Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Nov. 2016 - M 6 S 16.3838

published on 17/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Nov. 2016 - M 6 S 16.3838
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19... geborene Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin.

Ihm wurde im Dezember 2012 die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S erteilt. Am ... Oktober 2015 um a... Uhr wurde im Zuge einer allgemeinen Verkehrskontrolle festgestellt, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis führte; ein Drogenschnelltest reagierte positiv. Laut Gutachten des Instituts A... führte die toxikologische Untersuchung der am ... Oktober 2015 um b... Uhr mit Einwilligung des Antragstellers entnommenen Blutprobe zu folgendem Ergebnis:

THC (Tetrahydrocannabinol) a... µg/L

Hydroxy-THC b... µg/L

THC-Carbonsäure c... µg/L

(µg/L entspricht ng/ml)

Im Gutachten heißt es, die nachgewiesene Konzentration an THC im Blutplasma zeige, dass zum Zeitpunkt der Blutentnahme eine Wirkung von Cannabis-Inhaltsstoffen vorgelegen habe. Die Befunde belegten die vorangegangene Aufnahme von Cannabis-Zubereitungen wie beispielsweise Haschisch oder Marihuana. Die relative hohe Blutplasmakonzentration an THC-Carbonsäure weise auf eine häufigere Aufnahme von Cannabis-Inhaltsstoffen hin.

Ausweislich des vom Antragsteller unterschriebenen Protokolls vom ... Oktober 2015 (Bl. 25 der Akte) gab dieser, zu seinem Drogenkonsum befragt, gegenüber der Polizei an, er habe am ... Oktober 2015 in der Wohnung der Mutter der Freundin einen Joint geraucht. Das Konsumende sei am ... Oktober 2015 um c... Uhr gewesen. Eine dementsprechende Angabe findet sich auch im polizeilichen Bericht - Drogen im Straßenverkehr - (Bl. 24 der Akte) unter Nr. 15 „Weitere Erkenntnisse“, Punkt „Letzter BtM-Konsum laut eigenen Angaben“.

Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der Mitteilung der Zentralen Bußgeldstelle vom ... März 2016 von diesem Vorfall Kenntnis erlangt hatte, gab sie dem Antragsteller mit Schreiben vom ... Juli 2016, zugestellt am ... Juli 2016, Gelegenheit zur Äußerung, wobei sie ihn auf die Möglichkeit hinwies, die zu ergreifenden Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde etwa durch weitere Angaben zu seinem Drogenkonsum oder einer inzwischen eingehaltenen Drogenabstinenz zu beeinflussen. Wegen der in der obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, entwickelten sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ komme eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis ohne weiteres nicht in Betracht, sondern es seien weitere Maßnahmen wie die Anordnung eines Gutachtens zu ergreifen, falls sich der Antragsteller glaubhaft auf die Einhaltung von Drogenabstinenz oder einen durchgreifenden Verhaltenswandel bezüglich des Trennens von Konsum von Cannabis und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr berufe.

Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 22. August 2016, zugestellt am ... August 2016, die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), gab ihm auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern (Nr. 2), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von a... EUR an (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4). Die Nrn. 5 und 6 des Bescheids enthalten die Kostenentscheidung. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, dem Antragsteller sei die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen, da mangels einer Äußerung auf das Anhörungsschreiben vom ... Juli 2016 von einem fortgesetzten Drogenkonsum ausgegangen werden müsse. Damit sei die Regelvermutung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV - trotz Ablaufs der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ mit der Folge zu bejahen, dass die Fahrerlaubnis ohne weitere Begutachtung der Fahreignung zu entziehen sei. Auf den Inhalt des Bescheids im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - analog).

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom ... August 2016, der am ... August 2016 bei der Antragsgegnerin einging, Widerspruch einlegen, über den nach Aktenlage bislang noch nicht entschieden worden ist. Am ... Oktober 2016 versicherte der Antragsteller gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde an Eides statt, er könne seinen Führerschein derzeit nicht auffinden und daher auch nicht abliefern.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom ... August 2016, der am selben Tag beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einging, ließ der Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 22. August 2016 wiederherzustellen.

Zur Begründung wird vorgetragen, das gegen den Antragsteller durch die Staatsanwaltschaft A... geführte Ermittlungsverfahren sei am ... November 2015 gemäß § 31a Abs. 1 BtMG wegen geringer Schuld eingestellt worden. Der Antragsteller habe Betäubungsmittel lediglich in geringer Menge zum Eigenverbrauch besessen. Die Einnahme von Cannabis sei ein einmaliges „Vergehen“ gewesen. Seither konsumiere der Antragsteller keinerlei Betäubungsmittel mehr. Nach dem inzwischen über ... Monate zurückliegenden Vorfall sei beim Antragsteller die vorbeschriebene Verhaltensänderung eingetreten, indem er keine Betäubungsmittel mehr konsumiere. Es liege auch kein gelegentlicher Cannabiskonsum vor, sondern ein einmaliger Konsum, der am ... Oktober 2015 festgestellt worden sei. Gegenüber der Polizei habe der Antragsteller behauptet, mehr als 12 Stunden vor der Teilnahme am Straßenverkehr das Betäubungsmittel aufgenommen zu haben, woraus die Behörde schließen wolle, es sei am Tattag zu einer weiteren Einnahme von Cannabis gekommen. Es müsse wohl ein sehr hochprozentiges Stück Cannabis gewesen sein, das er zu sich genommen habe, das auch nach 12 Stunden nur bis zu dem festgestellten Wert habe abgebaut werden können. Jedenfalls aber könne der eingetretene Verhaltenswandel durch ein Abstinenzprogramm nachgewiesen werden. Da gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde ebenfalls die Aussetzung der Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids beantragt worden sei, sei der Antragsteller nicht verpflichtet, vor einer Entscheidung über den Widerspruch seinen Führerschein abzugeben. Angesichts des offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens sei die sofortige Vollziehung bereits deshalb auszusetzen, weil es dem Antragsteller nicht zuzumuten sei, bis zum Abschluss dieses Verfahrens ohne Führerschein zu sein. Auf das Vorbringen der Antragspartei im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog).

Die Antragsgegnerin legte mit Schriftsatz vom 12. September 2016, eingegangen am 22. September 2016, ihre Akten vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Unter Hinweis auf vorliegende wissenschaftliche Erkenntnisse tritt sie insbesondere der Behauptung des Antragstellers entgegen, dieser habe nur einmalig Cannabis konsumiert. Auf das Vorbringen der Antragsgegnerin im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

II.

Soweit der vorliegende Antrag zum Ziel hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich Nr. 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 22. August 2016 wiederherzustellen, ist er bereits unzulässig, im Übrigen ist er unbegründet.

1. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids wiederherzustellen, da er seine Verpflichtung aus Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde am ... Oktober 2016 erfüllt hat. Es ist weder vorgetragen noch sonst etwas dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG - gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlt es dem Antragsteller für einen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich der Nr. 3 des Bescheids am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (st. Rspr., etwa BayVGH, B. v. 21.10.2013 - 11 CS 13.1701).

2. Der im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Der gegen den Bescheid vom 22. August 2016 erhobene Widerspruch wird voraussichtlich ebenso wie eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage ohne Erfolg bleiben. Selbst wenn man von offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache ausgehen wollte, fiele die dann vorzunehmende Interessensabwägung zulasten des Antragstellers aus.

2.1 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheids vom 22. August 2016 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 43).

Dem genügt die ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall abstellende Begründung auf den Seiten 6 und 7 des Bescheids. Durch die aus ihrer Sicht erwiesene Verkehrsteilnahme des Antragstellers unter dem Einfluss von Cannabis sowie dessen zumindest gelegentlichen Konsum dieser Droge sieht die Behörde eine mögliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, da aufgrund des mangelnden Trennvermögens von Drogenkonsum und Verkehrsteilnahme mit einer erneuten Fahrt des Antragstellers unter Cannabiseinfluss gerechnet werden müsse, was Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährde. Im Übrigen weist die Behörde zutreffend darauf hin, dass im Bereich des Sicherheitsrechts sich das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung - so auch im vorliegenden Fall - bereits aus den Gesichtspunkten ergebe, die für den Erlass des Verwaltungsakts maßgebend seien (BayVGH, B. v. 10.3.2008 - 11 CS 07.3453).

2.2 Der Antrag war abzulehnen, weil der streitgegenständliche Bescheid vom 22. August 2016 auch im Übrigen (materiell) rechtmäßig ist, so dass der hiergegen erhobene Widerspruch und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben werden. Doch selbst wenn man von offenen Erfolgsaussichten ausgehen wollte, würde eine dann vorzunehmende Interessenabwägung der für und gegen die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung sprechenden Gründe zulasten des Antragstellers ausfallen.

2.2.1 Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Die aufschiebende Wirkung entfällt aber auch dann, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO).

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.

2.2.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen, weil sich die in Nr. 1 des Bescheids vom 22. August 2016 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das gilt auch für die übrigen Regelungen des Bescheids (zu Nr. 3 bereits oben). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend wegen Einlegung des Widerspruchs derjenige der Entscheidung des Gerichts.

(1) Dem Antragsteller war nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - und § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zwingend zu entziehen, da er gelegentlich Cannabis konsumiert und unter Einfluss dieser Droge jedenfalls einmal am Straßenverkehr teilgenommen hat (fehlendes Trennungsvermögen). Die Anordnung eines Gutachtens vor Entziehung der Fahrerlaubnis war nicht notwendig (§ 11 Abs. 7 FeV).

Die gelegentliche Einnahme von Cannabis steht zur Überzeugung der erkennenden Kammer einerseits aufgrund der Angaben des Antragstellers gegenüber der Polizei am ... Oktober 2015, andererseits aufgrund der Ergebnisse des toxikologischen Gutachtens vom ... Januar 2016 und der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Nachweisbarkeit bzw. zur Abbaugeschwindigkeit von Tetrahydrocannabinol - THC - (aktiver Wirkstoff des Cannabis) sowie der THC-Carbonsäure fest.

Das toxikologische Gutachten weist hinsichtlich THC einen Wert von a... ng/ml, für THC-Carbonsäure einen Wert von c... ng/ml aus. Im Gutachten heißt es hierzu, diese Werte wiesen auf eine häufigere Aufnahme von Cannabisprodukten hin. Dies deckt sich mit den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen. So führt Toennes et alia „Beweismittelverlust bei verzögerter Blutentnahme“ (Arch. Kriminol. 235, 73 bis 79) unter Bezug auf Studien aus den Jahren 2007 und 2009 aus, bei erstmaligem oder nur gelegentlichem Cannabiskonsum sei bei 95% aller Probanden nach 6 bis 8 Stunden THC nur noch in Konzentrationen < 1 ng/ml nachweisbar, nach 11 Stunden liege der Wert unter der Nachweisgrenze (aktuell 0,3 ng/ml). Hiervon geht auch die Grenzwertkommission aus, die Vorschläge für die in der Anlage zu § 24a StVG enthaltenen bzw. aufzunehmenden Stoffe auf Basis der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse gegenüber dem Bundesminister für Verkehr unterbreitet (Naturwissenschaftliche Grundlagen der Fahrlässigkeit - Zeitspanne der Nachweisbarkeit - Zuverlässigkeit von Drogenvortests, Blutalkohol 4/8/2011). Schon frühere bekannte Studien wie die sog. Maastricht-Studie fanden zu vergleichbaren Ergebnissen.

Somit kann die Einlassung des Antragstellers sowohl gegenüber der Polizei als auch sein Vortrag im vorliegenden Verfahren nicht zutreffen, er habe erstmals, d. h. einmalig am ... Oktober 2015 Cannabis zu sich genommen und den Konsum um c... Uhr beendet. Die Blutprobe ist ihm am folgenden Tag um b... Uhr und damit mehr als 15 Stunden nach dem angegebenen Konsumende entnommen worden und weist nicht nur einen hohen THC-Wert, sondern mit c... ng/ml auch einen auffallend hohen THC-Carbonsäurewert aus, was beides nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen auf einen wenige Stunden vor der Blutentnahme liegenden Drogenkonsum hinweist und keinesfalls mit einem mehr als 15 Stunden zurückliegenden Cannabiskonsum erklärbar ist. Folglich ist zur Überzeugung der Kammer von unwahren Behauptungen des Antragstellers sowohl gegenüber der Polizei als auch im vorliegenden Verwaltungsverfahren bezüglich der Häufigkeit und des Zeitpunkts seines Cannabiskonsums auszugehen.

Sein Vorbringen, es müsse sich wohl um ein Rauschgift mit besonders hohem Wirkstoffgehalt gehandelt haben, kann ihm schon deshalb nicht geglaubt werden, weil er dieses Vorbringen nicht weiter substantiiert. Die Wirkung eines hochprozentigen Rauschgifts wäre bei einem Erstkonsumenten mit Sicherheit dermaßen gravierend, dass dieser von massiven Vergiftungserscheinungen und sonstigen drastischen Wirkungen der Droge zu berichten wüsste. Im Übrigen haben Studien belegt, dass die o.g. Nachweiszeiten sich selbst dann nicht wesentlich verschieben, wenn den Probanden die doppelte Konzentration an Wirkstoff THC als bei einem üblichen Joint zugefügt worden ist, sofern es sich nicht um regelmäßige bzw. häufige Cannabiskonsumenten handelte.

Fest steht aufgrund der polizeilichen Ermittlungen sowie des toxikologischen Gutachtens vom ... Januar 2016 zudem, dass der Antragsteller den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht getrennt hat, mit der Folge, dass ihm als zumindest gelegentlichen Konsumenten dieser Droge nach Maßgabe des §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen war, ohne dass der Behörde hierbei ein Ermessen zugestanden hätte oder zuvor die Einholung eines (medizinisch-psychologischen oder ärztlichen) Gutachtens erforderlich gewesen wäre.

Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV, welche eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Angesichts der tatsächlich erfolgten Fahrt unter Einfluss von Cannabis am ... Oktober 2015 ist vielmehr vom Regelfall der Fahrungeeignetheit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auszugehen.

(2) Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer, weil sie der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“, die dieser seit seinem Beschluss vom 9. Mai 2005 (11 CS 04.2526) fortsetzt, nicht folgt, ebenso wie bereits die Vorgängerkammern 6a und 6b des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (z. B. M 6 S 16.1354 und M 6 S 16.1438). Zuletzt hat die erkennende Kammer hierzu im Beschluss vom 2. November 2016 (M 6 S 16.3333) ausgeführt:

„Die sog. „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ kommt dabei nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht zur Anwendung. Hierzu hat die ehemalige Kammer 6b des Bayerischen Verwaltungsgerichts München in ihrem Urteil vom 9. Dezember 2015 (M 6b K 15.1592) Folgendes ausgeführt (so inzwischen auch ein Urteil vom 20. Juli 2016 [M 6 K 16.1742] und ein Urteil vom 6. Juni 2016 [M 6 K 15.4693] sowie zwei Beschlüsse vom 13. Mai 2016 [M 6 S 16.1354 und M 6 S 16.1438] der hier erkennenden Kammer):

„1.1.4 Unter Beachtung der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ seit seinem Beschluss vom 9. Mai 2005 - 11 CS 04.2526 - würde nun Folgendes gelten:

Der Kläger hat in einem Telefonat mit der Fahrerlaubnisbehörde am 29. Januar 2013 behauptet, ca. neun Monate Abstinenzdauer belegen zu können. Damit hat er auch eine entsprechende Abstinenzbehauptung aufgestellt und hierzu außerdem zunächst den Abstinenznachweis der FTC GmbH vom 1. August 2012 über drei Monate Abstinenz vor dem 25. Juli 2012 vorgelegt. Von dieser Abstinenzbehauptung ist der Kläger bislang nicht abgerückt und es ist auch sonst nichts Gegenteiliges bekannt. Vielmehr hat er nachfolgend bis in die jüngste Zeit weitere Abstinenznachweise der FTC GmbH vorgelegt und seine Abstinenzbehauptung damit quasi erneuert und bekräftigt, indem er zuletzt über 11 Monate zusammenhängende aktuelle Abstinenz nachweisen konnte.

Daher könnte ausschließlich wegen der seit Beginn der behaupteten Abstinenz verstrichenen Zeit nicht mehr ohne weiteres von seiner Fahrungeeignetheit ausgegangen werden. Die Fahrerlaubnisbehörde wäre vielmehr gehalten, den Kläger im Hinblick auf eine etwaige Wiedererlangung der Fahreignung zunächst zu einem engmaschigen, behördlich überwachten Drogenscreening mit anschließender medizinisch-psychologischer Untersuchung auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 FeV aufzufordern, allerdings ohne jegliches Ermessen (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - und B. v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - jeweils für Fälle sog. harter Drogen).

Ob aber § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV auf Fälle der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ohne weiteres generell anwendbar ist, wäre noch zu klären. Denn bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV geht es um die Klärung der Frage, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt. Für Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV hingegen kommt es bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis grundsätzlich auf die Trennung von Konsum und Fahren an, nicht lediglich auf die bloße Einnahme als solche.

1.1.5 Die erkennende Kammer folgt mit vorliegendem Urteil jedoch nach reiflicher Überlegung dieser Rechtsprechung nicht mehr und gibt ihre eigene ständige Rechtsprechung in dieser Hinsicht hiermit auf.

Denn die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs verlangt danach, einen Fahrerlaubnisinhaber, der sich als fahrungeeignet erwiesen hat, so lange von der aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs auszuschließen, bis er den positiven Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung erbracht hat. Es ist demgegenüber nicht hinzunehmen, einem Fahrerlaubnisinhaber bis zum Abschluss des Nachweises seiner einjährigen Abstinenz und nachfolgend noch für die Zeitdauer zur Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens seine Fahrerlaubnis zu belassen und ihm damit eine weitere Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu ermöglichen, wenn er selbst seine Fahrungeeignetheit zuvor unter Beweis gestellt hat. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, fahrungeeignete Kraftfahrzeugführer vom öffentlichen Straßenverkehr bis zum Nachweis ihrer Fahreignung auszuschließen. Es ist der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seit dem Beschluss vom 9. Mai 2005 zwar zuzugestehen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nach Ablauf der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“, die seit Beginn der behaupteten Abstinenz verstrichen sein muss, seine Fahreignung möglicherweise wiedererlangt haben kann. Damit er zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr wieder zugelassen werden kann, ist jedoch der abschließende positive Nachweis seiner Fahreignung zwingend erforderlich, nachdem das Fahrerlaubnisrecht ein Rechtsinstitut etwa einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bis zum Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung, vergleichbar etwa § 111a Strafprozessordnung - StPO -, nicht kennt. Es ist auch kein rechtlich durchgreifendes Argument dafür ersichtlich, warum ein Fahrerlaubnisinhaber nach Ablauf der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ - innerhalb derer er ohnehin fahrungeeignet weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat - bis zum Abschluss des Fahreignungsüberprüfungsverfahrens nach Nachweis seiner einjährigen Abstinenz und abgeschlossener medizinisch-psychologischer Begutachtung besser gestellt werden sollte als ein Fahrerlaubnisbewerber, dem - z. B. nach vorheriger Entziehung der Fahrerlaubnis innerhalb der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ bei ansonsten gleicher Sachlage - erst dann eine Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann, wenn er den positiven Nachweis seiner Fahreignung erbracht hat. Letztlich hängt es oft von Zufälligkeiten, wie insbesondere auch der Arbeitsbelastung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörden, oder auch dem eigenen Verhalten des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers, z. B. indem er mit Rechtsbehelfen den Eintritt der Rechtskraft ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtlicher Entscheidungen und damit deren Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörden verzögert, ab, ob eine Fahrerlaubnisbehörde bzw. im Falle der Einlegung eines Widerspruchs nachfolgend noch die Widerspruchsbehörde innerhalb der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ eine entsprechende Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ggf. zur Zurückweisung eines dagegen gerichteten Widerspruchs erlassen kann oder nicht. Solches kann und darf jedoch nicht zulasten der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs gehen (in diesem Sinne auch: VGH BW, B. v. 7.4.2014 - 10 S 404.14, wonach im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ohne Beachtung einer „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bzw. sonstiger starrer zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer zuvor festgestellten oder feststellbaren Fahrungeeignetheit auszugehen ist, solange der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nicht erbracht worden ist [vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145]; vgl. auch: Künzl/Sinner, Verwaltungs- und arbeitsrechtliche Fragen des Suchtmittelkonsums von Kraftfahrern, NZA-RR 2013, Heft 11, S. 561, 563, die zudem einen überzeugenden Vergleich zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem - heute Fahreignungs-Bewertungssystem - ziehen).

1.1.6 In jüngster Zeit hat zudem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil vom 17. November 2015 - 11 BV 14.2738 - die Rechtsauffassung vertreten, dass es innerhalb des Zeitraums, in dem eine Tat noch im Fahreignungsregister eingetragen und daher berücksichtigungsfähig ist, nicht vorgesehen sei, dass die einmal wegen Alkoholmissbrauchs verloren gegangene Fahreignung allein durch Zeitablauf zurückgewonnen werden könne. Denn wenn in der Vergangenheit fahrerlaubnisrechtlicher Alkoholmissbrauch vorgelegen habe, führe dies zum Ausschluss der Fahreignung. Durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten sei zu klären, ob - je nach individuellen Erfordernissen - eine stabile Alkoholabstinenz vorliege oder Prophylaxestrategien hinsichtlich des Trennungsvermögens entwickelt worden seien und ob der Einstellungswandel stabil und motivational gefestigt sei (Rn. 42).

Hinsichtlich der Einnahme von Betäubungsmitteln, hier ganz konkret bzgl. der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, kann nichts anderes gelten.

1.1.7 An Fällen wie dem vorliegenden wird die Problematik der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ deutlich, weil betreffende Fahrerlaubnisinhaber trotz feststehenden Verlustes ihrer Fahreignung weiterhin - wenn auch (so allerdings aktuell nicht beim Kläger) unter „Überwachung“ durch ein Drogenscreening - mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen, bis letztlich erst nach erheblicher Zeit ein medizinisch-psychologisches Gutachten eine Aussage zur Fahreignung trifft, auf der die Fahrerlaubnisbehörde ihr weiteres Vorgehen aufbauen kann. Kommt dann ggf. noch die Problematik der Rüge unzureichender und damit nicht (sogleich) verwertbarer Gutachten hinzu, verschärft sich die Lage im Hinblick auf die Zeitdauer bis zur Klärung der Frage der Fahreignung nochmals, ebenso wenn es - anders als hier - um harte Drogen mit womöglich noch erheblich stärkerem Suchtpotential geht, denen ein Betreffender u.U. trotz Drogenscreenings nicht zu widerstehen vermag.

Vor diesem Hintergrund ist der Wille des Gesetzgebers absolut nachvollziehbar, solche Fahrerlaubnisinhaber von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr gänzlich auszuschließen, bis sie die Wiedererlangung ihrer Fahreignung unter Beweis gestellt haben. Dann würden auch Verzögerungen des Verfahrens gleich welcher Art (z. B. bei der Erbringung der Abstinenznachweise wegen Nichtwahrnehmung kurzfristig angesetzter Screeningtermine aufgrund angeblicher Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit, u.U. mit bloßer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes) zu ihren Lasten gehen und in manchen Fällen wäre wohl auch eine höhere Kooperationsbereitschaft der Betreffenden zu erwarten als es in vielen Fällen, die der Kammer schon zur Entscheidung vorgelegen haben, der Fall war.

Die hier nun vertretene Rechtsauffassung würde voraussichtlich für die praktischen Rechtsanwendung durch die Fahrerlaubnisbehörden eine ebenso große Vereinfachung und Erleichterung bringen wie die kürzlich erfolgte Aufgabe der bislang ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass eine Nichttrennung von Konsum und Fahren im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erst ab einem Wert von über 2,0 ng/ml THC i. S. gegeben sei (s.o. unter Nr. 1.1.2).“

Gerade der vorliegende Fall ist erneut geeignet, die Problematik der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ deutlich vor Augen zu führen. Denn während der gesamten Zeit zwischen dem Vorfall am ... Februar 2014 bis zum Bescheid vom ... Juli 2016 durfte der Antragsteller weiter quasi ungehindert als Führer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, obwohl er sich wegen der Einnahme von Cannabis als fahrungeeignet erwiesen hat und bis dato nur geklärt ist, dass er sich - abgesehen von kurzen Unterbrechungen - im Zeitraum Februar 2015 bis Februar 2016 weiteren Drogenkonsums enthalten hat, nicht aber, ob er seine Einstellung zum Konsum von Drogen und einer Verkehrsteilnahme grundlegend überdacht und geändert hat. Das ist unter dem Aspekt der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht akzeptabel. Bereits nach den Aussagen gegenüber der Polizei am ... Februar 2014, jedoch spätestens ab Vorlage des Bußgeldbescheids im Ordnungswidrigkeitsverfahren im Juli 2014 hätte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen können und müssen.“

Die erkennende Kammer ist weiterhin der Überzeugung, dass die Anwendung der verfahrensrechtlichen Jahresfrist den Sicherheitsinteressen, denen das Fahrerlaubnisrecht im Besonderen zu dienen verpflichtet ist, nicht hinreichend gerecht wird. Das belegt einmal mehr auch der vorliegende Fall. Die Abstinenzbehauptung des Antragstellers erschöpft sich just in dieser. Es würden noch Wochen oder Monate vergehen, bis im Rahmen eines anzuordnenden Gutachtens die ersten Drogenscreening-Ergebnisse durch den Antragsteller vorgelegt werden müssten. So könnte er weit mehr als ein Jahr unbehelligt und unüberwacht weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen, obwohl völlig ungeklärt ist, ob er nach wie vor Drogen einnimmt und ob er gewillt und in der Lage ist, entweder hiervon gänzlich Abstand zu nehmen oder jedenfalls zukünftig zuverlässig zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zu trennen.

(3) Diese von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (jüngst BayVGH, B. v. 29.8.2016, 11 CS 16.1460) abweichende Rechtsauffassung der erkennenden Kammer darf jedoch nicht zulasten des Antragstellers gehen mit der Folge, dass zu seinen Gunsten - jedenfalls ergänzend und eigenständig tragend - von offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache (seines Widerspruchs) auszugehen und deshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine Abwägung der für und gegen die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs sprechenden Interessen vorzunehmen ist, die jedoch zu Ungunsten des Antragstellers ausfällt.

Zunächst ist festzustellen, dass sich der Antragsteller vor Bescheidserlass auf das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom ... Juli 2016 hin nicht geäußert hat. Zum für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts liegt nunmehr das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vor, das eine - wie bereits ausgeführt - unsubstantiierte Abstinenzbehauptung sowie zur Überzeugung der Kammer unwahre Angaben bezüglich der Häufigkeit und des Zeitpunkts des Cannabiskonsums durch den Antragsteller enthält. Er begründet darüber hinaus in keiner Weise, welches besondere Interesse auf seiner Seite über das allgemeine Interesse am Innehaben einer Fahrerlaubnis hinaus dafür sprechen sollte, ihm seine Fahrerlaubnis bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu belassen. Demgegenüber teilt das Gericht die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde, dass sich der Antragsteller mit der Drogenfahrt am ... Oktober 2015 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat und geht - wie ausgeführt - davon aus, dass der Antragsteller seine Fahreignung zwischenzeitlich auch nicht wiedererlangt hat, weil er bereits nicht substantiiert zu seiner angeblichen Abstinenz und zu seinem vorgeblichen Einstellungswandel vorträgt. Zudem wurde bei ihm anlässlich der Verkehrskontrolle am ... Oktober 2015 Marihuana - wenn auch nur in geringer Menge - sichergestellt, das nach seinen eigenen Angaben zum „Eigengebrauch“ diente. All dies spricht für einen häufigeren als vom Antragsteller zugegebenen Cannabiskonsum und für die Annahme der Fahrerlaubnisbehörde, es sei zu besorgen, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter Wirkung dieser Droge führen wird. Somit fällt eine Abwägung der für und gegen die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis sprechenden Umstände zulasten des Antragstellers aus.

(4) Diese Interessensabwägung fällt - selbsttragend und unabhängig von den vorstehenden Ausführungen - noch aus einem weiteren Grund zulasten des Antragstellers aus:

Seine Angaben bezüglich des (letzten) Konsumzeitpunkts können dem Antragsteller, wie oben ausgeführt, nicht geglaubt werden. Im Gegenteil: Indem er insoweit unwahre Angaben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und nun auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemacht hat, offenbart dies charakterliche Mängel, die auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen und es rechtfertigen könnten, ihm eventuell auch deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen oder ihn jedenfalls hinsichtlich seiner charakterlichen Eignung zur Beibringung eines Gutachtens zu verpflichten, sei es vor Entziehung der Fahrerlaubnis oder im Verfahren zu deren Wiedererlangung. Vor allem aber rechtfertigen es diese Mängel, die hier vorzunehmende Interessensabwägung - selbsttragend neben den vorstehenden Ausführungen hierzu - zu seinen Ungunsten ausfallen zu lassen.

Im Verwaltungsprozess sind alle Beteiligten der Wahrheit verpflichtet, gerade auch bezüglich dessen, was sie vortragen. Sie haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und hierfür ggf. wahrheitsgemäße Angaben zu ihrem Drogenkonsum zu machen.

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht darf der von einem Strafverfahren Betroffene auch dort keineswegs „lügen“. Dies wird lediglich nicht strafrechtlich geahndet. Kann ihm die Tat gleichwohl nachgewiesen werden, werden seine wahrheitswidrigen Einlassungen hierzu in der Regel bei der Strafzumessung zu seinen Lasten gewertet.

Hat jemand gleichwohl erfolgreich im Strafverfahren Unwahres vorgetragen, so dass das Verfahren etwa mangels Beweisbarkeit der Tat eingestellt wurde und behauptet er nun im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das, was er jetzt vortrage, entspreche der Wahrheit (die er im Strafverfahren ja nicht habe sagen müssen), oder hat er sowohl im Strafverfahren als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur selben Frage wie etwa dem Konsumzeitpunkt Unwahres vorgebracht, so kann er davon keinesfalls profitieren. In einem Fall, in dem der Betroffene im Strafverfahren erfolgreich Tatsachen so dargestellt hat, dass ihm dies dort von Nutzen war, sie im fahrerlaubnisrechtlichem Verfahren dann aber seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen belegen würden und er sie nunmehr als die Unwahrheit ausgibt, ebenso dann, wenn er in beiden Verfahren geleichermaßen Unwahres vorbringt, versucht er, sich dadurch einer Entziehung seiner Fahrerlaubnis oder zumindest einer Überprüfung seiner Fahreignung zu entziehen. Vor allem dann, wenn seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen anhand der im Strafverfahren vorgetragenen (oder wahrheitswidrig verschwiegenen) Tatsachen feststünde, die er nun als „Lüge“ ausgibt, zeigt der Fahrerlaubnisinhaber mit einem solchen Verhalten schwere charakterliche Mängel. Nur um seine Fahrerlaubnis zu behalten nimmt er es nämlich in Kauf, andere Verkehrsteilnehmer an Leib und Leben erheblich zu gefährden, indem er trotz erwiesener und für ihn spätestens anlässlich des fahrerlaubnisrechtlichen Verfahrens auch erkennbarer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen weiter am Straßenverkehr teilnimmt bzw. teilnehmen will. Dies ist im höchsten Maße verantwortungslos gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und lässt daher auf schwere charakterliche Mängel schließen, welche - zusätzlich zu den übrigen Umständen des jeweiligen Falles - es rechtfertigen könnten, die Fahrerlaubnis auch deshalb zu entziehen oder jedenfalls eine Begutachtung anzuordnen, vor allem aber eine im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessensabwägung zulasten des Betroffenen ausfallen zu lassen.

(5) Da es somit im Ergebnis bei der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids verbleibt, ist der Antragsteller auch weiterhin entsprechend Nr. 2 des Bescheids verpflichtet, seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde nach Auffinden abzuliefern und dort zu belassen. Mit Blick auf das Vorbringen seiner Prozessbevollmächtigten wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er auch nach Erhebung des Widerspruchs und trotz Beantragung der Aussetzung der Vollziehung des Bescheids bzw. trotz Stellung des Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht berechtigt ist, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, sondern sich in diesem Falle des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar macht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 27/02/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 17/11/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 11 BV 14.2738 Im Namen des Volkes Urteil vom 17. November 2015 (VG Regensburg, Entscheidung vom 4. November 2014, Az.: RO 8 K 14.1468) 11. Senat Sachgebietsschlü
published on 20/07/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode
published on 29/08/2016 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 1. Juli 2016 wird in Nr. I abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 18. Mai 2016 wird hinsichtlich der Nummern 1 und 2 unter f
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein. Ebenfalls soll von der Verfolgung abgesehen werden, wenn der Täter, der Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, anlässlich der Nutzung eines in § 10b genannten Modellvorhabens angetroffen wird.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozeßordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und der §§ 232 und 233 der Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.