Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Apr. 2016 - M 8 SN 16.841

published on 04/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Apr. 2016 - M 8 SN 16.841
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Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21. Januar 2016, Plan-Nr. ..., wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke ...str. 13, 13 a, 13 b, Fl.Nr. ..., ...str. 13 c, Fl.Nr. ..., ...str. 13 d, Fl.Nr. ... und der Fl.Nrn. ... sowie ..., Gemarkung .... Sie wendet sich gegen eine dem Baureferat der Antragsgegnerin am 21. Januar 2016 erteilten Baugenehmigung für den Neubau einer Kindertageseinrichtung mit 3 Kindergarten- und 2 Hortgruppen auf dem Grundstück ...str. 9, Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., das von den Grundstücken der Antragstellerin L-förmig im Südwesten und Südosten umgeben ist.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu.)

Am 1. September 2015 stellte das Referat für Bildung und Sport der Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den „Neubau einer Kindertageseinrichtung mit 3 Kindergarten- und 2 Hortgruppen mit Nebengebäude, Abbruch der Bestandscontainer“ auf dem Grundstück ...str. 9, Fl.Nr. ..., Gemarkung .... Vorgesehen ist hierbei ein dreiecksförmiger zweigeschossiger Baukörper mit einer abgerundeten Ecke im Nord-Osten und einer Länge von knapp 40 m im Westen entlang der ...straße und im Südosten; im Südwesten - gegenüber der Bebauung der nordwestlichen Grundstücke der Antragstellerin - weist der Baukörper eine Länge von 21,99 m auf. Die in der Süd-West-Ecke des dreiecksförmigen Grundstücks Fl.Nr. ... befindlichen Gebäudecontainer - bisherige Nutzung als Kindergarten - sollen abgebrochen werden. An deren bisherigem Standort und nordwestlich hiervon sind in einem Abstand zur südwestlichen Grundstücksgrenze von gut 13 m die Freiflächenspielbereiche vorgesehen.

Nach der Betriebsbeschreibung sollen in der Einrichtung 75 Kinder in 3 Gruppen von 3 - 6 Jahren und 2 Gruppen mit 50 Kindern im Alter von 6 - 10 Jahren betreut werden. Die Öffnungszeit ist in der Regel von Mo. - Fr. zwischen 7.00 Uhr und 17.30 Uhr. Hinzu kämen gelegentliche abendliche Veranstaltungen wie Elternabende, Informationsveranstaltungen sowie Feste und Feiern und Mitarbeiterbesprechungen. In der Sommerferienzeit ist die Einrichtung für ca. 3 Wochen geschlossen.

Dem Bauantrag war ein schalltechnisches Gutachten zur Überprüfung der Straßenlärmbelastung auf die geplante Kindertagesstätte vom 3. August 2015 beigefügt.

Die Zufahrt zur Kindertageseinrichtung erfolgt von der ...straße aus und zwar nordöstlich des Gebäudes in einem Abstand von im Minimum 85 m von den Wohngebäuden der Antragstellerin im Südwesten. Auch die 10 Stellplätze für die Kindertageseinrichtung sind im nordöstlichen Teil des streitgegenständlichen Grundstücks in einem entsprechenden Abstand vorgesehen.

Für die Grundstücke Fl.Nrn. ... und das hiervon südöstlich gelegene Grundstück Fl.Nr. ... sieht der Bebauungsplan Nr. ..., rechtsverbindlich seit dem 29. Juni 1969, „öffentliche Parkfläche“ vor.

Mit Bescheid vom 21. Juni 2016 genehmigte die Antragsgegnerin den Bauantrag vom 1. September 2015 nach Plan-Nr. ... mit Handeinträgen vom 15. Januar 2016 befristet auf eine Laufzeit von 25 Jahren als Sonderbau. Die Baugenehmigung vom 21. Januar 2016 sah neben diversen Auflagen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für einen Teilbereich des Bebauungsplanbereichs Nr.... von der festgesetzten Art der Nutzung „P-öffentliche Parkfläche“ für eine Kindertagesstätte mit 3 Kindergarten- und 2 Hortgruppen, für eine 0,50 m breite und 4 m hohe Lärmschutzwand angrenzend an die Ostfassade des Hauptgebäudes als östliche Abgrenzung der Außenspielfläche, sowie für eine 2 m hohe lärmabweisende Gartenmauer südwestlich des Hauptgebäudes im Anschluss an den Küchengarten sowie für ein Gerätehaus eine Mülltonnenanlage und eine Fahrradabstellfläche und für die Freiflächen als Kinderspielflächen für die Kindertagesstätten (Befreiungen Ziff. a - d) vor.

Begründet wurden die Befreiungen damit, dass die geplante Nutzung zwar die Grundlagen der Planung tangiere; aufgrund sorgfältiger Vorprüfungen könnten im Rahmen der Ausbauoffensive/Bauprogramm 2014 Gründe des Wohls der Allgemeinheit für die beantragte Nutzung im beantragten Teilbereich geltend gemacht werden. Die Nutzung bleibe eine Nutzung von öffentlichem Belang. Die Abweichung sei überdies städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Zudem sei die Nutzung nur befristet genehmigt. Die Lärmschutzwände seien - wie ein schalltechnisches Gutachten belege - in dieser Höhe und Länge erforderlich, um die notwendige Lärmabschottung und damit die qualitativ notwendigen Anforderungen an die von den Kindern genutzten Außenspielflächen der Kindertagesstätte erfüllen zu können. Die 2 m hohe Gartenmauer sei funktional begründet und städtebaulich vertretbar. Die 4 m hohe Mauer erfülle in ihrer durchdetaillierten Gestaltung als Holzkonstruktion mit integrierten Spielmöglichkeiten auch Spielfunktionen und sei städtebaulich an dieser Stelle vertretbar. Sie rücke auf 2,16 m an das südöstliche Nachbargrundstück Fl.Nr. ... heran und bedürfe einer bauordnungsrechtlichen Abweichung (s. u. unter Kapitel „Abweichungen“). Im Sinne des § 31 BauGB sei sie auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Entgegen diesem Verweis unter das Kapitel „Abweichungen“ wurden zwar eine Reihe brandschutztechnischer Abweichungen (Ziff. a - f), nicht jedoch eine Abweichung wegen der Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen erteilt.

Die Baugenehmigung vom 21. Januar 2016 wurde der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde am 25. Januar 2016 zugestellt.

Mit einem am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 22. Februar 2016 erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 21. Januar 2016 (M 8 K 16.840).

Gleichzeitig beantragten sie gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung der Drittanfechtungsklage anzuordnen.

Zur Begründung wurde für Klage und Antrag ausgeführt:

Die Baugenehmigung vom 21. Januar 2016 verstoße gegen die Festsetzungen des vor Ort geltenden Bebauungsplanes Nr. .... Die gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilte Befreiung sei rechtswidrig, da hierbei die nachbarlichen Interessen, denen ein gewisser Vorrang einzuräumen sei, da Vertrauen auf den Bestand der durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes gekennzeichneten Rechtslage bestanden habe, nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Die Umgebung des Vorhabens sei dicht mit Wohnraum bebaut; diese Wohnhäuser hätten aufgrund ihres Alters auch keine Tiefgaragen, weshalb eine prekäre Parkplatzsituation im streitgegenständlichen Gebiet bestehe, die durch das nur in etwa 5 Minuten fußläufiger Entfernung befindliche ... Stadion noch verschärft würde. Die Anwohner seien auf die gegenwärtig in der ...str. 9 gelegenen 60 Parkplätze dringend angewiesen. Ohne diese Parkplätze könnten viele der Mieter der Antragstellerin kein Auto mehr halten; die Wohnungen der Antragstellerin würden dadurch unattraktiver und im Ergebnis weniger wert. Die erteilte Baugenehmigung stelle somit einen enteignungsgleichen Eingriff dar. Die Antragsgegnerin erkenne das Problem und räume in der Begründung des Baubescheides ein, dass durch die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes die Grundlagen der Planung berührt seien. Allerdings sei eine Genehmigung über 25 Jahre keineswegs mit einer vorübergehenden Beeinträchtigung gleichzusetzen, weshalb die Begründung, dass die Abweichung „städtebaulich vertretbar sei“ floskelhaft und inhaltslos sei. Die Bewohner des Gebietes würden mehrheitlich nicht so lange leben, dass sie das Ende der Befristung mitbekämen. Ein Abwägungsvorgang habe nicht stattgefunden; es werde auf das bestehende Parkplatzproblem, das hierdurch erheblich vergrößert werde, an keiner Stelle eingegangen. Es sei nicht dargelegt, weshalb die Interessen der Anwohner, ihre Autos so wie bisher auf einem öffentlichen Parkplatz abzustellen, weniger schützenswert seien, als das Interesse der Stadt an einem Umbau des vorhandenen Kindergartens. Gerade für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen entstünden massive Probleme, wenn sie ihre Autos nicht mehr in der Nähe ihrer Wohnung nutzen könnten. Der öffentliche Nutzen sei dagegen überaus gering; das Grundstück werde seit Jahren mittels Provisorium als Kindergarten genutzt. Der nun vorgesehene Aus-/Umbau schaffe kaum zusätzliche Kapazitäten; er vergrößere nur das Gebäude erheblich.

Durch die beabsichtigte Nutzung würden auch Lärmemissionen entstehen, die die zulässigen Toleranzen eines Wohngebietes bei Weitem überstiegen. Von einem Kindergarten der geplanten Größe ginge jedenfalls wesentlich mehr Lärm aus als von einem Parkplatz. Die Mietshäuser der Antragstellerin würden den geplanten Kindergarten L-förmig umgeben, weshalb die Lärmbelästigungen die Mieter dauerhaft zu Mietminderungen berechtigen würden. Der Lärm aufgrund der stark befahrenen umliegenden Straßen (...straße, ...straße), addiert mit dem zusätzlichen Kinderschrei, ließe eine gesunde, normale Wohnnutzung nicht mehr zu. Die in einer Entfernung von nur 2,16 m zum südöstlichen Nachbargrundstück geplante Wand in Höhe von 4 m verstoße gegen Abstandsflächenrecht. Der hierzu erteilte Dispens sei jedoch nur floskelhaft begründet.

Mit Schreiben vom 3. März 2016 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde unter Darstellung der Vorgeschichte des Bebauungsplanes Nr. ... ausgeführt, dass die hier getroffene Festsetzung „öffentliche Park- und Verkehrsfläche“ nicht nachbarschützend sei. Die relevanten nachbarlichen Interessen seien hinreichend berücksichtigt worden. Die Nachbarn hätten keinen Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar bei ihrem Grundstück oder in dessen angemessener Nähe eingerichtet würden oder erhalten blieben. Insoweit bestehe keine eigentumsrechtlich gewährleistete Position der Antragstellerin. Derartige öffentliche Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe zur Wohnung gehörten auch nicht zum grundrechtlich gesicherten Anliegergebrauch. Wertminderungen als Folge der Nutzung eines anderen Grundstücks könnten für sich genommen keinen Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens bilden.

Geräuscheinwirkungen, die von einer Kindertagesstätte durch Kinder hervorgerufen würden, seien nach § 22 Abs. 1 a Satz 1 BImSchG keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Es liege auch kein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht vor. Die 4 m hohe Schallschutzwand verlaufe vertikal zum Grundstück der Antragstellerin und habe entlang ihrer Schmalseite keine Abstandsflächen einzuhalten. Der Bescheid sei insoweit unsauber, als er bei der Befreiung zur Schallschutzwand noch eine Abweichung erwähne; dieser Passus sei versehentlich nicht aus dem Bescheid entfernt worden.

Mit Schreiben vom 24. März 2016 hat die Antragsgegnerin auf eine entsprechende Anforderung des Gerichts hin den Bebauungsplan Nr. ... vom 25. September 1968 vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen überwiegende Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben in bauplanungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt (Art. 60 Abs. 1 Bayerische Bauordnung - BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Bei einem Antrag gem. § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2013, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rn. 73 f.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, so wird im Regelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.

2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen überwiegende Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung als Sonderbau zugelassene Bauvorhaben in bauplanungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind ( Art. 60 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind und im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

3. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3 BauGB. Für den Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks und des Grundstücks Fl.Nr. ... der Antragstellerin gilt der Bebauungsplan Nr. ... der Antragsgegnerin vom 25. September 1968. Dieser Bebauungsplan legt für den 3,2 ha großen Bereich zwischen ...straße im Nordwesten und dem ...bach im Südosten südlich der ...straße „Verkehrsfläche“ fest. Abgesehen von der Aufhebung verschiedener Baulinien, Straßenbegrenzungslinien und einer Baugrenze im Osten des Bereichs sowie der Festsetzung einer Straßenbegrenzungslinie an der Südgrenze des Umgriffs - mit Ausnahme der Öffnung dieses Bereichs nach Süden hin zur Straße „...leiten“ und der ...straße - sowie der Festsetzung einer Baulinie und einer Baugrenze im Nordwesten enthält der Bebauungsplan Nr. ... über die Verkehrsflächenfestsetzung hinaus keine weiteren Festsetzungen. Er ist demnach als einfacher Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB zu bewerten, da ihm die für einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB notwendigen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen fehlen.

3.1 Inwieweit sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 30 Abs. 3 BauGB im Übrigen nach § 34 oder nach § 35 BauGB richtet, kann vorliegend offenbleiben, da dies für den hier zu beurteilenden Nachbareilantrag bzw. die zugrunde liegende Nachbarklage keine Rolle spielt.

3.2 Für das Eilverfahren ist dabei ohne vertiefte Prüfung von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes auszugehen (BayVGH, B.v. 16.10.2006 - 15 CS 06.2184 - juris). Es wäre mit dem Wesen eines Eilverfahrens, das eine zügige Entscheidung erfordert, nicht zu vereinbaren, wenn das Gericht eine umfassende inzidente Normenkontrolle eines Bebauungsplanes vornehmen müsste. Im Eilverfahren können daher lediglich Mängel berücksichtigt werden, die nach Lage der Akten evident sind und sich aufdrängen. Der Bebauungsplan müsste also unter einem offensichtlichen Mangel leiden, der - ebenso offensichtlich - nach den Vorschriften über die Planerhaltung auch beachtlich wäre.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Der Bebauungsplan setzt als Art der Nutzung für den gesamten Umgriff durch eine farbliche Markierung - beige - „öffentliche Verkehrsfläche“ fest, wobei die Aufschrift „P“ diese als öffentliche Parkfläche ausweist. Hierbei ist es unschädlich, dass sich der Buchstabe „P“ nur einmal im östlichen und einmal im westlichen Bereich des Umgriffs findet, da aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung klar erkennbar ist, dass - abgesehen von der öffentlichen Verkehrsfläche „...straße“, die auch als solche bezeichnet ist - der restliche Bereich als Parkfläche genutzt werden soll. Insoweit ist es auch unschädlich, dass die genaue Ausgestaltung hinsichtlich etwaiger Zufahrtswege zu den Parkflächen noch nicht im Bebauungsplan im Detail festgelegt wurde. Eine Unbestimmtheit der Festsetzung ergibt sich daraus jedenfalls nicht.

3.3 Der Bebauungsplan Nr. ... ist auch nicht inzwischen funktionslos geworden.

Die Annahme der Funktionslosigkeit einzelner Festsetzungen oder des gesamten Bebauungsplanes kommt zum einen in Betracht, wenn sich die bauliche Entwicklung in dem Gebiet in erheblichem Umfang im Widerspruch zu den planerischen Festsetzungen vollzogen hat. Zu fordern ist für diesen Fall allerdings, dass die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan eine städtebauliche Gestaltungsfunktion im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB nicht mehr zu erfüllen vermag. Es ist danach darauf abzustellen, ob die Festsetzungen - unabhängig davon, ob sie in Teilen des Plangebietes noch durchsetzbar wären - bei einer Gesamtbetrachtung doch die Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung in der durch das planerische Konzept vorgegebenen Richtung zu steuern (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.2003 - 4 B 85/03 - BauR 2004, 1128 - zur Festsetzung von Baulinien in einem übergeleiteten Bebauungsplan aus den 20er-Jahren des vorigen Jahrhunderts).

Eine Funktionslosigkeit kann aber nicht nur eintreten, wenn die Bebauung von den planerischen Vorgaben wesentlich abweicht, sondern im Einzelfall auch dann, wenn sich die Sach- und Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheint. Zwar treten Bebauungspläne nicht kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf außer Kraft. Ein Bebauungsplan ist nach § 1 Abs. 3 BauGB aber nur erforderlich, wenn mit dessen Umsetzung realistischer Weise in einem je nach den Umständen zu bestimmenden Zeithorizont gerechnet werden kann. Ist danach zum Zeitpunkt des Planerlasses eine Erforderlichkeit zu bejahen, treten aber später Umstände auf, die einer Verwirklichung der Planung auf Dauer entgegenstehen, so liegt der Schluss nahe, die Funktionslosigkeit in einem solchen Falle nach denselben Maßstäben zu beurteilen (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 14.6.2007 - 4 BN 21/07 - BRS 71 Nr. 3 und B.v. 22.7.2010 - 4 B 22/10 - DVBl 2010, 1374 - zu einer aufgegebenen Straßenplanung).

Der Bebauungsplan wurde 1968 mit der Absicht erlassen, Parkplätze - auch für das Stadion an der ... Straße - zu schaffen.

Eine Umsetzung der Gesamtplanung ist zwar bis heute nicht erfolgt. Jedoch wird jedenfalls der östliche Teil des Bebauungsplan-Gebietes - östlich der ...straße - weitgehend als Parkplatz genutzt - mit Ausnahme des Bereichs, in dem der Kindergartencontainer aufgestellt ist. Auch der Bereich östlich des Grundstücks der Antragstellerin, Fl.Nr. ..., bis zur nordöstlichen Verlängerung der Straße ...leiten ist - wie sich aus dem Luftbild aus dem BayernAtlas Plus ergibt - nahezu vollständig versiegelt und als Parkfläche geeignet. Der Bebauungsplan Nr. ... ist daher jedenfalls in dem maßgeblichen Bereich, in dem sowohl das streitgegenständliche Grundstück als auch das Grundstück der Antragstellerin liegen, nicht funktionslos geworden; vielmehr kann die festgesetzte Nutzung ohne weitere Maßnahmen ausgeübt werden, soweit diese nicht ohnehin tatsächlich erfolgt.

4. Es sprechen überwiegende Gründe dafür, dass die in der angefochtenen Baugenehmigung ausgesprochene Befreiung von der Festsetzung der Art der Nutzung des Bebauungsplanes Nr. ... mangels Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen rechtswidrig ist und dass dies auch zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin führt.

4.1 Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern

oder

2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist

oder

3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte führen würde

und

wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen von § 31 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen. Wird von einer drittschützenden Festsetzung befreit, ist auf den Rechtsbehelf des Nachbarn hin in vollem Umfang nachzuprüfen, ob die objektiven Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Es kommt also nicht nur darauf an, ob die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, sondern auch darauf, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB im konkreten Fall erfüllt sind (BVerwG v. 8.7.1998, BayVBl 1999, 26; BayVGH v. 24.3.2009 a. a. O.).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung - wie vorliegend die Art der Nutzung „Verkehrs- bzw. Parkfläche“ - uneingeschränkt nachbarschützend (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91; U.v. 23.8.1996 - 4 C 13.94; B.v. 18.12.2007 - 4 B 55.07; B.v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - alle juris).

4.2 Die ausgesprochene Befreiung wäre damit nur dann gerechtfertigt, wenn die Befreiungsvoraussetzungen insgesamt vorlägen. Dies ist indes nicht der Fall, da die Befreiung die Grundzüge der Planung berührt.

Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (BVerwG, B.v. 5.3.1999 BauR 1999, 1280). Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (BVerwG, U.v. 4.8.2009 - 4 CN 4/08 - juris, Rn. 12 und DVBl 2009, 1379).

Gemessen an diesen Vorgaben betrifft die ausgesprochene Befreiung einen Grundzug der Planung.

Eine Befreiung von einer Festsetzung bezüglich der Art der baulichen Nutzung greift grundsätzlich tiefer in das Interessengeflecht eines Bebauungsplanes ein, als Befreiungen von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung oder auch zur überbaubaren Grundstücksfläche. Die Festsetzung der Gebietsart beinhaltet grundsätzlich einen tragenden Bestandteil des Bebauungsplanes, der im Befreiungsfall jedenfalls dann gefährdet erscheint - und somit die Grundzüge der Planung berührt werden - wenn damit die Gefahr des Beginns der Verfremdung des Baugebiets besteht.

Vorliegend betrifft die Befreiung von der Festsetzung „Verkehrsfläche“ gut ein Viertel des gesamten Planbereichs des Bebauungsplanes Nr. .... Sie ist daher auch nicht von minderem Gewicht in dem Sinne, dass nur eine vom Plangeber nicht bedachte, die Umsetzung des Bebauungsplanes nicht gefährdende Nutzungsvariante im Raume stünde. Vielmehr dient sie offenkundig dazu, die von der Plangeberin in diesem Teilbereich nicht mehr gewünschte planerische Regelung beiseite zu schieben, mit der Konsequenz, dass auch der restliche Bereich des Bebauungsplanes für abweichende Nutzungen offen ist.

Dementsprechend geht auch die Antragsgegnerin im Bescheid vom 21. Januar 2016 bei der unter Ziff. a erteilten Befreiung von der festgesetzten Art der Nutzung davon aus, dass „die Grundlagen der Planung zwar tangiert“ seien. Anders als diese im Bescheid getroffene Überlegung trifft die Folgeüberlegung, dass eine zulässige Kompensation dadurch erfolge, dass die Nutzung eine von öffentlichem Belang bleibe, städtebaulich vertretbar und auch nur befristet genehmigt sei, nicht zu. Das Fehlen der - grundsätzlichen - Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Befreiung kann nicht dadurch überwunden werden, dass eine oder mehrere, weitere Voraussetzung(en) der Nrn. 1 - 3 des § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen.

4.3 Die Klägerin kann sich als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet auch auf das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Befreiung berufen.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des südöstlich des streitgegenständlichen Grundstücks gelegenen Grundstücks Fl.Nr. ... Dies ergibt sich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Grundbuchauszug und dem amtlichen Lageplan, in dem die Antragstellerin hier unter anderem als Eigentümerin des im Bebauungsplan-Umgriff liegenden und an das streitgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ... angeführt ist.

Die Ausführung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 3. März 2016 hinsichtlich des Fehlens eines gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruches treffen zwar auf die ebenfalls im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke Fl.Nrn. ..., ... und ... - ...str. 13 - 13 d - zu, nicht aber auf das Grundstück Fl.Nr. ...

Die Rechtsverletzung der Antragstellerin setzt auch nicht voraus, dass diese durch die gebietswidrige Nutzung unzumutbar oder auch nur tatsächlich spür- und nachweisbar beeinträchtigt wird (BVerwG, U.v. 16.9.1993 und 23.8.1996 sowie B.v. 18.12.2007 und 27.8.2013, a. a. O.). Vielmehr kann diese die Rechtsverletzung mit Erfolg auch geltend machen, wenn eine schutzniveauverschlechternde Entwicklung gar nicht eintreten kann (BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 23/98 - juris Rn. 14).

Da die Befreiung aufgrund des Fehlens der Tatbestandsvoraussetzung dementsprechend objektiv rechtswidrig ist und sich die Antragstellerin auch auf die objektive Rechtswidrigkeit berufen kann, kommt es auf die von den Beteiligten als wesentlich angesehene Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch die streitgegenständliche Nutzung gegenüber den außerhalb des Bebauungsplangebietes liegenden Grundstücken der Antragstellerin nicht an.

Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 22/07/2010 00:00

Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.