Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Juli 2017 - M 7 S 17.1813
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.875,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
„München, am achten Tag des sechsten Monats des Jahres zweitausendfünfzehn
Kündigung des Personalausweisvertrages
Nr. …
Sehr geehrter Herr W …,
hiermit weise ich, …, … aus der Familie …, verheiratete …, Sie sehr höflich an, im Personalausweis der Person … mit Personalausweisnummer …, ausgestellt am … 2007, zu vernichten.
Als nachgewiesene deutsche Staatsangehörige nach RuStAG, § 4 Abs. 1, ESTA-Registernr. … wird die uneingeschränkte Kündigung aller Knebel- und invisiblen Verträge, die mit dem Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, und/oder durch diesen begründet waren, ex tunc erklärt und nunc pro tunc, ausgesprochen.
1. Eine dementsprechende Kündigungsbestätigung ist binnen 72 Stunden an die oben genannte Postanschrift zusenden. Sollte innerhalb der genannten Frist, zuzüglich 2 Tage Postlaufzeit, keine Kündigungsbestätigung hier eingegangen sein, gilt die Kündigung als vollzogen.
2. Senden Sie bitte die vollständige Auskunft nach Ihrem Meldegesetz über alle gespeicherten Daten der Person … ebenfalls an oben genannte Postanschrift zu.
Ihrer Rückantwort gerne entgegensehend, verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen
…
Treugeberin der juristischen Person/Sache …
Without projudice UCC 1-331
Cc: Regierung von ... z.H. Regierungspräsident …, M. Straße 39, 8. M.“.
„München, am neunzehnten Tag des sechsten Monats des Jahres zweitausendfünfzehn
Rechtmäßige Kündigung des Personalausweisvertrages
Nr. … - Ihr Schreiben vom 17.06.2015
Sehr geehrte Frau B … S …,
ihr freundliches Angebot, die Person … … … … … wieder in ein Vertragsverhältnis zu ziehen, wird zurückgewiesen, es besteht kein Vertragsbedarf.
1. Sollten Sie rechtlich verbindliche §§ nachweisen können, dass in der BRiD Menschen zur Identifikation einen Personalausweis benötigen, reichen Sie diese gerne nach.
2. Außerdem hat die für die Person … zuständige Behörde, das Bürgerbüro F …, bei dem seinerzeit der Personalausweis beantragt, bezahlt und abgeholt wurde, die Vertragskündigung durch Nichtantwort innerhalb der gestellten Frist bestätigt.
Die Treugeberin der juristischen Person … befindet sich ab morgen für ca. drei Monate in Urlaub, deshalb ist von Schreiben in dieser Zeit abzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
BY: …
Treugeberin der juristischen Person/Sache …
Without projudice UCC 1-331“.
die aufschiebende Wirkung der Klage unter Abänderung von Ziffer 5 der angefochtenen Entscheidung wiederherzustellen.
den Antrag abzulehnen.
II.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Juli 2017 - M 7 S 17.1813
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Juli 2017 - M 7 S 17.1813 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
- 1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1), - 2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt, - 3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7), - 4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und - 5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.
(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Tenor
Die Durchsuchung der Wohnung des Herrn …, durch Bedienstete der Landeshauptstadt M. und Polizeibeamte wird gestattet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden. Die Gestattung gilt sechs Monate ab Beschlussdatum und für die zwangsweise Sicherstellung der am 15. Oktober 1976 vom Amt für öffentliche Ordnung erteilten Waffenbesitzkarte Nr. … sowie der folgenden Waffe:
Art HerstellerKaliberHerst.Nr.
RevolverArminius4 mm M 20689821
II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung der Waffenbesitzkarte und Waffe des Antragsgegners. Das Amt für öffentliche Ordnung M. erteilte dem Antragsgegner die Waffenbesitzkarte Nr. …, in die ein Revolver eingetragen ist.
Der Antragsgegner trat nach polizeilichen Auskünften Anfang November 2015 wiederholt auffällig in Erscheinung. So betrat er am … November 2015 vor der Öffnungszeit ein Café durch die offene Türe und weigerte sich der Aufforderung der anwesenden Reinigungskraft, das Café zu verlassen, Folge zu leisten. Er wurde dann polizeilich mit unmittelbarem Zwang entfernt, gab einen falschen Nachnamen an und verweigerte weitere Auskünfte. Am Nachmittag des selben Tages hielt sich der Antragsgegner in einem Lokal auf und weigerte sich, sein bestelltes Bier zu bezahlen, mit der Begründung, er sei der Inhaber des Lokals und müsse deshalb nicht bezahlen. Auch hier wurde der Antragsgegner durch Beamte aus dem Lokal entfernt und in Gewahrsam genommen. Am … November 2015 wurde der Antragsgegner im Sozialbürgerhaus auffällig, indem er Mülleimer durchwühlte, den Betriebsablauf störte und einen verwirrten Eindruck machte. Herbeigerufene Beamte der Polizei befragten ihn nach seiner Identität, wozu er keine Angaben machte, ferner konnte auch kein Personalausweis bei ihm gefunden werden. Zur Identitätsfeststellung erfolgte eine Verbringung auf das Polizeipräsidium, wobei der Antragsgegner während der gesamten Amtshandlung einen verwirrten und aggressiven Eindruck machte.
Am 17. November 2015 ordnete das Amtsgericht München die vorläufige Unterbringung des Antragsgegners in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses an. Es wird ausgeführt, dass die Gefahr bestehe, dass der Antragsgegner sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge.
Mit Schreiben des Kreisverwaltungsreferats vom 18. November 2015 wurde der Antragsgegner aufgefordert, bestehende Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung zum Umgang mit Waffen und Munition durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses auszuräumen.
Durch Beschluss des Amtsgerichts München
Am 5. Dezember 2015 wurde der Antragsgegner wegen Selbstgefahr durch Polizeibeamte nach dem Unterbringungsgesetz in das Bezirkskrankenhaus Ba. eingewiesen. Der Antragsgegner hatte zuvor das I.-A.-Klinikum, in das er eingewiesen war, verlassen und in einem Fernreisebus den Fahrer und Reisende belästigt und war deshalb aus dem Bus verwiesen worden. Am 6. Dezember 2015 ordnete das Amtsgericht Bayreuth (Az.: 2 XIV 391/15 L) die vorläufige Unterbringung des Antragsgegners in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses an. Die Anordnung endet spätestens mit Ablauf des 2. Januar 2016. Im Unterbringungsbeschluss wird ausgeführt, dass beim Antragsgegner von einer akuten schizophreniformen psychotischen Störung ausgegangen werde, er die Realität verkenne, orientierungslos sei und dadurch sein Leben und seine Gesundheit gefährde.
Die Antragstellerin beantragte am 10. Dezember 2015,
die Durchsuchung der Wohnung des Herrn … zum Zwecke der Sicherstellung der Waffenbesitzkarte Nr. … und der darin eingetragenen Schusswaffe zu gestatten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Antragsgegner aufgrund seiner psychischen Erkrankung und des daraus resultierenden Verhaltens die Waffenbesitzkarte, die Schusswaffe und eventuell vorhandene Munition nicht freiwillig herausgeben werde und den Zugriff auf die Schusswaffe unmöglich machen werde. Es sei daher erforderlich, noch vor Entlassung des Antragsgegners aus dem psychiatrischen Krankenhaus am 2. Januar 2016 die Waffenbesitzkarte sowie die Waffe und Munition, die sich in dem Tresor in der Wohnung des Antragsgegners befänden, sicherzustellen und zu diesem Zwecke die Wohnung zu durchsuchen. Vor der Sicherstellung werde noch ein Waffenverbot nach § 41 WaffG ergehen und die Erteilung der Waffenbesitzkarte widerrufen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO analog auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf richterliche Anordnung der Wohnungsdurchsuchung nach Art. 13 Abs. 2 GG ist zulässig und begründet.
Der Antrag ist statthaft. Im Hinblick auf Art. 13 Abs. 1 und 2 GG dürfen Wohnungsdurchsuchungen außer bei Gefahr im Verzug nur auf der Grundlage einer richterlichen Anordnung erfolgen (vgl. BVerfG, B. v. 3.4.1979 - 1 BvR 994/76 - BVerfGE 51, 97/106 ff. m. w. N.; B. v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
Aus Art. 13 Abs. 2 GG folgt für den Prüfungsmaßstab und -umfang, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung als solche in richterlicher Unabhängigkeit geprüft werden müssen (BVerfG, B. v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346/356; BayVGH, B. v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 25). Vorliegend ergeben sich die Voraussetzungen für die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners zur Sicherstellung der Waffenbesitzkarte und Waffe aus § 46 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 2 WaffG.
§ 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG betrifft nach seinem eindeutigen Wortlaut („zu diesem Zweck“) und seiner systematischen Stellung im Anschluss an die Regelung der sofortigen Sicherstellung in § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG nur die Durchsuchung zum Zweck der sofortigen Sicherstellung (VG Augsburg, B. v. 28. Mai 2013 - Au 4 V 13.763 - juris Rn. 8). Die unverzügliche Wegnahme der Waffenbesitzkarte und Waffe unter Begründung behördlichen Gewahrsams ist nur möglich in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG) oder soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffe missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden solle (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG).
Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG sind vorliegend erfüllt. Es liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsgegner die Waffe missbräuchlich verwenden wird. Bloße Vermutungen in dieser Hinsicht reichen grundsätzlich nicht aus. Vielmehr muss es sich um festgestellte Tatsachen handeln, die die Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung rechtfertigen (vgl. VG Würzburg, B. v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13 m. w. N.; Runkel in Hinze, Waffenrecht, 64. Aktualisierung Oktober 2012, § 46 Rn. 23).
Nach einem Gesundheitszeugnis der Ärztin Dr. B. vom 17. November 2015, das als Grundlage für den Unterbringungsbeschluss des AG München
Das Gericht teilt die Einschätzung der Antragstellerin, dass der Antragsgegner aufgrund seiner Erkrankung und des in den letzten Wochen gezeigten Verhaltens die Waffe nicht freiwillig herausgeben werde.
Die Anwendung unmittelbaren Zwangs erscheint geboten (Art. 34 Satz 1 VwZVG). Ebenso wie die Antragstellerin ist auch das Gericht der Auffassung, dass es angesichts der psychischen Erkrankung und schwer abschätzbaren Verhaltensweise des Antragsgegners zu gefährlich wäre, abzuwarten bis der Antragsgegner aus der psychiatrischen Klinik entlassen wird und erst dann den Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Herausgabe der Waffe zu veranlassen, da der Antragsgegner in der Zwischenzeit Zugriff auf die Waffe hätte und mit einer freiwilligen Herausgabe nicht zu rechnen ist. Deshalb bleibt nur die Sicherstellung der Waffe als besondere Form unmittelbaren Zwangs. Eine vorangehende Androhung der Wohnungsdurchsuchung (Art. 36 VwZVG) bzw. Anhörung des Antragsgegners (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG) ist aufgrund der Gefahr missbräuchlicher Verwendung entbehrlich. Die Sicherung gefährdeter Interessen kann in besonderen Gefahrenlagen einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anhörung ausschließt. In diesen Fällen ist eine Verweisung des Betroffenen auf eine nachträgliche Anhörung mit dem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) vereinbar (BVerfG, B. v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346/358 ff.).
Es ist weiter ausreichend, wenn der Widerruf der Waffenbesitzkarte, die auf § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG gestützte sofort vollziehbare Sicherstellungsanordnung und der die Wohnungsdurchsuchung gestattende Beschluss bei der Wohnungsdurchsuchung in den Machtbereich des Antragsgegners gelangen bzw. ihm bei der Wohnungsdurchsuchung zur Kenntnis gebracht werden.
Schließlich verstößt die Wohnungsdurchsuchung auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, zum Zweck der Sicherstellung die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen. Angesichts der erheblichen Gefahren, die von einsatzbereiten Schusswaffen in der Hand von waffenrechtlich unzuverlässigen bzw. unberechtigten Personen ausgehen, hat der Antragsgegner Einschränkungen seines Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG hinzunehmen. Zwar werden die Bediensteten der Landeshauptstadt bzw. der Polizei, bevor sie mit der Durchsuchung beginnen, vom Antragsgegner - sollte er zu diesem Zeitpunkt aus der Klinik entlassen und zu Hause sein - die Waffenbesitzkarte sowie die Waffe herausverlangen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist die Durchsuchung zu beenden, sobald der Antragsgegner die Waffenbesitzkarte und Waffe freiwillig herausgeben sollte. Tritt dieser Fall nicht ein, so bleibt keine andere Möglichkeit, als die Wohnung zu durchsuchen.
Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Um den Erfolg der Durchsuchung nicht zu gefährden, ist die Antragstellerin zu beauftragen, diesen Beschluss im Wege der Amtshilfe gemäß § 14 VwGO unmittelbar bei Beginn der Durchsuchungsmaßnahme durch Übergabe zuzustellen.
Tenor
Die Antragstellerin wird ermächtigt,
- nach Bekanntgabe der (zwei) Bescheide der Antragstellerin vom 02.11.2016 über die Rücknahme der Waffenbesitzkarte und Sicherstellung von Urkunden und Waffen sowie über die Einziehung und Ungültigerklärung des Jagdscheins an den Antragsgegner,
- nach Zustellung dieses Gerichtsbeschlusses an den Antragsgegner, mit der die Antragstellerin beauftragt wird, und
- nach vergeblicher Aufforderung des Antragsgegners zur freiwilligen Duldung bzw. Mitwirkung bei der behördlichen Inbesitznahme nachstehend genannter Gegenstände und Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall fehlender Duldung bzw. Mitwirkung
die Wohnräume des Antragsgegners im Anwesen …, …, einschließlich sämtlicher Nebenräume und Garagen (mit darin geparkten Fahrzeugen) zum Zweck der Sicherstellung folgender Gegenstände zu durchsuchen:
1. Waffenbesitzkarte Nr. …, ausgestellt am 26.01.2016,
2. halbautomatische Pistole, Kaliber 9 mm Luger und
3. Revolver, Kaliber .357Mag,
4. eventuell vorhandene Munition,
5. eventuell erworbene (Jagd-)Langwaffen und
6. Jagdschein Nr. …, ausgestellt am 11.01.2016.
Diese Durchsuchungsermächtigung tritt spätestens am 31.12.2016 außer Kraft.
Im Übrigen wird der (Durchsuchungs-)Antrag der Antragstellerin abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
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(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.