Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Apr. 2016 - M 7 K0 14.4996

published on 29/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Apr. 2016 - M 7 K0 14.4996
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Gericht

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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage.

Am 25. Februar 2010 erfolgte beim Antragsteller eine Wohnungsdurchsuchung, die durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 20. Januar 2010 wegen Verdachts der Urkundenfälschung und weiterer Delikte angeordnet worden war. Der Antragsteller wendet sich hauptsächlich gegen Vorgänge während und nach der Durchsuchung und beantragt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen, das Unterlassen von bestimmten Äußerungen, die Löschung von Daten und Schmerzensgeld.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014, konkretisiert mit Schreiben vom 2. Februar 2015, stellte der Antragsteller zuletzt unter der Überschrift „PKH-Antrag für eine Unterlassungsklage und Feststellungklage“ gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Polizeipräsidium München und vertreten durch die Staatsanwaltschaft München I folgende Anträge:

1. Die Beklagten werden verurteilt es zu unterlassen Dritten mitzuteilen, dass der Kläger am 25.2.2010 die STAin R. am Oberkörper in irgendeiner Form berührt hat, geschweige ihr zu nahe gekommen sei. Auch wurde er nicht von C. E. zu irgendetwas aufgefordert, geschweige standen E., R. und Dr. U. im Flur, als B. den Kläger - ohne Vorwarnung - tätlich angriff.

2. Die Beklagten werden verurteilt es zu unterlassen Dritten mitzuteilen, dass der Kläger als notorischer Beschwerdeführer beim Polizeipräsidium bekannt ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt über den Kläger angelegte Datenbestände ihm zur Einsicht zu bringen und die beiden Einträge zu Ziff. 1) und 2) vollständig aus den Datenbeständen zu löschen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte rechtswidrig Geheimakten über den Kläger angelegt hat.

5. Es wird festgestellt, dass der KHM G. B. den Kläger rechtsgrundlos am 25.02.2010 in dessen Wohnung tätlich angegriffen hat.

6. Die Beklagte hat für jeden Fall der weiteren Verbreitung der zu unterlassenden Behauptungen aus 1.) und 2.) eine Vertragsstrafe von 25.000 EUR an den Kläger und dessen Erben zu bezahlen.

7. Die Beklagte wird zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes an den Kläger verurteilt, dessen Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen 5% seit 01.03.2010.

8. Es wird festgestellt, dass die Beschlagnahmung der klägerischen Daten und Geräte (PC, Drucker, Handcopies) seit 01.03.2010 zu Unrecht erfolgt.

Der Antragsteller begründet den Antrag in Nummer 1 damit, dass er bei einer Akteneinsicht in die Strafakte der Staatsanwaltschaft München I (Az. …) am 13. Oktober 2014 in einem Durchsuchungsbericht vom 25. Februar 2010 wahrheitswidrige Behauptungen gefunden habe, gegen die er sich nunmehr wende. Hinsichtlich Nummer 2 führt er aus, bei einer zeitgleich durchgeführten Durchsuchung der Wohnung seiner Mutter sei ein Schreiben einer PHM L. aufgetaucht, in welchem gestanden habe „Streng geheim, nicht in Ermittlungsakte abheften. Der Beschuldigte ist als notorischer Anzeigeerstatter polizeibekannt“. Er habe ein Recht auf Achtung seiner Person, daher habe er einen Anspruch gegenüber beiden Beklagten auf Löschung dieser Datensätze aus allen Datenbeständen (Nummer 3). Ferner habe er Anspruch auf Kopien von Geheimakten über ihn (Nummer 4). Er verlange Feststellung, dass der im Rahmen der Durchsuchung erfolgte Faustschlag (Nummer 5) sowie die erfolgte Beschlagnahme (Nummer 8) rechtswidrig gewesen seien. Ferner sei die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld zu verurteilen (Nummer 7). Sollte das angerufene Gericht unzuständig sein, beantrage er Verweisung. Er beantrage Beiordnung des Rechtsanwalts ..., die Klage erhebe er bedingt.

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2015 hat der Antragsteller den Antrag in Nummer 3 gegen das Bayerische Landeskriminalamt erweitert.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 beantragte der Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft München I,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird angeführt, es sei bereits der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet, was die Anträge zu 1, 3 bis 8 anbetreffe. Hinsichtlich des Antrags zu 2 sei die Staatsanwaltschaft München I nicht Ausgangsbehörde, so dass inhaltlich keine Stellungnahme erfolgen könne. Die Anträge hätten darüber hinaus in der Sache keinen Erfolg.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 beantragte der Freistaat Bayern, vertreten durch das Polizeipräsidium M.,

den Antrag abzulehnen.

Hinsichtlich der Anträge in den Nummern 1, 2 und 6 sei die Klage bereits unzulässig, hilfsweise unbegründet. Zwar sei bei Klage auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, dennoch sei der Antragsteller für eine allgemeine Leistungsklage nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), da ein Unterlassungsanspruch offensichtlich ausscheide. Die im Untersuchungsbericht enthaltenen Angaben seien wahre Tatsachenbehauptungen, eine Meinung sei nicht enthalten. Auch die Aussage, der Antragsteller sei als notorischer Beschwerdeführer bekannt, entspreche den Tatsachen. Soweit für Zuwiderhandlung Vertragsstrafe begehrt werden (Nummer 6 des Klageantrags), ergebe die Auslegung, dass die Festsetzung eines Ordnungsgeldes begehrt werde; dieses sei mangels Anspruch ausgeschlossen. Hinsichtlich der Anträge auf Datenlöschung und Akteneinsicht (Nummer 3) sei das Polizeipräsidium zur Vertretung nicht berufen. Hinsichtlich der Anträge in den Nummern 4, 5, 7 und 8 sei der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben.

Mit Schreiben vom 4. November 2015 äußerte sich der Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Landeskriminalamt dahingehend, dass bestätigt werden könne, dass der Antragsteller in der Vergangenheit wiederholt Anträge auf Auskunft und Datenlöschung gestellt habe. Die Entscheidungen seien auch mehrfach Gegenstand vor dem Verwaltungsgericht München, dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht gewesen. Für den vom Antragsteller mitgeteilten Zeitraum sei ihm mit Schreiben vom 6. April 2009 vollständig Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten erteilt worden, der anschließende Antrag auf Löschung sei verbeschieden worden und dann im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überprüft worden. Mit Schreiben vom 11. Mai 2013 habe der Antragsteller erneut um Auskunft gebeten, die ihm mit Schreiben vom 23. Mai 2014 erteilt worden sei. Mithin sei dem Antragsteller entsprechend der gesetzlichen Vorgaben auf Antrag jeweils Auskunft erteilt worden, ein darüber hinausgehender Anspruch bestehe nicht.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014, eingegangen bei Gericht am 30. Dezember 2014 ersuchte der Antragsteller unter der Überschrift „Klage und Antrag auf einstweilige Anordnung sowie PKH-Gewährung“ Rechtsschutz gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch den Präsidenten des Landgerichts München I und den Bayerischen Justizminister, sowie gegen F. T. (zu 2) und Dr. T. S. (zu 3) wegen Unterlassung, Feststellung und Schmerzensgeld, sinngemäß mit den Anträgen:

1. Die Beklagten gem. § 1004 BGB zur Unterlassung zu verurteilen, das Gefälligkeitsgutachten des Dr. S. vom 7.1.14 Dritten zugänglich zu machen oder Auskünfte hieraus zu erteilen oder zu behaupten, der Kläger sei prozessunfähig. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird die gesamtschuldnerische Zahlung eines Geldbetrags i. H. v. 45.000 Euro an den Antragsteller oder seine Erben, ersatzweise 240 Tage Ordnungshaft gefordert.

2. Vorab eine einstweilige Anordnung zu erlassen hinsichtlich Ziff. 1.

3. Die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen.

Die Anträge stützt er darauf, dass das Gutachten des Antragsgegners zu 3) fehlerhaft sei und an Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte zugeleitet worden sei.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 erklärte der Antragsteller nach richterlicher Aufforderung, ob die mit Schreiben vom 10. Oktober 2010 gestellten Anträge als Erweiterung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder als gesonderter Antrag mit separatem Prozesskostenhilfeantrag zu sehen sind, dass die Klage „bedingt“ erhoben werde.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2015 beantragte der Präsident des Landgerichts München I den Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen, da der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Ebenso ging der Antragsgegner zu 2) von der Unzulässigkeit der Anträge aus; der Antragsgegner zu 3) äußerte sich unter Verweis auf das erstellte Gutachten.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 erfolgte ein richterlicher Hinweis, dass eine Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags für diejenigen im einzelnen bezeichneten Begehren erfolgt, für die der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist, da eine Verweisung im isolierten PKH-Verfahren nicht stattfindet.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.

Einer Partei ist auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers, der mit „PKH-Antrag für eine Unterlassungsklage und Feststellungklage“ überschrieben ist, nach § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO als isolierten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aus, ebenso die im weiteren Verlauf des Verfahrens gestellten Anträge. Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass die Klage „bedingt“ erhoben wird. Denn eine wie hier für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingt erhobene Klage wäre unwirksam (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.1982 - 5 C 32.79 - juris Rn. 6 ff.; BayVGH, B.v. 12.9.2011 - 11 C 11.1939 - juris Rn. 20).

Die beabsichtigte Klage bietet hinsichtlich einiger Klagebegehren bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg vor dem Verwaltungsgericht, da der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist (§ 40 VwGO). Eine Verweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an ein zuständiges Gericht eines anderen Rechtswegs kommt im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht in Betracht (BayVGH, B.v. 29.9.2014 - 10 C 12.1609 - juris Rn. 28 m. w. N.). Auch hinsichtlich der Klagebegehren, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ungeachtet der vorgetragenen Bedürftigkeit Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Im Einzelnen ist hierzu auszuführen:

Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet für den im Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 gestellten Antrag in der Nummer 1, gerichtet gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft München I und vertreten durch das Polizeipräsidium München. Der Antragsteller fordert darin, dass die Antragsgegner es unterlassen sollen, einen bestimmten Passus aus einem Durchsuchungsbericht weiterzugeben. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheidet die ordentliche Gerichtsbarkeit über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden (vgl. dazu OLG Stuttgart, B.v. 5.12.2006 - 4 VAs 14/06 - juris Rn. 16 ff). Bei der Fertigung des Durchsuchungsberichts hat die Polizeibehörde als Justizbehörde gehandelt, da die Durchsuchungsmaßnahme aus repressiven Gründen (Verdacht von Straftaten) erfolgte und der Bericht für die staatsanwaltliche Ermittlungsakte bestimmt ist. Auch über die mit dem Unterlassungsanspruch in Zusammenhang stehende „Vertragsstrafe“ (Nummer 6), die der Antragsteller bei Verstoß gegen die Unterlassungspflicht fordert, ist nicht im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden.

Hinsichtlich des Antrags in Nummer 3 seines Schriftsatzes vom 30. Oktober 2014, worin er Akteneinsicht in sämtliche Datenbestände bei der Staatsanwaltschaft fordert sowie Löschung von darin enthaltenen Vorgängen, gilt, dass die Einsichtnahme und Löschung sich nach den Vorschriften der StPO richten (vgl. § 491 StPO i. V. m. § 19 BDSG, § 489 StPO). Gegen eine ablehnende Entscheidung wäre der Rechtsweg nach § 23 EGGVG zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, § 489 Rn. 9). Der Antrag auf Feststellung des Führens rechtswidriger Geheimakten bei der Staatsanwaltschaft (Nummer 4) ist ebenso im ordentlichen Rechtsweg zu klären. Für die vom Antragsteller begehrte Akteneinsicht in polizeiliche Datenbestände ist der Verwaltungsrechtsweg zwar eröffnet, jedoch fehlt es - wie noch ausgeführt wird - an der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage.

Für die Anträge in Nummer 5 (tätlicher Angriff durch Polizei), Nummer 7 (Schmerzensgeld) und Nummer 8 (Beschlagnahme), gerichtet gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft München I und vertreten durch das Polizeipräsidium M., ist ebenfalls der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Den Anträgen in Nummer 5 und Nummer 8 liegen Vorgänge im Zusammenhang mit Strafverfolgungsmaßnahmen zugrunde, die repressiven Charakter haben und sich nach der Strafprozessordnung richten. Die gerügten Vorgänge erfolgten im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Wohnungsdurchsuchung aufgrund des Verdachts der Urkundenfälschung und anderer Delikte, mithin zum Zwecke der Strafverfolgung, so dass die Polizei damit funktional als Justizbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG auf dem Gebiet der Strafrechtspflege gehandelt hat. Bei repressivem Handeln hat über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme die ordentliche Gerichtsbarkeit zu entscheiden. Für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf Schmerzensgeld (Nummer 7) ist wegen der abdrängenden Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Art. 34 Satz 3 GG der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.

Weiter besteht keine Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für sämtliche Anträge im Schreiben vom 10. Oktober 2014. Diese Anträge, mit welchen das Unterlassen des Verbreitens eines ärztlichen Gutachtens und Schmerzensgeld gefordert werden, richten sich gegen den „Freistaat Bayern, vertreten durch den Präsidenten des Landgerichts“ sowie gegen einzeln benannte Privatpersonen. Der Antragsteller bezieht sich damit auf ein Gutachten, das in einem zivilgerichtlichen Verfahren eingeholt wurde und die Prozessfähigkeit des Klägers zum Gegenstand hat. Der gegen Privatpersonen gerichtete Antrag auf einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch hat schon keinen öffentlich-rechtlichen Charakter. Auch soweit der Antragsteller den Freistaat Bayern, vertreten durch den Präsidenten des Landgerichts, als Antragsgegner bezeichnet, gilt, dass ein etwaiger Unterlassungsanspruch im ordentlichen Rechtsweg zu klären ist. Der Antragsteller rügt insbesondere die Weitergabe an Richter verschiedener Amts- und Landgerichte sowie Staatsanwälte. Eine Übermittlung an die am Verfahren mitwirkenden Stellen richtet sich nach dem jeweiligen Verfahrensrecht (vgl. Mayer, Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. A. 2013, § 12 EGGVG, Rn.7; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. A. 2014, § 12 EGGVG, Rn. 5). Im Übrigen regeln §§ 12 ff. EGGVG die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen durch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit an öffentliche Stellen, wobei sich der Rechtsschutz - vorbehaltlich spezieller Reglungen - gemäß § 22 EGGVG nach den §§ 23 ff. EGGVG richtet und dafür die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist.

Hinsichtlich der im Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 gestellten Anträge in den Nummern 2 und 6, gerichtet gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Polizeipräsidium München, besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gleiches gilt für den Antrag in Nummer 3, gerichtet gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Polizeipräsidium München und vertreten durch das Bayerische Landeskriminalamt, sowie für den Antrag in Nummer 4, gerichtet gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Polizeipräsidium München. Im Einzelnen:

Bezüglich des Antrags in Nummer 2, gerichtet gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Polizeipräsidium München, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn man das Begehren des Antragstellers dahingehend auslegt (§ 88 VwGO), dass er sich gegen polizeiliche Weitergaben der gerügten Information an Dritte wendet („zu unterlassen Dritten mitzuteilen, dass der Kläger als notorischer Beschwerdeführer beim Polizeipräsidium bekannt ist“). In der Rechtsprechung ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Beseitigung ehrverletzender Äußerungen allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.1987 - 2 C 34/85 - juris Rn. 11), mit dem auch zukünftiges Unterlassen bei drohender Wiederholungsgefahr begehrt werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2010 - 7 B 54/10- juris Rn. 14). Vorliegend hat der Antragsteller schon nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht, dass die Polizeibehörde die beanstandete Information an Dritte weitergegeben hat. Er trägt diesbezüglich lediglich vor, ein Schreiben dieses Inhalts im Anschluss an die bei seiner Mutter durchgeführte Wohnungsdurchsuchung aufgefunden zu haben. Ein Anspruch auf zukünftiges Unterlassen scheidet daher mangels einer „Erstbegehung“ aus. Der Antrag in Nummer 6, mit dem „Vertragsstrafe“ bei Zuwiderhandlung gefordert wird, ist als Ordnungsgeld bei Verstoß gegen die geforderten Unterlassungspflichten auszulegen (§ 88 VwGO). Er hat mangels des Bestehens eines Unterlassungsanspruchs keine Aussicht auf Erfolg.

Für den Antrag in Nummer 3, mit welchem der Antragsteller Akteneinsicht in sämtliche Datenbestände fordert und soweit er sich gegen die Polizei richtet, ist Art. 48 PAG die Rechtsgrundlage, der das Auskunftsrecht über personenbezogene gespeicherte Daten regelt. Zuständig für überregionale Dateien ist das Bayerische Landeskriminalamt nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 POG (Schmidbauer/Steiner, Bay. PAG mit POG, Art. 7 POG Rn. 9). Dieses hat dargelegt, dass dem Antragsteller mit Schreiben vom 23. Mai 2013 und 6. April 2009 auf seinen jeweiligen Antrag hin Auskunft erteilt worden ist. Soweit der Antragsteller Akteneinsicht in sämtliche Datenbestände fordert und ausführt, er fordere wiederholt seit 2010, dass ihm ein Auszug über alle Daten bzgl. seiner Person zugeleitet werde, ist nicht ersichtlich, dass seinem Begehren durch die erteilten Auskünfte noch nicht genügt wurde und weitergehende Ansprüche bestünden.

Der Antragsteller begehrt weiterhin Löschung des Schriftstücks, in dem er als „notorischer Beschwerdeführer“ bezeichnet wird. Dieses anlässlich eines Strafverfahrens als Hinweis an die Staatsanwaltschaft erstellte Schreiben befindet sich nach Aussage des Polizeipräsidiums nicht in seinen Datenbeständen. Daher ist eine Löschung bereits objektiv unmöglich (vgl. BayVGH, U.v. 21.1.2009 - 10 B 07.1382 - juris Rn. 44). Für etwaige Löschungsansprüche betreffend Eintragungen in staatsanwaltlichen Akten ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet (vgl. die Ausführungen oben).

Die beabsichtigte Klage bietet schließlich auch für den Antrag in Nummer 4 (Feststellung des Führens rechtswidriger Geheimakten über den Antragsteller) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Unter Geheimakten versteht der Antragsteller „alle Akten, die ihm bisher nicht vorgelegt wurden und von der Beklagten so benannt werden“. In einem früheren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Regensburg (RO 4 K 11.1014) wurde der Rechtsstreit über behauptete Geheimakten an das Amtsgericht München verwiesen und mit Beschluss vom 7. Februar 2012 (AG München, B.v.7.2.2012, Az. ER II GS 1204/12) entschieden, dass eine Führung von Geheimakten nicht stattfindet. Der Verwaltungsrechtsweg ist vorliegend eröffnet, soweit der Antragsteller die Feststellung des Führens von Geheimakten bei den Polizeibehörden begehrt. Der Antragsteller hat aber weder konkrete Anhaltspunkte vorgetragen, noch ist ersichtlich, dass die Polizeibehörde spezielle „Geheimakten“ außerhalb von konkreten Verwaltungsvorgänge führt.

Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist gerichtskostenfrei.

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist
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published on 29/09/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglose
published on 11/11/2010 00:00

Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Aussage, die ein Amtsarzt des Städtisch
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Ist die betroffene Person bei einem gemeinsamen Dateisystem nicht in der Lage, den Verantwortlichen festzustellen, so kann sie sich zum Zweck der Auskunft nach § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die ersuchte speicherungsberechtigte Stelle im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen.

(2) Für den Auskunftsanspruch betroffener Personen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.

(1) Federführende Aufsichtsbehörde eines Landes im Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung im Sinne des Artikels 4 Nummer 16 der Verordnung (EU)2016/679oder seine einzige Niederlassung in der Europäischen Union im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 hat. Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gilt Artikel 56 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend. Besteht über die Federführung kein Einvernehmen, findet für die Festlegung der federführenden Aufsichtsbehörde das Verfahren des § 18 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der eine betroffene Person Beschwerde eingereicht hat, gibt die Beschwerde an die federführende Aufsichtsbehörde nach Absatz 1, in Ermangelung einer solchen an die Aufsichtsbehörde eines Landes ab, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wird eine Beschwerde bei einer sachlich unzuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht, gibt diese, sofern eine Abgabe nach Satz 1 nicht in Betracht kommt, die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde am Wohnsitz des Beschwerdeführers ab. Die empfangende Aufsichtsbehörde gilt als die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/679, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, und kommt den Verpflichtungen aus Artikel 60 Absatz 7 bis 9 und Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679 nach. Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gibt die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, diese, sofern eine Abgabe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte ab.

(1) Zu löschen sind, unbeschadet der anderen, in § 75 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Gründe für die Pflicht zur Löschung,

1.
die nach § 483 gespeicherten Daten mit der Erledigung des Verfahrens, soweit ihre Speicherung nicht nach den §§ 484 und 485 zulässig ist,
2.
die nach § 484 gespeicherten Daten, soweit die dortigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und ihre Speicherung nicht nach § 485 zulässig ist, und
3.
die nach § 485 gespeicherten Daten, sobald ihre Speicherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist.

(2) Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung bei der Staatsanwaltschaft oder, sofern die öffentliche Klage erhoben wurde, bei Gericht. Ist eine Strafe oder eine sonstige Sanktion angeordnet worden, so ist der Abschluss der Vollstreckung oder der Erlass maßgeblich. Wird das Verfahren eingestellt und hindert die Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung nicht, so ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung als erledigt anzusehen.

(3) Der Verantwortliche prüft nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte Daten zu löschen sind. Die Frist zur Überprüfung der Notwendigkeit der Speicherung nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes beträgt für die nach § 484 gespeicherten Daten

1.
bei Beschuldigten, die zur Tatzeit das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, zehn Jahre,
2.
bei Jugendlichen fünf Jahre,
3.
in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufigen Verfahrenseinstellung drei Jahre,
4.
bei nach § 484 Absatz 1 gespeicherten Daten zu Personen, die zur Tatzeit nicht strafmündig waren, zwei Jahre.

(4) Der Verantwortliche kann in der Errichtungsanordnung nach § 490 kürzere Prüffristen festlegen.

(5) Die Fristen nach Absatz 3 beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor

1.
Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder
2.
Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.

(6) § 58 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für die Löschung nach Absatz 1 entsprechend. Darüber hinaus ist an Stelle der Löschung personenbezogener Daten deren Verarbeitung einzuschränken, soweit die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ferner einzuschränken, soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Daten, deren Verarbeitung nach den Sätzen 1 oder 2 eingeschränkt ist, dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den ihre Löschung unterblieben ist. Sie dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist.

(7) Anstelle der Löschung der Daten sind die Datenträger an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.