Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Juni 2015 - M 6a E 15.1144

published on 24/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Juni 2015 - M 6a E 15.1144
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19... geborene Antragsteller ist im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L. Diese wurde ihm zusammen mit einer Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D nach erfolgreicher theoretischer und praktischer Prüfung am ... Januar 2010 durch die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin erteilt, wobei die Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D einschließlich der Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen bis ... Januar 2015 befristet war. Zuvor hatte der Antragsteller versucht, auf der Grundlage eines polnischen Führerscheins sich bei der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin die darin enthaltene Fahrerlaubnis der Klasse B in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben zu lassen und auf Basis dessen eine Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D zu erwerben, obwohl es sich nach Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes unter Bezugnahme auf entsprechende Informationen seitens polnischer Behörden bei dem polnischen Führerschein um eine Fälschung handelte.

Am ... November 2014 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D. Aus einem an den Antragsteller gerichteten Schreiben der Staatsanwaltschaft A. ... vom ... November 2014 (Bl. 386 der Behördenakte) wurde der Fahrerlaubnisbehörde bekannt, dass gegen den Antragsteller wegen Betrugs ermittelt werde. Die Behörde forderte daraufhin eine Entscheidung in dieser Sache bei der Staatsanwaltschaft A. ... und mit Schreiben vom ... Februar 2015 auch beim Antragsteller an, worauf dieser mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom ... Februar 2015 mitteilen ließ, in dieser Sache sei noch keine strafgerichtliche Entscheidung gegenüber dem Antragsteller ergangen. Dieser bestreite im Übrigen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und sei der Ansicht, das laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren hindere die Fahrerlaubnisbehörde nicht, die beantragte Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen D1 und D - jedenfalls vorläufig - vorzunehmen. Dieser Auffassung trat die Behörde mit Schreiben vom ... März 2015 entgegen und erklärt, sie sehe sich berechtigt, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten und hege aufgrund der gegen den Antragsteller geführten Ermittlungen Zweifel daran, ob dieser im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde. In der Folgezeit unternahm die Behörde gegenüber der Staatsanwaltschaft A... ... mehrere Versuche, näheres über die gegen den Antragsteller geführten strafrechtlichen Ermittlungen zu erfahren. Die Staatsanwaltschaft verweigerte jedoch nähere Auskünfte oder die Übersendung von Aktenmaterial aus dem Ermittlungsverfahren.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom ... März 2015, der per Telefax am ... Mai 2015 einging, ließ der Antragsteller zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Fahrerlaubnis der Klasse D einschließlich der Berechtigung zur Beförderung von Fahrgästen zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom ... März 2015, der am selben Tag per Telefax einging, ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten des Weiteren beantragen,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller sofort vorläufig eine Fahrerlaubnis der Klasse D (Omnibus im ÖPNV) zu erteilen.

Zur Begründung des Antrags wurde zunächst die Kündigung einer Zeitarbeitsfirma gegenüber dem Antragsteller mit Datum ... März 2015 mit Wirkung zum ... März 2015 vorgelegt und weiter ausgeführt, der bisherige Arbeitgeber des Antragstellers habe zugesichert, diesen weiter zu beschäftigen, sobald er seine Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D verlängert bekommen habe. Unter Bezugnahme auf das Vorbringen im bisherigen Verwaltungsverfahren vertritt der Antragsteller weiter die Auffassung, die Fahrerlaubnisbehörde sei keinesfalls berechtigt, das Verfahren zur Erteilung/Verlängerung der Fahrerlaubnis Klassen D1 und D auszusetzen, sondern habe unverzüglich - jedenfalls vorläufig - diese Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Antragsteller bestreite die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe. Auch im Verwaltungsverfahren habe die Unschuldsvermutung zu gelten. Auf das Vorbringen des Antragstellers im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Mit Beschluss vom ... März 2015 und damit vor Wirksamwerden der gegen den Antragsteller ausgesprochenen Kündigung verpflichtete die erkennende Kammer die Antragsgegnerin im Sinne einer vorläufigen Regelung bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag, dem Antragsteller befristet bis ... Mai 2015 eine Fahrerlaubnis der Klasse D zu erteilen. Bis dahin hatten dem Gericht weder eine Stellungnahme der Antragsgegnerin noch die Behördenakten vorgelegen. Diese wurden nach Anmahnung der Vorlage mit gerichtlichem Schreiben vom ... Mai 2015 schließlich mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom ... Mai 2015, der am selben Tag bei Gericht einging, vorgelegt und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

In dem unter dem Aktenzeichen ... geführten Klageverfahren hatte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom ... Mai 2015 unter Bezugnahme auf den Verwaltungsvorgang beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Antragsteller ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom ... Mai 2015, der am ... Mai 2015 bei Gericht einging, das Schreiben eines Omnibusunternehmens an den Antragsteller übermitteln, in dem es heißt, dessen Weiterbeschäftigung über den ... Mai 2015 hinaus werde davon abhängig gemacht, dass er nachweise, auch weiterhin über die Fahrerlaubnis der Klasse D zu verfügen. Die Antragsgegnerin informierte das Gericht mit Schreiben vom ... Juni 2015, dass dem Antragsteller seine Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D nochmals bis zum ... Juni 2015 verlängert worden sei und er die darüber ausgestellte Bescheinigung am ... Mai 2015 persönlich abgeholt habe.

Auf die gerichtliche Anforderung vom ... Mai 2015 hin übermittelte die Staatsanwaltschaft A... ... mit Schreiben vom ... Juni 2015, das am ... Juni 2015 einging, die Abschrift der Anklageschrift vom ... Juni 2015 in dem gegen den Antragsteller und einen weiteren Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen ... Darin wird dem Antragsteller und drei weiteren Beschuldigten zur Last gelegt, gewerbsmäßigen Bandenbetrug in Mittäterschaft in a... tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem gewerbsmäßigem Bandenbetrug in Mittäterschaft in b... tatmehrheitlichen Fällen begangen zu haben. Der Antragsteller und ein Mitangeklagter hätten sich mit zwei anderweitig verfolgen beschuldigten Frauen zunächst darüber verabredet, dass diese aus dem Ausland einreisen und bei einem der Angeschuldigten Wohnsitz nehmen sollten. Sodann seien in weiterer Umsetzung des gemeinsamen Plans von den beiden Frauen bei mehreren Kreditinstituten Konten eröffnet worden. Mit den so erhaltenen Scheckkarten hätten die vier Tatbeteiligten sodann der vorhergegangenen Absprache gemäß verschiedene Einkäufe getätigt, wobei sie gewusst hätten, dass die Konten nicht gedeckt gewesen seien. Verschiedenen Firmen sei auf diese Weise ein Schaden von insgesamt a... Euro entstanden. Die Konten wurden am ... April 2014 und ... April 2014 eröffnet, die getätigten Einkäufe erfolgten im Zeitraum ... April 2014 bis ... April 2014. Weiter heißt es, der Antragsteller und sein Mitbeschuldigter würden aufgrund der Geständnisse der beiden anderweitig verfolgen Frauen, der Belege über die Einkäufe sowie mittels Videoaufzeichnungen überführt werden. Zwar sei eine der anderweitig verfolgten Tatbeteiligten inzwischen unbekannten Aufenthalts, deren Geständnis könne aber durch Vernehmung des dieses aufnehmenden Polizeibeamten in das Verfahren eingeführt werden. Auf die Anklageschrift vom ... Juni 2015 wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behörden ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

II.

Der Antrag ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Kammer lässt offen, ob ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO hinreichend glaubhaft gemacht worden ist. Denn jedenfalls hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch, weil die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin berechtigt war und ist, das Fahrerlaubnis-Erteilungsverfahren bis zum Abschluss des gegen den Antragsteller geführten Strafverfahrens auszusetzen. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) auszugehen, so dass der Antrag abzulehnen war.

1. Eine einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist es dem Gericht regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorweg zu nehmen. Denn es würde dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechen, wenn dem Antragsteller in vollem Umfang gewährt würde, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Allerdings gilt in Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -) das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, wenn also die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist.

2. Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen. Dabei bleibt offen, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hat. Denn der vorliegende Antrag kann unabhängig davon keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch geltend machen kann. Es ist zudem nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit von seinem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen. Vielmehr ergibt die hier notwendige, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass die Antragsgegnerin berechtigt war und ist, das Verfahren zur Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D bis zum Abschluss des gegen den Antragsteller gerichteten Strafverfahrens auszusetzen.

2.1 Da die dem Antragsteller zuletzt bis ... Januar 2015 befristet erteilte Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D abgelaufen ist, kann sie ihm nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV, der insoweit wortgleich zu § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV ist, nur neu erteilt werden, wenn er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird (vgl. zur Einordnung von § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV als Eignungsvoraussetzung VG München B.v. 19.3.2013, Az.: M 6b E 13.512 unter Hinweis auf BayVGH B.v. 2.4.2003, Az.: 11 CS 02.2514 - juris). Die Gewähr für die Wahrnehmung dieser besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen fehlt bereits dann, wenn Umstände vorliegen, die die ernsthafte Besorgnis rechtfertigen, der Bewerber um die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung werde die ihm gegenüber den anvertrauten Fahrgästen obliegende Sorgfaltspflicht (künftig) missachten. Insoweit muss dem Betroffenen die mangelnde Eignung bzw. Zuverlässigkeit nicht etwa nachgewiesen werden. Vielmehr hat der Betroffene insoweit bestehende Zweifel auszuräumen (BayVGH B.v. 24.7.2002, Az.: 11 CE 02.1386; VG München B.v. 16.8.2011, Az.: M 6a E 11.3540). Dies ist dem Antragsteller im vorliegenden Fall nicht nur nicht gelungen, vielmehr hält er dies erst gar nicht für erforderlich, sondern meint, es genüge, die ihm gegenüber seitens der Staatsanwaltschaft A... ... erhobenen Tatvorwürfe zu bestreiten. Dieser Rechtsauffassung folgt die Kammer unter Verweis auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 2010 (Az: 11 CE 10.2452 - juris) nicht. In diesem Fall hatte es das Gericht ausreichen lassen, dass der Behörde der Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft vorlag, aus dem sich die dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten ergaben. Entsprechend reicht es vorliegend aus, dass dem Gericht die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft A... ... vom ... Juni 2015 vorliegt, woraus sich die dem Antragsteller zur Last gelegten Straftaten zweifelsfrei ergeben. Hiervon geht die Kammer auch mit Blick auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2002 (Az.: 11 CE 02.1386 - juris) aus, in der es für zulässig erachtet wurde, die Erteilung der beantragten Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit der Begründung zu versagen, diese könne bis zum Abschluss des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht erteilt werden, obwohl der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis im konkreten Fall nur aufgrund einer entsprechenden Zeugenaussage eines Polizeibeamten im Raum stand. Wenn - wie vorliegend - darüber hinaus sich die Staatsanwaltschaft nach offensichtlich umfassenden Ermittlungen (4 Leitzordner Verfahrensakten) statt zur Einstellung dazu entschließt, gegen den Antragsteller und drei weitere mutmaßlich Tatbeteiligte Anklage zu erheben, so ist davon auszugehen, dass dieses Organ der Rechtspflege hierbei die gebotene Sorgfalt hat walten lassen. Insbesondere ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers davon auszugehen, dass die Tatvorwürfe nicht bloßen Mutmaßungen entsprechen, sondern sich aufgrund geeigneter und tragfähiger Beweismittel erweisen lassen. Selbst wenn eine oder sogar beide Tatbeteiligte, die über das Geschehen ein voll umfängliches Geständnis abgelegt haben sollen, als Zeugen in der Hauptverhandlung gegen den Antragsteller und seinen Mitbeschuldigten nicht zur Verfügung stehen sollten, können die Geständnisse mittels Vernehmung derjenigen Polizeibeamten in das Verfahren eingeführt werden, die das Geständnis seinerzeit aufgenommen haben. Die Kammer sieht damit ebenso wie die Antragsgegnerin hinreichende Tatsachen gegeben, welche Zweifel daran zu begründen geeignet sind, ob der Antragsteller die ihm nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV abzuverlangende besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen zukünftig gewährleisten wird. In einem solchen Fall ist die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, bis zur abschließenden Klärung der gegen den Antragsteller im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwürfe das Verfahren zu Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wie sie vorliegend in den Fahrerlaubnisklassen D1 und D eingeschlossen ist, in Anwendung des ihr eingeräumten sog. „Verfahrensermessens“ (Art. 10 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) auszusetzen (ebenso BayVGH B.v. 26.11.2010, Az.: 11 CE 10.2452 - juris, Rn. 3).

2.2 Die hiergegen erhobenen weiteren rechtlichen Einwendungen von Seiten des Antragstellers greifen im Ergebnis nicht durch. So trifft es zunächst nicht zu, dass die hier in Rede stehenden Vermögensdelikte nicht geeignet seien, Zweifel zu wecken, ob der Antragsteller den an ihn nach § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV zu stellenden besonderen Anforderungen gerecht werden wird. Es ist vielmehr in der Rechtsprechung geklärt, dass jemand, der Eigentum und Vermögen anderer nicht respektiert, sondern hiergegen gerichtete Straftaten begeht, Zweifel daran begründet, ob er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden kann. In solchen Fällen bestehen Zweifel insbesondere daran, ob, wer solche Delikte begeht, die notwendige Charakterfestigkeit besitzt, um der in der Beförderungssituation typischerweise auftretenden Versuchung zu widerstehen, beispielsweise Wechselgeld nicht korrekt heraus zu geben oder liegen gebliebene Wertgegenstände wie Mobiltelefone, Brieftaschen, Laptop oder andere Wertgegenstände zu unterschlagen, anstatt sie als Fundsachen ordnungsgemäß abzugeben. Somit sind Vermögensdelikte entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerseite auch im Zusammenhang mit der Fragestellung nach § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV sehr wohl einschlägig und heranzuziehen (ebenso BayVGH B.v. 6.5.2013 Az.: 11 CE 13.765 - juris).

Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV nicht etwa erst dann seitens der Fahrerlaubnisbehörde erhoben werden dürfen, wenn der Betroffene rechtskräftig verurteilt worden ist. Vielmehr reicht es bereits aus, wenn gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen geführt werden und diese Tatvorwürfe zum Gegenstand haben, welche Zweifel an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen zu wecken geeignet sind (BayVGH B.v. 24.7.2002 a. a. O.; vorgehend VG Ansbach, B.v. 14.5.2002, Az.: AN 10 E 02.567; BayVGH B.v. 26.11.2010 a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen B.v. 24.10.2011, Az.: 16 A 1571/10 - juris, Rn. 3, das es für zulässig erklärt, strafrechtliche Sachverhalte im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren selbst dann heranzuziehen, wenn diese überhaupt nicht zu strafrechtlichen Ermittlungen geführt haben oder wenn deren strafgerichtliche Aburteilung noch aussteht; bestätigt durch OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 21.3.2014, Az.: 16 A 730/13, VRS 126, 177 - 184, juris, Rn. 30).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr.1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 21/03/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. Februar 2013 geändert. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Juli 2010 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist w
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für

1.
Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
2.
Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
3.
Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.

(3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben der nach einem ab dem 1. Januar 1999 aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu verwendenden Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt,
2.
das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr – vollendet hat,
2a.
durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird,
3.
seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
4.
nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt,
5.
nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,
6.
– falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll – einen Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und
7.
– falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll – einen Nachweis der Fachkunde vorlegt. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden. Die geeignete Stelle wird durch die für das Personenbeförderungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen bestimmt.

(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn

1.
er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
2.
er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und
3.
er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.

(6) Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.

(7) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderliche Fachkunde nicht nachgewiesen hat.

(8) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Fachkunde erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.

(9) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.