Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Sept. 2017 - M 7 S 17.1331

published on 05/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Sept. 2017 - M 7 S 17.1331
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Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. März 2017, Az. …, gegen den Bescheid des Landratsamts Traunstein vom 14. März 2017, Az. …, wird angeordnet bzw. wiederhergestellt.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf ihres Kleinen Waffenscheins.

Auf Antrag vom 15. Oktober 2015 erteilte das Landratsamt Traunstein (im Folgenden: Landratsamt) der Antragstellerin am 26. Oktober 2015 den Kleinen Waffenschein mit der laufenden Nr. … zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen („PTB“).

Am 23. März 2016 beantragte die Antragstellerin einen Staatsangehörigkeitsausweis beim Landratsamt. In den vorgelegten Formularen gab sie zum Erwerb ihrer deutschen Staatsangehörigkeit neben der Abstammung vom Vater unter „Sonstiges“ an, dass sie diese durch

„Abstammung gemäß RuStAG Stand 1913 §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1)“ erlangt habe. Zur Frage einer weiteren Staatsangehörigkeit neben der Deutschen gab sie weiter an, seit Geburt die Staatsangehörigkeit des „Königreichs Bayern“ durch „Abst. gem. RuStAG Stand 1913 §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1)“ erworben zu haben. Auch in der Anlage „Vorfahren“ zum Antrag bezog sie sich zweimal in gleicher Weise auf die Abstammung ihres 1942 geborenen Vaters nach „RuStAG Stand 1913“ und gab an, dass dieser ebenfalls von Geburt an die weitere Staatsangehörigkeit des „Königreichs Bayern“ erworben habe. Ihrem Antrag fügte sie als (eigene) Anlage 2 zudem Hinweise bei, dass „Schreibweise der Vornamen und des Familiennamens in exakter Übereinstimmung (Groß-/Kleinschreibung, Sperrsatz) aus diesem Antrag […] zu übernehmen“ seien und dass „das Siegel auf dem Staatsangehörigkeitsausweis auf zwölf Uhr auszurichten“ sei. Siegel und Unterschrift seien zudem erst bei Abholung der Urkunde in ihrem Beisein anzubringen. Zudem wies sie auf die „Mitteilung gemäß § 33 (1) (Ru) StAG an das Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA)“ hin. Sie bat darum, dass „dort alle Angaben im Bereich ‘Sachverhalt‘ befüllt werden, insbesondere ‘Deutsche Staatsangehörigkeit erworben am‘ und ‘Erworben durch‘“.

Mit Schreiben vom 21. November 2016 eröffnete das Landratsamt der Antragstellerin, dass man aufgrund ihrer möglichen Zugehörigkeit zur sog. Reichbürgerbewegung einen Widerruf des ihr erteilten Kleinen Waffenscheins prüfe.

Am 24. November 2016 antwortete die Antragstellerin daraufhin in einem gemeinsamen Schreiben mit ihrem Ehemann, dass es sich insoweit wohl um eine Verwechslung handeln müsse und sich das Ehepaar nicht der Reichsbürgerbewegung zugehörig fühle.

Mit Schreiben vom 29. November 2016 teilte das Landratsamt daraufhin mit, dass der Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises und die darin gemachten Angaben und Äußerungen den Verdacht der Angehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung begründen würden. Zudem habe die Antragstellerin nach Ausstellung des Staatsangehörigenausweises beim Ausländeramt des Landratsamts bemängelt, dass die Registerfächer ‘erworben am‘ und ‘erworben durch‘ nicht ausgefüllt seien, und um Ergänzung gebeten.

Daraufhin wandten sich die Antragstellerin und ihr Ehemann am 5. Dezember 2016 erneut an das Landratsamt und erklärten u.a. dass sie Steuern, Sozialabgaben, Rundfunkbeitrag („GEZ“) und Müllgebühren bezahlen würden, weder strafnoch irgendwie auffällig seien und sich gesetzes- und regeltreu verhalten würden. Sie würden die Bundesrepublik Deutschland auch als Staat anerkennen. Den Staatsangehörigkeitsausweis habe man beantragt, weil man von einem Bekannten erfahren habe, für einen – vom Ehepaar geplanten – Immobilienerwerb in den USA einen Staatsangehörigkeitsausweis zu benötigen. Man fühle sich in keiner Weise der Reichsbürgerbewegung zugehörig.

Auf ein Schreiben vom 15. Dezember 2016 mit der Bitte um Bewertung des geschilderten Sachverhalts teilte das Polizeipräsidium Oberbayern Süd, SG E 3 (Staatsschutz) dem Landratsamt am 8. Februar 2017 mit, dass bei der Antragstellerin eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugnung eindeutig erkennbar sei. Dies ergebe sich aus dem Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das „Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG)“ und die weiteren, oben geschilderten Angaben bzw. Forderungen im Rahmen des Antrags.

Mit der Antragstellerin am 15. März 2017 zugestelltem Bescheid vom 14. März 2017 widerrief der Antragsgegner die Erteilung des Kleinen Waffenscheins Nr. … vom 26. Oktober 2015 (Nr. 1) und verpflichtete die Antragstellerin, diesen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides abzugeben (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nr. 2 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3). Für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe werde ein Zwangsgeld in Höhe von 250 € zur Zahlung fällig (Nr. 4). Die Kosten für den Bescheid habe die Antragstellerin zu zahlen. Es wurden eine Gebühr von 200 € festgesetzt und Auslagen in Höhe von 4,12 € (Nr. 5) erhoben.

Den Widerruf stützte das Landratsamt auf § 45 Abs. 2 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c Waffengesetz – WaffG. Aufgrund der Angaben der Antragstellerin zu ihrem beantragten Staatsangehörigkeitsausweis und ihrem Verhalten lägen ausreichend Indizien vor, welche die Zugehörigkeit der Antragstellerin zur Reichsbürgerbewegung begründen würden. Daher sei zu befürchten, dass sie sich nicht an die strengen waffenrechtlichen Vorgaben zum Umgang mit Waffen halten werde und folglich unzuverlässig sei. Als sogenannter „Reichsbürger“ würde sie die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle, bestreiten. Sie negiere die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland, Gesetze mit auch für sie bindender Wirkung zu erlassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheidsbegründung Bezug genommen.

Am 12. April 2017 gab die Antragstellerin ihren Kleinen Waffenschein zurück.

Am 29. März 2017 ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten gegen den Bescheid vom 14. März 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben (M 7 K 17.1330) und zugleich beantragen,

  • 1.Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ziffer 2 des Bescheides des Landratsamts Traunstein vom 14.3.2017, Az. … wird wiederhergestellt.

  • 2.Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Traunstein vom 14.3.2017, Az. … wird angeordnet.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, weil der Antragstellerin unterstellt werde, der Reichsbürgerbewegung anzugehören. Dies treffe aber der Sache nach nicht zu, denn selbst die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern dazu entwickelten typischen Kriterien seien bei der Antragstellerin nicht gegeben. Sie verhalte sich rechtstreu, trete weder strafrechtlich, noch auffällig in Erscheinung und bekenne sich zur Bundesrepublik Deutschland und deren Gesetze. Die im Rahmen des Antrags auf einen Staatsangehörigkeitsausweis gemachten Angaben würden auch auf einem Merkblatt des Bundesverwaltungsamts basieren, das u.a. auf das Jahr 1913 Bezug nehme.

Mit Schriftsatz vom 13. April 2017 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung vertiefte das Landratsamt die im Bescheid vom 14. März 2017 getätigte Argumentation und verwies zudem auf die Schreiben (IMS) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 19. Oktober 2016 und 13. Dezember 2016.

In seiner Replik vom 13. Juni 2017 ergänzte der Bevollmächtigte der Antragstellerin, dass selbst nach den Kriterien der o.g. IMS ein Widerruf vorliegend nicht hätte erfolgten dürfen, da „harte Fakten“ für die Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung fehlen würden und auch die mehrfach schriftlich geäußerte Distanzierung des Antragsgegnerin nicht gewürdigt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten M 7 K 17.1330 und M 7 S. 17.1331 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der nach sachdienlicher Auslegung (§§ 86 Abs. 3, 88 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Nrn. 1, 4 und 5 sowie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Nr. 2 des Bescheids gerichtete Antrag ist begründet.

1.1 Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Nr. 2 des Bescheids vom 14. März 2017 unter Verweis auf die besonderen Sicherheitsbedürfnisse im Bereich des Waffenrechts den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet (vgl. zu den – nicht zu hoch anzusetzenden – Anforderungen im Einzelnen Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).

1.2 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass ernstzunehmende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 14. März 2017 bestehen, so dass dieser die Rechte der Antragstellerin verletzt und aufzuheben wäre (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Hauptsacheklage ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich.

1.2.1 An dem in Nr. 1 des Bescheids angeordneten Widerruf des Kleinen Waffenscheins bestehen erhebliche rechtliche Bedenken.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG hat die zuständige Behörde eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend also den Kleinen Waffenschein, gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis ist u.a. zu versagen, wenn eine Person nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG i.V.m. § 5 WaffG. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c WaffG stellt es einen absoluten Unzuverlässigkeitsgrund dar, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).

Hierzu ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen eine Prognose zu erstellen und der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 – 21 CS 13.1969 – juris Rn. 14 mit Hinweis auf stRspr des BVerwG z.B. B.v. 31.1.2008 – 6 B 4/08 – juris sowie B.v. 2.11.1994 - 1 B 215/93 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 71). Bloße Vermutungen reichen hingegen nicht.

Aus den Tatsachen, die dem Gericht derzeit vorliegen und die im Rahmen des Eilverfahrens zu würdigen sind, kann keine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG abgeleitet werden. Allein die Art und Weise der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises lässt einen solchen Schluss nicht zu.

Zur waffenrechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit von sog. „Reichsbürgern“, die ihrer Grundideologie nach der Bundesrepublik Deutschland die Existenz und daher den Behörden ihre Legitimation absprechen sowie das Grundgesetz und die darauf fußende Rechtsordnung ablehnen, existiert bisher keine gefestigte Rechtsprechung bayerischer Verwaltungsgerichte. Dem Gericht erscheint es bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung allerdings fraglich, ob bloße verbale oder auch verschriftliche Sympathiebekundungen in Bezug auf die Reichsbürgerbewegung für sich alleine bereits die Prognose einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können, sofern nicht weitere Indizien bzw. Umstände hinzutreten, die hinsichtlich der Rechtstreue Zweifel aufkommen lassen (vgl. dazu m.w.N. VG München, B.v. 25.7.2017 – M 7 S. 17.1813 – juris). Wird hingegen nach außen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat verneint und damit sogleich die darin bestehende Rechtsordnung offensiv abgelehnt, z.B., wenn Behörden, der Polizei oder selbst dem Gericht die Befugnis abgesprochen wird, aufgrund der nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetze tätig zu werden, erscheint nicht hinreichend gesichert, dass ein waffenrechtlicher Erlaubnisinhaber die maßgeblichen Regelungen des Polizei- und Waffenrechts für sich als bindend ansieht und sein Verhalten danach ausrichtet. Konkreter Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften bedarf es dann nicht (vgl. hierzu VG Cottbus, U. v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16 - juris Rn. 19).

Die Art und Weise der Beantragung sowie die im Rahmen des Antrags auf einen Staatsangehörigkeitsausweis gemachten Angaben sind aus Sicht des Gerichts vorliegend durchaus ein nicht unerhebliches Indiz für eine Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ und eine Teilhabe an deren Gedankengut. So hat die Antragstellerin etwa nach wie vor nicht plausibel begründet, warum sie nicht nur bezüglich ihres Großvaters (Vorfahr), sondern auch in ihrem Antrag als weitere, eigene Staatsangehörigkeit „Königreich Bayern“ angegeben hat. Auch die von ihr und ihrem Bevollmächtigten angeführte Begründung zum mehrfachen Verweis auf das „RuStAG Stand 1913“ überzeugen das Gericht nicht (jedenfalls nicht vollumfänglich). Im Merkblatt des Bundesverwaltungsamts wird das RuStAG schlicht nicht erwähnt, sondern nur Zeiträume vor oder nach 1914. Wie man daraus einen Bezug auf das „RuStAG Stand 1913“ im Antrag ableiten will, erschließt sich in keiner Weise. Ebenso wenig wurde bisher die – reichsbürgertypische – Aufforderung einer „Ausrichtung des Siegels nach 12 Uhr“ nachvollziehbar erklärt.

Umgekehrt liegen aber dem Antragsgegner über diesen Antrag auf einen Staatsangehörigkeitsausweis hinaus keine weitere Erkenntnisse wie Schreiben, Äußerungen oder sonstige Sachverhalte vor, welche eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung oder eine entsprechende Überzeugung bzw. Grundhaltung – und nicht bloß eine möglicherweise vorhandene Sympathie für entsprechendes Gedankengut – belegen. Dem Gericht sind andere Fallkonstellationen bekannt, in denen Angehörige der Reichsbürgerbewegung ihre Ideologie gegenüber Behörden bewusst und aktiv umsetzen, indem sie beispielsweise die Zahlung von Ordnungsgeldern, Gebühren, Steuern oder Beiträgen verweigern sowie amtliche Ausweis- oder Legitimationsdokumente (Personalausweis, Führerschein o.ä.) an Behörden zurückschicken beziehungsweise „zurückgeben“. All dies hat die Antragstellerin – jedenfalls, soweit das Polizeipräsidium Oberbayern Süd ermitteln konnte – offenbar nicht getan. Im Gegenteil hat sich die Antragstellerin mehrfach sowohl im Verwaltungswie auch im Gerichtsverfahren von der sog. „Reichsbürgerbewegung“ distanziert.

Trotz vorhandener Indizien steht somit nicht fest, dass die tatsächliche Grundhaltung der Antragstellerin der „Reichsbürgerideologie“ entspricht. Eine hinreichende Grundlage für die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kann jedenfalls im Eilverfahren nicht festgestellt werden und bleibt daher der im Hauptsacheverfahren gebotenen Beweiswürdigung überlassen. Daher hält der Widerruf des Kleinen Waffenscheins einer gerichtlichen Prüfung jedenfalls im Eilverfahren nicht stand.

1.2.2 Folglich bestehen auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Nrn. 2, 4 und 5 des Bescheids vorgenommenen Verfügungen.

1.3 Aufgrund dieser Bedenken an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids und angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin außer im Zusammenhang mit der Beantragung ihres Staatsangehörigkeitsausweises – soweit nach Aktenlage ersichtlich – in keiner Weise mit Verhaltensweisen in Erscheinung getreten ist, die ihre Rechtstreue und waffenrechtliche Zuverlässigkeit zweifelhaft erscheinen ließen, überwiegt ihr Interesse an einer aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einem sofortigen Vollzug.

2. Im Ergebnis war dem Antrag daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 22/12/2014 00:00

Gründe I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.750,- Euro festgesetzt
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published on 13/03/2019 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts Traunstein vom 14. März 2017 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vo
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Annotations

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.