Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. März 2015 - M 8 SN 15.88

published on 16/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. März 2015 - M 8 SN 15.88
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Gericht

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Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom ... Dezember 2014 wird hinsichtlich der Errichtung und Nutzung des Balkons im 1. Obergeschoss angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Anwesens FlNr. ... der Gemarkung ..., Str. 17a. Das Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Reihenhaus bebaut, das Teil einer insgesamt vier Reihenhäuser umfassenden und sich von Westen nach Osten erstreckenden Reihenhauszeile ist, die über einen privaten Fußweg von der ... Straße erschlossen ist.

In der Hauptsache wendet sie sich mit ihrer Klage vom 22. Dezember 2014, die beim Verwaltungsgericht am 29. Dezember 2014 eingegangen ist, gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Dezember 2014 (Az.: ...), mit dem diese dem Beigeladenen für das westlich angrenzende Anwesen FlNr. ... Str. 17, eine Baugenehmigung zur Renovierung und Erweiterung des Reihenendhauses erteilt hat. Die Genehmigung wurde den Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen Empfangsbekenntnis am 3. Dezember 2014 zugestellt.

Mit der im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilten Genehmigung vom ... November 2014 wurde dem Beigeladenen die Errichtung eines erdgeschossigen Anbaus an die südliche Außenwand mit einer Tiefe von 2 m und einer Höhe von 2,845 m genehmigt. Im Erdgeschoss soll die südliche Außenwand um 2,0 m nach Süden versetzt werden. Im 1. Obergeschoß soll die dortige Außenwand um ca. 0,8 m nach Süden versetzt werden sowie auf dem im Erdgeschoß entstehenden Anbau ein Balkon mit einer Tiefe von 1,20 m über die gesamte Hausbreite von 6,30 m errichtet werden.

In der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom ... November 2014 wird zu im Baugenehmigungsverfahren erhobenen Einwänden der Antragstellerin ausgeführt, dass Vorhaben widerspreche keinen nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen seien. Insbesondere scheide eine Verletzung abstandsrechtlicher Vorschriften aus. Wegen Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO seien vor den grenzständigen Außenwänden des Anbaus keine Abstandsflächen einzuhalten. Die grenzständige Errichtung des Anbaus sei durch die geschlossene Bauweise vorgegeben, in der die Gebäude, wie hier, ohne seitlichen Grenzabstand errichtet würden. Angesichts des schmalen Bauraums komme, wenn überhaupt gebaut werden dürfe oder solle, nur eine grenzständige Bebauung in Frage. Das Vorhaben verletze das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot nicht. Der durch den Anbau entstehende Versatz sei noch im Rahmen des nachbarlichen Austauschverhältnisses verträglich. Dieses erfordere keine strikte Beibehaltung der ursprünglich vorhandenen Symmetrie. Horizontale und vertikale Versprünge seien im Rahmen des Verträglichen zulässig. Die Abwägung habe ergeben, dass der Anbau nicht zu einer unzumutbaren Verschattung führe. Die Tiefe des Anbaus im Erdgeschoss sei mit Handeintrag vom 18. November 2014 auf insgesamt 2 m geändert worden. Gegenüber der Antragstellerin trete der Anbau aufgrund der bestehenden Haustrennwand jedoch nur mit einer Tiefe von 1,20 m in Erscheinung. Die zusätzliche Abmauerung von 1,20 m sei noch als geringfügig anzusehen, zumal es durchaus üblich sei, dass die vorgelagerten Terrassen durch einen Sichtschutz von einander abgetrennt seien. Die durch den Balkon entstehenden Einblicke auf das Nachbargrundstück seien dem Nachbarn gegenüber noch zumutbar. Durch den geplanten Balkon, der um 1,20 m weiter herausrage als der bisherige Balkon, seien keine direkten Einblicke in die Wohn- und Schlafräume des Nachbargrundstücks gegeben und dieser daher nicht rücksichtslos. Die Balkonerweiterung führe auch nicht dazu, dass der Wohnfrieden unzumutbar gestört werde. In innerörtlichen Bereichen, insbesondere innerhalb einer Hausgruppe, gehöre es zur Normalität, dass Nachbargrundstücke eingesehen werden könnten. Dies sei vom Nachbarn regelmäßig hinzunehmen. Der Balkon führe auch nicht dazu, dass das Nachbargrundstück nur noch eingeschränkt nutzbar sei.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. Januar 2015, am selben Tag beim Verwaltungsgericht eingegangen, beantragt die Antragstellerin:

Die aufschiebende Wirkung der Kläger vom 22. Dezember 2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Dezember 2014 wird angeordnet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Bebauung auf den Grundstücken ... Str. 17-17c bestehe derzeit aus einer 1974 erbauten Reihenhausanlage, bei welcher alle Gebäude vollständig deckungsgleich aneinandergebaut seien. Südlich vorgelagert befinde sich an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen eine ca. 0,80 m tiefe Trennwand bis zum Abschluss des 1. Obergeschosses. Die in dem 1. Obergeschoß befindlichen schmalen Balkone schlössen bündig mit dieser Trennwand ab und gewährleisteten damit einen Sichtschutz für die sich im 1. Obergeschoss befindlichen und mit bodentiefen Fenstern ausgestatteten Schlafräume.

Die erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil die streitgegenständlichen An- bzw. Vorbauten gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstießen. Zwar gehe die Rechtsprechung im Zusammenhang mit § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO davon aus, dass bei Doppelhäusern oder Hausgruppen vordere oder rückwärtige Versprünge zulässig seien, soweit sie nicht den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelten. Der Antragstellerin sei bewusst, dass hier ein Gebäudeversatz von bis zu 3 m für zulässig angesehen werde. Stelle man jedoch auf die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots gebotenen Einzelfallbetrachtung ab, so erweise sich der Anbau samt Dachterrasse im vorliegenden Fall als rücksichtslos. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof verweise in seiner Entscheidung vom 10. November 2000 (BayVBl. 2001, 598 f.) im Zusammenhang mit der Errichtung eines erdgeschossigen Anbaus samt Dachterrasse darauf, dass sich bei einem Doppelhaus, das so gestaltet sei, dass sich Einsichtsmöglichkeiten ergäben, durch welche die Bewohner einer der beiden Hälften unzumutbar beeinträchtigt würden, die beiden Hälften nicht in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut seien. Er verneine diese Voraussetzung im Ergebnis bei einem 1,28 m tiefen und 2,90 m hohen Anbau samt Dachterrasse, bei welchem der Anbau im Grenzbereich ein nicht begehbares Grasdach erhalte und die Terrassengeländer im 1. Obergeschoss zwischen 1,50 und 2,70 m von der Grundstücksgrenze entfernt seien. Diesen Vorgaben entspreche das streitgegenständliche Vorhaben jedoch gerade nicht. Der erdgeschossige Anbau weise unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Trennwand nunmehr eine Tiefe von 2,00 m auf. Vor diesem Anbau werde zusätzlich eine 2,50 m tiefe Terrasse errichtet. Der Anbau selbst weise eine Höhe von 2,78 m auf zzgl. eines grenzständigen Balkongeländers von 0,9 m, bei welchem unklar sei, ob dieses in transparenter Bauweise oder undurchsichtig ausgeführt werde. Im Ergebnis sehe sich die Antragstellerin an der Westseite künftig einer hervortretenden Grenzwand von 2,00 m Tiefe und ca. 3,68 m Höhe gegenüber. Dies führe zu einer erheblichen Verschattung der Erdgeschossräume sowie der vorgelagerten Terrasse. Im Hinblick auf die nur 6,50 m schmalen Grundstücke würden ab den Nachmittagsstunden abhängig von der Jahreszeit mehr als die Hälfte bzw. das gesamte Grundstück im Bereich des streitgegenständlichen Anbaus sowie die Aufenthaltsräume im Erdgeschoss erstmalig erheblich verschattet. Hinzu komme, dass durch den Balkon bisher nicht vorhandene Einsichtsmöglichkeiten in die erdgeschossigen Wohnräume sowie im 1. Obergeschoss in die unmittelbar angrenzenden Schlafräume der Antragstellerin entstünden. Dies führe zu einer nicht hinnehmbaren Störung des Wohnfriedens, auch und gerade vor dem Hintergrund, dass in der gesamten Reihenhausanlage im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss die Fensterfronten nahezu durchgängig bodentief verglast seien. Vom Balkon könnten ungehindert die gesamten südseitigen Räume der Antragstellerin eingesehen werden. Gegen diese Einsichtsmöglichkeiten könne sich die Antragstellerin nur durch Jalousien schützen, was jedoch zu einem erheblichen und nicht hinnehmbaren Verlust an Tageslicht führe. Diese Einsichtsmöglichkeiten seien bei der bisherigen Bauausführung mit den schmalen Trennwänden zwischen den Gebäuden nicht gegeben. Die Trennwände gewährleisteten bisher eine ausreichende Privatsphäre, welche nunmehr einseitig zulasten der Antragstellerin aufgehoben werde. Dieser Verbleibe kein ungestörter Rückzugsbereich mehr. Insoweit wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Dezember 2010 (Az.: W 5 K 09.552 - juris) verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015 hat der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, das Begehren im Hauptsacheverfahren sei offensichtlich unbegründet. Die Schilderung der Antragstellerin von den bisher bestehenden Anlagen treffen nicht zu, da die im 1. Obergeschoss befindlichen Fenster der Schlafräume, mit Ausnahme der Balkontüre, nicht bodentief seien, sondern es sich hierbei um übliche Fenster mit einer darunter angebrachten Heizung handele. Der Anbau sei im Übrigen bereits vollständig errichtet und hätte eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keine weiteren Folgen.

Ein Gebäudeversatz von bis zu 3 m werde ohne weiteres als zulässig angesehen. Der gegenständlich genehmigte Gebäudeversatz mit 80 cm + 120 cm über die Südwand des ursprünglichen Gebäudes hinaus liege weit unter dem Zulässigen und sei in keinster Weise rücksichtslos. Der erdgeschossige Anbau als solches stelle keinerlei Beeinträchtigung der Antragstellerin dar, da keine Einsichtsmöglichkeiten von dem Anbau in das Grundstück der Antragstellerin gegeben seien. Die neben der Terrasse geplante Trennwand verhindere Einsichtsmöglichkeiten in gleicher Weise, wie die bereits bestehende Trennwand. Die Trennwand werde auch auf dem später entstehenden schmalen Balkon angebracht und undurchsichtig ausgeführt. Weiter treffe es nicht zu, dass eine erstmalige Verschattung des Gebäudes der Antragstellerin eintreten würde. Die Ausrichtung der Gärten sei Richtung Süden. Im Winter würden die gegenständlichen Reihenhäuser bereits durch die umliegende Bebauung und die zum Teil höheren Häuser verschattet, bevor durch den Anbau ein Schattenwurf bemerkbar sei. Im Sommer trete eine Verschattung durch einen im Südosten des Grundstücks der Antragstellerin stehenden großen Laubbaum ein, der ebenfalls zu einer Verschattung führe, bevor der Gebäudeanbau Wirkung entfalten könne. Mit dem Schriftsatz wurde in Kopie eine schriftliche Bestätigung von Herrn ..., Montage und Einbau, ..., vom 28. Januar 2015 vorgelegt, worin bestätigt wurde, dass der erdgeschossige Anbau nach den genehmigten Planvorgaben erstellt worden sei.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2015, bei Gericht eingegangen am 2. Februar 2015, hat die Antragsgegnerin beantragt:

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts seien nicht verletzt. Das Vorhaben füge sich nach seiner Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauNVO analog in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Vorhaben halte sich im Rahmen des durch die beidseitig grenzständige Bebauung begründeten nachbarschaftlichen Austauschverhältnisses, wonach das Erfordernis der baulichen Einheit nur erfüllt sei, wenn die Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut würden. Quantitativ seien insbesondere Geschosszahl, Gebäudehöhe, Bebauungstiefe und -breite der grenzständigen Gebäudeteile sowie das oberirdische Brutto-Raumvolumen von Bedeutung. In Bezug auf jedes dieser quantitativen Merkmale müssten die Übereinstimmungen der beiden Hälften grundsätzlich mindestens doppelt so stark ausgeprägt sein, wie ihre Unterschiede. Qualitativ komme es insbesondere auf die Dachgestaltung und die Gebäudekubatur an (OVG NRW, U. v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris, Rn. 38 ff.; BayVGH, U. v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris, Rn. 27). Unter Darlegung der einzelnen Maßzahlen wurde ausgeführt, dass der geplante Anbau deutlich hinter allen Maßen des Bestandes zurückbleibe. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Das in der Antragsbegründung vom 9. Januar 2015 zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. September 2010 habe ein anderer, nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen. Der Anbau führe aufgrund seiner maßvollen Größe nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen, es habe keine erdrückende Wirkung für die Antragstellerin. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof gehe sogar davon aus, dass bei einem Grenzanbau im Umfang einer Garage (Länge ca. 4,23 m und Höhe 2,75 m) eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens nicht denkbar sei, weil derartige Gebäude gemäß Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO grenzständig errichtet werden dürften und gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7a BayBO 2,00 m hohe Sichtschutzzäune verfahrensfrei seien (BayVGH, U. v. 11.12.2014 a. a. O. - juris, Rn. 29). Zwar führe das Vorhaben erstmalig zu einer Verschattung des Nachbargrundstücks, aufgrund des geringfügigen Vorsprungs des nur eingeschossigen Anbaus vor die Kommunwand mit ca. 1,20 m könne die Verschattung jedoch nicht als unzumutbar bewertet werden. Auch die durch das Bauvorhaben erstmals entstehenden Einblickmöglichkeiten in die Räume des Obergeschosses des Nachbargebäudes seien nicht unzumutbar. Die Einblickmöglichkeiten würden bereits dadurch begrenzt, dass der geplante Balkon lediglich ca. 1,20 m vor die Kommunwand hervortrete. Der Südbalkon vor den Aufenthaltsräumen im Obergeschoss des Nachbargebäudes verhindere außerdem den direkten Blick in diese Räume. Da das Vorhaben planungsrechtlich zulässig sei, fielen zum klägerischen Grundstück gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO keine Abstandsflächen an, im Übrigen seien die Abstandsflächenvorschriften nicht Prüfungsgegenstand des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens, Art. 59 BayBO.

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2015 haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin zwei Fotoaufnahmen vom 22. Januar 2015 vorgelegt, um den Vortrag zur uneingeschränkten Einsichtsmöglichkeit in die Wohn- und Schlafräume im 1. Obergeschoss zu belegen. Insoweit wird vorgetragen, die auf den Fotos ersichtliche Person stehe auf dem neuen Anbau im Bereich des geplanten Balkons und könne sowohl den Balkon als auch den dahinterliegenden Wohn-/Schlafraum der Antragstellerin uneingeschränkt einsehen. Um diese Einsichtsmöglichkeiten zu verhindern verbliebe der Antragstellerin nicht anderes, als Tag und Nacht Vorhänge oder Jalousien zu schließen, was unzumutbar sei. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 10. Februar 2015 haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgetragen, dass nach ihrer Auffassung das Vorhaben noch nicht fertiggestellt sei. Aufgrund der am Gebäude angebrachten Planen ließe sich nicht nachvollziehen, wie weit die Arbeiten fortgeschritten seien, es finde jedoch nach wie vor eine rege Bautätigkeit statt. Jedenfalls seien die für die Balkonsicherung erforderlichen Geländer bislang nicht vorhanden. In Ergänzung des bisherigen Vortrags wird ausgeführt, die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ergebe sich auch daraus, dass der Beigeladene neben den genehmigten Anlagen beabsichtige, im Anschluss an den erdgeschossigen Anbau eine undurchsichtige Trennwand von nicht näher bezeichneter Länge und Höhe zu errichten, die noch weiter in den Gartenbereich hineinrage. Eine ebenfalls undurchsichtige Umwehrung sei auf dem Balkon im 1. Obergeschoss beabsichtigt, was beides zu einer erheblichen Verschattung des Grundstücks der Antragstellerin führe. Unzutreffend sei der Vortrag des Beigeladenen, wonach die Fenster im Gebäude der Antragstellerin nicht bodentief seien.

Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2015 hat der Bevollmächtigte des Beigeladenen ein aktuelles Foto des Bauvorhabens vorgelegt und mitgeteilt, es finde keine, insbesondere keine rege Bautätigkeit mehr statt. Das Bauvorhaben sei von außen vollständig abgeschlossen. Am Gebäude seien keine Planen mehr angebracht, lediglich auf der Oberseite des Erdgeschossanbaus sei eine Plane ausgebreitet, um die Aushärtung und Trocknung des Betons zu gewährleisten. Nachdem das Bauvorhaben abgeschlossen sei, fehle ein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache teilweise Erfolg, da die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben wird, da die angefochtene Baugenehmigung vom ... Dezember 2014 bei summarischer Prüfung voraussichtlich nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Der Antrag ist entgegen der Auffassung des Beigeladenen nicht deswegen unzulässig bzw. unzulässig geworden, weil der Anbau mittlerweile im Rohbau fertig gestellt worden wäre, was von Seiten der Antragstellerin bestritten wird. Ob eine Fertigstellung vorliegt kann insoweit dahinstehen. Selbst wenn sie erfolgt sein sollte, entfällt zwar das Rechtschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtschutz in der Regel dann, wenn der Nachbar nur eine Beeinträchtigung durch das Gebäude als solches vorläufig abwehren will. Eine erst nach Fertigstellung des Rohbaus ergehende Anordnung der aufschiebenden Wirkung und eine ihr nachfolgende Baueinstellung durch die Behörde würden in diesem Fall die Rechtstellung des Nachbarn regelmäßig nicht mehr verbessern, weil hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverletzung bereits vollendete Tatsachen geschaffen wurden (BayVGH, B. v. 14.6.2007 - 1 CS 07.265 - juris Rn. 16). Sieht sich der Nachbar hingegen auch durch die Nutzung der genehmigten baulichen Anlage in seinen Rechten verletzt, kann diese Rechtsverletzung mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch noch nach Fertigstellung des Rohbaus vorläufig verhindert und somit auch die Rechtstellung des Nachbarn noch verbessert werden (BayVGH, B. v. 14.6.2007 a. a. O. - juris, Rn. 16 m. w. N.). Letzteres ist vorliegend der Fall, da sich die Antragstellerin nicht nur gegen von dem Baukörper des Anbaus ausgehende Beeinträchtigungen, sondern auch gegen erst bei seiner Nutzung mögliche Einblicke in ihr Anwesen wendet.

2. Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rn. 73 f.).

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben voraussichtlich gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (Art. 59 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

Da es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um keinen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, war die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren mit dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu erteilen. Danach war im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 - 38 BauGB zu prüfen.

3. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich vorliegend im Hinblick auf das vorhandene, gem. § 173 BBauG und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitete Bauliniengefüge nach § 30 Abs. 3 BauGB und im Übrigen, da keine weitergehenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vorhanden sind, nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Vorliegend ist allein umstritten, ob sich der streitgegenständliche Anbau möglicherweise deshalb nicht einfügt, weil er sich für die Antragstellerin als rücksichtslos bzw. unzumutbar darstellt und damit gegen das im Einfügungsgebot enthaltene bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstößt.

3.1 Ein derartiger Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot kommt zum Einen im Hinblick auf den mit dem Anbau verbundenen baulichen Versatz im Hinblick auf die übrigen Reihenhäuser als Hausgruppe in Betracht. Zum anderen kann sich eine entsprechende Rücksichtslosigkeit aus den mit dem Anbau verbundenen Einblickmöglichkeiten in das Grundstück und die Wohnräume der Antragstellerin, insbesondere vom Balkon im 1. Obergeschoss ergeben. Bei summarischer Prüfung verletzt die streitgegenständliche Baugenehmigung mit dem genehmigten baulichen Versatz zwar voraussichtlich nicht das Rücksichtnahmegebot in seiner besonderen Ausprägung der Grundsätze der sog. Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 5.12.2013 - 4 C 5.12, BVerwGE 148, 290 - juris). Jedoch stellt sich die Baugenehmigung voraussichtlich wegen der qualitativ neuen Einblickmöglichkeiten vom Balkon im 1. Obergeschoss für die Antragstellerin als unzumutbar dar und verletzt insoweit das nachbarschützende planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

3.2 In seinem Urteil vom 5. Dezember 2013 hat das Bundesveraltungsgericht geklärt, dass die von ihm aufgestellten Grundsätze zur Doppelhausrechtsprechung zu § 22 Abs. 2 BauNVO auch im in offener Bauweise bebauten unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB grundsätzlich zur Anwendung kommen können (4 C 5/12 - juris Rn. 12). Ein Doppelhaus im Sinn des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbstständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris, Rn. 13 m. w. N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich betont, dass diese Begriffsbestimmung den Begriff des Doppelhauses im Sinne bauplanungsrechtlicher Vorschriften bezeichnet und damit auch für den unbeplanten Innenbereich von Bedeutung ist (BVerwG, U. v. 5.12.2013 a. a. O.).

In seinem Urteil vom 5. Dezember 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem entschieden, dass die von ihm entwickelten Grundsätze zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO über das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auch im unbeplanten Innenbereich zur Anwendung kommen (4 C 5/12 - juris Rn. 20 ff.). Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung auch bei Hausgruppen heranzuziehen sind. Eine Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO besteht aus mindestens drei auf benachbarten Grundstücken stehenden Gebäuden, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (BayVGH, U. v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 25 m. w. N.). Eine Hausgruppe im klassischen Sinn ist eine Gruppe von Reihenhäusern. Für die Frage, wann bei einem Anbau an eine Hausgruppe noch von der erforderlichen Einheit im Sinne des Doppelhausrechtsprechung auszugehen ist, kann auf die zum Doppelhaus entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (BayVGH, U. v. 11.12.2014 a. a. O., Rn. 27).

Vorliegend handelt es sich um eine entsprechende Reihenhausanlage im Sinne einer Hausgruppe und ist nach dem Lageplan davon auszugehen, dass die näheren Umgebung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie Hausgruppen durch eine offene Bauweise geprägt ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus einen wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus (BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris Rn. 22). Danach bindet dieser Verzicht die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessensausgleichs ein, wodurch die Baufreiheit zugleich erweitert und beschränkt wird. Einerseits wird durch die Möglichkeit des Grenzanbaus die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke erhöht, was aber durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, erkauft wird (BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris, Rn. 22 m. w. N.). Diese Interessenlage rechtfertigt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung ausschließt, wenn er den bisher durch das Doppelhaus gezogenen Rahmen überschreitet. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausdrücklich festgehalten, dass diese Rücksichtnahmeverpflichtung im beplanten und unbeplanten Bereich identisch ist, da zwar die Rücksichtnahmepflichten im beplanten Gebiet auf einer planerischen Konzeption beruhen, wohingegen sich im Bereich des § 34 Abs. 1 BauGB die Beschränkungen der Baufreiheit aus der Umgebungsbebauung ergeben, was aber inhaltlich keinen Unterschied begründe (BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris Rn. 22).

Demnach liegt eine bauliche Einheit vor, wenn die einzelnen Gebäude einen harmonischen Gesamtkörper bilden, der nicht den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt. Voraussetzung ist insoweit zwar nicht, dass die einzelnen Häuser gleichzeitig und deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtbaukörper kann auch noch vorliegen, wenn z. B. aus gestalterischen Gründen die gemeinsame vordere und/oder rückwärtige Außenwand des einheitlichen Baukörpers durch kleine Hervor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH, U. v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 27 m. w. N.). Zu fordern ist jedoch, dass die einzelnen Gebäude zu einem wesentlichen Teil (quantitativ) und in wechselseitig verträglicher und harmonischer Weise (qualitativ) aneinandergebaut sind (BayVGH, U. v. 5.12.2014 a. a. O. m. w. N.). Im System der offenen Bauweise ordnet sich ein aus mehreren Gebäuden zusammengefügter Baukörper nur ein, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Zugunsten der Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit wird auf Grenzabstände verzichtet, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen. Diese enge Wechselbeziehung begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. In welchem Umfang vor diesem Hintergrund ein vorderer oder rückwärtiger Versatz möglich ist, ohne das nachbarliche Austauschverhältnis aus dem Gleichgewicht zu bringen oder die „harmonische Beziehung“, in der die einzelnen Gebäude zueinander stehen müssen, in Frage zu stellen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BayVGH, U. v. 5.12.2014 a. a. O. m. w. N.). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird mit dem Erfordernis des wechselseitig verträglichen und abgestimmter Aneinanderbauens nicht gefordert, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude vollständig oder im Wesentlichen deckungsgleich aneinandergebaut werden müssen (BVerwG, U. v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - juris Rn. 22). Die beiden „Haushälften“ können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden, sie müssen jedoch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sein. Dabei betont das Bundesverwaltungsgericht, dass sich der Umfang, in dem die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen, jedoch weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen lässt und die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind (BVerwG, U. v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - juris Rn. 22). Kein Doppelhaus entsteht danach, wenn ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst.

In quantitativer Hinsicht sind bei der Beurteilung der Verträglichkeit des Aneinanderbauens insbesondere die Geschoßzahl, die Gebäudehöhe, die Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. In qualitativer Hinsicht kommt es u. a. auch auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an. Ein einheitlicher Baukörper kann jedenfalls dann nicht mehr angenommen werden, wenn sich auch nur eines der genannten quantitativen Merkmale bei den jeweiligen Gebäuden um mehr als die Hälfte unterscheidet (vgl. BayVGH, U. v. 5.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris, Rn. 27 a. E. unter Hinweis auf OVG NRW, U. v. 26.6.2014 - 7 A 2725/12 - juris). Letztere quantitative Grenze kann nach Ansicht der erkennenden Kammer jedoch nur als Obergrenze für den Regelfall herangezogen werden und steht unter dem Vorbehalt der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Insbesondere kann in Anwendung der Hälfte-Regel wegen der vom Bundesverwaltungsgericht betonten Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls (BVerwG, U. v. 24.2.2000 - 4 C 12/98 - juris Rn. 22) nicht eine Bejahung des Vorliegens eines Aneinanderbauens in wechselseitig verträglicher Art und Weise dergestalt erfolgen, dass etwa bei einem gemeinsamen Grenzanbau von 10,00 m ein einseitiger zusätzlicher Grenzanbau bis zu 5,00 m Tiefe die bauliche Einheit generell unberührt ließe.

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt auch nach Errichtung des vom Beigeladenen geplanten Anbaus noch ein einheitlicher Baukörper vor, welcher das nachbarliche Austauschverhältnis nicht aus dem Gleichgewicht bringt und die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander nicht in Frage stellt. Im Erdgeschoss soll die südliche Außenwand des streitgegenständlichen Anwesens um 2 m Richtung Süden versetzt werden. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zur Antragstellerin besteht bereits im Bestand eine 80 cm tiefe Wand. Diese wird auf dem streitgegenständlichen Grundstück im Zuge des Anbaus um 1,20 m Richtung Süden verlängert. Bislang waren die beiden benachbarten Anwesen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 11,50 m im Erdgeschoß profilgleich aneinandergebaut. Die Verlängerung um 1,20 m mit einer Höheentwicklung von 2,845 m bleibt deutlich hinter den Maßen des bisherigen Bestands zurück bzw. überschreitet diese um deutlich weniger als deren Hälfte. Im Obergeschoß soll die bisherige südliche Außenwand um ca. 1,20 m Richtung Süden verschoben werden und dort bündig mit den bereits im Bestand vorhandenen westlichen und östlichen Außenwänden abschließen. Auf den erdgeschossigen Anbau soll im 1. Obergeschoß ein 1,20 m tiefer Balkon errichtet werden. Insgesamt stellt sich der streitgegenständliche Anbau in quantitativer und qualitativer Hinsicht gegenüber dem bisherigen Bestand derart untergeordnet dar, dass der Charakter der durch die Reihenhäuser gebildeten Hausgruppe noch gewahrt wird, so dass unter dem Gesichtspunkt der Doppelhausrechtsprechung bei summarischer Prüfung keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegeben ist.

3.3 Soweit von Antragstellerseite eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf die neuen, vom vorgerückten Balkon des streitgegenständlichen Vorhabens möglichen Einsichtmöglichkeiten geltend gemacht wird, kann auf Grundlage der genehmigten Pläne in ihrer derzeitigen Fassung nicht ausgeschlossen werden, dass eine derartige Rücksichtslosigkeit gegeben ist. Zwar bleiben die Einsichtmöglichkeiten in das Gartengrundstück der Antragstellerin auch bei einem nunmehr um 1,20 m vorgelagerten Balkon im Wesentlichen die gleichen, die auch schon vom Bestandsbalkon aus möglich waren. Neu und insoweit eine stärkere Beeinträchtigung ist jedoch die Einblickmöglichkeit in die Wohn- bzw. Schlafräume im 1. Obergeschoß der Antragstellerin. Während bislang der Bestandsbalkon die vorhandene Kommunwand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze nur um ca. 30 cm überragte, soll der geplante Balkon auf dem erdgeschossigen Anbau die gemeinsame Kommunwand um ca. 1,20 m überragen. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2015 haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin zwei Fotoaufnahmen aus dem Schlafzimmer in Richtung des im Rohbau bereits errichteten Anbaus vom 22. Januar 2015 vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass bei einem Aufenthalt von Personen auf dem vorgelagerten Balkon eine unmittelbare Blickbeziehung zu bzw. in ihren Schlafraum besteht. Nach dem Grundriss des 1. Obergeschosses beträgt die Entfernung der süd-östlichen Ecke des Balkons zum Fenster des Schlafzimmers ca. 2,5 m.

Zwar ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass der Wohnfrieden im Sinne eines ausreichenden Sozialabstands insbesondere bei Einblickmöglichkeiten in Nachbargrundstücke planungsrechtlich grundsätzlich nicht geschützt ist (BVerwG, B. v. 24.4.1989 - 4 B 72.89, NVwZ 1989, 1060 - juris, Rn. 7; BayVGH, B. v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris, Rn. 6; BayVGH, U. v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris, Rn. 17). Dies beruht darauf, dass das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens mit dem in ihm enthaltenen Rücksichtnahmegebot in § 34 Abs. 1 BauGB sich nur auf die genannten städtebaulichen Merkmale der Art der baulichen Nutzung, des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche bezieht, die Möglichkeit der Einsichtnahme davon aber als nicht städtebaulich relevant nicht angesprochen wird. Allerdings besteht die vorgenannte Ansicht nur vorbehaltlich eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelfall (vgl. BayVGH, U. v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris, Rn. 17 m. w. N.). Zudem besteht bei Doppelhäusern und Hausgruppen die Besonderheit darin, dass hier zugunsten der Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit in einvernehmlicher bzw. abgestimmter Art und Weise auf Grenzabstände verzichtet wird, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen (BayVGH, U. v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris, Rn. 27). Gerade der zuletzt genannte Aspekt, der dazu führt, dass an der gemeinsamen Grundstücksgrenze bei Doppelhäusern und Hausgruppen die normalerweise einzuhaltenden Abstandsflächen überwunden werden und demgemäß über Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO in diesem Bereich die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften nicht zur Anwendung kommen, die aber gerade auch dem Interesse dienen, unmittelbare Einblicke im Interesse des Wohnfriedens bzw. Sozialabstands zu begrenzen (vgl. BayVGH, U. v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris, Rn. 27 m. w. N.). Gerade wegen des besonderen Nähe- und Austauschverhältnisses bei Doppelhäusern und Hausgruppen erscheint es angezeigt, in diesen Fällen neue Einblickmöglichkeiten unter dem Aspekt des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme in den Blick zu nehmen. Insoweit ist auch in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anerkannt, dass bei einem Doppelhaus, das so gestaltet ist, dass sich Einsichtsmöglichkeiten ergeben, durch welche die Bewohner einer der beiden Hälften unzumutbar beeinträchtigt werden, die beiden Hälften nicht „in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise“ aneinandergebaut sind (BayVGH, B. v. 10.11.2000 - 26 CS 99.2102 - juris Rn. 19).

Vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen wurde mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015 geltend gemacht, dass die neben der geplanten Terrasse im Erdgeschoß geplante Trennwand Einsichtsmöglichkeiten in gleicher Weise verhindere, wie die bereits bestehende Trennwand. Zudem wurde ausgeführt, die Trennwand werde auch auf dem später entstehenden schmalen Balkon angebracht und undurchsichtig ausgeführt. Derartige Trenn- bzw. Sichtschutzwände lassen sich allerdings nicht den genehmigten Plänen vom ... Dezember 2014 entnehmen. Weder in der Darstellungen Grundriss Erdgeschoß noch in der Darstellung Grundriss 1. Obergeschoß sind entsprechende Sichtschutzwände vorgesehen. Auch den Ansichten kann eine entsprechende Sichtschutzwand insbesondere im 1. Obergeschoß nicht entnommen werden, da lediglich die Ansichten Westen, Norden und Süden dargestellt sind, nicht aber die hier interessierende Ansicht Osten vom Grundstück der Antragstellerin aus.

Dabei geht das Gericht aufgrund der von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2. Februar 2015 vorgelegten Fotos davon aus, dass die an der südlichen Außenwand im Obergeschoß der Antragstellerin befindlichen Fenster entgegen dem Vortrag der Antragstellerin nicht durchgehend bodentief sind, sondern insoweit lediglich die Balkonzugangstüre bodentief ausgestaltet ist, im Übrigen aber normale Fenster vorliegen. Gleichwohl stellt die Einsichtmöglichkeit vom Balkon im 1. Obergeschoß des Anbaus eine qualitativ neuartige Einblickmöglichkeit in die als Schlafzimmer genutzten Aufenthaltsräume der Antragstellerin dar, der sich wegen der besonderen Nähebeziehung auch nicht nur die Antragstellerin durch entsprechende Selbsthilfe in Form von Vorhängen oder Rollläden zu entziehen hat. Neben oder statt eines Sichtschutzes käme zur Vermeidung der Einblickmöglichkeit auch ein ausreichend tiefer Rückversatz des Balkongeländers von der gemeinsamen Grundstücksgrenze in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 10.11.2000 - 26 CS 99.2102 - juris Rn. 21).

3.4 Obwohl aufgrund der derzeitigen Fassung der streitgegenständlichen Baugenehmigung und der ihr zugrunde liegenden Pläne die Klage gegenüber dem gesamten Bauvorhaben Aussicht auf Erfolg hätte, hat die erkennende Kammer gleichwohl im Hinblick auf eine Heilbarkeit des Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot und seine Begrenztheit auf den Balkon im 1. Obergeschoss von einer vollumfänglichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgesehen. Zwar sind Baugenehmigungen in aller Regel nicht in dem Sinn teilbar, dass Verstöße gegen Nachbarrechte schützende öffentlich-rechtliche Vorschriften gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO („soweit“) nur zu einer Teilaufhebung führen würden (vgl. BayVGH, B. v. 10.5.2012 - 2 CS 12.795 - juris Rn. 33 m. w. Nachw.). Im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt aber auch im Fall einer zur Gänze angefochtenen Baugenehmigung eine Teilaussetzung in Betracht, da bei einer Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz auch solche Regelungen zulässig sind, welche im Hauptsacheverfahren nicht getroffen werden können, insbesondere wenn in Anlehnung an den Rechtsgedanken des Art. 44 Abs. 4 BayVwVfG der restliche Teil der Baugenehmigung für sich Bestand haben könnte (vgl. BayVGH, B. v. 10.5.2012 - 2 CS 12.795 - juris Rn. 33). Dies gilt vor allem dann, wenn der Bauherr bei einer teilweisen Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Baugenehmigung noch an der Durchführung des Baus insofern ein Interesse besitzt, als diese rechtlich nicht zu beanstanden ist. Im vorliegenden Verfahren beschränken sich die aufgrund summarischer Prüfung festgestellten Verstöße gegen das Rücksichtnahmegebot auf die neuen Einblickmöglichkeiten vom Balkon im 1. Obergeschoß. Zudem ist davon auszugehen, dass im weiteren Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache von Seiten des Beigeladenen entsprechend nachgebesserte Pläne, die die Ansicht Ost sowie die hier vorgesehenen Sichtschutzeinrichtungen auch in ihrer Materialität darstellen, zur Genehmigung eingereicht und von der Antragsgegnerin mit der Auflage, die Sichtschutzeinrichtung im 1. Obergeschoss zu errichten, voraussichtlich genehmigt werden können. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Beeinträchtigung der Antragstellerin durch eine weitergehende Verschattung voraussichtlich dadurch verhindert oder zumindest vermindert werden kann, dass im 1. Obergeschoß und im Erdgeschoß bei Errichtung der Sichtschutzvorrichtungen zwar blickdichte, aber lichtdurchlässige Materialien zum Einsatz kommen.

4. Die Kostenentscheidung beruht abweichend von § 154 Abs. 1 VwGO auf § 155 Abs. 4 VwGO und § 154 Abs. 3 VwGO. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, warum in den Plänen zwar die Ansicht Norden dargestellt wurde, obwohl sich hier keinerlei bauliche Veränderungen ergeben. Dagegen ist die insbesondere für die Frage der Nachbarrelevanz des Anbaus erforderliche Darstellung der Ansicht Osten vollständig unterblieben, so dass der schriftsätzliche Vortrag zu geplanten Sichtschutzvorkehrungen in den Plänen nicht nachvollzogen werden kann. Insoweit hätte auch die Beklagte im Baugenehmigungsverfahren auf die entsprechende Unvollständigkeit des Plans hinweisen und auf dessen Nachbesserung hinwirken müssen, so dass eine hälftige Kostenteilung zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen ermessensgerecht erscheint.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 11/12/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 12. November 2012 wird die Klage abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtliche
published on 03/12/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2012 und der Bescheid des Landratsamts D. vom 22. November 2011 werden aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
published on 26/06/2014 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
published on 05/12/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid für eine grenzständige Bebauung.
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Annotations

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.