Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Feb. 2015 - M 6b S 14.5844

published on 10/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Feb. 2015 - M 6b S 14.5844
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Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom ... Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts St. vom ... November 2014 wird hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheids wiederhergestellt sowie hinsichtlich der Nr. 2 angeordnet, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnisklassen A, A1, A2, B, BE, AM und L betrifft, außerdem hinsichtlich der Nr. 5 des Bescheids angeordnet.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller vorläufig einen Führerschein der Fahrerlaubnisklassen A, A1, A2, B, BE, AM und L auszustellen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3 zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner im März 19... erteilten Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5.

Der Antragsteller wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl vom ... Dezember 2010 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am ... Juni 2010 beim Ausparken mit einem Pkw kollidierte und die Unfallstelle verließ, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Im Rahmen einer vom Antragsgegner veranlassten Vorsprache vom ... Juli 2012 zum Zweck der fahrerlaubnisrechtlichen Abklärung des Vorfalls teilte der Antragsteller u. a. mit, dass er seit ca. einem viertel Jahr links und rechts ein Hörgerät trage.

Mit Schreiben vom ... Juli 2012 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung über dessen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf. Es sei der Frage nachzugehen, ob der Antragsteller trotz des Vorliegens einer Erkrankung (Hörminderung bds.) in der Lage sei, den Anforderungen zum Fahren von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2012 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers seine Bevollmächtigung gegenüber dem Antragsgegner mit und bat um Fristverlängerung hinsichtlich der Vorlage des Gutachtens. Den Antrag begründete er u. a. mit Krankenhausaufenthalten und legte als Anlagen zu seinem Schreiben einen vorläufigen Arztbrief sowie einen Ärztlichen Bericht zweier Kliniken vor, denen die Diagnosen „Bypassverschluss links“ und „Periphere arterielle Verschlusskrankheit Oberschenkeltyp Fontaine-Stadium IV links“ zu entnehmen sind.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2012 erließ der Antragsgegner daraufhin eine neue, geänderte Gutachtensanordnung, die um die Fragestellung ergänzt wurde, ob der Antragsteller trotz des Vorliegens einer Erkrankung (Periphere Gefäßerkrankung), die nach Nr. 4.6 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle, (wieder) in der Lage sei, den Anforderungen zum Fahren von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden.

Das nicht datierte Gutachten der beauftragten ... GmbH ging am ... April 2013 beim Antragsgegner ein. Die zusammenfassende Befundwürdigung ergab demnach, dass der Antragsteller „ohne Probleme akustisch und inhaltlich (Hörgeräte tragend)“ verstehe. Die klinische Untersuchung habe keine Gewebsschäden infolge einer arteriellen Verschlusskrankheit ergeben. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde und des aktuellen Untersuchungsbefundes sei aktuell keine Einschränkung der Fahrtauglichkeit im Sinne der Begutachtungsleitlinien festzustellen. Als Gutachtenergebnis ist ausgeführt, dass eine Gefäßerkrankung oder Beeinträchtigung vorliege, die nach Nr. 4 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle. Der Antragsteller sei jedoch derzeit in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und/oder 2 gerecht zu werden. Eine Nachuntersuchung in einem Jahr sei erforderlich.

Der Antragsgegner teilte dem Bevollmächtigten am ... April 2013 telefonisch mit, dass das vorgelegte Gutachten zum Antragsteller nicht schlüssig und nachvollziehbar sei. Auf dessen Bitte teilte der Antragsgegner der ... GmbH mit Schreiben vom ... Mai 2013 die aus seiner Sicht bestehenden Mängel mit. Es fehle die vollständige Beantwortung der behördlichen Fragestellung hinsichtlich der Hörminderung beidseits. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung könne nicht ausreichend nachvollzogen werden, da es an der Wiedergabe der wesentlichen Befunde und der Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen mangele. Die für erforderlich gehaltene Nachuntersuchung in einem Jahr sei nicht begründet. Es werde um Nachbesserung gebeten.

Mit Schreiben vom ... Mai 2013 überreichte der Bevollmächtigte des Antragstellers das nachgebesserte Gutachten der ... GmbH vom ... April 2013, das wiederum zu dem Ergebnis kam, dass der Antragsteller trotz seiner Gefäßerkrankung derzeit in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und/oder 2 gerecht zu werden. Eine Nachuntersuchung in einem Jahr sei erforderlich, da eine Verschlechterung der Gefäßsituation zu befürchten sei. Der Antragsteller sei darüber hinaus auch im Hinblick auf seine Hörminderung in der Lage, den Anforderungen zum Fahren der genannten Gruppen gerecht zu werden.

Mit Schreiben vom ... Juni 2013 teilte der Antragsgegner der ... GmbH und dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass er das vorgelegte Gutachten - auch in der nachgebesserten Form - nicht für nachvollziehbar halte. Dies gelte sowohl hinsichtlich der peripheren Gefäßerkrankung, was im Einzelnen näher ausgeführt wird, als auch zur Hörminderung, für die dem ärztlichen Gutachten nicht zu entnehmen sei, wie hoch der Hörverlust ohne Kompensation in Prozent sei. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob beim Antragsteller eine hochgradige Schwerhörigkeit (mindestens 60%) vorliege. Es werde auch nicht ausgeführt, ob daneben weitere schwerwiegende Mängel, insbesondere Sehstörungen, Störungen des Gleichgewichts oder intellektuelle Leistungseinschränkungen, vorlägen.

Mit Schreiben vom ... Juli 2013 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass die ... GmbH die Bedenken des Antragsgegners teile und den Antragsteller noch einmal zur Leistungsdiagnose einbestellen werde.

Mit Schreiben vom ... August 2013 übermittelte die ... GmbH dem Antragsgegner das an den Antragsteller gerichtete Schreiben vom ... August 2013. Diesem ist zu entnehmen, dass sich der Antragsteller am ... Juli 2013 einer konsiliarischen psychofunktionalen Leistungstestung unterzogen habe. Die Durchführung der Leistungsüberprüfung mittels Determinationstests (DT/S1) sei trotz sorgfältiger Einweisung und Instruktion nicht möglich gewesen. Der Test sei wiederholt in der Übungsphase abgebrochen worden, da zu viele Fehler gemacht worden seien. Es sei daher festzustellen, dass sich Hinweise auf erhebliche psychofunktionale Leistungsbeeinträchtigungen ergeben hätten, die an sich bereits eine Fahreignung ausschlössen. Auf eine weitergehende und ergänzende Überprüfung der ansonsten aufgeführten Mängel sei daher aus Gründen der Verhältnismäßigkeit verzichtet worden. Das Gutachtensergebnis sei dahingehend zu korrigieren, dass beim Antragsteller eine Gefäßerkrankung oder Beeinträchtigung vorliege, die nach Nr. 4 der Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stelle. Auch liege beim Antragsteller eine Erkrankung (Hörminderung bds.) vor, die nach Nr. 2 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle. Es seien Hinweise auf erhebliche psychofunktionale Leistungsbeeinträchtigungen gefunden worden. Der Antragsteller sei derzeit nicht in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und/oder 2 gerecht zu werden.

Mit Schreiben vom ... August 2013 teilte die ... GmbH dem Antragsgegner auf dessen telefonische Anfrage ergänzend mit, dass aufgrund des Umstandes, dass die Übungsphase des durchzuführenden Leistungstests trotz sorgfältiger Instruktion immer wieder aufgrund zu vieler Fehler habe abgebrochen werden müssen, derzeit nicht die Möglichkeit einer Kompensation, die im Rahmen einer Fahrverhaltensbeobachtung geprüft werden könnte, gegeben sei.

Mit Schreiben vom ... September 2013 ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller erneut die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zum Nachweis der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen an. Bislang liege kein nachvollziehbares Gutachten vor. Aufgrund der unzureichenden Ergebnisse der durchgeführten Leistungstestungen ergäben sich zudem neue Zweifel an der Fahreignung. Neben den Fragestellungen aus den vorangegangenen Gutachtensanordnungen zur Hörminderung bzw. zur Peripheren Gefäßerkrankung findet sich in der Anordnung die weitere Fragestellung: „Liegt bei dem Untersuchten die erforderliche Leistungsfähigkeit (Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit) zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges vor?“.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2013 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Aufhebung der Anordnung vom ... September 2013. Er teilte mit, dass ausweislich eines als Anlage überreichten Attests beim Antragsteller hinsichtlich der Gefäßkrankheit weder ein Fontaine-Stadium IV, noch ein Fontaine-Stadium III (Ruhebeschwerden) vorlägen. Auch aus dem Gutachten der ... GmbH ergebe sich, dass der Antragsteller trotz des Verdachts auf Fontaine IV zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Hinsichtlich der Hörminderung und der Augen ergebe sich alles Notwendige aus den vorliegenden Gutachten der Begutachtungsstelle ... und den aus Anlass der Begutachtung eingeholten und als Anlage zum Schreiben beigefügten fachärztlichen Attesten. Entgegen der vom Antragsgegner gegenüber der A. geäußerten Meinung, sei es aufgrund der Anmerkung in der Anlage 4 FeV nicht erforderlich gewesen, einen Leistungstest durchzuführen. Der von der ... GmbH durchgeführte Reaktionstest sei nicht Gegenstand der Fragestellung aus der Gutachtensanordnung gewesen. Es lasse sich mit diesem weder die Frage nach der Hörminderung, noch der Gefäßerkrankung beantworten. Allein der Hinweis der ... GmbH, dass jener Test in der Einweisungsphase abgebrochen worden sei, ergebe keinen Grund für eine erneute Begutachtungsanordnung. Dies sei zudem unter Verletzung des Arztgeheimnisses (§ 203 StGB) direkt an den Antragsgegner vermeldet worden.

Die Schreiben der A. vom ... August 2013 und ... August 2013 böten unabhängig davon auch keinen Anlass für die Anordnung einer neuen Begutachtung. Die ... GmbH habe nicht dargelegt, aufgrund welcher Fragestellung des Antragsgegners sie einen Computer-Test durchgeführt habe, weshalb dieser Test aus Sicht der Begutachtungsstelle notwendig geworden sei und aus welchem Grund er dazu geführt habe, dass alle positiven Untersuchungsergebnisse hinfällig geworden sein könnten. Eine nach den anerkannten Regeln des Tests vorgesehene Befunderhebung habe nicht stattgefunden. Die ... GmbH stütze sich auf einen nicht durchgeführten Computertest. Das tauge nicht als Grundlage für Zweifel an der Fahreignung. Zudem habe man Angaben unterlassen, wie sich die Einweisungsphase genau gestaltet habe und ob das Alter und die Unerfahrenheit des Antragstellers mit Computern ausreichend berücksichtigt worden sei. Es liege auch keine Beobachtung im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr vor. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf dieses verwiesen.

Mit Schreiben vom ... November 2013 nahm der Antragsgegner gegenüber dem Bevollmächtigten des Antragstellers zu dessen Schreiben vom ... Oktober 2013 ausführlich Stellung, woraufhin der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom ... Januar 2014 ebenso ausführlich erwiderte und im Namen des Antragstellers anbot, dass sich dieser zu einem vom Antragsgegner bestimmten Arzt nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 4 FeV begebe und dort ein Gutachten erstellen lasse.

Mit Schreiben vom ... Januar 2014 ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller erneut die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zum Nachweis der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 2 FeV an. Es sei ein Gutachten eines weitergebildeten Arztes (Facharzt) mit verkehrsmedizinischer Qualifikation für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und eines weitergebildeten Arztes (Facharzt) mit verkehrsmedizinischer Qualifikation für Innere Medizin beizubringen. Soweit keiner der gewählten Fachärzte die erforderlichen Leistungstestungen durchführen könne, sei zudem bis zum Termin ein Gutachten eines Arztes mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ bezüglich der Frage nach der erforderlichen Leistungsfähigkeit beizubringen. Die Fragestellungen entsprachen denen in der Anordnung vom ... September 2013. Die Anordnungen vom ... Juli 2012, ... Dezember 2012 und ... September 2013 würden durch die Anordnung vom ... Januar 2014 ersetzt.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 benannte der Bevollmächtigte des Antragstellers den Betriebsarzt Dr. B. zur Fragestellung Periphere Gefäßerkrankung und Leistungsfähigkeit sowie den HNO-Arzt Dr. A. zur Frage der Hörminderung. Der Antragsgegner teilte dem Bevollmächtigten des Antragstellers daraufhin mit Schreiben vom ... Februar 2014 mit, dass eine allgemeine Anfrage beim benannten Betriebsarzt ergeben habe, dass dieser die erforderlichen Leistungstestungen nicht durchführen könne. Es werde gebeten, einen anderen Arzt zu benennen. An den HNO-Arzt wurde der Begutachtungsauftrag versandt.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 bat der Bevollmächtigte des Antragstellers, den Begutachtungsauftrag bezüglich der Fragestellung Periphere Gefäßerkrankung an den benannten Betriebsarzt zu versenden. Er monierte zugleich, dass aus der Anordnung vom ... Januar 2014 nicht klar werde, auf welchen gesundheitlichen Mangel man sich beziehe, wenn ergänzend Leistungstestungen angefordert würden. Hinsichtlich der Peripheren Gefäßerkrankung und der Hörminderung würden Begutachtungen vorgenommen werden. Für weitere Anordnungen sei kein Raum, da weitere gesundheitliche Mängel nicht vorliegen würden. Hinsichtlich der Mitteilungen der ... GmbH vom ... August 2013 und ... August 2013 werde darauf hingewiesen, dass diese einem Verwertungsverbot unterlägen, wie sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom ... Juni 2008 (BVerwG ...) ergebe. Um die Entscheidung bezüglich der Begutachtungen zu erleichtern, werde der Vorschlag gemacht, dass der Antragsteller freiwillig auf die Fahrerlaubnis der Gruppe 2 (C1 und C1E) verzichte.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 nahm der Antragsgegner zu dem vorbenannten Schreiben erneut Stellung. Insbesondere führte er aus, dass die von der ... GmbH mit Schreiben vom ... August 2013 mitgeteilten erheblichen psychofunktionalen Leistungsbeeinträchtigungen verwertbar seien und Tatsachen im Sinne von § 11 Abs. 2 FeV darstellten. Von der Durchführung der Leistungstestungen könne nicht abgesehen werden.

Dem benannten Betriebsarzt Dr. B. wurde mit Schreiben des Antragsgegners vom ... Februar 2014 die Fragestellung in Bezug auf die Periphere Gefäßerkrankung mitgeteilt.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 erwiderte der Bevollmächtigte des Antragstellers und teilte u. a. mit, dass sowohl der hinsichtlich der Peripheren Gefäßerkrankung als auch der hinsichtlich der Hörminderung beauftragte Facharzt die Leistungsfähigkeit bzw. schwerwiegende Mängel im Sinne der Nr. 2.1 der Anlage 4 zur FeV mit prüfen würden.

Mit Schreiben vom ... März 2014 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers das Verkehrsmedizinische Gutachten des Dr. A. zur Frage der Fahreignung in Bezug auf die beim Antragsteller bestehende Hörminderung vor. Das Gutachten zur Fragestellung Periphere Gefäßerkrankung stehe noch aus. Die Untersuchung habe am ... März 2014 stattgefunden.

Das vorgelegte Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller auf dem rechten Ohr ein Hörverlust von a...% (mittelgradige Schwerhörigkeit) und auf dem linken Ohr ein Hörverlust von b...% (hochgradige Schwerhörigkeit) vorliege. In Bezug auf die hochgradige Schwerhörigkeit des Antragstellers auf dem linken Ohr und die Anforderung, dass zum Führen der Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 gleichzeitig schwerwiegende Mängel wie insbesondere Sehstörungen, Störungen des Gleichgewichts oder intellektueller Leistungseinschränkungen ausgeschlossen werden können müssen, könne eine Störung des Gleichgewichts HNO-ärztlich sicher ausgeschlossen werden. Für eine intellektuelle Leistungseinschränkung zeigten sich in der Hals-, Nasen-, Ohrenärztlichen verkehrsmedizinischen Untersuchung keine Hinweise. Es könne daher zusammengefasst festgestellt werden, dass der Antragsteller in der Lage sei zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2. Als Auflage für das Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 werde empfohlen, das Tragen von Hörgeräten beidseits anzuordnen, um ein bestmögliches Hören im Straßenverkehr zu gewährleisten.

Mit Schreiben vom ... März 2014 ergänzte der Antragsgegner gegenüber dem vom Antragsteller benannten Betriebsarzt Dr. B. sein Schreiben vom ... Februar 2014 dahingehend, dass die behördliche Fragestellung sich wie folgt erweitere: „Liegt bei dem Untersuchten die erforderliche Leistungsfähigkeit (Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit) zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges vor?“.

Mit Schreiben vom ... Mai 2014 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers das Gutachten des Herrn Dr. B. vom ... März 2014 vor. Der Gutachter kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller eine Periphere Gefäßerkrankung Stadium IIa nach Fontaine vorliege. Gemäß Nr. 4.6 der Anlage 4 zur FeV liege keine Einschränkung seiner Fahreignung vor. Es seien regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen einmal im Jahr zur Beurteilung der Stadien erforderlich.

Im Rahmen eines Nachtrages ist ausgeführt, dass zur erforderlichen psychischen Leistungsfähigkeit des Antragstellers keine spezifischen Testungen durchgeführt und kein neuer Untersuchungstermin anberaumt worden sei. Die Ergänzung der Fragestellung sei erst nach dem Untersuchungstermin erfolgt. Altersdemenz und Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse könnten jedoch aufgrund der allgemeinen Untersuchung vom ... März 2014 ausgeschlossen werden. Es läge keine ausgeprägte senile oder präsenile Demenz oder aber eine schwere altersbedingte Persönlichkeitsveränderung vor. Der Antragsteller sei während der gesamten Untersuchungszeit immer orientiert, aufmerksam und auch altersentsprechend körperlich gut beweglich gewesen. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit liege nach der Auffassung des Gutachters nicht vor.

Der Antragsgegner teilte daraufhin dem Antragsteller am ... Mai 2014 telefonisch mit, dass die Frage der Leistungsfähigkeit im Gutachten nicht nachvollziehbar beantwortet worden sei.

Mit Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom ... Mai 2014 teilte dieser mit, dass er mit dem beauftragten Gutachter hinsichtlich des Nachtrags im Gutachten vom ... Mai 2014 Rücksprache genommen habe. Der Gutachter habe u. a. die Meinung vertreten, dass der Antragsteller körperlich und geistig in der Lage sei, Fahrzeuge der Klasse 3 sicher zu führen. Eine nochmalige Untersuchung sei überflüssig, weil keine anderen Untersuchungen erfolgen würden und keine Änderung seiner Einschätzung zu erwarten sei. Spezielle psychische Testverfahren, wie sie bei diesbezüglichen Untersuchungen angewandt würden, stünden ihm in seiner allgemeinmedizinischen Praxis nicht zur Verfügung.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers beantragte die Einstellung des Verfahrens, höchst vorsorglich und hilfsweise werde für eine eventuelle Ergänzung des Gutachtens der Facharzt für Neurologie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation Dr. C. benannt.

Mit Schreiben vom ... Mai 2014 teilte der Antragsgegner gegenüber dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass die Unterlagen des Antragstellers an Herrn Dr. C. übersandt worden seien. Mit diesem sei telefonisch vereinbart worden, dass er anhand der Aktenlage entscheide, ob er die behördliche Fragestellung beantworten könne. Ein spezielles Testverfahren sei nicht angeordnet worden.

Mit Schreiben vom ... Juni 2014 bestätigte der Antragsgegner gegenüber dem Bevollmächtigten des Antragstellers, dass das Gutachten des Herrn Dr. A. als verwertbar und anerkannt bestätigt werde. Dies gelte auch hinsichtlich des Gutachtens des Herrn Dr. B., abgesehen von den Ausführungen auf Seite 6/7 bezüglich einer Demenz oder Persönlichkeitsveränderung und der damit verbundenen Beantwortung der Frage nach der Leistungsfähigkeit. Im Übrigen stellten die beim Antragsteller festgestellten Leistungsbeeinträchtigungen Tatsachen dar, die Bedenken an der Fahreignung des Antragstellers begründeten. Ob es sich bei der diesbezüglichen Fragestellung um eine neurologische handele, könne von Seiten des Antragsgegners nicht beurteilt werden. Eine Zuordnung, auf welche Erkrankung diese Leistungseinbußen möglicherweise zurückzuführen seien, soweit dies überhaupt möglich sei, sei nicht erforderlich. Es handele sich um eine behördliche Fragestellung, die zulässig sei und von Arbeits- und Betriebsmedizinern sowie von Begutachtungsstellen für Fahreignung regelmäßig nachvollziehbar beantwortet würde.

Nach weiterem Schriftwechsel und telefonischer Kommunikation übermittelte der Antragsgegner Herrn Dr. C. im Einvernehmen mit dem Antragsteller den Begutachtungsauftrag.

Mit Schreiben vom ... September 2014 überreichte der Bevollmächtigte des Antragstellers das ärztliche Gutachten des Herrn Dr. C. vom ... September 2014. Die Bewertung der Befunde und Diagnosen ergab in der rein klinisch-neurologischen und orientierenden neuropsychologischen/psychiatrischen Untersuchung keine eindeutigen Defizite. In der ergänzenden testpsychologischen Untersuchung mittels MOCA-Test und Trail-making-Test A und B seien leichte Defizite bzw. unterdurchschnittliche Ergebnisse in verschiedenen geprüften Domänen inklusive Aufmerksamkeit und kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie Gedächtnis festgestellt worden. Der Schweregrad einer Demenz bestehe nicht. Der in den Begutachtungsleitlinien geforderte Grenzwert in Leistungstests (Prozentrang 16) werde nicht erreicht bzw. die Ergebnisse lägen unter dem geforderten Prozentrang, so dass bezogen auf die Testergebnisse Zweifel an der geforderten psychischen Leistungsfähigkeit formal nicht ausgeräumt seien. Die ergänzend durchgeführte Fahrverhaltensprobe habe leichte Mängel ergeben, die in der Summe bei ansonsten regelrechtem Fahrverhalten aus der Sicht des Fahrlehrers nicht die Fahrtauglichkeit hinsichtlich der Gruppe 1 aufheben würden. Beim Antragsteller bestehe zudem seit Jahren eine Polyneurophatie der Beine, die grundsätzlich zu einer Einschränkung der Fahrtauglichkeit des Antragstellers führen könne, dies lasse sich aktuell jedoch nicht feststellen. Der Gutachter beantwortete die Fragestellung dahingehend, dass der Antragsteller trotz des Vorliegens von Erkrankungen, die die Fahrtauglichkeit nach Anlage 4 FeV in Frage stellen (Nrn. 7.2.1 [leichtes chronisches hirnorganisches Psychosyndrom bzw. leichtes kognitives Defizit] und 6.2 [neuromuskuläre Peripherie]), in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht zu werden. Es liege nach aktueller gutachterlicher Einschätzung keine Eignung für die Gruppe 2 vor. Da bei den vorliegenden neurologisch-psychiatrischen Erkrankungen (kognitives Defizit und Polyneuropathie) häufig ein langsames Fortschreiten stattfinde, werde empfohlen, den Antragsteller in 18 Monaten einer gezielten bzw. symptomorientierten neurologischen Verlaufsbegutachtung zu unterziehen, um ein eventuell fahrtauglichkeitsrelevantes Fortschreiten der genannten Erkrankungen auszuschließen.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2014 hörte der Antragsgegner den Antragsteller wegen der Nichtvorlage eines verwertbaren Gutachtens zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Das Gutachten des Herrn Dr. C. vom ... September 2014 sei nicht schlüssig und nachvollziehbar, da die Fragestellung nicht beantwortet werde. Dem Gutachten könne nicht entnommen werden, ob die erforderliche Leistungsfähigkeit (Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit) zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges vorliege. Insgesamt falle auf, dass das Gutachten teilweise nicht anlassbezogen sei. Der Gutachter gehe auf Erkrankungen (z. B. Demenz) ein, nach welchen nicht gefragt worden sei. Dem Gutachten könnten auch keine Prozentränge entnommen werden, die durch ein psychologisches Testverfahren ermittelt worden seien, welches standardisiert sei und den wissenschaftlichen Gütekriterien (vgl. Kapitel 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung) entspreche. Die im Gutachten aufgeführte „Fahrverhaltensbeobachtung“ durch eine beauftragte Fahrschule stelle keine psychologische Fahrverhaltensbeobachtung dar (vgl. Kapitel 2.5 und 2.6 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung).

Mit Schreiben vom ... November 2014 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass die Kritik des Antragsgegners am vorgelegten ärztlichen Gutachten unbegründet sei.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2014 nahm Herr Dr. C. zu den Kritikpunkten des Antragsgegners Stellung. Er führte aus, dass in den Begutachtungsleitlinien nicht festgelegt sei, welche Testverfahren im Einzelnen vom Gutachter herangezogen werden sollten. Es solle sich lediglich um geeignete und objektivierbare Testverfahren handeln. Die dem Gutachten zugrundeliegenden Testverfahren ermöglichten die Überprüfung mehrerer psychischer Domänen, darunter auch der geforderten Bereiche Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit. Auch wenn nicht nach dem Vorliegen einer Erkrankung gefragt worden sei, sei es selbstverständlich notwendig gewesen, auf die Frage einer Demenz einzugehen, da gerade in dem Lebensalter des Antragstellers häufig Erkrankungen des Gehirns vorlägen, die zu einer Demenz und damit verbundener Einschränkungen der geistigen und psychomotorischen Leistungsfähigkeit bzw. Fahrtauglichkeit führten. Ferner würden gerade in der Demenz-Diagnostik psychologische Testverfahren eingesetzt, die unabhängig vom Vorliegen dieser Erkrankung die Überprüfung der geforderten Domänen ermöglichten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum von Seiten des Antragsgegners überhaupt die Überprüfung einer geistigen Einschränkung gewünscht werde, wenn sich nicht ein entsprechender Verdacht im Sinne einer geistigen Einschränkung bzw. einer diesbezüglich zugrunde zu legenden eventuellen Demenz ergeben hätte. Der Vorhalt fehlender Prozentränge sei unbegründet, da bei vielen etablierten standardisierten psychologischen Testverfahren statt des Prozentranges andere statistische Bewertungsgrößen herangezogen würden (z. B. Standardabweichung vom Mittelwert). Das Fehlen von Prozenträngen sei somit kein Mangel des Testverfahrens, da zur Beurteilung eventuell pathologischer Testergebnisse auch gleichwertige andere Maße verwendet werden könnten. Unabhängig davon sei eine Umrechnung in Prozentränge erfolgt. Der Antragsteller habe den in den Kraftfahrleitlinien geforderten Prozentrang 16 in keinem Fall erfüllt. Entsprechend sei in der Beurteilung der Befunde im Gutachten konstatiert, dass aufgrund der Unterschreitung der Grenzwerte in den Testverfahren die Bedenken einer Fahrtauglichkeitseinschränkung nicht ausgeräumt seien. In den Begutachtungsleitlinien sei festgehalten, dass bei Grenzwertunterschreitungen in den Leistungstests gegebenenfalls in einer Fahrverhaltensprobe nachgewiesen werden könne, dass sich die in der ungewohnten Testsituation festgestellten Minderleistungen nicht entscheidend in das gelernte Fahrverhalten auswirkten. Entsprechend sei eine Fahrverhaltensprobe durchgeführt worden. Andernfalls sei aufgrund der reinen Beurteilung der Leistungstests keine Fahreignung konstatiert worden. Umgekehrt habe aufgrund der isolierten Betrachtung der Leistungstests aber auch keine abschließende negative Bewertung der Fahrtauglichkeit vorgenommen werden können. In den Fahrtauglichkeitsrichtlinien sei nicht die Rede davon, dass ein psychologischer Gutachter der Fahrprobe beiwohnen müsse.

Mit Bescheid vom ... November 2014, dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugegangen am ... Dezember 2014, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 (Nr. 1 des Bescheids). Unter der Nr. 2 forderte er den Antragsteller zur Herausgabe des Führerscheins binnen einer Frist von einer Woche auf. Er drohte ein Zwangsgeld in Höhe von a. EUR an (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4). Die Nr. 5 enthält die Kostenentscheidung.

Zur Begründung führte er nach ausführlicher Darstellung des Sachverhaltes aus, dass aufgrund begründeter Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers (§ 2 Abs. 8 StVG, §§ 46, 11 Abs. 1, 2 FeV i. V. m. Nrn. 2, 4.6 der Anlage 4 zur FeV) zur fachlichen Beurteilung der Fahreignung die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens angeordnet worden sei. Nachdem ein verwertbares Gutachten nicht vorgelegt worden sei, werde auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 8 FeV geschlossen. Der Antragsgegner habe im Vorfeld ausdrücklich und wiederholt darauf hingewiesen, dass das Gutachten u. a. die Anforderungen nach Anlage 4a FeV erfüllen müsse. Zudem seien die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung zu berücksichtigen. Das vorgelegte Gutachten des Herrn Dr. C. vom ... September 2014 erfülle diese Anforderungen nicht. Nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Kapitel 2.5) seien die Mindestanforderungen für die Fahrerlaubnis der Gruppe 1 dann erfüllt, wenn in allen eingesetzten Leistungstests mindestens ein Prozentrang von 16 erreicht würde. Grenzwertunterschreitungen könnten unter Umständen ausgeglichen werden. Für die Fahrerlaubnis der Gruppe 2 müsse mindestens ein Prozentrang von 33 erreicht werden. Im ärztlichen Gutachten des Herrn Dr. C. würden allerdings keine Prozentränge benannt. Soweit der Gutachter in seiner Stellungnahme vom ... Oktober 2014 darauf verweise, dass er die statistischen Größen der von ihm eingesetzten Testverfahren in Prozentränge umgerechnet habe, sei festzustellen, dass der zu fordernde Prozentrang von 16 in keinem Fall erfüllt worden sei. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Mitteilungen der ... GmbH vom ... August 2013 und ... August 2013 verwertbar seien. Hilfsweise werde hierzu ausgeführt, dass im Sicherheitsrecht, wozu das Fahrerlaubniswesen zähle, selbst unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gewonnene fahreignungsrelevante Erkenntnisse keinem pauschalen Verwertungsverbot unterlägen. Angesichts der sich aus dem Schreiben der ... GmbH vom ... August 2013 ergebenden erheblichen psychofunktionalen Leistungsbeeinträchtigungen überwögen die Interessen an der Straßenverkehrssicherheit und am Schutz von Leben und Gesundheit die Interessen des Antragstellers. Bei den Leistungsbeeinträchtigungen handele es sich um Tatsachen im Sinne von § 11 Abs. 2 FeV, die Bedenken gegen die Fahreignung des Antragstellers begründeten. Die Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 sei zu entziehen, weil die Zweifel an der Fahrtauglichkeit nicht hätten ausgeräumt werden können. Auf die Nichteignung sei zu schließen.

Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn. 1 und 2 wird ausgeführt, dass sich insbesondere aus der Stellungnahme der ... GmbH vom ... August 2013 die Erheblichkeit der psychofunktionalen Leistungsbeeinträchtigungen ergäben. Auch Herr Dr. C. habe in seinem Gutachten vom ... September 2014 sowie seiner Stellungnahme vom ... Oktober 2014 ausgeführt, dass in keinem Fall der Prozentrang von 16 erreicht worden sei. Es sei ausreichend Gelegenheit gegeben worden, die Leistungsfähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges nachzuweisen. Es sei jedoch kein verwertbares Gutachten vorgelegt worden. Insbesondere aus dem Vorstehenden ergebe sich, dass das Einzelinteresse des Antragstellers am Erhalt der Fahrerlaubnis mit dem Interesse der Allgemeinheit, vor ungeeigneten Fahrzeugführern geschützt zu werden, abgewogen werden müsse und das Letztgenannte zu überwiegen habe.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am gleichen Tage, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers in dessen Namen Klage und beantragte, den Bescheid des Antragsgegners vom ... November 2014 aufzuheben.

Mit weiterem Schriftsatz vom ... Dezember 2014 beantragte er:

I.

Die sofortige Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom ... November 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

II.

Dem Antragsgegner aufzugeben, dem Antragsteller unverzüglich den abgelieferten Führerschein wieder zurückzugeben (ggf. unter Streichung von C1 und C1E) oder ihm einen neuen Früherschein der Klassen B, BE, AM und L auszustellen.

Zur Begründung verwies er vollumfänglich auf die Klagebegründung, aus der sich unter Nr. 2 ergebe, dass die Anordnungen des Landratsamts von Anfang an rechtswidrig gewesen seien. Sie seien nicht anlassbezogen und die Häufung von Verfahrensfehlern in jeder weiteren Stufe spreche für eine hohe Wahrscheinlichkeit in der summarischen Prüfung, dass im Ergebnis von Rechtswidrigkeit auszugehen und der Bescheid aufzuheben sei. Das Vorgehen des Antragsgegners sei in keiner der drei Fragen verhältnismäßig. Es lägen auch keine den Sofortvollzug stützenden ausreichenden Gründe dafür vor, dass der Antragsteller ungeeignet sei, Fahrzeuge der Klassen B, BE, AM und L sicher zu führen. Für alle drei Fragen des Antragsgegners seien positive Gutachten vorgelegt worden. Das zuletzt vorgelegte Gutachten beantworte auch die Frage nach der Leistungsbeeinträchtigung positiv. Eine ausreichende Begründung dafür, warum dieses Gutachten nicht verwertbar sei, liege zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Der Antragsgegner wiederhole lediglich die Definition eines geeigneten Gutachtens, ohne Fehler konkret zu benennen. Die Stellungnahme der ... GmbH sei aus den in der Klagebegründung genannten Gründen nicht verwertbar und stamme nach Auffassung des Antragsgegners zudem von einer Begutachtungsstelle, welche kein verwertbares Gutachten vorgelegt habe. Selbst wenn die Stellungnahme verwertbar sei, habe sie nicht den Wert eines Gutachtens und könne aufgrund ihres Alters die drei jüngeren vorliegenden positiven Gutachten von 2014 nicht in Frage stellen. Auch im Hinblick auf den Schutzzweck der öffentlichen Sicherheit müsse daher die Abwägung zugunsten des Antragstellers ausfallen. Ein eilendes Sicherheitsbedürfnis gäbe es aktuell nicht, zumal der Vorfall, auf welchen sich das Landratsamt bei seiner ersten Anordnung bezogen habe, am ... Juni 2010 erfolgt sei. Seither seien ... Jahre vergangen und der Antragsteller habe in dieser Zeit ... km beanstandungsfrei zurückgelegt, was durch Werkstattbelege nachgewiesen werden könne. Die zuletzt vorgelegten Gutachten von Dr. A., Dr. B. und Dr. C. seien sämtlich positiv ausgefallen.

Bezüglich der Klagebegründung wird auf den Klageschriftsatz vom ... Dezember 2014 verwiesen.

Mit Schreiben vom ... Januar 2015 beantragte der Antragsgegner, die Klage abzuweisen und

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde auf den Bescheid vom ... November 2014 sowie die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Hinsichtlich des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts hätten sich keine weiteren Änderungen ergeben.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten und zu dem umfangreichen Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Gerichtsakt und den vom Antragsgegner vorgelegten Behördenakt verwiesen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zum Teil unzulässig. Soweit er zulässig ist, ist er im tenorierten Umfang begründet.

1. Der Antrag ist zunächst dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom ... Dezember 2014 gegen die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... November 2014 enthaltene Entziehung seiner Fahrerlaubnis all seiner Klassen sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids enthaltenen, fristmäßig konkretisierten Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins begehrt, welche gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - (s. BayVGH, B.v. 12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris) kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Insoweit ist er zulässig. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins hat sich nicht dadurch erledigt, dass sich der Führerschein bereits im Besitz des Antragsgegners befindet, denn sie stellt den Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar (BayVGH, B.v. 12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris; anders noch BayVGH, B.v. 21.10.2013 - 11 CS 13.1701 - juris; offen gelassen BayVGH, B.v. 7.1.2014 - 11 CS 13.2427 - 11 C 13.2428 - juris). Hinsichtlich der Nr. 5 des Bescheids ergibt sich die sofortige Vollziehbarkeit aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Auch insoweit ist das als Anordnungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auszulegende Begehren des Antragstellers zulässig (§ 88 VwGO analog).

Soweit der Antragsteller zum Ziel hat, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Nr. 3 des Bescheids vom ... November 2014 anzuordnen (s. Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG), ist der Antrag unzulässig. Der Führerschein liegt dem Antragsgegner bereits vor. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlt es dem Antragsteller für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinsichtlich Nr. 3 des Bescheids am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis (BayVGH, B.v. 7.1.2014 - 11 CS 13.2427 - 11 C 13.2428 - juris).

Der Antrag des Bevollmächtigten des Antragstellers zu II. ist dahingehend zu verstehen, dass er zunächst auf Herausgabe seines Führerscheins, hilfsweise - für den Fall, dass der Antragsteller hinsichtlich seines Antrages zu I. nur in Bezug auf die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 obsiegt - auf Aushändigung eines Führerscheins für diese Klassen gerichtet ist. Auch er ist zulässig (s. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO).

2. In dem Umfang, in dem der Antrag zulässig ist, also bezüglich der Nrn. 1, 2 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids sowie hinsichtlich der Herausgabe des Führerscheins ist er auch begründet, hinsichtlich der Nrn. 1, 2 und der Herausgabe des Führerscheins jedoch nur, soweit dem Antragsteller mit dem Bescheid vom ... November 2014 die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A2, B, BE, AM und L sofort vollziehbar entzogen wurde.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Die aufschiebende Wirkung entfällt aber auch dann, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO).

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen.

a) Nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung stellt sich die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers hinsichtlich all seiner Klassen als rechtswidrig dar und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die umfassende Entziehung der Fahrerlaubnis liegen nicht vor.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen, oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die Fahrerlaubnisbehörde hat daher im Einzelfall die in den §§ 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Betreffenden anordnen.

Weigert sich der Betroffene, sich auf eine solche Anordnung hin untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf diese bei ihrer Entscheidung gemäß § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgte.

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist von einer solchen Sachlage nicht auszugehen.

(1) Die streitgegenständliche Gutachtensanordnung vom ... Januar 2014, die die Anordnungen vom ... Juli 2012, ... Dezember 2012 und ... September 2013 ersetzt, ist nach der Auffassung des erkennenden Gerichts weder anlassbezogen noch verhältnismäßig. Auch die Ermessenserwägungen genügen nicht den vorliegend zu stellenden Anforderungen.

Die Voraussetzungen, unter denen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden kann, ergeben sich aus § 11 Abs. 2 FeV. Danach steht die Anordnung einer solchen Maßnahme im Ermessen der Behörde, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist. Ein solcher Anlass ist nur dann anzunehmen, wenn sich aus Tatsachen Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Fahrerlaubnisinhabers belegen lassen.

Ob die Gutachtensanordnungen vom ... Juli 2012 und ... Dezember 2012 tatsächlich den Anlass für die ... GmbH zu einer weitergehenden Leistungsdiagnose in Form von ergänzenden Leistungstestungen boten, ist nicht entscheidungserheblich, denn der Antragsteller hat sich einer Leistungstestung durch die ... GmbH am ... Juli 2013 freiwillig unterzogen und der Antragsgegner stützt sich hinsichtlich seiner Anordnung vom ... Januar 2014 auf die Nichtdurchführbarkeit des Determinationstests als neuer Tatsache im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV.

Das erkennende Gericht hält in Anbetracht des Verfahrensverlaufs dennoch den Hinweis für angebracht, dass nach seiner Auffassung weder die Vorgeschichte, beginnend mit dem Vorfall vom ... Juni 2010, noch die Gutachtensanordnungen vom ... Juli 2012 und ... Dezember 2012 spezielle Leistungstestungen nahelegen.

Die Entscheidung, zu welchem Thema und in welchem Umfang eine Gutachtenserstellung zu erfolgen hat, liegt allein bei der Fahrerlaubnisbehörde. Aus dem Wortlaut, Sinn und Zweck des § 11 Abs. 6 FeV folgt, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat. Die konkrete Fragestellung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers in der Anordnung selbst festzulegen und hat die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Fragestellung muss konkret sein und differenziert benennen, was genau in der jeweiligen Sachverhaltsgestaltung Gegenstand der Überprüfung der Kraftfahreignung sein soll (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 11 FeV Rn. 42). Hieran hat sich sodann der Gutachter zu orientieren.

Zur Notwendigkeit der besonderen Überprüfung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit lässt sich der Gutachtensanordnung vom ... Juli 2012 bzw. der ergänzenden Anordnung vom ... Dezember 2012 nichts entnehmen. Beim Vorliegen hochgradiger Schwerhörigkeit - wovon auch das (nachgebesserte) Gutachten der ... GmbH vom ... April aufgrund des Vorbefundes des Dr. D. vom ... September 2012 ersichtlich ausgeht - liegt die Fahreignung zwar dann nicht vor, wenn gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel - solche können auch geistige Leistungseinschränkungen bzw. psychische Defizite sein -, festzustellen sind (s. Nr. 2. der Anlage 4 zur FeV). Bis zu den Gutachtensanordnungen vom ... Juli 2012 bzw. ... Dezember 2012 ließen sich hierfür jedoch keine besonderen Hinweise finden, was im Übrigen im (nachgebesserten) Gutachten der ... GmbH vom ... April 2013 zunächst ausdrücklich so bestätigt und auch im vom Antragsgegner akzeptierten Gutachten des Dr. A. vom ... März 2014 nicht anders gesehen wurde.

Zu berücksichtigen wäre in diesem Zusammenhang auch, dass der Antragsgegner ausdrücklich nur ein ärztliches Gutachten gefordert hat. Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg hat zu einer ähnlichen Thematik in seinem Beschluss vom 13. Februar 2014 (W 6 S 14.62 - juris) insoweit näher ausgeführt:

„Die ... Überprüfung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit ist oftmals ein Teilstück der psychologischen Untersuchung; eine solche Begutachtung ohne weitere Eingrenzung ist jedenfalls üblicherweise Teil einer medizinisch-psychologischen Begutachtung und nicht Gegenstand eines rein ärztlichen Gutachtens. Diese Tests werden oftmals nicht durch einen Arzt, sondern durch einen Psychologen durchgeführt. Die Behörde kann daher eine solche Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 FeV nur fordern, wenn sie nach Würdigung eines zunächst eingeholten ärztlichen Gutachtens zusätzlich erforderlich ist. Erst nach Würdigung eines fachärztlichen Gutachtens und aufgrund einer neuen Ermessensbetätigung durch die Fahrerlaubnisbehörde selbst kann dann der nächste Schritt gegangen werden. Die Entscheidung über die durchzuführenden Leistungstests ohne weitere Vorgaben kann nicht dem Gutachter überlassen bleiben. Eine solche weitergehende Untersuchung stellt einen intensiveren Freiheitseingriff als eine schlichte ärztliche Untersuchung dar, weswegen sich eine gestufte Vorgehensweise rechtfertigt (VG Augsburg, B.v. 23.6.2004 - Au 3 S 04.881 - juris). Nach der Intention des § 11 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fäden in der Hand und sie muss diese auch in der Hand behalten und selbst die maßgeblichen Entscheidungen auf der jeweiligen Stufe treffen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann nicht wie hier dem Antragsteller zumuten, sich auf eine Begutachtung einzulassen, deren konkretes Ausmaß und Umfang er vorher nicht kennt,…“

Dem ist uneingeschränkt zu folgen.

Der Anordnung vom ... Januar 2014 ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner hinsichtlich seiner Zweifel an der psychischen Leistungsfähigkeit die Mitteilungen der ... GmbH vom ... August 2013 und vom ... August 2013 heranzog, wonach aufgrund der Nichtdurchführbarkeit des Determinationstests (DT/S1) am ... Juli 2013 von erheblichen psychofunktionalen Leistungsbeeinträchtigungen auszugehen sei, die nicht kompensierbar wären.

Solche Tatsachen wären zwar grundsätzlich geeignet, Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers zu wecken und eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 11 Abs. 2 FeV in Gang zu setzen. Sie hätten nach der Auffassung des erkennenden Gerichts im vorliegenden Fall jedoch nicht verwertet werden dürfen, denn sie obliegen als Bestandteil des Gutachtens der ... GmbH der Verfügungsbefugnis des Antragstellers (s. BayVGH, B.v. 12.3.2009 - 11 CS 08.3307 - juris).

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung überlässt grundsätzlich jedermann selbst die Entscheidung darüber, wann und innerhalb welcher Grenzen ihn betreffende persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Dieses Grundrecht gilt zwar nicht schrankenlos. Eingriffe können gerechtfertigt sein, wenn sie zum Schutz höchstrangiger Rechtsgüter erforderlich, geeignet und angemessen sind. Im sicherheitsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren unterliegen unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gewonnene fahreignungsrelevante Erkenntnisse daher auch keinem pauschalen Verwertungsverbot (s. BayVGH, B.v. 7.10.2014 - 11 ZB 14.1517 - juris R. 8; s. auch BayVGH, B.v. 12.3.2009 - 11 CS 08.3307 - juris Rn. 13 ff.). Es ist jedoch nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen einerseits sowie des Interesses an der Straßenverkehrssicherheit und am Schutz von Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter andererseits abzuwägen, ob ein Verwertungsverbot anzunehmen ist (vgl. auch BayVGH, B.v. 31.1.2014 - 11 CS 13.2216 - juris Rn. 13).

Bezogen auf den vorliegenden Fall befreit das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers diesen nicht von angemessenen Mitwirkungen (BayVGH, B.v. 7.11.2005 - 11 CS 05.1859 - juris), so dass es ihm unter den hierfür notwendigen Voraussetzungen ggf. auch zumutbar sein kann, dem Antragsgegner das Ergebnis einer zu Recht geforderten Leistungstestung als Ergänzung zum Gutachten vorzulegen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist es hingegen geboten, Informationen zur Begutachtung bzw. zu deren Ergebnissen, die ohne Zustimmung des den Auftrag erteilenden Antragstellers (s. § 11 Abs. 6 Satz 5 FeV) an die Fahrerlaubnisbehörde weitergegeben wurden, als von einem Verwertungsverbot erfasst anzusehen (s. BVerwG, B.v. 11.6.2008 - 3 B 99/07 - juris Rn. 10; s. auch BayVGH, B.v. 12.3.2009 - 11 CS 08.3307 - juris). Denn der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 11 Abs. 8 FeV zum Entzug der Fahrerlaubnis bei unberechtigter Verweigerung bzw. fehlender Mitwirkung des Betroffenen ein Korrektiv gesetzt, welches den verhältnismäßigen Ausgleich der betroffenen Rechtsgüter in anderer Weise ermöglicht.

Auf eine Zustimmung zur Weitergabe durch den Antragsteller kann sich der Antragsgegner vorliegend nicht berufen, weil die auf die Gutachtensanordnung vom ... Juli 2012 zunächst erteilte Zustimmung mit der unmittelbaren Weitergabe an den Antragsgegner (s. Bl. 31 der Akte des Antragsgegners), nach der Ergänzung dieser Anordnung mit Schreiben vom ... Dezember 2012 nicht mehr aufrechterhalten blieb (s. Bl. 64). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich eine Zustimmung zur Weitergabe des Gutachtens in Anbetracht der obigen Ausführungen zur Frage der Rechtmäßigkeit der ergänzenden Leistungsdiagnose überhaupt auf die Ergebnisse der Leistungstestungen übertragen ließe.

Es kann auch nicht von einer konkludent erteilten Einwilligung oder Genehmigung ausgegangen werden. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat der Verwertung der Mitteilungen der ... GmbH vom ... und ... August 2013 ausdrücklich und mehrfach widersprochen.

Vor dem Hintergrund des äußerst komplexen Sachverhalts sind auch die angestellten Ermessenserwägungen in der insoweit einzig noch maßgeblichen Gutachtensanordnung vom ... Januar 2014 nicht als ausreichend anzusehen. Der Antragsgegner hat sich - trotz der umfangreichen Einwände des Bevollmächtigten des Antragstellers - weder mit der Frage der Verwertbarkeit der Erkenntnisse zur Nichtdurchführbarkeit des Determinationstest noch damit erkennbar auseinandergesetzt, dass der ärztliche Gutachter der ... GmbH ausweislich des vorgelegten (nachgebesserten) Gutachtens im Rahmen seiner Untersuchung zunächst keine neurologischen oder psychisch/kognitiven Auffälligkeiten feststellte und die Gründe für die Nichtdurchführbarkeit des Tests aufgrund der wenigen Angaben der ... GmbH auch nicht weiter verifiziert werden konnten.

(2) Unabhängig davon könnte die Fahrerlaubnisentziehung aber auch dann nicht auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt werden, wenn man die Gutachtensanordnung vom... Januar 2014 als rechtmäßig ansehen würde. Denn der Antragsteller hat das Gutachten des Herrn Dr. C. vom ... September 2014 vorgelegt. Es ist vorliegend trotz bestehender Mängel des Gutachtens nicht gerechtfertigt, die Vorlage des mängelbehafteten Gutachtens mit der Verweigerung bzw. der nicht fristgerechten Nichtvorlage gleichzusetzen und auf die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers zu schließen.

Der Vorlage des nach Auffassung des erkennenden Gerichts teilweise verwertbaren Gutachtens (s.u.) ist nach den Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht die gleiche Aussagekraft beizumessen, wie der Verweigerung bzw. der Nichtvorlage. Nach dem Rechtsgedanken des § 11 Abs. 8 FeV, wonach bei rechtsgrundloser Weigerung die Vermutung berechtigt ist, der Betroffene wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen, darf vorliegend nicht auf die Nichteignung geschlossen werden. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung dürfte hiernach zwar der Umstand berücksichtigt werden, dass ein Beteiligter schuldhaft die Benutzung eines Beweismittels und damit die Aufklärung des Sachverhalts vereitelt oder erschwert. Diesen allgemeinen Rechtsgedanken muss sich der zu Begutachtende entgegenhalten lassen, wenn er verhindert, dass sich die Behörde infolge des Unterbleibens von Mitwirkungshandlungen ein umfassendes Urteil bilden kann (BayVGH, B.v. 25.5.2010 - 11 CS 10.291 - juris). Denn ein Kraftfahrer hat zur Klärung der Zweifel beizutragen, die an seiner Kraftfahreignung bestehen (BVerwG, B.v. 11.6.2008 - 3 B 99/07 - NJW 2008, 3014; vgl. auch BayVGH, B.v. 7.12.2006 - 11 CS 06.1350 - VRR 2007, 123; B.v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1453 - DAR 2006, 349).

Der Antragsteller im hier anhängigen Verfahren hat jedoch ihm obliegende Mitwirkungspflichten nicht verletzt. Er hat in Bezug auf die in seine Sphäre fallenden Ereignisse alles ihm Zumutbare getan, um Sachverhaltssaufklärung zu betreiben. Er hat sich der gutachterlichen Untersuchung unterzogen und umfassend in relevante Unterlagen und Befunde Einsicht gewährt (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2005 - 11 CS 05.1859 - juris).

Nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falles durfte der Antragsteller auch davon ausgehen, dass der von ihm benannte Gutachter Dr. C. sowie ein von diesem erstattetes Gutachten von Antragsgegnerseite grundsätzlich akzeptiert werden würde, auch wenn es sich bei Herrn Dr. C. nicht um einen Arzt mit betriebsmedizinischer bzw. arbeitsmedizinischer Qualifikation handelte. Denn Herr Dr. C. war auf der vom Antragsgegner übermittelten Liste zu Fachärzten mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zu finden und der Antragsgegner brachte im Rahmen der umfangreichen schriftlichen und telefonischen Kommunikation zu keinem Zeitpunkt ausreichend deutlich zum Ausdruck, dass das Gutachten des Herrn Dr. C. aufgrund seiner fachärztlichen Qualifikation im Bereich der Neurologie nicht akzeptiert werde oder nicht die geforderten Ergebnisse werde bringen können. Allenfalls ist anhand der Aktenlage erkennbar, dass der Antragsgegner sich für die Begutachtung durch einen Arbeits- oder Betriebsmediziner aussprach. In Anbetracht des Umstandes, dass der gutachterliche Nachtrag des Betriebsmediziners Dr. B. zur geistigen Leistungsfähigkeit des Antragstellers als nicht nachvollziehbar bewertet wurde und Herr Dr. B. gegenüber dem Antragssteller hinsichtlich tiefer gehender psychischer Untersuchungen die Begutachtung durch einen Neurologen und/oder Psychiater empfahl, wäre ein deutlicherer Hinweis hinsichtlich etwaiger Zweifel hinsichtlich der Gutachterauswahl angebracht gewesen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner mit Schreiben vom ... Juni 2014 sogar bestätigte, dass im Hinblick auf die Beauftragung von Herrn Dr. C. eine einmalige Behandlung im Jahr 20** der Begutachtung nicht entgegenstehe (s. Bl. 267 der Akte des Antragsgegners). Es wurde ergänzend lediglich auf die einzuhaltenden Grundsätze der Gutachtenserstellung hingewiesen. Der Antragsgegner war durch Herrn Dr. C. zudem bereits frühzeitig informiert worden, dass dieser die Fragestellung nur unter der Einschränkung beantworten könne, dass kein spezielles Testverfahren (z. B. Computer) vorgeschrieben werde.

Das erkennende Gericht hält das Gutachten des Herrn Dr. C. auch nur zum Teil für nicht verwertbar.

Dies betrifft die vom Gutachter eigenmächtig veranlasste Fahrverhaltensprobe durch einen „erfahrenen Fahrlehrer“. Eine Fahrprobe kann zwar grundsätzlich ein geeignetes Mittel sein, um über einen wichtigen Teil der Fahreignung, nämlich die praktischen Fahrfertigkeiten Aufschluss zu geben. Eine derartige Maßnahme kann gerade bei erfahrenen Kraftfahrern zweckmäßig sein. Denn es ist allgemein anerkannt, dass ältere Fahrerlaubnisinhaber mit langer Fahrpraxis psycho-physische Leistungsminderungen bis zu einem gewissen Grad durch Erfahrung und gewohnheitsmäßig geprägte Bedienungshandlungen ausgleichen können. Zur Feststellung einer solchen möglichen Kompensation wird sich zusätzlich zu funktionspsychologischen Leistungstests häufig auch eine praktische Fahrprobe anbieten. Jedoch muss die Fahrerlaubnisbehörde selbst auf Basis der vorhergehenden Feststellungen die Entscheidung treffen, ob zusätzlich eine Fahrverhaltensbeobachtung durchzuführen ist. Die Fahrverhaltensbeobachtung ist üblicherweise auch nicht Gegenstand einer ärztlichen Untersuchung. Eine Fahrverhaltensbeobachtung basiert auf § 11 Abs. 4 Nr. 1 FeV, wonach die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Abs. 2 angeordnet werden kann, wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr zusätzlich erforderlich ist. Die Notwendigkeit der Beibringung kann sich aus dem zuvor eingeholten ärztlichen Gutachten ergeben. Darüber zu entscheiden, obliegt aber allein der Fahrerlaubnisbehörde. Dabei stellt das zuvor einzuholende ärztliche Gutachten und eine eventuell darin enthaltene Empfehlung einer Fahrprobe eine bei der Entscheidung im Rahmen des § 11 Abs. 4 Nr. 1 FeV zu beachtende Tatsache dar (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 11 FeV Rn. 40; VG Ansbach, B.v. 9.1.2013 - AN 10 S 12.01965 - juris).

Auch die Beauftragung eines „erfahrenen Fahrlehrers“ entsprach nicht den Anforderungen. Die praktische Fahrprobe ist gemäß § 11 Abs. 4 FeV durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr abzunehmen (s. aber auch Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung am Ende: „durch den psychologischen Gutachter“).

Für verwertbar wird das Gutachten des Herrn Dr. C. hingegen in Bezug auf die Feststellungen zu Einschränkungen bei der psychischen Leistungsfähigkeit angesehen (vgl. Anlage 4a zur FeV). Es ist auch diesbezüglich bedeutsam, dass vom Antragsgegner eine ärztliche und nicht etwa eine medizinisch-psychologische Begutachtung gefordert wurde (s.o). Das Explorationsgespräch ist wiedergegeben. Die zugrunde gelegten Unterlagen und Befunde sowie die durchgeführten Untersuchungen und Testungen sind ausführlich dargestellt und bewertet worden. Es bestehen keine Hinweise, dass es sich bei den angewandten Testverfahren (MOCA-Test, Trail-making Test A und B) nicht um geeignete, objektivierbare psychologische Testverfahren im Sinn der Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinie zur Kraftfahreignung (Stand 1.5.2014) der Bundesanstalt für Straßenwesen (Heft M 115) gehandelt haben könnte. Der Gutachter stellte aufgrund dieser Testverfahren leichte Defizite bzw. unterdurchschnittliche Ergebnisse in verschiedenen Domänen (u.a Aufmerksamkeit, Gedächtnis, kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit) fest. Die Ausführungen zum Vorliegen einer Demenz sind unschädlich. Die Frage nach der Verursachung psychischer Leistungsmängel ist zwar nebenrangig, dennoch ist die Ursache psychischer Leistungsmängel - so sie festgestellt werden kann - möglichst genau zu erfassen, weil sich aus ihr fahreignungsrelevante Hinweise für die Behandlung und die Prognose der Erkrankung bzw. der Leistungsbeeinträchtigungen ergeben können (s. Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, a. a. O.). Der Gutachter hat detailliert und im Ergebnis schlüssig und nachvollziehbar begründet, warum die festgestellten Defizite nach seiner Auffassung nicht zur Annahme des Ausschlusses der Fahreignung für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 genügen, andererseits aber auch nicht geeignet seien, Zweifel an der Fahreignung auszuräumen. Er hat sich dazu geäußert, ob die Mindestanforderungen erfüllt werden und in diesem Zusammenhang auch festgestellt, dass aufgrund der Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchungen der Prozentrang 16 nicht erreicht wird. Der Gutachter hält die Kompensation der bestehenden Minderleistung für möglich, was ihn zur Einholung der Fahrverhaltensprobe veranlasste. Nachdem der Gutachter u. a. ausführte, dass die in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung geforderte Prozentrang 16 nicht erreicht worden sei, kommt er zu dem ebenso plausiblen Ergebnis, dass der Antragsteller hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 nicht geeignet sei.

Von der Frage der Verwertbarkeit des Gutachtens ist die Frage nach der weiteren Vorgehensweise durch die Fahrerlaubnisbehörde zu trennen. Das Gutachten kann zweifellos nicht umfassend zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV führen. Der Antragsgegner wäre nach der Auffassung des erkennenden Gerichts aufgrund des Gutachtens des Herrn Dr. C. jedoch in die Lage versetzt und gehalten gewesen, noch bestehende Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers im Wege weiterer im Ermessen stehender Aufklärungsmaßnahmen nachzuverfolgen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, s. auch Abs. 4 Nr. 1 FeV). Auf diese Möglichkeit hatte der Antragsgegner den Antragsteller in seiner Gutachtensanordnung vom ... Januar 2014 sogar hingewiesen.

b) Aufgrund der im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... November 2014 vorliegend auf die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 zu beschränken. Ausgehend von der teilweisen Verwertbarkeit des Gutachtens des Dr. C. und den sich aus diesem ergebenden neuen Tatsachen, hätte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 FeV in Bezug auf seine Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 (C1, C1E) entziehen können, weil seine Nichteignung bereits gemäß § 11 Abs. 7 FeV feststand (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2010 - 11 CS 10.1145 - juris Rn. 16 ff). Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis lagen somit bei Erlass des Bescheids insoweit vor, auch wenn es sich dabei um andere handelte als die, von denen die Behörde ausging. Im Interesse der Schutzpflicht der öffentlichen Gewalt für die Rechtsgüter „Leben“ und „Gesundheit“ kann es nicht verantwortet werden, den Antragsteller insoweit (ohne erneute Begutachtung) weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

c) Soweit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung nicht standhält, kann es auch nicht bei der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen, sofort vollziehbaren Verpflichtung des Antragstellers, den Führerschein abzuliefern, verbleiben. Außerdem war die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Festsetzung der Kosten in Nr. 5 des Bescheids und entsprechend dem Hilfsantrag die Herausgabe des Führerscheins anzuordnen (s. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 07/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
published on 12/02/2014 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Oktober 2013 wird aufgehoben. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 6. September 2013 wird hinsichtlich der Nr. 1 di
published on 31/01/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird unter Änderung der Nr. III der angefochtenen Befugnis zur Änderung des B
published on 07/01/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren Az. 11 CS 13.2427 wird abgelehnt. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschw
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Annotations

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.