Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. März 2015 - M 6a S 15.118

published on 23/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. März 2015 - M 6a S 15.118
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19... geborene Antragsteller war in Besitz einer ihm am ... November 1981 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3.

Weil Polizeibeamte anlässlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle am ... Februar 2013 um a. Uhr beim Antragsteller Anzeichen dafür feststellten, dass er unter Drogeneinfluss stand, wurde ihm am selben Tag mit seinem Einverständnis um b. Uhr eine Blutprobe entnommen. Deren Analyse erbrachte laut Gutachten des ... Landeskriminalamts vom ... Juni 2013 eine Konzentration von a. ng/ml Morphin im Plasma. Im Gutachten heißt es hierzu (Bl. 66 der Verwaltungsakten), dem Untersuchungsbefund zufolge habe der Antragsteller eine Opiat-Zubereitung wie z. B. Heroin oder Opium aufgenommen. Heroin werde im Körper zu Morphin abgebaut. Das gegen den Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft A. mit Verfügung vom ... Juli 2013 ein. Mangels festgestellter Ausfallserscheinungen beim Führen seines Kraftfahrzeugs könne dem Antragsteller insoweit kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden. Auch das Verfahren nach § 24a Straßenverkehrsgesetzt - StVG - wegen einer Ordnungswidrigkeit (Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel) sei einzustellen, weil die festgestellte Konzentration des Rauschmittels unterhalb des maßgeblichen Grenzwerts (10 ng/ml Morphin) gelegen habe.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hatte der Antragsteller angegeben, in der Nacht des ... Januar 2013 zwischen c. Uhr und d. Uhr einige Male an einem Joint gezogen zu haben (Bl. 9 der Akte). Das Protokoll und der Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut (Bl. 10 der Akte) enthält hierzu insoweit widersprüchliche Angaben, als darin als Konsumzeitpunkt für das Marihuana einmal der ... Januar 2012 und sodann nebenstehend der ... Januar 2013 genannt werden.

Nachdem der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin durch Übersendung entsprechender Unterlagen am ... Juli 2013 dieser Sachverhalt bekannt geworden war, führte sie zunächst weitere Ermittlungen durch und hörte den Antragsteller schließlich mit Schreiben vom ... Oktober 2014 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. In dem Schreiben heißt es, der Antragsteller habe wegen des festgestellten Konsums von Heroin seine Fahreignung verloren. Weil seit dem letzten bekannten Konsum jedoch bereits mehr als ein Jahr verstrichen sei, werde ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens im Rahmen der Anhörung (Art. 28 BayVwVfG) Stellung zu nehmen und eine etwaige Verhaltensänderung in Form eines definitiv anzugebenden Abstinenzzeitpunkts schriftlich mitzuteilen.

Auf das ihm am ... November 2014 zugestellte Schreiben hin zeigte der Bevollmächtigte des Antragstellers dessen Vertretung mit Schreiben vom ... November 2014 an und bat zunächst um Fristverlängerung für eine Stellungnahme bis ... November 2014. Mit Schreiben vom ... Dezember 2014 trug er namens des Antragstellers sodann vor, der Antragsteller habe weder eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG noch eine Straftat (Trunkenheit im Verkehr) begangen. In der Verfügung der Staatsanwaltschaft A. vom ... Juli 2013 sei hierzu festgestellt, der von § 24a StVG vorgegebene Grenzwert sei unterschritten gewesen. Damit sei der Antragsteller nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es werde davon ausgegangen, dass damit die Angelegenheit erledigt sei. Weitere Aussagen, insbesondere zum Drogenkonsum des Antragstellers oder zu seiner Drogenabstinenz, enthält die Stellungnahme nicht.

Die Antragsgegnerin wies den Bevollmächtigten des Antragstellers deshalb mit Schreiben vom ... Dezember 2014 nochmals darauf hin, dass der Antragsteller im Schreiben vom ... Oktober 2014 unter Fristsetzung von zwei Wochen dazu aufgefordert worden war, einen Verhaltenswandel innerhalb der gesetzten Frist geltend zu machen und mitzuteilen, ab wann er keine Betäubungsmittel mehr konsumiere. Diese Frist sei abgelaufen. Es werde deshalb ein Entzugsbescheid ergehen.

Mit Bescheid vom ... Dezember 2014 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), gab ihm auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids bei der Führerscheinstelle abzuliefern (Nr. 2), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4). Die Nrn. 5 und 6 enthalten die Kostenentscheidung.

Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, aufgrund des nachgewiesenen Konsums von Heroin habe sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Obwohl ihm hierzu Gelegenheit gegeben worden sei habe er weder vorgebracht, drogenabstinent zu sein noch hierfür einen konkreten Zeitpunkt angegeben. Ihm sei deshalb nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 FeV i. V. m. Nrn. 9.1 und 9.5 der Anlage 4 zur FeV sowie § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wird ausgeführt, von ungeeigneten Kraftfahrern, insbesondere solchen, die ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Drogen führten, gehe eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer aus. Dies entspreche allgemeinem ärztlichem und fachlichem Wissensstand. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei also bereits deshalb erforderlich, um Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer abzuwenden, von deren Vorliegen solange auszugehen sei, wie von der Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers auszugehen sei oder hieran ernstliche Zweifel bestünden. Das sei vorliegend der Fall, da der Antragsteller nachweislich Heroin konsumiert und eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG begangen habe. Heroin sei ein Betäubungsmittel mit einer der höchsten Suchtpotentiale aller im Betäubungsmittelgesetz genannten Stoffe. Aufgrund dessen genüge bereits die einmalige Einnahme dieses Betäubungsmittels, um die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuschließen. Ein Verhaltenswandel in Form einer inzwischen eingetretenen Abstinenz sei trotz Aufforderung nicht schriftlich geltend gemacht worden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller weiterhin Drogen konsumiere. Auf den Inhalt des Bescheids im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Gegen den seinen Bevollmächtigten am ... Dezember 2014 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller durch diese mit Schreiben vom ... Januar 2015, das am selben Tag per Telefax bei der Antragsgegnerin einging, Widerspruch einlegen. Zur Begründung wird das Vorbringen im Schreiben vom ... Dezember 2014 wiederholt und ergänzend ausgeführt, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei schon deshalb unzulässig, weil seit dem Anlass gebenden Vorfall am ... Februar 2013 mehr als a. Monate verstrichen seien. Nach der Einstellung der Ermittlungen gegen den Widerspruchsführer durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom ... Juli 2013 habe dieser davon ausgehen dürfen, dass die Angelegenheit damit erledigt sei. Er habe nie etwas mit Heroin zu tun gehabt. Auch sonst konsumiere er keine Drogen. Er sei seit der Verkehrskontrolle völlig drogenabstinent. Der angegriffene Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, da entgegen dessen Annahme der Widerspruchsführer keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24a StVG begangen habe. Außerdem hätte die Behörde von Amts wegen ermitteln müssen, ob es zu einer Verhaltensänderung gekommen sei. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der toxikologischen Untersuchung stehe fest, dass der Widerspruchsführer „kein Drogenkonsument war und ist“. Weil der Vorfall schon nahezu zwei Jahre zurückliege, hätte die Behörde vor Entziehung der Fahrerlaubnis ein Gutachten einholen müssen, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Widerspruchsführer seit dem ... Februar 2013 noch Drogen konsumiere. Er sei bereit, seine Drogenfreiheit durch Urin-Kontrollen nachzuweisen. Auf das Vorbringen im Widerspruchsschreiben vom ... Januar 2015 wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Der Antragsteller hat den Führerschein am ... Dezember 2014 bei der Polizei abgeliefert (Bl. 75 ff. der Akte).

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom ... Januar 2015, der am selben Tag bei Gericht einging, ließ der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom ... Dezember 2014 wiederherzustellen.

Zur Begründung wird zunächst vollinhaltlich das Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend ausgeführt, im Anhörungsschreiben vom ... Oktober 2014 sowie im Bescheid vom ... Dezember 2014 gehe die Antragsgegnerin fälschlicherweise davon aus, der Antragsteller habe Heroin konsumiert, unter Einfluss dieser Droge am Straßenverkehr teilgenommen und damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG begangen. Der Konsum von Heroin sei jedoch nicht nachgewiesen, vielmehr könne laut dem toxikologischen Gutachten des Landeskriminalamts auch die Aufnahme von Opium den Morphinbefund verursacht haben. Schon vor Erlass des Bescheids sei der Antragsgegnerin im Übrigen bekannt gewesen, dass der Antragsteller gerade keine Ordnungswidrigkeit und auch keine Straftat begangen habe. Nach der langen Zeitdauer seit dem Vorfall am ... Februar 2013 hätte die Behörde im Übrigen von Amts wegen ermitteln müssen, ob der Antragsteller drogenfrei sei. Auf das Vorbringen des Antragstellers im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Die Antragsgegnerin legte mit Schriftsatz vom ... Januar 2015, der am ... Februar 2015 bei Gericht einging, ihre Verwaltungsakten vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, die von Antragstellerseite angesprochenen Mängel im Verwaltungsverfahren und im Bescheid vom ... Dezember 2014 wirkten sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis aus. Einerseits stehe aufgrund des Nachweises von Morphin im Blut des Antragstellers fest, dass dieser entweder Heroin oder Opium eingenommen habe. Beide seien Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, die ebenso wie die Einnahme von Morphin zum Verlust der Fahreignung führen würden. Darauf, ob der Drogenkonsum strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Konsequenzen gehabt habe, komme es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Eine Drogenabstinenz und ein Einstellungswandel sei vor Erlass des Bescheids am ... Dezember 2014 trotz entsprechender Aufforderung von Seiten des Antragstellers nicht behauptet worden. Deshalb habe die Behörde im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom Fortbestehen der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen dürfen. Nachdem er nunmehr Drogenabstinenz behaupte, werde ihm Gelegenheit zu geben sein, diese im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung innerhalb eines Zeitraums von b. Monaten nachzuweisen, was die Vorlage entsprechender Drogenabstinenznachweise beinhalte. Eine entsprechende Anordnung werde alsbald ergehen. Auf das Vorbringen der Antragsgegnerin im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Durch Beschluss vom ... März 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

II.

Der Antrag war abzulehnen, da er teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet ist.

1. Soweit der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Nr. 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom... Dezember 2014 wiederherzustellen (Zwangsgeldandrohung), ist er bereits unzulässig, weil insoweit auch der Widerspruch unzulässig ist. Die Zwangsgeldandrohung bezieht sich auf die in Nr. 2 des Bescheids enthaltene Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins innerhalb der dort gesetzten Frist. Dem ist der Antragsteller am ... Dezember 2014 nachgekommen. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder etwas dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) gleichwohl noch beitreiben will. Deshalb fehlt es dem insoweit erhobenen Widerspruch und damit auch dem vorliegenden Antrag hinsichtlich Nr. 3 des Bescheids vom ... Dezember 2014 am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, so dass er insoweit bereits als unzulässig abzulehnen war.

2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, jedoch unbegründet. Bei der vorliegend gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Dezember 2014 im Ergebnis als formell und materiell rechtmäßig, so dass der hiergegen erhobene Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. In einem solchen Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache in Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. Daraus folgt im Übrigen, dass es auch bei der kraft Gesetzes bestehenden Vollziehbarkeit der Nr. 2 des Bescheids (Abgabepflicht des Führerscheins) verbleibt.

2.1 Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids vom ... Dezember 2014 gegebene Begründung entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Unter Hinweis darauf, welche Gefahren von drogenkonsumierenden Kraftfahrern für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen, wird unter Bezug auf den konkreten (Einzel-)Fall des Antragstellers weiter ausgeführt, es könne vor diesem Hintergrund nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller weiterhin am Straßenverkehr teilnehme, bis über die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtskräftig entschieden sei. Denn eine Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss führe zu erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Dem müsse durch Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit begegnet werden. Der Antragsteller habe darüber hinaus trotz entsprechender Aufforderung weder einen konkreten Zeitpunkt benannt, seit dem er keine Drogen mehr konsumiere noch einen Einstellungswandel hinsichtlich seines Drogenkonsums geltend gemacht, so dass er weiterhin als Drogenkonsument und somit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden dürfe.

Diese Begründung entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Insbesondere ist es zutreffend, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Inhaber einer Fahrerlaubnis nachweislich sog. „harte Drogen“ konsumiert hat, von dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist und einer weiteren Teilnahme solcher Personen am Straßenverkehr zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer durch Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung entgegengewirkt werden muss. Insoweit ergibt sich die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs auch aus den Gründen, die maßgeblich für die Grundverfügung (Entziehung der Fahrerlaubnis) waren.

2.2 Der vorliegende Antrag war abzulehnen, weil sich die Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom ... Dezember 2014 bei summarischer Prüfung auch materiell-rechtlich als rechtmäßig erweist. Der Antragsteller hat sich wegen des Konsums sog. „harter Drogen“ als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weshalb ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen war, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit ein Ermessen zugestanden hätte. Zwar ist seit dem letzten bekannten Drogenkonsum am ... Februar 2013 bereits mehr als ein Jahr verstrichen, so dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht ohne weiteres von fortbestehender Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen durfte. Da dieser aber trotz entsprechender Aufforderung im Anhörungsschreiben vom ... Oktober 2014 weder vorgetragen hatte, ob und ggf. seit wann er drogenabstinent sei noch Ausführungen zu einem hierfür maßgeblichen Einstellungswandel gemacht hat, konnte die Behörde im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids am ... Dezember 2014 weiterhin davon ausgehen, dass der Antragsteller Drogen konsumiert. Selbst wenn aufgrund der zwischenzeitlichen Abstinenzbehauptung im Widerspruchsschreiben vom ... Januar 2015 sowie im Antragsschriftsatz vom selben Tag der Ausgang des Widerspruchsverfahrens zwischenzeitlich als offen zu betrachten wäre, ergibt die dann vorzunehmende Interessensabwägung, dass es im vorliegenden Fall bei der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung zu verbleiben hat.

Das erkennende Gericht nimmt zunächst zur Begründung der vorliegenden Entscheidung auf die insoweit zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom ... Dezember 2014 auf Seite 3 bis 5 (Bl. 46 bis 48 der Akte) Bezug und macht sich diese zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Insbesondere wird im Ergebnis zutreffend zunächst festgestellt, dass dem Antragsteller durch das Gutachten des ... Landeskriminalamts vom ... Juni 2013 der Konsum einer Substanz nachgewiesen worden ist, die unter das Betäubungsmittelgesetz (Anlage 3) fällt. Auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids wirkt es sich nicht aus, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller in diesem Zusammenhang unterstellte, er habe Heroin konsumiert. Zwar trifft der Einwand des Antragstellers zu, dass im genannten Gutachten vom ... Juni 2013 als Ursache für das im Blut des Antragstellers in einer Konzentration von b. ng/ml festgestelltem Morphin neben Heroin auch der Konsum von Opium genannt wird. Es kann jedoch dahinstehen, welche der beiden Substanzen der Antragsteller konsumiert hat, da beide im Körper zu Morphin verstoffwechselt werden oder diese Substanz ggf. bereits enthalten, wobei Morphin seinerseits ebenfalls ein Rauschmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist, dessen Konsum zum Verlust der Fahreignung nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV führt. Da der Antragsteller bis zum Erlass des Bescheids vom ... Dezember 2014 trotz entsprechender Aufforderung im Anhörungsschreiben vom ... Oktober 2014 weder einen Zeitpunkt benannt hatte, seit welchem er keine Drogen mehr konsumiert, noch Angaben zu einem dafür maßgeblichen Einstellungswandel gemacht hat, durfte die Behörde auch davon ausgehen, dass er weiterhin Drogen konsumiert und ihre Entscheidung nach Maßgabe des § 11 Abs. 7 FeV treffen, ohne zuvor ein Gutachten zur Frage einzuholen, ob der Antragsteller nach wie vor Drogenkonsument ist.

Für die Rechtmäßigkeit des Bescheids ist es darüber hinaus ohne Bedeutung, dass die Antragsgegnerin fälschlicherweise vom Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG zulasten des Antragstellers ausgegangen ist. Vielmehr ist es für die Entziehung der Fahrerlaubnis einzig und allein ausschlaggebend, ob er eine sog. „harte Droge“, nämlich vorliegend entweder Heroin oder Opium, konsumiert hat. Allein dadurch hat er nach Maßgabe der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV seine Fahreignung verloren, ohne dass hierfür zusätzlich die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlich wäre oder es auf die festgestellte Konzentration des Rauschmittels in Körperflüssigkeiten oder Haaren des Betroffenen ankäme. Ob der Drogenkonsum oder die Verkehrsteilnahme darüber hinaus strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen hat oder deshalb nicht hat, weil z. B. die hierfür erforderlichen Grenzwerte nicht überschritten waren, ist im vorliegenden fahrerlaubnisrechtlichen Zusammenhang ohne Belang. Damit bleibt der diesbezügliche Irrtum der Fahrerlaubnisbehörde für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Folgen.

2.3 Selbst wenn aufgrund der erstmals im Widerspruchsverfahren nunmehr doch erhobenen Abstinenzbehauptung des Antragstellers der Ausgang des Widerspruchsverfahrens als (inzwischen) offen anzusehen sein sollte, verhilft dies dem vorliegenden Antrag gleichwohl nicht zum Erfolg. Denn eine dann vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass es im Ergebnis bei der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung zu verbleiben hat.

2.3.1 In seiner insoweit grundlegenden Entscheidung vom 9. Mai 2005 (BayVGH, B. v. 9.5.2005, 11 CS 04.2526, BayVBl. 2006, 18 bis 23) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, in Fällen, in denen zwischen dem Anlass gebenden Drogenkonsum und der Entziehung der Fahrerlaubnis mehr als ein Jahr vergangen sei, könne die Fahrerlaubnisbehörde nicht ohne weiteres mehr davon ausgehen, dass der Betroffene nach wie vor ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Vielmehr müsse sie auf eine Abstinenzbehauptung des Betroffenen hin oder, wenn sonst Anhaltspunkte für zwischenzeitlich eingetretene Drogenfreiheit sowie auf einen Einstellungswandel des Betroffenen gegenüber seinem früheren Drogenkonsum vorlägen, der Frage nachgehen, ob dieser nach wie vor als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei oder etwa mittlerweile seine Fahreignung wiedererlangt haben könne. In einem solchen Fall seien die Erfolgsaussichten eines gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ergriffenen Rechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage) als zumindest offen anzusehen und deshalb eine Interessenabwägung im Rahmen eines auf die Gewährung von Eilrechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gerichteten Verfahrens vorzunehmen. Neben den Interessen des Antragstellers sei dabei zu berücksichtigen, ob dieser weiterhin vom Straßenverkehr ferngehalten werden müsse oder ob es - gegebenenfalls unter entsprechenden Auflagen des Gerichts - verantwortet werden könne, ihn zumindest befristet oder vorläufig wieder am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Voraussetzung für all dies sei die zumindest schlüssige Behauptung des Betroffenen, ab einem bestimmten Zeitpunkt keine die Fahreignung ausschließenden Drogen mehr zu konsumieren.

2.3.2 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Erfolgsaussichten des vom Antragsteller fristgerecht und auch im Übrigen (überwiegend, vgl. oben Nr. 1) zulässig erhobenen Widerspruchs nicht als offen angesehen werden können. Denn nach den hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (BayVGH, B. v. 9.5.2005 a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, B. v. 7.4.2014, Az. 10 S 404/14, NJW 2014, 2517 - 2520; Thüringer Oberverwaltungsgericht, B. v. 2.7.2014, Az. 2 E0 589/13, ThürVBl 2015, 40 - 42) genügt die schlichte Behauptung, seit dem letzten nachgewiesenen Drogenkonsum abstinent zu sein, für sich genommen nicht. Vielmehr muss sich aus dem Vortrag des Betroffenen und den übrigen Umständen des Einzelfalls zumindest die Schlüssigkeit dieses Vorbringens ergeben. Berücksichtigt man die Gefahren, die von Fahrzeugführern, die unter dem Einfluss insbesondere sog. „harter Drogen“ am Straßenverkehr teilnehmen, für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen, so kann es nicht genügen, in einem Entziehungsverfahren gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde lediglich die Behauptung aufzustellen, seit dem letzten nachgewiesenen Drogenkonsum nunmehr abstinent zu sein. Mit dieser stereotypen Behauptung würde es allzu leicht gemacht, weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen, obwohl der Drogenkonsum mittlerweile keineswegs eingestellt worden ist. Im Moment der Behauptung liegen ggf. keinerlei Nachweise für deren Richtigkeit vor. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass nach aufgestellter Abstinenzbehauptung zunächst einige Zeit vergehen wird, bis seitens der Fahrerlaubnisbehörde reagiert werden und - nach vorhergehender Anhörung - überhaupt eine Gutachtensanordnung mit dem Ziel ergehen kann, abzuklären, ob tatsächlich Drogenabstinenz besteht. Viele Wochen, wenn nicht Monate würden so verstreichen, bis eventuell ans Licht kommt, dass die Abstinenzbehauptung nicht der Wahrheit entsprochen hat. Zwischenzeitlich könnten die Betroffenen weiterhin unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilnehmen und dadurch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährden. Hinzu kommt, dass Drogenscreenings regelmäßig nur 1x pro zwei Monate stattfinden, so dass hierdurch keineswegs zuverlässig der Nachweis einer Drogenabstinenz geführt werden kann. Hierfür könnte allenfalls die Kombination von unvorhersehbaren Urinscreenings mit Haaranalysen eine gewisse Gewähr bieten, was freilich nicht der bisherigen Behördenpraxis entspricht und so bislang auch nicht von fachlicher Seite oder in der Rechtsprechung gefordert worden ist. Vor dem Hintergrund all dessen bestehen erhebliche Bedenken, die schlichte Behauptung einer Drogenabstinenz bereits dafür ausreichen zu lassen, dem Betroffenen die weitere Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr jedenfalls bis auf weiteres und unter der Auflage zu erlauben, dass dieser sich zukünftig Drogenscreenings unterzieht.

Hiergegen spricht schließlich, dass die Behauptung einer Drogenabstinenz für sich genommen bereits deshalb wenig Glaubwürdigkeit besitzt, weil sie unter dem Druck der drohenden Fahrerlaubnisentziehung mit allen gegebenenfalls für den Betroffenen damit verbundenen persönlichen und beruflichen Konsequenzen abgegeben wird; Vergleichbares ist unter dem Eindruck strafrechtlicher Verfolgung anzunehmen. Daher spricht vieles dafür, über diese Abstinenzbehauptung hinaus auch eine Einlassung des Betroffenen dazu zu fordern, welche Drogen er in welchem Ausmaß konsumiert hat und weshalb er entgegen seines früheren Verhaltens nunmehr bereit sein will, auf die Einnahme von Drogen zu verzichten. Nicht unerwähnt bleiben darf, dass gerade bei sog. „harten Drogen“ das Absehen von deren weiterem Konsum allein aus eigener Kraft für die Betroffenen psychisch, aber gerade auch körperlich kaum zu leisten ist. Vor allem bei diesen Drogen kommt es beim Entzug zu teils lebensbedrohlichen Zuständen und bedarf es fast immer des Einsatzes von Medikamenten und diverser medizinischer Intervention. Wer einen Entzug dennoch völlig selbstständig durchgeführt haben will, der müsste auch hierzu näheres darlegen, um seine Abstinenzbehauptung wenigstens glaubwürdig erscheinen zu lassen.

2.3.3 Doch selbst wenn man, wie es dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2005 entnommen werden könnte (dort Rn. 28 ff., zitiert nach juris), es genügen lassen will, ohne weitere Angaben hierzu schlicht einen Zeitpunkt zu benennen, ab welchem der Betroffene keine Drogen mehr konsumiert haben will, führt die dann vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO im vorliegenden Fall dazu, dass es bei der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom... Dezember 2014 zu verbleiben hat. Denn in diesem Zusammenhang ist auch nach der genannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2005 (a. a. O., Rn. 34 ff.) in einem Rechtsstreit nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Hauptsacherechtsbehelf nur dann wiederherzustellen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Betroffene nicht mehr fahrungeeignet ist oder sich abschätzen lässt, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotential nicht (mehr) nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Eine Entscheidung zugunsten des Betroffenen kann nur dann verantwortet werden, wenn er - ohne von Rechts wegen dazu verpflichtet zu sein - von sich aus Nachweise beigebracht hat, die seine Behauptung stützen, er habe die Fahreignung wiedererlangt. Zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen kann es in diesem Zusammenhang ferner, wenn es die Verwaltung trotz einer Abstinenzbehauptung unterlassen hat, dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens aufzugeben. Denn dieser kann nur auf diesem Wege zuverlässig Kenntnis davon erlangen, was von seiner Seite zu tun ist, um den Nachweis über die Wiedererlangung seiner Fahreignung erfolgreich zu führen. In diesem Zusammenhang genügt es umgekehrt jedoch nicht, wenn sich das Vorbringen des Betroffenen - wie im vorliegenden Fall - auf die schlichte Behauptung beschränkt, seit dem letzten ihm nachgewiesenen Drogenkonsum nunmehr abstinent zu sein. Dieses Vorbringen für sich genommen erschöpft sich in einer Behauptung, die ihren Grund mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit allein darin haben dürfte, den Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung jedenfalls vorläufig zu Fall zu bringen und so dem Betroffenen die weitere Verkehrsteilnahme zu ermöglichen. Eingedenk der Gefahren, die von Drogenkonsumenten, insbesondere solcher „harter Drogen“, für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen können, dürfen die Voraussetzungen, unter denen es verantwortet werden kann, dass sie jedenfalls vorläufig wieder am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen, noch bevor sie die Stichhaltigkeit ihrer Abstinenzbehauptung sowie den hierfür maßgeblichen Einstellungswandel nachgewiesen haben, nicht unverhältnismäßig niedrig angesetzt werden. Dies wäre jedoch der Fall, wenn die schlichte Behauptung, nunmehr keine Drogen mehr zu konsumieren, bereits genügen würde. Dies gilt umso mehr, als es dem Betroffenen in der Regel möglich ist, unverzüglich erste Nachweise über seine aktuelle Drogenfreiheit beizubringen und solche sogar für in der Vergangenheit liegende Zeiträume vorzulegen, indem er beispielsweise eine polytoxische Haaranalyse anfertigen lässt und der Fahrerlaubnisbehörde bzw. der Widerspruchsbehörde und gegebenenfalls auch dem um einstweiligen Rechtsschutz angerufenen Gericht vorlegt. Ein solches Vorgehen ist umso mehr zumutbar und dem Betroffenen abzuverlangen, als er im Falle des Konsums von Drogen mit der Folge des Verlusts seiner Fahreignung ohnehin entsprechende Abstinenznachweise wird beibringen müssen. Das Risiko, dass diese von der Behörde oder dem Gericht als nicht ausreichend zurückgewiesen werden könnten, ist deshalb als eher gering anzusehen, weil nicht zuletzt wegen der umfassenden Informationsmöglichkeiten des Internets und der Existenz bekannter Beratungsstellen hinreichend Möglichkeit besteht, sich über die an solche Nachweise zu stellenden Anforderungen kundig zu machen.

Nach alledem hat es im vorliegenden Fall bei der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit der in Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom ... Dezember 2014 verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers zu verbleiben, da sich sein bisheriges Vorbringen auf eine schlichte Behauptung beschränkt, seit dem ihm letztmals für den ... Februar 2013 nachgewiesenen Drogenkonsum keine solchen Substanzen mehr konsumiert zu haben. Das gilt vorliegend umso mehr, als er sich aufgrund des in der Sache zutreffenden und inhaltlich auch für einen Laien leicht verständlichen Anhörungsschreibens der Antragsgegnerin vom ... Oktober 2014 nicht veranlasst sah, eine Abstinenzbehauptung aufzustellen, obwohl bereits in diesem Anhörungsschreiben mehr als deutlich auf die Bedeutung dieses Vorbringens hingewiesen worden war. Erst im Widerspruchsschreiben vom ... Januar 2015 wird die Behauptung aufgestellt, der nunmehr anwaltlich beratene Antragsteller sei drogenabstinent, wobei auffällt, dass darüber hinaus behauptet wird, der Antragsteller habe nie etwas mit Heroin zu tun gehabt und konsumiere auch sonst keine Drogen. Dies ist offensichtlich unrichtig. Zum einen hat der Antragsteller selbst gegenüber den ihn am ... Februar 2013 kontrollierenden Polizeibeamten angegeben, in der Nacht des ... Januar 2013 (die Datumsangabe ...1.2012 ist offensichtlich ein Schreibversehen) Marihuana konsumiert zu haben. Zum anderen mag es zutreffen, dass er kein Heroin konsumiert hat. Der Befund der ihm am ... Februar 2013 entnommenen Blutprobe belegt jedoch, dass er jedenfalls eine Substanz konsumiert haben muss, die in seinem Körper zu Morphin verstoffwechselt wurde oder die Morphin enthielt, was seinerseits ebenfalls eine unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Substanz ist, so dass deren Konsument ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist. Dass der Antragsteller selbst unter dem Eindruck des laufenden Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens sich zu solchen offensichtlich unrichtigen Angaben versteigt, macht seine Abstinenzbehauptung nicht etwa glaubwürdiger und lässt es darüber hinaus als äußerst zweifelhaft erscheinen, dass einer eventuell tatsächlich gegebenen Drogenabstinenz ein entsprechender Einstellungswandel zugrunde liegt; hierzu hat sich der Antragsteller im Übrigen noch nicht einmal ansatzweise eingelassen. Aus den vorgenannten Gründen kann dies jedoch auf sich beruhen, da nach Abwägung der für und gegen die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung sprechenden Gründe diese zu Ungunsten des Antragstellers ausfällt.

2.4 Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung letztlich standhält, verbleibt es auch beim Sofortvollzug der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen (deklaratorischen) Verpflichtung, den Führerschein innerhalb der genannten Frist abzuliefern. Diese Feststellung ist angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller seinen Führerschein am ... Dezember 2014 abgeliefert hat, nicht entbehrlich, weil die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids zugleich die rechtliche Grundlage dafür darstellt, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein weiterhin behalten darf.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 07/04/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Februar 2014 - 4 K 129/14 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens
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Annotations

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.