Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Nov. 2017 - M 8 S 17.4461

published on 03/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Nov. 2017 - M 8 S 17.4461
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Gericht

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Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 6.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (M 8 K 17.4099) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. August 2017, mit dem diese die Nutzung der Räumlichkeiten im EG des Gebäudes auf dem streitgegenständlichen Grundstück ...str. 83, FlNr. ..., Gemarkung ... (...), untersagt.

Am 22. November 2016 wurde durch die Antragsgegnerin in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten eine Ortskontrolle durchgeführt. Laut Aktenvermerk sei dabei festgestellt worden, dass auf einer Fläche von ca. 82 m² ein Wettbüro eröffnet worden sei. Es würden insbesondere Sportwetten angeboten. In den Räumlichkeiten seien insgesamt sechs Onlinegeräte für Live-Wetten aufgestellt. Zum Ausfüllen von Wetten seien zwei Hochtische, eine Theke und am Fenster ein langes Brett vorhanden. Es lägen auch Tippscheine aus, die man ausfüllen und an der Theke abgeben könne. An den Wänden seien insgesamt acht Bildschirme vorhanden, an denen die Wetten angezeigt würden. Eine Bestuhlung sei nicht vorhanden. Die Öffnungszeiten seien werktags von 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr und am Wochenende von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 wurde die Antragstellerin zum Sachverhalt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 14. Februar 2017 angehört. Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 beantragten die Bevollmächtigten der Antragstellerin unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 19. Januar 2017 Akteneinsicht, äußerten sich jedoch inhaltlich nicht.

Mit Bescheid vom 22. August 2017 (Az.: ...), der Antragstellerin laut Zustellungsurkunde am 25. August 2017 zugestellt, untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Nutzung der Räumlichkeiten im EG des Gebäudes auf dem streitgegenständlichen Grundstück, im beiliegenden Lageplan umrandet, als Wettbüro oder vergleichbare Vergnügungsstätte; die Nutzung sei unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Verfügung, zu unterlassen (Ziffer 1). Zudem wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet (Ziffer 2) und für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung unter Ziffer 1 ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € angedroht (Ziffer 3).

Zur Begründung des Bescheides stellte die Antragsgegnerin zunächst die Erkenntnisse der Ortskontrolle dar.

Rechtsgrundlage der Verfügung in Ziffer 1 sei Art. 76 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO). Die derzeitige Nutzung als Wettbüro widerspräche öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Nutzungsänderung von Laden in Wettbüro bedürfe einer Baugenehmigung, die nicht vorliege. Eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO komme nicht in Betracht (Anforderungen an die Stellplatzsituation, Gebietsverträglichkeit, geänderte Öffnungszeiten etc.). Die Räumlichkeiten seien am 16. September 1969 als Laden (Textilladen) genehmigt worden; die Nutzung als Wettbüro sei von der bisherigen Nutzung nicht mehr gedeckt.

Die Nutzung sei zudem bauplanungsrechtlich unzulässig, da die maßgebliche nähere Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspreche und ein Wettbüro als Vergnügungsstätte hier unzulässig sei.

Nach dem städtischen Zentrenkonzept liege das Objekt im Stadtteilzentrum ..., welches seit Jahren unter einem sog. Trading-Down-Effekt leide. Für das Gebiet habe der Stadtrat als Sanierungsziele insbesondere die Verbesserung des Images (Außen- / Innenwahrnehmung) beschlossen. Deshalb und aus Rücksicht auf die umgebende Wohnbebauung könne eine Befreiung nicht erteilt werden.

Darüber hinaus seien für das Vorhaben die erforderlichen zusätzlichen Stellplätze nicht nachgewiesen.

Hilfsweise werde ausgeführt, dass – selbst wenn man in der maßgeblichen Umgebung ein Mischgebiet annehme – das Wettbüro planungsrechtlich unzulässig wäre.

Die Antragsgegnerin handele auch in pflichtgemäßem Ermessen. Eine erfolgreiche Berufung auf den wirtschaftlichen Wert des formell und materiell rechtswidrig Geschaffenen setze auf der Seite des von der Nutzungsuntersagung Betroffenen ein schutzwürdiges Vertrauen voraus, das sich auf den Fortbestand der illegalen Nutzung beziehe. Ein solcher Vertrauenstatbestand bestehe aber grundsätzlich nicht und lasse sich auch nicht aus dem Eigentumsrecht ableiten. Eine formelle illegale Nutzung erfolge auf eigenes Risiko; den rechtlichen Folgen dieses Verhaltens könne dann nicht eine angebliche Unverhältnismäßigkeit entgegengehalten werden. Andernfalls würde der gegen die Rechtsordnung verstoßende Bauherr ohne jeglichen rechtfertigenden Grund gegenüber dem rechtstreuen Bürger privilegiert werden. Die Bauaufsichtsbehörde schreite in gleich gelagerten Fällen regelmäßig durch Nutzungsuntersagungen ein; Äußerungen oder Zusicherungen über die Zulässigkeit der vorhandenen Nutzung habe sie nicht getätigt.

Die Frist zur Aufgabe der Nutzung sei angemessen, da diese der Antragstellerin ohne großen Aufwand jederzeit möglich sei.

Hinsichtlich Ziffer 2 der Verfügung führte die Antragsgegnerin aus, dass den ausschließlich finanziellen Gründen der Antragstellerin gewichtige Gründe für die Aufgabe der Nutzung der Vergnügungsstätte entgegenstünden. Letztere seien insbesondere im Hinblick auf die grundsätzliche Unzulässigkeit einer Vergnügungsstätte in einem Wohngebiet höher einzustufen. Außerdem trage das Vorhandensein einer entsprechenden Nutzung dazu bei, vergleichbare Nutzungen anzuziehen und somit den Gebietscharakter der Umgebung zu stören. Darüber hinaus werde auch gleichzeitig gegen vergleichbare ungenehmigte Nutzungen in der näheren Umgebung eingeschritten. Ein Abwarten bis zum Abschluss eines möglichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei nicht hinnehmbar, da der Adressat bis dahin einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil erlangen würde. Schließlich sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung regelmäßig gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung aller Voraussicht nach vorliegen.

Hinsichtlich Ziffer 3 der Verfügung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass die Höhe des Zwangsgeldes das Interesse der Antragstellerin an der Weiterbetreibung der Nutzung als Wettbüro berücksichtigt habe.

Mit Schriftsatz vom 30. August 2017, beim Verwaltungsgericht München am selben Tage eingegangen, haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 22. August 2017 erhoben.

Mit Schriftsatz vom 18. September 2017, beim Verwaltungsgericht München am selben Tage gegangen, haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin beantragt,

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin am 30. August 2017 gegen die Verfügungen mit den Ziffern 1. (Nutzungsuntersagung zum 25. September 2017) und 2. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 22. August 2017 wiederherzustellen.

Zur Begründung des Antrags führen die Bevollmächtigten der Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass die Verfügung vom 22. August 2017 rechtswidrig sei. Die Einordnung als faktisches allgemeines Wohngebiet sei unrichtig. Die ...straße sei als zentrale Kernverbindungsowie Hauptverkehrsstraße zwischen der ... Straße sowie der ...straße anzusehen. Diese zentrale Verbindungsqualität sei streitentscheidend. Der Haupteingang des streitgegenständlichen Gebäudes sei unmittelbar zu der ...straße hin ausgerichtet und erwecke deshalb den Eindruck der gewerblichen Zugehörigkeit. Das Bauobjekt zähle daher nicht zu der sonst in der näheren Umgebung sehr einheitlich gestalteten Wohnbebauung. Die gewerblichen Nutzungen entlang der ...straße listen die Bevollmächtigten im Einzelnen auf, woraus ihrer Ansicht nach die sehr hohe Dichte an Gewerbebetrieben in unmittelbarer Nähe zu dem streitgegenständlichen Bauobjekt verdeutlicht werde. Es liege eine innerstädtische Struktur mit beträchtlichen Gebäuden inklusive Effekten vor und folglich auch Konsequenzen auf Lärm-, Verkehrs- und Publikumsaufkommen. Folglich sei ein faktisches Mischgebiet gegeben.

In einem solchen Mischgebiet seien Vergnügungsstätten eine allgemein zulässige Nutzung.

Die streitgegenständliche Nutzung sei im Übrigen nicht als Wettbüro – die als Vergnügungsstätten einzuordnen seien –, sondern als reine Wettannahmestelle – die nicht als Vergnügungsstätten einzuordnen seien – zu qualifizieren. Die acht vorhandenen Bildschirme würden lediglich optisch-visuell die Quoten darstellen. Die Wettscheine würden an den vorhandenen Tischen ausgefüllt und abgegeben werden; ein darüber hinausgehendes verweilen finde in der Liegenschaft nicht statt. Zudem seien die angegebenen 82 m² die Gesamtfläche der Räumlichkeit; die Nutzfläche belaufe sich lediglich auf 40 m².

Aus den falschen rechtlichen Erwägungen der Antragsgegnerin folge die Ermessensfehlerhaftigkeit der Verfügung. Zudem wäre das Verlangen der Stellung eines Bauantrags nach Art. 76 Satz 3 BayBO ein milderes Mittel gewesen. Die Antragstellerin werde einen solchen einreichen. Außerdem sei eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit zu geben.

Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wird ausgeführt, dass diese ausscheide, wenn der Bauherr zwischenzeitlich einen Bauantrag gestellt habe, sofern der Erteilung der Baugenehmigung im Übrigen nichts im Wege stehen. Diese Voraussetzungen seien geben.

Mit Schriftsatz vom 25. September 2017 haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin den Erlass eines Hängebeschlusses beantragt mit dem Ziel, eine Vollstreckung der Verfügung bis zur Entscheidung in diesem Verfahren zu erreichen, es sei denn die Antragsgegnerin sichert zu, dass keine Vollstreckung des angefochtenen Bescheides erfolgen wird.

Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2017 hat die Antragsgegnerin zugesagt, die Verfügung nicht zu vollstrecken.

Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2017 hat die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass die Umwandlung eines früheren Ladengeschäfts in ein Wettbüro geeignet sei, bodenrechtliche Spannungen auszulösen. Für diese Nutzungsänderung sei daher eine Baugenehmigung erforderlich. Die Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeit als Wettbüro sei jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da die abschließende Beurteilung wesentlich von den konkreten Ausgestaltungen der Räumlichkeiten abhänge und die Antragstellerin bislang keine Beschreibung ihres Vorhabens vorgelegt habe. Die Erkenntnisse aus der Ortskontrolle sein zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nicht ausreichend.

Das streitgegenständliche Gebäude liege in einem allgemeinen Wohngebiet. Selbst wenn der für die Antragstellerin günstigsten Fall anzunehmen wäre, dass es sich um ein faktisches Mischgebiet handele und das Grundstück zu dem in einem gewerblich geprägten Teil des Gebiets läge – was allerdings nicht der Fall sei –, würde dies nicht notwendig bedeuten, dass das Vorhaben planungsrechtlich unbedenklich wäre, da es ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO weiter einer Prüfung der Frage bedürfte, ob das Vorhaben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) gleichwohl unzulässig sein könnte. Schließlich lasse sich auch nicht beurteilen, ob das Vorhaben die einschlägigen stellplatzrechtlichen Anforderungen erfülle.

Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 teilte die Antragstellerin mit, dass ein Baugenehmigungsverfahren für die Nutzung der Räume als Wettannahmestelle mit einer konkreten Ausgestaltung bei der Antragsgegnerin anhängig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt kraft Gesetzes bei den in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO aufgeführten Maßnahmen und des Weiteren nach Nr. 4 der Bestimmung, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wird. Das besondere Vollziehungsinteresse ist im letzteren Falle schriftlich zu begründen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der erlassene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da dann an dessen sofortiger Vollziehung ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und ein besonderes Vollziehungsinteresse hinzutritt. Wenn sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dagegen weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen lässt, hängt der Ausgang des Verfahrens vom Ergebnis einer vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung ab.

Vorliegend ist nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung rechtmäßig ist und ein besonderes Vollziehungsinteresse besteht.

2. Die Nutzungsuntersagung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind formell rechtmäßig.

Die Begründung der Nutzungsuntersagung und der Anordnung der sofortigen Vollziehung entsprechen den gesetzlichen Anforderungen der Art. 39 Abs. 1 VwVfG, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Im Fall der baurechtlichen Nutzungsuntersagung einer – wie hier (s.u.) – formell illegalen und nicht offensichtlich genehmigungsfähigen Nutzungsänderung sind mit Blick auf die negative Vorbildwirkung formell rechtswidriger Nutzungen sowie auf die Kontrollfunktion des Bauordnungsrechts nur geringe Anforderungen an die Begründung der Vollziehungsanordnung zu stellen (BayVGH, B.v. 18.9.2017 – 15 CS 17.1675 – juris Rn. 9). Es müssen aber die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (BayVGH, B.v. 16.2.2010 – 10 CS 99.3290 – juris Rn. 17).

Diesen Vorgaben wird die streitgegenständliche Begründung des Sofortvollzugs gerecht. Die Antragsgegnerin hat insoweit ausgeführt, dass den ausschließlich finanziellen Gründen der Antragstellerin gewichtige Gründe für die Aufgabe der Nutzung der Vergnügungsstätte entgegenstünden. Sie benannte insbesondere die grundsätzliche Unzulässigkeit einer Vergnügungsstätte in einem Wohngebiet, mögliche Anziehungseffekte sowie ein verfolgtes Einschreitenskonzept gegen formell illegale Nutzungen. Die Antragsgegnerin hat damit hinreichend deutlich gemacht, dass die Sofortvollzugsanordnung auf den konkreten Einzelfall der ungenehmigten Nutzung und der besonderen Situation der als Wettbüro beurteilten Räumlichkeiten in der als faktisches allgemeines Wohngebiet eingeordneten näheren Umgebung beruht.

Ob die Begründung rechtlich zutreffend ist, ist keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit. Erweisen sich die von der Behörde in der Begründung angeführten Gründe als nicht tragfähig, um das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtfertigen zu können, liegt kein formeller Begründungsmangel iSd § 80 Abs. 3 VwGO, sondern ein Verstoß gegen die materielle Voraussetzung des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO vor (Gersdorf in: BeckOK VwGO, 42. Edition, Stand: 1.7.2016, § 80 Rn. 95). Im Übrigen ist anerkannt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung in der Regel gerechtfertigt ist, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Verfügung vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2011 – 2 CS 11.1558 – juris Rn. 3).

3. Die Nutzungsuntersagung ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung von Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt.

Ein Rechtsverstoß im Sinne dieser Bestimmung, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben schon dann vor, wenn dieses ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Da die Nutzungsuntersagung – insofern der Baueinstellung (Art. 75 Abs. 1 BayBO) vergleichbar – in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, kommt es insoweit nicht darauf an, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Genehmigungspflicht formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (BayVGH, B.v. 27.2.2017 – 15 CS 16.2253 – juris Rn. 33; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 21 m.w.N.).

Nach diesem Maßstab durfte die Antragsgegnerin gegen die Vermittlung von Wetten in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten gegen die Antragstellerin einschreiten, ohne den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verletzen, weil die untersagte Nutzung formell illegal und in materieller Hinsicht jedenfalls nicht offensichtlich zulässig ist.

3.1 Die untersagte Nutzung ist formell illegal. Es liegt hier eine gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor. Die Änderung der Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten von einem Textilladen hin zu einer Vermittlung von (Sport-)Wetten / Wettannahmestelle ist insbesondere nicht nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO verfahrensfrei zulässig.

Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass eine Nutzungsänderung genehmigungspflichtig ist, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer jeden Art von Nutzung eigene „Variationsbreite“ verlassen wird – nur dann handelt es sich um eine Nutzungsänderung im baurechtlichen Sinn – und wenn für die neue Nutzung andere bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung (BayVGH, U.v. 19.5.2011 – 2 B 11.353 – juris Rn. 31; B.v. 10.6.2010 – 1 ZB 09.1971 – juris Rn. 15). Von einer genehmigungsfreien Nutzungsänderung gem. Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO ist bereits dann schon nicht mehr auszugehen, wenn die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens im Sinne von Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO anders beurteilt werden kann; ob das tatsächlich der Fall ist, ist im Genehmigungsverfahren erst zu prüfen (BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 32; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Dez. 2015, Art. 57 Rn. 224 m.w.N.).

Die Voraussetzungen der Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayBO liegen hier nicht vor – unabhängig davon, ob man mit der Antragstellerin von einer Wettannahmestelle oder mit der Antragsgegnerin von einem Wettbüro ausgeht. Denn entscheidend für die Genehmigungspflicht ist im vorliegenden Fall allein schon der Umstand, dass den vormals als Textilladen genutzten Räumlichkeiten eine völlig neue Zweckbestimmung gegeben wurde, deren Zuordnung je nach Einordnung als schlichte Wettannahmestelle oder als Wettbüro sowie je nach dem Ergebnis der Prüfung in einem Baugenehmigungsverfahren als schlichter Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht kommt, die jeweils anderen planungsrechtlichen Anforderungen unterliegen (vgl. § 4 BauNVO, wonach Vergnügungsstätten in allgemeinen Wohngebieten nicht – auch nicht ausnahmsweise – zulässig sind, wohingegen nach § 6 BauNVO Vergnügungsstätten in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, zulässig sein können).

Weitere öffentlich-rechtliche Fragestellungen, die durch die Nutzungsänderung aufgeworfen werden, sind beispielsweise die Einhaltung von Immissionsrichtwerten aufgrund der längeren Öffnungszeiten und damit verbunden die Beachtung des Rücksichtnahmegebots sowie der Stellplatznachweis. Auch dies steht einer Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO entgegen.

3.2 Der laut Angabe der Bevollmächtigten der Antragstellerin nunmehr eingereichte Bauantrag ändert an dieser Bewertung nichts. Gegenstand der Nutzungsuntersagung ist die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses bzw. der Ortskontrolle vorgefundene Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten und nicht eine wie auch immer ausgestaltete Nutzung nach den eingereichten Bauvorlagen, welche auch nicht mit der vormals vorgefundenen Nutzung übereinstimmen müssen. Das bloße Einreichen eines Bauantrags samt Bauvorlagen begründet zudem – anders als durch eine Baugenehmigung genehmigte Pläne – keine Bindung des Bauherrn in seiner Nutzung und führt allein noch nicht dazu, dass die ungenehmigte Nutzung legalisiert wird.

3.3 Das genehmigungspflichtige Vorhaben ist jedenfalls aber auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

3.3.1 Eine abschließende Aussage über die materielle Rechtmäßigkeit des Vorhabens – gerade im Rahmen der summarischen Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzes – scheidet bereits deshalb aus, weil es mangels Vorliegens von (genehmigten) Bauantragsunterlagen mit einer detaillierten Betriebsbeschreibung an einer eindeutigen und prüffähigen Darstellung des Vorhabens fehlt, anhand dessen die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu prüfen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 2.6.2017 – 9 ZB 15.1216 – juris Rn. 15).

Denn der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht seiner Art nach als Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht (gegen die Einstufung als Laden i.S.v. §§ 2 bis 4a BauNVO vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Rn. 23.69). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 23 m.w.N.). Allein schon diese rechtliche Kontroverse, wann eine Wettvermittlungsstelle die Schwelle zu einer Vergnügungsstätte überschreitet, zeigt, dass nicht von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit auszugehen ist.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit entgegensteht, dass im Rahmen der summarischen Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzes hinsichtlich der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB weder offensichtlich von einem faktischen Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO ausgegangen werden kann noch von einer Situierung der Nutzung in einem Teil des Mischgebiets, der überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO).

Die Antragstellerin hat zwar verschiedene, meist gewerbliche Nutzungen entlang der ...straße aufgelistet. Die Festlegung der für die Beurteilung des § 34 Abs. 2 BauGB maßgebliche nähere Umgebung ist ohne gerichtlichen Augenschein nicht möglich. Es dürfte wohl voraussichtlich jedenfalls die ...straße zwischen der ...straße und der ...straße auf der Straßenseite des streitgegenständlichen Anwesens hierzu gehören (Hausnummern 69-85). Die in diesem Bereich vorhandene Bebauung weist mit einem Matratzengeschäft, einer Apotheke, einem Tabakladen, einer Bäckerei, einem Friseursalon und einem Nagelstudio/Sonnenstudio bzw. ambulanter Pflegedienst in den jeweiligen Erdgeschossen – so die diesbezügliche Auflistung der Antragstellerin – sowie einer wohl vornehmlichen Wohnnutzung in den Obergeschossen – dies alles vorbehaltlich eines Augenscheins – keine Nutzungen auf, die zweifelsfrei und offenkundig eine Einordnung als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO ermöglichen. Vielmehr kommt auch eine Einordnung als allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) oder auch das Vorliegen einer Gemengelage in Betracht.

Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens wird – insbesondere durch einen gerichtlichen Augenschein – zu klären sein, ob ein faktisches Gebiet nach der BauNVO oder eine Gemengelage vorliegt.

3.3.2 Nach der im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung stellt die tatsächlich betriebene Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin im Übrigen nach Ansicht der Kammer eine Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros dar.

In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, ist anerkannt, dass unter Wettbüros in diesem Sinn Räumlichkeiten fallen, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem – meist im europäischen Ausland ansässigen – Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten – insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen – Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mit zu verfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris Rn. 7; vgl. auch OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.10.2015 – 10 B 1.14 – juris Rn. 42; OVG NW, B.v. 14.2.2014 – 2 A 1181/13 – juris Rn. 14 m.w.N.).

Mit der Installation von Monitoren und dem Bereithalten von Wett-Terminals, auf denen die Sportereignisse, auf die aktuell gewettet werden kann, sowie die Wettarten und Wettquoten aufgelistet sind, hat die Antragstellerin eine nicht genehmigte Nutzung als Vergnügungsstätte aufgenommen. Allein die Vermittlung von Live-Wetten in einer – wie vorliegend – Wettvermittlungsstelle mit Monitoren, die ein Verfolgen aktueller Spielstände o.ä., auf die gewettet werden kann, ermöglicht, überschreitet nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs schon die Schwelle zur Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. seine weiteren Wetten danach ausrichten kann. Die hier durch das Anbringen der Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher, anders als eine bloße Wettannahmestelle, überwiegend der kommerziellen Unterhaltung (BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 24).

Dass Live-Wetten von der Antragstellerin im Zeitpunkt der Ortskontrolle angeboten wurden, belegen die in der Behördenakte befindlichen Fotografien; die Antragstellerin bestreitet dies auch nicht. Aus den Fotografien geht eindeutig hervor, dass auf den Bildschirmen neben der „klassischen“ Wettquote z.B. auf den Ausgang eines Fußballspiels weitere Wettquoten zu denselben Partien angezeigt werden. Das Gericht ist nach summarischer Prüfung überzeugt, dass sich diese weiteren angezeigten Wettquoten auf Live-Wetten, wie z.B. die Wette auf das nächste Tor, beziehen (so auch die Beschriftung auf den Bildschirmen).

Dass es in den Räumlichkeiten an Sitzgelegenheiten oder TV-Bildschirmen zur Übertragung von Sportereignissen fehlt, keine Getränke ausgeschenkt oder Speisen verkauft werden und es keine Unterhaltungsspiele gibt, hindert grundsätzlich nicht die Annahme einer Vergnügungsstätte. Die Ausstattung eines Wettbüros mit Sitzgruppen oder TV-Bildschirmen, das Bereitstellen von Getränken und Speisen oder das Vorhalten von Unterhaltungsspielen sind lediglich (weitere) Indizien für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2377 – juris Rn. 15, 20; B.v. 7.5.2015 – 15 ZB 14.2673 – juris Rn. 5; B.v. 8.6.2015 – 2 ZB 15.61 – juris Rn. 3; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.10.2015 – 10 B 1.14 – juris Rn. 42; VGH BW, B.v. 1.2.2007 – 8 S 2606/06 – juris Rn. 4; VG München, U.v. 17.2.2014 – M 8 K 13.1878 – juris Rn. 31 f.; VG Minden, B.v. 10.2.2006 – 1 L 69/06 – juris Rn. 17), aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür.

Der „Verweilcharakter“ folgt demnach vorliegend nicht aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 – juris Rn. 12 ff.; ebenso: BayVGH, B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris Rn. 8; VG Saarl., U.v. 19.11.2014 – 5 K 2185/13 – juris Rn. 51 ff., 55; VG Gelsenkirchen, B.v. 30.9.2015 – 10 L 1877/15 – juris Rn. 28; VG Göttingen, U.v. 8.10.2015 – 2 A 231/14 – juris Rn. 49; abweichend: VG München, U.v. 24.6.2013 – M 8 K 12.4195 – juris Rn. 28 f.; VG Neustadt/Weinstr., B.v. 9.2.2011 – 3 L 59/11.NW – juris Rn. 11 ff., 24 ff.; VG Schleswig, B.v. 9.5.2014 – 8 B 10/14 – juris Rn. 14 ff.; enger als hier wohl auch OVG Rh-Pf., B.v. 14.4.2011 – 8 B 10278/11 – juris Rn. 11).

3.4 Die Antragsgegnerin hat auch das ihr durch Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor‚ muss im Regelfall nicht näher begründet werden‚ weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (sog. intendiertes Ermessen; vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 37 m.w.N.; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 76 Rn. 301 m.w.N.).

So liegt der Fall hier; eine nähere Begründung ist nicht erforderlich. Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid sind nachvollziehbar; Ermessensfehler – allein hierauf beschränkt sich die gerichtliche Prüfung von Ermessensentscheidungen, vgl. § 114 Satz 1 VwGO – sind nicht ersichtlich. Dass die Antragsgegnerin ihr bauaufsichtliches Einschreiten damit begründet, dass sie regelmäßig gegen alle offensichtlich nicht genehmigungsfähigen Vergnügungsstätten, insbesondere in Wohngebieten, vorgeht, zeugt von eine stringenten Vollzugspraxis unter Berücksichtigung der Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG).

Der Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung war insbesondere auch erforderlich im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das Verlangen der Bauantragserstellung gemäß Art. 76 Satz 3 BayBO stellt zwar ein milderes, jedoch kein gleich effektives Mittel zur Zweckerreichung dar. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das legitime städtebauliche Ziel, die Ansiedlung von (ungenehmigten) Wettbüros in Gebieten mit Wohnnutzung möglichst zu verhindern, denn die vorliegend formell illegal aufgenommene Nutzung würde durch das Verlangen nach Art. 76 Satz 3 BayBO nicht abgewendet.

4. Es besteht schließlich auch ein öffentliches Interesse daran, dass die Nutzungsuntersagung sofort und nicht erst nach rechtskräftigem Abschluss von Rechtsbehelfsverfahren vollziehbar ist. Liegen die Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO vor, ist in der Regel auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse, dass die Genehmigungspflicht beachtet wird, überwiegt im Allgemeinen das private Interesse, die rechtswidrige Nutzung vorläufig fortsetzen zu dürfen (vgl. BayVGH, B.v. vom 18.2.2003 – 1 CS 02.2750 – juris Rn. 16).

Besondere Umstände, die zur Folge hätten, dass die Abwägung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Interesse vorliegend ausnahmsweise anders ausfallen müsste, liegen nicht vor. Die laut den Bevollmächtigten nun erfolgte Bauantragsstellung lässt die Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung unberührt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. April 1996 (Az.: 7 B 315/96), da eine (offensichtliche) Genehmigungsfähigkeit der Nutzung im von der Antragsgegnerin festgestellten Umfang für das Gericht in diesem Verfahren nicht feststeht (s.o.). Die Tatsache, dass die Antragstellerin im Falle der Einstellung der Nutzung Gewinneinbußen oder gar Insolvenz zu befürchten hat, ist kein Grund, ihr die rechtswidrige Nutzung weiterhin zu gestatten. Eine mögliche Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots, z.B. durch die Gesundheit der Nachbarn gefährdende Lärmimmissionen, überwiegt diese privaten Belange und gebietet ein sofortiges Handeln.

Somit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, weshalb der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO keinen Erfolg hat.

5. Über den Antrag der Bevollmächtigten auf Erlass eines Hängebeschlusses musste das Gericht nicht entscheiden, da die bedingte Antragstellung („es sei denn, die Antragsgegnerin sichert zu, dass keine Vollstreckung [...] erfolgen wird“) in unzulässiger Weise auf einen außerprozessualen Umstand Bezug nimmt, sich jedenfalls mit der Abgabe der Zusicherung durch die Antragsgegnerin erledigt hat und von der Antragstellerin auch nicht weiter verfolgt wurde.

6. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, und 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 21/05/2015 00:00

Tenor I. Nr. I. und Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 werden geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin
published on 23/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63.300 Euro festgesetzt.
published on 19/05/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
published on 27/02/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.