Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Juli 2016 - M 6 S 16.50275
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller zu 1) und 2) tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Gründe
I.
Der Antragsteller zu 1) und die 1992 geborene Antragstellerin zu 2) sind eigenen Angaben zufolge nigerianische Staatsangehörige. Sie wurden am … Januar 2016 in A. ohne gültigen Aufenthaltstitel durch die Bundespolizei aufgegriffen. Das von dieser für die Antragsteller zu 1) und 2) erstellte Effektenverzeichnis erhält jeweils den handschriftlichen Vermerk „Familie“. Einen förmlichen Asylantrag stellten die Antragsteller zu 1) und 2) hier bislang nicht.
Bei seiner Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens gab der Antragsteller zu 1) an, dass er sich vor seiner Einreise nach Deutschland ein Jahr und fünf Monate in B. in Sizilien aufgehalten habe. Er sei am … Juli 2014 nach Italien als ersten Mitgliedstaat eingereist und habe dort „2014“ einen Asylantrag gestellt. Die Antragstellerin zu 2) gab an, dass sie am „… Juli“ nach Italien eingereist sei und vor ihrer Einreise nach Deutschland vier Monate in C. gelebt habe. Bei seiner Befragung durch die Regierung von Oberbayern - Zentrale Ausländerbehörde - zur Klärung seiner Identität gab der Antragsteller zu 1) am … Januar 2016 an, dass er verheiratet sei, aber keine Kinder habe. Er habe am ... Oktober 2014 in einer Erstaufnahmeeinrichtung in Sizilien geheiratet. Auf die Frage, wann und wie er sein Heimatland verlassen habe, gab der an, Nigeria am ... Mai 2014 Richtung Niger verlassen zu haben. Von Libyen sei er mit dem Boot nach Italien aufgebrochen. Nach seiner Rettung auf dem Meer sei er in eine Erstaufnahmeeinrichtung in Sizilien gebracht worden, wo er ein Jahr und fünf Monate geblieben sei. Dort habe er einen Asylantrag gestellt. Auf die Frage, ob er einen Pass oder einen Personalausweis besitze oder sonstige Dokumente über seine Person vorlegen könne, antwortete der Antragsteller zu 1), dass er einen Personalausweis, eine Voters-Card, Schulzeugnisse und eine Geburtsurkunde habe. Diese Unterlagen befänden sich bei seiner Mutter bzw. seinem Bruder in Nigeria. In ihrer Einschätzung zur Erstbefragung am ... Januar 2016 gab die Regierung von Oberbayern ebenso wie in ihrer Einschätzung zu einer weiteren Befragung am … März 2016 an, dass Identitätsnachweise nicht vorlägen. Die Identität des Antragstellers zu 1) sei ungeklärt.
Laut einer Eurodac-Treffermeldung hat der Antragsteller zu 1) am … Juli 2014, die Antragstellerin zu 2) am ... August 2015 einen Asylantrag gestellt. Das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO) vom 16. Februar 2016 wurde nach Aktenlage durch die italienischen Behörden nicht beantwortet.
Mit Bescheid vom
Mit Schriftsatz vom ... April 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am selben Tag, erhob die Bevollmächtigte für die Antragsteller zu 1) und 2) Klage gegen den Bescheid
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Sie führte zur Begründung von Klage und Antrag aus, dass die Antragstellerin zu 2) schwanger sei. In Italien sei die medizinische Versorgung der Antragstellerin bzw. nach der Geburt die des Kleinkindes nicht gewährleistet. Außerdem sei nicht damit zu rechnen, dass der Antragstellerin eine kindgerechte Unterkunft zur Verfügung gestellt werde bzw. werden könne. Als Anlage beigefügt war ein Auszug aus einem Mutterpass, in dem als Geburtstermin der ... Oktober bzw. ... November 2016 genannt und das Alter der Mutter mit … Jahren angegeben wird. Der Auszug enthält zudem den handschriftlichen Vermerk „Flüchtling aus Nigeria“.
Die Antragsgegnerin legte mit Schriftsatz vom
Mit Schreiben vom ... Juli 2016, der Bevollmächtigten der Antragsteller zugestellt am ... Juli 2016, bat das Gericht binnen einer Woche ab Zustellung um Vorlage einer vollständigen Kopie des Mutterpasses der Antragstellerin zu 2).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft hierbei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei der Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren nur erforderliche und mögliche summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts zunächst verschont zu bleiben, zurück. Erweist sich umgekehrt der Bescheid nach vorläufiger Prüfung als rechtswidrig, wird das Gericht die aufschiebende Wirkung in der Regel anordnen, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines voraussichtlich rechtswidrigen Bescheids besteht. Ist der Ausgang des Verfahrens nicht absehbar, bleibt es bei der allgemeinen Interessenabwägung.
Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochten Bescheids, da nach vorläufiger Prüfung davon auszugehen ist, dass der angefochtene Bescheid sich als rechtmäßig erweisen wird und die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt.
Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, wenn der Ausländer einen Asylantrag in einem anderen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt hat.
1. Italien ist als Mitgliedstaat, in dem die Antragsteller zu 1) und 2) vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach ihren eigenen Angaben gelebt haben und laut Eurodac-Treffer bereits einen Asylantrag gestellt haben, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (vgl. Art. 13 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung). Da Italien auf das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der hier maßgeblichen Zweiwochenfrist reagiert hat, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Antragsteller zu 1) und 2) wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO). Auch die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO ist noch nicht abgelaufen.
2. Die Abschiebung nach Italien kann gemäß § 34a AsylG auch durchgeführt werden. Es liegen keine Gründe im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO vor, die der Überstellung der Antragsteller zu 1) und 2) entgegenstünden.
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93
Das Gericht konnte sich in diesem Sinne nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass die Antragsteller zu 1) und 2) in Italien grundsätzlich wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen mit beachtlicher, also überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt würden. Es folgt damit der ganz überwiegenden Meinung in der aktuellen Rechtsprechung, wonach in Italien im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung systemische Mängel im dargestellten Sinne nicht bestehen (vgl. z. B. VG München, B.v. 1.7.2016, M 1 S 16.50368; OVG NRW, U.v. 21.6.2016, 13 A 990/13.A;
Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - vom 4. November 2014 (Az. 29217/12 - Tarakhel - NVwZ 20154, 127) noch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 (Az. 2 BvR 732/14 - juris -). Der EGMR hat hier lediglich entschieden, dass die Schweizer Behörden die Abschiebung einer Familie nach Italien nicht vornehmen dürfen, ohne vorher individuelle Garantien von den italienischen Behörden erhalten zu haben, dass die Antragsteller in Italien in einer dem Alter der Kinder adäquaten Art und Weise behandelt werden und die Familie zusammen bleiben darf. Eine derartige Sicherstellung verlangt auch das Bundesverfassungsgericht für den Fall der Überstellung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern. Die genannten Entscheidungen beinhalten damit keine Aussage zu eventuellen systemischen Mängeln in Italien, sondern lediglich eine Einschränkung für die Abschiebung von Familien nach Italien.
Individuelle Garantieerklärungen der italienischen Behörden zur Unterbringung der Antragsteller zu 1) und 2) wurden hier zwar nicht vorgelegt, sind aber ungeachtet der vorgetragenen Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2) auch nicht erforderlich.
Zwar spricht viel dafür, die vom EMGR und Bundesverfassungsgericht verlangte individuelle Garantie einer angemessenen Unterkunft nicht nur für den Fall der Überstellung einer Familie mit einem Neugeborenen, sondern auch für die Abschiebung einer Schwangeren zu verlangen, da diese ähnlich schutzbedürftig ist - oder jedenfalls wird - wie eine Familie mit einem Neugeborenen. Die Erwägungen, dass die Gesichtspunkte der körperlichen Unversehrtheit, der Achtung des Grundsatzes der Familieneinheit und der Gewährleistung des Kindeswohls besonderer Berücksichtigung bedürfen, treffen auch auf den Fall einer Schwangeren und ihr ungeborenes Kind zu. Auch die Wertungen, die sich aus der Dublin-III-VO selbst ergeben (vgl. den Erwägungsgrund 16 sowie Art. 16 Dublin-III-VO) sprechen dafür, dass das Bundesamt auch bei der Überstellung einer Schwangeren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen hat, dass die werdende Familie bei der Übergabe an diese eine geeignete Unterkunft erhält.
Vorliegend steht eine Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2) jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Antragstellerin hat zwar vorbringen lassen, dass sie schwanger und der errechnete Geburtstermin der ... Oktober 2016 bzw. der ... November 2016 sei. Als Nachweis wurde jedoch lediglich ein Auszug aus einem Mutterpass vorgelegt. Auf die Bitte des Gerichts, eine vollständige Kopie des Mutterpasses vorzulegen, hat die Antragstellerin nicht reagiert. Der nur auszugsweise vorgelegte Mutterpass vermag lediglich die Schwangerschaft einer vierundzwanzigjährigen Schutzsuchenden aus Nigeria zu belegen, nicht aber zwingend eine Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2).
Besteht schon in der Person der Antragstellerin zu 2) kein Abschiebungshindernis so gilt dies erst recht für den Antragsteller zu 1). Ist die Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2) nicht hinreichend belegt, kann sich der Antragsteller zu 1) schon aus diesem Grund nicht auf den Grundsatz der Achtung der Familieneinheit berufen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller zu 1) im Verfahren zur Feststellung seiner Identität keine Nachweise dafür vorgelegt hat, dass er mit der Antragstellerin zu 2) verheiratet ist, obwohl er seinen eigenen Angaben zufolge im Oktober 2014 in Italien geheiratet hat und demnach über entsprechende Dokumente verfügen müsste. Zweifel an einer rechtswirksam geschlossenen Ehe zwischen den Antragstellern wecken auch die Angaben der Antragstellerin zu 2), denen zufolge sie am „… Juli“ nach Italien als ersten Mitgliedstaat eingereist ist und sich vor ihrer Weiterreise nach Deutschland am … Januar 2016 vier Monate in C. aufgehalten hat. Wie sie dann bereits im Oktober 2014 die Ehe mit dem Antragsteller zu 1) geschlossen haben kann, erschließt sich dem Gericht nicht. Auf die gesetzliche Vermutung des § 1592 BGB kann sich der Antragsteller zu 1) daher - unabhängig davon, dass es schon am Nachweis einer Schwangerschaft fehlt - nicht berufen.
3. In der Person der Antragstellerin zu 2) besteht auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis. Zwar lässt sich die Ansicht vertreten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Mutterschutzfristen entsprechend herangezogen werden müssen und daher während des Beschäftigungsverbots 6 Wochen vor und bis zu 8 Wochen nach der Entbindung auch eine Abschiebung einer Schwangeren ausscheidet (so VG Schwerin, B.v. 2.5.2014, 3 B 357/14 As - juris -). Allerdings fehlt es hier aus den oben unter 2. genannten Gründen schon am Nachweis einer Schwangerschaft. Zudem bestünde hier auch bei Berücksichtigung des früheren der beiden errechneten Geburtstermine (… Oktober 2016) noch kein Beschäftigungs- und damit auch kein Abschiebungsverbot.
Der Antrag der Antragsteller zu 1) und 2) war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 i. V. m. § 159 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.