Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Sept. 2016 - M 7 E 16.1534
Gericht
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin für den abwehrenden Brandschutz im Fliegerhorstgelände (für die in dem dem Antrag vom
II.
Von den Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin 2/3, die Antragstellerin 1/3 zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin beantragt den Erlass einer vorbeugenden Feststellungsverfügung.
Die Antragsgegnerin unterhält seit 1956 im Gemeindegebiet der Antragstellerin den Fliegerhorst Fürstenfeldbruck als Bundeswehreinrichtung. Am
Mit Schreiben vom
festzustellen, dass die Antragstellerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache für die in dem als Anlage K 1 beigefügten Lageplan blau umrandet eingezeichnete Flächen nicht für den abwehrenden Brandschutz zuständig ist.
Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, sie sei für den abwehrenden Brandschutz für das Fliegerhorstgelände nicht zuständig, soweit es sich noch um gewidmetes Militärgelände handle. Ihr sei im Jahr 2013 von der Antragsgegnerin eine Auflistung der damaligen zivilen Nutzung übermittelt worden, die genauen militärischen und sonstigen Nutzungen entzögen sich darüber hinaus weitestgehend ihrer Kenntnis, da das Areal nach wie vor der militärischen Geheimhaltung unterliege und vollständig eingezäunt sei. Es existierten nur drei Zufahrtsmöglichkeiten zum Fliegerhorstgelände, zwei davon seien beschrankt und nicht frei zugänglich, eine Zufahrt sei dauerhaft verschlossen. Ein Betreten bzw. Befahren des Militärgeländes sei erst nach vorheriger Personenkontrolle und lediglich in begleiteter Form möglich. Im Flächennutzungsplan der Antragstellerin sei die Fläche des Fliegerhorstes als „Baufläche für den Gemeindebedarf“ dargestellt und infolge der militärischen Widmungsbestimmung der kommunalen Gebiets- und Planungshoheit entzogen. Die Anwesen innerhalb des Fliegerhorstes seien nicht Bestandteil der kommunalen Straßennamen- und Hausnummernsatzung. Der abwehrende Brandschutz für das Fliegerhorstareal sei in der Vergangenheit federführend von der Antragsgegnerin gewährleistet worden. Nach den Erkenntnissen eines mit der Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplans beauftragten Ingenieurbüros seien die denkbaren, an einer Straße gelegenen Einsatzstellen innerhalb des Fliegerhorstes aktuell nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 10-minütigen Hilfsfrist nach Eingang einer Meldung zu erreichen. Daher sei voraussichtlich die Errichtung eines zweiten Feuerwehrgerätehauses notwendig, mit dessen Inbetriebnahme frühestens im Jahr 2019 gerechnet werden könne. Das Einhalten der Hilfsfrist sei bereits aktuell schon nicht möglich, da die jederzeitige ungehinderte Zufahrt zum Gelände aufgrund der bestehenden Einlasskontrollen und der mangelnden Auffindbarkeit der einzelnen Anwesen nicht gewährleistet sei. Der Antragstellerin lägen weder hinreichend zuverlässige Pläne noch die erforderlichen Rettungs- und Fluchtpläne vor. Auf Anfrage, wie viele Personen sich in dem umzäunten Areal befänden, sei mitgeteilt worden, dass die Zahl der im militärischen Sicherheitsbereich befindlichen Soldatinnen und Soldaten sowie Zivilisten vertraulich sei. Auf die Bitte des Regierungspräsidenten von Oberbayern, die Bundesfeuerwehr noch für ein bis zwei weitere Jahre im Fliegerhorst zu stationieren, sei mitgeteilt worden, dass eine solche Verlängerungsmöglichkeit nicht realisiert werden könne, da es sich bei den Feuerwehrleuten der Bundesfeuerwehr um extrem kritische personelle Ressourcen handle und das bislang am Fliegerhorst eingesetzte Personal daher zum 1. April 2016 in andere Bundesfeuerwehren versetzt und dort sofort in Schichtplanungen eingebunden werde. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für den abwehrenden Brandschutz bei bundeswehreigenen Liegenschaften ergebe sich aus Art. 30, 70, 83 GG. Da der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den abwehrenden Brandschutz für Einrichtungen der Verteidigung habe, könnten die Länder hierzu keine Regelungen treffen. Art. 1 BayFwG finde damit keine Anwendung auf derartige gewidmete Verteidigungsanlagen. Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem
Mit Schreiben vom
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen folgendes vorgetragen: Es werde bestritten, dass die Antragstellerin die Nutzungen des Geländes nicht kenne, da hierzu mehrere Besprechungen mit Vertretern der Antragstellerin durchgeführt worden seien. Die Anzahl der Personen, die sich auf dem Gelände befinde, sei der Regierung von Oberbayern mitgeteilt worden. Die Ausführungen der Antragstellerin zu den Zufahrtsmodalitäten zum Gelände gölten für den Normalbetrieb, nicht aber in Not- und Unglücksfällen. Es werde bestritten, dass der Antragstellerin keine zuverlässigen Pläne für das streitbefangene Gelände und für Rettungs- und Fluchtwege vorlägen. Außerdem bestehe kein Anordnungsgrund, der die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründen würde. Die Bundeswehrfeuerwehr auf dem ehemaligen Fliegerhorst sei zum 31. Dezember 2015 aufgelöst worden. Dies sei der Antragstellerin seit mindestens Juni 2014 angekündigt worden. Insoweit könne der Antrag keinen Erfolg mehr haben, da die Bundeswehrfeuerwehr nicht mehr vor Ort sei und eine Sicherung des Status quo, wie ihn die Antragstellerin begehre, faktisch nicht mehr möglich sei. Die zum 31. Dezember 2015 durchgeführte Auflösung der Bundesfeuerwehr sei seit Juni 2014 durch intensive Verhandlungen mit der Bayerischen Staatsbauverwaltung, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Vertretern der Stadt Fürstenfeldbruck, dem Feuerwehrreferenten der Stadt Fürstenfeldbruck, dem Leiter der Integrierten Leitstelle Fürstenfeldbruck sowie den Dienststellen der Bundeswehr am Standort vorbereitet worden. In letzter Zeit sei ein Maßnahmenkatalog erarbeitet worden, der als Grundlage für eine reibungslose Übergabe der Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes diene. Die Schlüsselgewalt und der ungehinderte Zugang zur Liegenschaft und den Gebäuden sei dabei berücksichtigt worden. Neben der Erstellung von Feuerwehrplänen als einsatzunterstützende Hilfsmittel sei durch technische und organisatorische Maßnahmen die Schaffung einer unverzüglichen Zugänglichkeit für die kommunale Feuerwehr sowohl für das Areal des ehemaligen Fliegerhorstes als auch zu den Gebäuden sichergestellt. Die Gebäude seien mit Brandmeldeanlagen und entsprechenden Feuerwehrschlüsseldepots versehen. Seitens der Bundeswehr habe das Angebot bestanden, die Vertreter der örtlich umliegenden kommunalen Feuerwehren in die Infrastruktur des Fliegerhorstes intensiv einzuweisen. Hierfür seien bis zum 1. April 2016 vier Funktionen der Bundesfeuerwehr als Nachkommando vorgehalten worden. Die Antragstellerin könne daher nicht nachvollziehbar argumentieren, dass ihr keine angemessene Übergangszeit zugestanden worden sei. Die Bundeswehr unterhalte seit dem 31. Dezember 2015 bzw. dem 1. April 2016 am Standort Fürstenfeldbruck weder materielle noch personelle Ressourcen für die Wahrnehmung des abwehrenden Brandschutzes. Die Versetzung des Personals sei erforderlich gewesen, um den abwehrenden Brandschutz an anderen Standorten sicherzustellen. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Zuständigkeit und Nichteinhaltung der Hilfsfristen seien nicht nachvollziehbar. Für die Asylbewerberunterkünfte, die bereits im September 2014 in einem unbürokratisch und schnell durch die Bundeswehr abgegebenen Teil des Kasernengeländes in Fürstenfeldbruck eingerichtet worden seien, stelle die Kommune bereits den abwehrenden Brandschutz seit der Abgabe sicher. Zudem sei die Stadt Fürstenfeldbruck auch für den abwehrenden Brandschutz für das der Bundeswehrliegenschaft gegenüberliegende Gewerbegebiet zuständig. Insofern sei es unverständlich, warum die Antragstellerin den abwehrenden Brandschutz nicht auch für die Bundeswehrliegenschaft wahrnehmen könne. Das Problem mit der Einhaltung von Hilfsfristen könne nicht der Antragsgegnerin angelastet werden. Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 10. Dezember 1996 bestehe die Pflicht zum Vorhalten einer Bundesfeuerwehr nur an solchen Standorten, an denen es der militärische Geheimschutz, die Durchführung des militärischen Auftrages oder ein spezielles militärisches Gefahrenpotential erfordere. Die Bundeswehrfeuerwehr Fürstenfeldbruck sei ursprünglich aus Gründen der militärischen Auftragserfüllung zur Absicherung des Flugbetriebes aufgestellt worden, welcher am 30. September 2003 endgültig eingestellt worden sei. Die Regierung von Oberbayern habe der Bundeswehr im Jahr 2004 mitgeteilt, dass besondere Brandgefahren aufgrund der Größe, Lage, der Anzahl der Beschäftigten sowie der baulichen Beschaffenheit der Gebäude und damit die Voraussetzungen zur Aufstellung einer Werkfeuerwehr nach Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayFwG vorlägen. Die Bundeswehr habe der Regierung daraufhin im Jahr 2005 geantwortet, dass wegen der bestehenden Brand- und Gefahrenpotentiale der baulichen Anlagen weiterhin zeitlich befristet eine Bundeswehrfeuerwehr vorgehalten werde. Die Beseitigung diese Mängel sei der Regierung von Oberbayern am 1. Oktober 2015 mitgeteilt worden. Mit der Schließung des Flugplatzes vor über 10 Jahren und der Beseitigung der brandschutzrechtlichen Defizite seien die Gründe für die Unterhaltung einer Bundeswehrfeuerwehr weggefallen. Auch besondere militärische Gefahrenpotentiale seien stillgelegt, abgezogen oder beseitigt worden. Daher gebe es keinen sachlichen Grund für eine ausnahmsweise Zuständigkeit der Bundeswehr für den abwehrenden Brandschutz. Darüber hinaus verkenne die Antragstellerin, dass es sich bei dem betroffenen Kasernengelände gerade nicht um ein solches handele, das der militärischen Geheimhaltung unterliege. Vielmehr handele es sich dabei um eine sog. militärischen Sicherheitsbereich im Sinne des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw). Ein formeller Akt der Entwidmung sei nicht notwendig, um die grundsätzliche Zuständigkeit der Antragstellerin für den Brandschutz zu begründen. Von einer sofortigen Auflösung der Bundeswehrfeuerwehr im Jahr 2003 sei abgesehen worden, um die Liegenschaft im vorbeugenden baulichen Brandschutz zu ertüchtigen, Gefahrenquellen zu minimieren und der Kommune ein angemessenes Zeitfenster zur Planung der Gefahrenabwehr einzuräumen. Die Antragstellerin könne daher keinesfalls damit gehört werden, dass ihr die Übernahme der Aufgabe nicht rechtzeitig angekündigt worden sei. Seit 2003 seien weit über 10 Jahre vergangen und der konkrete Termin des 31. Dezember 2015 sei auch mindestens 18 Monate vohrer angekündigt worden. Der Antragsgegnerin könne nicht zugemutet werden, dass die Antragstellerin abwarte, bis die Bundesfeuerwehr abgezogen sei, um diese dann im Wege des einstweiligen Rechtschutzes verpflichten zu wollen, wieder Kapazitäten aufzubauen, die vor Ort nicht mehr vorhanden seien. Ein solches Verhalten sei rechtsmissbräuchlich.
Mit Schreiben vom
Mit Schriftsatz vom
Am
Mit Schreiben vom
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten zu diesem Verfahren und zum Verfahren M 7 K 16.1526 verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 123 VwGO, mit dem die Antragstellerin eine vorläufige Feststellung zur Zuständigkeit für den abwehrenden Brandschutz in einer Bundeswehrliegenschaft begehrt, ist zulässig und größtenteils begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.
Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten statthaft sein (vgl. BayVGH, B. v. 12.3.2010 - 11 CE 09.7212 - juris Rn. 28; HessVGH, B. v. 12.10.1989 - 3 TG 2633/89 - juris Rn. 14 m. w. N.; OVG Lüneburg, B. v. 4.4.2012 - 8 ME 49/12 - juris Rn. 21 m. w. N.; a.A. OVG NRW, B. v. 25.4.1996 - 15 B 2786/95 - juris Rn. 13). Das Gericht trifft im Rahmen der einstweiligen Anordnung Regelungen nach freiem Ermessen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO).
Es besteht ein Anordnungsgrund, da eine besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht wurde. Eine einstweilige Anordnung ist vorliegend „aus anderen Gründen“ (§ 123 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO; vgl. BayVGH, B. v. 22.11.2000 - 22 ZE 00.2779 - juris Rn. 14) nötig. Die Klärung der Frage, wer für den abwehrenden Brandschutz in der Liegenschaft zuständig ist, ist besonders dringlich, da hochrangige schutzwürdige Belange Dritter (Leib und Leben der sich auf dem Gelände befindlichen Personen) berührt sind. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin führt die Stellung des Antrags nach § 123 VwGO am 4. April 2016 nicht dazu, dass eine prozessuale Verwirkung eingetreten ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, B. v. 29.1.2012 - 5 S 196/12 - juris Rn. 9). Die Parteien haben zunächst in Verhandlungen über die Frage der Brandschutzzuständigkeit gestanden, eine gütliche Streitbeilegung angestrebt und eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden gesucht (vgl. BA Bl. 78). Als ersichtlich wurde, dass eine einvernehmliche Lösung nicht zu erreichen war, hat die Antragstellerin den Rechtsweg bestritten. Ein treuwidriges Verhalten, das einem Vorgehen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entgegenstehen könnte, liegt darin nicht. Dass die Antragsgegnerin mittlerweile ihre Bundeswehrfeuerwehr schon abgezogen hat, ist kein Umstand, der der Antragstellerin angelastet werden kann. Vielmehr hat die Antragsgegnerin den Abzug in Kenntnis der differierenden Ansichten zur Zuständigkeit angeordnet.
Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch, dass sie bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache für den abwehrenden Brandschutz auf dem genauer bezeichneten Fliegerhorstgelände nicht zuständig ist, glaubhaft gemacht. Das Gericht ist zwar nach dem derzeitigem Sach- und Kenntnisstand der Auffassung, dass viel dafür spricht, dass der abwehrende Brandschutz in der Liegenschaft zukünftig durch die Antragstellerin wahrzunehmen sein wird. Die Kammer nimmt allerdings für eine Übergangszeit eine fortbestehende Brandschutzzuständigkeit des Bundes für das ehemalige Fliegerhorstgelände an. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Das Bundesverwaltungsgericht führt in seiner grundlegenden Entscheidung zur Brandschutzzuständigkeit in Einrichtungen der Bundeswehr
Die Zuständigkeit des Bundes für die Aufstellung der Streitkräfte (Art. 87 a GG) und die Bundeswehrverwaltung (Art. 87 b GG) erfasst den abwehrenden Brandschutz für Liegenschaften und Anlagen der Bundeswehr nur in dem zur Erfüllung des Verteidigungsauftrags konkret gebotenen Umfang (BVerwG, a. a. O. - juris Rn. 15). Soweit deshalb nicht Besonderheiten des Verteidigungsauftrags bundeswehreigenen Brandschutz konkret erfordern, verbleibt es bei der Länderzuständigkeit (BVerwG, a. a. O. - juris Rn. 20). Der Bund hat die Kompetenz beim Brandschutz in Bezug auf „militärspezifische“ Gefahren, während die Vorkehrungen für das allgemeine, jedermann treffende Risiko von Brand- und Unglücksfällen den Ländern obliegt (BVerwG, a. a. O. - juris Rn. 23; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 12.7.2016 - 1 S 183/15 - juris Rn. 47 mit ähnlichen Erwägungen zur Brandschutzzuständigkeit auf Bundesfernstraßen).
Das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O. - juris Rn. 24) stellt weiter fest, dass die Bestimmung der Brandschutzzuständigkeit im Einzelfall anhand einer an der grundsätzlichen Zuständigkeit der Länder ausgerichteten Abwägung zwischen den Erfordernissen wirksamer Verteidigung und der Leistungsfähigkeit der nach Maßgabe der nach Landesrecht zu treffenden Vorkehrungen des abwehrenden Brandschutzes erfolgt. Für die Abwägung bieten die Gesichtspunkte des militärischen Geheimschutzes, der Durchführung des militärischen Auftrags und eines speziellen militärischen Gefahrenpotentials eine Orientierungshilfe, ohne die Entscheidung abschließend zu steuern (BVerwG, a. a. O. - juris Rn. 24).
Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Bestimmung der Brandschutzzuständigkeit auf dem Gelände eines noch militärisch gewidmeten ehemaligen Fliegerhorstes, auf dem der Flugbetrieb im Jahr 2003 eingestellt wurde. Die Antragsgegnerin hat nach Einstellung des Flugbetriebs zunächst aus verschiedenen Gründen den abwehrenden Brandschutz in der Liegenschaft selbst weiter wahrgenommen und vertritt die Auffassung, dass seit ihres Abzugs der Bundeswehrfeuerwehr zum 31. Dezember 2015 bzw. 1. April 2016 nunmehr die Antragstellerin für den abwehrenden Brandschutz zuständig sei. Als Gründe für die weitere Wahrnehmung des Brandschutzes durch die Bundeswehrfeuerwehr nach Einstellung des Flugbetriebs in der Liegenschaft hat das Bundesministerium der Verteidigung in einem Schreiben an die Regierung von Oberbayern vom 3. März 2005 (BA Bl. 25) mitgeteilt, „dass das Bundesministerium der Verteidigung entschieden hat, den Brandschutz der Fliegerhorstkaserne Fürstenfeldbruck - wegen der Bedeutung der Einrichtung der Liegenschaft für die Erfüllung des Auftrages der Bundeswehr - weiterhin mit einer Bundeswehrfeuerwehr wahrzunehmen. Entscheidungserheblich war insbesondere auch, dass sich im Betrieb der Kaserne verschiedene Brandgefahrenpotentiale summieren und kommunale Feuerwehren die gesetzlichen Hilfsfristen nicht sicherstellen können. Die Vorhaltung der Bundeswehrfeuerwehr erfolgt temporär und unterliegt grundsätzlich periodischen Prüfungen ihrer weiteren Notwendigkeit.“ Damit hat die Antragsgegnerin auch nach Aufgabe des Flugbetriebs weiter eine originäre Zuständigkeit des Bundes für den abwehrenden Brandschutz angenommen.
Zwar hat die Regierung von Oberbayern in ihrem Schreiben vom 11. Februar 2004 an die Antragsgegnerin das Erfordernis einer Werkfeuerwehr thematisiert (BA Bl. 17-24). Gleichwohl ist der darauf bezugnehmenden Antwort der Antragsgegnerin vom 3. März 2005 nicht eine Bereitschaft zur freiwillige Errichtung einer Werksfeuerwehr zu entnehmen, sondern vielmehr die Erklärung, eine Bundeswehrfeuerwehr aus eigener Brandschutzzuständigkeit beizubehalten. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des Schreibens nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB, wonach es auf den objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Erklärung ankommt, ferner darauf, wie ihn der Adressat nach Treu und Glauben verstehen durfte (BVerwG, B. v. 13.9.1999 - 11 B 14/99 - juris Rn. 2; BGH, U. v. 3.2. 1967 - VI ZR 114/65 - juris Rn. 14). In dem Antwortschreiben wird nicht auf das detaillierte Vorbringen der Regierung zur Werksfeuerwehr eingegangen, sondern allgemein und ohne Bezugnahme zu einer Werksfeuerwehr erklärt, den Brandschutz „weiterhin“ mit einer Bundeswehrfeuerwehr wahrzunehmen. Auch hat der Empfänger des Schreibens, die Regierung von Oberbayern, den Inhalt in diesem Sinne aufgefasst, dass der Bund weiterhin seine Zuständigkeit für den abwehrenden Brandschutz angenommen hat (vgl. Äußerung des Vertreters der im Verfahren M 7 K 16.1526 beigeladenen Regierung von Oberbayern in der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2016 zum Verfahren M 7 K 16.1526) und hat keine Anerkennung einer Werkfeuerwehr (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayFwG) vorgenommen.
Nach ihrem Schreiben war die Antragsgegnerin selbst der Auffassung, dass die mangelnde Hilfsfristeinhaltung durch kommunale Feuerwehren für ein so großes Gelände ein relevanter Punkt bei der Frage der Brandschutzzuständigkeit war und eine weitere Wahrnehmung des Brandschutzes durch die Bundeswehr rechtfertigte. In ihrem Zeitplan zur geplanten Übergabe des Brandschutzes an die Antragstellerin hat sie diesen Belang indes nicht berücksichtigt, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Mängel bei der Einhaltung der Hilfsfrist durch die kommunale Feuerwehr kein Hinderungsgrund für die Auflösung der Bundeswehrfeuerwehr seien (BA Bl. 40, 41). Dies ist vor dem Hintergrund des Schreibens vom 3. März 2005 nicht nachvollziehbar.
Die Hilfsfrist ist in Nr. 1.1. der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28. Mai 2013, Az. ID1-2211.50-162, enthalten und lautet: „Um ihre Aufgaben im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst erfüllen zu können, müssen die Gemeinden ihre Feuerwehren so aufstellen und ausrüsten, dass diese möglichst schnell Menschen retten, Schadenfeuer begrenzen und wirksam bekämpfen sowie technische Hilfe leisten können. Hierfür ist es notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang einer Meldung bei der Alarm auslösenden Stelle erreicht werden kann (Hilfsfrist).“
Die Feuerwehr der Antragstellerin kann derzeit die Hilfsfrist für das Fliegerhorstgelände nicht einhalten. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin liegt auch nicht eine lediglich geringfügige Hilfsfristüberschreitung vor. Die Antragstellerin geht bei der Berechnung der Hilfsfrist davon aus, dass der Passus in der Vollzugsbekanntmachung „jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle“ so zu verstehen sei, dass damit nur eine öffentliche Straße gemeint sein könne, so dass bei der Berechnung auf das Haupttor bzw. das gegenüberliegende Tor zum Kasernengelände abzustellen sei. Dieser Auslegung ist nicht zu folgen. Hintergrund der 10-minütigen Hilfsfrist ist folgender: Sie entspricht den einschlägigen Erfahrungen bei der Brandbekämpfung und ist eine allgemein anerkannte Richtschnur für die Beurteilung, ob die Feuerwehren rechtzeitig am Schadensort sind (BayVGH, B. v. 2.8.2010 - 4 ZB 08.3007 - juris Rn. 9). Nur wenn die für den Ersteinsatz zuständige Feuerwehr innerhalb dieses Zeitraums am Schadensort eintrifft, ist eine bestmögliche Brandbekämpfung möglich (BayVGH, a. a. O.; Forster/Pemler/Remmele, Bayerisches Feuerwehrgesetz, 41. Lieferung Stand Januar 2016, Art. 1 Rn. 54). Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Auslegung findet zum einen im Wortlaut der Vollzugsbekanntmachung keine Stütze, da darin nicht von einer öffentlichen Straße (vgl. § 2 StrG) gesprochen wird, zum anderen würde sie dem Sinn und Zweck der Hilfsfrist zuwiderlaufen. Denn nach dieser Auslegung würde eine weitaus längere Frist bis zum Eintreffen am Schadensort in Kauf genommen, je nachdem wie weit der Brandherd vom Tor entfernt auf dem Kasernengelände gelegen ist. Für einen ausreichenden Brandschutz ist es aber notwendig, dass die erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden, um ein Schadenfeuer auf den Herd (Entstehungsort) zu beschränken und wirksam zu bekämpfen (BayVGH, B. v. 2.8.2010 - 4 ZB 08.3007 - juris Rn. 7; Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 1 Rn. 42). Dass es nicht auf das Tor zum Bundeswehrgelände ankommt, hat im Übrigen auch die Regierung von Oberbayern in ihrem Schreiben an die Bundeswehr im Jahr 2005 angenommen, in dem sie ausführt, dass die Hilfsfrist nicht eingehalten werden könne, da zur Anfahrtszeit zum Tor noch die Zeit dazu komme, die die Feuerwehr zum Schadensort im Fliegerhorst benötige, was zu Hilfsfristen von 15 Minuten führen könne (BA Bl. 18).
Die Nichteinhaltung der Hilfsfrist durch die gemeindliche Feuerwehr in Bezug auf die Bundeswehrliegenschaft führt dazu, dass die Feuerwehr nicht im notwendigen Umfang aufgestellt ist (Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 1 Rn. 54) und daher nicht leistungsfähig ist. Das Bundesverwaltungsgericht nennt in seiner grundlegenden Entscheidung zur Brandschutzzuständigkeit in Einrichtungen der Bundeswehr
Die Kammer ist der Auffassung, ohne sich im Eilverfahren zur Dauer der einzuräumenden Übergangsfrist abschließend zu äußern, dass die einzuräumende Übergangsfrist derzeit noch andauert und trifft daher die aus dem Tenor ersichtliche Feststellung. Für die Übergangsfrist sind folgende Eckdaten relevant: Nach Einstellung des Flugbetriebs 2003 bestand zunächst noch keine Veranlassung, die Mängel bezüglich der Hilfsfristeneinhaltung im Hinblick auf das Gebiet des Fliegerhorstes zu beheben, da die Bundeswehrfeuerwehr den abwehrenden Brandschutz weiter wahrgenommen hat. Am 24. Juni 2014 (BA Bl. 38) fand ein erstes Gespräch zwischen den Parteien zur geplanten Übergabe des Brandschutzes statt; in der Folge wurde ein Ingenieurbüro mit der Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplans beauftragt, der die Errichtung einer zweiten Feuerwache vorsieht, um die Hilfsfristproblematik im nordöstlichen und östlichen Stadtgebiet sowie dem Fliegerhorstgelände zu beheben (vgl. Feuerwehrbedarfsplan S. 15).
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat es die Antragstellerin nicht in der Hand, die Brandschutzzuständigkeit und deren Übergang auf sie dadurch selbst zu bestimmen, indem sie die Behebung der Hilfsfristenproblematik (etwa den Bau eines zweiten Feuerwehrhauses) verzögert. Das Gericht sieht es nämlich lediglich als erforderlich an, der Antragstellerin eine Übergangsfrist zu gewähren, die sich an einer zügigen Behebung der Hilfsfristproblematik orientiert und nicht an der tatsächlichen Dauer. Es wird daher nicht darauf ankommen, in welchem Zeitraum die Antragstellerin nach ihren Planungen ein zweites Feuerwehrhaus errichtet. Es muss lediglich ein Zeitraum zugestanden werden, in dem es zumutbar erscheint, die erforderlichen Schritte zur Sicherstellung der Hilfsfrist zu ergreifen. Sollte die Antragstellerin nach der ihr weiter einzuräumenden Übergangszeit nicht in der Lage sein, die Hilfsfristen einzuhalten, hat sie ggf. andere Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausrückzeit zu verkürzen (etwa personelle Maßnahmen, wie die Einstellung hauptamtlichen Personals). Der Rechtsgedanken der Zumutbarkeit kommt auch in anderen Bereichen des Feuerwehrrechts zum Tragen. So legt etwa § 14 Abs. 6 AVBayFwG fest, dass für die Entscheidung über die Verpflichtung, eine Werkfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten nicht nur die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene, sondern auch die der Gemeinde zumutbare Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Feuerwehr zu berücksichtigen ist. Hintergrund der Vorschrift ist, dass es andernfalls die Gemeinde in der Hand hätte, durch eine Reduzierung der Stärke und Ausrüstung der Feuerwehr eine Werkfeuerwehr erzwingen zu können (Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 15 Rn. 86). Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass es entscheidungserheblich auf die Entwidmung des Bundeswehrgeländes ankommt, ist dies nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kein notwendiges und sachgerechtes Kriterium. Aus den von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18. August 2016 vorgelegten Unterlagen (Anlage 15) ergibt sich im Übrigen, dass in den meisten Liegenschaften der Bundeswehr der Brandschutz durch die kommunalen Feuerwehren sichergestellt wird.
Soweit die Antragsgegnerin Einwände gegen eine verlängerte Übergangsfrist vorbringt, dringt sie nicht durch. Der Hinweis, dass Probleme bei der Hilfsfristeneinhaltung auch im Übrigen Gemeindegebiet bestünden, führt nicht zu einer anderen Bewertung, da dies unerheblich ist bei der Frage der Übernahme des Brandschutzes für eine große Fläche, für die bisher keine Zuständigkeit bestand. Soweit eingewandt wird, dass die Antragstellerin für den Brandschutz auf dem aus dem Militärgelände ausgegliederten Gebiet der Asylunterkunft zuständig sei, begehrt sie hierfür in einem anderen Verfahren die Einrichtung einer Werkfeuerwehr (M 7 K 16.2001).
Auch ist der Antragsgegnerin nicht zu folgen, wenn sie meint, dass die Feuerwehren E... und G... im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit (Art. 57 Abs. 3 GO) herangezogen werden müssten, um die Hilfsfristeinhaltung sicherzustellen. Zweifelhaft ist schon, ob diese Feuerwehren die Hilfsfrist bezogen auf das Gebiet des Fliegerhorstes tatsächlich einhalten können, wie die Antragsgegnerin unter Verweis auf den von der Antragstellerin vorgelegten Sachstandsbericht eines Ingenieurbüros vom 15. Juli 2015 behauptet. Diesem lässt sich entnehmen, dass bei der Berechnung der Hilfsfrist für die genannten Feuerwehren mangels Vorliegens von realen Einsatzwerten nur fiktive Werte angesetzt werden können, wobei von der geringstmöglichen Ausrückzeit ausgegangen wird. Eine Aussage über die tatsächliche Ausrückzeit lässt sich damit nicht treffen. Ferner kommt erneut die oben erörterte Problematik der Bestimmung des Ortes für die Berechnung der Hilfsfrist zum Tragen. Für das Haupttor kann nach dem Bericht die Hilfsfrist eingehalten werden, für andere Messpunkte in der Liegenschaft (etwa die Offiziersschule) hingegen nicht. Die Verpflichtung zur kommunalen Zusammenarbeit zur Sicherstellung der Hilfsfrist ist abgesehen davon auch deshalb zweifelhaft, da der Feuergrundschutz durch die Gemeinde selbst sicherzustellen ist, mithin eine strikte Gemeindebezogenheit bei den grundlegenden Aufgaben der Feuerwehr herrscht (Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 1 Rn. 15). Die Einhaltung der Hilfsfrist dürfte zu diesen grundlegenden Aufgaben der gemeindlichen Feuerwehr gehören.
Im Übrigen war der Antrag abzuweisen, soweit die Antragstellerin eine einstweilige Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache begehrt. Das Gericht hält eine Übergangsregelung zunächst bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache, in der das Gericht entscheiden wird, von wem und ggf. ab wann der Brandschutz in der Liegenschaft sicherzustellen ist, für ausreichend.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.