Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Apr. 2015 - M 8 SN 15.181

published on 20/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Apr. 2015 - M 8 SN 15.181
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft ... auf dem Grundstück ...-Ring 22-26 und 30-36, ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., das mit zwei neungeschossigen Wohnblöcken und einem viergeschossigen Mehrfamilienhaus bebaut ist.

Sie wendet sich mit ihrer in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen eine von der Antragsgegnerin der Beigeladenen unter dem ... August 2014 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer russischorthodoxen Kirche mit Gemeindezentrum und Kindertagesstätte auf dem unmittelbar an das Grundstück der Antragstellerin nördlich angrenzenden Nachbargrundstück, ...-straße 26, Fl.Nr. ..., Gemarkung ...

Das Vorhabengrundstück sowie das Grundstück der Antragstellerin liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ..., rechtsverbindlich seit ... Mai 1966. Für das Vorhabengrundstück setzt der Bebauungsplan ein Baugrundstück für den Gemeinbedarf „Katholische Kirche“ mit einer maximal zulässigen GRZ von 0,3 und einer maximal zulässigen GFZ von 0,7 sowie maximal drei Vollgeschossen fest. Derzeit befindet sich auf dem Grundstück eine Tennisanlage, die nicht mehr im Betrieb ist. Für das Grundstück der Antragstellerin wird im Bebauungsplan ein reines Wohngebiet mit einer GFZ von maximal 0,85 festgesetzt.

Mit Datum vom ... Dezember 2010 und ... Januar 2013 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen jeweils einen Vorbescheid für die Errichtung einer russischorthodoxen Kirche mit Gemeindezentrum und Kindertagesstätte. Das Vorhaben wurde unter bestimmten Bedingungen in beiden Vorbescheiden für planungsrechtlich zulässig erklärt. Inhalt der Bedingungen des Vorbescheids vom ... Januar 2013 war unter anderem - zur Berücksichtigung der verkehrlichen Belange - der Nachweis der Einhaltung der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen durch ein mit den Bauantragsunterlagen vorzulegendes Verkehrsgutachten.

Mit Bauantrag vom 24. Januar 2014 (Pl.Nr. ...) beantragte die Beigeladene unter Vorlage des von der Antragsgegnerin im Vorbescheid vom ... Januar 2013 geforderten Verkehrsgutachtens zur Prognose über das Verkehrsaufkommen und dem tatsächlichen Stellplatzbedarf die streitgegenständliche Baugenehmigung.

In dem vorgelegten Verkehrsgutachten vom 21. Januar 2014 wird von einer Nutzung des Gotteshauses durch 200 bis 250 Gläubige sowie bei der Kindertagesstätte von einer Kinder- und einer Krippengruppe mit 25 und 12 Kindern ausgegangen. Für Fahrbewegungen und Stellplatzbedarf werden als Szenarien Gottesdienste, Sakramentsfeiern (wie Taufen und Ölweihen) sowie die Hochfeste Ostern und Weihnachten betrachtet. Für die Gottesdienste während der Woche werden 30 bis 50 Besucher, am Sonntag 200 bis 240 Besucher und für die Hochfeste 350 bis 400 Gläubige angenommen. Wochentags werde das Vorhabengrundstück bis etwa 20 Uhr von der Buslinie ... angefahren, die Haltestelle liege unmittelbar vor dem Vorhaben. Die Buslinie ... habe eine Haltestelle in 400 bis 450 m Entfernung und stelle die Verbindung zum S-Bahnhof ... her. In etwa 1300 m Entfernung liege die S-Bahnstation ... Im November 2013 habe eine Untersuchung des bestehenden Verkehrsaufkommens in den Straßen um das Vorhaben stattgefunden. Die Gesamtbelastung an Wochentagen durch Kita, Gemeindeveranstaltungen und Abendgottesdienste betrüge 120 bis 130 Fahrten, an den Samstagen seien es maximal 40 bis 50 Fahrten, an den Sonntagen 90 bis 140 und an Ostern und Weihnachten sei mit 120 bis 180 Fahrten pro Tag zu rechnen. Unter der Woche werde sich dieser zusätzliche Verkehr auf das umgebende Straßennetz wenig bis kaum auswirken. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen an Sonntagen könne ebenfalls als sehr moderat bezeichnet werden. Lediglich an den Tagen der Hochfeste werde sich das zusätzliche Aufkommen an Fahrtbewegungen bemerkbar machen. Die zusätzlichen Fahrten könnten ohne Probleme vom umliegenden Straßennetz aufgenommen werden, der Bring- und Holverkehr der Kindertagesstätte werde zu keinen Beeinträchtigungen führen. Zum Stellplatzbedarf wurde ausgeführt, dass eine Überschneidung von Kita- und Kirchennutzung weitgehend auszuschließen sei. Unter der Woche ergebe sich für die Kita-Nutzung ein Bedarf von 7 Plätzen, für die Abendgottesdienste ein solcher von 15 bzw. von 23 bei Gemeindeveranstaltungen. Am Wochenende ergebe sich für den Samstag ein maximaler Bedarf von 23 Plätzen, für den Sonntagsgottesdienst seien es 68 Plätze und für die Hochfeste bis zu 90 Stellplätze. Die Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Umgebung seien begrenzt, der öffentliche Verkehrsraum diene im Wesentlichen den Anwohnern. Entlang der ...-straße gäbe es jedoch in wenigen Minuten Fußwegentfernung ein ausreichendes Stellplatzangebot. Der zu erwartende Stellplatzbedarf könne unter der Woche und an Samstagen auf dem Grundstück nachgewiesen werden. An Sonntagen könne der Bedarf im näheren Umfeld abgedeckt werden. Um Belästigungen der Anwohner durch Parksuchverkehr möglichst auszuschließen, werde empfohlen, die Besucher gezielt auf ausgewiesene Parkmöglichkeiten im Umgriff zu leiten und für die Tage der Hochfeste von Seiten der Kirche verstärkt auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel hinzuweisen. Es seien temporäre Parkflächen in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen.

Mit Bescheid vom ... August 2014 erteilte die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Baugenehmigung für den Neubau einer russischorthodoxen Kirche mit Gemeindezentrum und Kindertagesstätte. Hinsichtlich der Art der Nutzung wurden zwei Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. Die Befreiung für die Errichtung der russischorthodoxen Kirche könne nach pflichtgemäßen Ermessen erteilt werden, da das Grundstück für religiöse Zwecke genutzt werde, die planungsrechtliche Verträglichkeit durch ein Verkehrsgutachten nachgewiesen sei, die Befreiung keine städtebaulichen Spannungen auslöse und die Grundzüge der Planung nicht berührt seien. Die Entscheidung verletzte keine nachbarlichen Interessen, weil das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt werde. Auch öffentliche Belange stünden der Erteilung der Befreiung nicht entgegen. Die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Errichtung des Gemeindezentrums und der Kindertagesstätte könne nach pflichtgemäßen Ermessen erteilt werden, da das Gemeindezentrum und die Kindertagesstätte der kirchlichen Nutzung zugeordnet seien.

Die Baugenehmigung vom ... August 2014 wurde am ... November 2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014, am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat die Antragstellerin Klage gegen die erteilte Baugenehmigung erhoben und mit Schreiben vom 14. Januar 2015, bei Gericht eingegangen am 15. Januar 2015, beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 01.12.2014 gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom ...08.2014 für den Neubau einer russischorthodoxen Kirche mit Gemeindezentrum und Kindertagesstätte auf dem Grundstück Fl.-Nr. ... der Gemarkung ... (...-str. 26) anzuordnen.

Eine summarische Prüfung im Eilverfahren ergebe, dass die erteilte Baugenehmigung und insbesondere die Befreiungen von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart rechtswidrig seien und die Antragstellerin in ihren Rechten verletze.

Eine Bindungswirkung durch den Vorbescheid vom ... Januar 2013 scheide aus, da das nunmehr genehmigte Vorhaben von dem im Vorbescheidsverfahren zur Beurteilung gestellten Vorhaben sowohl in bauplanungs- als auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht in relevanter Weise abweiche. Das Gemeindezentrum sowie die Kindertagesstätte seien von der Südseite des Vorhabengrundstücks an dessen Ostseite verlegt und das Kindertagesstättengebäude sei nicht mehr rechtwinklig geplant. Damit habe sich auch die abstandsflächenrechtliche Beurteilung geändert. Durch die Situierung der Gebäude in Nord-Süd-Richtung entlang der Ostseite des Vorhabengrundstücks sei auch eine Umplanung der Stellplätze erfolgt, welche nunmehr im westlichen und im südlichen Bereich des Grundstücks angeordnet seien und damit näher an die Wohngebäude der Antragstellerin rückten. Darüber hinaus seien Stellplätze in wesentlich größerer Zahl vorgesehen als im Vorbescheidsverfahren beantragt, was zur Folge habe, dass sich die Prüfungsvoraussetzungen, ob sich das durch das Vorhaben ausgelöste Verkehrsaufkommen als rücksichtlos erweise, verändere. Wegen der fehlenden Beantragung einer Befreiung im Vorbescheid könne keine Erstreckung der Bindungswirkung auf die Baugenehmigung vorliegen, denn die Befreiung sei damit nicht Gegenstand der Prüfung im Vorbescheidsverfahren geworden.

Weiterhin gehe es um eine Befreiung von einer nachbarschützenden Vorschrift. Die ausgesprochene Befreiung verletze die Grundzüge der Planung, da sich aus den Festsetzungen sowie der Begründung zum Bebauungsplan Nr. ... ergebe, dass das Grundkonzept darauf gerichtet sei, das Gebiet überwiegend als reines Wohngebiet auszuweisen und punktuell, über das Gebiet verteilt, Gemeinbedarfsflächen vorzusehen. Bei diesen Nutzungen handle es sich um solche, die mit einem reinen Wohngebiet verträglich seien und nach heutiger BauNVO in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden könnten. Da es sich um eine Kirche mit überörtlichem Einzugsbereich für ganz Bayern handle, sei eine solche in einem reinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig. Dies und die Zentrierung einer Kirche, eines Gemeindezentrums sowie einer Kindertagesstätte auf einem Grundstück widerspräche der Grundkonzeption des Bebauungsplanes, so dass in zweierlei Hinsicht die Grundzüge der Planung berührt seien.

Die Befreiung sei daher auch im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich nicht vertretbar. Durch eine überregionale Kirche nebst Gemeindezentrum und Kindertagesstätte seien wesentlich andere Belange tangiert als durch die reine Festsetzung einer katholischen Kirche. Daraus ergebe sich die Frage der verkehrlichen Erschließung. Auch das Maß des geplanten Kirchenkörpers ginge weit über das im Bebauungsplan festgesetzte Maß hinaus. Ferner stelle das Bauvorhaben einen Gegensatz zur vorhandenen städtebaulichen Struktur dar; es wirke als unmaßstäblicher und architektonischer Fremdkörper, der die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht mehr wahre.

Die Erteilung der Befreiung habe des Weiteren auch die nachbarlichen Interessen nicht hinreichend gewürdigt. Eine Kirche mit überregionalen Einzugsgebiet sowie dem dazugehörigen Gemeindezentrum und Kindertagesstätte beeinträchtige die Antragstellerin in einem wesentlich größeren Ausmaß als die im Bebauungsplan festgesetzte katholische Kirche. Denn das Verkehrsaufkommen werde sich zum einen durch die überregionale Nutzung des Vorhabens, zum anderen durch den täglichen Betrieb der Kindertagesstätte sowie des Gemeindezentrums wesentlich erhöhen.

Die verkehrsmäßige Erschließung hätte ebenso wie die Nutzungsart in einem Bebauungsplanverfahren abgewogen werden müssen, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass das Grundstück der Antragstellerin in einem reinen Wohngebiet liege. Die Antragsgegnerin hätte die bauplanungsrechtliche Grundlage für das Vorhaben durch Änderung des bestehenden Bebauungsplanes schaffen müssen. Soweit es aus den Bauplänen ersichtlich sei, werde die Erschließung des Grundstücks allein über eine Zufahrt vom ...-Ring erfolgen, die entlang des Grundstücks der Antragstellerin führe. Nachdem diese eine Einbahnstraße sei, sei mit einer erheblichen Beeinträchtigung auf Seiten der Antragstellerin zu rechnen. Die Antragsgegnerin habe dieses Problem erkannt und im Rahmen einer Amtskonferenz im Jahr 2010 festgestellt, dass das Vorhaben mit dem derzeitigen Ausbauzustand der Straßen negativ gesehen werde, da durch die überregionale Nutzung mit einem Verkehrsaufkommen zu rechnen sei, das nicht abgewickelt werden könne und möglicherweise der ...weg ausgebaut werden müsse.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag mit Schreiben vom 30. Januar 2015, bei Gericht am 02. Februar 2015 eingegangen, entgegengetreten und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine summarische Prüfung lasse erkennen, dass die Klage in der Hauptsache erfolglos bleiben werde. Die Klage sei aufgrund der Bindungswirkung des bestandskräftigen positiven Vorbescheids vom ... Januar 2013 bereits unzulässig. Das mit dem Bauantrag eingereichte und nunmehr bewilligte Vorhaben weiche nur geringfügig vom Vorbescheid ab und verändere die Grundkonzeption nicht. Die Grundkonzeption des Bauvorhabens seien vorliegend die Art der baulichen Nutzung, die Gebäudeanzahl und das Maß der Gebäude. Denn diese bauplanungsrechtlichen Kriterien seien maßgeblich für die Verträglichkeit des Bauvorhabens im Plangebiet. Die Art der Nutzung sei gegenüber dem Vorbescheid unverändert, die Gebäudegrößen nahezu identisch und die Situierung des Gemeindehauses und der Kindertagesstätte rechtfertigten keine relevante Abweichung gegenüber dem Vorbescheid. Hilfsweise sei darauf verwiesen, dass die Klage unzulässig sei, soweit sie sich gegen die Baugenehmigung für die russischorthodoxe Kirche richte. Insoweit bleibe die Identität des Vorhabens unzweifelhaft erhalten. Das Bauvorhaben sei insoweit auch teilbar, denn Kirche, Gemeindehaus und Kindertagesstätten seien in drei separaten Gebäuden untergebracht. Der Antrag sei auch unbegründet, weil nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt seien. Durch das Verkehrsgutachten werde die Nachbarverträglichkeit nachgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2015, am selben Tag beim Gericht eingegangen, beantragt der Prozessbevollmächtigte der Beigeladen,

den Antrag abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2015 und vom 02. Februar 2015 führte der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen aus, dass keine Kirche mit überörtlichem Einzugsbereich für ganz Bayern vorliege. Bei einer Anzahl von 27 russischorthodoxen Kirchen in Bayern, sieben im Großraum ... und fünf in ..., sei dies nicht anzunehmen. Die Besucherzahl und Besucherstruktur der geplanten Kirche seien völlig vergleichbar mit denen einer dort früher vorgesehenen katholischen Kirche. Auch eine Zentrierung sei nicht gegeben, da sich das Leben in Kirche und Gemeindezentrum überwiegend an Sonntagen, die Besuche der Kindertagesstätten an Werktagen, abspiele.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 führte die Antragsgegnerin ergänzend aus, die Antragstellerin könne sich nicht auf die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs berufen. Das Baugrundstück sei als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen und befinde sich daher nicht im Umgriff des reinen Wohngebietes der Antragstellerin. Aus der Gegenüberstellung in § 5 Abs. 2 Nr. 1, 2 BauGB und in § 9 Abs. 1 Nr. 1, 5 BauGB ergebe sich, dass Grundstücke für den Gemeinbedarf nicht zu den Bauflächen und Baugebieten im Sinne der Baunutzungsverordnung zählten. Ein als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesenes Grundstück sei daher nicht an die Nutzungsbeschränkungen gebunden, die für die benachbarten Baugebiete nach den §§ 2 - 11 BauGB bestünden. Es bestehe kein Abhängigkeits- und Austauschverhältnis, das dem Nachbarn ein subjektivöffentliches Recht auf Wahrung der Eigenart seines Baugebiets vermitteln könnte. Die Festsetzung sei nach ihrem Wortlaut nicht auf die Nutzung als gebietsversorgendes Gemeindekirchengebäude beschränkt, sondern lasse auch überörtliche Einrichtungen zu.

Mit Schriftsatz vom 5. März 205 führte die Bevollmächtigte der Antragstellerin ergänzend aus, das genehmigte Vorhaben diene nicht lediglich der gebietsbezogenen Versorgung, da es sich um eine überörtliche Kirche handele. Auch das Verkehrsgutachten gehe von einem großen Einzugsbereich aus. Die ausgewiesene Gemeinbedarfsfläche sei Teil des reinen Wohngebiets. Es sei zwar richtig, dass Flächen für den Gemeinbedarf nicht zu den Baugebieten gehörten. Damit gebe es für sie keine Vorschriften über Art und Maß der baulichen Nutzung sowie über Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche. Wolle der Plangeber diese eindeutig bestimmen, dann sei die Fläche für den Gemeinbedarf in ein Baugebiet einzubeziehen, was vorliegend geschehen sei. Im Bebauungsplan Nr. ... seien die Gemeinbedarfsflächen zwar als solche gekennzeichnet, zugleich aber seien detaillierte Festsetzungen in Bezug auf die zulässige Geschossfläche, die überbaubare Grundstücksfläche und die zulässigen Vollgeschosse erfolgt. Solche Festsetzungen hätten nicht getroffen werden können, wenn diese Flächen nicht Teil des reinen Wohngebiets seien. Weiter sei der Bebauungsplan im Bereich der Gemeinbedarfsfläche „Katholische Kirche“ als funktionslos anzusehen. Auf dem Vorhabengrundstück befinde sich seit 1974 eine Tennisanlage. Der Bebauungsplan sei insoweit nicht mehr als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung tauglich. Bei der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks handele es sich um ein reines Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteile und sich die Antragstellerin insoweit auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen könne. Das Vorhaben sei weder allgemein noch ausnahmsweise in einem reinen Wohngebiet zulässig. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei der näheren Umgebung um ein allgemeines Wohngebiet handele, wäre das Vorhaben aufgrund seiner Dimensionierung und seines Einzugsgebietes nicht zulässig.

Mit Schriftsatz vom 11. März 2015 erwiderte die Antragsgegnerin, aus den Maßfestsetzungen und der Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche ergebe sich keineswegs der planerische Wille, die Gemeinbedarfsfläche in das angrenzende reine Wohngebiet einzubeziehen. Denn bereits zum Zeitpunkt des Planerlasses habe es sich auch bei den Flächen für den Gemeinbedarf um Bauland gehandelt. Daher habe der Plangeber sich der Festsetzungsmittel der BauNVO bedienen können. Der Bebauungsplan sei im Bereich der Gemeinbedarfsflächen auch nicht funktionslos geworden. Es sei nicht erkennbar, inwieweit die derzeitige Nutzung als Tennisplatz die Verwirklichung des Bebauungsplans verhindere. Das Grundstück sei unbebaut, die Gemeinbedarfsnutzung sei jederzeit zu verwirklichen. Selbst bei einer Teilfunktionslosigkeit des Bebauungsplanes stünde der Klägerin kein Gebietserhaltungsanspruch zu. In diesem Fall sei ausschließlich das Baugrundstück nach § 34 BauGB zu beurteilen, das Grundstück der Klägerin befände sich weiter im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet oder faktischen Baugebiet liege, habe keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im Plangebiet oder faktischen Baugebiet.

Mit Schriftsatz vom 11. März 2015 führte der Bevollmächtigte der Beigeladenen aus, die von der Antragstellerin erwähnte Feststellung aus dem Jahr 2010 sei mittlerweile überholt. Wegen des starken Zuzuges von Gläubigen vor allem aus der Ukraine habe sich das Patriarchat zwischenzeitlich für eine dezentrale Struktur entschieden. Auf den Schriftsatz vom 2. Februar 2015 mit der Standortkarte des Patriarchats werde verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 26. März 2015 erwiderte die Bevollmächtigte der Antragstellerin, diese könne sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin im Falle der Teilfunktionslosigkeit des Bebauungsplans auf die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs berufen. Nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juli 2012 lasse sich der Grundsatz, dass ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden könne, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt werde, auf den Nachbarschutz im faktischen Baugebiet übertragen. Allerdings sei der Anspruch in räumlicher Hinsicht auf die Grundstücke begrenzt, die zur näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 2 S. 1 BauGB zählten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gehe davon aus, dass im Falle einer Teilfunktionslosigkeit eines Bebauungsplans dann eine bau- und bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft zwischen im Plangebiet liegenden und im Bereich des funktionslosen Bebauungsplans liegenden Grundstücken bestehe, wenn die Grundstücke der Nutzung nach einem Baugebietstyp angehörten (BayVGH vom 12.07.2012, 2 B 12.1211 Rn. 31). Das sei vorliegend der Fall.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Baugenehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt, a. a. O., § 80 Rn. 73 ff.).

2. Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 13.6.1969 - BayVBl 1969, 390; BVerwG, U. v. 25.2.1977 - BayVBl 1977, 639; BVerwG U. v. 19.8.1986 - BayVBl 1987, 151; BVerwG U. v. 26.9.1991 - BVerwGE 89, 69 - NVwZ 1992, 977) ist davon auszugehen, dass sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen können, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B. v. 26.07.2011 - 14 CS 11.535 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung dieses Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris RdNr. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris RdNr. 3).

Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren auch keine umfassende Rechtskontrolle statt, vielmehr hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken, ob durch den angefochtenen Bescheid drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln, verletzt werden.

3. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung, sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (Art. 60 Satz 1 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Im vorliegenden Fall wurde ein Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO durchgeführt, da die russischorthodoxe Kirche mit Gemeindezentrum und Kindertagesstätte als Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Nr. 6, 7, 12 BayBO eingestuft wurde. Dementsprechend gehören gem. Art. 60 Satz 1 BayBO zum Prüfungsmaßstab die Vorschriften über die Zulässigkeit baulicher Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB sowie vollumfänglich die bauordnungsrechtlichen Anforderungen nach der BayBO.

4. Vorliegend bestimmt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan Nr.... der Antragsgegnerin vom ... Mai 1966. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

4.1 Die Antragsstellerin ist im vorliegenden Fall voraussichtlich nicht durch den ihr gegenüber bestandskräftig gewordenen Vorbescheid vom ... Januar 2013 (Art. 71 BayBO) gebunden.

Der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines Vorbescheids ergibt sich aus den im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen. Die im Vorbescheidsverfahren gestellten und entschiedenen Fragen können jedoch nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Die dortige Prüfung bezog sich auf ein bestimmtes Vorhaben und die dem Vorbescheidsantrag zugrunde liegenden Planzeichnungen (vgl. Decker: in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 117. Ergänzungslieferung Juli 2014, Art. 71 Rn. 103) und nicht nur auf die Zulässigkeit der russischorthodoxen Kirche als solcher, sondern auf die Zulässigkeit des im Vorbescheidsverfahren überprüften Vorhabens.

Die Bindungswirkung eines Vorbescheids kann nicht mehr angenommen werden, wenn sich das im Baugenehmigungsverfahren behandelte Vorhaben aufgrund nachträglich eingereichter Unterlagen gar nicht mehr auf das ursprünglich mittels Vorbescheid bereits ausschnittsweise beurteilte Vorhaben bezieht, sondern von diesem abweicht. Die Bindung erstreckt sich nur auf Vorhaben, die inhaltlich dem Vorbescheid vollständig entsprechen oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweichen (vgl. BayVGH, B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 8). Das Vorhaben darf mithin nicht derart verändert werden, dass wegen dieser Änderung die Genehmigungsfrage in bauplanungsrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht erneut aufgeworfen wird. Wird das Vorhaben derart verändert, dass es in rechtserheblicher Weise von den entschiedenen Punkten abweicht und die Genehmigungsfrage neu aufwirft, entfällt die Bindungswirkung des Vorbescheids (vgl. BayVGH U. v. 4.11.1996 - 1 B 94.2923 -BayVBl. 1997, 341 f.; BayVGH B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 8).

Das im Baugenehmigungsverfahren genehmigte Vorhaben ist durch die Änderung der Situierung des Gemeindezentrums und der Kindertagesstätte vom südlichen zum östlichen Teil des Baugrundstücks, der nunmehr veränderten Kubatur der Kindertagesstätte und der durch die Veränderung der Situierung verursachten Änderung der Abstandflächen sowie der maßgeblichen Erhöhung der Anzahl der Stellplätze nicht mehr im ausreichenden Umfang mit dem ursprünglich geplanten Vorbescheidsvorhaben identisch. Die Stellplätze sind nun im westlichen sowie südlichen Bereich des Grundstücks angeordnet und rücken damit näher an den bebauten Teil des Grundstücks der Antragstellerin. Dadurch hat sich die Grundkonzeption des Bauvorhabens verändert, sowohl in bauplanungsrechtlicher als auch bauordnungsrechtlicher Hinsicht. Dies hat zur Folge, dass sich die Prüfungsvoraussetzungen geändert haben, insbesondere im Hinblick auf die Abstandsflächen und die verkehrlichen Belange, aber auch im Hinblick auf das Kirchengebäude. Durch diese erheblichen Abweichungen des im Baugenehmigungsverfahren beantragten Vorhabens gegenüber dem im Vorbescheid beantragten Vorhaben ist die Bindungswirkung des Vorbescheids nach summarischer Prüfung für das nachfolgende Genehmigungsverfahren entfallen. Von einer geringfügigen Veränderung der Planung kann nicht mehr gesprochen werden.

Eine Teilung der Bindungswirkung des Vorbescheids hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in Bezug auf die russischorthodoxe Kirche scheidet ebenfalls aus. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Vorbescheid eine endgültige Entscheidung über einen Teil des Gegenstandes der Baugenehmigung ist. Dieser Teil ist im späteren bauaufsichtlichen Verfahren nicht mehr zu prüfen und zu bescheiden, sondern bei der Erteilung der Baugenehmigung zugrunde zu legen. Die Behörde ist insoweit bei der Erteilung der Baugenehmigung aufgrund der verbindlichen Entscheidung (= vorgelagerter Ausschnitt aus der Baugenehmigung) festgelegt. Der Inhalt der Zulässigkeitserklärung im Vorbescheid muss daher hinreichend bestimmt und konkret sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Nachbarrechten. Nachbarrechte werden bereits dann verletzt, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung oder auch eines Vorbescheids nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (vgl. BayVGH, U. v. 20.5.1996 - 2 B 94.1513 - BayVBl. 1997, 405 f.; BayVGH, U. v. 8.8.2000 - 26 B 96.1956 - juris). Die verkehrlichen Belange, ausgelöst durch die bestimmungsgemäße Nutzung der russischorthodoxen Kirche, werden durch die vom Vorbescheid abweichende Situierung der Stellplätze auf dem Baugrundstück näher zum Grundstück der Antragstellerin und insbesondere durch die maßgebliche erhöhte Anzahl der Stellplätze wesentlich verändert. Darüber hinaus stehen Kirche, Gemeindezentrum und Kindertagestätte als Gesamtvorhaben zur bauplanungsrechtlichen Prüfung. Die Beigeladene plant das Gemeindezentrum nur im Zusammenhang mit der Kirche, ebenso die Kindertageseinrichtung.

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens kann wegen der gebotenen summarischen Prüfung eine endgültige Beantwortung der Frage der (Teil-)Bindungswirkung des Vorbescheids vom ... Januar 2013 jedoch dahinstehen, da der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unabhängig von einer eventuellen (Teil-)Bindungswirkung des Vorbescheids ohne Erfolg bleiben wird, da die Antragstellerin jedenfalls nicht durch die von der Antragsgegnerin erteilte streitgegenständliche Baugenehmigung in drittschützenden Rechten verletzt wird.

4.2 Für den Bereich des streitgegenständlichen Vorhabens setzt der Bebauungsplan Nr. ... ein Baugrundstück als Gemeinbedarfsfläche „katholische Kirche“ fest, für das Grundstück der Antragstellerin ein reines Wohngebiet.

Für die Errichtung einer russischorthodoxen Kirche samt Gemeindezentrum und Kindertagesstätte hat die Antragsgegnerin zwei Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.

4.2.1 Es ist bereits fraglich, ob hinsichtlich der genehmigten russischorthodoxen Kirche überhaupt eine Befreiung von der Festsetzung im Bebauungsplan als „katholische Kirche“ erforderlich ist. Bei beiden Kirchenformen handelt es sich um eine Anlage für kirchliche Zwecke. Unter den Begriff „Anlagen für kirchliche Zwecke“ fallen insbesondere die baulichen Anlagen der Kirchen und Religionsgesellschaften, die dem Gottesdienst und der umfassend zu verstehenden Seelsorge gewidmet sind (vgl. Stock in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 3. Auflage 2014, § 4 Rn. 47; BVerwG, B. v. 26.4.1993 - 4 B 31.93, NVwZ 1994, 282). Dabei ist die Konfession planungsrechtlich irrelevant (vgl. Stock, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 3. Auflage 2014, § 4 Rn. 47). Letztere Auslegung folgt auch aus der grundgesetzlich in Art. 4 Abs. 1 GG enthaltenen Pflicht des Staates zur weltanschaulichreligiöser Neutralität. Die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ist ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger untersagt (vgl. BVerfG, U. v. 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282, 299 f. m. w. N.). Im Rahmen einer geltungserhaltenden bzw. verfahrenskonformen Auslegung des Bebauungsplans vom ... Mai 1966 ist daher davon auszugehen, dass eine Anlage zu kirchlichen Zwecken unabhängig von einer bestimmten Konfession festgesetzt ist, so dass es für die Errichtung einer russischorthodoxen Kirche keiner Befreiung von den Festsetzungen im Bebauungsplan bedarf.

Insoweit scheidet damit auch die Verletzung einer drittschützenden Vorschriften aus, da die Erteilung einer an sich nicht erforderlichen Befreiung die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen kann. Aber selbst, wenn man zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass es auch in Bezug auf die Art der Konfession einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung „katholische Kirche“ für die Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens bedarf, wird die Antragstellerin durch die erteilte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht in ihren Rechten verletzt, da der Festsetzung jedenfalls keine drittschützende Wirkung zukommt.

4.2.2 Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht.

Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes ab, so kann es - sofern eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB nicht in Betracht kommt - nur zugelassen werden, wenn die Abweichung durch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gerechtfertigt wird. Dabei hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (grundlegend BVerwG, U. v. 8.7.1998 - NVwZ-RR 1999, 8 - juris LS 1; BVerwG, U. v. 23.8.1996 - BRS 58 Nr. 159 - juris LS 1). Geht es folglich um die Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans, kommt es also nicht nur darauf an, ob die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, sondern auch darauf, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB im konkreten Fall erfüllt sind (vgl. BVerwG, B. v. 27.08.2013 - 4 B 39/13 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 26.07.2011 - 14 CS 11.535 - juris Rn. 24).

Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebotes (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BauR 1998, 1206 - juris Rn. 5 f.; BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.08.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22).

Ob eine Festsetzung (zumindest auch) dem Schutz der Nachbarn dienen soll, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.08.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 25), wobei sich ein entsprechender Wille aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben kann (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 115. Ergänzungslieferung 2014, § 16 BauNVO Rn. 51; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 23 BauNVO Rn. 55 ff.).

Anhaltspunkte, dass die Ausweisung des Baugrundstücks als Gemeinbedarfsfläche mit dem Zusatz „katholische Kirche“ nachbarschützenden Charakter haben soll, sind weder aus dem Planinhalt noch aus der Begründung des Bebauungsplanes ersichtlich. Es gibt daher keinen Anhalt für die Annahme, dass die Antragsgegnerin diese Festsetzung auch im Interesse der Nachbarn des Kirchengrundstücks vorgenommen hatte. Die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche „katholische Kirche“ ist daher offensichtlich allein aus städtebaulichen Gründen erfolgt (vgl. auch OVG Hamburg, B. v. 30.01.1992 - Bs II 137/91 - juris Rn. 24). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B. v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 - juris Rn. 2). Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist zwar regelmäßig bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 - juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet (vgl. BayVGH B. v. 26.07.2011 - 14 CS 11.535 - juris Rn. 24). Im vorliegenden Fall fehlt es aber bereits an einem solchen Abhängigkeits- und Austauschverhältnis im Sinn einer „bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft“ zwischen dem als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesenen Vorhabengrundstück Fl.Nr. ... und dem daran angrenzenden Grundstück der Antragstellerin, das als reines Wohngebiet ausgewiesen ist (vgl. OVG Hamburg, B. v. 30.01.1992 - Bs II 137/91 - juris Rn. 22 m. w. N.).

4.2.3 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan lediglich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris Rn. 5 unter Verweis auf U. v. 16.09.1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 und U. v. 23.08.1996 - BVerwG 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364; B. v. 02.02. 2000 - BVerwG 4 B 87.99 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 163).

Daraus folgt, dass ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht besteht (vgl. BayVGH, U. v. 23.3.2013 - 14 B 12.169, BayVBl. 2014, 146 - juris Rn. 19; BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris Rn. 6). Denn wenn - wie voraussichtlich im vorliegenden Fall - zwischen dem Grundstück der Beigeladenen und dem Grundstück der Antragstellerin nicht das für ein Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis besteht, das die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht.

Nach dem Vortag der Antragstellerin handele es sich bei dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück der Antragstellerin um ein einheitliches Baugebiet, da die festgesetzte Gemeinbedarfsfläche - trotz der gelben Abgrenzungsumrandung - Teil des Plangebietes sei, in dem sich das Grundstücks der Antragstellerin befindet, für das der Bebauungsplan ein reines Wohngebiets festsetzt.

Das Gericht kann dieser Argumentation nicht folgen. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber zugleich ausreichenden summarischen Prüfung spricht vieles dafür, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens in den Jahren 1965/66 hinsichtlich des Vorhabengrundstücks und hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin zwei unterschiedliche Baugebiete festgesetzt hat. Für zwei eigenständige Baugebiete spricht insbesondere § 3 BauNVO 1962. Danach sind in einem reinen Wohngebiet, abweichend von § 3 BauNVO 2013 weder Anlagen für kirchliche Zwecke noch Anlagen für Kinderbetreuungsstätten zulässig. Die festgesetzten Flächen für Gemeinbedarf „katholische Kirche“ und die Fläche Gemeinbedarf für „Kindertagestätte“ wären daher in einem reinen Wohngebiet unzulässig, so dass davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin jeweils unterschiedliche Baugebiete festgesetzt hat, um einen rechtskonformen Bebauungsplan zu erlassen. Auch nach der von der Antragsgegnerin zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung fehlt es an einer „bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft“ zwischen dem als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesenen Grundstück und den daran angrenzenden, als Wohngebiet ausgewiesenen Grundstücken (vgl. OVG Hamburg B. v. 30.01.1992 - Bs II 137/91 - juris Rn. 22).

Auch dem Vortrag der Antragstellerin, dass es sich bei der im Bebauungsplan festgesetzten Gemeinbedarfsfläche um kein Baugebiet handle und diese Gemeinbedarfsfläche daher Bestandteil des angrenzenden reinen Wohngebiets sein müsse, um rechtswirksam Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung treffen zu können, kann das Gericht nicht folgen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB kann die Antragsgegnerin im Bebauungsplan die Flächen für den Gemeinbedarf und nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch die Art und das Maß der baulichen Nutzung festlegen. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO können die in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, in ihrem Bebauungsplan ein Baugebiet im Sinn von § 1 Abs. 2 BauNVO festzulegen, besteht hingegen nicht. Aus dem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ergibt sich, dass die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden müssen. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO regelt lediglich, dass die bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden können und durch diese Festsetzung die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteile des Bebauungsplanes werden, soweit nicht aufgrund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB regelt darüber hinaus, dass die Antragsgegnerin Art und das Maß der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan festlegen kann.

Da der (bundesrechtliche) Gebietserhaltungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung bewirkten wechselseitigen Eigentumsbindung beruht, kann er einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, nicht zustehen (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B. v. 18.12.2007 a. a. O.; BayVGH, U. v. 23.3.2013 - 14 B 12.169, BayVBl. 2014, 146 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 31.8.2012 - 14 CS 12.1373 u. a. - juris Rn. 27 m. w. N.). Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall, dass die jeweils unterschiedlichen Baugebiete in einem Bebauungsplan festgesetzt sind (vgl. BayVGH, U. v. 23.3.2013 - 14 B 12.169, BayVBl. 2014, 146 - juris Rn. 19). Denn auch insoweit fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund für ein solches Abwehrrecht, nämlich dem Bestehen einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft für die in den unterschiedlichen Baugebieten gelegenen Grundstückseigentümer (vgl. BayVGH, U. v. 23.3.2013 - 14 B 12.169, BayVBl. 2014, 146 - juris Rn. 19; BayVGH, U. v. 14.7.2006 -1 BV 03.2179 u. a. - BauR 2007, 505; B. v. 12.7.2010 -14 CS 10.327 - juris Rn. 29 ff. m. w. N.).

Insoweit scheidet im vorliegenden Fall ein Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin aus. Denn der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris Rn. 6). In diesem Rahmen kommt es auf die konkreten örtlichen Verhältnisse an.

5. Die Antragstellerin macht ergänzend geltend, dass der Bebauungsplan im Bereich der Gemeinbedarfsfläche „katholische Kirche“ als funktionslos anzusehen sei und sich diese Fläche daher nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO beurteile.

Festsetzungen eines Bebauungsplans werden funktionslos und damit unwirksam‚ wenn - zum einen - die Verhältnisse im Plangebiet in ihrer tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben‚ der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und - zum anderen - diese Entwicklung so offenkundig ist‚ dass sie einem dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (st. Rspr, grundlegend: BVerwG‚ U. v. 29.4.1977 - 4 C 39.75 - BVerwGE 54‚ 5‚ 11; B. v. 29.5.2001 - 4 B 33.01 - NVwZ 2001‚ 1005; U. v. 28.4.2004 - 4 C 10.03 - BauR 2004‚ 1567; BayVGH, U. v. 13.02.2015 - 1 B 13.646 - juris Rn. 30). Dabei sind die Anforderungen an das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit streng und es ist große Zurückhaltung geboten (BVerwG, U. v. 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108, 71; Uechtritz/Hartmannsberger‚ DVBl 2013‚ 70). Bloße Zweifel an der Realisierungsfähigkeit eines Bebauungsplans reichen nicht aus; er tritt nur außer Kraft‚ wenn offenkundig ist‚ dass er seine Funktion als Steuerungsinstrument für die städtebauliche Entwicklung verloren hat (BVerwG‚ U. v. 18.11.2004 - 4 C N 11.03 - BVerwGE 122/207‚ 214; BayVGH, U. v. 13.02.2015 - 1 B 13.646 - juris Rn. 30). Entscheidend sind die Art der Festsetzung‚ das Maß der Abweichung im tatsächlichen Bereich und die Irreversibilität der entstandenen Verhältnisse, wobei es nicht auf einzelne Grundstücke ankommt (vgl. BayVGH, U. v. 13.02.2015 - 1 B 13.646 - juris Rn. 30).

Unter Beachtung der dargestellten Grundsätze erweist sich die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche „katholische Kirche“ im vorliegenden Fall trotz des Vorhandenseins des seit Jahren bestehenden, bauplanungsrechtlich unzulässigen Tennisplatzes nicht als funktionslos. Nach den vorgefundenen tatsächlichen Verhältnissen kommt dem Bebauungsplan nach wie vor eine städtebauliche Steuerungsfunktion zu. Es ist schon nicht erkennbar‚ warum das Vorhabengrundstück nicht in seinem derzeitigen baulichen Zustand einer Nutzung als Gemeinbedarfsfläche „katholische Kirche“ zugeführt werden könnte. Die Tennisplatzanlage wird nicht mehr genutzt und ist ohne große Umbaumaßnahmen leicht zu beseitigen. Bereits in dieser Hinsicht weicht der vorliegende Fall von den in der Rechtsprechung bejahten Fällen einer Funktionslosigkeit ab. Es spricht aus tatsächlichen Gründen nichts gegen eine Aufnahme der Nutzung des Vorhabengrundstücks als Gemeinbedarfsfläche, da die unzulässige, bereits beendete Zwischennutzung als Tennisanlage in keiner Hinsicht zu unumkehrbaren Verhältnissen geführt hat. Eine Rückkehr zur ursprünglichen Festsetzung lässt sich unter Beachtung bauplanungs- und -ordnungsrechtlicher Aspekten ohne Probleme realisieren.

Aber selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin eine Teilunwirksamkeit des Bebauungsplanes unterstellt, so läge auch in diesem Fall wegen der Nachprägung der in einem reinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässigen Tennisanlage kein einheitliches Baugebiet vor. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch würde daher auch bei unterstellter Teilunwirksamkeit des Bebauungsplanes ausscheiden.

6. Für den vorliegenden Fall ergibt sich damit, dass es für den Erfolg der Klage und des Antrags der Antragstellerin hinsichtlich der Befreiungen nach § 32 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen im Bebauungsplan allein darauf ankommt, ob das Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme beachtet oder nicht.

6.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75, BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 22; U. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93, NVwZ 1994, 686 - juris Rn. 17; U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98, BVerwGE 109, 314 - juris Rn. 20; U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04, NVwZ 2005, 328 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11, BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4). Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75, BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 22).

6.2 In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2,5-geschossigem Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 - juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; vgl. auch BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770, BayVBl 2009, 751 - juris Rn. 23; B. v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21; B. v. 8.7.2013 - 2 CS 13.726 - juris Rn. 3). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind u. a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B. v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9).

Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass das streitgegenständliche Kirchengebäude in Höhe oder Volumen ein Übermaß gegenüber der Wohnbebauung der Antragstellerin besitzt. Bei dem geplanten Kirchengebäude handelte es sich um ein in seiner Höhe abgestuftes Gebäude, so dass bereits dadurch der Gebäudekörper nicht so massiv in Erscheinung tritt wie eine Blockbebauung. In den oberen Bereichen wird das Gebäude durch die unterschiedlichen Höhenabstufungen und die Seitentürme aufgelockert. Der massive Baukörper hat eine Höhe von 17,35 m, die Seitentürme haben eine Höhe von 19,67 m und der Mittelturm eine Höhe von 26,62 m, wobei die Kuppel lediglich einen Durchmesser von etwa 7 m aufweist. Das Kirchengebäude ist an der tiefsten Gebäudeausdehnung ca. 25 m breit. Die Wohnblöcke der Antragstellerin auf dem Grundstück Fl.Nr. ... bestehen aus drei aneinandergebauten neunstöckigen Mehrfamilienhäusern sowie einem vierstöckigen Mehrfamilienhaus. Der neunstöckige Gebäudekomplex ist ca. 70 m breit und bei einer durchschnittlichen Raumhöhe von 2,45 m, ohne Berücksichtigung der Geschossdecken, Estriche und eines eventuellen Hochparterres mindestens 22,5 m hoch. Das viergeschossige Mehrfamilienhaus der Antragstellerin ist etwa 19 m breit und mindestens 10 m hoch. Das geplante Kirchengebäude befindet sich darüber hinaus in mindestens 55 - 60 m Luftlinie Entfernung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung besteht daher aufgrund der geringen Höhendifferenz und dem großen Abstand zwischen der Wohnblockbebauung der Antragstellerin und der geplanten Bebauung schon kein Raum. Auch eine abriegelnde Wirkung des Vorhabens für das Grundstück der Antragstellerin ist nicht ersichtlich, zumal das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragstellerin außerdem durch einen dichten Grünbereich getrennt werden.

6.3 Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt voraussichtlich auch nicht deswegen vor, weil das Vorhaben einen zusätzlichen Stellplatzbedarf auslöst. Zwar sind bei Errichtung und Änderungen baulicher Anlagen oder ihrer Nutzung Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass diese die zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können. Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen soll aber nicht die Nachbarn schützen; die Vorschrift dient vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (vgl. BayVGH, B. v. 25.08.2009 - 1 CS 09.287 - juris Rn. 39; BayVGH, U. v. 21.4.2004 - 20 B 02.2396 - juris; BayVGH, B. v. 23.1.2008 - 15 ZB 06.3019 - juris). Rechte der Nachbarn werden nur verletzt, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn der durch den Stellplatzmangel bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH, B. v. 25.08.2009 - 1 CS 09.287 -juris Rn. 39; OVG NRW, B. v. 10.7.1998 - BauR 1999, 237 ff.- juris LS 3; OVG Bremen, B. v. 18.10.2002 - 1 B 315/02 - BauR 2003, 509 ff.- juris Rn. 12, 13; VGH BW, B. v. 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - BauR 2009, 470 - juris OS 1).

Nach den Feststellungen im von der Beigeladenen vorgelegten Verkehrsgutachten vom 21. Januar 2014 wird durch das Vorhaben unter der Woche ein Stellplatzbedarf von maximal 23 Stellplätzen prognostiziert, der unproblematisch auf dem eigenen Vorhabengrundstück abgedeckt werden kann. Auch der regelmäßige Bring- und Holverkehr zur Kindertagestätte führte voraussichtlich zu keinen Beeinträchtigungen (vgl. S. 11 und 13 des Gutachtens). An Wochenenden wird nach dem Gutachten, insbesondere durch die sonntägliche Liturgie, ein maximaler Stellplatzbedarf von 68 Plätzen ausgelöst. Davon werden 44 Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück bereitgestellt, so dass die verbleibenden 24 benötigten Stellplätze im öffentlichen Verkehrsraum gefunden werden müssen. An Feiertagen mit Hochfesten (Ostern/Weihnachten), die 13 Tage später als die jeweiligen staatlichen Feiertage in Bayern stattfinden, würden voraussichtlich bis zu 90 Stellplätze benötigt. Nach dem Verkehrsgutachten stehen zwar entlang der ...-straße, des ...-Ringes und der ...-straße Parkmöglichkeiten nur im begrenzten Umfang zur Verfügung, da der öffentliche Verkehrsraum in diesem Bereich im Wesentlichen den Anwohnern der angrenzenden Geschoßwohnbebauung als Abstellmöglichkeiten ihrer Fahrzeuge dienen. Entlang der ...-straße nördlich der ...-straße ist danach aber ein ausreichendes Stellplatzangebot vorhanden, das kaum von Anwohnern genutzt werde. Von dort beträgt der Fußweg zur Kirche nur wenige Minuten (vgl. S. 12 des Gutachtens). Danach kann der zusätzliche Stallplatzbedarf an Sonntagen im näheren Umfeld abgedeckt werden, obwohl das Gutachten lediglich 29 Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück der Beigeladenen für seine Expertise zugrunde legte. Nach der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom ... August 2014 muss die Beigeladenen jedoch 44 Stellplätze auf dem eigenen Grundstück breit stellen (vgl. auch überarbeiteten Freiflächengestaltungsplan vom 17. Juli 2014). Wenn das Gutachten bereits bei lediglich 29 nachgewiesen Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück zu dem Ergebnis gelangt, dass der erhöhte Bedarf an Stellplätzen in der näheren Umgebung abgedeckt werden könne, dann gilt diese Expertise umso mehr, wenn nunmehr 44 Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück zu errichten sind. Das Gutachten empfiehlt an den zwei Hochfesten im Jahr (Ostern und Weihnachten), dass die Kirche an diesen Tagen verstärkt auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel hinweist. Für die ankommenden Besucher mit PKW seien temporäre Parkflächen in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Diese zwei seltenen Ereignisse im Jahr, die nach dem julianischen Kalender zeitlich versetzt zu den christlichen Feiertagen liegen, erscheinen aufgrund der Gesamtumstände daher ebenfalls zumutbar. Nach der Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin ist bei Versammlungsstätten nach Ziffer 4.1 des Anhangs ein Stellplatz je 10 Besucher und bei Kirchen und Gebetshäusern nach Ziffer 4.2 ein Stellplatz je 30 Besucher nachzuweisen. Das vorgelegte Verkehrsgutachten setzt im vorliegenden Einzelfall einen erheblich höheren Stellplatzbedarf voraus. Für Versammlungsstätten würde nach der Stellplatzsatzung bei erwarteten 350 - 400 Gläubigen zu den Hochfesten ein Stellplatznachweis von 40 Stellplätzen und für Gebetshäuser ein Stellplatznachweis von 13 Stellplätzen ausreichen. Es erscheint daher plausibel, wenn das vorgelegte Gutachten auch bei den Hochfesten keinen für die Nachbarn unzumutbaren Park- oder Parksuchverkehr feststellt.

6.4 Auch die Verträglichkeit des Verkehrsaufkommens ist ausreichend durch das vorgelegte Verkehrsgutachten nachgewiesen. Danach können die zusätzlichen Fahrten, die durch die Kirchenbesucher ausgelöst werden, ohne Probleme vom umliegenden Straßennetz aufgenommen werden (vgl. S. 13 des Verkehrsgutachtens vom 21. Januar 2014). Auch wenn die gutachterliche Stellungnahme im Auftrag der Beigeladenen erstellt wurden, ist das Gericht nicht gehindert, sich hierauf zu stützen (vgl. BVerwG, B. v. 18.01.1982 - 7 B 254/81 - NVwZ 1982, 309 - juris OS 1; B. v. 13.03.1992 - 4 B 39/92 - NVwZ 1993, 268- juris OS 1). Die durch das Vorhaben ausgelöste Verkehrssituation bzw. die verkehrlichen Belange im Bezug auf die Nachbarn wurden daher nachvollziehbar gewürdigt.

6.5. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen der Gestaltung der Kirche bzw. dem Architekturstil der Kirche scheidet ebenfalls aus. Der Architekturstil ist kein Parameter, der im Rahmen der planungsrechtlichen Zulässigkeit relevant wäre. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist er allenfalls über das Verunstaltungsgebot des Art. 8 Satz 1 BayBO von Bedeutung, der vorliegende aber offensichtlich nicht tangiert ist und zudem nur in extremen Ausnahmefällen nachbarschützende Wirkung entfalten kann.

7. Die Antragstellerin macht schließlich geltend, dass im vorliegenden Fall ein Bebauungsplanverfahren durchzuführen gewesen wäre, um auch die verkehrsmäßige Erschließung in einem Bebauungsplanverfahren ordnungsgemäß abzuwägen. Wegen der überregionalen Nutzung der Kirche müsse mit einem Verkehrsaufkommen gerechnet werden, dass mit den vorhandenen Straßen nicht abgewickelt werden könne. Insoweit ist auf die Ausführungen des Verkehrsgutachtens vom 21. Januar 2014 zu verweisen. Danach wird durch das geplante Vorhaben lediglich ein Verkehrsaufkommen ausgelöst, dass problemlos vom umliegenden Straßennetz aufgenommen werden könnte (vgl. Verkehrszählung auf S. 5 und Schlussfolgerung daraus auf S. 13 des Gutachtens).

8. Die Verletzung sonstiger öffentlichrechtlicher Vorschriften im Prüfumfang der Baugenehmigung, die auch dem Schutz der Nachbarn dienen, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

9. Angesichts dessen, dass die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom ... August 2014 nach summarischer Prüfung gering sind, fällt die Interessenabwägung des Gerichts zugunsten der Beigeladenen aus. Verspricht die Anfechtungsklage der Antragstellerin in der Hauptsache nicht überwiegend Erfolg, ist es der Beigeladenen nicht zuzumuten, mit der Ausführung ihres Bauvorhabens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache warten zu müssen. Allerdings wird die Beigeladene, wenn sie mit den Bauarbeiten vor einem rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens beginnt, auf eigenes Risiko tätig.

10. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Es entspricht billigem Ermessen i. S. von § 162 Abs. 3 VwGO, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 29/08/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde
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Tenor I. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit gegenstandslos. II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgeho
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Tenor I. In Abänderung der Nummern 1 und 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. April 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vo
published on 17/03/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Sind überbaute Flächen in dem Bebauungsplan als Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen festgesetzt, dürfen auf ihnen Vorhaben, die eine wertsteigernde Änderung baulicher Anlagen zur Folge haben, nur zugelassen und für sie Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nur erteilt werden, wenn der Bedarfs- oder Erschließungsträger zustimmt oder der Eigentümer für sich und seine Rechtsnachfolger auf Ersatz der Werterhöhung für den Fall schriftlich verzichtet, dass der Bebauungsplan durchgeführt wird. Dies gilt auch für die dem Bebauungsplan nicht widersprechenden Teile einer baulichen Anlage, wenn sie für sich allein nicht wirtschaftlich verwertbar sind oder wenn bei der Enteignung die Übernahme der restlichen überbauten Flächen verlangt werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.