Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Aug. 2018 - M 8 S 18.3812

published on 30/08/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Aug. 2018 - M 8 S 18.3812
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt im Erdgeschoss des Anwesens C …str. 3, FlNr. 9160/86, Gemarkung … Sektion * die Gaststätte „…“. Mit Bescheid vom 15. Juli 1971, Plan-Nr. … wurde im Erdgeschoss des Gebäudes C …str. 3 ein Café genehmigt. Laut dem genehmigten Plan sollte im rückwärtigen, südöstlichen Bereich auf einer Länge von 10,50 m (abgegriffen) und einer Tiefe von 5 m (abgegriffen) ein gepflasterter Terrassenbereich, ebenso wie ein 2 m breiter gepflasterter Umgang an der Nord-Ost-Seite des Gebäudes entstehen. Der genehmigte Plan des Bescheides vom 23. August 1979, mit dem der Gaststättenumbau und die Erweiterung genehmigt wurden - hier sollte die Küche in den ehemaligen Ladenbereich hinein erweitert werden und ein zusätzliches Nebenzimmer der Gaststätte entstehen - sah ebenso wie der genehmigte Plan vom 15. Juli 1971 im rückwärtigen, südöstlichen Bereich vor der Gaststätte nur eine versiegelte Fläche mit den Ausmaßen 10,50 m x 5 m vor.

Die Bauanträge vom 14. April 2016 und vom 1. Februar 2018 für die Überdachung der Terrasse mit einer beweglichen Markise und die Errichtung von beweglichen Seitenteilen im rückwärtigen, südöstlichen Gartenbereich vor der Gaststätte wurden aufgrund erheblicher Defizite der Bauanträge nicht verbeschieden.

Mit Bescheid vom 7. Februar 2018 untersagte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller die Nutzung der Freischankfläche / des Wintergartens an der Süd-Ost-Seite des Gebäudes C* …str. 3 als Gaststättenfläche (Bewirtung, Musik, Darbietung, u.ä.) (siehe beiliegender Lageplan) unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung (Zif.1.).

Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet (Zif. 2.) und für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000,00 Euro angedroht (Zif. 3.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die derzeitige Nutzung der Freischankfläche / des Wintergartens als Gaststättenfläche nicht genehmigt sei und öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspreche. Es fehle der Nachweis eines ausreichenden Lärmschutzes bzw. hätten Messungen nachgewiesen, dass die zulässigen Lärmwerte nicht eingehalten würden, weshalb die Gaststättennutzung nicht ausreichend Rücksicht auf die Wohnnutzungen im Gebäude nehme.

Am … März 2018 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage gegen den Bescheid vom 7. Februar 2018 (M 8 K 18.1184) und beantragte gleichzeitig die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 7. Februar 2018 aufzuheben (M 8 S 18.1183).

Mit Beschluss vom 10. April 2018 lehnte das erkennende Gericht den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 im Bescheid vom 7. Februar 2018 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage gegen den Bescheid vom 7. Februar 2018 bereits unzulässig, weil verfristet sei, weshalb der angefochtene Verwaltungsakt vom 7. Februar 2018 bereits unanfechtbar geworden sei. Der Antrag wäre aber auch unbegründet, da die Antragsgegnerin die angefochtene Nutzungsuntersagung zu Recht erlassen habe. Weder die Gaststättennutzung auf der Freifläche noch die baulichen Maßnahmen zu der erweiterten Terrassennutzung seien genehmigt. Das Vorhaben widerspreche § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, da es auf Grund der von ihm ausgehenden Belästigungen für seine Umgebung unzumutbar sei. Auch verstoße die streitgegenständliche Nutzung gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Mit Beschluss vom 14. Juni 2018 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. April 2018 zurück (2 CS 18.960).

Auf Grund einer Anzeige stellte die zuständige Polizeiinspektion … fest, dass die Freischankfläche des Lokals C* …str. 3 am Freitag den … Juni 2018 für eine Hochzeit genutzt worden ist. Dem Aktenvermerk vom 3. Juli 2018 bzw. der Mitteilung der Polizeiinspektion … vom 3. Juli 2018 lagen entsprechende Fotos der Feier bei.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 stellte die Antragsgegnerin das im Bescheid vom 7. Februar 2018 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 8.000,00 Euro fällig und drohte gleichzeitig für den Fall, dass der Verfügung vom 7. Februar 2018 nicht sofort nach Zustellung dieses Bescheides Folge geleistet werde, ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 Euro an.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den Feststellungen der zuständigen Polizeiinspektion …, sowie nach Einlassung des vom Antragsteller beauftragten Ingenieurbüros H* … die Freischankfläche am … Juni 2018 für eine Hochzeitsfeier genutzt worden sei, weshalb die erneute Zwangsgeldandrohung erforderlich sei, um den Antragsteller zur Erfüllung der ihm aufgegebenen Verpflichtung anzuhalten.

Das Schreiben / der Bescheid vom 3. Juli 2018 wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit Postzustellungsurkunde am 5. Juli 2018 zugestellt.

In den Akten befindet sich eine weitere Mitteilung der Polizeiinspektion … vom 25. Juli 2018 bezüglich einer Anzeige wegen Verstoßes gegen die Nutzungsuntersagung durch die der Nutzung der Freischankfläche in der Zeit vom … Juli 2018 20.50 Uhr bis Montag, den … Juli 2018 23.45 Uhr. Auch hier waren Fotos beigelegt.

Mit einem am 6. August 2018 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom *. August 2018 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage mit dem Antrag den Bescheid der Landeshauptstadt vom 3. Juli 2018 aufzuheben (M 8 K 18.3811).

Weiterhin wurde beantragt,

„die sofortige Vollziehung in der Verfügung vom 7. Februar 2018, gemäß Bescheid 7. Februar 2018, ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000,00 Euro bei Nichterfüllung der Nutzungsunterlassung der Freischankfläche zu zahlen, wird aufgehoben.“

Zur Begründung machte der Bevollmächtigte des Antragstellers ausführliche Ausführungen zu der nach seiner Auffassung vorliegenden Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides vom 7. Februar 2018. Weiterhin wurde erklärt, dass von der Nutzung der Freischankfläche keine Lärmbelästigungen ausgingen und die Lärmmessungen des RGU vom 22. September 2017 und 6. Oktober 2017 nicht verlässlich gewesen seien. Während der Hochzeitsgesellschaft, bei der sich 50 Personen mit Musik, Kindern und Ansprachen bewegt hätten (Schaffung einer Extremsituation) hätten Messungen von Herrn Dipl.-Ing. m* … ergeben, dass auf Grund des durchlaufenden Verkehrsbetriebes die Lärmbelastung niemals, auch nicht zur Nachtzeit, unter die von der TA Lärm für Wohngebiete erforderlichen Grenze von 40 dBA falle.

Mit Schreiben vom 9. August 2018 beantragte die Antragsgegnerin den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bzgl. Ziffer 2 der Verfügung vom 7. Februar 2018 bereits unzulässig sei. Sollte sich der Antragsteller entgegen des Antragswortlauts gegen Ziff. 2 der Verfügung vom 3. Juli 2018, mithin gegen die erneute Androhung eines Zwangsgeldes wenden, sei der Antrag zulässig, jedoch unbegründet. Die neuerliche Androhung von Zwangsgeld sei hier erforderlich gewesen, nachdem der Antragsteller durch die Ausrichtung einer Hochzeitsfeier auf der streitgegenständlichen Freischankfläche am … Juni 2018 gegen die Nutzungsuntersagung verstoßen habe. Entgegen der Ausführung des Antragstellers sei die Nutzung der Antragsgegnerin nicht angezeigt worden. Erst als während der Feierlichkeit erneut Beschwerden bei der Polizeiinspektion … eingegangen seien und der Antragsteller wohl habe damit rechnen müssen, dass die Antragsgegnerin von der Nutzung Kenntnis erlange, sei im Nachgang am 2. Juli 2018 unter dem Deckmantel einer „Messung unter Extrembedingungen“ per Email gegenüber der Antragsgegnerin von der Nutzung berichtet worden. Es sei davon auszugehen, dass die Hochzeitsfeier bereits seit Wochen geplant gewesen sei, da derartige Feierlichkeiten nach der allgemeinen Lebenserfahrung einen erheblichen zeitlichen Vorlauf erforderten. Der Antragsteller habe sich diese Einnahmen nicht entgehen lassen wollen, weshalb er vorsätzlich gegen die Nutzungsuntersagung verstoßen habe. Die Fälligkeit des Zwangsgeldes trete kraft Gesetzes ein. Die Begründung des Antragstellers, für eine Fälligkeitsmitteilung bzw. erneute Zwangsgeldandrohung müsse ein dokumentierter Verstoß gegen Lärmwerte vorliegen, sei als abwegig zu bezeichnen.

Mit Schriftsatz vom … August 2018 nahm der Bevollmächtigte zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. August 2018 Stellung und machte erneut Ausführungen zu den Polizeieinsätzen, die nach dem beim Amtsgericht München unter dem Az. … OWI 254 JS …18 durchgeführten Ordnungswidrigkeitsverfahren widerlegt seien und zu den vorgenommenen Messungen. Hinsichtlich der Feststellungen im Beschluss vom 10. April 2018 zur Verfristung der Klage gegen den Bescheid vom 7. Februar 2018 wurden Ausführungen zum Mechanismus des Nachtbriefkastens gemacht und Strafanzeige für den Fall angedroht, dass weiterhin die Verfristung der Klage angenommen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

1. Der Antrag des Bevollmächtigten des Antragstellers „Die sofortige Vollziehung in der Verfügung vom 7. Februar 2018, gemäß Bescheid vom 7. Februar 2018 ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000,00 Euro bei Nichterfüllung der Nutzungsunterlassung der Freischankfläche zu zahlen, wird aufgehoben“ ist unzulässig. Abgesehen davon, dass der Antrag mehr als missverständlich formuliert ist, was offensichtlich auch die Antragsgegnerin zu der Annahme bewogen hat, es handle sich um einen erneuten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Ziffer 2 des Bescheides vom 7. Februar 2018, kann „die sofortige Vollziehung ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000,00 Euro zu zahlen“ nicht aufgehoben werden. Vielmehr ist die Ziffer I, die Fälligkeitsmitteilung im Schreiben vom 3. Juli 2018, kein Verwaltungsakt, da nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG die Zwangsgeldforderung fällig im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG wird, wenn die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG nicht bis zum Ablauf der Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt wird. Auf Grund des Fälligwerdens des Zwangsgeldes „de lege lata“ wird durch die Fälligkeitsmitteilung die automatisch eingetretene gesetzliche Folge dem Betroffenen nur bekanntgemacht.

2. Soweit der schwer verständliche Antrag des Bevollmächtigten des Antragstellers darauf gerichtet ist, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass das mit Bescheid vom 7. Februar 2018 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 8.000,00 Euro entgegen der Feststellung im Schreiben vom 3. Juli 2018 nicht fällig geworden ist, bleibt ein solcher Antrag, der nach § 123 VwGO zulässig ist, ohne Erfolg.

2.1 Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand auch schon vor Klageerhebung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei muss der Antragsteller eine Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechtes oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und die zur Begründung notwendigen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 2 VwGO, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO).

Der Anordnungsanspruch ist grundsätzlich der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Rechtsanspruch. Soweit man versucht, gemäß §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO den Antrag sachgerecht auszulegen, zielt er - mangels anderer Angaben der Antragspartei - in der Hauptsache auf die Aufhebung des Schreibens (Ziffer I) / Bescheides (Ziffer II) ab und damit auch auf die „Aufhebung“ der Fälligkeitsmitteilung. Dies kann im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erreicht werden, da die Fälligkeitsmitteilung mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2011 - 2 ZB 10.2365 - juris Rn. 3). Im einstweiligen Rechtsschutz ist daher der Antrag nach § 123 VwGO und nicht ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).

2.2 Der Antrag ist aber unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Feststellung, dass keine Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes eingetreten ist, nicht glaubhaft gemacht, da nach summarischer Prüfung die Fälligkeit des Zwangsgeldes eingetreten ist.

Grundlage der Fälligkeitsmitteilung im Bescheid vom 3. Juli 2018 ist die rechtlich nicht zu beanstandende, jedenfalls vollziehbare, wenn nicht sogar bestandskräftige Zwangsgeldandrohung nach Art. 31, 36 VwZVG im Bescheid vom 7. Februar 2018.

Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG wird die Zwangsgeldforderung fällig im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG, wenn die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG nicht bis zum Ablauf der Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt wird.

Nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist; nach Art. 19 Abs. 2 VwZVG setzt die Vollstreckung voraus, dass der zur Zahlung von Geld oder zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Hinsichtlich der Verpflichtung aus Ziffer 1 des Bescheides vom 7. Februar 2018, die Nutzung der Freischankfläche / des Wintergartens an der Süd-Ost-Seite des Gebäudes C* …str. 3 als Gaststättenfläche unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung zu unterlassen, war in Ziffer 2 des Bescheides die sofortige Vollziehung angeordnet. Zwar hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 7. Februar 2018 hinsichtlich Ziffer 1 Klage erhoben. Der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Verfügung unter Ziffer 1 des Bescheides vom 7. Februar 2018 wurde jedoch unanfechtbar abgelehnt (Beschluss vom 10. April 2018 im Verfahren M 8 S 18.1183 und des BayVGH vom 14. Juni 2018 im Verfahren 2 CS 18.960). Damit ist der Antragsteller seit dem 13. Februar 2018 (drei Tage nach Zustellung der Verfügung), spätestens jedoch seit der Entscheidung des BayVGH am 14. Juni 2018 vollziehbar verpflichtet, die Nutzung der im Bescheid vom 7. Februar 2018 bestimmten Freifläche als Gaststättenfläche zu unterlassen.

Auf Grund der Feststellungen der Polizeiinspektion … nach zweimaligem Einsatz eines Streifenwagens am streitgegenständlichen Anwesen steht fest, dass dort am Nachmittag und Abend des … Juni 2018 auf der streitgegenständlichen Freischankfläche / Wintergarten eine Hochzeitsfeier abgehalten wurde. Auch die Antragspartei räumt diese Veranstaltung ein und erklärte, es hätten 50 Gäste teilgenommen, deren Lärmemissionen gemessen worden seien.

Damit ist offenkundig, dass der Antragsteller gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 7. Februar 2018 nach Ablauf der gesetzten Frist verstoßen hat. Die Behauptung der Klagepartei bei dieser Veranstaltung seien keine maßgeblichen Lärmrichtwerte überschritten worden, weshalb kein Verstoß gegen die Nutzungsuntersagung vom 7. Februar 2018 vorliege, ist sachlich unrichtig und irrrelevant, da ein Verstoß gegen die Verfügung vom 7. Februar 2018 allein darin liegt, dass eine Veranstaltung auf der streitgegenständlichen Fläche abgehalten wurde. Ob und welche Lärmbelästigungen hierbei für die Nachbarschaft von der Veranstaltung ausgegangen sind, hat auf das Vorliegen des Verstoßes keinerlei Einfluss. Das gleiche gilt für die von dem Bevollmächtigten des Antragstellers zahlreich erhobenen Einwendungen gegen die Ausgangsverfügung selbst, die, da der Bescheid vom 7. Februar 2018 vollstreckbar ist, genauso wenig relevant sind wie der Ausgang eines etwaigen Ordnungswidrigkeitsverfahrens. Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch selbst betreffen sind gegebenenfalls im Verfahren des Art. 21 VwZVG durch Stellung eines Antrags bei der Anordnungsbehörde, die Verwaltungsvollstreckung für unzulässig zu erklären, geltend zu machen. Sie sind jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend ersichtlich nicht gegeben.

2.3 Abgesehen vom fehlenden Anordnungsanspruch (2.2) fehlt auch insoweit ein Anordnungsgrund, als die Antragspartei nicht glaubhaft gemacht hat, dass es unter Berücksichtigung ihrer Interessen nicht zumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Für eine Dringlichkeit in diesem Sinne reicht es nicht aus, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes auf Grund dessen Höhe wirtschaftliche Auswirkungen bei dem Antragsteller hat. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Antragstellers wurde allenfalls pauschal behauptet; eine Glaubhaftmachung anhand substantiierter Darlegungen erfolgte nicht (vgl. BayVGH B.v. 8.11.2001 - 2 CE 01.339 - juris Rn. 9). Insoweit fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund für die in diesem Sinne auszulegende, beantragte Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Zwangsvollstreckung einzustellen.

3. Soweit der Antrag des Bevollmächtigten des Antragstellers auch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der im Bescheid vom 3. Juli 2018 unter Ziffer II verfügten erneuten Zwangsgeldandrohung auszulegen sein sollte, bleibt auch dieser Antrag ohne Erfolg.

3.1 Auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Ziffer II des Bescheides der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2018, mit dem dem Antragssteller ein weiteres Zwangsgeld angedroht wird, keine rechtlichen Bedenken. Das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ist daher gegenüber dem kraft Gesetzes (Art. 21a VwZVG) bestehenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 3. Juli 2018 nachrangig.

Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG schränkt die Geltendmachung von Rechtsverletzungen auf die Androhung selbst ein, wenn der der Androhung zugrunde liegende Verwaltungsakt - der mit dieser nicht verbunden ist - bereits unanfechtbar geworden ist. Ob eine solche Unanfechtbarkeit vorliegt, kann - obwohl einiges für eine verspätete Klageerhebung im Verfahren M 8 K 18.1184 und somit für eine Unanfechtbarkeit spricht (vgl. die Ausführungen unter A im Beschluss vom 10. April 2018) - vorliegend offen bleiben, da unabhängig davon jedenfalls keine Rechtsverletzung des Antragstellers durch Ziffer 1 des Bescheides vom 7. Februar 2018 gegeben ist (vgl. die Beschlüsse vom 10. April 2018 im Verfahren M 8 S 18.1183 und vom 14. Juni 2018 im Verfahren 2 CS 18.960).

Der Ziffer 1 der Verpflichtung des Bescheides vom 7. Februar 2018 ist der Antragsteller - wie bereits oben unter Ziffer 2.2 dargestellt - nicht fristgerecht nachgekommen, weshalb die Antragsgegnerin erneut ein Zwangsgeld androhen konnte. Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel solange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist, weshalb die Antragsgegnerin zur Durchsetzung der vollziehbaren Verpflichtung des Antragstellers eine erneute Zwangsgeldandrohung erlassen konnte.

Das im Bescheid vom 3. Juli 2018 angedrohte Zwangsgeld ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 VwZVG soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 4 VwZVG ist das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßen Ermessen zu schätzen. Gemessen an diesen Vorgaben ist das nun mehr angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 Euro nicht zu beanstanden, zumal das zunächst angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 8.000,00 Euro erfolglos geblieben ist und der Antragsteller offensichtlich mit einer besonders einnahmeträchtigen Veranstaltung gegen die Nutzungsuntersagung vom 7. Februar 2018 verstoßen hat.

Schließlich ist auch die im Bescheid vom 3. Juli 2018 neuerlich gesetzte Frist nach Zustellung des Bescheides im Hinblick auf die Vorgeschichte, sowie die Tatsache, dass vorliegend nur ein Unterlassen, das sofort umgesetzt werden kann, eingefordert wird, ausreichend und zumutbar (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 10/04/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller betreibt im Er
published on 14/06/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.