Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Okt. 2015 - M 8 M 15.1888

published on 21/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Okt. 2015 - M 8 M 15.1888
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Tenor

I.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 20. Oktober 2014 im Verfahren M 8 K 11.5460 wird dahingehend geändert, dass der Betrag der der Klägerin entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 2.326,93 € und die hiervon von der Beklagten zu erstattende Hälfte auf 1.163,47 € festgesetzt werden.

Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe dieses Beschlusses wird der Urkundsbeamtin übertragen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Oktober 2014 im Verfahren M 8 K 11.5460, soweit darin eine Erledigungs- bzw. Einigungsgebühr nicht festgesetzt worden ist.

Gegenstand des Verfahrens M 8 K 11.5460 war die Erteilung einer Baugenehmigung für den Austausch von zwei Großflächenwerbeanlagen in zwei Premium-Großflächen-Werbeanlagen auf dem Grundstück FlNr. .../0 der Gemarkung ... in der ...-straße 20. In der mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2012 erklärten sich die Beteiligten auf Empfehlung des Gerichts mit einer Lösung dergestalt einverstanden, dass nur der Austausch der östlichen Werbetafel entsprechend dem Antrag genehmigt und die westliche Werbetafel dagegen vollständig entfernt wird. Die Beklagte sagte die Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung bis Ende Juli 2012 zu. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, woraufhin das Verfahren durch Beschluss eingestellt und in Ziffer II des Beschlusses festgelegt wurde, dass die Parteien die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte tragen.

Im Kostenfestsetzungsantrag vom 20. September 2014 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin u. a. die Festsetzung einer Erledigungsgebühr in Höhe von 646,-- €.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 wandte sich die Vertreterin der Beklagten gegen die Festsetzung einer Erledigungsgebühr im Sinne von Nr. 1002 VV RVG, da es sich beim Verhalten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin um keine besondere, über eine schlichte Prozessführung hinausgehende Tätigkeit gehandelt habe und diese Bemühungen nicht nur unwesentlich zur Erledigung beigetragen haben dürften, sondern hierfür ursächlich sein müssten, was vorliegend nicht der Fall sei.

Im streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Oktober 2014 lehnte die Urkundsbeamtin die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG ab.

Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2014 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Oktober 2014 insoweit Beschwerde ein, als dort die geltend gemachte Erledigungs- bzw. Einigungsgebühr abgesetzt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, für eine unstreitige Beilegung des Verfahrens sei zwingend die Mitwirkung der Klägerin sowie der Beklagten erforderlich gewesen, ohne deren wechselseitigen Zugeständnisse eine streitige gerichtliche Entscheidung hätte erfolgen müssen. Darüber hinaus sei statt des beantragten Austausches der westlichen Werbeanlage deren vollständige Beseitigung erklärt worden. Die Vermeidung einer streitigen Entscheidung sei erst durch diese Zusage sowie die freiwillig abgegebene Erledigungserklärung möglich gewesen. Dies stelle einen Sachverhalt dar, der eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG begründe.

Mit Schreiben vom 30. April 2015 hat die Vertreterin der Beklagten ausgeführt, die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Einigungsgebühr seien nicht gegeben. Das vom Klägervertreter herangezogene Verfahren M 8 K 11.3343 könne nicht mit dem vorliegenden Verfahren verglichen werden, da dort eine Einigungsgebühr im Hinblick auf die Einigung der Parteien über die Kosten entstanden sei. Auch inhaltlich lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Einigungsgebühr nicht vor. Abweichend vom ursprünglichen Antrag auf Errichtung zweier Werbeanlagen habe die Beklagte auf Vorschlag des Gerichts zugesagt, eine Werbeanlage zu genehmigen, um so der Rechtsansicht des Gerichts Rechnung zu tragen. Insoweit liege ein einseitiges, vollständiges Anerkenntnis vor, denn der Anspruch habe nicht im beantragten Umfang bestanden. Insoweit sei es nur bei der Beklagten gelegen, vom ursprünglichen Bauantrag der Klägerin zu deren Gunsten abzuweichen. Die anschließend abgegebenen Erledigungserklärungen hätten keinen über eine Prozesshandlung hinausgehenden Inhalt.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 hat die Urkundsbeamtin der Kostenerinnerung nicht abgeholfen und die Kostensache mit der Bitte um Entscheidung dem Gericht vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Da das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren darstellt, hat das Gericht über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung zu entscheiden, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 18). Da die Kostenentscheidung im Verfahren M 8 K 11.5460 in der mündlichen Verhandlung vom Einzelrichter getroffen wurde, ist dieser auch für die Entscheidung über die Kostenerinnerung zuständig.

Nach § 165 Satz 1 VwGO können die Beteiligten die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten, wobei nach Satz 2 der genannten Norm § 151 VwGO entsprechend gilt. Nach § 151 Satz 1 VwGO kann gegen die Entscheidung - u. a. des Urkundsbeamten - die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

Die nach den genannten Vorschriften statthafte und auch im Übrigen zulässige - insbesondere mit per Fax übermitteltem Schreiben vom 28. Oktober 2014 fristgerecht - erhobene Kostenerinnerung hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG angefallen und damit zu Unrecht nicht festgesetzt worden.

Im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach den §§ 154 ff. VwGO auf Antrag die zu erstattenden Kosten festgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten. Der Höhe nach sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwalts Aufwendungen im Umfang der gesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig. Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -.

Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung des Rechtsanwaltes bei dem Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit über die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dies gilt gemäß Nr. 1000 Abs. 4 VV RVG auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts, soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann.

Der Vertrag bzw. die Einigung kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist. Mit der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG wurde die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzt und gleichzeitig inhaltlich erweitert (vgl. BGH, B. v. 13.4.2007 - II ZB 10/06, NJW 2007, 2187 - juris Rn. 6). Unter der Geltung des RVG kommt es nicht mehr auf einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB, sondern nur noch auf das Vorliegen einer Einigung an. Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden; zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden (BGH, B. v. 13.4.2007 a. a. O.; U. v. 10.10.2006 - VI ZR 280/05, NJW-RR 2007, 359 - juris Rn. 5 m. w. N.)

Eine Einigungsgebühr kann auch bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen anfallen, wenn gleichzeitig eine Einigung über den in Frage stehenden materiell-rechtlichen Anspruch erzielt wird (vgl. BayVGH, B. v. 11.6.2008 - 10 C 08.777 - juris Rn. 10; B. v. 13.12.2013 - 2 C 12.2523 - juris Rn. 11; VG München, B. v. 13.3.2012 - M 2 K 12.928 - juris Rn. 14; B. v. 2.7.2012 - M 8 M 12.30424 - juris Rn. 13; B. v. 7.11.2012 - M 8 M 12.4172 - juris Rn. 12). Die Einigung setzt die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages voraus, durch den der Streit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dabei setzt die Einigungsgebühr keinen protokollierten Vergleich, sondern nur eine Einigung über materielle Ansprüche voraus (BayVGH, B. v. 11.6.2008 a. a. O.). Dementsprechend kann eine Einigungsgebühr auch anfallen, wenn der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien beendet wird. Zwar stellen die übereinstimmenden Erledigungserklärungen als solche bloße Prozesshandlungen dar, die lediglich die Rechtshängigkeit der bisher streitigen Ansprüche beseitigen. Wenn jedoch gleichzeitig eine Einigung über die in Frage stehenden materiell-rechtlichen Ansprüche erzielt wird, ist eine Einigungsgebühr anzunehmen (BayVGH, B. v. 11.6.2008 a. a. O. m. w. N.).

Im Verfahren M 8 K 11.5460 ist die erforderliche Einigung auch über den materiell-rechtlichen Anspruch erfolgt. Der Prozessvertreter der Klägerin hat einerseits auf die ursprünglich beantragte Erteilung einer Baugenehmigung auch für die westliche Werbeanlage verzichtet und darüber hinaus die Entfernung der bereits vorhandenen westlichen Werbeanlage zugesagt. Im Gegenzug hat die Vertreterin der Beklagten die Erteilung der Baugenehmigung für die östliche Werbeanlage zugesagt. Damit liegt die erforderliche Einigung über den streitgegenständlichen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung vor, die grundsätzlich nicht formbedürftig ist und auch stillschweigend geschlossen werden kann.

Auf die Erinnerung hin war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO der Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend abzuändern.

Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei, so dass eine Streitwertfestsetzung entbehrlich ist. Kosten werden gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.