Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. März 2018 - M 8 SN 18.502

published on 15/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. März 2018 - M 8 SN 18.502
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 21. Juli 2017 (M 8 K 17.3387) gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 21. Juni 2017 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 23. August 2017 im Hinblick auf den genehmigten Neubau zweier Mehrfamilienhäuser auf dem streitgegenständlichen Grundstück …straße 78, Fl.Nr. …, Gemarkung … Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks …-Straße 8, Fl.Nr. …, Gemarkung …, welches im Westen an das streitgegenständliche Grundstück unmittelbar angrenzt. Das Grundstück des Antragstellers ist mit einem dreigeschossigen Wohngebäude mit Flachdach bebaut, wobei das zweite Obergeschoss als zurückgesetztes Terrassengeschoss ausgestaltet ist.

Auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindet sich derzeit ein eingeschossiges Gebäude mit Walmdach und ausgebautem Dachgeschoss.

Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines übergeleiteten Baulinienplans, welcher insbesondere für das streitgegenständliche Grundstück straßenseitig entlang der …straße im Abstand von 5 m zur Grundstücksgrenze eine vordere Baugrenze vorsieht.

 

Lageplan mit Vorhaben (nach Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Am 31. Mai 2017 (Eingangsdatum), beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit gemeinsamer Tiefgarage auf dem streitgegenständlichen Grundstück.

Das Vorhaben sieht die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem streitgegenständlichen Grundstück vor. Haus 1 soll im Abstand von 4,995 m zur Grundstücksgrenze entlang der …straße errichtet werden, wohingegen Haus 2 im hinteren Grundstücksbereich errichtet werden soll.

Beide Häuser sollen mit einem Erdgeschoss, einem Obergeschoss und einem zurückgesetzten Dachgeschoss mit Flachdach errichtet werden. Die Grundflächen betragen bei Haus 1 244,80 m² und bei Haus 2 317,20 m². Beide Häuser weisen Erker, vertikale und horizontale Vor- und Rücksprünge, Kamine und jeweils eine Aufzugsüberfahrt auf (vgl. Lageplan).

Die Wandhöhen des Hauses 1 sind: Oberkante Erdgeschoss 3,835 m, Oberkante des Geländers auf dem Erdgeschoss 4,41 m, Oberkante Obergeschoss 7,07 m, Geländer auf dem Obergeschoss 7,82 m, Oberkante zweigeschossiger Erker 6,20 m, Oberkante Dachgeschoss 10,40 m und Oberkante Aufzugsüberfahrt 12,92 m. Die Wandhöhen des Hauses 2 entsprechen denen des Hauses 1. An der nördlichen bzw. nordöstlichen Gebäudeseite des Hauses 1 ist ein Pkw-Aufzug mit einer Länge von 7,45 m, einer Breite von 4,55 m und einer Höhe von 3,00 m vorgesehen, über welchen die Tiefgarage erreicht werden kann. Alle Maße berücksichtigen bereits die Geländeoberkante von – 0,05 m und sind in den Bauvorlagen vermasst.

Mit Bescheid vom 21. Juni 2017 (Aktenzeichen: …*), dem Antragsteller laut Zustellungsurkunde am 23. Juni 2017 zugestellt, genehmigte die Antragsgegnerin den Bauantrag der Beigeladenen vom 31. Mai 2017 nach Plan-Nr. … mit den Handeintragungen vom 30. Mai 2017 sowie Freiflächengestaltungsplan nach Plan-Nr. … und Baumbestandsplan nach Plan-Nr. … im vereinfachten Genehmigungsverfahren unter aufschiebenden Bedingungen. Neben Auflagen zu den Kfz- und Fahrradstellplätzen sowie zum Naturschutz erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen Überschreitung der straßenseitigen Baugrenze durch einen Lichtschacht und Müllboxen. Unter der Nachbarwürdigung führte die Antragsgegnerin aus, dass das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sein, entspreche.

Am 1. August 2017 (Eingangsdatum) stellte die Beigeladene einen Änderungsantrag zu dem genehmigten Vorhaben. Gegenstand der Tektur sei die interne Treppe in Wohnung 2 von dem Obergeschoss in das Dachgeschoss in Haus 2. Es seien im östlich gelegenen Haus 2 die Kubatur im Dachgeschoss an der Nordfassade angepasst worden, sodass die Abstandsflächen nun vollständig auf dem eigenen Grundstück lägen.

In Hinblick auf die äußere Gestaltung des Hauses 2 wurden nach den Plänen lediglich ein Erker an der nördlichen (bzw. nordöstlichen) Fassade im Dachgeschoss entfernt, ein weiterer Kamin angefügt, die Lage eines Kamins geändert und die Fensteranordnung teilweise geändert.

Mit Bescheid vom 23. August 2017 (Az.: …*), dem Antragsteller laut Zustellungsurkunde am 25. August 2017 zugestellt, genehmigte die Antragsgegnerin den Änderungsantrag vom 1. August 2017 nach Plan-Nr. … mit Eintragungen vom 31. Juli 2017 in Abänderung der Baugenehmigung vom 21. Juni 2017 im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die Änderungsgenehmigung verlängere die Geltungsdauer des Baugenehmigungsbescheides vom 21. Juni 2017 nicht. Die Auflagen, Bedingungen, Befreiungen, Abweichungen und Ausnahmen des Genehmigungsbescheides vom 21. Juni 2017 sollen nach dem Bescheid weiter gelten. Die Ausführungen zur Nachbarwürdigung wurden wiederholt.

Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2017, beim Verwaltungsgericht München am selben Tag eingegangen, erhoben die im Hauptsacheverfahren Bevollmächtigten des Antragstellers Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Juni 2017. Die Klage wird unter dem Aktenzeichen M 8 K 17.3387 beim Verwaltungsgericht München geführt und ist noch nicht entschieden. Mit Schriftsatz vom 25. September 2017, am selben Tag beim Verwaltungsgericht München eingegangen, erweiterten die Bevollmächtigten des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ihren Klageantrag und bezogen auch den Bescheid vom 23. August 2017 in ihre Klage mit ein.

Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2018 beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers im hiesigen Verfahren,

die aufschiebende Wirkung der verwaltungsgerichtlichen Klage (Aktenzeichen M 8 K 17.3387) gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 21. Juni 2017, Az.: …, in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 23. August 2017, Az.: …, bezüglich des Hauses 2 anzuordnen und hilfsweise die Einstellung der mit Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 21. Juni 2017, Az.: …, in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 23. August 2017, Az.: …, genehmigten Bauarbeiten bezüglich des Hauses 2 anzuordnen.

Zur Begründung des Antrags führten die Bevollmächtigten des Antragstellers im Wesentlichen aus, dass die Baugenehmigungen rechtswidrig seien und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen würden.

Im Dezember 2017 sei mit Bauvorarbeiten begonnen worden. Es fänden auf dem Baugrundstück Bohrarbeiten und die Niederbringung von Betonbefestigungen in rücksichtsloser Art und Weise und mit großer Lärmentwicklung statt. Der Antragsteller habe die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23. Januar 2018 zum Tätigwerden hinsichtlich der Einhaltung der Lärmgrenzwerte und zur Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf Haus 2 aufgefordert. Die Antragsgegnerin habe dem nicht fristgemäß entsprochen, sodass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz geboten gewesen sei. Das Baugrundstück sei kürzlich real geteilt worden.

Das Bauvorhaben füge sich nicht in die Umgebungsbebauung ein, da auf den benachbarten Grundstücken nur jeweils ein Gebäude vorhanden sei.

Das Haus 2 des Bauvorhabens verstoße gegen Abstandsflächenrecht, da es die Abstandsflächen auf der Ostseite zum Grundstück des Antragstellers nicht einhalte. Das 16-m-Privileg gelte vorliegend nicht, da die östliche Außenwand eine Gesamtlänge von 18,25 m habe. Würde man den Vorsprung an der östlichen Außenwand als gesonderte Außenwand ansehen, würden mehr als zwei Außenwände die Verkürzung der Abstandsflächen nach dem 16-m-Privileg beanspruchen, was unzulässig sei. Die verkürzte Abstandsfläche vor dem Vorsprung sei auch nicht gemäß Art. 6 Abs. 8 BayBO zulässig, da dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Außerdem werde von der östlichen Außenwand nicht H/2 eingehalten. Die Höhe der Geländer für die Dachterrassen des Obergeschosses und Dachgeschosses seien auf allen Seiten nicht bei der für die Abstandsflächentiefe maßgeblichen Gebäudehöhe berücksichtigt worden.

Zudem verletze die beabsichtigte Ausgestaltung des Hauses 2 mit einem zweiten Obergeschoss aufgrund seiner erdrückenden Wirkung das Rücksichtnahmegebot.

Hinzu komme, dass das Vorhaben zu einem unzumutbaren und schädigenden Grundwasseraufstau führe, was ausführlich begründet wird.

Schließlich bezweifle der Antragsteller, dass dem Brandschutz Rechnung getragen sei. Der Zugang zu den beiden Gebäuden erfolge über einen schmalen, an der Nordseite des Baugrundstücks situierten Weg, welcher sich nicht von Feuerwehrfahrzeugen befahren lasse, da sich am Ausgang zur …straße das Bauwerk mit dem Autolift zur Tiefgarage befinde.

Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2018 ergänzte die Antragstellerpartei ihren Vortrag. Die Bauherrin verhalte sich bewusst rücksichtslos, da sie gegen die erteilte wasserrechtliche Genehmigung verstoße, die Grundlage für die Bauausführung sei und den Schutz des Nachbarn gegen Überschwemmungen infolge von Grundwasseraufstau, nämlich Spundwandverbau mit entsprechender Rückbauverpflichtung, vorsehe. Seit Beginn der Bauarbeiten habe der Antragsteller eine deutliche Erhöhung des Grundwasserstandes am Brunnen auf seinem Grundstück festgestellt.

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2018 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass der Antrag keinen Erfolg habe, weil die Baugenehmigung rechtmäßig sei. Sie verletze insbesondere keine nachbarschützenden Rechte. Insbesondere das Haus 2 füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein und sei daher nicht rücksichtslos.

Die Abstandsflächen gehörten nicht zum Prüfprogramm. Ungeachtet dessen halte Haus 2 auch die Abstandsflächen zum antragstellerischen Grundstück ein, da das 16-m-Privileg beansprucht werden könne. Soweit Geländer bei der Abstandsflächenberechnung außer Betracht blieben, könne dieser Fehler in den Plänen korrigiert werden; einer Baueinstellung aus diesem Grund wäre unverhältnismäßig.

Soweit wasserrechtliche Aspekte angesprochen seien, insbesondere das Umleiten von Grundwasser, seien diese nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens.

Mit Beschluss vom 1. Februar 2018 wurde die Bauherrin und Adressatin der streitgegenständlichen Baugenehmigungen zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2018 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen, den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung führten die Bevollmächtigten der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 7. März 2018 im Wesentlichen aus, dass der Antrag bereits unzulässig sei, soweit die Nichteinhaltung von Abstandsflächen gerügt werde, da diese im vereinfachten Verfahren nicht Prüfungsgegenstand seien. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil der Antragsteller bislang keine Baueinstellung wegen Abstandsflächenverstoßes bei der Antragsgegnerin beantragt habe.

Darüber hinaus sei der Antrag unbegründet, da die erteilten Baugenehmigungen nicht gegen Nachbarrechte verstoßen würden.

Ein Abstandsflächenverstoß liege nicht vor. Das 16-m-Privileg könne beansprucht werden. Die Abstandsflächen würden auch unter Berücksichtigung der Balkongeländer zum Grundstück des Antragstellers eingehalten. In den genehmigten Plänen finde sich zwar eine Unrichtigkeit – in der Ansicht West sei bei Haus 2 eine Außenwand dargestellt, die es nicht gebe und die auch nicht in den Grundrissen oder sonstigen Ansichten wiederzufinden sei –, die jedoch Gegenstand einer Rotrevision sei und mit der keine Abstandsflächenfehler zulasten des Antragstellers verbunden seien.

Das Vorhaben habe auch keine erdrückende Wirkung.

Eine Nachbarrechtsverletzung aufgrund des behaupteten Grundwasseraufstaus sei nicht gegeben. Es handele sich zunächst um eine rein zivilrechtliche Thematik, die auch nicht Prüfungsgegenstand im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sei. Die entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis sei vom Antragsteller nicht angegriffen worden. Unabhängig davon habe der Antragsteller keinerlei sachverständige Stellungnahmen vorgelegt, aus welcher sich ergebe, dass seine Befürchtungen zutreffend seien. Die Beigeladene habe zwischenzeitlich eine Änderung der Bauausführung beschlossen und eine geänderte wasserrechtliche Erlaubnis beantragt, die seitens der Antragsgegnerin auch demnächst genehmigt werde.

Die Vorgaben des Brandschutzes seien eingehalten; der bloße Zweifel des Antragstellers genüge nicht um den bestehenden Brandschutznachweis für das Vorhaben zu erschüttern. Unabhängig davon sei dieser Gesichtspunkt nicht im Prüfungsprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens.

Mit Schriftsatz vom 8. März 2018 übersandten die Bevollmächtigten der Beigeladenen einen weiteren, an die Beigeladene gerichteten wasserrechtlichen Bescheid vom 8. März 2018.

Mit Schriftsatz vom 13. März 2018 teilten die Bevollmächtigten des Antragstellers daraufhin mit, dass die wasserrechtliche Thematik in Folge des neuen wasserrechtlichen Bescheides nicht mehr zum Gegenstand einer Entscheidung im Eilverfahren gemacht werden müsse. Im Übrigen traten sie dem Vortrag der Beigeladenen, insbesondere hinsichtlich der behaupteten fehlenden vorherigen Antrags bei der Antragsgegnerin, entgegen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Gerichts-und Behördenakte in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren verwiesen.

II.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

1. Der Antrag des Antragstellers gemäß § 80a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 21. Juli 2017 (M 8 K 17.3387) gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. Juni 2017 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 23. August 2017 der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg.

1.1 Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Im Rahmen des Antrags nach § 80a Abs. 3 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Dabei stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zu Gunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.1991 – 1 CS 91.439 – juris). Hat dagegen die Anfechtungsklage von Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zu Lasten des Antragstellers ausfallenden Interessensabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris Rn. 18). Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011, a.a.O.).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5.87 – juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009, a.a.O. Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 – 4 B 244.96 – juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 – 2 CS 08.2132 – juris Rn. 3).

1.2 Dies zugrunde gelegt, wird die Klage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Sie erweist sich voraussichtlich als zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin verletzt ihn nicht in seinen Rechten, so dass ihm auch kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO, sodass sich der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde aus Art. 59 BayBO ergibt.

1.2.1 Das Vorhaben verstößt nicht gegen drittschützende Normen des Bauplanungsrechts, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfen sind.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 BauGB, da kein Bebauungsplan für das streitgegenständliche Grundstück besteht, sondern nur ein gemäß § 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitetes und fortgeltendes Bauliniengefüge, welches für das streitgegenständliche Grundstück entlang der …straße eine vordere Baugrenze vorsieht, und das streitgegenständliche Grundstück im Übrigen im unbeplanten Innenbereich liegt.

1.2.1.1 Eine Verletzung drittschützender Rechte hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung liegt nicht vor. Unabhängig von der konkreten Bestimmung der maßgeblichen Umgebung fügt sich das Vorhaben bereits objektiv nach summarischer Prüfung nach der Art der baulichen Nutzung jedenfalls nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da nach den Bauvorlagen davon auszugehen ist, dass in den zum streitgegenständlichen Grundstück benachbarten Grundstücken (auch) eine Wohnnutzung – wie sie das Vorhaben vorsieht – vorliegt. Dies wird vom Antragsteller auch nicht bestritten.

1.2.1.2 Das Maß der baulichen Nutzung, die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und die Bauweise (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sind nicht drittschützend (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 – 4 B 53/94 – juris Rn. 4; B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.9.2008 – 1 CS 08.2201 – juris Rn. 1; B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris Rn. 9; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 3; B.v. 30.9.2014 – 2 ZB 13.2276 – juris Rn. 4; VG München, B.v. 5.42017 – M 8 S7 17.1207 – juris Rn. 22), weshalb sich der Antragsteller auf eine subjektive Rechtsverletzung diesbezüglich nicht berufen kann. Die erteilte Befreiung von der Baugrenze gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann den Antragsteller ebenfalls nicht in seinen Rechten verletzen, da sie nicht an der gemeinsamen Grundstücksgrenze erteilt worden ist, sondern an der über 40 Meter hiervon entfernten nordwestlichen Seite des streitgegenständlichen Grundstücks.

1.2.1.3 Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das drittschützende, bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

1.2.1.3.1 Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4).

Inhaltich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215.96 – juris Rn. 9). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 6).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe es Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 31; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9; B.v. 9.2.2015 – 2 CS 15.17 n.v.).

1.2.1.3.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Vorhaben nicht rücksichtlos. Das Vorhaben, insbesondere Haus 2, und das Gebäude des Antragstellers verfügen beide über zwei Geschosse (E+1) und ein zurückgesetztes Terrassengeschoss. Von einem erheblichen Höhenunterschied kann daher – auch unter Berücksichtigung der maximalen Höhenentwicklung bis zu 12,92 m durch die Aufzugsüberfahrt – nicht die Rede sein. Auch eine einmauernde Wirkung kommt angesichts der zentralen Situierung des Gebäudes des Antragstellers auf seinem Grundstück nicht in Betracht, denn zwischen dem Haus 2 und dem Gebäude des Antragstellers besteht ein Abstand von mindestens acht Metern, was angesichts der Belegenheit der Grundstücke im innerstädtischen Bereich keinesfalls zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führt.

1.2.1.3.3 Auch im Hinblick auf den behaupteten Abstandsflächenverstoß kommt – unabhängig von einer konkreten Prüfung des Art. 6 BayBO – ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht in Betracht.

Dem landesrechtlichen Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) kommt für die Beurteilung des bauplanungsrechtlichen (und daher bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt vorgetragener Belastungswirkungen aufgrund eines (vermeintlich) zu geringen Abstands eines großen Baukörpers zwar keine rechtliche Bindungswirkung zu. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheidet unter diesem Gesichtspunkt im Sinne einer Indizwirkung aber in aller Regel aus, wenn – wie hier – die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden. Denn in diesem Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber die diesbezüglichen nachbarlichen Belange und damit das diesbezügliche Konfliktpotenzial in einen vernünftigen und verträglichen Ausgleich gebracht hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1984 – 4 B 244.84 – NVwZ 1985, 653 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 29 m.w.N.; demgegenüber ist der Umkehrschluss, wonach eine Missachtung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führe, nicht gerechtfertigt: BayVGH, B.v. 13.3.2014 a.a.O. m.w.N.).

Somit hätte selbst ein Abstandsflächenverstoß keine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens zur Folge.

1.2.2 Ein Verstoß gegen drittschützende Normen des Bauordnungsrecht oder anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die im Prüfprogramm gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO enthalten sind, ist nicht ersichtlich.

Insbesondere wurden keine Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von der Vorschrift des Art. 6 BayBO erteilt, sodass die Abstandsflächen gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO nicht Gegenstand der Baugenehmigung sind und daher nicht im Rahmen einer Nachbaranfechtungsklage bzw. eines Antrags nach § 80a Abs. 3 VwGO geltend gemacht werden können.

Gleiches gilt hinsichtlich der brandschutz- und wasserrechtlichen Bedenken des Antragstellers.

2. Der Antrag auf Anordnung der Einstellung der genehmigten Bauarbeiten bezüglich des Hauses 2 ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg.

2.1 Der Antrag ist zulässig.

2.1.1 Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand auch schon vor Klageerhebung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei muss der Antragsteller eine Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechtes oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und die zur Begründung notwendigen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 2 VwGO, § 920 Abs. 2 ZivilprozessordnungZPO).

2.1.2 Vorliegend ist insbesondere zur Geltendmachung eines möglichen Abstandsflächenverstoßes und des daraus abgeleiteten Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten im Eilverfahren ein solcher Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft.

Da die streitgegenständliche Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt worden ist und auch Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften weder beantragt noch erteilt worden sind, war das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO nicht im Prüfungsumfang des Baugenehmigungsverfahrens enthalten. Da die Baugenehmigung somit keine Feststellungswirkung zu den bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandsflächenrechts enthält, konnte und kann der Antragsteller seine diesbezüglichen Bedenken nicht mittels einer Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung geltend machen (s.o.). Vielmehr muss er einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten bei der Antragsgegnerin stellen, was verwaltungsprozessual über eine Verpflichtungsklage verfolgt werden kann, so dass dementsprechend als einstweiliger Rechtsschutz eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist und damit auch nicht der in § 123 Abs. 5 VwGO angeordnete Vorrang eines Verfahrens nach §§ 80, 80a VwGO eingreift. Dagegen kann der Nachbar seinen Antrag nach § 123 VwGO, gerichtet auf Baueinstellung nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO, nicht in zulässiger Weise auf die Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften stützen, die von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung erfasst werden, mithin die Normen, die vom Prüfungsumfang des Art. 59 BayBO umfasst sind (s.o.).

2.1.3 Unschädlich ist, dass der Antragsteller bislang keine auf die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten gerichtete Klage erhoben hat. Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung bereits vor Klageerhebung erlassen (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine solche muss lediglich noch möglich sein, was vorliegend der Fall ist.

Das auch für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Antragsteller hat sich laut unbestritten gebliebenen Vortrags seiner Bevollmächtigten ohne Erfolg an die Antragsgegnerin mit der Aufforderung, die Vollziehung der Baugenehmigung im Hinblick auf Lärmgrenzwerte auszusetzen, gewandt. Er hat damit jedenfalls – wenn auch nicht hinsichtlich der Abstandsflächen – seine Bedenken gegen das Vorhaben gegenüber der Bauaufsichtsbehörde geäußert. Nachdem die Antragsgegnerin bereits außerhalb des gerichtlichen Verfahrens mit dem Streitgegenstand befasst war und ihre Rechtsauffassung geäußert hatte, bedurfte es eines ausdrücklich auf bauaufsichtliches Einschreiten hinsichtlich der behaupteten Abstandsflächenüberschreitung gerichteten Antrages nicht mehr. Ein solcher wäre offensichtlich aussichtslos gewesen (vgl. VG Ansbach, B.v. 7.9.2017 – AN 3 E 17.01814 – juris Rn. 20 f.; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 123 Rn. 121b). Dies zeigt sich nunmehr auch am Abweisungsantrag der Antragsgegnerin in diesem Verfahren.

2.2 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht vorliegen (2.2.1) und jedenfalls das Ermessen der Antragsgegnerin auf Erlass einer Baueinstellung nicht auf Null reduziert ist (2.2.2).

2.2.1 Gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden.

Einen solchen Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO nicht zu prüfen sind (s.o.), liegt nicht vor.

2.2.1.1 Ein Verstoß gegen die drittschützenden Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO) durch Haus 2 des Vorhabens liegt nicht vor.

Hinsichtlich Haus 2 kann sich die Beigeladene auf das 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Hs. 1 BayBO berufen, weshalb von der (süd-)östlichen und der nördlichen (bzw. nordöstlichen) Außenwand nur H/2 einzuhalten ist.

2.2.1.1.1 Gemäß Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO genügt vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge als Tiefe der Abstandsflächen die Hälfte der nach Art. 6 Abs. 5 BayBO erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m; das gilt nicht in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten.

Sinn und Zweck der Regelung ist nach den Ausführungen des Großen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 21. April 1986 „zur besseren Ausnutzung der vorhandenen Baugrundstücke die sonst erforderliche Tiefe von Abstandsflächen zu halbieren in Fällen, in denen dies wegen der geringen Länge der betreffenden Außenwand im Hinblick auf die Interessen der dieser Wand gegenüberliegenden Grundstücksnachbarn – aber auch im öffentlichen Interesse wegen der Belichtung usw. eines dieser Wand gegenüberliegenden Gebäudes oder Gebäudeteils auf demselben Grundstück – zumutbar erscheint“ (BayVGH, B.v. 21.4.1986 – Nr. GrS 1/85 – 15 B 84 A.2534 – BayVBl. 1986, 397/398 f.). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass von einer derartigen Außenwand „keine solche Störung ausgeht, die einen größeren Gebäude- oder Grenzabstand erfordert“ (LT-Drs. 9/7854 S. 30), und dass die ausreichende Belichtung der Gebäude auf der anderen Gebäudeseite möglich ist (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, 128. EL Dezember 2017, Art. 6 Rn. 344; Schönfeld in BeckOK BauordnungsR Bayern, Stand: 1.12.2017, Art. 6 BayBO Rn. 170).

2.2.1.1.2 In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist darüber hinaus geklärt – und dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an –, dass die Länge im Sinne des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Hs. 1 BayBO nicht die „tatsächliche Länge“ – also die Gesamtlänge der Außenwand bzw. der Außenwände auf einer Gebäudeseite (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 86) – meint, sondern die „abstandsrelevante Länge“ (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.1986 – Nr. GrS 1/85 – 15 B 84 A.2534 – BayVBl. 1986, 397/399).

Diese setzt sich nach Sinn und Zweck des Gesetzes aus der Länge aller Wandteile zusammen, die so angeordnet werden, dass sie von der Grundstücksgrenze weniger als das – für jeden Wandteil gesondert zu ermittelnde – Abstandsflächenmaß des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO (1 H) entfernt sind. Die halbierten (kurzen) Abstandsflächen werden vor den „abstandsflächenrelevanten“ Wandteilen auf dem Baugrundstück eingehalten, wenn deren Entfernung von der Grundstücksgrenze mindestens 0,5 H beträgt und die Begrenzung auf „je 16 m Länge“ gewahrt ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Gesamtlänge der „abstandsflächenrelevanten“ Wandteile auf der fraglichen Gebäudeseite 16 m nicht überschreitet. Mehrere in diesem Sinne abstandsflächenrelevante Außenwandteile sind also zusammenzuzählen (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.1986 – Nr. GrS 1/85 – 15 B 84 A.2534 – BayVBl. 1986, 397/398 f.; Schönfeld in BeckOK BauordnungsR Bayern, Stand: 1.12.2017, Art. 6 BayBO Rn. 177; Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, 37. Update 11/17, Art. 6 Rn. 193).

Was als eine Gebäudeseite (bzw. Außenwand) anzusehen ist, ist nach „natürlicher Betrachtungsweise“ für den Einzelfall zu entscheiden. Danach kann eine neue Gebäudeseite auch bei einem flacheren Abknicken als 90° beginnen, wenn nicht später die frühere Wandrichtung wieder aufgenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.1986 – Nr. GrS 1/85 – 15 B 84 A.2534 – BayVBl. 1986, 397/399 unter Zustimmung der herrschenden Meinung in der Literatur, vgl. nur Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, 128. EL Dezember 2017, Art. 6 Rn. 348). Eine neue Außenwand wird daher anzunehmen sein, wenn die Hauptrichtung einer Außenwand um mehr als 45° abknickt, ohne die frühere Richtung wieder aufzunehmen. Sie kann sich folglich auch aus mehreren Wandteilen zusammensetzen – horizontal und/oder vertikal zueinander versetzt –, die dann eine einheitliche Außenwand und damit eine Gebäudeseite bilden (vgl. nur Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 86; Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, 128. EL Dezember 2017, Art. 6 Rn. 348; Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, 37. Update 11/17, Art. 6 Rn. 186).

Für welche Außenwände der Bauherr dabei die Privilegierung in Anspruch nimmt bleibt ihm überlassen; der Nachbar hat keinen Anspruch dieses Wahlrecht auszuüben (vgl. Schönfeld in BeckOK BauordnungsR Bayern, Stand: 1.12.2017, Art. 6 BayBO Rn. 170; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 87; Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, 37. Update 11/17, Art. 6 Rn. 183). Wie das Wahlrecht ausgeübt wurde, ist den Bauvorlagen (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO) zu entnehmen. Denn ungeachtet dessen, dass das Abstandsflächenrecht im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht mehr zum Genehmigungsmaßstab gehört (vgl. Art. 59 Satz 1 BayBO), muss der Lageplan die Abstandsflächen enthalten (§ 7 Abs. 3 Nr. 13 Bauvorlagenverordnung – BauVorlV) (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 87).

Schließlich hat die Anwendung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Hs. 1 BayBO nach der Entscheidung des Großen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. April 2000 zur Voraussetzung, dass an den übrigen Außenwänden 1 H eingehalten wird (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2000 – GrS 1/1999, 14 B 9714 B 97.2901 – juris Rn. 9).

2.2.1.1.3 Unter Zugrundelegung all dessen sind die Anforderungen an das 16-m-Privileg vorliegend gewahrt.

Vorab ist festzuhalten, dass das streitgegenständliche Grundstück – laut Lageplan und Luftbildern – nicht in einem Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten liegt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO), sodass Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO anwendbar ist und die hiernach zu halbierende Abstandsflächentiefe gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO H ist; H/2 ist daher an zwei 16-m-Außenwänden einzuhalten. Eine Einschränkung durch Art. 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 BayBO ist nicht einschlägig.

2.2.1.1.3.1 Der erste, von der Beigeladenen gewählte abstandsrechtlich-relevante Außenwandteil, der 16 m nicht überschreitet und der die Abstandstiefe von H nicht, aber die von H/2 einhält, besteht an der (süd)östlichen Außenwand aus dem zweigeschossigen Außenwandteil mit einer Wandhöhe von 7,07 m (vermasst) und einer Länge von 2,7 m (abgegriffen), dem 5,07 m (vermasst) langen und 0,865 m (vermasst) bzw. 0,50 m (vermasst) tiefen zweigeschossigen Erker mit einer Wandhöhe von 6,20 m (vermasst), dem 12,555 m (vermasst) langen und 7,07 m (vermasst) hohen zweigeschossigen Außenwandteil sowie dem 10,3 m (abgegriffen) langen dreigeschossigen, zurückversetzten Außenwandteil mit einer Wandhöhe von 10,40 m (vermasst).

Diese Wandteile weisen eine abstandsrechtlich relevante Gesamtlänge von 15,255 m (abgegriffen) auf. Sie gehören bei natürlicher Betrachtungsweise allesamt zur (süd)östlichen Außenwand des Hauses 2, da die Außenwand zwar im Bereich des Erkers zweimal in einem Winkel von 90° abknickt, die ursprüngliche Richtung der Außenwand (Südwest-Nordost) aber unmittelbar wieder aufnimmt. Sowohl die horizontale als auch die vertikale Gliederung ändern nichts daran, dass diese Außenwand sich als eine Außenwand darstellt.

Die Abstandsflächentiefe H beträgt für die oben genannten Abschnitte gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 und 6 BayBO somit 7,07 m, 6,20 m, 7,07 m und 10,40 m. H/2 beträgt bei diesen Außenwandteilen folglich 3,335 m (zu Gunsten des Nachbar im Abstandsflächenplan auf 3,54 m gerundet), 3,10 m, 3,54 m (s.o.) und 5,20 m. Der geringste Abstand jener Außenwandteile zur östlichen, leicht schräg verlaufenden Grundstücksgrenze beträgt 4 m, 3,2 m, 3,55 m und 5,3 m (jeweils abgegriffen), sodass H/2 stets auf dem eigenen Grundstück (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) eingehalten werden kann. Zudem ist der Mindestabstand von 3 m eingehalten (Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Hs. 1 BayBO).

Auch bei Berücksichtigung des Geländers auf dem Obergeschoss als abstandsflächenrelevant – was angesichts der Darstellung in den Ansichten als jedenfalls nicht vollständig licht- und luftdurchlässig naheliegt – (zu den Anforderungen vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2017 – 15 CS 16.1883 – juris Rn. 29), ergibt sich kein anderes Ergebnis. Das Geländer mit einer Wandhöhe von 7,82 m (vermasst; = H) vergrößert die Außenwandlänge von 16 m nicht und die Entfernung des zurückversetzten Geländers zur Grundstücksgrenze beträgt stets mindestens 4,1 m (abgegriffen), weshalb H/2 = 3,91 m auf eigenem Grundstück eingehalten werden kann.

Eine Nachbarrechtsverletzung aufgrund der (teilweise) fehlenden Einzeichnung der Abstandsfläche des Geländers entgegen § 7 Abs. 3 Nr. 13 BauVorlV kommt folglich nicht in Betracht. Denn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Nachbar keinen materiellen Anspruch darauf hat, dass der Bauantragsteller einwandfreie Bauvorlagen einreicht. Die Baugenehmigung ist nur dann aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2001 – 26 ZB 01.1775 – juris Rn. 11 m.w.N.). Ein solcher Ausschluss einer Nachbarrechtsverletzung ist hier gegeben, denn anhand der Gesamtheit der Bauvorlagen, insbesondere der Grundrisse und Ansichten in denen das Geländer eingezeichnet ist, können die Abstandsflächen, die durch das Vorhaben anfallen, zweifelsfrei ermittelt werden; die Abstandsflächen sind eingehalten.

Gleiches gilt für die süd(öst) liche Abstandsfläche des dreigeschossigen Erkers.

Die Kamine bleiben für die abstandsflächenrechtliche Betrachtung unberücksichtigt, da sie aufgrund ihrer geringen Anzahl und den schmalen Kubaturen das optische Erscheinungsbild des Daches nicht beeinträchtigen und damit untergeordnet sind; eine Anwendung von Art. 6 Abs. 4 Satz 5 BayBO scheidet wegen Art. 6 Abs. 8 BayBO aus (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, 128. EL Dezember 2017, Art. 6 Rn. 214; VG München, B.v. 8.9.2010 – M 8 SN 10.4252 – juris Rn. 42).

Die Aufzugsüberfahrt, in der Mitte auf dem Dachgeschoss situiert, dürfte zwar angesichts ihrer Breite von jeweils um die 3 m (abgegriffen) und einer Höhe von 2,52 m (vermasst) nicht mehr untergeordnet sein (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, 128. EL Dezember 2017, Art. 6 Rn. 216), da sie in ihren Wirkungen einer Außenwand gleichstehen dürfte (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO i.V.m. Art. 6 Abs. 8 BayBO). Jedoch halten die jeweiligen Außenwände mit einer Wandhöhe von 12,92 m (vermasst; = H) nach (Süd) Osten und Norden (bzw. Nordosten) H/2= 6,46 m und H nach (Nord) Westen und Süden (bzw. Südwesten) ein. Wiederum kommt eine Abstandsflächenverletzung aufgrund der ungenauen Darstellung in den Ansichten – die abgegriffene Wandhöhe stimmt nicht mit der vermassten Wandhöhe überein; allein die vermasste Wandhöhe ist jedoch genehmigt – bzw. die fehlende Darstellung im Abstandsflächenplan in der Folge nicht in Betracht (s.o.).

2.2.1.1.3.2 Der zweite, von der Beigeladenen gewählte abstandsrechtlich-relevante Außenwandteil, der 16 m nicht überschreitet und der die Abstandstiefe von H nicht, aber die von H/2 einhält, besteht an der nordöstlichen Außenwand aus dem 16 m (vermasst) langen – auf 2,41 m (vermasst) durch den zurückversetzten Hauseingang unterbrochen – zweigeschossigen Außenwandteil mit einer Wandhöhe von 7,07 m (vermasst) und dem 11,05 m (vermasst) langen dreigeschossigen, zurückversetzten Außenwandteil mit einer Wandhöhe von 10,40 m (vermasst).

Diese Wandteile weisen eine abstandsrechtlich relevante Gesamtlänge von 16 m auf. Sie gehören bei natürlicher Betrachtungsweise allesamt zur nordöstlichen Außenwand des Hauses 2. Die vertikale Gliederung ändert nichts daran.

Die Abstandsflächentiefe H beträgt für die oben genannten Abschnitte gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 und 6 BayBO somit 7,08 m und 10,40 m. H/2 beträgt bei den beiden Außenwandteilen daher 3,54 m (s.o.) und 5,20 m. Der geringste Abstand der beiden Außenwandteile zur nördlich verlaufenden Grundstücksgrenze beträgt 3,6 m bzw. 5,25 m (jeweils abgegriffen), sodass H/2 stets auf dem eigenen Grundstück (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) eingehalten werden kann. Zudem ist der Mindestabstand von 3 m eingehalten (Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Hs. 1 BayBO).

Auch bei Berücksichtigung des Geländers auf dem Obergeschoss als abstandsflächenrelevant (s.o.), ergibt sich kein anderes Ergebnis. Das Geländer mit einer Wandhöhe von 7,82 m (vermasst; = H) vergrößert die Außenwandlänge von 16 m nicht und die Entfernung des zurückversetzten Geländers zur Grundstücksgrenze beträgt stets mindestens 4,05 m (abgegriffen), weshalb H/2 = 3,91 m auf eigenem Grundstück eingehalten werden kann.

Wiederum kommt eine Abstandsflächenverletzung aufgrund der (teilweise) fehlenden Darstellung im Abstandsflächenplan in der Folge nicht in Betracht (s.o.).

Die Überdachung der Eingangsbereichs löst keine Abstandsflächen aus, da es den Säulen aufgrund ihrer Schmalheit an einer gebäudegleichen Wirkung fehlt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO).

Die offensichtlich fehlerhafte Darstellung einer vorgerückten Außenwand in der Ansicht West – sie findet sich in keiner anderen Ansicht oder keinem anderen Grundriss – hat ebenfalls keine Nachbarrechtsverletzung zur Folge. Die insoweit fehlerhaften Bauvorlagen können im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Nachbarrechtsstreits noch von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen berichtigt werden (vgl. vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2011 – 2 CS 11.2149 – juris Rn. 14 m.w.N.; VG München, B.v. 27.4.2017 – M 8 SN 17.1581 – juris Rn. 21), – dies wurde von der Beigeladenen bereits angekündigt, sodass der Nachbar eine Umsetzung des Bauvorhabens mit dieser Wand nicht zu befürchten hat.

2.2.1.1.3.3 Im Übrigen wird H – insbesondere an den südwestlichen und südöstlichen Außenwänden – eingehalten.

2.2.1.1.3.3.1 Dies gilt zunächst für den eingeschossigen Außenwandteil an der südöstlichen Außenwand, der sich bei einer Wandhöhe von 3,835 m (vermasst; = H) in einem Abstand von mindestens 3,9 m (abgegriffen) von der Grundstücksgrenze befindet. Entsprechendes gilt für das Geländer auf diesem Bauteil, da diese bei einer Wandhöhe von 4,41 m (vermasst; = H) 4,5 m (abgegriffen) von der Grundstücksgrenze entfernt ist. Diese Geländer-Abstandsfläche ist im Abstandsflächenplan auch eingezeichnet.

Die fehlende Darstellung der durch den Erker (und ggf. sein Geländer) an der nordöstlichen Außenwand ausgelösten Abstandsflächen in nordöstlicher und südwestlicher Richtung hat keine Nachbarrechtsverletzung zur Folge, da die Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück (unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 3 Hs. 2 Nr. 1 BayBO) in zulässigerweise zu liegen kommen. Eine Nachbarrechtsverletzung durch die fehlende Darstellung ist daher ausgeschlossen (s.o.).

2.2.1.1.3.3.2 An der südlichen bzw. südwestlichen Außenwand wird H eingehalten. Die Wandhöhen entsprechen den oben Angeführten; der Erker am dreigeschossigen Außenwandteil weist eine Wandhöhe von 9,55 m (abgegriffen) auf. Die südwestliche Grundstücksgrenze ist vom eingeschossigen Außenwandteil 4,145 m (vermasst; 4,745 m von dessen Geländer, abgegriffen) bzw. 6,145 m (vermasst; 6,485 m von dessen Geländer, welches zwar nur unvollständig in dem Abstandsflächenplan eingezeichnet ist, dessen Lage sich aber zweifelfrei aus den Ansichten und Grundrissen sowie der Markierung für den Beginn der Abstandsfläche des Geländers nach (Süd-)Westen ergibt, abgegriffen), vom zweigeschossigen Außenwandteil 7,10 m (7,85 m von dessen Geländer; beides abgegriffen), vom dreigeschossigen Außenwandteil 10,45 m (abgegriffen) und vom Erker am dreigeschossigen Außenwandteil 9,90 m (abgegriffen) entfernt. Folglich liegen alle Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück.

Die fehlende Darstellung der durch den zurückgesetzten, eingeschossigen Außenwandteil an der südlichen bzw. südwestlichen Außenwand ausgelösten Abstandsfläche in Richtung Süden bzw. Südwesten hat keine Nachbarrechtsverletzung zur Folge, da die Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück (unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 3 Hs. 2 Nr. 1 BayBO) in zulässigerweise zu liegen kommen. Eine Nachbarrechtsverletzung durch die fehlende Darstellung ist daher ausgeschlossen (s.o.).

2.2.1.1.3.3.3 Schließlich wird an der (nord) westlichen Außenwand ebenfalls H eingehalten. Die Wandhöhen entsprechen den oben Angeführten; der zweigeschossige Erker weist eine Wandhöhe von 6,3 m (abgegriffen) auf.

Ohne die geplante – so die Bauvorlagen – Realteilung liegen die Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO auf dem eigenen Grundstück.

Eine bereits erfolgte Realteilung des Grundstücks – mit der Folge, dass die Abstandsflächen der (nord) westlichen Abstandsflächen des Hauses 2 unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO auf dem neuen, (nord) westlich benachbarten Grundstück liegen – hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, sondern lediglich behauptet.

Die fehlende Darstellung der durch den zurückgesetzten, eingeschossigen Außenwandteil an der südwestlichen Außenwand ausgelösten Abstandsfläche in Richtung (Süd-)Westen hat keine Nachbarrechtsverletzung zur Folge, da die Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück (unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 3 Hs. 2 Nr. 1 BayBO) in zulässigerweise zu liegen kommen. Eine Nachbarrechtsverletzung durch die fehlende Darstellung ist daher ausgeschlossen (s.o.).

Gleiches gilt für die nördliche bzw. nordwestliche Abstandsfläche des dreigeschossigen Erkers.

Ein Verstoß gegen das Überdeckungsverbot gemäß Art. 6 Abs. 3 Hs. 1 BayBO liegt nicht vor. Die Abstandsflächen der (nord) westlichen Außenwand des Hauses 2 und die Abstandsflächen der (süd)östlichen Außenwand des Hauses 1 überdecken sich nicht, da der Beigeladene für die (süd)östliche Außenwand des Hauses 1 – und für die (nord)östliche Außenwand – das 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Hs. 1 BayBO in Anspruch nehmen kann.

2.2.1.1.3.3.3.1 Vorab ist wiederum festzuhalten, dass das streitgegenständliche Grundstück – laut Lageplan und Luftbildern – nicht in einem Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten liegt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO), sodass Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO anwendbar ist und die hiernach zu halbierende Abstandsflächentiefe gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO H ist; H/2 ist daher an zwei 16-m-Außenwänden einzuhalten. Eine Einschränkung durch Art. 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 BayBO ist nicht einschlägig.

2.2.1.1.3.3.3.2 Der erste, von der Beigeladenen gewählte abstandsrechtlich-relevante Außenwandteil, der 16 m nicht überschreitet und der die Abstandstiefe von H nicht, aber die von H/2 einhält, besteht an der (süd)östlichen Außenwand aus dem zweigeschossigen Außenwandteil mit einer Wandhöhe von 7,07 m (vermasst) und einer Länge von 15,32 m (vermasst), dem 6,175 m (vermasst) langen und 0,50 m (vermasst) tiefen zweigeschossigen Erker mit einer Wandhöhe von 6,20 m (vermasst), sowie dem 9,4 m (abgegriffen) langen dreigeschossigen, zurückversetzten Außenwandteil mit einer Wandhöhe von 10,40 m (vermasst).

Diese Wandteile weisen eine abstandsrechtlich relevante Gesamtlänge von 15,32 m (vermasst) auf. Sie gehören bei natürlicher Betrachtungsweise allesamt zur (süd)östlichen Außenwand des Hauses 1, da die Außenwand zwar im Bereich des Erkers zweimal in einem Winkel von 90° abknickt, die ursprüngliche Richtung der Außenwand (Südwest-Nordost) aber unmittelbar wieder aufnimmt. Sowohl die horizontale als auch die vertikale Gliederung ändern nichts daran, dass diese Außenwand sich als eine Außenwand darstellt.

Die Abstandsflächentiefe H beträgt für die oben genannten Abschnitte gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 und 6 BayBO somit 7,07 m, 6,20 m und 10,40 m. H/2 beträgt bei diesen Außenwandteilen folglich 3,54 m (s.o.; die eingezeichneten 3,55 m sind – zu Gunsten des Nachbarn – falsch), 3,10 m und 5,20 m.

Die einander gegenüberliegenden, zweigeschossigen Außenwandteile sind 10,70 m (vermasst) voneinander entfernt. Der zweigeschossige Außenwandteil des Hauses 1 ist 14 m (vermasst) vom dreigeschossigen Außenwandteil des Hauses 2 entfernt. Der zweigeschossige Außenwandteil des Hauses 2 ist 12,35 m (vermasst) vom dreigeschossigen Außenwandteil des Hauses 1 entfernt. Die einander gegenüberliegenden, dreigeschossigen Außenwandteile sind 15,60 m (abgegriffen) voneinander entfernt. Der dreigeschossige Außenwandteil des Hauses 1 ist 11,85 m vom Erker des Hauses 2 entfernt. Der dreigeschossige Außenwandteil des Hauses 2 ist 13,50 m (vermasst) vom Erker des Hauses 1 entfernt. Die einander gegenüberliegenden Erker sind 9,70 m (vermasst) voneinander entfernt; der Erker des Hauses 1 zudem 10,20 m (vermasst) von dem zweigeschossigen Außenwandteil des Hauses 2; gleiches gilt für den Erker des Hauses 2 zum zweigeschossigen Außenwandteil des Hauses 1.

Die Summe der Abstandsflächentiefe dieser jeweils gegenüberliegenden Außenwände ist nicht größer als diese Abstände, weshalb keine Überdeckung vorliegt: 3,55 m + 7,07 m = 10,62 ist kleiner als 10,70 m, 3,55 + 10,40 m = 13,95 m ist kleiner als 14 m, 5,20 m + 7,07 m = 12,27 m ist kleiner als 12,35m, 5,20 m + 10,40 m = 15,60 m ist gleich 15,60 m, 5,20 m + 6,20 m = 11,40 m ist kleiner als 11,85 m, 3,10 m + 10,40 m = 13,50 m ist gleich 13,50 m, 3,10 m + 6,20 m = 9,30 m ist kleiner als 9,70 m, 3,10 m + 7,07 m = 10,17 m ist kleiner als 10,70 m und 3,55 m + 6,20 m = 9,75 m ist kleiner als 10,70 m.

Auch bei Berücksichtigung des Geländers auf dem Obergeschoss als abstandsflächenrelevant (s.o.), ergibt sich kein anderes Ergebnis. Die Abstandsflächen der Geländer überlappen sich nicht: das Geländer auf dem Obergeschoss des Hauses 1 mit einer Wandhöhe von 7,82 m (vermasst; = H) vergrößert die Außenwandlänge von 16 m nicht und die Summe der Abstandsflächentiefen der Geländer der Häuser 1 und 2 auf dem jeweiligen Obergeschosse 3,91 m + 7,82 m = 11,73 m ist kleiner als deren Abstand von 11,75 m (abgegriffen). Die Summe der Abstandsflächentiefen des Geländers auf dem Obergeschoss des Hauses 1 und des zweigeschossigen Außenwandteils des Hauses 2 3,91 m + 7,07 m = 10,98 m ist kleiner als der Abstand von 11 m (abgegriffen). Die Summe der Abstandsflächentiefen des Geländers auf dem Obergeschoss des Hauses 1 und des dreigeschossigen Außenwandteils des Hauses 2 3,91 m + 10,40 m = 14,31 m ist kleiner als der Abstand 14,35 m (abgegriffen). Die Summe der Abstandsflächentiefen des Geländers auf dem Obergeschoss des Hauses 1 und des Erkers des Hauses 2 3,91 m + 6,20 m = 10,11 m ist kleiner als der Abstand von 10,5 m. Die Summe der Abstandsflächentiefen des Geländers auf dem Obergeschoss des Hauses 2 und des zweigeschossigen Außenwandteils des Hauses 1 7,82 m + 3,54 m = 11,36 m ist kleiner als der Abstand von 10,65 m (abgegriffen). Die Summe der Abstandsflächentiefen des Geländers auf dem Obergeschoss des Hauses 2 und des dreigeschossigen Außenwandteils des Hauses 1 7,82 m + 5,20 m = 13,02 m ist kleiner als der Abstand von 13,05 m (abgegriffen). Die Summe der Abstandsflächentiefen des Geländers auf dem Obergeschoss des Hauses 2 und des Erkers des Hauses 1 7,82 m + 3,10 m = 10,92 m ist kleiner als der Abstand von 10,95 m (abgegriffen).

Abermals kommt eine Abstandsflächenverletzung aufgrund der (teilweise) fehlenden Darstellung der Geländer auf dem Obergeschoss des Hauses 1 im Abstandsflächenplan in der Folge nicht in Betracht (s.o.).

Die Kamine des Hauses 1 bleiben für die abstandsflächenrechtliche Betrachtung erneut unberücksichtigt (s.o.).

Für die Aufzugsüberfahrt des Hauses 1 gelten obige Erwägungen entsprechend. Die jeweiligen Außenwände mit einer Wandhöhe von 12,92 m (vermasst; = H) halten nach (Süd) Osten und Norden (bzw. Nordosten) H/2= 6,46 m und H nach (Nord) Westen (unter Anwendung des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO) und Süden (bzw. Südwesten) ein. Ein Verstoß gegen das Überdeckungsverbot liegt ebenfalls nicht.

Die Summe der Abstandsflächentiefen der (süd)östlichen Außenwand der Aufzugsüberfahrt des Hauses 1 und des zweigeschossigen Außenwandteils des Hauses 2 6,46 m + 7,07 m = 13,53 m ist kleiner als der Abstand 16,30 m (abgegriffen). Die Summe der Abstandsflächentiefen der (süd)östlichen Außenwand der Aufzugsüberfahrt des Hauses 1 und des Geländers auf dem Obergeschoss des Hauses 2 6,46 m + 7,82 m = 14,28 m ist kleiner als der Abstand von 16,90 m (abgegriffen). Die Summe der Abstandsflächentiefen der (süd)östlichen Außenwand der Aufzugsüberfahrt des Hauses 1 und des dreigeschossigen Außenwandteils des Hauses 2 6,46 m + 10,40 m = 16,86 m ist kleiner als der Abstand von 19,50 m (abgegriffen). Die Summe der Abstandsflächentiefen der (süd)östlichen Außenwand der Aufzugsüberfahrt des Hauses 1 und des Erkers des Hauses 2 6,46 m + 6,20 m = 12,66 m ist kleiner als der Abstand von 15,80 m.

Die Summe der Abstandsflächentiefen der (nord) westlichen Außenwand der Aufzugsüberfahrt des Hauses 2 und des zweigeschossigen Außenwandteils des Hauses 1 12,92 m + 3,54 m = 16,46 m ist kleiner als der Abstand von 16,95 m (abgegriffen). Die Summe der Abstandsflächentiefen der (nord) westlichen Außenwand der Aufzugsüberfahrt des Hauses 2 und des Geländers auf dem Obergeschoss des Hauses 1 12,92 m + 3,91 m = 16,83 m ist kleiner als der Abstand von 17,3 m (abgegriffen). Die Summe der Abstandsflächentiefen der (nord) westlichen Außenwand der Aufzugsüberfahrt des Hauses 2 und des dreigeschossigen Außenwandteils des Hauses 1 12,92 m + 5,20 m = 18,12 m ist kleiner als der Abstand von 18,6 m (abgegriffen). Die Summe der Abstandsflächentiefen der (nord) westlichen Außenwand der Aufzugsüberfahrt des Hauses 2 und des Erkers des Hauses 1 12,92 m + 3,10 m = 16,12 m ist kleiner als der Abstand von 16,45 m.

Wiederum kommt eine Abstandsflächenverletzung aufgrund der ungenauen Darstellung in den Ansichten – die abgegriffene Wandhöhe stimmt nicht mit der vermassten Wandhöhe überein; allein die vermasste Wandhöhe ist jedoch genehmigt – bzw. die fehlende Darstellung im Abstandsflächenplan in der Folge nicht in Betracht (s.o.).

2.2.1.1.3.3.3.3 Der zweite, von der Beigeladenen gewählte abstandsrechtlich-relevante Außenwandteil, der 16 m nicht überschreitet und der die Abstandstiefe von H nicht, aber die von H/2 einhält, besteht an der nordöstlichen Außenwand aus dem 14,825 m (vermasst) langen zweigeschossigen Außenwandteil mit einer Wandhöhe von 7,07 m (vermasst), in welchen ein zurückversetzter, 2,41 m (vermasst) breiter Hauseingang sowie ein 7,45 m (vermasst) langer und 3 m (abgegriffen) hoher Pkw-Aufzug integriert ist, und dem 11,52 m (vermasst) langen dreigeschossigen, zurückversetzten Außenwandteil mit einer Wandhöhe von 10,40 m (vermasst).

Diese Wandteile weisen eine abstandsrechtlich relevante Gesamtlänge nicht mehr als 16 m auf. Sie gehören bei natürlicher Betrachtungsweise allesamt zur nordöstlichen Außenwand des Hauses 1, da die Außenwand zwar mehrfach in einem Winkel von 90° abknickt, die ursprüngliche Richtung der Außenwand (Nordost-Nordwest) aber unmittelbar wieder aufnimmt. Sowohl die horizontale als auch die vertikale Gliederung ändern nichts daran, dass diese Außenwand sich als eine Außenwand darstellt.

Die Abstandsflächentiefe H beträgt für die zwei- und dreigeschossigen Außenwandteile gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 und 6 BayBO somit 7,07 m und 10,40 m. H/2 beträgt bei den beiden Außenwandteilen daher 3,54 m (aufgerundet, s.o.) und 5,20 m. Der geringste Abstand der beiden Außenwandteile zur nördlich verlaufenden Grundstücksgrenze beträgt 3,6 m bzw. 5,25 m (jeweils abgegriffen), sodass H/2 stets auf dem eigenen Grundstück (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) eingehalten werden kann. Zudem ist der Mindestabstand von 3 m eingehalten (Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Hs. 1 BayBO).

Hinsichtlich des Pkw-Aufzugs greift Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO, sodass dieser in den Abstandsflächen des Hauses 1 sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig ist. Denn es handelt sich um eine Garage mit einer durchgängigen Wandhöhe von 3,00 m und einer Gesamtlänge an der Grundstücksgrenze von 7,45 m, also unter 9,00 m. Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO ist gewahrt, da die bauliche Anlage die einzige oberirdische und damit potentiell abstandspflichtige Garage im Sinne des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO ist.

Auch bei Berücksichtigung des Geländers auf dem Obergeschoss als abstandsflächenrelevant (s.o.), ergibt sich kein anderes Ergebnis. Das Geländer mit einer Wandhöhe von 7,82 m (vermasst; = H) vergrößert die Außenwandlänge von 16 m nicht und die Entfernung des zurückversetzten Geländers zur Grundstücksgrenze beträgt stets mindestens 4,05 m (abgegriffen), weshalb H/2 = 3,91 m auf eigenem Grundstück eingehalten werden kann.

Abermals kommt eine Abstandsflächenverletzung aufgrund der fehlenden Darstellung im Abstandsflächenplan in der Folge nicht in Betracht (s.o.).

2.2.1.1.3.3.3.4 Im Übrigen wird H – insbesondere an den südwestlichen und südöstlichen Außenwänden – eingehalten.

Dies gilt für den eingeschossigen Außenwandteil an der südöstlichen Außenwand, der eine Wandhöhe von 3,835 m (vermasst; = H) und eine Geländerhöhe von 4,41 m (vermasst; = H) aufweist; dieses Geländer und die ausgelöste Abstandsfläche ist im Abstandsflächenplan auch eingezeichnet. Die Abstandsflächen liegen auf dem eigenen Grundstück (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Ein Verstoß gegen das Überdeckungsverbot (Art. 6 Abs. 3 BayBO) liegt nicht vor, da der minimale Abstand zwischen den in Betracht kommenden Außenwandteilen 10,70 m (vermasst) beträgt (Abstand zwischen dem eingeschossigen Außenwandteil des Hauses 1 und des nicht zurückgesetzten eingeschossigen Außenwandteils des Hauses 2), die maximale Summe der Abstandsflächentiefe von Geländer des eingeschossigen Außenwandteils des Hauses 1 und des nicht zurückgesetzten eingeschossigen Außenwandteils des Hauses 2 lediglich 4,41 m + 4,41 m = 8,82 m beträgt.

Die fehlende Darstellung der durch den Erker (und ggf. sein Geländer) an der nordöstlichen Außenwand ausgelösten Abstandsflächen in nordöstlicher und südwestlicher Richtung hat keine Nachbarrechtsverletzung zur Folge, da die Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück (unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 3 Hs. 2 Nr. 1 BayBO) in zulässigerweise zu liegen kommen. Eine Nachbarrechtsverletzung durch die fehlende Darstellung ist daher ausgeschlossen (s.o.).

An der südwestlichen Außenwand wird H eingehalten. Die Wandhöhen entsprechen den oben Angeführten. Die südwestliche Grundstücksgrenze ist vom eingeschossigen Außenwandteil mindestens 4,145 m (vermasst; mindestens 4,745 m von dessen Geländer, abgegriffen), vom zweigeschossigen Außenwandteil 7,10 m (7,85 m von dessen Geländer; beides abgegriffen) und vom dreigeschossigen Außenwandteil mindestens 10,45 m (abgegriffen) entfernt. Folglich liegen alle Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück.

An der nordwestlichen Außenwand wird H unter Anwendung des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO eingehalten. Die Wandhöhen entsprechen den oben Angeführten. Die Abstandsflächen des zweigeschossigen Außenwandteils (inklusive Geländer), des dreigeschossigen Außenwandteils und des eingeschossigen Außenwandteils (inklusive Geländer) überschreiten die eigene Grundstücksgrenze maximal mit einer Tiefe von 3,25 m (abgegriffen; dreigeschossiger Außenwandteil) und liegen damit nicht auf dem eigenen Grundstück (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Da die …straße jedoch 10 m (abgegriffen aus dem Lageplan) breit ist, ist deren Beanspruchung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO bis zu 5,0 m, also auch mit 3,25 m, zulässig.

Der Pkw-Aufzug löst keine Abstandsflächen aus (s.o.).

2.2.1.2 Abgesehen von dem Umstand, dass die Abstandsflächen des Hauses 1 aufgrund der erheblichen Entfernung des Hauses 1 zum Grundstück des Antragstellers offensichtlich seine Rechte nicht (unmittelbar) beeinträchtigen können, sind die Abstandsflächenvorschriften eingehalten.

2.2.1.3 Ein Widerspruch gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften ist nicht ersichtlich und nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der brandschutzrechtlichen Bedenken.

Einen Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Wasserrechts vertritt der Antragsteller nach Erlass des jüngsten wasserrechtlichen Bescheides selbst nicht mehr.

2.2.2 Schließlich hat der Antragsteller – abgesehen von den fehlenden Tatbestandsvoraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO – eine Ermessensreduzierung auf Null nicht hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht.

Grundsätzlich eröffnet ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften, insbesondere die des Abstandsflächenrechts, als Rechtsfolge des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO der Bauaufsichtsbehörde ein Ermessen, ob und wie sie einschreitet. Entsprechend hat der betroffene Nachbar bei Vorliegen des Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zunächst nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten (vgl. Schwarzer/König, 4. Aufl. 2012, BayBO, Art. 54 Rn. 20). Einen Anspruch auf Einschreiten hat der Nachbar grundsätzlich nur, wenn jede andere Entscheidung angesichts der Schwere der Rechtsverletzung auch unter Berücksichtigung der Belange des Bauherrn ermessensfehlerhaft wäre, wenn also das Ermessen zu Gunsten des Nachbarn „auf Null“ reduziert ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2002 – 2 ZB 00.780 – juris Rn. 2; BayVerfGH, E.v. 3.12.1993 – Vf. 108-VI-92, BayVBl 1994, 110 – juris Rn. 26; BVerwG, U.v. 4.6.1996 – 4 C 15/95, NVwZ-RR 1997, 271 – juris Rn. 17 f.).

Es sprechen dabei gewichtige Gründe dafür, eine Ermessensreduzierung dann anzunehmen, wenn ein Vorhaben gegen nicht im Prüfprogramm enthaltene drittschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts, namentlich gegen Abstandsflächenvorschriften, verstößt, da ansonsten die Gefahr besteht, den Nachbarn insoweit schutzlos zu stellen (vgl. VG München, B.v. 17.8.2010 – M 8 SN 10.3509 – juris Rn. 56). Als Kompensation für den Wegfall der präventiven Prüfung des Abstandsflächenrechts durch die Herausnahme aus dem bauaufsichtlichen Prüfprogramm ist dem Nachbarn bei einer mehr als nur geringfügigen Verletzung des nachbarschützenden Abstandsflächenrechts ein Anspruch auf ein repressives bauaufsichtliches Einschreiten zuzuerkennen (vgl. Kopp/Schenke, 21. Aufl. 2015, VwGO, § 42 Rn. 102, § 114 Rn. 21c, § 123 Rn. 12, 28), sofern der Verstoß nicht anderweitig ausgeräumt werden kann (vgl. VG München, B.v. 11.11.2014 – M 8 E1 14.4665 – juris Rn. 43).

Vorliegend bestehen für das Gerichts allenfalls im Hinblick auf die teilweise ungenauen, teilweise falschen Bauvorlagen in objektiver Hinsicht – also nicht in Hinblick auf den Antragsteller – Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Vorhabens. Wie bereits ausgeführt, ist der Nachbar jedoch nicht Sachwalter des öffentlichen Interesses an eindeutigen und richtigen Bauvorlagen. Eine erhebliche Rechtsverletzung in eigenen Rechten durch die mangelhaften Bauvorlagen, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen könnten, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen sei erneut darauf verwiesen, dass die Bauvorlagen von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Hinblick auf die durch das Gericht benannten Mängel noch berichtigt werden können (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2011 – 2 CS 11.2149 – juris Rn. 14 m.w.N.; VG München, B.v. 27.4.2017 – M 8 SN 17.1581 – juris Rn. 21) und im Interesse der Bauherrin auch sollten, um insbesondere bauaufsichtliche Maßnahmen der Antragsgegnerin zu vermeiden.

Gleiches gilt im Hinblick auf eine nach der geplanten Realteilung des streitgegenständlichen Grundstücks erforderliche Abstandsflächenübernahmeerklärung gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 Alt. 2 BayBO (oder eine sonstige Sicherung, dass der streitige Bereich nicht überbaut wird, Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Satz 1 Hs. 1 Alt. 1 BayBO). Erfolgt eine solche, wird das Grundstück, welches die gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO verstoßenden Abstandsflächen hervorruft, in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht erweitert, sodass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wieder gewahrt ist (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, 128. EL Dezember 2017, Art. 6 Rn. 86; Schönfeld in BeckOK BauordnungsR Bayern, Stand: 1.12.2017, Art. 6 BayBO Rn. 118).

Selbst bei Unterstellen der vom Antragsteller nicht glaubhaft gemachten Realteilung, würde ohne eine derartige Sicherung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 BayBO eine – nicht glaubhaft gemachte – Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliegen und eine Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht rechtfertigen. Denn es wäre im konkreten Fall jedenfalls unverhältnismäßig die Bauarbeiten nur deshalb einzustellen, weil eine Abstandsflächenübernahmeerklärung fehlt, die ein dann nicht benachbartes Grundstück betrifft und die bei einem einheitlich genehmigten Bauvorhaben eines Bauherrn jederzeit beigebracht werden kann und im Interesse der nur dann rechtlich möglichen Verwirklichung des Gesamtvorhabens auch wird.

3. Die Anträge waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entspricht vorliegend der Billigkeit dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Sachantrag gestellt hat und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nrn. 1.1.4, 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 19/03/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde
published on 30/09/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege des vorl
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdev
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben gesamtverbindlich die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.