verstanden, worum es gehe. In Englisch könne sie sich allenfalls mit ein paar Brocken verständlich machen, jedoch keinesfalls komplexen Sachverhalten folgen und auf komplexe und möglicherweise komplizierte Fragen beantworten oder diese verstehen. Daher seien einige Angaben falsch wiedergegeben. Sie habe zwar noch Verwandte in Nigeria, zu diesen aber keinen Kontakt. Keinesfalls verfüge sie über ein bestehendes Netzwerk in ihrem Heimatland. Überdies sei die Anhörung beim Bundesamt von einem anderen Mitarbeiter durchgeführt worden als die spätere Entscheidung. Wie eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Klägerin zu 1) so erfolgen könne, sei nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des Klägers zu 2) habe dessen Vater in seinem Asylverfahren eine schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Bundesamt abgegeben. Zwar bestünden für diesen keine Vorfluchtgründe, allerdings drohe ihm im Falle einer Abschiebung insoweit Gefahr, als seine Mutter als alleinstehende Frau drohe in die Zwangsprostitution abzurutschen.

Die Beklagte stellte keinen Antrag.

Den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 23. März 2017 (M 21 S. 16.35456) ab.

Die Kläger wurden unter dem 28. März 2017 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem und im Eilverfahren und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Beides ist hier der Fall.

Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B. v. 20.9.2001 - 2 BvR 1392/00 - InfAuslR 2002, 146; B. v. 7.4.1998 - 2 BvR 253/96 - juris) setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet - mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung (§ 78 Abs. 1 AsylG) - voraus, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt. Da dem Asylgesetz ein einheitlicher Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit zugrunde liegt, ist die Bestimmung des § 30 AsylG grundsätzlich auch für das gerichtliche Verfahren maßgeblich. maßgeblich (vgl. BVerfG, B. v. 20.9.2001, a.a.O.).

Nach diesem Maßstab haben die Kläger weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG) noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG noch subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der diese Ansprüche verneinende Bescheid des Bundesamtes vom 29. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Wegen der näheren Begründung wird insoweit unter Absehen von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes sowie ergänzend auf die Gründe des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses vom 23. März 2017 (Az. M 21 S. 16.35456) Bezug genommen, denen das Gericht folgt.

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Auch bei nochmaliger Würdigung des klägerischen Vorbringens und des Inhalts der Verwaltungsakte ist das Gericht davon überzeugt, dass die Behauptung der Klägerin zu 1), sie habe sich bei der Anhörung beim Bundesamt, die mit einem Sprachmittler in englischer Sprache erfolgt sei, nicht hinreichend verständigen können, eine bloße Schutzbehauptung darstellt. Die Klägerin hat ausweislich des Protokolls ausführlich zu ihren Fluchtgründen vorgetragen. Spräche sie, wie sie nunmehr behauptet, nur einige Brocken Englisch, wäre dies schwerlich möglich gewesen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre der Anhörerin überdies aufgefallen, dass eine Verständigung entgegen der zuvor erfolgten Bestätigung nicht möglich ist und die Anhörung abgebrochen worden.

Der ebenfalls erst im Klageverfahren erfolgte Vortrag, die Klägerin habe entgegen ihrer früheren Darstellung zwar Familienangehörige in Nigeria, zu diesen aber keinen Kontakt, führt nicht zur Feststellung von Abschiebungsverboten. Die entsprechende Behauptung der Klägerin zu 1), die im krassen Gegensatz zu ihrer Darstellung im Asylverfahren steht, erscheint als bloße Schutzbehauptung. In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hat die Klägerin ausführlich über ihre Familienverhältnisse berichtet. Sie hat insbesondere ausgeführt, dass ihr in Nigeria verbliebener Sohn von ihrer Schwester betreut und versorgt werde. Bei ihrer Rückkehr würden sich ihre Eltern freuen. Auf die Frage zum Abschluss der Anhörung, ob sie ihrem Antrag noch etwas hinzuzufügen habe, hat die Klägerin zu 1) schließlich geantwortet, sie wolle in Deutschland arbeiten, damit es ihrem Sohn und ihren Eltern in Nigeria besser gehe und sie sie unterstützen könne. Insgesamt erscheint auf dieser Grundlage, die nunmehr im Klageverfahren vorgebrachte Behauptung, es bestehe keinerlei Kontakt, wenig glaubhaft. Selbst wenn dies aber aktuell der Fall sein sollte, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin zu 1) vorgetragen, weshalb eine Kontaktaufnahme nach der Rückkehr nicht möglich sein soll.

Schließlich bleibt es auch beim Kläger zu 2) dabei, dass asylerheblicher Vortrag nicht erfolgt ist. Wie bereits im Beschluss der erkennenden Kammer vom 23 März 2017 ausgeführt wurde, sind schriftliche Stellungnahmen des Vaters nicht aktenkundig und wurden auch im Laufe des Klageverfahrens, selbst nach Erlass des oben genannten Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, nicht vorgelegt. Überdies führen aber auch die im Klageverfahren durch den Bevollmächtigten der Kläger vorgebrachten Gründe nicht zur Annahme einer möglichen Gefährdung des Klägers zu 2) bei dessen Rückkehr. Insoweit gilt das zur Klägerin 1) ausgeführte entsprechend.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) War der Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels, darf eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen werden, wenn der Ausländer auch nach § 58 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist.

(2) Hat der Ausländer die Verlängerung eines Aufenthaltstitels mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten beantragt, wird die Abschiebungsandrohung erst mit der Ablehnung dieses Antrags vollziehbar. Im Übrigen steht § 81 des Aufenthaltsgesetzes der Abschiebung nicht entgegen.

(3) Haben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 gleichzeitig oder jeweils unverzüglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, darf die Ausländerbehörde die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen. Sie stellt dem Ausländer eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung aus.

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die nicht ausgewiesene Klägerin zu 1) ist nach eigenen Angaben nigerianische Staatsangehörige. Sie reiste am 27. Dezember 2015 auf dem Landweg aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 1. August einen Asylantrag. Der in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger zu 2) ist der Sohn der Klägerin zu 1). Ein Asylantrag wurde seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Eingang der entsprechenden Meldung der Ausländerbehörde vom 13. Oktober 2016 nach § 14a Abs. 2 AsylG als gestellt erachtet.

In ihrer Anhörung beim Bundesamt machte die Klägerin geltend, sie habe Nigeria im Jahr 2013 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Sie habe dort einen Sohn und Eltern, um die sie sich kümmern müsse. Ein Freund habe ihr von einer Madam erzählt, die sie nach Europa bringen würde, um dort als Frisörin zu arbeiten. Mit dieser Madam sei sie dann nach Libyen gegangen, sei dort jedoch zur Prostitution gezwungen worden, bis sie die Kosten ihrer Flucht abgearbeitet habe. Danach habe sie als Putzfrau gearbeitet und sei bei Freunden untergekommen. Schließlich sei sie mit dem Schlauchboot nach Italien gefahren, wo sie hin und wieder als Frisörin gearbeitet habe. Über Österreich sei sie dann nach Deutschland gekommen. In Nigeria habe sie ihren Vater, einen Bruder, drei Schwestern, ihren Sohn, der bei ihrer Schwester lebe sowie ihre Großfamilie. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria würde ihr nichts passieren. Ihre Eltern würden sich freuen. Sie wolle aber hier in Deutschland arbeiten, damit es ihrem Sohn und ihren Eltern in Nigeria besser gehe und sie sie unterstützen könne.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 29. November 2016 wurden die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Nrn. 1 bis 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Ferner wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde die Abschiebung angedroht (Nr. 5). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

In den Gründen des Bescheides heißt es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen offensichtlich nicht vor. Die Klägerin zu 1) habe selbst angegeben, Nigeria allein aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Auch sonst weise nichts darauf hin, dass ihr dort Verfolgung drohe. Für den Kläger zu 2) habe sie keine Verfolgungsgründe geltend gemacht. Eine erlittene Vorverfolgung könne aber angesichts der Tatsache, dass der Kläger zu 2) im Bundesgebiet geboren worden sei und sich zu keiner Zeit in Nigeria aufgehalten habe, auch nicht vorliegen. Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen unter Berücksichtigung der allgemeinen Zustände in Nigeria und der individuellen Umstände insbesondere der Klägerin zu 1) nicht vor. Sie sei eine gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter, die sich eigenen Angaben zufolge bereits vor ihrer Ausreise als Friseuse betätigt habe. Hinderungsgründe, die einer Fortsetzung dieser Tätigkeit entgegenstehen, seien nicht ersichtlich, zumal sich ihre in Nigeria verbliebenen Familienangehörigen um den Kläger zu 2) kümmern könnten, solange sie berufstätig sei. Überdies stehe es auch dem Vater des Klägers zu 2), einem sich ebenfalls im Asylverfahren befindenden nigerianischen Staatsangehörigen, jederzeit frei, seine Familie nach Nigeria zu begleiten und dort durch eigene Anstrengungen ebenfalls zum Unterhalt der Familie beizutragen und vor Ort in der Heimat in Nigeria das Sorgerecht auszuüben.

Mit ihrer am 9. Dezember 2016 durch ihren Bevollmächtigten erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie beantragen,

den Bescheid vom 29. November 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Aslyberechtigte anzuerkennen, hilfsweise die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung tragen sie vor, die Anhörung der Klägerin zu 1) im Asylverfahren sei auf Englisch durchgeführt worden. Soweit die Klägerin die Fragen zur Verständnismöglichkeit bejaht habe, habe sie gar nicht verstanden, worum es gehe. In Englisch könne sie sich allenfalls mit ein paar Brocken verständlich machen, jedoch keinesfalls komplexen Sachverhalten folgen und auf komplexe und möglicherweise komplizierte Fragen beantworten oder diese verstehen. Daher seien einige Angaben falsch wiedergegeben. Sie habe zwar noch Verwandte in Nigeria, zu diesen aber keinen Kontakt. Keinesfalls verfüge sie über ein bestehendes Netzwerk in ihrem Heimatland. Überdies sei die Anhörung beim Bundesamt von einem anderen Mitarbeiter durchgeführt worden als die spätere Entscheidung. Wie eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Klägerin zu 1) so erfolgen könne, sei nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des Klägers zu 2) habe dessen Vater in seinem Asylverfahren eine schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Bundesamt abgegeben. Zwar bestünden für diesen keine Vorfluchtgründe, allerdings drohe ihm im Falle einer Abschiebung insoweit Gefahr, als seine Mutter als alleinstehende Frau drohe in die Zwangsprostitution abzurutschen.

Die Beklagte stellte keinen Antrag.

Den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 23. März 2017 (M 21 S. 16.35456) ab.

Die Kläger wurden unter dem 28. März 2017 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem und im Eilverfahren und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Beides ist hier der Fall.

Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B. v. 20.9.2001 - 2 BvR 1392/00 - InfAuslR 2002, 146; B. v. 7.4.1998 - 2 BvR 253/96 - juris) setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet - mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung (§ 78 Abs. 1 AsylG) - voraus, dass im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt. Da dem Asylgesetz ein einheitlicher Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit zugrunde liegt, ist die Bestimmung des § 30 AsylG grundsätzlich auch für das gerichtliche Verfahren maßgeblich. maßgeblich (vgl. BVerfG, B. v. 20.9.2001, a.a.O.).

Nach diesem Maßstab haben die Kläger weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG) noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG noch subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der diese Ansprüche verneinende Bescheid des Bundesamtes vom 29. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Wegen der näheren Begründung wird insoweit unter Absehen von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes sowie ergänzend auf die Gründe des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses vom 23. März 2017 (Az. M 21 S. 16.35456) Bezug genommen, denen das Gericht folgt.

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Auch bei nochmaliger Würdigung des klägerischen Vorbringens und des Inhalts der Verwaltungsakte ist das Gericht davon überzeugt, dass die Behauptung der Klägerin zu 1), sie habe sich bei der Anhörung beim Bundesamt, die mit einem Sprachmittler in englischer Sprache erfolgt sei, nicht hinreichend verständigen können, eine bloße Schutzbehauptung darstellt. Die Klägerin hat ausweislich des Protokolls ausführlich zu ihren Fluchtgründen vorgetragen. Spräche sie, wie sie nunmehr behauptet, nur einige Brocken Englisch, wäre dies schwerlich möglich gewesen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre der Anhörerin überdies aufgefallen, dass eine Verständigung entgegen der zuvor erfolgten Bestätigung nicht möglich ist und die Anhörung abgebrochen worden.

Der ebenfalls erst im Klageverfahren erfolgte Vortrag, die Klägerin habe entgegen ihrer früheren Darstellung zwar Familienangehörige in Nigeria, zu diesen aber keinen Kontakt, führt nicht zur Feststellung von Abschiebungsverboten. Die entsprechende Behauptung der Klägerin zu 1), die im krassen Gegensatz zu ihrer Darstellung im Asylverfahren steht, erscheint als bloße Schutzbehauptung. In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hat die Klägerin ausführlich über ihre Familienverhältnisse berichtet. Sie hat insbesondere ausgeführt, dass ihr in Nigeria verbliebener Sohn von ihrer Schwester betreut und versorgt werde. Bei ihrer Rückkehr würden sich ihre Eltern freuen. Auf die Frage zum Abschluss der Anhörung, ob sie ihrem Antrag noch etwas hinzuzufügen habe, hat die Klägerin zu 1) schließlich geantwortet, sie wolle in Deutschland arbeiten, damit es ihrem Sohn und ihren Eltern in Nigeria besser gehe und sie sie unterstützen könne. Insgesamt erscheint auf dieser Grundlage, die nunmehr im Klageverfahren vorgebrachte Behauptung, es bestehe keinerlei Kontakt, wenig glaubhaft. Selbst wenn dies aber aktuell der Fall sein sollte, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin zu 1) vorgetragen, weshalb eine Kontaktaufnahme nach der Rückkehr nicht möglich sein soll.

Schließlich bleibt es auch beim Kläger zu 2) dabei, dass asylerheblicher Vortrag nicht erfolgt ist. Wie bereits im Beschluss der erkennenden Kammer vom 23 März 2017 ausgeführt wurde, sind schriftliche Stellungnahmen des Vaters nicht aktenkundig und wurden auch im Laufe des Klageverfahrens, selbst nach Erlass des oben genannten Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, nicht vorgelegt. Überdies führen aber auch die im Klageverfahren durch den Bevollmächtigten der Kläger vorgebrachten Gründe nicht zur Annahme einer möglichen Gefährdung des Klägers zu 2) bei dessen Rückkehr. Insoweit gilt das zur Klägerin 1) ausgeführte entsprechend.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.