Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Juni 2017 - M 7 S 17.1202

bei uns veröffentlicht am08.06.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. März 2017 gegen den Bescheid des Landratsamts Traunstein vom 14. März 2017 Az. … wird angeordnet bzw. wiederhergestellt.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 9.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen den ihm gegenüber vom Landratsamt Traunstein verfügten Widerruf seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse.

Nach vorheriger Anhörung widerrief das Landratsamt Traunstein mit Bescheid vom 14. März 2017 (Az. ...) die dem Antragsteller am 9. März 2009 ausgestellte Waffenbesitzkarte für Sportschützen mit der Nr. … und die mit der Nr. … vom 9. März 2009 ausgestellte Waffenbesitzkarte (Standard) (Nr. 1). Zudem wurde der mit der Nr. … vom 26. Oktober 2015 ausgestellte Kleine Waffenschein widerrufen (Nr. 2). Die vom Landratsamt Traunstein am 6. Februar 2013 ausgestellte Erlaubnis nach § 27 SprengG mit der Nr. … wurde ebenfalls widerrufen (Nr. 3). Die Waffenbesitzkarten mit den Nummern … und …, der Kleine Waffenschein mit der Nr. … und die Erlaubnis nach § 27 SprengG mit der Nr. … seien innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben (Nr. 4). Alle unter Nr. 1 genannten, sowie sämtliche sich noch im Besitz des Antragstellers befindlichen erlaubnispflichtigen Waffen und Munitionen seien innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt Traunstein oder der Polizei Traunstein abzugeben, berechtigten Personen zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und dies dem Landratsamt nachzuweisen (Nr. 5). Sich etwa noch im Besitz des Antragstellers befindliches Böllerpulver sei innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids einer berechtigten Person zu überlassen und dies ebenfalls dem Landratsamt nachzuweisen (Nr. 6). Bei fruchtlosem Verstreichen der in Nummern 5 und 6 gesetzten Fristen würden sämtliche sich noch in Besitz des Antragstellers befindliche Waffe, erlaubnispflichtige Munitionen und explosionsgefährliche Stoffe (hier Böllerpulver) sichergestellt (Nr. 7). Die sofortige Vollziehung der Nummern 4, 5 und 6 wurde angeordnet (Nr. 8). Für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe der Waffenbesitzkarten, des Kleinen Waffenscheins und der Erlaubnis nach § 27 SprengG wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR je Erlaubnisdokument angedroht (Nr. 9). Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Für den Bescheid wurde eine Gebühr von 500,- EUR festgesetzt mit Auslagen in Höhe von 4,11 EUR (Nr. 10).

In der Begründung wurde der Widerruf der Waffenbesitzkarten und des Kleinen Waffenscheins auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a), b) und c) WaffG und der Widerruf der sprengstoffrechtliche Erlaubnis auf § 27 SprengG i.V.m. § 8a Abs. 1 Nr. 2 b) und c) SprengG gestützt, da nach Mitteilung des Ausländeramtes des Landratsamts Traunstein - Staatsangehörigkeitsrecht - und des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd eine Zugehörigkeit des Antragstellers zur Ideologie der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ vorliege. Dies ergebe sich daraus, dass der Antragsteller am 23. März 2016 einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt habe und darin als Geburtssowie Wohnsitzstaat zwar „Deutschland“ angegeben habe, sich jedoch als deutscher Staatsangehöriger gemäß „Abstammung nach § 1, 3 Nr. 1, 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1903“ bezeichnet und als weitere Staatsangehörigkeit unter Nr. 4 des Antrags „Königreich Bayern“ unter vorgenannter Abstammung nach „RuStAG Stand 1913“ angegeben habe. In einer Anlage, die er als „Abstammungserklärung“ betitelt habe, habe er erklärt, Abkömmling des J... … H... …, welcher 1892 in Nürnberg im „Königreich Bayern (Deutschland)“ geboren wurde, zu sein. Zudem habe er unter Verweis auf § 33 Abs. 1 RuStAG i.V.m. dem EStA-Register in der 2. Anlage kategorisch gefordert, dass sein Name entsprechend in Groß- und Kleinschreibung auf dem auszustellenden Staatsangehörigkeitsausweis zu vermerken sei. Das Siegel sei „auf 12 Uhr“ auszurichten. Siegel sowie Unterschrift seien erst bei Abholung des Ausweises in seinem Beisein anzubringen. Weiterhin seien im Bereich „Sachverhalt im EStA-Registerauszug“ alle Angaben zu befüllen, insbesondere „deutsche Staatsangehörigkeit erworben am“ und „erworben durch“. In seinem Schreiben vom 26. Juli 2016 an das Landratsamt Traunstein, Staatsangehörigkeitsrecht, habe er sodann beklagt, dass nicht alle Angaben Bezug auf „Abstammung RuStAG“ ausgefüllt worden seien, sein Antrag aber genau unter dieser Maßgabe gestellt worden sei. Die vom Antragsteller gezeigten Verhaltensweisen würden vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr als typisches Verhalten der „Reichsbürgerbewegung“ bewertet. Nach einem Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd vom 8. Februar 2017 sei beim Antragsteller nach Auswertung der übersandten Unterlagen und unter Berücksichtigung der derzeit geltenden Definition „Reichsbürger“ eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugnung oder Selbstverwaltung eindeutig erkennbar. Nach Einschätzung des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr seien Personen, die der „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig seien, als nachdrückliche Unterstützer von Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes anzusehen. Die Ziele und Aktivitäten der Bewegung seien als hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen, die gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sein, zu bewerten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG). Durch die Ablehnung der geltenden Rechtsordnung sowie der staatlichen Institution seien Personen, die der Ideologie der sogenannten „Reichsbürger“ nahestünden, regelmäßig waffenrechtlich unzuverlässig i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) WaffG. Als Angehöriger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ würde der Antragsteller die Verbindlichkeit der unter dem Gesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle, bestreiten. Mittels seines Verhaltens negiere er die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland, Gesetze mit auch für ihn bindender Wirkung zu erlassen. Wer aber Bundes- und Landesgesetze generell nicht für sich verbindlich anerkenne und sich deshalb auch nicht verpflichtet sehe, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Vorschriften im Einzelnen jederzeit zu beachten, gebe Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes, die heute anders als noch in preußischer Zeit ausgestaltet seien, nicht strikt befolgen werde. Denn auch das Waffengesetz sei Teil der Rechtsordnung, die der Antragsteller aber nicht anerkenne. Dies gelte für den Umgang mit Waffen im Allgemeinen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen auf die Waffen kein Zugriff haben könnten, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen. Für die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit würden die zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gemachten Ausführungen analog gelten. Der Widerruf der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse sei kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nummer 4, 5 und 6 des Bescheides auf der Rechtsgrundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liege im überwiegenden öffentlichen Interesse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung im Bescheid verwiesen.

Gegen den Bescheid des Landratsamts Traunstein erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 22. März 2017 Klage mit dem Antrag, den Bescheid in Gänze aufzuheben.

Zudem wurde nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1. bis 3. sowie die Ziffern 7., 8., 9. und 10. des Bescheides des Landratsamts Traunstein vom 14. März 2017 Az.: … … wird angeordnet.

II.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 4, 5 und 6 des Bescheides des Landratsamts Traunstein vom 14. März 2017, Az.: … … wird wieder hergestellt.

Zur Begründung der Klage und des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde unter anderem ausgeführt, dass Hintergrund des Antrages des Antragstellers auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen sei, dass ein Freund des Antragstellers, Herr P... … W... …, ehemals wohnhaft in Ruhpolding, letztes Jahr in den USA in Las Vegas verstorben sei. Nachdem der Antragsteller und seine Familie regelmäßig Urlaub in USA verbrächten, sei der Entschluss entstanden, das Haus der Tochter von Herrn P... … W... … abzukaufen. Da der Verstorbene mehrfach dem Kläger berichtet habe, dass man als Deutscher für den Immobilienkauf in den USA einen Staatsangehörigkeitsausweis benötige, sei dieser beim Landratsamt Traunstein beantragt worden. Auf der Homepage des deutschen Innenministeriums sei zum damaligen Zeitpunkt zu lesen gewesen, dass ein Personalausweis als auch Reisepass keinen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit darstellten, sondern lediglich die Vermutung nahelegen würden. Dem Antragsteller sei in keiner Weise zur Last zu legen, in irgendeiner Art und Weise missbräuchlich mit Schusswaffen umgegangen zu sein. Die Kriterien, die „Reichsbürgern“ zugeschrieben würden, würden auf die Person des Antragstellers nicht zutreffen. Er und seine Familie zahlten Steuern, Sozialabgaben, GEZ und Müllgebühren und würden im Rentenalter eine gesetzliche Rente erwarten. Der Antragsteller und seine Familie seien weder strafrechtlich noch in sonstiger Weise auffällig geworden. Sie seien gesetzes- und regeltreue Bürger, die sich ausdrücklich zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung Deutschland bekennen würden. Die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland seien für sie verbindlich und würden von ihnen anerkannt. Der Antragsteller habe seine Bundeswehrzeit bei der Luftwaffe absolviert. Er sei aktiver Reservist und nehme in seiner Freizeit an Übungen für die Landesverteidigung der Bundesrepublik Deutschland teil. Der Antragsteller und seine Familie verfügten über die „ganz normalen“ Ausweispapiere, die in der Bundesrepublik Deutschland üblich seien. Die Reisepässe seien biometrisch ausgefertigt und über die normale Laufzeit von zehn Jahren gültig. Bezüglich der Angaben des Antragstellers im Antrag auf einen Staatsangehörigkeitsausweis werde man sicherlich nicht bestreiten können, dass derjenige, der vor 1918 in Nürnberg geboren wurde, wohl im Königreich Bayern geboren worden sei.

Nach Ablauf der dem Antragsteller im Bescheid gesetzten Frist übergab er entsprechend der Vorgabe die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen berechtigten Personen und reichte die Erlaubnisurkunden nach Maßgabe des Waffenrechts und des Sprengstoffrechts dem Landratsamt Traunstein zurück, wie er mit Schreiben vom 20. April 2017 mitteilte. Der Antragsteller führte aus, das zeige, dass er gewillt sei, die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland peinlich genau zu beachten und dass er eben nicht der Szene der „Reichsbürger“ zuzurechnen sei.

Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 7. April 2017 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde auf die Begründung des Widerrufsbescheids verwiesen. Nach den vorliegenden Informationen und des Ermittlungsberichts der Polizei bestünden keine Zweifel daran, dass sich der Antragsteller der Ideologie der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ bzw. Staatsleugner oder Selbstverwalter zugehörig fühle. Die Ausführungen, dass der Staatsangehörigkeitsnachweis für den Erwerb einer Immobilie in den USA benötigt worden sei, führten zu keinem anderen Ergebnis. Nachweise darüber, dass tatsächlich ernsthafte Kaufbemühungen betrieben worden seien, wären nicht vorgelegt worden.

Auf die Klage wurde antragsgegnerseits mit Schreiben vom 21. April 2017 mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, erwidert. Bei dem klägerischen Vorbringen handle es sich um bloße Schutzbehauptungen, die der Klage nicht zum Erfolg verhelfen könnten. Im Übrigen wurde auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und die im Eilverfahren getätigten Ausführungen Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten im Eilverfahren sowie Klageverfahren (M 7 K 17.1201) Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gegen den Widerruf der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers verbunden mit weiteren Anordnungen ist zulässig und begründet.

Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier von Gesetzes wegen und aufgrund einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessens-abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides einerseits und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits sind auch die Erfolgs-aussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des Begehrens im einstweiligen Rechtsschutz. Ergibt die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (nur) gebotene summarische Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolgreich sein wird, besteht kein öffentliches Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts.

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernsthafte Bedenken, ob der Bescheid vom 14. März 2017 rechtmäßig ist.

Der Antragsgegner stützt den Widerruf der Waffenbesitzkarten, des Kleinen Waffenscheins und der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis des Antragstellers auf eine fehlende Zuverlässigkeit. Für einen solchen Widerruf nach § 45 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und § 27 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG wegen fehlender Zuverlässigkeit kommt es dabei nicht auf eine allgemeine Zuverlässigkeit in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften der Rechtsordnung an, sondern auf eine Zuverlässigkeit im waffen- bzw. sprengstoffrechtlichen Sinne. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a), b) und c) WaffG, auf die sich auch der Antragsgegner in seiner Begründung des Widerrufs stützt, besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden bzw. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Für die sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit regelt § 8 a Abs. 1 Nr. 2 a) bis c) SprengG Gleiches für explosionsgefährliche Stoffe.

Die anzustellende Prognose zur (Un) Zuverlässigkeit verlangt zwar nicht den Nachweis, der Antragsteller werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) bis c) WaffG handeln. Es genügt insoweit vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit hierfür steht. Die Besorgnis einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen, deren Aufbewahrung oder Weitergabe muss jedoch auf der Grundlage entsprechender Anknüpfungstatsachen erwiesen sein (vgl. u.a. OVG Saarland, B. v. 14.10.2015, 1 B 155/15 - juris -; VG München, B.v. 14.12.2015, M 7 E 15.5544 - juris; VG Freiburg v. 10.11.2016, 4 K 3983/16, Rn. 5). Bloße Vermutungen reichen dabei nicht aus.

Der Antragsgegner leitet die Unzuverlässigkeitsbeurteilung des Antragstellers alleine daraus ab, dass dieser aufgrund der Beantragung seines Staatsangehörigkeitsausweises mit den darin enthaltenen Angaben der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sei. Die erfolgte Distanzierung in der Anhörung und Antragsbegründung wird als Schutzbehauptung abgelehnt.

Zur waffenrechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit von „Reichsbürgern“, die ihrer Grundideologie nach der Bundesrepublik Deutschland die Existenz und daher den Behörden ihre Legitimation absprechen und das Grundgesetz sowie die darauf fußende Rechtsordnung ablehnen, gibt es bislang keine Rechtsprechung bayerischer Verwaltungsgerichte.

Dem Gericht erscheint bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung fraglich, ob Sympathiebekundungen in Bezug auf die „Reichsbürgerbewegung“ alleine bereits die Prognose einer insoweit waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, die hinsichtlich der Rechtstreue Zweifel aufkommen lassen (vgl. insoweit auch VG Gera, U. v. 16. September 2015 - 2 K 525/14 - juris Leitsatz). Das Äußern abstruser politischer Auffassungen bzw. Sympathiebekundungen für solche Auffassungen rechtfertigt für sich genommen wohl noch nicht den Schluss, dass ein Ignorieren der waffenrechtlichen Vorschriften oder eine eigenwillige Auslegung zu befürchten wäre und damit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu bejahen wäre (vgl. VG Gera, a.a.O., Rn 21).

Wird hingegen nach außen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat verneint und damit sogleich die darin bestehende Rechtsordnung offensiv abgelehnt, z.B., wenn Behörden, der Polizei oder selbst dem Gericht die Befugnis abgesprochen wird, aufgrund der nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetze tätig zu werden, erscheint nicht hinreichend gesichert, dass ein waffenrechtlicher Erlaubnisinhaber die maßgeblichen Regelungen des Polizei- und Waffenrechts für sich als bindend ansieht und sein Verhalten danach ausrichtet (vgl. hierzu VG Cottbus, U. v. 20.9.2016 - VG 3 K 305/16 - juris Rn. 19). Wer erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften, und damit auch die des Waffenrechts, nicht als für sich als verbindlich anerkennt und sich deshalb auch nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Vorschriften im Einzelnen jederzeit zu beachten, gibt sehr wohl Anlass zu der Befürchtung, dass er die Regelungen des Waffengesetzes, die heute anders als noch in preußischer Zeit ausgestaltet sind, nicht strikt befolgen wird (VG Minden, U. v. 29.11.2016 - 8 K 1965/16 - juris Rn 40). Konkreter Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften bedarf es dann nicht (VG Cottbus, a.a.O., Rn. 19 a.E.).

Die Angaben des Antragstellers in seinem Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises mögen gemäß der Würdigung der Ausländerbehörde, des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd sowie des Antragsgegners zwar typisch für Anhänger der Ideologie der sogenannten „Reichsbürger“ sein. Im Klageverfahren wird sich das Gericht einen eigenen Eindruck von dem Antrag des Antragstellers machen. Auch mag der Antragsgegner durchaus Zweifel an der Glaubhaftigkeit der distanzierenden Aussagen des Antragstellers in seinen Stellungnahmen im behördlichen Widerrufsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren haben. So mag es z.B. für den ins Feld geführten Entschluss, das Haus der Tochter von Herrn P... … W... … in den USA abzukaufen, der Vorlage ernsthafter Kaufbemühungen fehlen.

Andererseits ist der Antragsteller, soweit für das Gericht erkennbar, bislang offenbar nicht offensiv gegenüber der Polizei oder Behörden in Erscheinung getreten, indem er deren Legitimation ablehnt, die Rechtsordnung für sich nicht als verbindlich erachtet bzw. der Bundesrepublik Deutschland als Staat die Existenzberechtigung abspricht. Selbst wenn der Antragsteller gewisse Sympathien für die Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ haben sollte - was er bestreitet und nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden kann -, dürfte dies alleine als Anknüpfungstatsache für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit jedoch nicht genügen. Für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bedarf es vielmehr eines tatsächlichen Nach-Außen-Tretens einer inneren Haltung.

Nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren bestehen für das Gericht somit ernsthafte Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers.

Aufgrund der Bedenken an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller mit Ausnahme der Beantragung seines Staatsangehörigkeitsausweises - soweit bekannt - in keiner Weise mit Verhaltensweisen in Erscheinung getreten ist, die seine Rechtstreue und waffenrechtliche Zuverlässigkeit zweifelhaft erscheinen ließen, überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einem sofortigen Vollzug.

Die aufschiebende Wirkung der Klage ist deshalb entsprechend anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1, 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Streitwert für den Widerruf der zwei Waffenbesitzkarten mit insgesamt 11 Waffen beträgt im Hauptsacheverfahren 5.000,- + 10 x 750,- EUR, der Streitwert für einen Kleinen Waffenschein 5.000,- EUR sowie 1.500,- EUR für die sprengstoffrechtliche Erlaubnis, somit 19.000,- EUR, in Anwendung von Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtschutz in Höhe der Hälfte, somit 9.500,- EUR.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Juni 2017 - M 7 S 17.1202

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Juni 2017 - M 7 S 17.1202

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Juni 2017 - M 7 S 17.1202 zitiert 15 §§.

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Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

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(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1.
explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
2.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
2.
der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
3.
inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1.
explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
2.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
2.
der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
3.
inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller

1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.

Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben

1.
durch Geburt (§ 4),
2.
durch Erklärung (§ 5),
3.
durch Annahme als Kind (§ 6),
4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes7),
5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).

(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.

(1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt ein Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Register werden eingetragen:

1.
Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden,
2.
Entscheidungen zum Bestand und gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit,
3.
Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem 28. August 2007 getroffen worden sind.

(2) Im Einzelnen dürfen in dem Register gespeichert werden:

1.
die Grundpersonalien der betroffenen Person (Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht sowie die Anschrift im Zeitpunkt der Entscheidung) und Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes,
2.
Rechtsgrund und Datum der Urkunde oder der Entscheidung sowie Rechtsgrund und der Tag des Erwerbs oder Verlusts der Staatsangehörigkeit, im Fall des § 3 Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den der Erwerb zurückwirkt,
3.
Bezeichnung, Anschrift und Aktenzeichen der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat.

(3) Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind verpflichtet, die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten zu den Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die sie nach dem 28. August 2007 treffen, unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln.

(4) Die Registerbehörde übermittelt den Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen auf Ersuchen die in Absatz 2 genannten Daten, soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Für die Übermittlung an andere öffentliche Stellen und für Forschungszwecke gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Übermittlung von Angaben nach Absatz 1 zu Forschungszwecken ist nur in anonymisierter Form oder dann zulässig, wenn das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegt.

(5) Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt nach ihrer Entscheidung, dass eine Person eingebürgert worden ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt, verloren, aufgegeben oder nicht erworben hat, der zuständigen Meldebehörde oder Auslandsvertretung die in Absatz 2 genannten Daten unverzüglich mit.

(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

1.
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
2.
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,
3.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

(2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken mit

1.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
3.
bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
4.
bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen,
5.
bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land.
Die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) geregelt. Bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zur sicherheitsmäßigen Bewertung der Angaben der nichtöffentlichen Stelle unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder befugt. Sofern es im Einzelfall erforderlich erscheint, können bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 zusätzlich die Nachrichtendienste des Bundes sowie ausländische öffentliche Stellen um Übermittlung und Bewertung vorhandener Erkenntnisse und um Bewertung übermittelter Erkenntnisse ersucht werden.

(3) Die Verfassungsschutzbehörden sind an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Wer

1.
eine ortsfeste Anlage oder
2.
eine ortsveränderliche Anlage,
die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießsportübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

1.
Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),
2.
Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner
gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich oder elektronisch sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.

(5) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der Ausbildung ohne Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(6) An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem Fall nur einen Schützen bedient.

(7) Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht zulässig. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit

1.
die Benutzung von Schießstätten einschließlich der Aufsicht über das Schießen und der Anforderungen an das Aufsichtspersonal und dessen besondere Ausbildung für die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln,
2.
Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu erlassen, die bei Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen und bei Schießübungen dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden,
a)
dass die Durchführung dieser Veranstaltungen einer Anzeige bedarf,
b)
dass und in welcher Weise der Veranstalter die Einstellung und das Ausscheiden der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzuzeigen hat,
c)
dass nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen dürfen, die aus Gründen persönlicher Gefährdung, aus dienstlichen oder beruflichen Gründen zum Besitz oder zum Führen von Schusswaffen einer Erlaubnis bedürfen,
d)
dass und in welcher Weise der Veranstalter Aufzeichnungen zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat,
e)
dass die zuständige Behörde die Veranstaltungen untersagen darf, wenn der Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen
a)
die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder
b)
die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder
c)
das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, die den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht selbst leiten, nicht anzuwenden.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn

1.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt, so darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 in Bezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder Zuverlässigkeit dieser Person versagt werden.

(4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Ist innerhalb von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und soweit das Ergebnis dieser Prüfung die Feststellung ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der zugrunde gelegten Überprüfung sind aktenkundig zu machen.

Tenor

Die Durchsuchung der Wohnung des Herrn …, durch Bedienstete der Landeshauptstadt M. und Polizeibeamte wird gestattet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden. Die Gestattung gilt sechs Monate ab Beschlussdatum und für die zwangsweise Sicherstellung der am 15. Oktober 1976 vom Amt für öffentliche Ordnung erteilten Waffenbesitzkarte Nr. … sowie der folgenden Waffe:

Art HerstellerKaliberHerst.Nr.

RevolverArminius4 mm M 20689821

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung der Waffenbesitzkarte und Waffe des Antragsgegners. Das Amt für öffentliche Ordnung M. erteilte dem Antragsgegner die Waffenbesitzkarte Nr. …, in die ein Revolver eingetragen ist.

Der Antragsgegner trat nach polizeilichen Auskünften Anfang November 2015 wiederholt auffällig in Erscheinung. So betrat er am … November 2015 vor der Öffnungszeit ein Café durch die offene Türe und weigerte sich der Aufforderung der anwesenden Reinigungskraft, das Café zu verlassen, Folge zu leisten. Er wurde dann polizeilich mit unmittelbarem Zwang entfernt, gab einen falschen Nachnamen an und verweigerte weitere Auskünfte. Am Nachmittag des selben Tages hielt sich der Antragsgegner in einem Lokal auf und weigerte sich, sein bestelltes Bier zu bezahlen, mit der Begründung, er sei der Inhaber des Lokals und müsse deshalb nicht bezahlen. Auch hier wurde der Antragsgegner durch Beamte aus dem Lokal entfernt und in Gewahrsam genommen. Am … November 2015 wurde der Antragsgegner im Sozialbürgerhaus auffällig, indem er Mülleimer durchwühlte, den Betriebsablauf störte und einen verwirrten Eindruck machte. Herbeigerufene Beamte der Polizei befragten ihn nach seiner Identität, wozu er keine Angaben machte, ferner konnte auch kein Personalausweis bei ihm gefunden werden. Zur Identitätsfeststellung erfolgte eine Verbringung auf das Polizeipräsidium, wobei der Antragsgegner während der gesamten Amtshandlung einen verwirrten und aggressiven Eindruck machte.

Am 17. November 2015 ordnete das Amtsgericht München die vorläufige Unterbringung des Antragsgegners in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses an. Es wird ausgeführt, dass die Gefahr bestehe, dass der Antragsgegner sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge.

Mit Schreiben des Kreisverwaltungsreferats vom 18. November 2015 wurde der Antragsgegner aufgefordert, bestehende Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung zum Umgang mit Waffen und Munition durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses auszuräumen.

Durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 20. November 2015 (Az.: 703 XVII 7122/15) wurde der Antragsgegner hinsichtlich der Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung unter Betreuung gestellt, da bei ihm eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert wurde.

Am 5. Dezember 2015 wurde der Antragsgegner wegen Selbstgefahr durch Polizeibeamte nach dem Unterbringungsgesetz in das Bezirkskrankenhaus Ba. eingewiesen. Der Antragsgegner hatte zuvor das I.-A.-Klinikum, in das er eingewiesen war, verlassen und in einem Fernreisebus den Fahrer und Reisende belästigt und war deshalb aus dem Bus verwiesen worden. Am 6. Dezember 2015 ordnete das Amtsgericht Bayreuth (Az.: 2 XIV 391/15 L) die vorläufige Unterbringung des Antragsgegners in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses an. Die Anordnung endet spätestens mit Ablauf des 2. Januar 2016. Im Unterbringungsbeschluss wird ausgeführt, dass beim Antragsgegner von einer akuten schizophreniformen psychotischen Störung ausgegangen werde, er die Realität verkenne, orientierungslos sei und dadurch sein Leben und seine Gesundheit gefährde.

Die Antragstellerin beantragte am 10. Dezember 2015,

die Durchsuchung der Wohnung des Herrn … zum Zwecke der Sicherstellung der Waffenbesitzkarte Nr. … und der darin eingetragenen Schusswaffe zu gestatten.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Antragsgegner aufgrund seiner psychischen Erkrankung und des daraus resultierenden Verhaltens die Waffenbesitzkarte, die Schusswaffe und eventuell vorhandene Munition nicht freiwillig herausgeben werde und den Zugriff auf die Schusswaffe unmöglich machen werde. Es sei daher erforderlich, noch vor Entlassung des Antragsgegners aus dem psychiatrischen Krankenhaus am 2. Januar 2016 die Waffenbesitzkarte sowie die Waffe und Munition, die sich in dem Tresor in der Wohnung des Antragsgegners befänden, sicherzustellen und zu diesem Zwecke die Wohnung zu durchsuchen. Vor der Sicherstellung werde noch ein Waffenverbot nach § 41 WaffG ergehen und die Erteilung der Waffenbesitzkarte widerrufen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO analog auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf richterliche Anordnung der Wohnungsdurchsuchung nach Art. 13 Abs. 2 GG ist zulässig und begründet.

Der Antrag ist statthaft. Im Hinblick auf Art. 13 Abs. 1 und 2 GG dürfen Wohnungsdurchsuchungen außer bei Gefahr im Verzug nur auf der Grundlage einer richterlichen Anordnung erfolgen (vgl. BVerfG, B. v. 3.4.1979 - 1 BvR 994/76 - BVerfGE 51, 97/106 ff. m. w. N.; B. v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346/355; BayVGH, B. v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 24).

Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

Aus Art. 13 Abs. 2 GG folgt für den Prüfungsmaßstab und -umfang, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung als solche in richterlicher Unabhängigkeit geprüft werden müssen (BVerfG, B. v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346/356; BayVGH, B. v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 25). Vorliegend ergeben sich die Voraussetzungen für die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners zur Sicherstellung der Waffenbesitzkarte und Waffe aus § 46 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 2 WaffG.

§ 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG betrifft nach seinem eindeutigen Wortlaut („zu diesem Zweck“) und seiner systematischen Stellung im Anschluss an die Regelung der sofortigen Sicherstellung in § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG nur die Durchsuchung zum Zweck der sofortigen Sicherstellung (VG Augsburg, B. v. 28. Mai 2013 - Au 4 V 13.763 - juris Rn. 8). Die unverzügliche Wegnahme der Waffenbesitzkarte und Waffe unter Begründung behördlichen Gewahrsams ist nur möglich in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG) oder soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffe missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden solle (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG).

Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG sind vorliegend erfüllt. Es liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsgegner die Waffe missbräuchlich verwenden wird. Bloße Vermutungen in dieser Hinsicht reichen grundsätzlich nicht aus. Vielmehr muss es sich um festgestellte Tatsachen handeln, die die Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung rechtfertigen (vgl. VG Würzburg, B. v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13 m. w. N.; Runkel in Hinze, Waffenrecht, 64. Aktualisierung Oktober 2012, § 46 Rn. 23).

Nach einem Gesundheitszeugnis der Ärztin Dr. B. vom 17. November 2015, das als Grundlage für den Unterbringungsbeschluss des AG München vom 17. November 2015 herangezogen wurde, leidet der Antragsgegner an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Das ärztliche Zeugnis des I.-A.-Klinikums vom 24. November 2015 bestätigt dies, da demnach davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner unter einer akuten schizophreniformen psychotischen Störung leidet. Das auftretende Krankheitsbild äußert sich dabei unter anderem durch Denkstörungen im Sinne von Größenideen und Verschwörungstheorien sowie Sinnestäuschungen. Dem Antragsgegner fehlt zudem eine Krankheitseinsicht. Nach einem ärztlichen Attest von Dr. S. vom 5. Dezember 2015, das als Grundlage für den Unterbringungsbeschluss des AG Bayreuth vom 6. Dezember 2015 herangezogen wurde, liegt beim Antragsgegner eine Manie ohne psychotische Symptome vor. Der Antragsgegner trat nach polizeilichen Erkenntnissen in den letzten Wochen gehäuft durch auffälliges Verhalten in der Öffentlichkeit in Erscheinung und machte dabei stets einen verwirrten, orientierungslosen Eindruck. Anordnungen von Polizeibeamten leistete er freiwillig nicht Folge.

Das Gericht teilt die Einschätzung der Antragstellerin, dass der Antragsgegner aufgrund seiner Erkrankung und des in den letzten Wochen gezeigten Verhaltens die Waffe nicht freiwillig herausgeben werde.

Die Anwendung unmittelbaren Zwangs erscheint geboten (Art. 34 Satz 1 VwZVG). Ebenso wie die Antragstellerin ist auch das Gericht der Auffassung, dass es angesichts der psychischen Erkrankung und schwer abschätzbaren Verhaltensweise des Antragsgegners zu gefährlich wäre, abzuwarten bis der Antragsgegner aus der psychiatrischen Klinik entlassen wird und erst dann den Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Herausgabe der Waffe zu veranlassen, da der Antragsgegner in der Zwischenzeit Zugriff auf die Waffe hätte und mit einer freiwilligen Herausgabe nicht zu rechnen ist. Deshalb bleibt nur die Sicherstellung der Waffe als besondere Form unmittelbaren Zwangs. Eine vorangehende Androhung der Wohnungsdurchsuchung (Art. 36 VwZVG) bzw. Anhörung des Antragsgegners (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG) ist aufgrund der Gefahr missbräuchlicher Verwendung entbehrlich. Die Sicherung gefährdeter Interessen kann in besonderen Gefahrenlagen einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anhörung ausschließt. In diesen Fällen ist eine Verweisung des Betroffenen auf eine nachträgliche Anhörung mit dem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) vereinbar (BVerfG, B. v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346/358 ff.).

Es ist weiter ausreichend, wenn der Widerruf der Waffenbesitzkarte, die auf § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG gestützte sofort vollziehbare Sicherstellungsanordnung und der die Wohnungsdurchsuchung gestattende Beschluss bei der Wohnungsdurchsuchung in den Machtbereich des Antragsgegners gelangen bzw. ihm bei der Wohnungsdurchsuchung zur Kenntnis gebracht werden.

Schließlich verstößt die Wohnungsdurchsuchung auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, zum Zweck der Sicherstellung die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen. Angesichts der erheblichen Gefahren, die von einsatzbereiten Schusswaffen in der Hand von waffenrechtlich unzuverlässigen bzw. unberechtigten Personen ausgehen, hat der Antragsgegner Einschränkungen seines Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG hinzunehmen. Zwar werden die Bediensteten der Landeshauptstadt bzw. der Polizei, bevor sie mit der Durchsuchung beginnen, vom Antragsgegner - sollte er zu diesem Zeitpunkt aus der Klinik entlassen und zu Hause sein - die Waffenbesitzkarte sowie die Waffe herausverlangen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist die Durchsuchung zu beenden, sobald der Antragsgegner die Waffenbesitzkarte und Waffe freiwillig herausgeben sollte. Tritt dieser Fall nicht ein, so bleibt keine andere Möglichkeit, als die Wohnung zu durchsuchen.

Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Um den Erfolg der Durchsuchung nicht zu gefährden, ist die Antragstellerin zu beauftragen, diesen Beschluss im Wege der Amtshilfe gemäß § 14 VwGO unmittelbar bei Beginn der Durchsuchungsmaßnahme durch Übergabe zuzustellen.

Tenor

Die Antragstellerin wird ermächtigt,

- nach Bekanntgabe der (zwei) Bescheide der Antragstellerin vom 02.11.2016 über die Rücknahme der Waffenbesitzkarte und Sicherstellung von Urkunden und Waffen sowie über die Einziehung und Ungültigerklärung des Jagdscheins an den Antragsgegner,

- nach Zustellung dieses Gerichtsbeschlusses an den Antragsgegner, mit der die Antragstellerin beauftragt wird, und

- nach vergeblicher Aufforderung des Antragsgegners zur freiwilligen Duldung bzw. Mitwirkung bei der behördlichen Inbesitznahme nachstehend genannter Gegenstände und Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall fehlender Duldung bzw. Mitwirkung

die Wohnräume des Antragsgegners im Anwesen …, …, einschließlich sämtlicher Nebenräume und Garagen (mit darin geparkten Fahrzeugen) zum Zweck der Sicherstellung folgender Gegenstände zu durchsuchen:

1. Waffenbesitzkarte Nr. …, ausgestellt am 26.01.2016,

2. halbautomatische Pistole, Kaliber 9 mm Luger und

3. Revolver, Kaliber .357Mag,

4. eventuell vorhandene Munition,

5. eventuell erworbene (Jagd-)Langwaffen und

6. Jagdschein Nr. …, ausgestellt am 11.01.2016.

Diese Durchsuchungsermächtigung tritt spätestens am 31.12.2016 außer Kraft.

Im Übrigen wird der (Durchsuchungs-)Antrag der Antragstellerin abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zulässig und begründet.
Soweit der Antrag abgelehnt wurde, betrifft das die Durchsuchung der Person des Antragsgegners und seiner Fahrzeuge, soweit diese nicht auf bzw. in dem befriedeten Besitztum des Antragsgegners abgestellt sind; denn für diese (polizeirechtlichen) Maßnahmen, mit denen nicht in den Schutzbereich des Art. 13 GG eingegriffen wird, bedarf die Antragstellerin keiner gerichtlichen Anordnung bzw. Ermächtigung.
Für die richterliche Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung im Zusammenhang mit einer Sicherstellung oder einer Verwaltungsvollstreckung im Rahmen des Waffenrechts ist in Baden-Württemberg der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 16.01.2015 - 6 K 69/15 -, juris, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 28.07.2014 - 4 K 1554/14 -, juris, m.w.N.).
Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin beantragte Durchsuchungsanordnung ist hier die spezielle (bundesrechtliche) Ermächtigungsgrundlage in § 46 Abs. 4 WaffG (VG Freiburg, Beschluss vom 16.01.2015, a.a.O.; Beschlüsse der Kammer vom 28.07.2014, a.a.O., und vom 14.06.2012 - 4 K 914/12 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in § 46 Abs. 2 und 3 WaffG bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen (1.) in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG oder (2.) soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 GG) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Voraussetzungen dieser Norm, hier des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. und Satz 3 WaffG, sind im vorliegenden Fall mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit erfüllt. Denn es liegen Tatsachen vor, die die Annahme einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und/oder Munition durch den Antragsgegner rechtfertigen. Grundsätzlich sind für eine solche Annahme bloße Vermutungen über eine missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht ausreichend; vielmehr müssen die für das Vorliegen einer Besorgnis missbräuchlicher Waffenverwendung sprechenden Tatsachen grundsätzlich erwiesen sein (vgl. u. a. OVG Saarland, Beschluss vom 14.10.2015 - 1 B 155/15 -, juris, m.w.N.; VG München, Beschluss vom 14.12.2105 - M 7 E 15.5544 -, juris, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 14.06.2012, a.a.O., m.w.N.). Solche Tatsachen sind hier vor allem insoweit nachgewiesen, als sich der Antragsgegner, der bei mehreren Anlässen als Angehöriger der „Reichsbürgerbewegung“ in Erscheinung getreten ist, in einem Schreiben vom 05.09.2016 folgende Aussagen zu eigen gemacht hat: „Spätestens an einem solchen Punkt, in dem man sich gegen rechtswidrig handelnde, angeblich 'staatliche Institutionen' zur Wehr setzen muss, ist es an der Zeit über das Widerstandsrecht nachzudenken“ und „Das Widerstandsrecht umfasst sowohl passiven Widerstand durch Gehorsamsverweigerung, als auch aktiven Widerstand durch Gewalt, steht aber unter absolutem Subsidiaritätsvorbehalt, dass andere Abhilfe nicht möglich ist“. Durch diese Aussagen bringt der Antragsgegner zum Ausdruck, dass er Gewalt für ein legitimes Mittel der Auseinandersetzung hält. Daran ändert auch der ausdrücklich genannte Subsidiaritätsvorbehalt nichts. Denn nach der Theorie der „Reichsbürger“, zu der der Antragsgegner sich mehrfach bekannt hat, ist der deutsche Staat nicht zur Ausübung hoheitlicher Gewalt berechtigt und sind von staatlichen Amtswaltern ergriffene hoheitliche Maßnahmen unbeachtlich. Dadurch erhält der so genannte Subsidiaritätsvorbehalt die Bedeutung, dass Gewaltanwendung gegen staatliche Einrichtungen und ihre Amtswalter dann als Ausdruck eines Widerstandsrechts zulässig wird, wenn diese nicht gänzlich von hoheitlichen, den „Reichsbürger“ belastenden Maßnahmen absehen oder zumindest diese Maßnahmen nach Hinweis auf ihre fehlende Legalität zurücknehmen. Eine solche Einstellung ist mit dem Besitz von Waffen, insbesondere Schusswaffen, unvereinbar. Demgegenüber sind an den Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, keine sehr hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden sehr groß und folgenschwer sein kann (vgl. auch hierzu OVG Saarland, Beschluss vom 14.10.2015, a.a.O.; VG München, Beschluss vom 14.12.2105, a.a.O.; Beschluss der Kammer vom 14.06.2012, a.a.O.).
Mit der vorherigen Bekanntgabe der im Bescheid der Antragstellerin vom 02.11.2016 ausgesprochenen, auf fehlende Zuverlässigkeit des Antragsgegners gestützten (gemäß § 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbaren Rücknahme der Waffenbesitzkarte, in der die in der Beschlussformel genannten Waffen bezeichnet sind, ist auch dem Wortlaut des § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG Genüge getan, dass es sich bei den sicherzustellenden Urkunden, Waffen und Munition um solche im Sinne des § 46 Abs. 2 WaffG handelt und dass der Antragsgegner nicht mehr zum Besitz dieser Gegenstände berechtigt ist.
Durch die vorherige Bekanntgabe des Bescheids der Antragstellerin vom 02.11.2016 über die sofort vollziehbare Einziehung und Unbrauchbarmachung des Jagdscheins wird gleichfalls sichergestellt, dass der Antragsgegner auch zum Erwerb und vorübergehenden Besitz von Langwaffen aufgrund des Besitzes eines Jagdscheins (gemäß § 13 Abs. 4 WaffG) nicht mehr berechtigt ist.
Vor dem Hintergrund der durch die mögliche missbräuchliche Verwendung drohenden Gefahr ist die von der Antragstellerin beantragte Durchsuchungsanordnung auch verhältnismäßig. Sie ist insgesamt geeignet, erforderlich und angemessen (vgl. hierzu und zu Folgendem u. a. VG Freiburg, Beschluss vom 16.01.2015, a.a.O., m.w.N.).
Mit der in der Beschlussformel als Voraussetzung für die Durchsuchungsermächtigung genannten vorherigen Bekanntgabe des (aktuell noch gar nicht bekanntgegebenen und daher noch nicht wirksamen) Bescheids vom 02.11.2015 wird die darin unter Nr. III. enthaltene waffenrechtliche Sicherstellungsverfügung gegenüber dem Antragsgegner noch vor der Durchführung der Durchsuchung, deren Zweck sie dient, wirksam und (gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG) sofort vollziehbar.
10 
Durch die in der Beschlussformel als weitere Voraussetzung für die Durchführung der Durchsuchung genannte vorherige Zustellung des (gerichtlichen) Durchsuchungsbeschlusses wird sichergestellt, dass die gerichtliche Ermächtigung der Antragstellerin zur Durchsuchung vor Beginn der Durchsuchung wirksam wird. Da anderenfalls der Erfolg der Durchsuchung gefährdet würde, ist es zulässig, die Antragstellerin zu beauftragen, im Wege der in § 14 VwGO ausdrücklich vorgesehenen Amtshilfe der Behörden gegenüber Gerichten, den vorliegenden Beschluss durch Übergabe an den Antragsgegner zuzustellen.
11 
Ferner wird durch die im Tenor der vorliegenden Durchsuchungsanordnung aufgestellte Bedingung, dass eine Durchsuchung erst nach vergeblicher Aufforderung des Antragsgegners zur freiwilligen Duldung des Betretens und Durchsuchens seiner Wohnung und der Wegnahme der sicherzustellenden Gegenstände stattfinden darf, sichergestellt, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Anwendung von Zwangsmaßnahmen und die damit verbundenen Härten zu vermeiden, wodurch die aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebotene Erforderlichkeit der Durchsuchung sichergestellt wird. Dem Antragsgegner soll hierdurch u. a. die Möglichkeit verbleiben, das gewaltsame Öffnen von Türen oder Behältnissen durch freiwillige Herausgabe der zugehörigen Schlüssel zu vermeiden und überflüssiges Suchen durch freiwillige Benennung der Verwahrungsorte der Waffen zu vermeiden sowie im Beisein der Behördenvertreter diesen den Zugriff auf die Waffen zu ermöglichen.
12 
Die in der Beschlussformel enthaltene Aufzählung der sicherzustellenden Gegenstände beschränkt den Umfang der Durchsuchung, da sie nur so lange gerechtfertigt ist, bis die genannten Gegenstände gefunden und sichergestellt sind, und außerdem nicht der Suche nach anderen Gegenständen dienen darf. Dass die Durchsuchung auch dem Zweck der Sicherstellung „eventuell vorhandener Munition“ dient, ohne dass die Munition im Einzelnen in der Sicherstellungsverfügung genau bezeichnet wird und werden kann, liegt in der Natur der Sache begründet und steht der Durchsuchungsanordnung nicht entgegen. Das Gleiche gilt im Hinblick auf die Sicherstellung „eventuell erworbener (Jagd-)Langwaffen“; das beruht auf der Regelung in § 13 Abs. 4 WaffG, nach der der Antragsgegner als (bisheriger) Inhaber eines Jagdscheins berechtigt war, Langwaffen grundsätzlich ohne waffenrechtliche Erlaubnis zu erwerben und vorübergehend zu besitzen.
13 
Angesichts der speziellen Regelungen in § 46 Abs. 4 WaffG kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung nach den §§ 5 und 6 LVwVG hier nicht an.
14 
Die Wirksamkeit der Durchsuchungsanordnung ist zeitlich zu befristen (BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997, NJW 1997, 2165). Dabei erscheint eine Befristung bis zum 31.12.2016 erforderlich, aber auch ausreichend.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.