Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Juli 2016 - M 6 S 16.1744

published on 20/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Juli 2016 - M 6 S 16.1744
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1996 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, B und L.

Im Juli 2015 erhielt die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners davon Kenntnis, dass gegen den Antragsteller wegen eines Betäubungsmitteldelikts ermittelt werde. Laut Polizeibericht vom ... März 2015 wurde der Antragsteller am ... März 2015 gegen a... Uhr einer Personenkontrolle vor der Diskothek „...“ in A. unterzogen. Bei der körperlichen Durchsuchung des Antragstellers sei in dessen Hosentasche ein Druckverschlusstütchen mit weißem Pulver gefunden worden. Bei seiner Vernehmung habe der Antragsteller angegeben, dass es sich dabei um synthetisches Kokain handle. Ein um b... Uhr freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest habe eine Atemalkoholkonzentration von a... mg/l ergeben. Ausweislich des hierüber gefertigten Protokolls gab der Antragsteller bei seiner Vernehmung als Beschuldigter unter anderem an: „Ich nehme sonst nie Drogen und habe auch noch nie welche genommen“. Laut weiterem Polizeibericht vom ... März 2015 wurden beim Antragsteller anlässlich der anschließenden Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen im Polizeipräsidium München am ... März 2015 gegen c... Uhr zudem ... fertige Joints und in seinem Geldbeutel eine geringe Menge Marihuana aufgefunden und sichergestellt. Laut Polizeibericht habe der Antragsteller eingeräumt, dass der unter einem Klappstuhl zunächst aufgefundene Joint ihm gehöre. Bei seiner anschließenden Durchsuchung seien ... weitere Joints aufgefunden worden. Ausweislich des polizeilichen Ermittlungsberichts vom ... April 2016 wurde das am ... März 2015 sichergestellte weiße Pulver einem Schnelltest unterzogen und erwies sich als a... Gramm Amphetamin. Laut Ausdruck der Mitteilung an das Bundeszentralregister vom ... August 2015 wurde von der Verfolgung wegen des Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 45 Abs. 2 JGG abgesehen. Zur Begründung heißt es in der entsprechenden staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom ... August 2015, dass der Antragsteller an einem Kurs zur Frühintervention für erstauffällig gewordene Drogenkonsumenten teilgenommen habe und bereits hinreichend durch die Entdeckung der Tat, die polizeiliche Vernehmung sowie die Teilnahme an dem Kurs beeindruckt sei.

Hierauf teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter dem ... September 2015 mit, dass angesichts des am ... März 2015 bei ihm aufgefundenen Tütchens Amphetamin die Feststellung seiner Fahreignung erforderlich sei, und ordnete auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an. Zu klären sei folgende Frage: „Nimmt bzw. nahm [der Antragsteller] Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des StVG ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen?“.

Das beim Antragsgegner im Januar 2016 nach Berichtigung eingegangene Gutachten der A. ... ... vom ... Dezember 2015 beantwortet die Fragestellung dahingehend, dass der Antragsteller derzeit keine Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des StVG einnehme, die die Fahreignung nach Anlage 4 zur FeV in Frage stellten. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des StVG eingenommen, die die Fahreignung nach Anlage 4 zur FeV in Frage stellten. Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung wird unter „Drogenanamnese“ ausgeführt, dass der Antragsteller angegeben habe, einmalig am ... März 2015 Drogen genommen zu haben. „Er habe einmalig Amphetamin und Cannabis konsumiert. Andere Drogen habe er nie probiert. [...]. Er habe gedacht, er solle Drogen auch mal probieren“. Zu dem Vorfall am ... März 2015 habe der Antragsteller berichtet, dass er außerhalb der Diskothek „...“ einen fertigen Joint geraucht habe, den er von einem Freund bekommen habe. Ihm sei von einem Bekannten „synthetisches Kokain“ angeboten worden. Er habe für a... Euro ein Tütchen mit weißem Pulver gekauft. Er habe einen Teil dieses weißen Pulvers geschnupft. Beim Wiedereintritt in die Disco sei er von der Polizei kontrolliert worden und das Tütchen mit dem weißen Pulver gefunden worden. Er sei dann auf das Polizeipräsidium gebracht worden und habe den angerauchten Joint weggeworfen. Zum Alkoholkonsum habe der Antragsteller angegeben, dass er bei Feiern „... Bier und einige Schnäpse“ trinke. Unter der Woche trinke er keinen Alkohol. Unter „Untersuchungsbefunde“ wird unter anderem angegeben, dass der Antragsteller kurzfristig und unvorhersehbar am ... und ... Dezember 2015 jeweils zu einem Drogenurinscreening eingeladen worden sei. Die Laboranalyse der unter Sichtkontrolle entnommenen Urinproben habe jeweils einen negativen Befund ergeben. Die Kreatinin-Konzentration sei erhöht, liege aber unterhalb der Plausibilitätsgrenze. Im Rahmen der Bewertung der Befunde wird zusammenfassend ausgeführt, dass die durchgeführten Drogen-Urinanalysen keinen Nachweis von Drogenkonsum ergeben hätten. Es sei derzeit von Drogenfreiheit auszugehen. Im ärztlichen Untersuchungsgespräch habe der Antragsteller einen einmaligen Konsum von synthetischem Kokain und den einmaligen Konsum von Cannabis eingeräumt. Die am Tag der Untersuchung erhobenen Leberwerte und der CDT-Wert ergäben keinen Hinweis für einen anhaltenden Alkoholabusus. Nach dem Ergebnis der verkehrsmedizinischen Untersuchung nehme der Antragsteller derzeit keine Betäubungsmittel im Sinne des BtMG ein. Er habe aber in der Vergangenheit einmalig „Kokain“ und Cannabis konsumiert.

Mit Schreiben vom ... Januar 2016 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und setzte hierfür eine Frist bis zum ... Februar 2016. Bereits der einmalige Konsum „harter“ Drogen - wie hier von Kokain - ziehe im Regelfall den Verlust der Fahreignung nach sich. Den Nachweis einer einjährigen Abstinenz als Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung könne der Antragsteller nicht erbringen.

Auf die Bitte des Bevollmächtigten des Antragstellers vom ... Januar 2016 hin übersandte der Antragsgegner diesem unter dem ... Januar 2016 die Akten und gewährte eine Fristverlängerung bis ... Februar 2016. Auf Wunsch des Bevollmächtigten wurde die Frist am ... Februar 2016 nochmals bis „Anfang 7. KW“ verlängert. Mit Schreiben vom ... Februar 2016 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten vorbringen, dass er zumindest bedingt geeignet sei. Es sei ausreichend, im Rahmen einer Auflage regelmäßige Kontrollen analog Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV durchzuführen. Zur Begründung ließ er im Wesentlichen vorbringen, dass hier eine Ausnahme von der Regelvermutung in Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV vorliege. Der Antragsteller habe keine Drogenvorgeschichte, er habe den Konsum gegenüber der Polizei eingeräumt, die im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunde hätten keine Hinweise auf vorherigen bzw. dauerhaften Drogen- oder auf übermäßigen Alkoholkonsum ergeben. Ein sonst häufig feststellbares Kompensationsverhalten habe also nicht vorgelegen. Der Antragsteller sei familiär, beruflich und auch sozial integriert. Er habe vor einem Jahr erfolgreich eine Lehre abgeschlossen und sei seither berufstätig. Zudem habe er im Rahmen der strafrechtlichen Ahndung an einem 2-tätigen FreD-Kurs teilgenommen. Mit wenigen Ausnahmen lägen sämtlichen Gerichtsentscheidungen, die zum einmaligen Konsum harter Drogen ergangen seien, Sachverhalte zugrunde, bei denen der Konsum im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden habe, Anhaltspunkte für einen langjährigen Umgang mit Betäubungsmitteln vorgelegen hätten oder keine Mitwirkungsbereitschaft bestanden habe.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2016, der laut Stempel am ... März 2016 zur Post aufgegeben und dem Bevollmächtigten des Antragstellers ausweislich der übersandten Empfangsbestätigung am ... März 2016 zugestellt worden ist, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn unter Fristsetzung auf, seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben (Nr. 2) und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von EUR b... an (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3). Zur Begründung führte der Antragsgegner unter Hinweis auf Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung und obergerichtliche Rechtsprechung hierzu aus, dass bereits der einmalige Konsum „harten“ Drogen - hier vermeintlich von Kokain, tatsächlich von Amphetamin - im Regelfall zum Verlust der Fahreignung führe. Der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seit seinem Beschluss vom 9. Mai 2005 sei zwar zuzugestehen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nach Ablauf der sog. verfahrensrechtlichen Ein-Jahres-Frist, die seit Beginn der behaupteten Abstinenz verstrichen sein müsse, seine Fahreignung wiedererlangt haben könne. Damit er zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr wieder zugelassen werden könne, sei jedoch der abschließende positive Nachweis seiner Fahreignung zwingend erforderlich (VG München, U. v. 9.12.2015 - M 6b K 15.1592). Die erforderliche einjährige Abstinenz könne der Antragsteller hier nicht belegen.

Am ... März 2016 ging der Führerschein des Antragstellers beim Antragsgegner ein.

Mit Schriftsatz vom ... April 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage für diesen, die unter dem Az. M 6 K 16.1742 geführt wird. Er beantragte, den Bescheid des Antragstellers vom 25. Februar 2016 aufzuheben und diesem aufzugeben, den vom Antragsteller abgelieferten Führerschein herauszugeben und für den Fall, dass der Führerschein unbrauchbar gemacht worden sei, einen neuen Führerschein der Klassen AM, B, L, A1 und A2 auszustellen. Zur Begründung bringt der Bevollmächtigte ergänzend zu den bereits mit Schreiben vom ... Februar 2016 genannten Gründen vor, dass das ärztliche Gutachten vom ... Dezember 2015 lediglich die Frage nach dem Konsum von Betäubungsmitteln, nicht aber diejenige nach der Fahreignung beantworte. Aus den genannten Gründen rechtfertige der einmalige Konsum von Amphetamin jedenfalls nicht die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis. Er begründe allenfalls Bedenken gegen die Fahreignung, die durch Anordnung einer Begutachtung weiter aufzuklären seien.

Mit weiterem Schriftsatz vom ... April 2016 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom „... April 2016“ gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Februar 2016 wiederherzustellen und den Antragsgegner zu bescheiden, den vom Antragsteller abgelieferten Führerschein an diesen zurückzugeben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, weil die Begründung mangels Auseinandersetzung mit dem Einzelfall unzureichend sei. Der Entziehung der Fahrerlaubnis liege ein einmaliger Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges zugrunde, der zudem bereits mehr als ein Jahr zurückliege. Der Antragsteller sei im Außendienst tätig und daher wie ein ...fahrer zu betrachten. Er sei für seinen Arbeitgeber nur noch bedingt einsetzbar. Im Übrigen verweist der Bevollmächtige auf seine Klagebegründung.

Mit Schriftsatz vom 22. April 2016 übersandte der Antragsgegner die Akten und beantragte, die Klage abzuweisen sowie

den Antrag abzulehnen.

Das Gericht hat im Klageverfahren sowie im vorliegenden Verfahren am 20. Juli 2016 zur Sache mündlich verhandelt, wobei die Beteiligten ihre Anträge aus den Schriftsätzen vom ... bzw. ... April 2016 stellten. Mit Urteil vom 20. Juli 2016 wurde die Klage im Verfahren M 6 K 16.1742 abgewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren M 6 S 16.1744 und M 6 K 16.1742, die vorgelegte Behördenakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2016 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Soweit der Antragsteller die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Februar 2016 begehrt, ist sein Antrag teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Soweit der uneingeschränkt gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen ist, dass der Antragsteller auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinsichtlich der in Nr. 4 des Bescheids enthaltenen und gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG - bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung begehrt, ist der Antrag bereits unzulässig. Denn der Führerschein des Antragstellers ging am ... März 2016 bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners ein. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner das in Nr. 4 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlte es dem Antragsteller für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nr. 4 des Bescheids am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (BayVGH, B. v. 12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris).

Im Übrigen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids vom 25. Februar 2016 entspricht den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in: Eyermann, VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Dem genügt die ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall abstellende Begründung auf Seite 7 des Bescheids des Antragsgegners. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dargelegt, warum sie konkret im Fall des Antragstellers im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung anordnet. Sie begründet dies damit, dass er am ... März 2015 Amphetamin konsumiert habe und daher der Gefahr entgegenzuwirken sei, dass er eventuell ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter Einfluss von Betäubungsmitteln führen werde. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig - so auch hier - gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren. Die Frage, ob die Begründung inhaltlich richtig ist, ob also der Antragsgegner tatsächlich von der fehlenden Fahreignung beim Antragsteller ausgehen durfte, spielt insoweit keine Rolle.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei wegen der unmittelbaren Klageerhebung derjenige der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom 25. Februar 2016 an den Bevollmächtigten des Antragstellers am ... März 2016.

Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens - hier des Klageverfahrens - ist ungeachtet des Umstandes, dass das erkennende Gericht den angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 25. Februar 2016 als rechtmäßig erachtet und die Klage im Verfahren M 6 K 16.1742 mit Urteil vom 20. Juli 2016 abgewiesen hat, als nicht hinreichend absehbar bzw. als offen anzusehen, so dass es im vorliegenden Verfahren trotz der Klageabweisung bei einer Interessenabwägung verbleibt, die vorliegend zulasten des Antragstellers ausfällt. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Angesichts der Klageabweisung im Verfahren M 6 K 16.1742 ist der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf in erster Instanz erfolglos geblieben. Gleichwohl ist für das vorliegende Verfahren von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen, da im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - verankerten Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht außer Betracht bleiben kann, dass ein gegen das Urteil vom 20. Juli 2016 ggf. eingelegter Rechtsbehelf in der Hauptsache in der nächsten Instanz Erfolg haben könnte.

Anders als das erkennende Gericht geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nämlich in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach Ablauf der sog. verfahrensrechtlichen Einjahresfrist, d. h. nach Ablauf eines Jahres nach dem Tag, den der Fahrerlaubnisinhaber als Beginn der Betäubungsmittelabstinenz benannt hat, nicht mehr ohne weiteres nach § 11 Abs. 7 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom Verlust der Fahreignung ausgehen dürfe (vgl. grundlegend BayVGH, U. v. 9.5.2005, Az. 11 CS 04.2526 - juris; B. v. 22.9.2015, Az. 11 CS 15.1447 - juris). Dies kann in einem Fall wie dem vorliegenden bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht unberücksichtigt bleiben, so dass diese im Ergebnis als offen zu erachten sind.

Zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids vom 25. Februar 2016 am ... März 2016 war bereits mehr als ein Jahr seit dem letzten nachgewiesenen, angeblich einmaligen Betäubungsmittelkonsum am ... März 2015 verstrichen. Nach der o.g. Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist folglich im vorliegenden Fall nicht auszuschließen, dass der Antragsteller seine Fahreignung wiedererlangt haben könnte, da er einen nur einmaligen Drogenkonsum am ... März 2015 und damit implizit Drogenabstinenz seit diesem Zeitpunkt behauptet. Hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, würde ein (noch einzulegender) Rechtsbehelf, nämlich die im Urteil vom 20. Juli 2016 zugelassene Berufung, Erfolg haben. In einem derart gelagerten Fall darf das Gericht erster Instanz, auch und gerade wenn es von einer Entscheidung des zuständigen Berufungsgerichts abweicht, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht auf die Erfolglosigkeit der Klage in erster Instanz abstellen, sondern muss von offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache zugunsten des Antragstellers ausgehen.

Die somit angesichts der offenen Erfolgsaussichten im Hauptsachverfahren vorzunehmende Interessenabwägung geht vorliegend zulasten des Antragstellers aus. Das Risiko, dass es zu einer Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln kommt und damit Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, ist zur Überzeugung des erkennenden Gerichts beim Antragsteller wesentlich höher als die allgemeine Gefahr der Gefährdung durch andere im Straßenverkehr und wiegt schwerer als das Interesse des Antragstellers, vorläufig weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen. Im Rahmen der Interessenabwägung fällt hier insbesondere ins Gewicht, dass der Antragsteller, der angesichts des eingeräumten Konsums von Amphetamin am ... März 2015 seine Fahreignung auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur verfahrensrechtlichen Ein-Jahres-Frist verloren hat, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids am ... März 2016 die Wiedererlangung seiner Fahreignung noch nicht einmal nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn nachgewiesen hat.

Mit der - soweit ersichtlich - einhelligen Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) - zu denen auch Amphetamin gehört (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG) - im Regelfall die Fahreignung ausschließt (vgl. etwa BayVGH, B. v. 15.6.2016, Az. 11 CS 16,879 - juris; OVG NRW, B. v. 23.7.2015, Az. 16 B 656/15 - juris - jeweils m. w. N.). An diese in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV enthaltene Wertung sind Behörden und Gerichte gebunden (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2012, Az. 11 ZB 12.614). Da der Antragsteller den Konsum von Amphetamin am ... März 2015 sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber dem Gutachter eingeräumt hat, steht somit fest, dass er seine Fahreignung verloren hat. Der Umstand, dass das Gutachten vom ... Dezember 2015 die von der Fahrerlaubnisbehörde gestellte Frage dahingehend beantwortet, dass der Antragsteller in der Vergangenheit Betäubungsmittel eingenommen habe, die die Fahreignung (lediglich) in Frage stellten, steht dem nicht entgegen. Denn die rechtliche Bewertung des gegenüber dem Gutachter eingeräumten Konsums von Amphetamin (hier: der Verlust der Fahreignung) ergibt sich unmittelbar aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV und ist letztlich Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, so dass es insoweit einer gutachterlichen Feststellung nicht bedarf.

Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers liegt hier auch kein Ausnahmefall im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV vor. Denn wenn die ständige Rechtsprechung den Verlust der Fahreignung schon bei einmaliger Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) unabhängig von der Häufigkeit des Konsums oder einer Teilnahme am Straßenverkehr im berauschten Zustand annimmt, so stellt eben auch eine nur einmalige Einnahme wie hier angeblich beim Antragsteller gerade einen Regelfall dar (vgl. VG München, B. v. 3.7.2012, Az. M 6a S 12.1531). Mit dem Einwand, vorliegend bestehe kein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, der Antragsteller habe keine Drogenvorgeschichte und auch die Befunde seiner Begutachtung hätten keinen Hinweis auf einen vorherigen oder dauerhaften Drogen- oder übermäßigen Alkoholkonsum ergeben, kann das Vorliegen eines Ausnahmefalls somit nicht erfolgreich begründet werden. Auch der Hinweis des Bevollmächtigten des Antragstellers auf dessen familiäre, berufliche und soziale Integration sowie auf dessen Teilnahme an einem Kurs zur Frühintervention für erstauffällig gewordene Drogenkonsumenten genügt hierfür nicht. Denn eine nach der Vorbemerkung 3 Satz 2 der Anlage 4 zur FeV mögliche Kompensation durch besondere menschliche Veranlagung, durch besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen wird damit nicht oder jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen.

Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller seine Fahreignung wiedererlangt haben könnte. Zwar hat die Laboranalyse der beiden im Rahmen der Begutachtung am ... und ... Dezember 2015 durchgeführten Drogenurinscreenings einen negativen Befund ergeben. Damit ist allerdings lediglich nachgewiesen, dass der Antragsteller in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum auf die Einnahme von Betäubungsmitteln verzichtet hat, der allenfalls etwa zwei Wochen umfassen dürfte und damit nicht annähernd an den in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV geforderten Abstinenznachweis von einem Jahr heranreicht. Dabei geht das Gericht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass die bei beiden Urinproben jeweils festgestellte erhöhte Kreatinin-Konzentration von a... g/l jedenfalls keine Rückschlüsse auf eine eventuelle Manipulation der Urinproben zulässt, da dies nach Kenntnis des Gerichts lediglich bei einem zu niedrigen, nicht aber einem erhöhten Kreatinin-Wert anzunehmen ist. Gleichwohl sind die beiden Urinproben nicht ausreichend, um eine stabile Abstinenz über einen Zeitraum von einem Jahr zu belegen. Aus Sicht des Gerichts liegen auch keine einen atypischen Fall im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV begründenden Umstände in der Person des Antragstellers vor, die es rechtfertigen würden, auf den Nachweis eines Abstinenzzeitraums von einem Jahr zu verzichten. Auch insoweit genügen die vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragenen Gesichtspunkte aus den oben bereits genannten Gründen nicht.

Vor allem aber fällt zulasten des Antragstellers ins Gewicht, dass es - abgesehen von den beiden negativen Urinscreenings - bei ihm an jeglichen Anhaltspunkten für eine stabile Einstellungs- und Verhaltensänderung als Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung fehlt. Zwar hat der Antragsteller bei seiner Vernehmung durch die Polizei angegeben, er „nehme sonst nie Drogen und habe auch noch nie welche genommen“. Auch gegenüber dem Gutachter hat er sich dahingehend geäußert, dass er am ... März 2015 „einmalig Amphetamin und Cannabis konsumiert“ und gedacht habe, er solle Drogen „auch mal probieren“. Diese Angaben beinhalten zumindest inzident die Behauptung, seit diesem Vorfall keine Drogen mehr zu nehmen und somit abstinent zu leben. Weder gegenüber dem Gutachter noch gegenüber der Behörde oder dem Gericht hat sich der Antragsteller jedoch dazu eingelassen, warum und inwieweit er seine Einstellung gegenüber Betäubungsmitteln nachhaltig geändert hat, und wie er künftig sicherstellen will, dass er in einer ähnlichen Situation nicht erneut Drogen konsumiert. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit diesen Fragen hält das Gericht aber umso mehr für veranlasst, als sich die Behauptung des Antragstellers, es habe sich lediglich um einen einmaligen (Probier-) Konsum gehandelt, angesichts der weiteren, polizeilich festgestellten, Begleitumstände des Vorfalls am ... März 2015 nur schwer nachvollziehen lässt. So wurden beim Antragsteller nicht nur der nach dem eingeräumten Konsum von Amphetamin verbliebene Rest von b... Gramm Amphetamin aufgefunden, sondern darüber hinaus ... fertige Joints sowie in seinem Geldbeutel eine geringe Menge Marihuana. Die Menge an aufgefundenen Drogen lässt eher auf einen (jedenfalls beabsichtigten) gelegentlichen Konsum als auf einen nur einmaligen Probier-Konsum schließen. Zudem ist es nicht schlüssig, Drogen „auch einmal probieren zu wollen“ und ohne zu wissen, wie deren Wirkung ist und wie sie vertragen werden, sich gleich einen größeren Vorrat hiervon zu beschaffen. Ebenso zweifelhaft erscheint die Behauptung des Probierkonsums angesichts der Einnahme gleich mehrerer Drogen. Wer tatsächlich noch nie Rauschmittel konsumiert hat, dürfte damit vorsichtig beginnen, also erst einmal eine Sorte Drogen „probieren“, statt gleich mehrere parallel zu konsumieren. Erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller nicht nur Amphetamin, sondern seinen Angaben zufolge gleichzeitig auch Cannabis konsumiert hat und dazu noch mit einer gemessenen Atemalkoholkonzentration von a... mg/l nicht unerheblich alkoholisiert war. Mag damit auch ein die Fahreignung ausschließender Mischkonsum im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV mangels genauerer Angaben zum Zeitpunkt der Drogeneinnahme nicht nachgewiesen sein, so spricht dieser Umstand doch für eine jedenfalls nicht unerhebliche Rauschmittelproblematik. Ohne nähere nachvollziehbare Angaben dazu, wie der Antragsteller einen derartigen Konsum künftig mit Sicherheit ausschließen will, muss angesichts der hohen Rückfallgefahr schon nach einem (hier behaupteten) nur einmaligen Konsum harter Drogen (Amphetamine können sehr schnell zu einer starken psychischen Abhängigkeit führen; vgl. BayVGH, B. v. 15.6.2016 - 11 CS 16.879 - unter Verweis auf: Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V., http://dhs.de/suchtstoffe-verhalten/medikamente/amphetamine.html), erst recht bei zeitnah hinzukommendem Konsum von Cannabis und Alkohol, das Interesse des Antragstellers, bis zur (abschließenden) Entscheidung in der Hauptsache mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurückstehen.

Im Rahmen der Interessenabwägung darf aus Sicht des Gerichts zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Fahrerlaubnisbehörde sowohl bei Vorlage des (berichtigten) ärztlichen Gutachtens im Januar 2016 als auch bei Aufgabe ihres Bescheids vom 25. Februar 2016 zur Post am ... März 2016 noch ohne weiteres gemäß § 11 Abs. 7 FeV von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers ausgehen durfte. Ebenso wenig darf außer Acht gelassen werden, dass die verfahrensrechtliche Einjahresfrist, die hier nur knapp, nämlich höchstens um zwei Wochen überschritten worden ist, jedenfalls auch aus dem Grund abgelaufen ist, weil der Bevollmächtige des Antragstellers bei der Fahrerlaubnisbehörde zweimal um Verlängerung der ihm gesetzten (angemessenen) Anhörungsfrist von zwei Wochen ersucht hat und ihm die beantragte Fristverlängerung auch gewährt worden ist. Jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung im Eilverfahren darf die Frage der Fahreignung nicht von rein formalen Umständen wie der Einhaltung einer starren Frist abhängen (so auch VGH BW, B. v. 7.4.2014, Az. 10 S 404/14 - juris), zumal deren Ablauf häufig - wie auch hier - entweder von bloßen Zufällen (etwa der Bearbeitungsdauer bei der Begutachtungsstelle, bei der Fahrerlaubnisbehörde oder der Post) oder gar von Umständen abhängen wird, die der Fahrerlaubnisinhaber - etwa in Form der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die der Fahrerlaubnisentziehung zugrundeliegenden betäubungsmittelrechtlichen Entscheidungen oder von wiederholten Anträgen auf Fristverlängerung - selbst in der Hand hat. Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass ein derartiges, zielgerichtetes Verhalten dem Antragsteller bzw. dessen Bevollmächtigten hier nicht unterstellt werden soll. Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs zur verfahrensrechtlichen Einjahresfrist leistet einem derartigen Verhalten allerdings Vorschub. Das reicht von zum Zwecke der Verzögerung erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden und Befangenheitsanträgen bis zu Absprachen mit Staatsanwaltschaft und Strafgerichten derart, dass eingelegte Rechtsbehelfe etwa in Verfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht bearbeitet werden sollen, vielmehr deren Rücknahme nach Ablauf der verfahrensrechtlichen Jahresfrist zugesichert wird.

Am Ergebnis der Interessenabwägung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Antragsteller als Außendienstler beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Vielmehr erhöht dies noch das nach der Einnahme sog. harter Drogen bestehende Risiko einer Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln.

Unter Berücksichtigung und Abwägung all dieser Umstände hält es das erkennende Gericht zum jetzigen Zeitpunkt im Interesse der Verkehrssicherheit und zum Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer nicht für vertretbar, dem Antragsteller seine Fahrerlaubnis einstweilen bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu belassen.

Soweit der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner einstweilen zur Herausgabe des Führerscheins zu verpflichten, bleibt der gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auszulegenden Antrag schon deshalb ohne Erfolg, weil auch insoweit allein ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist (§ 123 Abs. 5 VwGO). Denn dem Antragsteller wäre bereits mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in Nr. 2 des Bescheids enthaltene Pflicht zur Abgabe des Führerscheins gedient. Damit entfiele nämlich der Rechtsgrund für das vorläufige behalten dürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde. Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde in diesem Fall ihrer Pflicht zur (vorläufigen) Rückgabe des Führerscheins nicht nachkäme, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Selbst wenn man den Antrag in einen solchen nach § 80 Abs. 5 VwGO umdeuten wollte, bliebe dieser erfolglos, da die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV solange bestehen bleibt als die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde sofort vollziehbar ist bzw. bleibt.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 sowie 46.3 und 46.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 20/07/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode
published on 22/09/2015 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Juni 2015 wird in Nr. II aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 21. April 2015 un
published on 12/02/2014 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Oktober 2013 wird aufgehoben. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 6. September 2013 wird hinsichtlich der Nr. 1 di
published on 15/06/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
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published on 20/07/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode
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Annotations

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.