Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Sept. 2016 - M 8 E 16.3665
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 4.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Mieterin einer Wohnung im 2. Obergeschoss und von Lagerräumen im Keller des Anwesens ...str. 25, Fl.Nr. ..., Gemarkung ...
Mit Bescheid vom
Unter Ziff. 2 wurde die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung angeordnet und für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,-- EUR angedroht (Ziff. 3 der Verfügung).
Am
die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen den Bescheid vom
Mit Beschluss vom 26. Januar 2016
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt:
Entgegen den Behauptungen der Antragspartei stehe eine Ferienwohnungsnutzung der streitgegenständlichen Kellerräume sowohl vor als auch nach Erlass des Bescheides vom
Der Beschluss vom 26. Januar 2016
Mit Schreiben vom
Weiterhin wurde für den Fall, dass der Verfügung vom 20. Oktober 2015
Das Schreiben/der Bescheid vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Sowohl im 2. Obergeschoss als auch im Untergeschoss werde die Vermietung als Ferienwohnung fortgesetzt, was sich sowohl aus weiteren Beschwerden von Mietern des Anwesens ...str. 25 als auch aus den beiden Polizeieinsätzen vom 28. Dezember 2015 ergebe. Bei dem ersten Polizeieinsatz - wegen einer Auseinandersetzung zwischen zwei Personen im Untergeschoss - sei Herr ... von der Polizei befragt worden, wobei er angegeben habe, insgesamt 4 Wochen im Untergeschoss des streitgegenständlichen Anwesens zu übernachten und diese Angabe auch durch mehrere Gepäckstücke und Kleidung in den Räumlichkeiten belegt worden sei.
Eine Anfechtung der Ziffer II. des Schreibens/Bescheids vom
Mit Schreiben vom
Nach einem Aktenvermerk des verantwortlichen Sachbearbeiters der Antragsgegnerin wurde nach Hinweisen von Bewohnern des streitgegenständlichen Anwesens dieses am
Weiterhin befindet sich in dem Aktenvermerk die Feststellung, dass unter dem Link ... weiterhin die Kellerräume der ...str. 25 als Ferienwohnung angeboten werden.
Mit Schreiben vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Es lägen weitere Beschwerden von Mietern des Anwesens ...str. 25 vor, die durch die Ortskontrolle vom
Das Schreiben/der Bescheid vom
In der Akte der Antragsgegnerin finden sich unter dem
Mit einem am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 12. August 2016 beantragten die Bevollmächtigen der Antragspartei,
die Zwangsvollstreckung aus der Mitteilung der Antragsgegnerin vom
Zur Begründung wurde unter Darlegung der Vorgeschichte ausgeführt:
Die Antragstellerin habe die Räumlichkeiten im Untergeschoss des Anwesens ...str. 25 - jedenfalls nach dem Zugang der Verfügung vom 20. Oktober 2015
Hinsichtlich der Fälligkeitsmitteilung vom
Hinsichtlich der Fälligkeitsmitteilung vom
Am
Die Lagerung von Bierdosen, Energydrinks, Kaffeefilterpackungen und ähnlichem sowie sonstiger Getränke sei keine vom Genehmigungszustand abweichende und von der Grundverfügung untersagte Nutzung eines Lagerraumes.
Der Anordnungsgrund ergebe sich aus der besonderen Eilbedürftigkeit, da die Antragsgegnerin sowohl für das fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 3.000,-- EUR als auch für das in Höhe von 6.000,-- EUR die Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt habe und stattdessen diese fortsetze.
Dem Antrag vom
Zudem wurde an Eides statt versichert, dass die besagte Einheit im Internet nicht angeboten werde und am besagten Tag auch nicht angeboten worden sei.
Mit Schreiben vom
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde unter anderem auf Folgendes hingewiesen:
Es hätten sich fünf namentlich benannte Hausbewohner der ...str. 25 bereit erklärt, als Zeugen für die regelmäßigen Übernachtungen im Keller auszusagen. Auch sei die Belegung im Untergeschoss durch eine - wiederum namentlich benannte - Mitarbeiterin des Amtes für Wohnen und Migration festgestellt worden. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung werde zu würdigen sein, dass die eidesstattlichen Erklärungen augenscheinlich nicht vor einem Notar oder Rechtspfleger abgegeben und somit keine echten eidesstattlichen Versicherungen seien. Die Strafbarkeit nach §§ 156, 161 StGB dürfte daher auch im Falle falscher Aussagen nicht bestehen. Der Inhalt der mit „eidesstattlicher Versicherung“ betitelten Schreiben widerspreche den Feststellungen sowie den Zeugenaussagen. Es widerspräche auch jeglicher Lebenserfahrung, dass eine Gruppe Räume nur zum Lagern von Gepäck anmiete. Eine reine Gepäcklagerung wäre beispielsweise in der Gepäckaufbewahrung im Hauptbahnhof deutlich sinnvoller und auch billiger. Da aber von der Antragstellerin selbst eingeräumt werde, dass die Räume an eine Gruppe vermietet worden seien, werde angeregt, die Mitglieder dieser Gruppe und deren ladungsfähige Anschriften zu benennen und einzuvernehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die vorgelegte Behördenakte, das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen sowie den
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Feststellung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, dass die mit Bescheiden vom
1. Das Gericht der Hauptsache kann zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO treffen, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind und die Antragstellerin glaubhaft macht, dass diese Regelung nötig erscheint, um sie vor bestimmten in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn er sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet, das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 294 ZPO) gemacht wird. Zu beachten ist dabei, dass in der Regel im Anordnungsverfahren die Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf, weil das Anordnungsverfahren nur zur vorläufigen Sicherung der Ansprüche der Antragstellerin dient und nicht zu deren Befriedigung. Das Gericht kann daher dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend nur vorläufige Regelungen treffen (vgl. Kopp/Schenke, Komm. zur VwGO, 17. Aufl., § 123 Rn. 14). Das gilt allerdings dann nicht, wenn die zu erwartenden Nachteile im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unzumutbar wären, insbesondere weil eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät kommen würde (Finkelnburg/ Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 193 - 208 m. w. N.).
2. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin schon einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Unter dem Anordnungsgrund wird die Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) der Sache verstanden. Hierzu muss die Antragstellerin glaubhaft machen, dass eine einstweilige Anordnung für sie erforderlich ist, weil einer der in § 123 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 VwGO genannten Gründe (z. B. erhebliche Gefahren) vorliegt und eine Hauptsacheentscheidung möglicherweise zu spät kommen würde.
Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Antrag nicht.
Der Umstand allein, dass mit einer zwangsweisen Beitreibung eines fällig gestellten Zwangsgeldes zu rechnen ist, begründet nicht per se schon eine Eilbedürftigkeit und Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung.
2.1 Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ist nur dann gegeben, wenn alsbald nach Antragstellung auch eine Klageerhebung in der Hauptsache erfolgt. Hinsichtlich des Zeitraums sollte maximal als Orientierung auf die Klagefrist von einem Monat bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen zurückgegriffen werden. Nähme man von einer alsbaldigen Erhebung einer Feststellungs-klage Abstand, wäre eine mit dem Antrag nach § 123 VwGO nur erreichbare vorläufige Regelung eine auf Dauer angelegte Regelung. Mangels Einhaltung von Klagefristen könnte eine Klageerhebung hinausgezögert werden oder gar nie erhoben werden, so dass eine Entscheidung in der Hauptsache von vorneherein vereitelt werden könnte.
Der Antragstellung am
2.2 Es fehlt auch insoweit an einem Anordnungsgrund, als die Antragspartei nicht dargelegt hat, dass es unter Berücksichtigung ihrer Interessen nicht zumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Für eine Dringlichkeit in diesem Sinne reicht es nicht aus, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes/der Zwangsgelder aufgrund ihrer Höhe wirtschaftliche Auswirkungen bei der Antragstellerin hat (BayVGH, B.v. 8.11.2001, Az: 2 CE 01.2339 - juris Rn. 9), ganz abgesehen davon, dass selbst hierfür von Seiten der Antragspartei nichts vorgetragen wurde. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage der Antragstellerin geschweige denn eine Existenzgefährdung wurden weder behauptet noch glaubhaft gemacht.
Insoweit fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund für die beantragte Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Zwangsvollstreckung einzustellen.
3. Ganz abgesehen davon ist auch kein Anordnungsanspruch gegeben, da zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Antragstellerin - entgegen der Verpflichtung aus dem Bescheid vom
Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BayVwZVG wird die Zwangsgeldforderung fällig, wenn die Vornahme-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht nicht bis zum Ablauf der Frist des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG - Frist innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann - erfüllt wird.
Nach dem Bescheid vom
3.1 Hinsichtlich der Fälligstellung des im Bescheid vom
Ein Verstoß gegen die vollziehbare Verfügung vom 20. Oktober 2015
3.2 Die Antragspartei hat - wie sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Feststellung der Antragsgegnerin ergibt - auch in der Folgezeit gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem vollziehbaren Bescheid verstoßen, weshalb auch das im Bescheid vom 4. Januar 2016 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 6.000,-- EUR fällig geworden ist.
Grundlage der Fälligkeitsmitteilung im Schreiben vom
Aufgrund der Feststellungen eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin beim Ortstermin am
Dementsprechend bleibt die Antragspartei auch eine logische Erklärung hierfür schuldig, weshalb sich eine Gruppe junger Männer Kellerräume zum Abstellen des Reisegepäcks anmieten soll, um dann andernorts zu übernachten und infolgedessen keinen Zugriff auf das für die Übernachtung benötigte Gepäck zu haben. Die von der Antragsgegnerin am 6. Mai 2016 in den Kellerräumen festgestellten Verhältnisse und Gegenstände bestätigen die Abwegigkeit dieser Behauptung.
Im Hinblick darauf kommt auch den von der Antragspartei vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen keine Beweiskraft zu, zumal bereits im vorangegangenen Verfahren (M 8 S 15.5326) Behauptungen aufgestellt wurden, die nicht den Tatsachen entsprochen haben, was letztlich die Antragspartei nunmehr auch indirekt einräumt, indem sie erklärt hat, dass nach dem Erlass der Verfügung vom 20. Oktober 2015 die streitgegenständlichen Räumlichkeiten nicht mehr zu Aufenthaltszwecken vermietet worden seien.
4. Da die Antragstellerin somit nach Erlass der erneuten Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.
(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.