Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Mai 2016 - M 7 E 16.2303

published on 31/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Mai 2016 - M 7 E 16.2303
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird bis zu einer von ihr vorzunehmenden Nachbesserung der Auswahlentscheidung untersagt, der Beigeladenen eine Genehmigung für die Durchführung der Veranstaltung „Kulturstrand 2016“ am Vater-Rhein-Brunnen zu erteilen oder die Durchführung der Veranstaltung in einer anderen Art und Weise zu gestatten.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine GbR, möchte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erreichen, die Veranstaltung Kulturstrand 2016 in München durchführen zu können.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin, dass nach Abschluss des Vergabeverfahrens ein anderer Mitbewerber den Zuschlag zur Durchführung des Kulturstrands 2016 erhalten habe und teilte gleichzeitig der ... GmbH verbindlich mit, dass diese für die Durchführung des Kulturstrands 2016 den Zuschlag erhalten habe. Mit Bescheid vom 18. Mai 2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Ausnahmegenehmigung zur Nutzung der städtischen Grünanlage Vater-Rhein-Brunnen für die Veranstaltung Kulturstrand unter Hinweis auf das Unterliegen im Auswahlverfahren ab.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 erhob die Antragstellerin Verpflichtungsklage auf Zulassung (M 7 K 16.2302) und stellte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Inhalt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die Abhaltung der Veranstaltung „Kulturstrand“ 2016 am Vater-Rhein-Brunnen in der Zeit vom 19. Mai bis 21. August 2016 entsprechend dem Antrag der Antragstellerin vom 12. Mai 2016 zu gestatten, hilfsweise, über den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Veranstaltung „Kulturstrand“ 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden

sowie

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Beendigung eines Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, es zu unterlassen, der Beizuladenden oder einem anderen Dritten eine Genehmigung für die Durchführung einer Veranstaltung am Vater-Rhein-Brunnen für der Zeit vom 19. Mai bis 21. August 2016 zu erteilen oder die Durchführung der Veranstaltung in einer anderen Art und Weise zu gestatten.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 ergänzte die Antragstellerin ihre Klageanträge und beantragte die Aufhebung des der ... GmbH erteilten Zuschlags für die Veranstaltung am Vater-Rhein-Brunnen sowie die Aufhebung der Versagung des Zuschlags gegenüber der Antragstellerin vom 6. Mai 2016.

Zur Begründung ihres Eilantrags trägt die Antragstellerin vor, dass sie seit dem Jahr 2004 an wechselnden Standorten im Stadtgebiet München die Veranstaltung Kulturstrand ausrichte. Das zugrunde liegende Veranstaltungskonzept habe sie erarbeitet und optimiert. Während der dreimonatigen Veranstaltungsphase von Mai bis August könnten Bürger und Touristen Angebote aus den Bereichen Kunst, Kultur, Kinder- und Familienprogramm, Flüchtlingshilfe, Ökologie sowie einen künstlichen Sandstrand einschließlich Getränkeverkauf in Anspruch nehmen. Seit 2010 werde die Veranstaltung von der Antragsgegnerin in einem sich jährlich ändernden Auswahlverfahren öffentlich ausgeschrieben. Die Antragsgegnerin habe beschlossen, auch 2016 die Veranstaltung öffentlich auszuschreiben sowie Neubewerber ohne Referenzen nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen. Die Antragsgegnerin habe öffentlich auf ihrer Internetseite Veranstalter zur Bewerbung für die Veranstaltung bis zum 15. März 2016 aufgerufen und dabei den von der Antragstellerin geschaffenen Begriff Kulturstrand sowie ein Foto der Antragstellerin verwendet. Die von der Antragsgegnerin aufgestellten Kriterien für die Vergabeentscheidung seien das kulturelle Angebot, die Attraktivität und Originalität, die Familien- und Kindgerechtheit, die Barrierefreiheit, die Akzeptanz bei den Anwohnern im Stadtviertel, die Zuverlässigkeit und Bewährtheit des Bewerbers sowie die Ökologie. Für den Zuschlag hätten sich vier Veranstalter beworben. Mit Schreiben vom 18. März seien die nach Auffassung des Kreisverwaltungsreferats zu beteiligenden Stellen um eine Einschätzung des Veranstalters und um die Vergabe von Punkten auf einer Skala von 0 - 5 gebeten worden mit dem Hinweis, der Bepunktung eine ausführliche Entscheidung beizulegen, da das Vergabeverfahren transparent und nachvollziehbar gestaltet werden müsse. Einige Stellen hätten keine Angaben zu Veranstaltern gemacht bzw. teilweise nur zu bestimmten Bewerbern. Am 3. Mai 2016 sei die Auswahlentscheidung ergangen, wobei ein Bewerber (...) nicht zum Bewertungsverfahren zugelassen worden sei, da er Neubewerber und ohne jegliche Erfahrung sei. Die übrigen Bewerber seien wie folgt bewertet worden:

... 198 Punkte (198,41)

die ... 235 Punkte (234,65)

... GmbH 258 Punkte (258,25)

Das Kreisverwaltungsreferat habe die Punkte und Bewertungen der einzelnen Stellen ohne weitere Sach- und Inhaltsprüfung übertragen und hieraus das Gesamtbewertungsergebnis berechnet. Eine eigene Begründung des Ergebnisses sei nicht erfolgt. Die Antragstellerin habe Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens und der konkreten Auswahlentscheidung. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 habe die Antragstellerin die Zulassung ihres Veranstaltungskomplexes beantragt sowie höchstvorsorglich die Zulassung der Veranstaltung auf der Corneliusbrücke. Die Antragsgegnerin habe deutlich gemacht, dass sie sich an den Stadtratsbeschluss gebunden fühle und daher der ... GmbH die Zulassung zu erteilen habe. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Zulassung, hilfsweise auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung nach § 70 GewO, Art. 21 BayGO, § 3 Abs. 1 Grünanlagensatzung der Landeshauptstadt München. Das durchgeführte Auswahlverfahren sei rechtswidrig. Grundsätzlich könne die Antragsgegnerin den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen begrenzen; dies könne auch durch die Durchführung eines der Zulassung vorgeschalteten Auswahlverfahrens, ähnlich einem Vergabeverfahren, erfolgen. Ein solches Verfahren müsse den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Auswahl aus mehreren Bewerbern genügen. Die Ermessenausübung der Behörde müsse im Hinblick auf die angewandten Kriterien und den Auswahlvorgang selbst transparent und nachvollziehbar sein, die Auswahlentscheidung müsse nach sachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes erfolgen. Das Verfahren sei willkürlich verlaufen und damit nicht nachvollziehbar. Bei ordnungsgemäßer Auswertung hätte die Antragstellerin als Veranstalterin ausgewählt werden müssen. Ein Verfahren zur Wahl der Ausrichtung eines „Kulturstrands“ am Vater-Rhein Brunnen Ufer könne schon der Sache nach gar nicht stattfinden, denn der Kulturstrand sei eine Veranstaltung, die von der Antragstellerin vor zehn Jahren ins Leben gerufen und seit jeher veranstaltet werde. Die Antragsgegnerin könne über die Zulassung einer Nutzung städtischer Grünanlagen entscheiden, nicht aber die Veranstaltung unter Missachtung markenrechtlicher Erwägungen sowie des geistigen Eigentums der Antragstellerin zur Ausrichtung durch Dritte ausschreiben. Ungeachtet dieser Erwägungen seien zumindest die Auswahlentscheidung und der Ablauf des Auswahlverfahrens grob rechtswidrig. Die Bewerber seien erst am 10. Mai 2016 über den Ausgang des Auswahlverfahrens informiert worden, am 12. Mai 2016 habe entsprechend dem Veranstaltungskonzept die Veranstaltung aber schon beginnen sollen. Die Veranstaltung erfordere eine langfristige Planung, es handle sich nicht nur um den Aufbau von „Fressbuden“, vielmehr werde ein Kulturprogramm geboten. Die Antragstellerin habe erfolglos um eine Entscheidung spätestens drei Monate vor Beginn ersucht, um die Veranstaltung planbar zu machen. Auch aus diesem Grund sei das Verfahren unfair und eine unzumutbare Belastung für die beteiligten Bewerber. Es liege zudem eine willkürliche Durchführung des Auswahlverfahrens vor. Die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen darauf beschränkt, Stellungnahmen und Punktierungen verschiedener Träger öffentlicher Belange einzuholen und diese mathematisch auszuwerten. Im Einzelnen sei zu bemängeln, dass das Verfahren zur Bildung von Durchschnitten dort zu Diskriminierungen führe, wo die Antragstellerin aufgrund früherer Bewertungen deutlich mehr Bewertungen als Mitbewerber erhalten habe. Der erfahrenste und bewährteste Bewerber werde durch den Bewerbungsmechanismus mangels Informationen über den Mitbewerber schlechter bewertet. Dies laufe dem gesetzten Bewertungsziel zuwider. Auch habe die Antragsgegnerin keine eigene Ermessensentscheidung vorgenommen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 11.11.2013 - 4 B 13.1135) hätte die Antragsgegnerin die Bewertungen der Dienststellen objektiv nachprüfbar verwerten müssen und dabei erkennen können und müssen, dass das Verwaltungswissen teilweise gar nicht oder nicht hinreichend verifiziert worden sei. So seien unbegründete Bewertungen übernommen worden; der zuständige Bezirksausschuss 1 habe allen Bewerbern die Maximalpunktzahl von 55 Punkten gegeben, ohne dies zu begründen. Dabei habe die Antragstellerin in den letzten fünf Jahren eine Vielzahl von Veranstaltungen ausgerichtet, während die ... GmbH keine einzige Veranstaltung im Zuständigkeitsbereich des Bezirksausschusses ausgerichtet habe. Dennoch habe der Bezirksausschuss bewertet, dass es bei Projekten der ... GmbH im Bezirksausschuss 1 keine nachweisbaren Beschwerden gegeben habe. Teilweise seien keine Punkte vergeben worden, sondern lediglich positive Äußerungen, die nicht in die Bewertung eingeflossen seien. Weiter würden manche inhaltliche Bewertungen mit derselben Begründung an verschiedenen Stellen mit Punkten versehen. Beispielsweise habe die Dienststelle Verkehr der Antragstellerin aufgrund von Erfahrungen mit der Veranstaltung Corso Leopold in drei Unterkategorien des Kriteriums Zuverlässigkeit und Bewährtheit Punkte abgezogen. Diese Veranstaltung werde schon nicht durch die Antragstellerin veranstaltet, zudem habe der Kulturstrand im Gegensatz zum Corso Leopold nur geringe Relevanz für den Straßenverkehr. Jedenfalls rechtfertige sich nicht ein Abzug aufgrund desselben Sachverhalts in drei Kategorien. Naheliegender sei ein Abstellen auf Erfahrungen mit der hier in Frage stehenden Veranstaltung, wozu jedoch keinerlei Aussage getroffen würde. Ähnlich sei die Bewertung der Lokalbaukommission; der Antragstellerin und der Mitbewerberin seien geringfügige Mängel nachgesagt worden. Die Antragstellerin sei ohne differenzierende Bewertung mit drei, die ... GmbH mit fünf Punkten bewertet worden. Die Antragsgegnerin habe keine inhaltliche Kontrolle der ihr zugegangenen Bewertungen vorgenommen, einige der Stellungnahmen enthielten aber unrichtige Bewertungen. Dies gelte beispielsweise für das Kriterium der Barrierefreiheit; der Antragstellerin sei dreifach die schlechteste Bewertung erteilt worden, während die ... GmbH besser abgeschnitten habe. Im Vergleich der Konzepte zur Barrierefreiheit sei das der Antragstellerin aber deutlich ausführlicher, so dass die schlechte Beurteilung im Vergleich zu den anderen Bewerbern nicht nachvollzogen werden könne. Es würden ferner sachfremde Erwägungen durch die Antragsgegnerin ungefragt in die Punktebewertung übernommen. So werde durch das Veranstaltungs- und Versammlungsbüro der Antragsgegnerin im Rahmen der Bewertung der Zuverlässigkeit und Bewährtheit moniert, dass die Antragstellerin die Veranstaltung in den sozialen Medien bereits vor ihrer Genehmigung bewerbe. Weshalb dies die Verlässlichkeit in Frage stellen solle, sei nicht nachvollziehbar. Generell lasse sich ein uneinheitlicher Umgang mit der Punktematrix feststellen. Beispielsweise solle durch das Kriterium Akzeptanz bei Anwohnern im Stadtviertel auf die Erfahrungen mit dem Bewerber bei Projekten in der Vergangenheit abgestellt werden. Nur einer der angeschriebenen Bezirksausschüsse habe die Bewerber mit Punkten bewertet, wobei alle Bewerber die gleichen Punkte erhalten hätten, da die Unterschiede „marginal“ seien. Ein weiterer Bezirksausschuss verweise darauf, dass von den Bewerbern lediglich die Antragstellerin bekannt sei, eine Punktevergabe habe dieser Bezirksausschuss nicht vorgenommen. Insgesamt sei das Verfahren willkürlich, ohne Ermessensausübung und nicht geeignet, den richtigen Bewerber herauszufinden, noch das beste Konzept zu bezuschlagen. Das Verfahren sei zudem diskriminierend, da die Antragsgegnerin die Bewerbung der „... UG“ zur Beurteilung an alle zu beteiligenden Dienststellen versendet habe, obwohl diese Bewerbung das Ziel verfolge, das Kreisverwaltungsreferat und die Antragstellerin zu diskreditieren und ihre Veranstaltung zu vereiteln. Es sei naheliegend, dass die Antragstellerin deshalb besonders kritisch und mit gewisser Wahrscheinlichkeit nachteilig bewertetet worden sei. Der beantragte Unterlassungsanspruch sei ebenso begründet. Erteile die Antragsgegnerin der ... GmbH die Genehmigung, so könne die Antragstellerin die Veranstaltung nicht mehr ausrichten. Ein Anordnungsgrund für die Anträge bestehe, da die Veranstaltung unmittelbar bevorstehe. Die Anordnungen seien auch zulässig, obwohl sie die Entscheidung in der Hauptsache vorweg nähmen. Ohne ihren Erlass sei der effektive Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG verwehrt.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Dazu führt sie im Wesentlichen aus, dass mit Stadtratsbeschluss vom 17. Dezember 2014 für den Kulturstrand ein neues Auswahlverfahren beschlossen und mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 festgelegt worden sei, dass Neubewerber ohne praktische Erfahrung mit Veranstaltungen und ohne Referenzen aus vergleichbaren Veranstaltungen („Neubewerber ohne Referenzen“) zum Auswahlverfahren nicht zugelassen würden. Sie hätten jedoch die Möglichkeit, über die Bildung von Bewerbergemeinschaften mit erfahrenen Partnern am Auswahlverfahren teilzunehmen. Im Übrigen sei es diesen zumutbar, Bewerbungen für kleinere Veranstaltungen abzugeben, um dadurch Referenzen zu erlangen und sich anschließend am Auswahlverfahren zu beteiligen. Rechtsgrundlage für die Zulassung sei § 3 der Grünanlagensatzung der Antragsgegnerin, wonach im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 der Grünanlagensatzung zugelassen werden könnten. Es sei kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden, die Antragsgegnerin habe das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern durch das Auswahlverfahren in Markenrecht bzw. geistiges Eigentum eingegriffen worden sei. Die Bezeichnung Kulturstrand werde lediglich als Schlagwort verwendet. Das Verfahren sei nicht in zeitlicher Hinsicht unfair oder unzumutbar und die Auswahlentscheidung nicht willkürlich erfolgt. Die Antragstellerin moniere, dass die Berechnung zu einer Diskriminierung von Bewerbern führe, die viele Veranstaltungen ausrichteten, da das Risiko steige, nicht überall die volle Punktzahl zu erhalten. Dem Berechnungsmodell sei jedoch eine Benachteiligung von Bewerbern, die viele Veranstaltungen ausrichteten, nicht immanent, da es sich sowohl positiv als auch negativ auswirken könne. Im Übrigen ergebe auch eine Alternativberechnung, bei der in zwei Kategorien eine fiktive Bewertung mit dem Mittelwert 3 durchgeführt worden sei, ein Unterliegen der Antragstellerin. Der Vorwurf der fehlenden eigenen Ermessensentscheidung sei nicht stichhaltig. Der Antragsgegnerin obliege es nicht, die Rückmeldungen der Fachdienststellen, die der Antragsgegnerin zugehörig seien, inhaltlich über offensichtliche Unrichtigkeiten hinaus zu überprüfen. Beim Auswahlverfahren handle es sich bereits um Meinungen der Antragsgegnerin und nicht um solche externer Dritter, die sich die Antragsgegnerin erst zu eigen machen müsse. Es erschließe sich nicht, weshalb das Kreisverwaltungsreferat der Antragsgegnerin die Rückmeldungen hätte prüfen müssen. Ein einheitliches Verfahren sei gewährleistet worden, indem die einzubindenden Stellen konkret informiert worden seien, wie sie vorzugehen haben. Auf die von der Antragsgegnerin beispielshaft monierten Aspekte werde wie folgt erwidert: Bei Bewertungen ohne Angabe einer Begründung sei davon ausgegangen worden, dass die Bepunktung begründet sei und diese lediglich nicht schriftlich fixiert worden sei. Hinsichtlich der Angaben der Antragstellerin betreffend die Bepunktung des Bezirksausschusses 1 sei anzumerken, dass selbst bei unterstellter Fehlerhaftigkeit kein anderes Gesamtergebnis herauskomme, da der Abstand zwischen der Gewinnerin (... GmbH) und der Antragstellerin zu groß sei, als dass sich dies auswirken könne. Der Corso Leopold werde zwar nicht durch die Antragstellerin veranstaltet, es stünden aber die gleichen natürlichen Personen dahinter. Die Rüge, der Bereich Verkehr habe die Veranstaltungen nicht vergleichen dürfen, greife nicht. Den beteiligten Dienststellen stünde ein eigener Beurteilungsspielraum zu. Die Kategorie Zuverlässigkeit und Bewährtheit sei unabhängig vom konkreten Standort der Veranstaltung. Die Vergabe von drei Punkten für das Kriterium Zusammenarbeit mit Behörden als Unterpunkt für Zuverlässigkeit und Bewährtheit sei ein Durchschnittswert. Man habe zulasten der Antragstellerin berücksichtigt, dass bereits vor Zuschlagserteilung vorbehaltslos für den Kulturstrand geworben worden sei, was beanstandungswürdig sei. Soweit ein uneinheitlicher Umgang mit der Punktematrix moniert werde, sei festzustellen, dass die Handhabung einer Fachdienststelle gleichermaßen für alle zu beurteilenden Bewerber Anwendung gefunden habe, so dass es nicht zu einer Ungleichbehandlung gekommen sei. Die Versendung der Unterlagen der „... GmbH“ sei nicht unzulässig gewesen. Der Vortrag der Antragstellerin, die Auswahlentscheidung sei nur rechtmäßig, wenn sie zu ihren Gunsten ausgehe, sei unsubstantiiert. Alternativberechnungen belegten, dass auch andere Berechnungsmethoden nicht zwingend zu einem anderen Ergebnis führten. Im Rahmen des Anordnungsgrundes trage die Antragstellerin insbesondere wirtschaftliche Nachteile vor. Die Antragsgegnerin habe hingegen ein erhebliches öffentliches Interesse an der Ablehnung des Eilantrags. Eine Verpflichtung zur Gestattung der Abhaltung der Veranstaltung komme bereits wegen des zustehenden Ermessens nicht in Betracht. Im Raum stünde allenfalls eine Verpflichtung auf Neubescheidung, was zur Folge hätte, dass das Verfahren erneut durchgeführt werden müsse. Dies würde aller Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass die Veranstaltung entfallen müsse. Im Falle einer Regelungsanordnung bestünden daher auf Seiten der Antragsgegnerin erhebliche Nachteile.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 nahm die Antragstellerin dazu Stellung. Es möge zulässig sein, unerfahrene und nicht bewährte Bewerber bei einer Veranstaltung wie der vorliegenden nicht zuzulassen, da es anders als in üblichem Marktfällen um die Durchführung einer einzigen großen Veranstaltung gehe. Lasse man diesen Ausschluss zu, seien die Grundlagen für den Vergleich der Bewerbungen in nachvollziehbarer und transparenter Weise aufzubereiten. Der von der Antragsgegnerin gewählte Weg sei jedoch keine vernünftige Bewertung der Bewerbungen, sondern eine demokratische Abstimmung darüber. Dies sei ungeeignet zur Findung einer Verwaltungsentscheidung und stelle keine Ermessenausübung dar. Die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene fiktive Bepunktung in den Fällen, in denen Fachämter keine Aussage gemacht haben, könne den Ermessensausfall nicht heilen und mache das Ergebnis erst Recht willkürlich. Zudem widerspreche die fiktive Bepunktung den Vorgaben des Stadtrates, der sich gegen eine fiktive Punktevergabe ausgesprochen habe. Im Übrigen sei die Annahme eines Durchschnittswerts von 3 Punkten verfehlt, da die Antragstellerin vielfach besser bewertet worden sei. Die Antragsgegnerin hätte die Bewertungen zumindest auf ihre Plausibilität hin überprüfen und nicht lediglich eine Übertragung in die Auswertungsmatrix vornehmen müssen; darin liege eine Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung. Teilweise sei es zudem bei der Übertragung von Punkten zu Fehlern gekommen. Es liege eine fehlende Gleichbehandlung vor, da bei den Referenzen mit zweierlei Maß gemessen werde. Wenn sich die Antragstellerin bei ihren Referenzen den Corso Leopold als Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum zurechnen lassen müsse, dann müsse dies auch für die von Herrn ... (... GmbH) betriebene Großraumdisko gelten. Insgesamt führten die gezeigten Gründe zu einer Untauglichkeit des Verfahrens. Das Fehlen einer vernünftigen Bewertungsgrundlage und einheitlicher Maßstäbe könne nur durch eine erneute Durchführung des Verfahrens korrigiert werden.

Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 nahm die Beigeladene Stellung. Es sei nicht richtig, dass die Beigeladene im Zuständigkeitsbereich des Bezirksausschusses 1 keine Veranstaltungen durchgeführt habe. Die der Beigeladen vom Bezirksausschuss 1 erteilten 55 Punkte seien daher nicht zu Unrecht erteilt worden. Insgesamt habe die Antragsgegnerin die Bewertungen ermessensfehlerfrei vorgenommen, so dass kein Anspruch auf Überprüfung der Bewertung bestünde.

Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 beantragte die Antragsgegnerin die Abweisung der mit Schriftsatz vom 24. Mai 2016 gestellten Klageanträge und trug im Übrigen vor, dass entgegen der Auffassung der Antragstellerin die Auswahlentscheidung durch ein Zusammenwirken verschiedener Stellen der Antragsgegnerin erfolgt sei und damit eine Ermessensausübung durch die Antragsgegnerin - dies sei die Landeshauptstadt München und nicht das Kreisverwaltungsreferat - vorliege. Eine Pflicht zur Nachprüfung bezüglich einzelner Arbeitsergebnisse bestehe zwischen den einzelnen Fachbehörden nicht.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 wies die Antragstellerin darauf hin, dass sie Anträge auf Zulassung zu verschiedenen Einzelveranstaltungen am Vater-Rhein-Brunnen gestellt habe für den Fall, dass die Veranstaltung Kulturstrand nicht stattfinden könne. Daher bestehe ein Anordnungsgrund im Hinblick auf den Antrag betreffend die Unterlassung der Erteilung des Zuschlags an die Beigeladene. Auch wenn die Aufhebung der Auswahlentscheidung keine Erteilung des Zuschlags an die Antragstellerin oder kurzfristige Neubescheidung nach sich zöge, habe die Antragstellerin ein maßgebliches Interesse daran, dass kein Dritter den Kulturstrand ausrichte.

Mit Beschluss vom 20. Mai 2016 wurde die ... GmbH zum Verfahren beigeladen.

II.

Die ... GmbH war notwendig beizuladen (§ 65 Absatz 2 VwGO), da sie aufgrund des Erhalts des Zuschlags für die Veranstaltung Kulturstrand 2016 an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

Die Anträge der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sind zulässig, haben in der Sache aber nur teilweise Erfolg.

Der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist eröffnet. Die Antragsgegnerin hat zwar eine Dienstleistung (Ausrichtung und Organisation einer dreimonatigen Veranstaltung) öffentlich ausgeschrieben, die jedoch schon deshalb nicht unter das Vergaberecht fällt, da es sich nicht um einen entgeltlichen Auftrag im Sinne von § 103 GWB handelt. Die Ausrichtung der Veranstaltung soll nicht gegen Entgelt erfolgen, vielmehr wird lediglich dem Bewerber, der allein das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung trägt, das Recht zur gewerblichen Nutzung der Grünanlage übertragen. Es liegt ein nicht dem Vergaberecht unterfallende Dienstleistungskonzession vor. Bei Streitigkeiten aus der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen richtet sich die Bestimmung des Rechtswegs nach den allgemeinen Regeln. Es kommt daher darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (BVerwG, B. v. 2.5.2007 - 6 B 10/07 - juris Rn. 4, 8; BGH, B. v. 23.1.2012 - X ZB 5/11 - juris Rn. 20 ff.). Vorliegend hat sich die Antragsgegnerin bei der Vergabe der Dienstleistungskonzession nicht der Mittel des Privatrechts, sondern des öffentlichen Rechts bedient. Im Schreiben vom 6. Mai 2016 hat sie dem erfolgreichen Mitbewerber „verbindlich“ mitgeteilt, dass er den Zuschlag erhalten habe und damit eine konkrete Einzelfallregelung im Sinne des Art. 35 Abs. 1 BayVwVfG getroffen, die ausdrücklich auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet war und an die sich weitere Verwaltungsakte (sicherheitsrechtliche Genehmigungen, Ausnahmegenehmigung nach der städtischen Grünanlagensatzung) anschließen sollten. Der Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrags war nicht vorgesehen.

Damit kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.

Es besteht ein Anordnungsgrund, da eine besondere Eilbedürftigkeit wegen des kurz bevorstehenden Veranstaltungszeitraums zu bejahen ist.

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch hinsichtlich des Hauptantrags auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr die Abhaltung der Veranstaltung Kulturstrand 2016 zu gestatten, nicht glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch ist lediglich hinsichtlich der aus dem Tenor ersichtlichen Sicherungsmaßnahme bis zu einer Neuentscheidung durch die Antragsgegnerin erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen den Zuschlag für die Veranstaltung mit Schreiben vom 6. Mai 2016 erteilt hat. Die Antragstellerin hat diesen Verwaltungsakt der Antragsgegnerin mit Klage vom 24. Mai 2015, der aufschiebende Wirkung zukommt, angefochten (Konkurrrentenverdrängungsklage, vgl. BayVGH, B. v. 12.7.2010 - 4 CE 10.1535 - juris Rn. 13).

Das Gericht trifft im Rahmen der einstweiligen Anordnung Regelungen nach freiem Ermessen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO). Die Kammer hält es vorliegend für ausreichend, der Antragsgegnerin die Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen bezüglich der Genehmigung der Veranstaltung zu untersagen, bis sie die Auswahlentscheidung nachgebessert hat (vgl. zur Nachbesserung eines mangelhaften Auswahlverfahrens BayVGH, B. v. 12.8.2013 - 22 CE 13.970 - juris Rn. 36).

Die Entscheidung, an welchen Bewerber sie den Zuschlag erteilt, hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. Ein Bewerber hat ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens, d. h. darauf, dass die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes getroffen wird (BayVGH, B. v. 12.8.2013 - 22 CE 13.970 - juris Rn. 36; BayVGH, U. v. 11.11.2013 - 4 B 13.1135 - juris Rn. 23 m. w. N.).

Der Prüfungsumfang des Gerichts ist aufgrund des bestehenden Einschätzungsspielraums der Behörde lediglich auf ein pflichtgemäßes Verwaltungshandeln dahingehend zu überprüfen, ob die Bewertung nachvollziehbar und schlüssig erfolgte, d. h. ob die Beurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen worden ist, ob sachwidrige Erwägungen angestellt oder ob Verfahrensfehler gemacht worden sind. Das Verwaltungshandeln der auswählenden Behörde muss dabei transparent und nachvollziehbar sein und zwar sowohl im Hinblick auf die Kriterien, von denen sich die Behörde bei der Auswahlentscheidung leiten lässt, als auch für den konkreten Auswahlvorgang selbst (vgl. BayVGH, B. v. 12.8.2013 - 22 CE 13.970 - juris Rn. 31; BayVGH, U. v. 11.11.2013 - 4 B 13.1135 - juris Rn. 23; BayVGH, B. v. 12.7.2011- 4 CS 11.1200 - juris Rn. 14; VGH BW, U. v. 27.2.2006 - 6 S 1508/04 - juris Rn. 22).

Das Gericht hält die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bewertung in einigen Punkten für nicht sachgerecht oder nachvollziehbar, so dass die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft bzw. von ihr nachzubessern ist.

Die Antragsgegnerin hat zur Ermittlung des Bewerbers, der den Zuschlag für die Veranstaltung Kulturstrand 2016 bekommt, ein System gewählt, bei dem sie von Fachstellen für verschiedene Kategorien (kulturelles Angebot, Attraktivität und Originalität, Familien- und Kindgerechtheit, Barrierefreiheit, Akzeptanz bei den Anwohnern im Stadtviertel, Zuverlässigkeit und Bewährtheit des Bewerbers, Ökologie) Bewertungen und Punkte bezüglich der Bewerber eingeholt hat. Dabei sollten die angefragten Stellen Punkte auf einer Skala von 1 - 5 vergeben und dies begründen. Für den Fall, dass sie keine Aussage treffen konnten, sollten sie keine Punkte vergeben, was bei der Gesamtberechnung neutral verbucht wurde (Angabe „k.A.“ in der Punktematrix). Die Antragsgegnerin hat aus den von den Fachstellen vergebenen einzelnen Punkten je Kategorie bzw. Unterkategorie einen Durchschnitt gebildet und diesen dann mit einem Faktor - je nach Bedeutung des Kriteriums - multipliziert. In der Endauswertung hat die Antragstellerin 235 Punkte erreicht, die Beigeladene kam auf 258 Punkte und hat damit den Zuschlag erhalten.

Im Einzelnen bewertet das Gericht das von der Antragsgegnerin angewendete Auswahlverfahren wie folgt:

Die konkrete Ausgestaltung des Auswahlvorgangs in der Kategorie Zuverlässigkeit und Bewährtheit des Bewerbers ist nicht nachvollziehbar und schlüssig. Dieses Kriterium soll messen, wie rechtstreu sich ein Bewerber in der Vergangenheit verhalten hat. Grundlage der Bewertung sind dabei Erfahrungen im Zusammenhang mit früheren Veranstaltungen oder mit vom Bewerber betriebenen Gewerben, etwa Gaststätten. In der von der Antragsgegnerin gehandhabten Ausgestaltung tritt eine Verzerrung des Ergebnisses ein, da sie aus den eingeholten Punktebewertungen Durchschnitte bildet, die nicht geeignet sind, die Anzahl der eingeflossenen Bewertungen zu berücksichtigen. Dadurch kann es im Extremfall dazu kommen, dass ein Bewerber von einer einzigen Fachstelle bewertet wird und die Maximalpunktzahl von 5 Punkten erhält, ein anderer Bewerber hingegen von zehn Fachstellen Bewertungen mit je 4 Punkten erhält. Obwohl dieser letzte Veranstalter demnach vielen Fachstellen aus Veranstaltungen bekannt ist und seine Leistung als voll den Anforderungen entsprechend eingeschätzt wird, erhält der Bewerber, der sich weit weniger bewährt hat, im Durchschnitt mehr Punkte. Dies zeigt offensichtlich, dass die Zuverlässigkeit und Bewährtheit eines Bewerbers in der bisherigen Ausgestaltung des Verfahrens nicht sachgerecht erfasst werden kann.

Konkret lässt sich aus der Punktematrix (BA Bl. 550 ff) ersehen, dass die meisten der zehn beteiligten Stellen der Antragsgegnerin in der Kategorie Zuverlässigkeit und Bewährtheit (in ihren drei Unterkategorien „Erfüllung der Auflagen“, „Zusammenarbeit mit den Behörden“ und „nachgewiesene Beschwerden“) Punkte gegeben haben, da sie bereits Erfahrungen mit von ihr durchgeführten Veranstaltungen gemacht haben. Die Beigeladene hingegen wurde in den drei Unterkategorien jeweils von lediglich zwei bzw. drei Stellen bewertet, während die übrigen mangels Erfahrungen mit der Beigeladenen als Veranstalterin keine Angabe gemacht haben, was in der Punktematrix mit der Angabe „k.A.“ erscheint und bewertungsneutral ist. Die Beigeladene schneidet aufgrund der Durchschnittsbildung in allen Unterkategorien besser ab als die Antragstellerin, bringt aber offensichtlich weniger Anknüpfungspunkte für die Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Bewährtheit mit.

Bei der Nachbesserung der Auswahlentscheidung hat die Antragsgegnerin folgendes zu beachten: Da die Zuverlässigkeit und Bewährtheit eines Bewerbers umso aussagekräftiger beurteilt werden kann, je mehr einschlägige Erfahrungen die Behörden mit ihm haben, muss dies bei der Bewertung mit einfließen. Das kann etwa dadurch gelingen, dass alle angerufenen Stellen Angaben machen, damit bei der Berechnung des Durchschnitts durch die gleiche Anzahl an Behörden dividiert werden kann. Eine Vergabe von fiktiven Punkten ist dabei jedoch nicht angebracht, da diese Herangehensweise zu Willkür führt. Sofern eine Vergabe von Punkten durch alle Fachstellen mangels Erfahrungswerten nicht möglich ist, bietet sich etwa an, von den Fachstellen Wortbeurteilungen zur Zuverlässigkeit und Bewährtheit des Bewerbers einzuholen und diese von einer Stelle zentral auswerten und bewerten zu lassen. Aus dieser Gesamtbewertung, in der auch zu berücksichtigen ist, in welchem Umfang der Bewerber den Behörden bekannt ist, kann dann eine konkrete Punktezahl vergeben werden.

In diesem Zusammenhang sind bei der Neubewertung durch die Antragsgegnerin weitere Punkte zu berücksichtigen:

Bei der von der Antragsgegnerin praktizierten Herangehensweise (Vergabe von Punkten durch die verschiedenen Fachstellen, Übernahme der Bewertungen in eine Punktematrix) zeigen sich Unstimmigkeiten, da kein einheitlicher Punktevergabemaßstab eingehalten wurde. Das Kreisverwaltungsreferat der Antragsgegnerin hat die verschiedenen Dienststellen angeschrieben und ihnen Vorgaben zur Bewertung gemacht (vgl. BA Bl. 193-268), wovon einige Stellen abgewichen sind, ohne dass dies bei der Übernahme der Punkte in die Bewertungsmatrix überprüft und ggf. korrigiert wurde. So ergibt sich aus den Behördenakten (BA Bl. 251 ff.), dass das Baureferat Gartenbau G 211 Bewertungen und Punkte zu den Bewerbern in der Kategorie Zuverlässigkeit und Bewährtheit und in der Kategorie Ökologie abgeben sollte. Die Fachstelle hat sich lediglich zu der Antragstellerin geäußert und ihr eine positive Wortbewertung in Bezug auf Zuverlässigkeit und Bewährtheit gegeben („Von den Urbanauten ist aus unserer Sicht zu erwarten, dass sie eine Veranstaltung wie den Kulturstrand am Vater-Rhein-Brunnen durchführen, da sie die Fähigkeit in der Vergangenheit unter Beweis gestellt haben. In puncto Zuverlässigkeit und Bewährtheit der Urbanauten lässt sich seitens G 211 nichts Negatives feststellen.“) und im Übrigen ausgeführt, die weiteren Fragen nicht beantworten zu können (BA Bl. 416). Punkte hat sie in keiner Kategorie vergeben, in der Punktematrix findet sich dementsprechend in der Kategorie Zuverlässigkeit und Bewährtheit für die Antragstellerin und die Beigeladene lediglich die Angabe „k.A.“, ebenso in der Kategorie Ökologie. Dabei hätte eine Punktevergabe für die Antragstellerin in der Kategorie Zuverlässigkeit und Bewährtheit erfolgen müssen, da die Fachstelle eine Wortbewertung abgegeben hat, eine Punktevergabe aber - ohne dies zu begründen - unterlassen hat. Möglicherweise wurde die Vergabe von Punkten schlichtweg vergessen. Wird das Nachbesserungsverfahren in der Kategorie Zuverlässigkeit und Bewährtheit, wie das Gericht vorschlägt, so durchgeführt, dass zunächst Wortbeurteilungen eingeholt und zentral ausgewertet werden sowie dann aufgrund der Gesamtabwägung eine einheitliche Punktevergabe erfolgt, ist die positive Beurteilung durch das Fachreferat Gartenbau G 211 hierbei zu berücksichtigen.

Die Problematik der unterbliebenen Punktebewertung durch den Bezirksausschuss 3 wird unten beim Kriterium Akzeptanz bei Anwohnern im Stadtviertel thematisiert.

Hinzuweisen ist auch noch darauf, dass zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Bewährtheit eines Bewerbers nicht lediglich auf Projekte der Bewerber abzustellen ist, die einen Zusammenhang zur streitgegenständlichen Veranstaltung aufzeigen. Vielmehr kann zur Meinungsbildung jegliches sachbezogene Erfahrungswissen herangezogen werden (vgl. BayVGH, B. v. 12.7.2011- 4 CS 11.1200 - juris Rn. 18). Die Rechtstreue eines Bewerbers, die in dieser Kategorie gemessen wird, kann sich nämlich in vielfältiger Weise bei seinem Auftreten im Rechtsverkehr zeigen, ohne dass es auf eine Vergleichbarkeit der der Bewertung zugrunde liegenden Tatsachenbasis ankommt. Damit sind etwa auch Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Diskothek durch die Beigeladene relevant.

Hinsichtlich der Beurteilung des Konzepts der Barrierefreiheit, bei dem die Antragstellerin vier, die Beigeladenen 13 Punkte erhalten hat, kann das Gericht bei summarischer Überprüfung im Rahmen seines begrenzten Prüfungsumfangs und unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Behörde entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Fehlerhaftigkeit erkennen. In der Kategorie Barrierefreiheit war von der Fachstelle das Konzept (barrierefreie Ausstattung; barrierefreie Informationsmöglichkeit) zu bewerten.

Den Behördenakten (Bl. 344 ff.) ist zu entnehmen, dass der Behindertenbeirat als zuständige Fachbehörde bezogen auf das Konzept der Antragstellerin zu ihren Lasten gewertet hat, dass die Informationen nicht ausführlich seien. Für die Beigeladenen wird zur Begründung der vergebenen Punkte angegeben, dass sie sich viel Mühe mit dem Abarbeiten des Handbuchs gemacht habe. Das Konzept der Antragstellerin (vgl. zu den Konzepten Anlagen ASt. 10 und ASt. 11) enthält die Aussage, dass die Empfehlungen der Handreichung des „BKB Bundeskompetenzzentrums Barrierefreiheit“, wo es irgendwie möglich sei, umgesetzt würden. Weiter wird in ihrem Konzept ausgeführt, dass die Bezirksinspektion und der Behindertenbeirat um einen Termin zur Abnahme und zur Besprechung von Nacharbeiten gebeten würden. Es ist nicht ermessensfehlerhaft und liegt im Beurteilungsspielraum der Behörde, eine geringe Anzahl an Punkten zu vergeben, weil sie das vorgelegte Konzept für nicht umfassend hält und es nicht als ausreichend einschätzt, wenn statt der Vorlage eines ausführlichen Vorschlags um die Abnahme und die Besprechung von Nacharbeiten gebeten wird.

Soweit die Antragstellerin wegen Erfahrungen in der Vergangenheit bezüglich der Umsetzung von Vorgaben zur Barrierefreiheit in der Kategorie Zuverlässigkeit und Bewährtheit bewertet wurde, gelten dazu die oben genannten Erwägungen, die bei der Nachbesserung von der Antragsgegnerin zu beachten sind.

Die Bewertung in der Kategorie Akzeptanz bei Anwohnerinnen und Anwohnern im Stadtviertel weist Fehler auf. Die Antragstellerin und die Beigeladene haben jeweils 55 Punkte - die Maximalpunktzahl - aufgrund der einzigen abgegebenen Wertung durch den Bezirksausschuss 1 erhalten. Den Behördenakten ist zu entnehmen (BA Bl. 202 ff.), dass die Bezirksausschüsse Punkte in vier Unterkategorien vergeben sollten: Beschwerden von Anwohnern des betroffenen Bezirksausschusses, Beschwerden von Anwohnern des benachbarten Bezirksausschusses, verträgliche Öffnungszeiten sowie Lärmbelastung. Damit sollen zum einen Erfahrungswerte mit dem Bewerber, zum anderen konzeptbezogene Gesichtspunkte in die Bewertung einfließen. Das Kreisverwaltungsreferat der Antragsgegnerin hat den Bezirksausschüssen dabei Vorgaben zur Bewertung gemacht (vgl. BA Bl. 202 ff.) und als Beispiel zur Erläuterung für die Unterkategorie Beschwerden angeführt: „Der Bewerber hat eine Gaststätte in Ihrem Stadtbezirk. Sind dem BA damit in Zusammenhang nachweisebare Beschwerden bekannt oder wird der Betrieb so durchgeführt, dass die Anwohner sich bisher nicht im Rahmen einer Beschwerde an den BA gewendet haben? Ist der Betreiber kooperativ und an einer einvernehmlichen Lösung interessiert? Der Bewerber hat in Ihrem Stadtbezirk bereits eine öffentliche Vergnügungsveranstaltung durchgeführt. Sind damit in Zusammenhang nachweisbare Beschwerden bekannt oder verlief die Veranstaltung störungsfrei? Hat der Veranstalter ggf. besondere Maßnahmen getroffen, um Beschwerden vorzubeugen?“

Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass nur ein Bezirksausschuss Erfahrungen mit Projekten der Antragstellerin und der Beigeladenen hat. Den Behördenakten ist zu entnehmen (BA Bl. 295), dass der Bezirksausschuss 3 sich dahingehend geäußert hat, dass ihm nur die Antragstellerin aus den Veranstaltungen Kulturstrand der Vorjahre bekannt ist. Dazu wird ausgeführt, nachweisbare Beschwerden seien nicht an den Bezirksausschuss herangetragen worden, über die Akzeptanz bei Anwohnern sei „ebenfalls“ nichts bekannt. Eine Vergabe von Bewertungspunkten erscheine unter dem vorgenannten Kenntnisstand nicht sinnvoll. In der Punktematrix ist daher in der entsprechenden Spalte die Angabe „k.A.“ vermerkt. Die Einschätzung der Fachstelle, dass eine Punktevergabe nicht sinnvoll sei, ist jedoch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Kreisverwaltungsreferats zur Bewertung nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Tatsache, dass bei der früheren Ausrichtung der Veranstaltung Kulturstrand auf dem Professor-Huber-Platz keine Beschwerden eingegangen sind, wäre eine Punktevergabe für die Antragstellerin vorzunehmen gewesen. Denn ein störungsfreier Verlauf bei einer in der Vergangenheit durchgeführten Veranstaltung soll sich nach der Intention des Bewertungskriteriums positiv für den Bewerber auswirken.

Dabei zeigt sich auch hier, dass aufgrund der Durchschnittsbildung in den Unterkategorien Beschwerden eine Verzerrung der Wertungen eintritt, wie dies bereits beim Kriterium Zuverlässigkeit und Bewährtheit aufgezeigt wurde. Da auf Erfahrungswerte aus vergangenen Veranstaltungen bzw. aufgrund von vom Bewerber betriebenen Gaststätten abgestellt wird und eine solche Bewertung umso mehr Aussagekraft besitzt, je größer die Anzahl an Erfahrungswerten ist, muss dieser Aspekt in die Wertung mit einfließen. Auch hat die Antragsgegnerin die tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, etwa Umfang, Dauer, Störpotential der zu bewertenden Veranstaltung und in Relation dazu etwaige Beschwerden einzuordnen und zu bewerten. Bei der Nachbesserung der Auswahlentscheidung bietet sich daher beispielsweise an, wie bereits beim Kriterium Zuverlässigkeit und Bewährtheit ausgeführt, aufgrund der von den Fachbehörden eingeholten Wortbeurteilungen eine gesamtbetrachtende Auswertung und eine Punktebewertung durch eine zentrale Stelle vornehmen zu lassen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die von der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung einheitlich nachvollziehbar sein muss. Stützt sich die Antragsgegnerin auf Stellungnahmen von Fachbehörden, müssen diese begründet und nachvollziehbar sein.

Soweit die Antragsgegnerin eine Alternativberechnung mit drei Punkten vorgenommen hat, die zu dem Ergebnis führt, dass auch bei dieser Berechnung die Beigeladene die Zulassung erhalten hätte, ist dies ungeeignet, den Mangel der Auswahlentscheidung zu heilen. Diese Vorgehensweise führt zu willkürlichen Ergebnissen, da die pauschale Vergabe des Mittelwertes von drei Punkten jeglicher Grundlage entbehrt.

Der Antrag war abzulehnen, soweit die Antragstellerin eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihr die Abhaltung der Veranstaltung Kulturstrand zu gestatten. Dazu müsste die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung ermessensfehlerfrei nur der Antragstellerin den Zuschlag erteilen dürfen, mithin eine Ermessensreduzierung auf 0 vorliegen. Dafür bieten sich keine Anhaltspunkte. Es besteht auch kein Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, es zu unterlassen Dritten die Durchführung einer Veranstaltung im fraglichen Zeitraum am Vater-Rhein-Brunnen zu gestatten, etwa wenn die Veranstaltung Kulturstrand dieses Jahr nicht stattfindet. Der Unterlassungsanspruch besteht, wie ausgeführt, nur im Hinblick auf die Erteilung der Genehmigung für die Durchführung der Veranstaltung Kulturstrand 2016 am Vater-Rhein-Brunnen für die Beigeladene bis zur Nachbesserung der Auswahlentscheidung durch die Antragsgegnerin. Der von der Antragstellerin beantragte weitergehende Anspruch ist abzulehnen, da es im Ermessen der Behörde steht, im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen nach § 3 der Grünanlagensatzung zu erteilen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 23/01/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 5/11 vom 23. Januar 2012 in dem Vergabenachprüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Rettungsdienstleistungen III GWB § 99 Abs. 4 aF; GVG § 17a Abs. 2 a) Auf Dienstleistungskonzess
published on 27/02/2006 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2003 - 4 K 3625/03 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatb
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Annotations

(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

(2) Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.

(3) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung

1.
von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) genannt sind, oder
2.
eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.

(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen.

(5) Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge.

(6) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.