Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. März 2016 - M 7 S 15.2557

bei uns veröffentlicht am17.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 475,96 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Höhe einer Verwaltungsgebühr, die das Landratsamt P. a. d. I. (im Folgenden: Landratsamt) für einen jagdrechtlichen Befriedungsbescheid festgesetzt hat.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2015 gab die Untere Jagdbehörde des Landratsamtes dem Antrag der Klägerin vom 23. April 2013 statt und erklärte zwei Grundstücke der Klägerin mit einer Größe von insgesamt 1,3267 ha mit Wirkung vom 1. April 2018 bzw. mit Ablauf des derzeit laufenden Jagdpachtvertrages gem. § 6a BJagdG für befriedet (Ziffer I.1). Sie verpflichtete die Klägerin, die Kosten hierfür zu tragen (Ziffer II.1), und setzte eine Gebühr von 1.860,60 Euro und Auslagen in Höhe von 43,26 Euro fest (Ziffer II.2). Zur Begründung der auf Art. 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KG gestützten Kostenentscheidung wurde ausgeführt, es sei ein Gesamtaufwand von 30 Stunden und der Vollkostensatz des Sachbearbeiters in Höhe von 62,02 Euro zugrunde gelegt worden. Bis zur Schaffung eines eigenen Gebührentatbestandes würden Gebühren gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KG erhoben. Nach Art. 6 Abs. 2 KG sei der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen. Die Bemessung der Gebühr müsse auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Die Auslagen seien durch Zustellungen an die Antragstellerin und die beteiligten Stellen (insgesamt 14 Postzustellungsurkunden) entstanden.

Gegen die Kostenentscheidung in dem am 28. Mai 2015 förmlich zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 18. Juni 2015 Klage (M 7 K 15.2530) und beantragte gleichzeitig,

ihr vorläufigen Rechtsschutz und Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 beantragte das Landratsamt unter ausführlicher Rechtfertigung der Gebührenhöhe,

den Antrag abzulehnen.

Dazu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 4. August 2015 nochmals Stellung.

Der Klage M 7 K 15.2530 wurde am 9. März 2016 teilweise stattgegeben.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO analog auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Antrag auf „vorläufigen Rechtsschutz und Aussetzung der Vollziehung“ ist nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel gem. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahin auszulegen, dass die Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage begehrt, soweit diese von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) entfällt. Zu den öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zählt auch die streitgegenständliche Verwaltungsgebühr (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 21; OVG NW, B. v. 25. August 2014 - 9 B 622/14 - juris bzgl. einer Widerspruchsgebühr).

Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist schon deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin weder nach ihrem eigenen Vorbringen noch nach Aktenlage vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung beantragt und die Behörde dies zumindest teilweise abgelehnt hat (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Es kann daher dahinstehen, ob es sich - wie die herrschende Meinung dies annimmt - bei dem behördlichen Aussetzungsverfahren um eine nicht mit heilender Wirkung nachholbare Zugangsvoraussetzung handelt (so BayVGH, B. v. 5. März 2015 - 6 CS 15.369 - u. B. v. 18. Februar 2010 - 10 CS 09.3204 - jeweils juris Rn. 11 m. w. N., OVG NW, B. v. 25. August 2014, a. a. O., Rn. 2 f. m. w. N.; VGH BW, B. v. 28. Februar 2011 - 2 S 107/11 - juris Rn. 3; aA Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 60; BayVGH, B. v. 9. Juni 2008 - 8 CS 08.1117 - juris Rn. 2 allerdings nicht entscheidungstragend).

Das Erfordernis eines behördlichen Aussetzungsverfahrens entfällt nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nur dann, wenn die Behörde über den Aussetzungsantrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder wenn eine Vollstreckung droht. Letzteres, was vorliegend allein in Betracht kommt, ist nicht der Fall. Der Antragsgegner hatte weder den Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt noch eine alsbaldige Vollstreckung konkret vorbereitet (vgl. BayVGH, B. v. 5. März 2015 - 6 CS 15.369 - juris Rn. 17 u. B. v. 18. Februar 2010 - 10 CS 09.3204 - juris Rn. 11 jeweils m. w. N.). Vielmehr hat das Landratsamt nicht einmal zu erkennen gegeben, dass es die Vollziehung der Kostenentscheidung von sich aus nicht aussetzen würde.

Damit war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. März 2016 - M 7 S 15.2557

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. März 2016 - M 7 S 15.2557

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. März 2016 - M 7 S 15.2557 zitiert 9 §§.

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 6a Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen


(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, das

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(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange

1.
der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen,
2.
des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,
3.
des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
4.
des Schutzes vor Tierseuchen oder
5.
der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährdet. Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller
1.
selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder
2.
zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Entscheidung über den Antrag hat neben der Anhörung des Antragstellers eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagdpächters, angrenzender Grundeigentümer, des Jagdbeirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszugehen.

(2) Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen. In den Fällen des Satzes 2 kann die Jagdgenossenschaft vom Grundeigentümer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch die vorzeitige Befriedung entsteht.

(3) Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Wahrung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.

(4) Die Befriedung erlischt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 drei Monate nach Übergang des Eigentums an der befriedeten Grundfläche auf einen Dritten. Stellt der Dritte während des Laufs der Frist nach Satz 1 einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Wirksamwerden der behördlichen Entscheidung über den Antrag. Verzichtet der Dritte vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Zugang der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Der Grundeigentümer hat den Eigentumswechsel der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Befriedung ist zu widerrufen, wenn

1.
der Grundeigentümer schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde den Verzicht auf die Befriedung erklärt oder
2.
der Grundeigentümer die Jagd ausübt, einen Jagdschein löst oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet.
Die Befriedung ist in der Regel zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Anspruch auf Erklärung zum befriedeten Bezirk entfallen lassen. Die Befriedung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass ein oder mehrere weitere begründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagdbezirk gestellt werden und nicht allen Anträgen insgesamt ohne Gefährdung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 stattgegeben werden kann. Im Übrigen gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten.

(5) Die zuständige Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Kommt der Grundeigentümer der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung die Jagd ausüben lassen.

(6) Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat der Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis des Flächenanteils seiner Grundfläche an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu ersetzen. Dies gilt nicht, sofern das schädigende Wild auf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommt oder der Schaden auch ohne die Befriedung der Grundfläche eingetreten wäre.

(7) Der Grundeigentümer der befriedeten Fläche hat keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.

(8) Die Grundsätze der Wildfolge sind im Verhältnis des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu der nach Absatz 1 für befriedet erklärten Grundfläche entsprechend anzuwenden. Einer Vereinbarung nach § 22a Absatz 2 bedarf es nicht. Der Grundeigentümer des für befriedet erklärten Grundstücks ist über die Notwendigkeit der Wildfolge, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen bereits vor Beginn der Wildfolge, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(9) Das Recht zur Aneignung von Wild nach § 1 Absatz 1 Satz 1 steht in den Fällen der nach Absatz 5 behördlich angeordneten Jagd und der Wildfolge nach Absatz 8 dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks oder dem beauftragten Jäger zu.

(10) Die Absätze 1 bis 9 sind auf Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder auf Grund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer II im Bescheid des Landratsamtes Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 18. Mai 2015, soweit sie die Auslagen in Höhe von 43,26 EUR übersteigt, verpflichtet, über die in Ziffer II festgesetzten Kosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe einer Verwaltungsgebühr, die das Landratsamt P. a. d. Ilm (im Folgenden: Landratsamt) für einen jagdrechtlichen Befriedungsbescheid festgesetzt hat.

Nachdem sich die Jagdpächter schriftlich mit einem Ruhen der Jagd auf zwei Grundstücken der Klägerin bis zum Ablauf des aktuellen Jagdpachtvertrages einverstanden erklärt hatten, gab die Untere Jagdbehörde des Landratsamtes dem Antrag der Klägerin vom 23. April 2013 statt und erklärte mit Bescheid vom 18. Mai 2015 die beiden Grundstücke mit einer Größe von 0,7548 ha und 0,5719 ha, insgesamt 1,3267 ha, mit Wirkung vom 1. April 2018 bzw. mit Ablauf des derzeit laufenden Jagdpachtvertrages gem. § 6a BJagdG für befriedet (Ziffer I.1). Sie verpflichtete die Klägerin, die Kosten hierfür zu tragen (Ziffer II.1), und setzte eine Gebühr von 1.860,60 EUR und Auslagen in Höhe von 43,26 EUR fest (Ziffer II.2). Im Verwaltungsverfahren wurden der Kreisjagdberater des Landkreises Pfaffenhofen a. d. Ilm, der Leiter des Hegerings 5 G., die drei Jagdpächter des Gemeinschaftsjagdreviers P., die Jagdgenossenschaft Pa., die benachbarten Grundstückseigentümer, die Träger der öffentlichen Belange sowie die Fachbehörden und der Jagdbeirat im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm beteiligt. Zur Begründung der auf Art. 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KG gestützten Kostenentscheidung wurde ausgeführt, es sei ein Gesamtaufwand von 30 Stunden und der Vollkostensatz des Sachbearbeiters in Höhe von 62,02 EUR zugrunde gelegt worden. Bis zur Schaffung eines eigenen Gebührentatbestandes würden Gebühren gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KG erhoben. Nach Art. 6 Abs. 2 KG sei der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen. Die Bemessung der Gebühr müsse auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Die Auslagen seien durch Zustellungen an die Antragstellerin und die beteiligten Stellen (insgesamt 14 Postzustellungsurkunden) entstanden.

Gegen den am 28. Mai 2015 förmlich zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 18. Juni 2015 Klage und beantragte,

den Bescheid im Hinblick auf die Kosten zurückzunehmen.

Gleichzeitig wurde eine Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und Aussetzung der Vollziehung gestellt (M 7 S 15.2775). Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, für die Befriedung ihrer Grundstücke seien Kosten in Höhe von 1903,86 EUR geltend gemacht worden, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprächen und die berechneten Kosten in vergleichbaren Fällen um 1250% überschritten. Das Landratsamt K. habe für die Befriedung einer nahezu vergleichbaren Fläche (1,1 ha) in einem Verfahren, das von Februar 2013 bis März 2014 gedauert habe, Gebühren in Höhe von 150,90 EUR verlangt. Demgegenüber sei ihr ein nicht belegter Aufwand von 30 Stunden in Rechnung gestellt worden. Aus Norddeutschland gebe es Bezugsfälle, die im Rahmen des Landratsamtes K. lägen. Eine Gefälligkeit oder ein Irrtum sei deshalb eher unwahrscheinlich. Eine unterschiedliche Auslegung bayernweiter Grundsätze sei auch im Hinblick auf das Ausmaß unzulässig. Für die gleiche Rechtshandlung sei auch von gleichem Aufwand auszugehen. Effizienzunterschiede der einzelnen Verwaltungen könnten nicht zulasten der Bürger gehen. Im Übrigen seien Kosten für die Erlangung eines Grundrechts, das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt worden sei, ohnehin fragwürdig. Definitiv sei nicht zu akzeptieren, dass Kosten für eine Befriedung nahezu 10% des Grundstückswertes ausmachten. Damit verwehre man dem Bürger die Erlangung seines Rechts. Die Hürde liege derart hoch, dass sich viele davon abschrecken ließen. Beigefügt war ein Bescheid des Landratsamtes K. vom 24. März 2014, mit dem dieses für eine jagdrechtliche Befriedung den Antragstellern eine Gebühr von 150,- EUR in Rechnung stellte.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 beantragte das Landratsamt,

die Klage abzuweisen,

und nahm zur Klageerwiderung auf die Ausführungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug, wonach der Gebührenermittlung ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 29. Oktober 2014 (Gz.: F8-7925-1/24) zugrunde liege. Der von der Klägerin in Bezug genommene Bescheid des Landratsamtes K. sei vor diesem Datum erlassen worden. Überdies sei nicht bekannt und nicht ersichtlich, wie das Landratsamt K. die Gebühr ermittelt habe. Nach dem ministeriellen Schreiben sei anzusetzender Verwaltungsaufwand grundsätzlich der durch die Amtshandlung unmittelbar verursachte Personal- und Sachaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen. Bei der Berücksichtigung des Personalaufwandes für die Amtshandlung sei die Dauer der Arbeitsleistung sowie die Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppe der eingebundenen Mitarbeiter maßgeblich. Die beteiligten Fachbehörden hätten der Unteren Jagdbehörde keine Personalkosten in Rechnung gestellt. Im Vorblatt der BT-Drs. 17/12046 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften werde für den Kostensatz von einem Bearbeitungsaufwand von 30 Stunden pro Antrag durch einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes (35,10 EUR/Stunde) ausgegangen. Da die in Bayern geltenden Personalvollkostensätze zu berücksichtigen seien und ein Beamter der Besoldungsgruppe A 13 den Antrag bearbeitet habe, seien Kosten in Höhe von 62,02 EUR pro Stunde angesetzt worden. Der Bearbeitungsaufwand lasse sich im Nachhinein nicht mehr eindeutig nachvollziehen. Da allein die Erstellung des Bescheides einen Zeitaufwand von sechs Stunden verursacht habe, sei bei dem Umfang der zu beteiligenden Stellen bzw. Personen und den darauffolgenden Prüfungen und Besprechungen etc. davon auszugehen, dass ein Bearbeitungsaufwand von 30 Stunden im vorliegenden Fall keinesfalls zu hoch, im Gegenteil vermutlich sehr niedrig angesetzt worden sei. Die Bearbeitungszeit, die von Seiten der Abteilungsleitung geleistet worden sei, sei nicht berücksichtigt worden. Für die angesetzte Gebühr spreche auch die große Bedeutung, die die Befriedung ihrer Grundstücke für die Klägerin gehabt habe. Dies sei durch umfangreiche E-Mails und Nachfragen dokumentiert. Darüber hinaus habe die Angelegenheit auch für die betroffene Jagdgenossenschaft und die Grundstücknachbarn große Bedeutung. Im Übrigen wurde auf einen Aktenvermerk vom 31. März 2015 und ein Schreiben des Kreisrechnungsprüfungsamtes vom 23. April 2015 Bezug genommen. Die Auslagen in Höhe von 43,26 EUR resultierten aus den Zustellungskosten mit Postzustellungsurkunde in Höhe von jeweils 3,09 EUR. Der Bescheid habe nicht nur an die Klägerin, sondern auch an 13 im Rahmen der Anhörung beteiligte Stellen bzw. Personen zugestellt werden müssen.

Dazu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 4. August 2015 dahingehend Stellung, dass unverständlich sei, dass sie für die Wahrnehmung eines vom EGMR anerkannten Menschenrechtes überhaupt einen Verwaltungsakt benötige. Vielmehr sollte sie dies freiwillig abbedingen können und der dann Begünstigte die Kosten dafür tragen. Für den ihr auferlegten Rechtsakt auch Gebühren und in völlig willkürlicher Höhe zu verlangen, könne nur so verstanden werden, dass Nachahmer abgeschreckt werden sollten. Es könnte der Eindruck entstehen, dass der Schutz der Interessen der Jägerlobby mehr wiege als die Menschenrechte der Bürger. Wenn das Landratsamt als Monopolist einen Bescheid erlasse, müssten an das Verhalten besondere Maßstäbe angelegt werden. Derart unterschiedliche Gebühren der öffentlichen Hand für ein und dieselbe Leistung seien unter Berücksichtigung der Alleinstellung als missbräuchlich, Behördenwillkür und völlig unakzeptabel anzusehen. Die durch Personalaufwand entstandenen Kosten seien hier nicht maßgeblich. Einerseits sei von einem identischen Aufwand auszugehen; andererseits könne die Effizienz der Sachbearbeitung nicht zulasten der Bürger gehen. Ein Personalausweis koste ja auch überall dasselbe. Es ließen sich noch einige Befriedungsbescheide mit einer Gebühr von 150,- EUR finden, die nach dem ministeriellen Schreiben erlassen worden seien. Im Übrigen sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt, wenn die Gebühr 10% des Grundstückswertes ausmache.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 teilte die Klägerin mit, es sei ihr nicht möglich zur Verhandlung zu erscheinen. Sie bitte, ohne ihre Anwesenheit zu verhandeln und zu entscheiden.

In der mündlichen Verhandlung am 9. März 2016 erklärte der Beklagtenvertreter, die wirtschaftliche Bedeutung der Befriedung für die Klägerin habe bei der Festsetzung der Gebühr keine Rolle gespielt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Nachdem die Klägerin form- und fristgerecht unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte über den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung auch ohne sie verhandelt und entschieden werden. Im Übrigen war sie damit einverstanden, dass die mündliche Verhandlung ohne sie durchgeführt wird.

Mit ihrem Antrag, „den Bescheid im Hinblick auf die Kosten zurückzunehmen“, verfolgt die anwaltlich nicht vertretene Klägerin nach zweckentsprechender Auslegung (§ 88 VwGO) ihres Klagevorbringens das Ziel, die Kosten für das jagdrechtliche Befriedungsverfahren ggf. auf Null zu senken. In ihrer Klagebegründung führt sie zum einen aus, dass die Verwaltungsgebühr im Vergleich zu den von anderen Behörden festgesetzten Gebühren zu hoch bzw. unverhältnismäßig sei und eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle, was im Sinne eines Herabsetzungsbegehrens auszulegen ist. Zum andern stellt sie die Legitimität einer Kostenerhebung für das Befriedungsverfahren insgesamt in Frage, was im Sinne eines weitergehenden Anfechtungsbegehrens im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO auszulegen ist. Dieses Klagebegehren kann nur im Wege der Anfechtung der Ziffer II im streitgegenständlichen Bescheid erreicht werden, in Kombination mit einem hilfsweise auf Neuverbescheidung gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO gerichteten Antrag für den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass eine niedrigere Verwaltungsgebühr rechtmäßig und angemessen ist.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

Die Kostenentscheidung ist gem. Art. 12 Abs. 3 KG selbstständig anfechtbar.

Soweit das Landratsamt von der Klägerin die Zahlung von vierzehn Zustellungsgebühren in Höhe von 43,26 EUR gefordert hat, ist die angefochtene Ziffer II.2 des Bescheides vom 18. Mai 2015 rechtmäßig. Hierbei handelt es sich um Auslagen, die nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG neben der Verwaltungsgebühr „erhoben werden“. Somit steht die Erhebung der Auslagen nicht im Ermessen der Behörde (vgl. Rott/Stengel, a. a. O., Art. 6 KG Rn. 9). Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Auslagen als auch von Verwaltungsgebühren ist Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG. Nach dieser Vorschrift erheben die staatlichen Behörden für Tätigkeiten, die sie wie vorliegend in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften dieses Abschnitts des Kostengesetzes. Zur Zahlung ist nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KG verpflichtet, wer die Amtshandlung, wie hier die Klägerin durch einen entsprechenden Antrag, veranlasst hat; im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse sie vorgenommen wird.

Soweit das Landratsamt auf der Grundlage des eigenen Arbeitsaufwandes eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.860,60 EUR festgesetzt hat, kann die Klägerin wegen eines Ermessensdefizits beanspruchen, dass es hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) erneut entscheidet. Da dem Beklagten bei der Festsetzung der Verwaltungsgebühr ein weites Ermessen (so BayVGH, B. v. 6. Juli 2005 - 14 ZB 05.862 - juris Rn. 11 u. BayVGH, U. v. 9. Juli 1971 - 56 II 69 - BayVBl. 387/388 zum KG a. F.; Rott/Stengel, a. a. O., Art. 6 KG Rn. 9; str., offen gelassen von BayVGH, B. v. 21. März 2012 - 10 ZB 10.100 - juris Rn. 12) zusteht, das gem. § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist die Sache nicht spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, was eine gerichtliche Verpflichtung zur Festsetzung einer bestimmten niedrigeren Gebühr ausschließt. Dies würde auch gelten, wenn man davon ausginge, dass die Behörde bei der Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe in Art. 6 Abs. 2 KG statt eines Ermessens-, einen Beurteilungsspielraum hat, weil insofern von der Fehlauslegung des Begriffs der „Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten“ auszugehen wäre, sich aber mangels eines wirtschaftlichen Wertes der Amtshandlung deren Bedeutung nicht auf einen konkreten Betrag festlegen lässt. Denn jede Gebührenkalkulation ist der Natur der Sache nach im Wesentlichen eine Schätzung (BVerwG, B. v. 28. Juni 2002 - 9 BN 13/02 - juris Rn. 4).

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG bemisst sich die Höhe der Gebühren nach dem Kostenverzeichnis (KVz). Für Amtshandlungen, die wie die zu beurteilende nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten, vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 KG). Fehlt wie hier eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr 5,- bis 25.000,- EUR (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 KG). Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG).

Dabei erfordern das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Gegenleistungscharakter der Gebühr ein angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht für Staats- und Gemeindebehörden in Bayern, Bd. I, Art. 6 KG Erl. 3). Das Äquivalenzprinzip belässt dem Gesetz- und Verordnungsgeber einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum; es verlangt nach obergerichtlicher Rechtsprechung lediglich, dass die erhobene Gebühr in keinem groben Missverhältnis zum Wert der damit abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht (BayVGH, B. v. 5. August 2004 - 22 ZB 04.1853 - juris Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, B. v. 30. April 2003 - 6 C 3/02 - juris Rn. 40). Im Ergebnis verbietet es lediglich Gebühren, die sich der Höhe nach völlig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Leistung entfernen und so ihren ursprünglichen Entgeltcharakter verlieren (BayVGH, a. a. O., unter Verweis auf BVerwG, U. v. 30. April 2003 - 6 C 5/02 - juris Rn. 13) bzw. in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken wie der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie sozialen Zwecken steht (BVerfG, U. v. 19. März 2003 - 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98 - Rn. 62, 57). Sofern dies nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist, lässt sich dem Kostendeckungsprinzip ungeachtet des Gegenleistungscharakters der Verwaltungsgebühr dabei weder eine strikte Obergrenze für die Gebührenerhebung entnehmen noch eine Untergrenze (vgl. BayVGH, B. v. 5. August 2004 - 22 ZB 04.1853 - juris Rn. 16; Rott/Stengel, a. a. O., Art. 6 KG Rn. 3; BVerwG, U. v. 24. März 1961 - VII C. 109.60 - juris Rn. 39), sondern vielmehr nur eine allgemeine Veranschlagungsmaxime (BayVGH, a. a. O., m. w. N.). Besonders schwer festzustellen ist die Vereinbarkeit mit dem Äquivalenzprinzip in Fällen, in denen sich wie hier der Wert der Amtshandlung für den Gebührenschuldner wertmäßig nicht genau bestimmen lässt (BVerwG, U. v. 24. März 1961 - VII C. 109.60 - juris Rn. 38). Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip wäre jedenfalls dann gegeben, wenn die Gebühr so hoch ist, dass sie bei dem Betroffenen Überlegungen auslösen muss, ob er sich das Verwaltungsverfahren wegen der hiermit verbundenen Kosten erlauben kann (BVerwG, a. a. O.). Das erscheint im Hinblick auf die relativ geringe Größe der befriedeten Fläche vorliegend nicht ausgeschlossen.

Wie das Landratsamt eingeräumt hat, wurde bei der Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die jagdrechtliche Befriedung keine wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin hat. Dies wird durch den Aktenvermerk vom 31. März 2015 (Bl. 254 - 256 der Behördenakten) bestätigt, aus dem sich insofern lediglich ergibt, dass das Landratsamt die hohe ideelle bzw. sonstige Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin sowie für die Jagdgenossenschaft Pa. und die Grundstücksnachbarn in seine Erwägungen eingestellt hat. Damit wurde ein maßgeblicher Gesichtspunkt außer Acht gelassen. Ziffer II.1 des angefochtenen Bescheides ist schon allein deshalb rechtswidrig.

Bei einer erneuten Entscheidung über eine Verwaltungsgebühr hat das Landratsamt folgende Grundsätze zu beachten:

Auch wenn dies im Gegensatz zu Kostengesetzen anderer Länder, wo zwischen dem wirtschaftlichen Nutzen oder Wert und dem sonstigen Nutzen bzw. Bedeutung für den Gebührenschuldner differenziert wird (vgl. § 7 Abs. 2 LGebG BW, § 6 Abs. 1 Satz 3 GebG HH, § 8 Abs. 2 GebBtrG BE) oder der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berücksichtigen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nds. VwKostG), in Art. 6 Abs. 2 KG keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat, ist der wirtschaftliche Nutzen der Amtshandlung auch nach bayerischem Kostenrecht ein wesentlicher Aspekt bei der Gebührenbemessung (vgl. Rott/Stengel, a. a. O., Art. 6 KG Erl. 5 a und aus der Rspr. VG Würzburg, 20. Mai 2015 - W 5 K 14.801 - juris Rn. 23; VG Ansbach, U. v. 10. Juni 2015 - AN 9 K 14.01825 - juris Rn. 21 ff.; BayVGH, B. v. 5. August 2004 - 22 ZB 04.1853 - juris Rn. 16 unter Hinweis auch auf die einzelnen Ziffern des Kostenverzeichnisses). Nach der Kommentierung bei Rott/Stengel (a. a. O.) ist der wirtschaftliche Nutzen sogar in erster Linie zu prüfen. So hat auch der im Jagdbereich oft nicht feststellbare wirtschaftliche Nutzen für den Gebührenschuldner im Kostenverzeichnis Nr. 6.I. „Jagd- und Fischereiwesen“ seinen Ausdruck gefunden. Hier sind die Gebühren durchwegs relativ niedrig angesetzt, obwohl auch dem Kostenverzeichnis nach Art. 5 Abs. 2 KG u. a. das Kostendeckungsprinzip zugrunde liegt.

Die Bedeutung der Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 KG umfasst neben dem wirtschaftlichen Nutzen auch Wirkungen und Vorteile rechtlicher, tatsächlicher, moralischer, prestigebezogener, vermögenswirksamer oder sonstiger Art (z. B. Vorzug gegenüber dem Durchschnitt bzw. der Regel, Ausnahme von der Norm, Durchbrechung spezifischer Schutzvorschriften) für den Kostenschuldner und Nachteile für andere (z. B. Nachbarn) (Rott/Stengel, a. a. O., Art. 6 KG Erl. 5 a). Vorliegend hängt die Bedeutung der Angelegenheit nicht maßgeblich vom Wert der klägerischen Grundstücke ab. Eine jagdrechtliche Befriedung bringt einem Grundstück keinen messbaren wirtschaftlichen Vorteil, sondern trägt den ethischen Bedenken des Eigentümers gegen die Jagd Rechnung. Die Klägerin hat mit dem Befriedungsantrag das nicht-wirtschaftliche Ziel verfolgt, ihre ethische Überzeugung zum Umgang mit Wildtieren auf ihren Grundstücken durchzusetzen. Dies war für sie, wie das Landratsamt zu Recht festgestellt hat, ersichtlich von größerer Wichtigkeit. Der klägerische Einwand, die Gebühr sei schon deshalb unverhältnismäßig, weil sie 10% des Grundstückswertes ausmache, geht deshalb an der Sache vorbei.

Auch mit ihren Einwänden gegen den angesetzten Arbeitsaufwand kann die Klägerin nicht durchdringen. Eine bayernweit einheitliche Gebühr kommt schon wegen des im Einzelfall höchst unterschiedlichen Arbeitsaufwandes nicht in Betracht. Im Fall der Klägerin hat das Gericht die in der 343 Blatt umfassenden Behördenakte dokumentierten Arbeitsschritte bis zur streitgegenständlichen Entscheidung nachvollzogen und den nochmals vom Kreisrechnungsprüfungsamt überprüften Zeitaufwand allein des Landratsamtes ebenfalls auf etwa 30 Arbeitsstunden geschätzt. Der Zeitaufwand der außerhalb des Landratsamtes angesiedelten Stellen ist hierin nicht enthalten, obgleich die Geltendmachung nach Art. 6 Abs. 2 KG nicht voraussetzt, dass er der federführend zuständigen Behörde in Rechnung gestellt wird (vgl. Rott/Stengel, a. a. O., Art. 6 KG Erl. 4 b). Dass der Arbeitsaufwand dieser Stellen und der Abteilungsleitung vorliegend nicht berücksichtigt worden ist, mag einen gewissen Ausgleich dafür darstellen, dass im Landratsamt erstmals ein Befriedungsverfahren durchgeführt worden ist und deshalb möglicherweise ein intensiver Einarbeitungs-, Abstimmungs- und Beratungsbedarf bestand. Bei Durchsicht der Akte haben sich allerdings - mit Ausnahme einer vom Gericht bei der Ermittlung des Zeitaufwandes nicht berücksichtigten versehentlichen Einladung der stellvertretenden Jagdbeiräte - keine unnötigen oder unangemessenen Arbeitsschritte oder gar Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung gefunden. Das Landratsamt hat nicht mehr als das zur Erledigung der Amtshandlung Erforderliche angesetzt. Bestätigt wird der ermittelte Aufwand durch den vom Gesetzgeber selbst geschätzten Erfüllungsaufwand (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften in BT-Drs. 17/12046, S. 2 a.E.) und ein „Vorläufiges Arbeitspapier zu § 6a BJagdG des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Ergebnis der Besprechung mit den höheren Jagdbehörden und den überregionalen Sachbearbeitern Jagd am 19./20.11.2013“, aus dem sich ergibt, dass in Bayern für Bescheide wie den streitgegenständlichen als Anhalt ein Gebührenrahmen von 800,- bis 2.000,- EUR gelten soll (zitiert nach VG Würzburg, U. v. 20. Mai 2015 - W 5 K 14.801 - juris Rn. 18).

Sofern das Äquivalenzprinzip beachtet wird, greift auch der Einwand nicht durch, dass die Gebühr die Ausübung eines verfassungsmäßigen Rechts bzw. eines „Menschenrechts“ behindere (Rott/Stengel, a. a. O., Art. 6 KG Erl. 3). Das Verwaltungsverfahren zur Befriedung eines Jagdgrundstücks dient dem Ausgleich einer unverhältnismäßigen Belastung aufgrund einer individuellen ethischen Überzeugung (vgl. EGMR, U. v. 26. Juni 2012 - 9300/07 - Herrmann ./. BRD, http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-113049) mit der Gewährleistung der in § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG aufgezählten allgemeinen Belange, nämlich der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen, dem Schutz der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden, dem Naturschutz und der Landschaftspflege, dem Schutz vor Tierseuchen und der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Auch diese haben zum Teil Verfassungsrang (vgl. Art. 20a GG) und stehen in einem Spannungsfeld mit dem Eigentumsrecht und der Gewissenfreiheit der Klägerin, denen nicht von vorneherein der Vorrang gebührt. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber ein staatliches Verfahren vorsieht, in dem geprüft wird, ob die ethische Überzeugung des betreffenden Grundstückseigentümers glaub- und ernsthaft und die begehrte Ausnahme von der flächendeckenden Bejagung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR (U. v. 26. Juni 2012 - 9300/07 -) ist die Gewissensfreiheit nicht schrankenlos und haben Grundbesitzer kein uneingeschränktes Recht an ihren Grundstücken, sondern u. a. gesetzliche Pflichten, sofern diese in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig sind. So könne der mit dem Eigentumsrecht kollidierende Belang des Umweltschutzes es rechtfertigen, der Ausübung des Eigentumsrechtes Grenzen zu setzen. Beansprucht die Klägerin unter Berufung auf ihre Gewissensfreiheit für sich eine Ausnahme von der gesetzlich vorgesehenen Bejagung, weil die Jagd für sie eine unverhältnismäßige Belastung darstelle, folgt hieraus nicht, dass das staatliche Befriedungsverfahren gebührenfrei zu stellen ist (im Erg. ebenso VG Saarland, B. v. 7. August 2014 - 5 L 942/14 - juris Rn. 56, 58). Der Erhebung einer Verwaltungsgebühr steht generell nicht entgegen, dass eine gebührenpflichtige staatliche Dienstleistung von Gesetzes wegen in Anspruch genommen muss (vgl. BVerwG, U. v. 25. August 1999 - 8 C 12/98 - juris Rn. 22), oder dass die gebührenpflichtige Amtshandlung überwiegend oder gar ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt (BVerwG, a. a. O., Rn. 23 m. w. N. und U. v. 7. November 1980 - 1 C 22/78 - juris Rn. 23 m. w. N.). Vorliegend ist sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt (vgl. BVerwG, U. v. 26. Juni 2014 - 3 CN 3/13 - juris Rn. 53). Insoweit unterscheidet sich die Klägerin nicht von Antragstellern in anderen Bereichen wie zum Beispiel dem Bau-, Immissionsschutz- und Gewerberecht, die ebenfalls von Grundrechten Gebrauch machen, wenn sie verwaltungsgebührenpflichtige Genehmigungen, Erlaubnisse, Befreiungen oder Ausnahmen für sich beantragen. Maßgebend ist insoweit, dass die Klägerin mit ihrem Antrag zurechenbar eine öffentliche Leistung veranlasst und die Gebühr dazu bestimmt ist, die Kosten dieser Leistung zu decken (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG). Abgesehen davon, dass eine Gebührenerhebung nicht voraussetzt, dass die Amtshandlung für den Gebührenschuldner vorteilhaft ist (BVerwG, U. v. 7. November 1980 - 1 C 22/78 - juris Rn. 23), wird weiter durch diese öffentliche Leistung die Klägerin allein begünstigt. Für die aufgezählten öffentlichen Belange, die Jagdausübungsberechtigten, die von ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit Gebrauch machen, und die Grundstücksnachbarn ergeben sich potentielle Nachteile. Damit ist auch nicht ersichtlich, dass billigerweise - wie sie meint - ein anderer die Gebühr tragen sollte.

Eine Kostenentscheidung erweist sich im Hinblick auf die von anderen Landratsämtern erlassenen Bescheide, in denen wesentlich niedrigere Gebühren festgesetzt worden sind, auch nicht als willkürlich. Diesen Bescheiden lässt sich schon nicht entnehmen, welcher Personalaufwand im Einzelnen konkret angefallen ist, ob ein Erstantrag oder Zweitantrag vorliegt, ein oder mehrere Flächen in einem oder mehreren Jagdbezirken befriedet werden sollen, keine oder umfangreiche Stellungnahmen sollen, wenige oder zahlreiche anzuhörende angrenzende Grundeigentümer vorhanden sind und eine Versammlung der Beteiligten oder ein Ortstermin durchgeführt worden ist (vgl. dazu Meyer-Ravenstein, jurisPR-AgrarR 6/2015 Tz C). Jedenfalls ist es für jeden mit Verwaltungsarbeit Vertrauten ganz offenkundig, dass eine Gebühr von 150,- EUR den mit einer Befriedung verbundenen Verwaltungsaufwand nicht ansatzweise erfassen kann. Auch könnte die Klägerin daraus, dass andere Landratsämter möglicherweise gegen kostenrechtliche Vorschriften verstoßen haben, keine Rechte für sich herleiten. Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt im Falle einer fehlerhaften Verwaltungspraxis weder einen Vertrauensschutz für die Zukunft noch einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Außerdem besteht der Anspruch auf Gleichbehandlung gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Verwaltungsträger, hier dem Landratsamt P. a.d. Ilm, der in seinem Zuständigkeitsbereich die Gleichbehandlung zu sichern hat (vgl. BVerwG, U. v. 26. Juni 2014 - 3 CN 4/13 juris Rn. 52 u. U. v. 18. September 1984 - 1 A 4/83 juris Rn. 21; BVerfG, B. v. 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - juris Rn. 76 u. B. v. 21. Dezember 1966 - 1 BvR 33/64 - juris Rn. 35). Aus den von der Klägerin angeführten Bezugsfällen lässt sich folglich keine Obergrenze für die Gebührenbemessung in ihrem Fall herleiten.

Im Ergebnis muss die Nichtberücksichtigung des fehlenden wirtschaftlichen Nutzens der Amtshandlung nach Auffassung der Kammer zwar zu einer erheblichen Reduzierung der Verwaltungsgebühr, aber nicht zwangsläufig zu einer geringfügigen Gebühr führen.

Insoweit war der Klage mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.903,86 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Entscheidungsgründe:

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.334,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 5 6 7 8 9 10 11 12 14 15 16 17 18

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Januar 2015 - RO 2 S 15.67 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf je 29.696,50 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der Pfarrer-Hof-Straße in Höhe von 118.786‚02 Euro für sein Grundstück FlNr. 496 (alt). Er hat gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2014 mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 Widerspruch erhoben und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Bereits am 14. Januar 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2015 als unzulässig abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 22. Dezember 2014 bislang nicht entschieden. Eine angemessene Frist im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sei seit Antragstellung noch nicht verstrichen und eine Vollstreckung drohe ebenfalls nicht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er meint‚ er habe bis zur Antragstellung beim Verwaltungsgericht eine angemessene Frist abgewartet. Die Antragsgegnerin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Sie hatte dem Antragsteller unter dem 9. Februar 2015 mitgeteilt, dass sie dem Widerspruch nicht abhelfe und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehne.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ führen nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 3. Dezember 2014 nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, zu Recht als unzulässig abgelehnt. Denn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO sind nicht erfüllt.

§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bestimmt, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - also bei der hier in Streit stehenden Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - nur zulässig ist‚ wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nur dann nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (Nr. 1) oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2).

Der Antragsteller hatte zwar zunächst bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheids vom 3. Dezember 2014 beantragt, bevor er am 14. Januar 2015 beim Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs stellte. Da die Antragsgegnerin aber noch nicht entschieden hatte, war die Antragstellung bei Gericht nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO zulässig. Diese lagen indes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Zeitpunkt der Antragstellung (14.1.2015) nicht vor. Insbesondere war entgegen der Ansicht der Beschwerde eine angemessene Frist, die der Behörde zur Bearbeitung des Aussetzungsantrags eingeräumt ist, noch nicht abgelaufen.

Ausschlaggebend für die Angemessenheit im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sind die Umstände des Einzelfalls. Als Orientierungswert ist dabei nicht auf die zur Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO entwickelten Grundsätze zurückzugreifen, sondern auf die Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO (vgl. NdsOVG‚ B. v. 30.1.2008 - 1 ME 270/07 - juris Rn. 6; SächsOVG‚ B. v. 9.8.2002 - 5 BS 191/02 - juris Rn. 8; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner‚ VwGO‚ § 80 Rn. 348). Eine solche im Regelfall angemessene Zeitspanne von einem Monat hat der Antragsteller indes nicht abgewartet. Sein Aussetzungsantrag war bei der Antragsgegnerin per Telefax am 22. Dezember 2014 eingegangen. Bereits am 14. Januar 2015‚ also nach nur drei Wochen und zwei Tagen, wandte er sich mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht. In diesem Zeitpunkt war, zumal mit Blick auf die dazwischen liegenden Feiertage, noch keine angemessene Entscheidungsfrist für die Antragsgegnerin vergangen.

Besondere Umstände, die eine weitergehende Eilbedürftigkeit hätten begründen können, sind von der Beschwerde nicht dargelegt und auch mit Blick auf die - durchaus erhebliche - Höhe der in Streit stehenden Beitragsforderung nicht ersichtlich. Da Vollstreckungsmaßnahmen nicht drohten‚ stand allein die Entstehung von nicht erstattungsfähigen Säumniszuschlägen in Rede. Die hieraus folgende finanzielle Belastung der Abgaben- oder Kostenpflichtigen ist jedoch vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen und deshalb für sich betrachtet keinen Grund für eine - weitere - Verkürzung der Entscheidungsfrist (vgl. SächsOVG‚ B. v. 9.8.2002 - 5 BS 191/02 - juris Rn. 9). Auch das Schreiben des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2014 hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Aus ihm ergibt sich lediglich, dass und warum der Antragsteller eine Beitragsbelastung seines gesamten Grundeigentums „mit einer Fläche“ für rechtswidrig hält. Das ändert aber nichts daran, dass mit Blick auf die durchschnittliche Schwierigkeit beitragsrechtlicher Fälle eine Entscheidungsfrist von einem Monat im Regelfall als „angemessen“ erscheint. Der Antragsteller war zu einer vorzeitigen Anrufung des Gerichts auch nicht dadurch berechtigt, dass er der Antragsgegnerin mit seinem Aussetzungsantrag vom 22. Dezember 2014 eine Frist bis zum 9. Januar 2015 gesetzt hat. Eine solche Vorgehensweise findet im Gesetz keine Stütze. Eine Fristsetzung durch den Antragsteller und deren Übergehen durch die Behörde kann nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO überspielen.

Dass inzwischen eine angemessene Frist verstrichen ist und die Antragsgegnerin den Aussetzungsantrag - nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung - abgelehnt hat, führt nicht zur Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO und zu einer inhaltlichen Prüfung durch das Beschwerdegericht.

Die Sonderregelung des § 80 Abs. 6 VwGO normiert nicht nur eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung‚ die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte‚ sondern eine Zugangsvoraussetzung‚ die nicht nachgeholt werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 16.5.2000 - 6 ZS 00.1065 - juris Rn. 3; SächsOVG‚ B. v. 9.8.2002 - 5 BS 191/02 - juris Rn. 4; B. v. 15.11.2010 - 5 B 258/10 - juris Rn. 4; BayVGH‚ B. v. 18.2.2010 - 10 CS 09.3204 - juris Rn. 13; VGH BW‚ B. v. 28.2.2011 - 2 S 107/11 - juris Rn. 3; a.A. - allerdings nicht entscheidungstragend - BayVGH, B. v. 9.6.2008 - 8 CS 08.1117 - juris Rn. 2). Die vom Gesetzgeber verfolgte Zielrichtung - einerseits Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle und andererseits Entlastung der Gerichte - ist nur zu verwirklichen‚ wenn § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht lediglich als im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung interpretiert wird. Dagegen spricht auch nicht‚ dass ein gerichtlicher Eilantrag wegen Nichtvorliegens der behördlichen Entscheidung als unzulässig abgelehnt wird und es danach im Fall einer Ablehnung des Aussetzungsantrags durch die Behörde noch zu einem zweiten gerichtlichen Aussetzungsverfahren kommen kann. Denn nur eine konsequente Handhabung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bewirkt ‚ dass die Vorschrift ernst genommen wird und zu der beabsichtigten Entlastung der Gerichte führt (vgl. VGH BW‚ B. v. 28.2.2011 - 2 S 107/11 - juris Rn. 3).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat setzt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung - in Übereinstimmung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts an (z. B. BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 6 CS 13.641 - juris Rn. 15; B. v. 31.7.2014 - 6 CS 14.660 - juris Rn. 14). Der Wert ist demnach auch für das erstinstanzliche Verfahren (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) auf 29.696,50 Euro zu beziffern (118.786,02 /4).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Dezember 2010 - 2 K 1398/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.500,57 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18.5.2009, mit dem ein Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 26.002,28 EUR festgesetzt wird, zu Recht als unzulässig abgelehnt.
Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, mithin bei der Anforderung öffentlicher Abgaben - wie sie hier zwischen den Beteiligten in Streit steht -, der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.
Diese Voraussetzung ist im Falle der Antragstellerin nicht erfüllt. Abzustellen ist insoweit auf die Sachlage im Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vor Gericht, denn bei dem Erfordernis der vorherigen Durchführung eines erfolglosen behördlichen Aussetzungsverfahrens handelt es sich nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normiert vielmehr eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9.3.1992 - 2 S 3215/91 - VBlBW 1992, 374 und vom 12.3.2008 - 2 S 2736/07 -; ebenso: Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 80 Rn. 340, 343; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. § 80 Rn. 185; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.8.2010 - 4 ME 164/10 - NVwZ-RR 2010, 865; Sächs. OVG, Beschluss vom 15.11.2010 - 5 B 258/10 - juris). Der vom Bayrischen Verwaltungsgerichtshof (nicht tragend) angedeuteten gegenteiligen Auffassung (Beschluss vom 9.6.2008 - 8 CS 08.1117 - NVwZ-RR 2009, 135), auf die sich die Antragstellerin beruft, folgt der Senat nicht. Denn die mit der Bestimmung verfolgte Zielrichtung - einerseits Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle und andererseits Entlastung der Gerichte - ist nur zu verwirklichen, wenn § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht lediglich als - im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachholbare - Sachentscheidungsvoraussetzung interpretiert wird. Dagegen spricht auch nicht, dass ein gerichtlicher Eilantrag wegen Nichtvorliegens der behördlichen Entscheidung als unzulässig abgelehnt wird und es danach noch zu einem zweiten gerichtlichen Aussetzungsverfahren kommen kann. Zum einen ist eine der Antragstellerin günstige Entscheidung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO nicht von vornherein ausgeschlossen. Zum anderen bewirkt nur eine konsequente Handhabung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, dass die Vorschrift ernst genommen wird und zu der beabsichtigten Entlastung der Gerichte führt.
Auf eine der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Nach dieser Bestimmung gilt Satz 1 nicht, wenn erstens die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder zweitens eine Vollstreckung droht. Von einem dieser Fälle kann hier nicht ausgegangen werden.
Die erste Alternative (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO) liegt hier unstreitig nicht vor. Aber auch die zweite Alternative ist nicht gegeben. Die vorherige Durchführung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens war nicht im Hinblick auf eine der Antragstellerin drohende Vollstreckung (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO) entbehrlich. Von einer drohenden Vollstreckung in diesem Sinne ist auszugehen, wenn eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet oder der Beginn der Vollstreckung behördlich angekündigt worden ist; wenigstens müssen aus der Sicht eines objektiven Betrachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Durchsetzung des Abgabenbescheids vorliegen. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags oder der Erlass einer Mahnung genügen hierfür ebenso wenig wie die in einem Bescheid enthaltene formularmäßige Ankündigung, man werde die Vollstreckung nach Ablauf einer Zahlungsfrist einleiten. Denn aus der Sicht eines objektiven Betrachters steht die Vollstreckung in diesen Fällen zeitlich nicht so unmittelbar bevor, dass es dem Abgabenschuldner unzumutbar wäre, sich zunächst an die Behörde zu wenden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21.5.2010 - 7 B 356/10 -; Bay. VGH, Beschluss vom 18.2.2010 - 10 CS 09.3204 - jeweils juris; Senatsbeschluss vom 12.3.2008 - 2 S 2736/07 -).
Gemessen hieran ist im vorliegenden Fall nicht von einer drohenden Vollstreckung im Zeitpunkt der Antragstellung vor Gericht auszugehen. Weder die Höhe des streitigen Betrags noch das Verhalten des Antragsgegners vor Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts haben die - im Übrigen bis heute nicht erfolgte - Vollstreckung zeitlich so unmittelbar bevorstehen lassen, dass es der Antragstellerin nicht zumutbar gewesen wäre, sich zunächst an die Behörde zu wenden. Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 2.12.1999 - 7 CS 99.2013 - BayVBl 2000, 416 -). In diesem Beschluss hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die drohende Exmatrikulation eines Studenten wegen der Nichtzahlung der Zweitstudiengebühr der Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO gleichzustellen sei. Damit ist der vorliegende Fall indes nicht vergleichbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin für den Fall, dass sie die angeforderten Beiträge nicht begleicht, vergleichbar schwere Sanktionen unmittelbar gedroht haben.
Ob das vorläufige Rechtsschutzbegehren auch in der Sache keinen Erfolg haben könnte, kann nach alledem dahinstehen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind dementsprechend die hierauf bezogenen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Übrigen ersichtlich nicht tragend. Es handelt sich ausdrücklich nur um einen bloßen „Hinweis“, also um ein sog. „obiter dictum“. Weshalb sich aus dem Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 30.9.1991 (- 1 S 1324/91 - VBlBW 1992, 95) etwas anderes ableiten lassen sollte, erschließt sich dem Senat nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (in Anknüpfung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004, VBlBW 2004, 467).
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Januar 2015 - RO 2 S 15.67 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf je 29.696,50 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der Pfarrer-Hof-Straße in Höhe von 118.786‚02 Euro für sein Grundstück FlNr. 496 (alt). Er hat gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2014 mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 Widerspruch erhoben und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Bereits am 14. Januar 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2015 als unzulässig abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 22. Dezember 2014 bislang nicht entschieden. Eine angemessene Frist im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sei seit Antragstellung noch nicht verstrichen und eine Vollstreckung drohe ebenfalls nicht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er meint‚ er habe bis zur Antragstellung beim Verwaltungsgericht eine angemessene Frist abgewartet. Die Antragsgegnerin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Sie hatte dem Antragsteller unter dem 9. Februar 2015 mitgeteilt, dass sie dem Widerspruch nicht abhelfe und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehne.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ führen nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 3. Dezember 2014 nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, zu Recht als unzulässig abgelehnt. Denn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO sind nicht erfüllt.

§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bestimmt, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - also bei der hier in Streit stehenden Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - nur zulässig ist‚ wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nur dann nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (Nr. 1) oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2).

Der Antragsteller hatte zwar zunächst bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheids vom 3. Dezember 2014 beantragt, bevor er am 14. Januar 2015 beim Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs stellte. Da die Antragsgegnerin aber noch nicht entschieden hatte, war die Antragstellung bei Gericht nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO zulässig. Diese lagen indes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Zeitpunkt der Antragstellung (14.1.2015) nicht vor. Insbesondere war entgegen der Ansicht der Beschwerde eine angemessene Frist, die der Behörde zur Bearbeitung des Aussetzungsantrags eingeräumt ist, noch nicht abgelaufen.

Ausschlaggebend für die Angemessenheit im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sind die Umstände des Einzelfalls. Als Orientierungswert ist dabei nicht auf die zur Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO entwickelten Grundsätze zurückzugreifen, sondern auf die Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO (vgl. NdsOVG‚ B. v. 30.1.2008 - 1 ME 270/07 - juris Rn. 6; SächsOVG‚ B. v. 9.8.2002 - 5 BS 191/02 - juris Rn. 8; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner‚ VwGO‚ § 80 Rn. 348). Eine solche im Regelfall angemessene Zeitspanne von einem Monat hat der Antragsteller indes nicht abgewartet. Sein Aussetzungsantrag war bei der Antragsgegnerin per Telefax am 22. Dezember 2014 eingegangen. Bereits am 14. Januar 2015‚ also nach nur drei Wochen und zwei Tagen, wandte er sich mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht. In diesem Zeitpunkt war, zumal mit Blick auf die dazwischen liegenden Feiertage, noch keine angemessene Entscheidungsfrist für die Antragsgegnerin vergangen.

Besondere Umstände, die eine weitergehende Eilbedürftigkeit hätten begründen können, sind von der Beschwerde nicht dargelegt und auch mit Blick auf die - durchaus erhebliche - Höhe der in Streit stehenden Beitragsforderung nicht ersichtlich. Da Vollstreckungsmaßnahmen nicht drohten‚ stand allein die Entstehung von nicht erstattungsfähigen Säumniszuschlägen in Rede. Die hieraus folgende finanzielle Belastung der Abgaben- oder Kostenpflichtigen ist jedoch vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen und deshalb für sich betrachtet keinen Grund für eine - weitere - Verkürzung der Entscheidungsfrist (vgl. SächsOVG‚ B. v. 9.8.2002 - 5 BS 191/02 - juris Rn. 9). Auch das Schreiben des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2014 hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Aus ihm ergibt sich lediglich, dass und warum der Antragsteller eine Beitragsbelastung seines gesamten Grundeigentums „mit einer Fläche“ für rechtswidrig hält. Das ändert aber nichts daran, dass mit Blick auf die durchschnittliche Schwierigkeit beitragsrechtlicher Fälle eine Entscheidungsfrist von einem Monat im Regelfall als „angemessen“ erscheint. Der Antragsteller war zu einer vorzeitigen Anrufung des Gerichts auch nicht dadurch berechtigt, dass er der Antragsgegnerin mit seinem Aussetzungsantrag vom 22. Dezember 2014 eine Frist bis zum 9. Januar 2015 gesetzt hat. Eine solche Vorgehensweise findet im Gesetz keine Stütze. Eine Fristsetzung durch den Antragsteller und deren Übergehen durch die Behörde kann nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO überspielen.

Dass inzwischen eine angemessene Frist verstrichen ist und die Antragsgegnerin den Aussetzungsantrag - nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung - abgelehnt hat, führt nicht zur Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO und zu einer inhaltlichen Prüfung durch das Beschwerdegericht.

Die Sonderregelung des § 80 Abs. 6 VwGO normiert nicht nur eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung‚ die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte‚ sondern eine Zugangsvoraussetzung‚ die nicht nachgeholt werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 16.5.2000 - 6 ZS 00.1065 - juris Rn. 3; SächsOVG‚ B. v. 9.8.2002 - 5 BS 191/02 - juris Rn. 4; B. v. 15.11.2010 - 5 B 258/10 - juris Rn. 4; BayVGH‚ B. v. 18.2.2010 - 10 CS 09.3204 - juris Rn. 13; VGH BW‚ B. v. 28.2.2011 - 2 S 107/11 - juris Rn. 3; a.A. - allerdings nicht entscheidungstragend - BayVGH, B. v. 9.6.2008 - 8 CS 08.1117 - juris Rn. 2). Die vom Gesetzgeber verfolgte Zielrichtung - einerseits Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle und andererseits Entlastung der Gerichte - ist nur zu verwirklichen‚ wenn § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht lediglich als im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung interpretiert wird. Dagegen spricht auch nicht‚ dass ein gerichtlicher Eilantrag wegen Nichtvorliegens der behördlichen Entscheidung als unzulässig abgelehnt wird und es danach im Fall einer Ablehnung des Aussetzungsantrags durch die Behörde noch zu einem zweiten gerichtlichen Aussetzungsverfahren kommen kann. Denn nur eine konsequente Handhabung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bewirkt ‚ dass die Vorschrift ernst genommen wird und zu der beabsichtigten Entlastung der Gerichte führt (vgl. VGH BW‚ B. v. 28.2.2011 - 2 S 107/11 - juris Rn. 3).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat setzt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung - in Übereinstimmung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts an (z. B. BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 6 CS 13.641 - juris Rn. 15; B. v. 31.7.2014 - 6 CS 14.660 - juris Rn. 14). Der Wert ist demnach auch für das erstinstanzliche Verfahren (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) auf 29.696,50 Euro zu beziffern (118.786,02 /4).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.