Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Feb. 2018 - M 7 E 17.3101

published on 27/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Feb. 2018 - M 7 E 17.3101
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Polizei weitere gegen ihn gerichtete Maßnahmen zu unterlassen.

Am 1. Januar 2017 wurde der Antragsteller in polizeilichen Gewahrsam genommen. Hiergegen erhob er mit Schreiben vom 12. Januar 2017 bei dem Amtsgericht München Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme vom 1. Januar 2017.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2017 hat der Antragsteller Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Der Antragsteller trägt vor, dass er am 1. Januar 2017 ohne erkennbaren Grund mit auf die Polizeiwache H. Straße genommen und dort mehrere Stunden lang festgehalten worden sei. Er habe zwar Strafanzeige gegen die Polizeibeamten beim Bayerischen Landeskriminalamt sowie einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme beim Amtsgericht München gestellt, jedoch habe seitdem weder die Polizei noch das Gericht auf seine Sachstandsanfragen reagiert. Er müsse daher in der ständigen Ungewissheit leben, die Polizei könne erneut willkürliche Maßnahmen gegen ihn durchführen. Dies stelle eine die Gesundheit beeinträchtigende Situation für ihn da und verletzte sein Recht auf körperliche Unversehrtheit. Ferner sei sein Recht auf Freiheit bedroht, da er jederzeit damit rechnen müsse, dass die Polizei ihm erneut ohne erkennbaren Grund seine Freiheit entziehen könnte. Sein Rechtsschutzbedürfnis folge daraus, dass ihn die Polizei seit 2005 immer wieder mit rechtswidrigen polizeilichen Maßnahmen behellige, welche teils schwerwiegende und belastende Grundrechtseingriffe dargestellt hätten. Ohne die begehrte verwaltungsgerichtliche Entscheidung sei er bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache schutzlos dem willkürlichen Handeln der Polizei ausgesetzt.

Der Antragsteller beantragt,

den Freistaat Bayern als Träger der bayerischen Polizei zu verpflichten, es zumindest bis zum Abschluss des Verfahrens über die Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen vom 1. Januar 2017 nach Art. 18 PAG beim Amtsgericht München, Aktenzeichen: …, zu unterlassen, ihn erneut durch Polizeibeamte der bayerischen Polizei zu belästigen, seine Freiheit zu beschränken oder zu entziehen, sofern dies nicht aufgrund einer absolut und objektiv erkennbar notwendigen Situation erforderlich wäre und seine Grundrechte ausreichend gewahrt sind (Recht auf Rechtsanwalt, Recht auf gerichtliche Entscheidung).

Der Antragsgegner beantragt,

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsgegner trägt vor, der Antrag sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die in der Hauptsache zu erhebende vorbeugende Unterlassungsklage offensichtlich unzulässig sei. Vorbeugende Klagen seien nur dann zulässig, wenn ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes bestehe. Insbesondere sei eine in Art und Ausmaß konkretisierte Wiederholungsgefahr nicht gegeben.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg, da er bereits unzulässig ist.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn bei Begehren um vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz – wie vorliegend – ist zu beachten, dass die Bestimmungen der VwGO grundsätzlich keinen vorbeugenden Rechtsschutz, der das Ziel hat, die Entscheidungsfreiheit der Verwaltung durch richterliche Anordnungen einzuengen, bieten (vgl. BayVGH, B.v. 28.4.1992 – 21 CE 92.949 – juris Rn. 5). Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem vorläufiger, vorbeugender Rechtsschutz begehrt wird, ist daher nur dann zulässig, wenn der Antragsteller dafür ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis geltend macht. Da gerichtlicher Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichenfalls sehr schnell gewährt werden kann, lässt sich ein solch schutzwürdiges Interesse an einer einstweiligen Anordnung, durch die der vollziehenden Gewalt von vornherein bestimmte Maßnahmen verboten werden sollen, allenfalls für diejenigen Fälle bejahen, in denen bereits die kurzfristige Hinnahme des befürchteten Verwaltungshandelns geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender, nicht wiedergutzumachender Weise zu beeinträchtigen (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2005 – 11 CE 05.921 – juris Rn. 17). Der Antragsteller hat jedoch nicht substantiiert vorgetragen, dass er in absehbarer Zukunft Adressat polizeilicher Maßnahmen sein wird, wodurch ihm irreparable Schäden oder nicht wieder gutzumachen Nachteile drohen. Insbesondere lässt der Vortrag, dass er in der Vergangenheit mehrfach bereits Adressat polizeilicher Maßnahmen gewesen sei, keinen Schluss darauf zu, dass eine konkrete Gefahr dahingehend besteht, dass der Antragsteller in absehbarer Zukunft erneut Adressat polizeilicher Maßnahmen werden wird. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass ihm gegenüber künftigen polizeilichen Maßnahmen – bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Amtsgericht München – der Rechtsschutz über § 80 VwGO nicht möglich ist bzw. dass dieser nicht ausreichen wird, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden.

Darüber hinaus fehlt einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Klage in der Hauptsache. Die in der Hauptsache noch zu erhebende vorbeugende Unterlassungsklage ist offensichtlich unzulässig. Denn vorbeugende Klagen sind ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, mit anderen Worten wenn der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz – einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes – mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor § 40, Rn. 25). Bei der Klage auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen liegt das nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche qualifizierte, d.h. auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete Rechtsschutzinteresse vor, wenn eine Wiederholungsgefahr gegeben ist und der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz – einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes – für den Kläger mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 – 6 C 7/13 – juris Rn. 17 m.w.N.). Entsprechend den obigen Ausführungen ist weder eine konkrete Wiederholungsgefahr ersichtlich, noch hat der Antragsteller substantiiert dargetan, dass ihm im Fall neuerlicher polizeilicher Maßnahmen der nachgängige Rechtsschutz unzumutbar wäre.

Die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG – unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 und Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 22/10/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die automatisierte Erfassung und den automatisierten Abgleich seiner jeweiligen Kraftfahrzeugkennzeichen mit polizeilichen Fahn
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.