Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Aug. 2015 - M 8 SN 15.1872

published on 03/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Aug. 2015 - M 8 SN 15.1872
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren mit ihrer in der Hauptsache am 6. Mai 2015 erhobenen Klage die Aufhebung der der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigung für die Errichtung einer Kinderkrippe.

Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...-straße 6), das im Nordosten an das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende derzeit unbebaute Grundstück Fl.Nr. ... (...-straße 8) grenzt. Erschlossen werden die beiden Grundstücke über die ...-straße, einer Stichstraße mit einer Länge von ca. 55 m und einer Fahr-bahnbreite von ca. 4 m, die von der ...-straße im Südwesten abzweigt und auf Höhe der beiden Grundstücke sowie des mit einem Doppelhaus bebauten Grund-stücks Fl.Nr. ... (...-straße 7 und 9) in einem Wendehammer endet, der eine Breite von ca. 11 m und eine Länge von ca. 15 m aufweist. Im Südwesten zweigt von dem Wendehammer ein Privatweg ab, über den die Hinterliegergrundstücke Fl.Nrn. ..., ..., ... und ... (...-straße 3, 3 a, 3 b und 5) erschlossen werden.

Für die Grundstücke an der ...-straße wurden mit einfachem übergeleiteten Bau-linienplan vordere Baugrenzen und eine Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. Weitere planungsrechtliche Festsetzungen für den Bereich bestehen nicht. Die Grundstücke im Umgriff sind durchgängig wohngenutzt.

Vgl. zur Bebauungssituation auch den nachfolgend abgedruckten Lageplan (Maßstab 1 : 1000):

Bild

Am 29. Dezember 2014 beantragte das Referat für Bildung und Sport der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Kinderkrippe mit 2 Krippengruppen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... nach Plan-Nr. ...

Vorgesehen ist die Errichtung eines zweigeschossigen Gebäudes mit einer Grundfläche von ca. 220 m². Im südöstlichen Grundstücksbereich sind am Wendehammer eine 6,15 m breite Zufahrt und eine ca. 1,2 m breite Zuwegung zu dem Gebäude geplant. Entlang der südlichen Außenwand neben dem Haupteingang des Gebäudes sollen 5 Stellplätze für den Hol- und Bringverkehr situiert werden. 2 zusätzliche Stellplätze befinden sich nach der Planung an der rückwärtigen (nördlichen) Grundstücksgrenze.

Nach der dem Bauantrag zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung vom 31. Oktober 2014 sollen in der Kinderkrippe insgesamt 24 Plätze für die Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren zur Verfügung stehen. Öffnungs- und Betriebszeiten sind auf Montag bis Freitag von ca. 7:30 bis 17:00 Uhr festgelegt. Am Wochenende sowie an Feiertagen bleibt die Einrichtung geschlossen. Die Anlieferungen des Hygienematerials und der pädagogischen Arbeitsmaterialien sollen nach Bedarf erfolgen. Tiefgekühlte Produkte werden laut Betriebsbeschreibung alle 8 bis 14 Tage und Frischkost 1 bis 2 Mal pro Woche geliefert. Alle Lieferungen können laut Betriebsbeschreibung vormittags oder nachmittags erfolgen.

Mit Bescheid vom ... April 2015 erteilte die Antragsgegnerin die beantragte Baugenehmigung. Eine Ausfertigung des Bescheids wurde den Antragstellern jeweils am 21. April 2015 zugestellt.

Die mit Schriftsatz vom 6. Mai 2015 erhobene Klage gegen die Baugenehmigung vom ... April 2015 (M 8 K 15.1802) ging am selben Tag bei Gericht ein. Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 stellte die Bevollmächtigte der Antragsteller den Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 6. Mai 2015 gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom ... April 2015 für den Neubau einer Kinderkrippe auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... wird angeordnet.

Zur Begründung des Antrags führte die Bevollmächtigte der Antragsteller aus, die erteilte Baugenehmigung verletze solche Vorschriften, die den Antragstellern ein subjektives Recht gäben, also Drittschutz gewährten.

Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung beurteile sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO, da sich die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks als faktisches reines Wohngebiet darstelle. In einem faktischen reinen Wohngebiet könne eine Kinderkrippe als Anlage für soziale Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 2 und § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Eine solche Ausnahme habe die Antragsgegnerin nicht ausdrücklich erteilt. Das Vorhaben sei auch nicht ausnahme- und damit nicht genehmigungsfähig, weil nach den konkreten Gegebenheiten vor Ort im Hinblick auf die verkehrliche Erschließung davon ausgegangen werden müsse, dass es bei seiner Nutzung zu Beeinträchtigungen der Antragsteller kommen werde, die diesen nicht mehr zumutbar seien und daher ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme vorliege. Der durch ein Vorhaben verursachte und diesem zuzurechnende Fahrzeugverkehr bzw. die mit diesem verbundenen Auswirkungen auf die Nutzung eines Nachbargrundstücks könnten sich in zweierlei Hinsicht als rücksichtslos darstellen; zum einen im Hinblick auf die Lärmbelastung, zum anderen aber auch dann, wenn insbesondere mangels ausreichenden Parkmöglichkeiten der hierdurch bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigten oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich sei. Dass es aufgrund der örtlichen Verhältnisse im Hinblick auf den durch das Vorhaben verursachten Fahrzeugverkehr aller Voraussicht nach zu nicht unerheblichen Störungen und Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft kommen werde, insbesondere was die Erreichbarkeit von deren Grundstücken mit Fahrzeugen angehe, habe das Gericht in den Verfahren M 8 K 11.2519 (VG München, U. v. 30.7.2012) und M 8 K 12.3283 in Bezug auf eine dreigruppige Kinderkrippe auf dem Vorhabengrundstück festgestellt, für die auf dem Grundstück selbst zwei Stellplätze vorgesehen gewesen seien.

Die mit streitgegenständlicher Baugenehmigung genehmigte Kinderkrippe mit nur noch zwei Gruppen von insgesamt 24 Kindern und die Ausweisung von sieben Besucherparkplätzen auf dem Grundstück sei nicht geeignet, die Verkehrsproblematik rund um das Vorhaben in der Weise zu entschärfen, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nicht mehr gegeben sei. Die ...-straße sei nach wie vor nur ca. 4 m breit. Ein Begegnungsverkehr sei ohne Inanspruchnahme des Gehwegs nicht möglich. Im Winter, wenn Schnee liege, sei die Straße nur noch einspurig befahrbar. Verkehrsbehinderungen beim Begegnungsverkehr von zur Einrichtung fahrenden bzw. von dieser wegfahrenden Fahrzeugen seien nach wie vor vorgezeichnet. Gehe man mit der vorzeitigen Entscheidung des Gerichts davon aus, dass ca. 75% der Eltern ihre Kinder mit dem PKW zur Einrichtung bringen würden, dann würden in der Kernzeit zwischen 7:30 und 8:30 Uhr immer noch ca. 18 Fahrzeuge zur Einrichtung hin und von der Einrichtung weg fahren. Gehe man davon aus, dass sich der das Kind bringende Elternteil im Mittel 15 Minuten in der Einrichtung aufhalten werde, dann werde es trotz der ausgewiesenen Besucherstellplätze zu für die Nachbarn unzumutbaren Behinderungen kommen, da nach wie vor damit zu rechnen sei, dass Fahrzeuge im Bereich des Wendehammers abgestellt würden. Die im nördlichen Bereich situierten zwei Stellplätze seien aufgrund der Lage als Besucherstellplätze nicht geeignet. Auch bei den entlang der Westwand ausgewiesenen fünf Besucherstellplätzen könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese sämtlich genutzt werden könnten. Die Stellplätze hätten eine Breite von knapp 2,5 m, die Breite der heutigen PKWs variiere zwischen ca. 1,75 m und 1,9 m. Bei einer Breite von 2,5 m werde es gerade bei größeren Fahrzeugen nicht mehr unproblematisch sein, die Autotür so weit zu öffnen, dass ein problemloses Ein- und Ausladen der Kinder (insbesondere im Maxi Cosi) möglich sei. Zudem wäre das Ein- und Ausparken bei voller Auslastung der Stellplätze mit einem mehrfachen Rangieren verbunden. Die Erfahrung zeige, dass unter solchen Umständen Stellplätze auf dem Grundstück schlecht angenommen würden und die Eltern doch einfach außerhalb des Grundstücks parkten, da dies bequemer sei. Selbst bei voller Auslastung der Stellplätze und eine Verweildauer der Eltern von ca. 15 Minuten werde es in der Kernzeit aller Wahrscheinlichkeit nach zum Parken auf dem Wendehammer und auf der ...-straße sowie zum Stau im Bereich der Grundstückszufahrt kommen, da die Parkplätze auf dem Grundstück nur einspurig anfahrbar seien, so dass anfahrende Fahrzeuge von der Grundstückseinfahrt warten müssten, wenn ein Fahrzeug auf dem Grundstück rangiere. Die Grundstückszufahrt der Antragsteller grenze direkt südlich an das Vorhabengrundstück an, so dass davon auszugehen sei, dass die Zufahrt zum Grundstück der Antragsteller morgens in der Kernzeit immer wieder erheblich erschwert sein dürfte.

Für die Antragsteller bestehe die Gefahr, dass bei Vollziehung der Baugenehmigung vollendete, nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen entstünden. Es seien bereits Rodungsarbeiten durchgeführt und sämtliche Bäume, Büsche und Pflanzen entfernt worden, so dass davon auszugehen sei, dass die Bauarbeiten in Kürze beginnen würden. Es bestünden ausreichende Anhaltspunkte, dass sich das Vorhaben gegenüber den Antragstellern als rücksichtslos erweise. Im Hauptsacheverfahren werde unter anderem zu klären sein, ob den zusätzlichen Lärmbelästigungen für die Bewertung Bedeutung zukomme. Dem Interesse der Antragsteller, bis zur Klärung dieser Punkte keine vollendeten Tatsachen eintreten zu lassen, trete demgegenüber das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung zurück.

Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2015 erwiderte die Antragsgegnerin und führte aus, nachbarschützende Vorschriften, auf die sich die Antragsteller berufen könnten, seien nicht verletzt. Die Antragsteller könnten sich insbesondere nicht erfolgreich auf einen Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot berufen.

Das Vorhaben sei gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO n. F. allgemein zulässig, da die kleine Einrichtung der Versorgung der Bewohner des Gebiets diene. Durch die Gesetzesänderung sollte die Rechtsstellung von Anlagen zur Kinderbetreuung bauplanungsrechtlich verbessert werden. Das Vorhaben sei im Hinblick auf die mit dem An- und Abfahrtsverkehr verbundene Lärmbelästigung und die Beeinträchtigung durch den Park- und Parksuchverkehr zumutbar und daher gegenüber den Antragstellern nicht rücksichtslos. Die mit An- und Abfahrtsverkehr verbundene Lärmbelästigung sei den Antragstellern zumutbar, weil es sich um ein allgemein zulässiges Vorhaben handele und die Anzahl der An- und Abfahrten durch die geringe Größe der Einrichtung beschränkt sei. Selbst bei einem sehr hoch geschätzten Anteil der Eltern, die ihr Kind mit dem PKW zur Einrichtung bringen (80%) handele es sich lediglich um ca. 19 An- und Abfahrten. Aufgrund der Öffnungszeiten der Einrichtung werde der Hol- und Bringverkehr außerhalb der „Ruhezeiten“ im reinen Wohngebiet abgewickelt.

Unzumutbare Belästigungen seien auch nicht zu den „Stoßzeiten“ durch den Park- und Parksuchverkehr zu erwarten. Die Antragsgegnerin berücksichtige bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen auch die Möglichkeit, dass der das Kind bringende Elternteil sich mehrere Minuten in der Einrichtung aufhalte und während des Zeitraumes zwischen 7:30 und 8:30 Uhr regelmäßig zeitgleich mehrere Fahrzeuge die Einrichtung anfahren würden. Aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten (Wendehammer) sei eine sehr kleine Einrichtung mit nur 24 Betreuungsplätzen und fünf ausschließlich für den Hol- und Bringverkehr vorgesehenen Kurzzeitstellplätzen geplant. Auch aus Sicht der zuständigen Verkehrsabteilung der Antragsgegnerin sei die Anzahl der Stellplätze für den Hol- und Bringverkehr ausreichend (Blatt 53 der Bauakte). Die Antragsteller hätten im Übrigen keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass der gesamte Hol- und Bringverkehr auf dem Baugrundstück selbst abgewickelt werde. Daher sei auch dann keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes gegeben, wenn im Einzelfall der unwahrscheinliche Fall einträte, dass noch mehr Eltern ihr Kind gleichzeitig mit dem PKW zur geplanten Kinderkrippe bringen würden. Es sei keinesfalls mit fortlaufenden Behinderungen zu den Stoßzeiten dadurch zu rechnen, dass die Grundstückszufahrt der Antragsteller von den Fahrzeugen der Eltern dauerhaft zugeparkt werde.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 führte die Bevollmächtigte der Antragsteller aus, die verkehrliche Situation an der Erschließungsstraße werde durch die Ausweisung einer größeren Anzahl der Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück im Vergleich zu dem Bauantrag vom 19. Januar 2011 nicht geändert. Die ...-straße sei nach wie vor lediglich ca. 4 m breit. Sie lasse einen Begegnungsverkehr ohne Inanspruchnahme des Gehwegs nicht zu. Bei Schnee sei die ...-straße nur einspurig befahrbar. Der Schnee werde im Winter seitens des Schneepfluges lediglich in die ...-straße hineingeschoben. Da der Schneepflug nicht wenden könne.

Nicht berücksichtigt worden sei bislang, dass die Kinderkrippe Lieferverkehr für die Versorgung der Krippe mit Essen, Getränken, Windeln hervorrufen werde. Hier sei davon auszugehen, dass dieser in der Regel auch morgens stattfinden werde. Der Lieferverkehr könne vermutlich nicht auf das Vorhabengrundstück fahren, sondern werde den Wendehammer zum Halten nutzen. Auch seien Notfalleinsätze durch Feuerwehr oder Krankenwagen nicht berücksichtigt worden. Diese seien gefährdet beziehungsweise unmöglich gemacht, wenn Fahrzeuge oder Lieferverkehr auf dem Wendehammer oder in der ...-straße hielten oder parkten. Ein weiteres Problem stelle die Müllabfuhr da. Diese könne die ...-straße nur rückwärts befahren und auch nur dann, wenn im Einmündungsbereich der ...-straße in die ...-straße sowie in der ...-straße keine Fahrzeuge parkten. Die ...-straße sei aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht geeignet, eine Kinderkrippe zu erschließen. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Kinderkrippe um eine Gruppe reduziert worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakte sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rn. 73 f.).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungs-rechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellers verstößt.

2. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wohl nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO, da - soweit ersichtlich - sich in der maßgeblichen näheren Umgebung ausschließlich Wohnnutzung befindet und das Gebiet daher wohl als faktisches reines Wohngebiet einzustufen ist.

2.1 In einem faktischen reinen Wohngebiet ist eine Kinderkrippe gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO als Anlage zur Kinderbetreuung allgemein zulässig, wenn sie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dient. Dabei kommen nur kleine, gebietstypische Anlagen in Betracht, die die Zweckbestimmung des Baugebiets nicht gefährden. Ob die Anlage nach Größe, Ausstattung und Zweckbestimmung gebietsverträglich ist, weil sie den Charakter des reinen Wohngebiets nicht stört, ist eine Frage des Einzelfalls. Für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens sind die Auswirkungen zu betrachten, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris Rn. 43).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine zweigruppige Kinderkrippe bei baugebietsbezogen typisierender Betrachtungsweise in einem faktischen reinen Wohngebiet, das durch Ein- und Zweifamilienhäuser und kleinere Wohnanlagen geprägt ist, regelmäßig gebietsverträglich ist (ausführlich hierzu VG München vom 07.12.2009 Az.: M 8 K 09.4469 - juris; die Entscheidung betraf eine viergruppige Kinderkrippe in einem faktischen reinen Wohngebiet). Es ist weiter davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Kinderkrippe den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen wird, da es sich um eine kleine Kindertageseinrichtung mit nur 24 Betreuungsplätzen handelt, die in einem dicht bebauten Wohngebiet untergebracht wird, so dass es nahe liegt, dass sie überwiegend durch die Kinder der Bewohner der fußläufig erreichbaren näheren Umgebung der Einrichtung belegt wird.

2.2 Die streitgegenständliche Kinderkrippe ist voraussichtlich nicht im Einzelfall wegen des Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme unzulässig.

Ein Vorhaben, dessen Zulässigkeit sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt, das nach den dort in Bezug genommenen Vorschriften der Baunutzungsverordnung allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre und auch die weiteren Einfügenskriterien des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfüllt, kann im Einzelfall gleichwohl unzulässig sein, wenn es die gebotene Rücksichtnahme auf die sonstige, d. h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt (vgl. BVerwG vom 25.02.1977 BVerwGE 52, 122 - mit Ausführungen auch zu der Frage, unter welchen Voraus-setzungen dem Rücksichtnahmegebot drittschützende Wirkung zukommt).

Dabei kann hier, da dies auf die Bewertung keinen Einfluss hat, dahinstehen, ob das Gebot der Rücksichtnahme vorliegend, weil die Grundstücke in einem faktischen Baugebiet liegen, sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergibt - nach dieser Bestimmung ist ein Vorhaben u. a. dann unzulässig, wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die im Baugebiet selbst unzumutbar sind - oder ob es wie in den sonstigen Fällen bei Innenbereichsvorhaben aus dem Einfügenserfordernis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abzuleiten wäre.

Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Beurteilung kommt es auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten zuzumuten ist. Rücksichtslos und damit unzulässig ist ein Vorhaben nur dann, wenn es die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Belange anderer Nutzungsberechtigter unzumutbar beeinträchtigt, also die Schwelle dessen überschreitet, was diesen billigerweise noch zugemutet werden kann (vgl. BVerwG vom 25.02.1977 a. a. O.; vom 13.03.1981 BauR 1981, 354 und vom 14.01.1993 NVwZ 1993, 1184). Für die Bestimmung des Maßes des Zumutbaren ist, soweit wie hier die Grundstücke in einem faktischen Baugebiet liegen, auf die Eigenart des jeweiligen Baugebiets und die daraus folgenden Anforderungen hinsichtlich der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der zulässigen Nutzungen abzustellen. Daneben sind aber auch tatsächlich vorhandene Vorbelastungen zu berücksichtigen (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 15 Rn. 30 m. w. N.).

Der durch ein Vorhaben verursachte und diesem zuzurechnende Fahrzeugverkehr bzw. die mit diesem verbundenen Auswirkungen auf die Nutzung eines Nachbargrundstücks können sich in zweierlei Hinsicht als rücksichtslos darstellen, zum einen im Hinblick auf die Lärmbelastung, zum anderen aber auch dann, wenn insbesondere mangels ausreichender Parkmöglichkeiten (im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen oder auf dem Vorhabengrundstück) der hierdurch bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH vom 25.08.2009 - 1 CS 09.287 - juris, m. w. N.).

2.3 Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass der von dem Vorhaben verursachte und diesem zurechenbare Fahrzeugverkehr zu Beeinträchtigungen der Antragsteller führen wird, die diesen etwa im Hinblick auf Verkehrslärmimmissionen oder in Bezug auf etwaige Behinderungen der Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück nicht mehr zugemutet werden könnten. Anlieger müssen den durch ein zulässiges Vorhaben ausgelösten Kraftfahrzeugverkehr und den dadurch entstehenden Lärm regelmäßig hinnehmen. Der mit der Verwirklichung des Bauvorhabens zusätzlich entstehende Zu- und Abgangsverkehr in der ...-straße wird aller Voraussicht nach kein der Wohnnutzung der Antragsteller schlechthin nicht mehr zumutbares Ausmaß erreichen.

Zwar ist die ...-straße auf einer Länge von 37 m im Bereich zwischen der ...-straße und dem Beginn des Wendehammers nur 4 m breit. Es wird daher wohl nicht zu vermeiden sein, dass in Einzelfällen Kraftfahrer wegen der Enge der Fahrbahn warten müssen, bis entgegenkommende Fahrzeuge vorbei gefahren sind. Insbesondere im Winter bei einer mit Schnee bedeckten Fahrbahn oder, wenn die Straße zum Parken genutzt wird, wird der Begegnungsverkehr wohl nur eingeschränkt möglich sein. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass auf dem Vorhabengrundstück insgesamt 7 Stellplätze, davon 5 ausschließlich für den Hol- und Bringverkehr der Einrichtung, zur Verfügung stehen werden. Diese Anzahl an Stellplätzen ist aller Wahrscheinlichkeit nach für eine Kindertageseinrichtung mit 24 Betreuungsplätzen ausreichend, um ein Beparken der ...-straße mit den Fahrzeugen der Eltern, die ihre Kinder zu der Einrichtung bringen und abholen, zu verhindern. Auch nach der Einschätzung der Verkehrsabteilung der Antragsgegnerin ist die geplante Anzahl an Stellplätzen für die Einrichtung dieser Größe ausreichend.

Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass 75% der Eltern ihre Kinder mit dem Auto in die Einrichtung bringen werden und sich die Mehrheit der Fahrzeugbewegungen auf den Zeitraum zwischen 7:30 und 8:30 Uhr konzentrieren wird, wird sich die verkehrliche Situation aller Voraussicht nach gegenüber den Antragstellern nicht als unzumutbar gestalten.

Bei vollständiger Belegung wird die Kinderkrippe während dieses Zeitraums im Mittel von ca. 18 Fahrzeugen angefahren. Wenn weiter davon ausgegangen wird, dass der das Kind bringende Elternteil sich im Mittel etwa 15 Minuten in der Einrichtung aufhalten wird, ist es zu erwarten, dass während dieses Zeitraums regelmäßig etwa zeitgleich mehrere Fahrzeuge die Einrichtung anfahren werden. Diese Fahrzeuge können problemlos auf dem Vorhabengrundstück untergebracht werden. Nach Ansicht des Gerichts sind die geplanten 5 Kurzzeitstellplätze im vorderen Grundstücksbereich ausreichend, um den Hol- und Bringverkehr in den „Stoßzeiten“ ohne Behinderungen des öffentlichen Verkehrs abzuwickeln. Bis zu 5 Fahrzeuge können zeitgleich auf dem Vorhabengrundstück abgestellt werden. Wenn angenommen wird, dass die Kinderkrippe in dem Zeitraum von 7:30 bis 8:30 Uhr von insgesamt 18 Fahrzeugen angefahren wird und jeder Elternteil ca. 15 Minuten in der Einrichtung verweilt, könnten alle 15 Minuten zeitgleich 5 Fahrzeuge die Kinderkrippe anfahren und problemlos auf dem Grundstück parken, ohne dass der öffentlichen Verkehrsraum zum Abstellen der Fahrzeuge genutzt werden müsste. Es ist nicht zu befürchten, dass die Grundstückszufahrt der Antragsteller von den Fahrzeugen der Eltern zugeparkt und es fortlaufend zu Behinderungen in der ...-straße kommen wird.

2.4 Festzustellen ist ferner, dass die geplanten Stellplätze - entgegen den Ausführungen der Antragsteller - so ausgestaltet sind, dass sie ohne Schwierigkeiten und ohne mehrfaches Rangieren benutzbar sind. Insbesondere hat sich die Situation gegenüber der Baugenehmigung vom ... Mai 2011 insoweit verbessert, als nach der streitgegenständlichen Planung eine ausreichende Rangierfläche auf dem Vorhabengrundstück vorhanden ist. Dadurch, dass der geplante Baukörper seiner Grundfläche nach verkleinert wurde und der westliche Gebäudeteil vollständig weggefallen ist, hat sich die Freifläche im westlichen Bereich des Vorhabengrundstücks um ca. 35 m² vergrößert. Zusätzlich sind im Vergleich zu dem Bauantrag vom 19. Januar 2011 die ursprünglich geplanten Nebengebäude an der westlichen Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks ersatzlos entfallen, so dass in dem Einfahrtsbereich genügend Rangierfläche vorhanden ist, um die Fahrzeuge rückwärts mühelos ein- und auszuparken. Auf dem Grundstück steht nach der streitgegenständlichen Planung eine 6,15 m breite Freifläche, die auch den Begegnungsverkehr möglich machen würde, zur Verfügung. Die Kurzzeitstellplätze sind im Gegensatz zu der ursprünglichen Planung weiter nach Norden versetzt worden, um deren Benutzbarkeit zu verbessern. Schließlich wurde die Zufahrt von ursprünglich 5,13 m auf 6,15 m zzgl. die Zuwegung für die Fußgänger verbreitet. Daher sind ein Ein- und Ausparken sowie das Anfahren und das Verlassen des Krippengrundstücks problemlos möglich.

Auch die geplante Breite der Stellplätze von 2,50 m ist nicht zu beanstanden. Stellplätze mit einer Breite von nur 2,30 m sind in dem Stadtgebiet keine Seltenheit. Die vorgesehene Breite ist durchaus üblich und kann von den meisten PKWs genutzt werden. Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) sieht in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine lichte Breite eines Einstellplatzes in einer Garage (§ 1 Abs. 5 GaStellV) von 2,30 m vor, wenn keine Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist. Diese Bestimmung der Verordnung ist zwar nicht unmittelbar auf die nicht überdachten Stellplätze anwendbar. Sie stellt jedoch ein starkes Indiz dafür dar, dass die vorgesehene lichte Breite der Stellplätze ausreichend ist. Da vorliegend die meisten Stellplätze auf deren Längsseite nicht durch Wände oder ähnliches begrenzt sind, würde - jedenfalls für die vorderen Stellplätze Nr. 2 bis 5 - schon die lichte Breite von 2,30 m ausreichen. Da es sich hier um Kurzzeitparkplätze handelt, erscheint eine größere lichte Breite von 2,50 m angemessen.

2.5 Hinsichtlich des Lieferverkehrs ist zum einen anzumerken, dass nach der dem Bauantrag zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung die Lieferungen der Hygienematerials nach Bedarf, Lieferungen der Tiefkühlprodukte nur alle 8 bis 14 Tage und Frischkostlieferungen 1 bis 2 Mal die Woche erfolgen werden. Es ist damit zu rechnen, dass für eine Kinderkrippe in dieser Größenordnung Lieferungen des Hygienematerials nicht öfter als einmal im Monat erfolgen müssen. Daraus folgt, dass in der Regel maximal 3 Mal wöchentlich mit Lieferverkehr zu rechnen ist. Zum andern sieht die Betriebsbeschreibung vor, dass Lieferungen sowohl am Vormittag als auch am Nachmittag erfolgen können. Daher kann der Lieferverkehr auch in den Zeiten abgewickelt werden, in den kein Hol- und Bringverkehr erfolgt, so dass es zu keinen unzumutbaren Störungen der Nachbarschaft kommen wird.

2.6 Soweit die Antragsteller geltend machen, die ...-straße sei als Erschließungsstraße für eine Kindertageseinrichtung ungeeignet und es würde an der Zufahrtsmöglichkeit zu dem bzw. auf das Vorhabengrundstück für die Fahrzeuge der Feuerwehr bzw. für die Rettungsfahrzeuge fehlen, liegt ebenfalls keine Verletzung nachbarschützenden Rechte vor. Hierbei handelt es sich um die Frage der ausreichenden Erschließung des streitgegenständlichen Vorhabens. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich Nachbarn ohne eine sie eigentumsrechtlich unmittelbar belastende Wirkung der angefochtenen Baugenehmigung nicht auf ein etwaiges Fehlen der gesicherten Erschließung berufen können (BVerwG, B. v. 28.7.2010 - 4 B 19/10 - juris Rn. 3 m. w. N.), da es sich bei den Bestimmungen über die Erschließung eines Baugrundstücks nicht um allgemein nachbarschützende Vorschriften handelt. Eine die Antragsteller eigentumsrechtlich unmittelbar belastende Wirkung der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist vorliegend nicht erkennbar, weshalb hier die Frage, ob die ...-straße eine ausreichende wegemäßige Erschließung des Vorhabens bietet, nicht weiter thematisiert werden muss.

2.7 Schließlich ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass es durch den Park- und Parksuchverkehr zu Lärmbelästigungen der Antragsteller kommt, die diesen nicht mehr zugemutet werden können. Im Hinblick darauf, dass sich die Erhöhung des Verkehrsaufkommens nur auf wenige Stunden am Tag beschränken wird und, dass sich - bedingt durch die in der Betriebsbeschreibung festgelegten Öffnungszeiten der Einrichtung - der Zeitraum des stärkeren Verkehrsaufkommens außerhalb der Ruhezeiten befindet, wird die Grenze des den Antragstellern billigerweise Zumutbaren aller Voraussicht nach nicht überschritten.

Auf dem Vorhabengrundstück sind ausreichend Stellplätze nachgewiesen, so dass mit keinem die Nachbarschaft unzumutbar beeinträchtigenden Parksuchverkehr zu rechnen ist. Wie bereits unter 2.4 ausgeführt, ist zum Ein- und Ausparken der Fahrzeuge auch kein mehrfaches Rangieren notwendig, da auf dem Vorhabengrundstück 6,15 m breite und ca. 14 m lange Freifläche zur Verfügung steht.

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass durch das Vorhaben zwar eine Veränderung der Verkehrssituation eintreten wird. Insbesondere zu den „Stoßzeiten“ zwischen 7:30 und 8:30 ist mit einer spürbaren Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu rechnen. Hierin liegt aber kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil nach den Umständen des Falles nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Kinderkrippennutzung auf dem Nachbargrundstück entsprechend der genehmigten Planung zu Beeinträchtigungen der Nutzung des Wohnungseigentums der Antragsteller führen würde, die diesen billigerweise nicht mehr zugemutet werden könnten.

3. Nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO führt die vom Verwaltungsgericht zu treffende eigenständige Ermessensentscheidung dazu, dass die kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung aufgrund des § 212 a Abs. 2 BauGB aufrechterhalten bleiben kann. Es erscheint unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft die aufschiebende Wirkung der voraussichtlich erfolglosen Klage der Antragsteller anzuordnen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 28/07/2010 00:00

Gründe 1 Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.