Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Nov. 2014 - M 7 S7 14.50566

published on 07/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Nov. 2014 - M 7 S7 14.50566
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Tenor

I. Unter Abänderung des Beschlusses vom 28. Mai 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. März 2014 angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 28. Mai 2014 in dem Verfahren M 7 S. 14.50113.

Zum Sachverhalt wird zunächst auf die Gründe (I.) des Beschlusses des Gerichts vom 28. Mai 2014 Bezug genommen. Am 29. September 2014 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beim Verwaltungsgericht München, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 28. Mai 2014, zugestellt am 16. Juni 2014, die aufschiebende Wirkung der Klage, Az. M 7 K 14.50112, gegen den angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 24. März 2014 anzuordnen.

Es lägen veränderte Umstände vor, die eine Abänderung der Entscheidung vom 28. Mai 2014 erfordern würden. Der Antragsteller sei ausweislich der in der Zwischenzeit vorgelegten Tazkira bei seiner Einreise in das Bundesgebiet minderjährig gewesen. Nach Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO sei bei Minderjährigkeit des Antragstellers die Bundesrepublik Deutschland der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat. Auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Juni 2013 (Az. C-648/11) werde Bezug genommen. Nach der Beurkundung in der Tazkira sei der Antragsteller im ... 15 Jahre alt gewesen. Es ergebe sich aus der Zuständigkeitsregel des Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO ein subjektives Recht des Antragstellers, das er im Rechtsmittelverfahren geltend machen könne. Auch wenn der Antragsteller inzwischen volljährig geworden sei, sei entscheidend, dass er zum relevanten Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland Minderjähriger unter dem besonderen Schutz des Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO gewesen sei. Er habe in seinem Umfeld in S. gute Aufnahme gefunden. Er sei in ärztlicher Behandlung aufgrund seiner massiven psychischen Beeinträchtigungen, die ihn als Minderjährigen und Heranwachsenden besonders stark betreffen würden. Es werde auf die im Klageverfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigung Bezug genommen. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Schutz vor absehbarer akuter Gesundheitsgefahr im Falle einer Überstellung nach Ungarn sei zu wahren. Weiter lägen neue Erkenntnisse vor, die eine erhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Beurteilung der systemischen Mängel im ungarischen Asylsystem bedeuten würden. Es handele sich insbesondere um die Stellungnahme des UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014 im Verfahren 13 L 172/14.A, den Bericht des HHC (Hungarian Helsinki Committee) zur Asylhaft und den Dublin-Verfahren in Ungarn (Stand Mai 2014) und dem Ungarn-Länderbericht des AIDA (Asylum Information Database), der ebenfalls vom HHC geschrieben und vom European Council on Refugees and Exiles (ECRE) veröffentlicht worden sei (Stand 30.4.2014). Vor dem Hintergrund dieser seit Ende Mai verfügbaren und teilweise auch später erst veröffentlichen Erkenntnismittel sei davon auszugehen, dass der Antragsteller als Dublin-Rückkehrer zum einen aufgrund genereller Praxis gleich nach Ankunft in Haft genommen werde und zum anderen keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Haftanordnungen beständen. Damit wäre der Antragsteller in Ungarn mit hoher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt.

Die Antragsgegnerin übersandte am 16. Oktober 2014 ein Schreiben von Herrn P., bei dem der Antragsteller am Judo-Training teilnimmt. In dem Schreiben wird ausgeführt, dass der psychische Zustand des Antragstellers sehr labil sei und er panische Angst vor einer Wiederholung der in seiner Erinnerung sehr bedrückenden Situation in Ungarn habe. Er ersuche dringend um psychologische Beobachtung.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach§ 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Der Änderungsantrag ist zulässig, wenn das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtskräftig abgeschlossen ist und veränderte oder im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen können (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 103). Eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war, ist prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Abänderungsbefugnis; andernfalls ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung hinausliefe (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2008 - 2 VR 1/08 - juris Rn. 5).

Hier liegen teilweise veränderte Umstände vor. So hätte der Antragsteller den Umstand der Minderjährigkeit zwar bereits spätestens bei der Anhörung beim Bundesamt geltend machen können, als neue Tatsache kann aber berücksichtigt werden, dass er nunmehr ein Dokument als Nachweis hierfür vorlegen kann. Als weiteren neuen Umstand berücksichtigt das Gericht die geltend gemachte psychische Erkrankung des Antragstellers, mit dem vorgelegten ärztlichen Attest. Da der Antrag gestützt auf die psychische Erkrankung Erfolg haben wird (vgl. unten), kann dahingestellt bleiben, ob die Erkenntnismittel, auf die eine veränderte Beurteilung der Sachlage gestützt wird, der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bereits vor Beschlussfassung des Gerichts über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Verfügung standen und, ob es sich hier um eine Änderung der maßgeblichen Umstände handelt, auf die die frühere Entscheidung gestützt war.

Weiter bejaht das Gericht ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für seinen Antrag unabhängig von der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Überstellungsfrist nach Ungarn abläuft. Es ist umstritten, wann die sechs-monatige Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), bei Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO beginnt. Während bisher vor allem vertreten worden war, dass die Überstellungsfrist auch bei ablehnender Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erst mit der Entscheidung des Gerichts zu laufen beginnt (vgl. z.B. VG München, B.v. 17.6.2014 - M 7 S7 14.50323 - m.w.N.), geht das OVG Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 8. September 2014 davon aus, dass die Überstellungsfrist nach abgelehntem Eilantrag nicht erneut zu laufen beginnt (Az. 13 A 1347/14.A - juris Rn. 5 f.). Entsprechend der letzteren Entscheidung wäre hier die Überstellungsfrist wohl bereits abgelaufen (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO). Solange das Bundesamt aber an seiner Abschiebungsanordnung festhält und eine Abschiebung nach Ungarn auch nicht unmöglich ist, weil der aufnehmende Mitgliedstaat eine Überstellung nunmehr ablehnt (nach Aktenlage nicht ersichtlich), besteht ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers, dass über seinen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO entschieden wird.

Im Hinblick auf die geltend gemachte Minderjährigkeit des Antragstellers besteht kein Anspruch auf eine Abänderung der Entscheidung des Gerichts vom 28. Mai 2014. Zwar ist richtig, dass Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass der erste Mitgliedsstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, für dessen Prüfung zuständig ist. Die Berücksichtigung des Wohles des Kindes erfordert grundsätzlich denjenigen Mitgliedstaat als zuständigen Staat anzusehen, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sollen grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedsstaat überstellt werden (vgl. EuGH, U.v. 6.6.2013 - C-648/11 - juris Rn. 53, 55, 60, 66). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller aufgrund dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch ein subjektives Recht auf Nichtüberstellung geltend machen kann, wenn er nicht mehr minderjährig ist, da das Gericht nach Aktenlage davon ausgeht, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet nicht minderjährig war. Nach der vorgelegten Übersetzung hat er die Tazkira am ... beantragt - was nach der Anmerkung des Übersetzers dem ... entspricht - und auch selbst unterschrieben. Nach seinem eigenen Vortrag im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 11. März 2014 in München hatte er aber sein Herkunftsland bereits am 16. September 2011 verlassen. Weiter sieht der Kläger auf dem Foto in der Tazkira deutlich älter als 15 Jahre aus. Es ist für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller, der in den bisherigen Verfahren sein Geburtsjahr selbst mit 1995 und 1993 angegeben hat, jetzt nochmals jünger sein sollte. Die Antragsgegnerin hat im Klageverfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass in Afghanistan echte Pässe und Personenstandsurkunden mit falschem Inhalt noch weit verbreitet sind. Sie werden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Namen, Geburtsort oder Geburtsdatum stimmen oft nicht (vgl. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12.3.2013, Afghanistan: Tazkira).

Nach Aktenlage ist aber offen, ob ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegt. Das Bundesamt hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach§ 60 a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (mittlerweile gefestigte und einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 – juris m.w.Nachw.; OVG Saarl, B.v. 25.4.2014 – 2 B 215/14 - juris; HessVGH, B.v. 25.8.2014 - 2 A 976/14.A - juris; OVG LSA, B.v. 3.9.2014 – 2 M 68/14 – juris). Das Bundesamt hat damit auch zu prüfen, ob die Abschiebung nach Ungarn aus subjektiven, in der Person des Antragstellers liegenden Gründen - wenn auch nur vorübergehend - rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.

Ein aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis liegt vor, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen nicht transportfähig ist oder aber das ernsthafte Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand unmittelbar durch die Ausreise oder Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 6; B.v. 8.2.2013 - 10 CE 12.2396 - juris Rn. 11). Eine Abschiebung muss auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert. Eine Abschiebung hat zu unterbleiben, wenn sich durch den Abschiebevorgang die psychische Erkrankung (wieder) verschlimmert, eine latent bestehende Suizidalität akut wird und deshalb die Gefahr besteht, dass der Ausländer unmittelbar vor oder nach der Abschiebung sich selbst tötet (vgl. BVerfG, B.v. 16.4.2002 - 2 BvR 553/02 - juris Rn. 3; OVG LSA, B.v. 8.2.2012 - 2 M 29/12 - juris Rn. 8; OVG Berlin-Bbg, B.v. 25.8.2011 - OVG 11 S. 49.11 - juris Rn. 11 f.; OVG NW, B.v. 15.10.2010 - 18 A 2088/10 – juris Rn. 8). Aus dem vorgelegten Attest von Dr. W. und dem Schreiben von Herrn P. ergibt sich, dass der Antragsteller sich derzeit in einem sehr labilen psychischen Zustand befindet. Auch wenn dem ärztlichen Attest noch keine gesicherte Diagnose einer schweren Depression entnommen werden kann, bestehen bis zu einer medizinischen Abklärung jedenfalls erhebliche Bedenken, dass eine Abschiebung des Antragstellers zum derzeitigen Zeitpunkt eine wesentliche Verschlechterung seines psychischen Zustands bedeutet. Eine Abwägung dieses Gesundheitsrisikos mit dem öffentlichen Interesse an einem baldigen Vollzug der Abschiebung fällt daher zu Gunsten des Antragstellers aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO,§ 83 b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.