Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Nov. 2014 - M 6a S 14.3195

published on 05/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Nov. 2014 - M 6a S 14.3195
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Alt-Klassen 2 und 3.

Aufgrund einer Mitteilung der Kriminalinspektion A. vom ... Mai 2014 erlangte der Antragsgegner Kenntnis von Verstößen des Antragstellers gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Mitteilung der Kriminalpolizei zufolge habe der Antragsteller mehrfach über das Internet Methamphetamin (Crystal) bezogen. Ausweislich der Beschuldigtenvernehmung des Antragstellers vom ... Mai 2014 räumte dieser ... Bestellungen zum Grammpreis von a... EUR ein. Die letzte Bestellung sei Ende des Jahres 2013 gewesen. Seit der Durchsuchung durch die ... Polizei Ende 2013 habe der Antragsteller kein Betäubungsmittel mehr konsumiert. Er habe im Übrigen auch gegenüber seinem Arbeitgeber zugestimmt, regelmäßige Drogen-Screenings durchzuführen, um seine Arbeit nicht zu verlieren.

Mit Schreiben vom ... Mai 2014 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis an.

Mit Schreiben vom ... Juni 2014 zeigte der Bevollmächtigte die Vertretung des Antragstellers an und teilte gegenüber dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller einräume, seit Dezember 2012 in unregelmäßigen Abständen mit Unterbrechungen von mehreren Wochen an den Wochenenden auf Partys in B. Crystal konsumiert zu haben. Seit Ende des Jahres 2013 habe jedoch kein Drogenkonsum mehr stattgefunden. Er habe sich gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet, an einem Suchtprogramm teilzunehmen. Dementsprechend habe er sich an das ...Zentrum A. zur Suchtberatung gewandt. Dort sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Antragsteller keine Substanzabhängigkeit vorliege, weshalb eine weitere Suchtberatung oder Therapie nicht für notwendig erachtet werde. Dies sei mit Schreiben vom ... Februar 2014 bestätigt worden. Neben der Suchtberatung habe sich der Antragsteller verpflichtet, beim ...arzt seines Arbeitgebers regelmäßig ein Drogenscreening durchführen zu lassen. Innerhalb der ersten vier Wochen habe täglich eine Testung stattgefunden, danach wöchentlich. Seit Mai 2014 würden die Testungen sporadisch auf kurzfristigen, unangemeldeten Abruf hin durchgeführt. Aus dem beigefügten ärztlichen Attest des ...arztes vom ... Juni 2014 ergebe sich, dass die Testungen des Antragstellers jeweils negativ ausgefallen seien. Es fänden weiterhin Urintestungen statt. Darüber hinaus sei anzumerken, dass der Antragsteller zu keiner Zeit im Straßenverkehr unter Betäubungsmitteleinfluss ein Fahrzeug geführt habe. Es lägen daher keine Tatsachen vor, die den Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen ließen.

Mit Bescheid vom ... Juni 2014, dem Bevollmächtigten des Antragstellers mittels Empfangsbekenntnis am ... Juni 2014 zugestellt, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller dessen Fahrerlaubnis der Alt-Klassen 2 und 3 (Nr. 1 des Bescheides) und gab ihm auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheides, abzugeben (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 3). Für den Fall, dass der Antragsteller der Aufforderung unter der Nr. 2 des Bescheides nicht fristgerecht nachkomme, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von b... EUR angedroht (Nr. 4 des Bescheides). Zur Begründung wurde unter Schilderung des bekanntgewordenen Sachverhalts zum Erwerb und Konsum von Methamphetamin im Jahr 2013 ausgeführt, dass der Antragsgegner im Interesse der Verkehrssicherheit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) verpflichtet sei, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Erlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Antragstellers gegeben, da er - wie er selbst eingeräumt habe - mehrfach Methamphetamin konsumiert habe. Der letzte Konsum sei gegen Ende 2013 gewesen. Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) konsumiert habe, sei als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Bei jeglichem Konsum von Betäubungsmitteln, durch welchen die Fahreignung ausgeschlossen sei, könnten die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen erst dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt werde, dass kein Konsum mehr bestehe. Diesen Nachweis über eine einjährige Abstinenz könne der Antragsteller zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht erbringen. Die Fahrerlaubnisbehörde habe daher die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ein Ermessen sei hier nicht vorgesehen. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides bestehe ein besonderes öffentliches Interesse. Sie sei ermessensgerecht. Beim Führen von Kraftfahrzeugen durch ungeeignete Fahrer seien andere Verkehrsteilnehmer sowie der Fahrzeugführer selbst erhöht gefährdet. Diese Gefährdung würde auch während eines möglichen Rechtsmittelverfahrens vorliegen. Das Risiko, dass unschuldige Dritte - insbesondere Leben und Gesundheit - beschädigt werden würden, wiege schwerer als die persönlichen Interessen des Antragstellers an der vorläufigen Beibehaltung der Fahrerlaubnis. Auch wenn der Besitz des Führerscheins im ländlichen Bereich in der Regel von grundlegender Bedeutung für die persönliche Lebensgestaltung sei, sei es gerechtfertigt, die privaten Interessen des Betroffenen hintanzustellen.

Mit Schriftsatz vom ... Juli 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am gleichen Tage, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage und beantragte den Bescheid auf Entzug der Fahrerlaubnis des Antragsgegners vom ... Juni 2014 aufzuheben. Mit weiterem Schriftsatz vom ... Juli 2014 beantragte er,

die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Bescheid vom ... Juni 2014 des Antragsgegners wiederherzustellen und die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids anzuordnen.

Zur Begründung führte der Bevollmächtigte des Antragstellers aus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Bescheides bestünden. Insoweit verwies er auch auf den Inhalt der gleichzeitig eingereichten Klageschrift. Der Antragsteller habe den Führerschein bereits beim Antragsgegner abgegeben. In der Ermessensentscheidung des Antragsgegners hinsichtlich der sofortigen Vollziehung seien die besonderen Umstände des Falles nicht berücksichtigt worden. Der Antragsgegner habe sich nicht mit den Abweichungen vom Regelfall auseinandergesetzt, die im konkreten Fall vorlägen. Gemäß der Vorbemerkung Ziffer 3 der Anlage 4 zur Eignung und bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen würden die vorgenommenen Bewertungen für den Regelfall gelten. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen seien möglich. Eine entsprechende Verhaltensumstellung habe im Hinblick auf den Drogenkonsum durch den Antragsteller stattgefunden. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller seit dem ... Januar 2014 Urintestungen im Hinblick auf illegale Drogen beim ...arzt unterziehe. Die Tests seien jeweils negativ ausgefallen. Beim Antragsteller liege auch keine Substanzabhängigkeit vor. Dies werde von der Suchtberatung des ...Zentrums A. bestätigt. Eine Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer durch den Antragsteller sei nicht gegeben.

Mit Schriftsatz vom ... August 2014 beantragte der Antragsgegner die Klageabweisung und führte aus, dass sich keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben hätten. Es könne daher auf den Ausgangsbescheid inhaltlich verwiesen werden. Der Umstand, dass der Antragsteller sich aufgrund der Aufforderung des Arbeitgebers verschiedenen Überprüfungen unterziehe, ändere nichts an der Tatsache, dass er nach wie vor als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei. Hinsichtlich der Begründung zum Sofortvollzug werde auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Der Antragsgegner legte mit seinem Schriftsatz die Behördenakten vor.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bleibt ohne Erfolg.

1. Der Antrag ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom... Juli 2014 gegen die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom ... Juni 2014 enthaltene Entziehung seiner Fahrerlaubnis der dort angegebenen Klassen begehrt. Hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheides enthaltenen, fristmäßig konkretisierten Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines, die gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (BayVGH, B. v. 12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris), ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtet ist. Der Antrag ist insoweit zulässig. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins hat sich nicht dadurch erledigt, dass er sich bereits im Besitz des Antragsgegners befindet, denn sie stellt den Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar (BayVGH, B. v. 12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris; anders noch BayVGH, B. v. 21.10.2013 - 11 CS 13.1701 - juris; offen gelassen BayVGH, B. v. 7.1.2014 - 11 CS 13.2427 - 11 C 13.2428 - juris).

Soweit der Antragsteller zum Ziel hätte, die aufschiebende Wirkung der Klage auch hinsichtlich der Nr. 4 des Bescheides vom ... Juni 2014 anzuordnen (s. Art. 21 a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG), wäre der Antrag unzulässig. Der Führerschein liegt dem Antragsgegner bereits vor. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheides erfüllt. Es ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner das in Nr. 4 des Bescheides angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Daher würde es dem Antragsteller für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Nr. 4 des Bescheides am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis fehlen (BayVGH, B. v. 7.1.2014 - 11 CS 13.2427, 11 C 13.2428 - juris).

2. Der zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.

Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage war der Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zugrunde zu legen, weil das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen ist.

Hinsichtlich der in Nr. 3 des Bescheides vom ... Juni 2014 angeordneten sofortigen Vollziehung war die aufschiebende Wirkung der Klage vom ... Juli 2014 bezüglich der Nrn. 1 und 2 nicht wiederherzustellen bzw. anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO). Sie entfällt aber auch dann, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des Bescheides vom ... Juni 2014 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalles darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, der Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 43).

Der Antragsgegner hat ausreichend einzelfallbezogen dargelegt, warum er im Fall des Antragstellers von einem überwiegenden Schutzbedürfnis der Allgemeinheit ausgeht und im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung anordnet. Er hat insbesondere ausführlich begründet, warum von einer erhöhten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und des Fahrzeugführers, der selbst mehrfachen Konsum im Jahr 2013 einräumte, auch während der Rechtsmittelfrist auszugehen ist und die Interessen des Antragstellers im öffentlichen Interesse zurückstehen müssen. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig - so auch hier - gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgebend waren.

Bei der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids auch materiell als rechtmäßig, so dass die hiergegen erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In einem solchen Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs, so dass der vorliegende Antrag abzulehnen war.

Das erkennende Gericht nimmt zunächst Bezug auf die Gründe des Bescheids des Antragsgegners vom ... Juni 2014 und macht sich die darin enthaltenen zutreffenden rechtlichen Ausführungen zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu Eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Der Antragsgegner führt unter Wiedergabe der Rechtsgrundlagen ausführlich und nachvollziehbar aus, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV mangels Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen war, weil er Methamphetamin und damit „harte“ Drogen, wie Kokain, Opioide und Amphetamine, d. h. Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), eingenommen hat (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Der Antragsgegner ging deshalb zu Recht von der Nichteignung des Antragstellers aus. Ein Ermessen stand der Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich der Entziehung nicht zu. Die Anordnung eines weitergehenden Gutachtens hatte gemäß § 11 Abs. 7 FeV - auch in Ansehung der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV - zu unterbleiben.

Das Vorbringen des Bevollmächtigten des Antragstellers führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Insbesondere kann der Antragsteller auch keinen Ausnahmefall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 zur FeV für sich geltend machen.

Die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig die Einnahme „harter“ Drogen und damit eines Betäubungsmittels im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) nachgewiesen wurde. Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z. B. B. v. 13.2.2014 - 11 CS 13.2538 - juris). Die Regelvermutung entfaltet strikte Bindungswirkung, so lange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Solche wären nur dann anzunehmen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z. B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (z. B. BayVGH, B. v. 14.2.2013 - 11 CS 12.28 - juris; OVG Brandenburg, B. v. 22.7.2004 - 4 B 37/04 - VRS 107, 397 - juris). Ein entsprechender Vortrag des Antragstellers ist nicht erkennbar, auch nicht in Bezug auf die vom Antragsteller behauptete und näher ausgeführte Abstinenz seit Ende 2013.

Einer substantiierten Abstinenzerklärung könnte bei der hier vorliegenden Konstellation nur dann Bedeutung zukommen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nach Ablauf der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ seit dem die Fahreignung ausschließenden Umstand bzw. Ereignis, d. h. dem Nachweis des Betäubungsmittelkonsums (zuletzt unstreitig Ende des Jahres 2013) nicht mehr unmittelbar und ohne vorherige Gutachtensaufforderung eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV hätte vornehmen können und müssen (BayVGH, B. v. 9.6.2011 - 11 CS 11.398 - juris Rn. 25 ff., 27; B. v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - juris Rn. 26). Dieser Fall liegt jedoch nicht vor. Der Bevollmächtigte hat im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom ... Juni 2014 zwar mitgeteilt, dass seit Ende des Jahres 2013 kein Drogenkonsum mehr stattgefunden habe und der Antragsteller sich seit Anfang des Jahres 2014 regelmäßigen Urintests beim ...arzt seines Arbeitgebers unterziehe, die sämtlich negativ ausgefallen seien. Diese Abstinenzbehauptung konnte der Antragsgegner jedoch schon deshalb nicht berücksichtigen, weil seit dem letzten Betäubungsmittelkonsum ein volles Jahr noch nicht verstrichen war.

Schließlich haben die persönlichen Interessen des Antragstellers - auch solche beruflicher Art - hinter den Interessen der Allgemeinheit - hier insbesondere an der Sicherheit des Straßenverkehrs - zurückzutreten.

Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch beim Sofortvollzug der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltenen (deklaratorischen) Verpflichtung, den Führerschein innerhalb der genannten Frist abzuliefern (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetztes (GKG) in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Tenor I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren Az. 11 CS 13.2427 wird abgelehnt. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschw
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.