Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Mai 2018 - M 7 E 18.2240

published on 24/05/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Mai 2018 - M 7 E 18.2240
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Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller zu 1 Zugang zum Kulturzentrum T., … , im Zeitraum bis zum 13. Juli 2018 für Parteiveranstaltungen im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten und der geltenden Nutzungsbedingungen durch Einwirkung auf den „Bürgerzentrum T. e.V.“ zu verschaffen.

II. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller zu 2 Zugang zum Kulturhaus M., zum Kulturzentrum … sowie zum Kulturzentrum M. im Zeitraum bis zum 13. Juli 2018 für Parteiveranstaltungen im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten und der geltenden Nutzungsbedingungen durch Einwirkung auf den „Kulturhaus M. e.V.“, „den Stadtteilkultur … e.V.“ und den „Gesamtverein M. e.V.“ zu verschaffen.

III. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

IV. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

V. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller – Kreisverbände einer politischen Partei – begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verschaffung einer Zulassung zu den Stadtteilkulturzentren „Kulturzentrum T.“, „Kulturhaus M.“, „Kulturzentrum …“ und „Kulturzentrum M.“ zu Wahlkampfzwecken.

Die Antragsgegnerin hat die in ihrem Eigentum stehenden Einrichtungen „Kulturhaus M.“, „Kulturzentrum …“ und „Kulturzentrum M.“ den Trägervereinen „Kulturhaus M. e.V.“, „Stadtteilkultur … e.V.“ und „Gesamtverein M. e.V.“ ausweislich der Nutzungsverträge vom 14. Oktober 2005, 25./26. Juni 2012 und 14. Mai 2007 überlassen. Das „Kulturzentrum T.“ wurde vom Trägerverein „Bürgerzentrum T. e.V.“ als Bauherr unter erheblicher finanzieller Beteiligung der Antragsgegnerin errichtet. Die Antragsgegnerin überließ dem Trägerverein ausweislich der Betriebsvereinbarung vom 30. November/ 12. Dezember 2005 das Grundstück … …-straße …, Fl. Nr. …, Gemarkung …, hierzu im Wege des Erbbaurechts. Die Einrichtungen werden ausweislich der Präambeln der Nutzungsverträge bzw. Betriebsvereinbarung jeweils als „gemeinnützige, überparteiliche und bürgerschaftliche Einrichtung“ betrieben und dienen nach dem vertraglich geregelten Nutzungszweck als „gemeinnützige, bürgerschaftliche Einrichtung der Kulturarbeit entsprechend der Vereinsatzung unter Berücksichtigung von sozialen Zwecken und der besonderen Verantwortung gemäß der Präambel“.

Mit E-Mail vom 2. März 2018 lehnte der „Kulturhaus M. e.V.“ einen Antrag auf Zulassung des Antragstellers zu 2 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Ältestenrates, wonach die Zulassung von Parteien und Gruppierungen davon abhängig zu machen sei, ob sie im Stadtrat vertreten seien, ebenso ab, wie der „Stadtteilkultur … e.V.“ mit Schreiben vom 6. März 2018.

Daraufhin wandte sich der Bevollmächtigte der Antragsteller mit Schreiben vom 6. April 2018 an den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin und bat diesen,

  • 1.den Träger des „Bürgerzentrums T. e.V. … … … anzuweisen, der … … … zu Wahlkampfzwecken den großen Festsaal (mit Bühne) des Bürgerzentrums in der …, im Zeitraum von 1. Mai 2018 bis 13. Juli 2018 in zwei nicht aufeinanderfolgenden Kalenderwochen, davon mindestens eine Veranstaltung im Juli 2018 (für den Fall der nachgewiesenen Belegung hilfsweise Juni 2018) jeweils an einem Arbeitstag (Montag bis Freitag) von 17:00 Uhr bis 23:00 Uhr zur Verfügung zu stellen.

  • 2.die Träger des

– „Kulturhaus M. e.V.“, …, …-Saal (mit Trennwand) 200 m²

– „Stadtteilkultur … e.V.“, …, Großer Saal (ca. 80 Personen)

– „Gesamtverein M. e.V.“, …, Saal im EG des …-schlössl anzuweisen, der … zu Wahlkampfzwecken die vorstehend näher bezeichneten Versammlungsräume im Zeitraum von 1. Mai 2018 bis 13. Juli 2018 in zwei nicht aufeinanderfolgenden Kalenderwochen, davon mindestens eine Veranstaltung im Juli 2018 (für den Fall der nachgewiesenen Belegung hilfsweise Juni 2018) jeweils an einem Arbeitstag (Montag bis Freitag) von 17:00 Uhr bis 23:00 Uhr zur Verfügung zu stellen.

Als Begründung führte der Bevollmächtigte der Antragsteller aus, dass sich die Weisungsbefugnis bezüglich des Bürgerhauses T. u.a. daraus ergebe, dass sich der Verein „Bürgerzentrum T. e.V.“ in Zusammenarbeit mit dem Kulturreferat der Antragsgegnerin der kulturellen Stadtteilarbeit widme. Hierfür bezuschusse die Antragsgegnerin jährlich das Bürgerhaus als stadtteilkulturelle Einrichtung. Der Versammlungsraum werde häufig von politischen Parteien benutzt. Das Kulturhaus M. habe sich in dem Nutzungsvertrag vom 14. Oktober 2005 im Sinne der Sanierungsziele für bürgerschaftliche Nutzungen und zur Stärkung sozialer und kultureller Aktivitäten verpflichtet. Auf dieser Grundlage habe die Regierung von Oberbayern unter Bedingungen stehende Zuschüsse für den Neubau des Kulturhauses gewährt. Auch in diesem Kulturhaus seien Veranstaltungen der „Grüne München“, „SPD-Delegiertenversammlung“ etc. dokumentiert. Dem Trägerverein „Stadtteilkultur … e.V.“ sei gemäß Nutzungsvertrag vom 25. Mai 2012 und dem zwischen dem Kulturreferat, dem Betreiber und den für die Stadtteile zuständigen Bezirksausschüssen ausgearbeiteten Betriebskonzept Raum zur Entfaltung zur Verfügung gestellt worden. Der Verein erhalte zum Betrieb des Kulturzentrums jährliche Zuwendungen. Die Versammlungsräume seien auch hier politischen Parteien, u.a. am 17. Februar 2018 (SPD-Ortsverein …*) überlassen worden. Auch der „Gesamtverein M. e.V.“ habe von der Antragsgegnerin zur Nutzung ein Anwesen zum Betrieb als „gemeinnützige, überparteiliche und bürgerschaftliche Einrichtung“ erhalten. Nach dem Nutzungsvertrag vom 14. Mai 2007 könnten Parteien als Nutzer zugelassen werden (mit der allgemeingültigen Maßgabe, dass innerhalb der letzten drei Monate vor einer politischen Wahl Veranstaltungen politischer Parteien ausgeschlossen seien). An politischen Veranstaltungen seien der Neujahrsempfang der CSU am 11. Januar 2018 sowie das Moosacher Weinfest der CSU am 4. August 2017 zu verzeichnen. Die Antragsgegnerin sei verfassungsrechtlich gehalten, auf den freien Zugang von Versammlungsräumen hinzuwirken. Eine Gemeinde müsse stets für die Gleichbehandlung aller nicht verfassungswidrigen Parteien einstehen, sofern die Gemeinde dies nicht ohnehin selbst entscheiden könne. Eine Benachteiligung wegen vermuteter oder gefühlter Verfassungsfeindlichkeit verbiete sich. Bei der AfD handle es sich um eine politische Partei, die ihre Ansprüche aus Art. 21 Abs. 1 Gemeindeordnung – GO – i.V.m. Art. 3 Grundgesetz – GG, § 5 Abs. 1 Parteiengesetz – PartG – herleiten könne. Die AfD sei nicht verfassungswidrig. Da anderen Parteien problemlos Zugang zu den genannten Bürgerhäusern gestattet worden sei, dürfe die AfD nicht ausgeschlossen werden, Art. 3 GG. Daran ändere auch die Entscheidung der Antragsgegnerin nichts, soweit sie die Benutzung der Bürgerhäuser auf privatrechtlich organisierte Vereine übertragen habe, die insgesamt dem Privatrecht unterlägen. Vielmehr seien auch bei privatrechtlicher Ausgestaltung der Benutzungsverhältnisse die Behörden ausnahmslos an die Verfassung gebunden. Erst recht sei der Ältestenrat nicht befugt, sich über das Grundgesetz hinwegzusetzen. Ebenso sei das wiederholt vorgetragene Argument, dass nur Fraktionen oder Gruppierungen, die im Münchner Stadtrat vertreten seien, Räume für politische Veranstaltungen nutzen dürften, vom Grundgesetz nicht gedeckt.

Mit Schreiben vom 27. April 2018 teilte die Antragsgegnerin schließlich mit, dass der Forderung der Antragsteller vom 6. April 2018 nicht entsprochen werden könne, da diese als rechtlich unbegründet angesehen werde. Nachfragen bei den Kultureinrichtungen hätten ergeben, dass in deren Räume nur die im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppierungen zugelassen würden. Die AfD sei nicht im Stadtrat vertreten und könne daher nicht berücksichtigt werden. Zwar habe die AfD bei der Kommunalwahl 2014 in München zwei Stadtratsmandate errungen. Die beiden Stadtratsmitglieder hätten jedoch zwischenzeitlich die AfD verlassen. Wegen des Grundsatzes des freien Mandates sei bei der Feststellung, welche Parteien im Stadtrat vertreten seien, auf die aktuelle Zugehörigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder zu einer Partei abzustellen und nicht darauf, für welche Partei sie in den Stadtrat gelangt seien. In gleicher Weise sei bei der Berechnung der Zusammensetzung von Stadtratsausschüssen nach Art. 33 Abs. 1 GO auf die Fraktionszugehörigkeit und nicht auf die Parteizugehörigkeit abzustellen. Die Feststellung der Antragsteller, die Antragsgegnerin dürfe sich nicht über das Grundgesetz hinwegsetzen, sei zutreffend, stehe dieser Vorgehensweise aber nicht entgegen. Aufgrund des dem Bundesverfassungsgerichts zustehenden Entscheidungsmonopols hinsichtlich der Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit einer Partei sei die Verwaltung daran gehindert, eine Partei wegen angeblicher Verfassungsfeindlichkeit zu benachteiligen. Eine solch unterschiedliche Behandlung finde jedoch nicht statt, da bei der unterschiedlichen Behandlung von Parteien danach, ob sie im Stadtrat vertreten sind, ihre politische Ausrichtung keine Rolle spiele. Bei diesem Kriterium komme vielmehr der Grundsatz des örtlichen Bezuges zur Anwendung, der bei der Benutzung der Einrichtung als zulässiges Differenzierungskriterium anzusehen sei. Eine Benachteiligung der AfD wegen vermuteter oder gefühlter Verfassungsfeindlichkeit liege daher nicht vor.

Daraufhin haben die Antragsteller am 11. Mai 2018 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Verwaltungsgericht München gestellt. Die Antragsteller tragen vor, sie hätten einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 GO gegen die Antragsgegnerin auf die Träger der Bürgerhäuser dahingehend einzuwirken, dass die dort befindlichen Versammlungssäle für Wahlkampfveranstaltungen der Antragsteller zur Verfügung gestellt werden. Bei den Bürgerhäusern handle es sich um öffentliche Einrichtungen, die durch Widmung (Zweckbestimmung) der allgemeinen Benutzung zugänglich gemacht worden seien. Dies ergebe sich bereits aus der Präambel der Nutzungsverträge, worin es heiße: „Durch die Arbeit des Vereins soll auch für die Zukunft sichergestellt werden, dass die Stadtteilkultur auf der Basis einer Satzung und dem zwischen dem Kulturreferat, dem Betreiber und den für den Stadtteil zuständigen Bezirksausschüssen ausgearbeiteten Betriebskonzept Raum zur Entfaltung hat. Der Betreiber orientiert sich mit seiner Arbeit an den jeweils aktuellen Zielen und Kriterien für Projekte und Einrichtungen der Stadtteilkultur. Hierbei muss die politische und inhaltliche Ausgewogenheit im Programm gewährleistet sein“. Die Kulturzentren seien mit der Wahrnehmung öffentlicher Interessen betraut, weil sie als „gemeinnützige, überparteiliche und bürgerschaftliche Einrichtungen betrieben werden. Nutzungszweck ist die Nutzung als gemeinnützige, bürgerschaftliche Einrichtung zur Kulturarbeit im jeweiligen Stadtviertel unter Berücksichtigung von sozialen Zwecken und der besonderen Verantwortung für die Sicherstellung der Stadtteilkultur für die Zukunft“. Die Antragsgegnerin sei zur wirksamen Wahrnehmung dieser Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gegenüber verpflichtet und dürfe sich dieser Verpflichtung nicht dadurch entziehen, dass sie einen Teil ihres Aufgabenkreises an privatrechtliche Organisationen übertrage, um ihrer Verpflichtung zur strikten Neutralität zu entgehen. Das der Antragsgegnerin aufgrund der Selbstverwaltungsgarantie zustehende Einwirkungsrecht sei nicht disponibel. Die Einwirkungsmöglichkeit ergebe sich aus den Nutzungsverträgen. Die Bürgerhäuser seien auch öffentlichen Zwecken gewidmet. Das Bürgerzentrum T. sei mindestens konkludent öffentlichen Zwecken gewidmet. Zwar sei zuzugeben, dass der Verein selbst Eigentümer durch Einräumung eines Erbbaurechts durch die Antragsgegnerin des Grundstücks geworden sei, dies aber nur deswegen, weil er sich in seiner Satzung verpflichtet habe, zu kulturellen Zwecken ein Bürgerhaus zu betreiben, dessen Bau von der Antragsgegnerin finanziert worden sei. Die Antragsgegnerin besitze letztlich auch die Verfügungsgewalt über das Bürgerhaus. Dessen Bestand hänge von den finanziellen Zuwendungen der Gemeinde ab, so dass die Antragsgegnerin maßgebliche Einwirkungsmöglichkeiten auf die formalen Eigentümer der Einrichtung habe. Daraus ergebe sich ein faktischer Einwirkungsanspruch. Die Antragsteller gehörten zu dem Personenkreis, der einen Zulassungsanspruch gemäß Art. 21 GO habe. Aufgrund des Sonderstatus, den politische Parteien genießen würden, hätten die Antragsteller auch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG, Art. 3 Abs. 1 GG einen Zulassungsanspruch. Die Antragsgegnerin versuche mit einer Reihe von vorgeschobenen Einwänden, die Wünsche der Antragsteller zu unterlaufen. Zur Vermeidung von Wahlkampfveranstaltungen der Antragsteller unterstütze die Antragsgegnerin die Träger der Bürgerhäuser mit unzutreffenden Argumenten, obwohl die Grundsätze der Parteifreiheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Chancengleichheit (Art. 3 GG, § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG) einer Kommune gesetzlich eine strikte Neutralitätspflicht gebieten würden. Das Kulturhaus M. sei durch Nutzungsvertrag vom 6. März 2006 dem Trägerverein „Kulturhaus M. e.V.“ gewidmet worden. In der Präambel heiße es im Wesentlichen: „Der vorliegende Nutzungsvertrag wird auch geschlossen, um die mit den Stadtratsbeschlüssen festgesetzten Bedingungen und den mit den bewilligten Städtebauförderungsmitteln verbundenen Verwendungszweck zu sichern. Der Trägerverein wird das überlassene Anwesen ab der Eröffnung als gemeinnützige, überparteiliche und bürgerschaftliche Einrichtung betreiben“. Auch hinsichtlich der Veranstaltungsräume des „Stadteilkultur … e.V.“ werde der Zugang verweigert, obwohl der Trägerverein sich in einem Nutzungsvertrag verpflichtet habe, „das überlassene Anwesen ab der Eröffnung als gemeinnützige, überparteiliche und bürgerschaftliche Einrichtung zu betreiben“. Nachweislich würden die Räume anderen politischen Parteien zur Verfügung gestellt. Dies gelte auch für die Nutzung des …schlössls des „Gesamtverein M. e.V., da der mit dem Trägerverein geschlossene Nutzungsvertrag vom 14. Mai 2007 ebenfalls vorsehe, dass „die politische und inhaltliche Ausgewogenheit im Programm“ gewährleistet sein müsse. Auch das …schlössl sei politischen Parteien zur Verfügung gestellt worden. Der Anordnungsgrund folge aus den bevorstehenden Landtagswahlen in Bayern und der nur bis Mitte Juli 2018 bestehenden Möglichkeit, einen Wahlkampf in öffentlichen Einrichtungen zu führen.

Die Antragsteller beantragen,

I. Der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO wird aufgegeben,

1. den Trägern des „Bürgerzentrum T. e.V.“ … anzuweisen,

dem Antragsteller zu 1 zu Wahlkampfzwecken den großen Festsaal (mit Bühne) des Bürgerzentrums in der …, im Zeitraum vom 15. Mai 2018 bis 13. Juli 2018 in zwei nicht aufeinanderfolgenden Kalenderwochen, davon mindestens eine Veranstaltung im Juli 2018 (für den Fall der nachgewiesenen Belegung hilfsweise Juni 2018) jeweils an einem Arbeitstag (Montag bis Freitag) von 17:00 Uhr bis 23:00 Uhr zur Verfügung zu stellen, sowie

2. die Träger des

– Kulturhaus M. e.V., …

– Stadtteilkultur … e.V., …

– Gesamtverein M. e.V. (…-schlössl), …

anzuweisen, dem Antragsteller zu 2 zu Wahlkampfzwecken die jeweiligen von dem eingetragenen Verein verwalteten Versammlungsräume im Zeitraum 15. Mai 2018 bis 13. Juli 2018 in zwei nicht aufeinanderfolgenden Kalenderwochen, davon mindestens eine Veranstaltung im Juli 2018 (für den Fall der nachgewiesenen Belegung hilfsweise Juni 2018) jeweils an einem Arbeitstag (Montag bis Freitag) von 17:00 Uhr bis 23:00 Uhr zur Verfügung zu stellen.

II. Für den Fall der unterlassenen Anweisung an die, die Bürgerhäuser verwaltenden Vereine wird ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € festgesetzt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 11. Mai 2018 wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt vor, der Antrag sei unzulässig, da bereits die erforderliche Eilbedürftigkeit fehle. Dies folge daraus, dass eine formal vollständige Antragsschrift mit antragsbegründenden Anlagen erst am 16. Mai 2018 bei Gericht eingereicht worden sei und somit erst nach dem von den Antragsstellern begehrten Überlassungszeitraum. Der Antrag sei darüber hinaus auch unbegründet, da kein Anordnungsanspruch vorliege. Es handle sich um keine öffentlichen Einrichtungen i.S.d. Art. 21 Abs. 1 GO. Es bestehe keine kommunale Verpflichtung zur Errichtung von Kulturhäusern. Aufgabe nach Art. 57 GO sei vielmehr die örtliche Kultur- und Archivpflege. Eine öffentliche Einrichtung der Kommune liege nur dann vor, wenn sie von dieser „bereitgestellt“ worden sei; wenn folglich die rechtliche Möglichkeit der Gemeinde bestehe, die Zweckbindung der Einrichtung gegenüber einem privaten Dritten durch Ausübung von Mitwirkungs- und Weisungsrechten durchzusetzen. An den erforderlichen Einwirkungsmöglichkeiten der Antragsgegnerin fehle es. Insbesondere ergebe sich aus § 8 Abs. 5 der Nutzungsverträge bzw. § 7 Abs. 5 der Betriebsvereinbarung, dass hinsichtlich der dort als Nutzergruppen aufgeführten Parteien, politischen Gruppen und Gruppierungen gerade kein Vorbehalt für den Einzelfall (wie in § 8 Abs. 4 bzw. § 7 Abs. 4 geregelt) und damit keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten bestünden. Hier würden vielmehr die Betreiber in jedem Einzelfall eigenverantwortlich entscheiden, ob sie diese als Nutzer zulassen und wenn ja, ob sie den Umfang der Nutzung räumlich oder zeitlich begrenzen. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch darauf, Räume in den Kultureinrichtungen nutzen zu können, weil aufgrund des von den Trägern praktizierten Verfahrens politischen Parteien eine Nutzung nur gewährt werde, wenn diese im Stadtrat der Landeshauptstadt München vertreten seien. Die AfD sei nicht im Stadtrat vertreten und könne daher nicht berücksichtigt werden. Dies verstoße nicht gegen Art. 21 Abs. 1 GG, da diese Zugangsbeschränkung nicht wegen der politischen Ausrichtung, sondern aus anderen Gründen erfolge, die als zulässig anzusehen seien. So sei es zulässig, die Nutzung von Einrichtungen durch politische Parteien davon abhängig zu machen, dass es sich um keine Wahlkampfveranstaltung handle. In gleicher Weise sei eine Beschränkung zulässig, die auf den örtlichen Bezug der Partei zur Stadt abstelle. Es sei sachgerecht, dass Parteien, die im Stadtrat vertreten seien und damit in besonderer Weise einen örtlichen Bezug zu München aufwiesen, bei der Nutzung der Einrichtungen gegenüber anderen politischen Parteien bevorzugt würden. Weiterhin hätten die betreffenden Kulturzentren ihre Veranstaltungsräume politischen Parteien oder Gruppierungen nicht zur Abhaltung von Wahlkampfveranstaltungen zur Verfügung gestellt. Die von den Antragstellern begehrte Nutzung liege auch außerhalb des durch die gängige Praxis bestimmten Nutzungsrahmens der Kulturzentren. Alle Trägervereine würden die streitgegenständlichen Räume auch politischen Parteien zur Verfügung stellen, allerdings ausschließlich zur Durchführung von internen parteiorganisatorischen Veranstaltungen, Veranstaltungen mit allgemeinpolitischen Bezügen (auch wenn dabei eine Partei als Organisator auftritt), Festen, Empfängen und anderen gesellschaftlichen Veranstaltungen, die der Förderung des Gemeinschaftslebens im Stadtbezirk dienen. Die Überlassung der Veranstaltungsräume an politische Parteien und Gruppierungen ausschließlich zur Durchführung von internen parteiorganisatorischen Veranstaltungen oder Veranstaltungen mit allgemeinen politischen Bezügen, jedoch nicht zum Zweck der Durchführung von Wahlkampfveranstaltungen, sei im Hinblick auf den Kreis der Nutzer und Teilnehmer und der von ihnen mit den Veranstaltungen verfolgten Zielen auch hinreichend bestimmbar und beruhe auf einem sachlichen Differenzierungskriterium. Selbst wenn man von einem Bestehen eines Zulassungsanspruchs ausgehen würde, wäre dieser durch die tatsächlichen Kapazitäten der Einrichtungen begrenzt.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte.

II.

Der zulässige Antrag ist überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet.

Vorab wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – eröffnet ist. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der sich aus dem Tatsachenvortrag des Klägers ergebenden wahren Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der im Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (GmSOGB, B.v. 4.6.1974 – GmS-OGB 2/73 – juris Rn. 4). Im Eilverfahren nach § 123 VwGO kommt es auf das zu sichernde Recht in der Hauptsache an (VGH BW, B.v. 8.4.2002 – 5 S 378/02 – juris Rn. 4 m.w.N). Nach der Zwei-Stufen-Theorie ist bei der Benutzung von Einrichtungen der Gemeinde, die dem wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Wohl ihrer Einwohner dienen (gemeindliche Einrichtungen), zu unterscheiden zwischen dem Anspruch auf Zugang zu der Einrichtung einerseits, der regelmäßig nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist und darum nach § 40 Abs. 1 VwGO der Erkenntniszuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliegt, und den Modalitäten der Benutzung andererseits, die auch privatrechtlich ausgestaltet sein können und über die bei solcher Ausgestaltung gemäß § 13 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – vor den ordentlichen Gerichten gestritten werden muss (vgl. BVerwG; B.v. 29.5.1990 – 7 B 30/90 – juris Rn. 4). Diese Unterscheidung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Streit über das „Ob“ und dem privatrechtlichen Streit über das „Wie“ der Benutzung der Einrichtung betrifft Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge jeder Art einschließlich solcher Einrichtungen, die die Gemeinde nicht selbst betreibt, sondern von einer von ihr begründeten und/oder beherrschten selbstständigen juristischen Person des Privatrechts betreiben lässt (vgl. BVerwG, B.v. 29.5.1990 a.a.O. Rn. 4). Der Bürger kann daher auch bei einer derartigen Fallgestaltung, wenn ihm der Zugang zu der Einrichtung verweigert wird, zur Durchsetzung seines öffentlich-rechtlichen Benutzungsanspruchs die Gemeinde vor dem Verwaltungsgericht verklagen (vgl. BVerwG, B.v. 29.5.1990 a.a.O. Rn. 4). Gibt das Verwaltungsgericht der Klage statt, so muss ihm die Gemeinde den Zugang zu der Einrichtung, sofern sie darüber nicht ohnehin selbst entscheidet, durch Einwirkung auf die ihr unterstehende privatrechtliche Betriebsgesellschaft verschaffen (vgl. BVerwG, B.v. 29.5.1990 a.a.O. Rn. 4). Die Antragsteller begehren vorliegend den Zugang zu den von den privatrechtlichen Trägervereinen betriebenen Versammlungsräumen durch Einwirkung der Antragsgegnerin auf diese. Für diese, das „Ob“ der Zulassung betreffende Streitigkeit ist damit der Verwaltungsrechtsweg nach der Zwei-Stufen-Theorie eröffnet.

Der Antrag ist zulässig. Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist statthaft, da der Verschaffungsanspruch in der Hauptsache im Wege einer Leistungsklage (vgl. §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 111, 113 Abs. 4 VwGO) geltend zu machen ist.

Der Antrag ist sowohl hinsichtlich des Antrags zu I.1 als auch hinsichtlich des Antrags zu I.2 begründet. Hinsichtlich des Antrags zu II. ist er unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZivilprozessordnungZPO – sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.

Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund wurden glaubhaft gemacht.

Der Anordnungsanspruch folgt aus Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 GO, jedenfalls aus Art. 21 GO i.V.m. Art. 21 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG. Nach Art. 21 Abs. 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen.

Als ortsansässige Kreisverbände der … sind die Antragsteller über Art. 21 Abs. 4 GO i.V.m. § 3 PartG anspruchsberechtigt. Jedenfalls haben sie einen entsprechenden Anspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 GG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG, da in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass alle Parteien gleich zu behandeln sind, wenn Kommunen ihre Einrichtungen auch den politischen Parteien zur Verfügung stellen (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 7 B 184/88 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 29.4.2010 – 4 CE 10.835 – juris Rn. 21).

Bei den streitgegenständlichen Kulturzentren handelt es sich um öffentliche Einrichtungen der Antragsgegnerin i.S.v. Art. 21 GO.

Öffentliche Einrichtungen der Gemeinde i.S.v. Art. 21 GO sind alle Einrichtungen der Gemeinde, die von dieser im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises ausdrücklich oder konkludent durch einen gemeindlichen Widmungsakt zum externen Gebrauch der Öffentlichkeit (Allgemeinheit) zur Verfügung gestellt werden und im öffentlichen Interesse unterhalten werden (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.1988 – 4 B 86.02336 – NVwZ-RR 1988, 71; Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Mai 2016, Art. 21 Rn. 4).

Hier dienen die Einrichtungen ausweislich der Präambeln sowie dem in den Nutzungsverträgen (bzw. der Betriebsvereinbarung bzgl. des Kulturzentrums T.*) normierten Nutzungszweck der bürgerschaftlichen Nutzung zur Stärkung sozialer und kultureller Aktivitäten. So heißt es in den Präambeln nahezu wortgleich, dass die Einrichtungen „als gemeinnützige, überparteiliche und bürgerschaftliche Einrichtungen“ betrieben werden. Hinsichtlich des Nutzungszwecks heißt es, dass der Trägerverein die jeweilige Einrichtung „als gemeinnützige, bürgerschaftliche Einrichtung, deren Zweck es ist, Kulturarbeit entsprechend seiner beim Registergericht hinterlegten Vereinssatzung unter Berücksichtigung von sozialen Zwecken und seiner besonderen Verantwortung gemäß der Präambel zu fördern“ nutzt. Die Einrichtungen dienen somit der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, nämlich dem sozialen und kulturellen Wohl und der Förderung des Gemeinschaftslebens i.S.v. Art. 57 Abs. 1 GO sowie der Kulturpflege i.S.v. Art. 83 Abs. 1 BV. Sie werden von der Antragsgegnerin zur Erfüllung dieses Zwecks auch unterhalten. Dies folgt aus den beträchtlichen jährlichen Zuwendungen, ohne die den Trägervereinen die Unterhaltung der Kultureinrichtungen und damit die Zweckerfüllung nicht möglich wäre.

Es handelt sich dabei auch um Einrichtungen der Antragsgegnerin. Denn eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde i.S.v. Art. 21 GO liegt vor, wenn die Einrichtung der Gemeinde rechtlich zugerechnet werden kann (vgl. Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Mai 2016, Art. 21 Rn. 7). Entscheidend ist dabei stets, dass die Gemeinde die rechtliche Einflussmöglichkeit hat, bei der Nutzung der Einrichtung durch die Allgemeinheit mitbestimmen zu können (vgl. Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Mai 2016, Art. 21 Rn. 7).

Damit kommt es nicht maßgeblich auf die Eigentumsverhältnisse an. Voraussetzung ist, dass die Gemeinde die Verfügungsgewalt über die betroffenen Sachmittel besitzt; denn eine Festlegung öffentlich-rechtlicher Eigenschaften bedeutet zugleich eine Beschränkung der Eigentumsrechte. Ob die Verfügungsgewalt aus dem Eigentum oder aus zivilrechtlichen Absprachen mit Privaten (z. B. Miet- oder Pachtvertrag) folgt, ist unerheblich (vgl. Becker/Heckmann/Kempen/Manssen, Öffentliches Recht in Bayern, 2. Teil. Bayerisches Kommunalrecht G. Kommunale Einrichtungen Rn. 450-458). Dementsprechend steht dem Anspruch des Antragstellers zu 1 nicht entgegen, dass das Kulturzentrum T. – anders als die anderen Veranstaltungsräumlichkeiten – nicht im Eigentum der Antragsgegnerin steht.

Vorliegend steht einer Zurechnung der Einrichtungen zur Antragsgegnerin ebenfalls nicht entgegen, dass die Träger der Versammlungsräume als gemeinnützige Vereine juristische Personen des Privatrechts sind. Denn bei Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge jeder Art einschließlich solcher Einrichtungen, die die Gemeinde nicht selbst betreibt, sondern von einer von ihr begründeten und/oder beherrschten selbstständigen juristischen Person des Privatrechts betreiben lässt, muss die Gemeinde den Zugang zu der Einrichtung durch Einwirkung auf die ihr unterstehende privatrechtliche Betriebsgesellschaft verschaffen, sofern sie darüber nicht selbst entscheidet (vgl. BVerwG, B.v. 29.5.1990 – 7 B 30/90 – juris Rn. 4). Entscheidend ist damit, ob die Antragsgegnerin maßgeblichen Einfluss auf die Trägervereine ausüben kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Gemeinde ein Unternehmen in Privatrechtsform innehat und angemessenen Einfluss im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Gremium erhält (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO). Die Möglichkeit der Einflussnahme kann aber auch dann bejaht werden, wenn sich aus dem Vertrag mit dem Privaten ergibt, dass dieser verpflichtet ist, die Einrichtung für die Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Maßgeblich ist dabei, dass die Gemeinde die rechtliche Einflussmöglichkeit hat, bei der Nutzung der Einrichtung durch die Allgemeinheit mitbestimmen zu können (vgl. Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Mai 2016, Art. 21 Rn. 7).

Die Möglichkeit der Einflussnahme folgt vorliegend nicht bereits aus der finanziellen Unterstützung der Trägervereine. Denn zwar sind die Trägervereine auf die finanziellen Zuwendungen der Antragsgegnerin angewiesen, um den Bestand der Kultureinrichtungen zu sichern, so dass die Antragsgegnerin hierdurch indirekt eine Möglichkeit der Einflussnahme hat. Diese Möglichkeit der Einflussnahme beschränkt sich jedoch auf den Bestand der jeweiligen Einrichtung und ist damit nicht maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Möglichkeit der Einflussnahme hinsichtlich der Art und Weise der Zweckerfüllung der Kultureinrichtungen besteht. Gemeint ist mithin die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Nutzung der Kultureinrichtungen. Diese Möglichkeit der Einflussnahme auf die Art und Weise der Nutzung der Einrichtungen wird alleine durch die finanziellen Zuwendungen nicht verschafft.

Diese Möglichkeit der Einflussnahme der Antragsgegnerin auf die Trägervereine hinsichtlich der Zweckerfüllung bzw. Nutzung der Kultureinrichtungen ergibt sich vielmehr aus den, mit diesen geschlossenen Nutzungsverträgen bzw. aus der, mit dem „Bürgerzentrum T. e.V.“ geschlossenen Betriebsvereinbarung. Denn in der Regelung über die „Aufrechterhaltung des Betriebs, Hausrecht“ heißt es jeweils nahezu wortgleich, dass die Eigentümerin (die Antragsgegnerin) das Recht hat, die Einhaltung der Hausordnung sowie die Wahrung des Einrichtungscharakters einzufordern und diese Rechte nach wiederholt erfolgloser Aufforderung selbst durchsetzen darf (vgl. § 5 Abs. 4 der Nutzungsverträge bzw. § 4 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung mit „Bürgerzentrum T. e.V.“). Dies stellt eine vertraglich vorbehaltene Möglichkeit der Einflussnahme auf die Nutzung im Allgemeinen dar. Darüber hinaus heißt es in der jeweiligen Regelung über die Zulassung der Nutzer (vgl. § 8 Abs. 4 Nutzungsvertrag mit „Kulturhaus M. e.V.“; § 8 Abs. 4 Nutzungsvertrag mit „Gesamtverein M. e.V.“; nahezu wortlautgleich § 8 Abs. 1 Nutzungsvertrag mit „Stadtteilkultur … e.V.“; § 7 Abs. 3 Benutzungsvereinbarung mit „Bürgerzentrum T. e.V.“): „Bei der Auswahl der Nutzer richtet sich der Betreiber nach den in der Präambel und § 2 genannten Zielen. Alle ortsansässigen Vereine, Gruppierungen und Initiativen sowie natürliche Personen, die dem Vertragszweck entsprechen, sind daher im Rahmen der Kapazitäten zuzulassen. (…) Die Eigentümerin hat in Ausnahmefällen das Recht, die Zulassung bestimmter Nutzer festzulegen bzw. bestimmte Nutzer auszuschließen.“. Hierin ist eine vertraglich geregelte Möglichkeit der Einflussnahme auf die Zulassung von Nutzern der streitgegenständlichen Einrichtungen im Besonderen zu sehen. Eine Gesamtschau dieser Regelungen ergibt somit, dass die Antragsgegnerin über eine vertraglich geregelte Möglichkeit der Einflussnahme in Gestalt von Mitwirkungs- und Weisungsrechten auf den jeweiligen Trägerverein verfügt.

Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass in den jeweiligen Nutzungsverträgen geregelt ist, dass direkte vertragliche Beziehungen zwischen dem Geschäftsführer/ der Geschäftsführerin und der Stadt ebenso wenig bestehen wie Weisungsrechte der Stadt gegenüber dem Geschäftsführer/ der Geschäftsführerin, steht dieser Einwand nicht entgegen. Denn maßgeblich ist die Möglichkeit der Einflussnahme auf den jeweiligen Trägerverein als Träger der Einrichtung, der den Nutzungszweck und die damit verbundene gemeindliche Aufgabe des eigenen Wirkungskreises für die Antragsgegnerin erfüllt. Diese ist entsprechend den obigen Ausführungen gegeben. Die Trägervereine wurden ausweislich der Nutzungsverträge bzw. Betriebsvereinbarungen mit der Erfüllung des Nutzungszwecks der Kultureinrichtungen betraut. Nach dem Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse sind diese allein Vertragspartner der Antragsgegnerin. Somit ist auch alleinig das vertragliche Verhältnis zu diesen maßgeblich für die Beurteilung, ob diesen gegenüber eine vertragliche Möglichkeit der Einflussnahme besteht. Demgegenüber haben die Trägervereine zwar die Möglichkeit, zur Erfüllung der Aufgabe des Betriebs der Einrichtung einen Geschäftsführer einzustellen. Dies stellt jedoch lediglich eine interne Organisationsentscheidung des jeweiligen Trägervereins dar, die das Verhältnis des Trägervereins zur Antragsgegnerin unberührt lässt.

Schließlich dringt die Antragsgegnerin mit ihrem Einwand, dass die Trägervereine die Zulassung von Parteien, politischen Gruppen und Gruppierungen eigenverantwortlich entscheiden, nicht durch. Denn soweit sie diesbezüglich anführt, dass sich der oben aufgezeigte vertragliche Vorbehalt einer Einflussnahme ausschließlich auf die Zulassung der ortsansässigen Vereine, Gruppierungen und Initiativen sowie natürliche Personen und Bezirksausschüsse beziehe, vermag dies nicht zu überzeugen. Vielmehr sind die Regelungen in den jeweiligen § 8 bzw. § 7 in einer Gesamtschau zu würdigen. Diese ergibt, dass sich die Regelung zu Parteien („Parteien, politische Gruppen und Gruppierungen können als Nutzer zugelassen werden. Der Betreiber kann den Umfang der Nutzung durch diese Interessenten räumlich oder zeitlich begrenzen. Die Beschränkung ist dann gegenüber allen diesen Gruppen einheitlich durchzuführen. Bei der Vergabe sind insbesondere die Entscheidungen des Münchner Stadtrats zu beachten. So sind innerhalb der letzten drei Monate vor einer politischen Wahl Veranstaltungen politischer Parteien oder Gruppierungen beziehungsweise Veranstaltungen mit wahlwerbendem Charakter ausgeschlossen. Es gelten die jeweils aktuellen städtischen Festlegungen.“) als Konkretisierung der vorangegangenen Regelungen über die grundsätzliche Zulassung von Nutzern darstellt. Diese Regelung ist als vertraglich kodifizierte Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einzuordnen, wonach alle Parteien nach Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 GG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG gleich zu behandeln sind, wenn Kommunen ihre Einrichtungen auch den politischen Parteien zur Verfügung stellen (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 7 B 184/88 – juris Rn. 7). Dass sich die hinsichtlich der grundsätzlichen Zulassung von Nutzern vertraglich geregelte Möglichkeit der Einflussnahme nicht auf diese erstrecken soll, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das generelle Interesse an einer Möglichkeit der Einflussnahme in diesem besonderen Fall nicht bestehen soll, zumal diesbezüglich andererseits gerade die Entscheidungen des Münchner Stadtrats zu beachten sein und die jeweils aktuellen städtischen Festlegungen gelten sollen. Dies zeigt vielmehr, dass ein Interesse der Antragsgegnerin besteht, Einfluss auf die Zulassung von Parteien zu den streitgegenständlichen Einrichtungen zu nehmen. Indem die Antragsgegnerin die Trägervereine damit vertraglich verpflichtet, ihre Festlegungen und die Entscheidungen des Stadtrats bei der Zulassung von Parteien zu beachten, hat sie sehr wohl die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Zulassung von Parteien. Die Trägervereine sind damit nicht frei in ihrer Entscheidung über die Zulassung von Parteien, sondern haben diese an den Vorgaben der Antragsgegnerin auszurichten.

Weiterhin ist entscheidend für das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung einer Gemeinde neben der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben der Widmungsakt (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.1988 – 4 B 86.02336 – NVwZ-RR 1988, 71). Die Widmung kann sowohl durch Satzung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO) oder durch Beschluss des Gemeinderats ausgesprochen werden; es genügt auch konkludentes Handeln, aus dem der Wille der Gemeinde hervorgeht, die Einrichtung der Allgemeinheit zur Benutzung zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.1988 – 4 B 86.02336 a.a.O.). Vorliegend ist der entsprechende Widmungsakt in dem jeweiligen Stadtratsbeschluss, die Einrichtung an den Trägerverein zu überlassen, in Verbindung mit dem jeweiligen Nutzungsvertrag zu sehen. Denn aus dem Nutzungsvertrag geht hervor, dass die Einrichtung als gemeinnützige, bürgerschaftliche Einrichtung, deren Zweck es ist, Kulturarbeit entsprechend der Vereinssatzung unter Berücksichtigung von sozialen Zwecken und der besonderen Verantwortung gemäß der Präambel zu fördern, zu nutzen ist und dem Trägerverein von der Antragsgegnerin hierzu überlassen wurde. Dies zeigt, dass die Einrichtungen als gemeinnützige und bürgerschaftliche Einrichtungen zu nutzen sind und zu diesem Zweck der Allgemeinheit zu Verfügung stehen. Jedenfalls ist diesbezüglich von einer konkludenten Widmung auszugehen. Denn wenn eine Widmung für eine Einrichtung, die eine Gemeinde in ihrem Aufgabenbereich geschaffen hat, nicht nachweisbar oder aus Indizien nicht zwingend ableitbar ist, spricht eine Vermutung dafür, dass sie als öffentliche Einrichtung organisiert ist (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.1988 – 4 B 86.02336 a.a.O.). Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Einrichtungen vornehmlich der Kulturarbeit in dem jeweiligen Stadtviertel dienen sollen. Denn dass die öffentliche Einrichtung für alle Gemeindeangehörigen von Interesse ist, ist nicht erforderlich; es kann sein, dass sich nach der Benutzungsordnung oder praktisch ihre Benutzung auf gewisse Teile der Gemeinde oder auf gewisse Altersgruppen der Bevölkerung oder gewisse Wirtschaftszweige beschränkt (vgl. Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Mai 2016, Art. 21 Rn. 4).

Der Anspruch der Antragsteller auf Zulassung nach Art. 21 Abs. 1 GO findet seine Grenze in den bestehenden allgemeinen Vorschriften. Dabei steht dem Anspruch der Antragsteller hingegen nicht die Entscheidung des Ältestenrates entgegen, wonach die Einrichtungen nur an Parteien und Gruppierungen vergeben werden, die im Stadtrat vertreten sind. Ausweislich der Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München ist der Ältestenrat weder ein beschließender noch ein beratender Ausschuss im Sinne der Gemeindeordnung (vgl. dort § 13 Abs. 2), sondern unterstützt lediglich den Oberbürgermeister bei der Führung der Geschäfte (vgl. § 13 Abs. 3). Der Entscheidung des Ältestenrates ist aufgrund dessen keine rechtliche Bindungswirkung beizumessen. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass sich auf Basis dieser Entscheidung des Ältestenrates eine Vergabepraxis entwickelt habe, die dem Anspruch der Antragsteller entgegenstehe, dringt sie mit diesem Einwand nicht durch. Eine solche Vergabepraxis würde einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit i.S.v. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 3 GG i.V.m. § 5 Abs. 1 PartG darstellen. Zwar lässt § 5 Abs. 1 Satz 2 PartG grundsätzlich eine Abstufung nach der Bedeutung der Parteien zu. Eine Vergabepraxis nach dem Vertretensein im Stadtrat würde jedoch eine unzulässige Abstufung i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 PartG darstellen (vgl. VGH BW, U.v. 19.2.1979 – I 3480/78 – juris Rn. 22). Denn hierdurch würde die Zulassung der Parteien nicht nach deren Bedeutung graduell abgestuft. Vielmehr würden nicht im Stadtrat vertretene Parteien grundsätzlich von der Nutzung ausgeschlossen. Dies verstößt jedoch gegen Art. 21 GO, wonach alle Gemeindeangehörigen und über Art. 21 Abs. 4 GO alle örtlich ansässigen juristischen Personen und Personenvereinigungen ein Recht auf Zugang zu den öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde haben, unabhängig, ob dies von der Gemeinde erwünscht ist oder nicht (vgl. VGH BW, U.v. 19.2.1979 a.a.O. Rn. 22).

Schließlich hält sich die begehrte Nutzung der Einrichtungen durch die Antragsteller im Rahmen der jeweiligen Widmung. Diese wird nicht nur durch den vertraglichen Nutzungszweck bestimmt, sondern auch – möglicherweise darüber hinausgehend – durch die bisherige Vergabepraxis.

Ausweislich des in den Nutzungsverträgen bzw. der Betriebsvereinbarung vertraglich normierten Nutzungszwecks dienen die Einrichtungen primär der Kulturarbeit in dem jeweiligen Stadtviertel. In den streitgegenständlichen Kulturzentren finden neben – dem originären Nutzungszweck der Kulturarbeit eindeutig entsprechenden – kulturellen Veranstaltungen wie Theater, Kabarett, Konzerte u.ä. unstrittig auch Veranstaltungen verschiedener politischer Parteien statt. Soweit die Antragsgegnerin diesbezüglich vorträgt, die Einrichtungen seien bislang zwar an Parteien überlassen worden, jedoch nie zur Abhaltung von Wahlkampfveranstaltungen, sondern ausschließlich zur Durchführung von internen parteiorganisatorischen Veranstaltungen, Veranstaltungen mit allgemeinpolitischen Bezügen (auch wenn dabei eine Partei als Organisator auftritt), Festen, Empfängen und anderen gesellschaftlichen Veranstaltungen, die der Förderung des Gemeinschaftslebens im Stadtbezirk dienen und die von den Antragstellern begehrte Nutzung aufgrund dessen außerhalb des durch die Praxis bestimmten Nutzungsrahmens liege, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Zum einen ist eine Beschränkung des Widmungszwecks nicht bereits alleine daraus abzuleiten, dass in der betreffenden Einrichtung noch keine vergleichbaren Parteiveranstaltungen stattgefunden haben (vgl. VGH BW, B.v. 16.10.2014 – 1 S 1855/14 – juris Ls 1). Zum anderen stellt sich die bisherige Vergabepraxis wie folgt dar: Zutreffend ist, dass die Einrichtungen Parteien für Veranstaltungen überlassen werden, bei denen der gesellschaftliche und kulturelle Charakter – entsprechende dem originären Nutzungszweck – eindeutig im Vordergrund stand (z.B. „Bürgerzentrum T.“: Fischessen der SPD, 2. März 2017; „Kulturzentrum M.“: Neujahrsempfang der CSU; „Kulturzentrum Stadtteilkultur …“: SPD, Herbstempfang, 25. Oktober 2017). Daneben wurden die Einrichtungen politischen Parteien aber auch zu Veranstaltungen überlassen, bei denen der originäre Nutzungszweck, die Kulturarbeit, zurückgetreten ist und ein gesellschaftlicher Charakter mit politischen Bezügen in den Vordergrund getreten ist. Dies gilt insbesondere für die Zulassung von Parteien zu Vorträgen mit allgemeinpolitischen Bezügen (z.B. „Bürgerzentrum T.“: SPD, Vortrag Altersversorgung/ Patientenverfügung, 13. März 2018; „Kulturzentrum M.“: SPD, Wohnen in München, 12. Juli 2018). Schließlich wurden die Einrichtungen Parteien aber auch zu Veranstaltungen überlassen, bei denen der originäre Nutzungszweck weitestgehend zurückgetreten ist und der parteipolitische und damit verbunden auch wahlwerbende Charakter vollständig im Vordergrund stand, wie z.B. bei der Veranstaltung der Partei Liberal-Konservative Reformer (LKR) im Kulturhaus M. am 21. Februar 2017, die einen Vortrag des Bundesvorsitzenden der LKR zum dem aktuellen Thema „Innere Sicherheit in Zeiten offener Grenzen“ zum Gegenstand hatte. Bei einer Parteiveranstaltung, die ausschließlich einen Vortrag ihres Bundesvorsitzenden zu einem politischen Thema zum Gegenstand hat, steht der parteipolitische und wahlwerbende Charakter erfahrungsgemäß im Vordergrund. Auch wäre eine eindeutige Abgrenzung zu typischen Wahlkampfveranstaltungen, die Vorträge bzw. Reden von Parteifunktionären zum Gegenstand haben, nicht möglich. Die bisherige Vergabepraxis zeigt somit, dass die streitgegenständlichen Einrichtungen Parteien zu im Wesentlichen dem originären Nutzungszweck entsprechenden bis hin zu dem originären Nutzungszweck nur noch entfernt entsprechenden Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wurden. Dass eine derartige Nutzung der Einrichtungen durch Parteien bereits von Anfang an nicht ausgeschlossen war, zeigt der Umkehrschluss zu der Regelung über die Zulassung von Parteien in den Nutzungsverträgen bzw. der Betriebsvereinbarung. Darin heißt es, dass innerhalb der letzten drei Monate vor einer Wahl Veranstaltungen politischer Parteien oder Gruppierungen bzw. Veranstaltungen mit wahlwerbendem Charakter ausgeschlossen sind. Im Umkehrschluss sind derartige Veranstaltungen demzufolge im Übrigen grundsätzlich zulässig. Da in den Nutzungsverträgen bzw. der Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, welche Art von Parteiveranstaltung bzw. Veranstaltung mit wahlwerbendem Charakter zulässig sind und die bisherige Vergabepraxis dies – aufgrund der aufgezeigten Weite der zugelassenen Veranstaltungen von Parteien – nicht eindeutig abgrenzbar erkennen lässt, würde ein Ausschluss der Antragsteller einen Verstoß gegen den Grundsatz der Parteiengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 5 Abs. 1 PartG darstellen. Dies gilt umso mehr, als der politische Charakter bei Veranstaltungen von Parteien im Allgemeinen nicht nur im Hintergrund steht (vgl. VGH BW, B.v. 16.5.1988 – 1 S 1746/88 – NVwZ-RR 1988, 43 (44); OVG NW, B.v. 7.9.1979 – II B 1224/79 – juris Rn. 7). Jeder Veranstaltung einer Partei wohnt ein gewisser wahlwerbender Charakter inne. Denn auch Veranstaltungen von Parteien wie Filmabende, Vortragsveranstaltungen und Informationsabende zu bestimmten politischen und gesellschaftlichen Themen sowie Fischessen, Herbst- und Neujahrsempfänge, etc. dienen mitunter dazu Präsenz in der Öffentlichkeit zu zeigen und die Partei in das Bewusstsein der Bevölkerung zu rufen. Auch diese Veranstaltungen haben indirekt wahlwerbenden Charakter. Dies gilt umso mehr in Wahljahren, in denen derartige Veranstaltungen erfahrungsgemäß mitunter dazu genutzt werden der anwesenden Bevölkerung das Parteiprogramm für die anstehenden Wahlen zu vermitteln und diese hiervon zu überzeugen. Der Übergang von Veranstaltungen, bei denen der parteipolitische und wahlwerbende Charakter im Hintergrund steht zu Veranstaltungen bei denen dieser in den Vordergrund tritt, ist fließend. Vor dem Hintergrund, dass auch die Antragsteller als politische Partei die gesellschaftlichen Aufgabe i.S.v. § 1 Abs. 2 PartG der Anregung und Vertiefung der politischen Bildung, der Förderung der aktiven Teilnahme der Bürger am politischen Leben und der Heranbildung von zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigter Bürger erfüllen, und dass das Grundgesetz diesen durch Art. 3, Art. 21 und Art. 38 GG die Chancengleichheit der Parteien gewährleistet und damit den freien Wettbewerb der Parteien um die Teilnahme an der politischen Willensbildung sichert (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.2001 – 2 BvE 1/99 – juris Rn. 22), erscheint eine Nichtzulassung der Antragsteller zu den streitgegenständlichen Einrichtungen für die begehrte Nutzung einen Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 5 Abs. 1 PartG darzustellen.

Die Antragsgegnerin war somit zu verpflichten, den Antragstellern die Zulassung zu den streitgegenständlichen Einrichtungen im Zeitraum bis 13. Juli 2018 zu Parteiveranstaltungen im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten und der geltenden Nutzungsbedingungen durch Einwirken auf die Trägervereine zu verschaffen. Der Anspruch auf Verschaffung einer Zulassung findet dabei ebenso wie der Anspruch auf Zulassung seine Grenze in den verfügbaren Kapazitäten. Obwohl das Gericht nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen bestimmt, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind, waren trotz umfassendem Vortrag zu den Kapazitäten sowie trotz der Tatsache, dass die Antragsteller dies in das Ermessen des Gerichts gestellt haben, keine konkreten Termine durch das Gericht festzusetzen. Zweck i.S.v. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. meint dabei das Recht i.S.v. § 123 Abs. 1 VwGO (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 64), mithin die Verpflichtung der Antragsgegnerin Zugang, zu den streitgegenständlichen Einwirkungen auf die Trägervereine zu verschaffen. In dieser Verschaffungskonstellation kann die Antragsgegnerin zwar auf das Handeln der Trägervereine Einfluss nehmen, sie kann jedoch selbst nicht unmittelbar außenwirksam handeln. Vielmehr erfolgt die rechtlich verbindliche Zulassung zu den streitgegenständlichen Räumlichkeiten durch die Trägervereine, so dass über dieses Recht i.S.v. § 123 Abs. 1 VwGO hinaus keine Festsetzung eines konkreten Termins durch das Gericht vorzunehmen war.

Der Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben. Der rechtskräftige Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens ist bis zu dem gewünschten Veranstaltungstermin offensichtlich nicht zu erwarten. Zwar nimmt die gerichtliche Entscheidung im Anordnungsverfahren gemäß § 123 VwGO zwangsläufig – sowohl im Fall der Stattgabe als auch der Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes – die Hauptsache in Fällen wie dem vorliegenden vorweg. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, B.v. 13.8.1999 – 2 VR 1/99 – juris Rn. 24 f.). In Eilverfahren dürfen sich die Fachgerichte dem Bedürfnis nach wirksamer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht dadurch entziehen, dass sie überspannte Anforderungen an die Voraussetzungen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stellen. Das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes gebietet, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich die Maßnahme bei endgültiger rechtlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfG, B.v. 15.8.2002 – 1 BvR 1790/00 – juris Rn. 18). Daher ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn anders dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfG, B.v. 15.8.2002 a.a.O. Rn. 18). Angesichts drohender vollendeter Tatsachen und der potentiellen, im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigenden Rechtsverletzung des Antragstellers gebietet Art. 19 Abs. 4 GG daher die sachliche Prüfung des Anordnungsanspruches nicht am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache scheitern zu lassen. Veranstaltungen mit wahlwerbendem Charakter sind ausweislich der Nutzungsverträge bzw. Betriebsvereinbarungen nur bis drei Monate vor einer politischen Wahl in den streitgegenständlichen Einrichtungen zulässig, so dass bereits aufgrund der kurzen verbleibenden Zeitspanne bis zu dieser Grenze eine gerichtliche Hauptsacheentscheidung – jedenfalls unter Zugrundelegung einer normalen Verfahrensdauer – nicht mehr rechtzeitig zu erreichen wäre. Dies gilt umso mehr, als es ausweislich der Antragserwiderung, nach dem Zeitpunkt der Anfrage der Antragsteller zu weiteren Buchungen der streitgegenständlichen Räumlichkeiten gekommen ist und bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache mit weiteren Anfragen und Buchungen der Räumlichkeiten zu rechnen ist. Auch bei noch rechtzeitiger Entscheidung in der Hauptsache bestünde somit die Gefahr, dass die streitgegenständlichen Räumlichkeiten nicht mehr verfügbar wären. Den Antragstellern ist es nicht zuzumuten den Ausgang eines etwaigen Hauptsacheverfahrens mit der möglichen Folge abzuwarten, dass sie danach zwar einen grundsätzlichen Anspruch auf Zulassung haben, diesen sodann aber mangels verfügbarer Kapazitäten nicht mehr wahrnehmen können.

Der Antrag zu II ist unbegründet. Es war kein Ordnungsgeld für den Fall der unterlassenen Anweisung festzusetzen. Soweit der nicht näher begründete Antrag der Antragsteller auf die Festsetzung eines Ordnungsgeldes i.S.v. § 167 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 1 ZPO abzielt, war ein solches nicht festzusetzen, da § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld nur für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassensbzw. eine Duldungspflicht vorsieht. Vorliegend geht es jedoch um die Durchsetzung einer Handlung, nämlich die Verschaffung der Zulassung zu den streitgegenständlichen Einrichtungen durch Einwirkung auf die Trägervereine, so dass kein Fall i.S.v. § 167 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 1 ZPO vorliegt. Im Übrigen ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass einer Entscheidung nach § 123 VwGO nicht nachgekommen wird, abschließend in der hierfür in der VwGO enthaltenen Sonderregelung des § 172 VwGO geregelt, so dass nicht auf das allgemeine Vollstreckungsrecht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 883 ff. ZPO zurückzugreifen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aul. 2017, § 172 Rn. 1; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 123 Rn. 171a). Eine Festsetzung bzw. Androhung eines Zwangsgeldes nach § 172 VwGO war vorliegend nicht bereits mit der einstweiligen Anordnung zu verbinden, da der Beginn der gerichtlichen Zwangsvollstreckung das Vorliegen eines Vollstreckungstitels voraussetzt (vgl. VGH BW, B.v. 28.7.1977 – IX 1995/77 – juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Unterliegen der Antragsteller mit dem Antrag zu II stellt im Verhältnis zum Obsiegen mit den Anträgen zu I.1 und I.2 ein Unterliegen mit nur einem geringen Teil dar.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an die Nummern 1.5 und 22.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach kann in Verfahren bezüglich der Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung als Streitwert das wirtschaftliche Interesse, sonst der Auffangwert festgesetzt werden. Für das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers bestehen keine Anhaltspunkte. Eine Ermäßigung des Auffangwertes nach Ziffer 1.5. des Streitwertkatalogs erfolgt im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 16/10/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. September 2014 - 6 K 1670/14 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerde
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.

(2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluß nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.

(3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder.

(4) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.