Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Feb. 2016 - M 6 S 15.4935

published on 11/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Feb. 2016 - M 6 S 15.4935
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Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom ... Oktober 2015 wird wiederhergestellt, bezüglich Nummer 5 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Der 19... geborene Antragsteller war im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C1E samt Unterklassen.

Nach Mitteilung der Polizeiinspektion A. vom ... Oktober 2014 befuhr er tags zuvor gegen a. Uhr eine Straße innerorts ohne jegliche Beleuchtung. Die ihm entgegenkommenden Polizeibeamten hätten das Fahrzeug des Antragstellers erst sehr spät erkannt und ihn durch Betätigung der Lichthupe auf seine fehlende Beleuchtung hinweisen wollen, worauf dieser jedoch nur durch Betätigung der Lichthupe seinerseits reagiert habe. Während der anschließenden Verkehrskontrolle habe er abgestritten, ohne Licht gefahren zu sein, aber angegeben, bei dem (leichten) Regen schlecht gesehen zu haben.

Er habe sehr senil gewirkt und Schwierigkeiten beim Einparken gehabt. Seinen Führerschein habe er nicht finden und dem Gespräch wegen seiner Schwerhörigkeit kaum folgen können. Die Motorik und Reaktionsgeschwindigkeit seien stark eingeschränkt, der Antragsteller sei nicht orientiert gewesen. Ein Alkoholtest sei negativ verlaufen.

Dies nahm die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners zum Anlass, den Antragsteller nach vorheriger Anhörung mit Verfügung vom ... April 2015 zur Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr über seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen bis zum ... Juli 2015 aufzufordern. Das Gutachten solle zu folgender Frage Stellung nehmen: „Ist Herr ... befähigt, Kraftfahrzeuge der Klassen A, A1 und A18, B, M und L sicher zu führen? Wenn ja wird um zusätzliche Stellungnahme gebeten, ob die Befähigung auch für die Kraftfahrzeuge der Klassen C1 und C1E besteht. Sofern die Befähigung zu einer der oben angeführten Klassen nicht mehr vollständig gegeben ist, sind die Gründe ausreichend darzulegen.“

Weiter heißt es, der Antragsteller solle auf beiliegender Erklärung bis ... Mai 2015 mitteilen, bei welcher Prüfstelle seine Begutachtung durchgeführt werden solle. Die Begutachtung erfolge aufgrund einer vorangegangenen Fahrprobe. Bei dieser müsse er von einem Fahrlehrer begleitet werden. Es werde gebeten, der Behörde auch diese Fahrschule bis zum ... Mai 2015 mitzuteilen. Die an die Prüfstelle zu versendenden Akten könne der Antragsteller zuvor einsehen. Wenn er sich weigere, das Gutachten beizubringen, könne auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Nach Aktenlage war dieser Verfügung eine Kostenrechnung über a. EUR und eine Erklärung beigefügt, auf der aus ... Prüfstellen des TÜV A. diejenige durch Ankreuzen ausgewählt werden kann, die mit der Begutachtung beauftragt werden soll. Weitere Prüfstellen mit anerkannten Sachverständigen oder Prüfern im Bundesgebiet würden vom Landratsamt auf Anfrage genannt. Außerdem enthält das Formular ein Feld, in das eine Fahrschule eingetragen werden soll. Überschrieben ist das Formular mit „Erklärung zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen“.

Ob und wann diese Verfügung dem Antragsteller zugestellt wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die ihr beigefügte Kostenrechnung wurde am ... Juni 2015 bezahlt, nachdem zuvor b... EUR Mahngebühren erhoben worden waren.

Da keine Erklärung zur Beauftragung einer Prüfstelle und kein Gutachten eingingen, hörte die Behörde den Antragsteller mit Schreiben vom ... August 2015 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Daraufhin bestellte sich die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom ... August 2015 und trug vor, das Schreiben der Behörde vom ... April 2015 liege dem Antragsteller nicht vor. Es werde um dessen Übermittlung sowie Verlängerung der Anhörungsfrist gebeten. Nach Verlängerung dieser Frist bis ... September 2015 bedankte sich die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom ... September 2015 für die Übersendung der Gutachtensanordnung und teilte mit, der Antragsteller sei bereit, seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen überprüfen zu lassen. Es werde um Mitteilung gebeten, wo solch eine Begutachtung in Auftrag gegeben werden könne und welche Fahrschulen für die Fahrprobe akzeptiert würden.

Mit weiterem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom ... September 2015 ließ der Antragsteller vortragen, es bestünden weiterhin Unklarheiten bezüglich dessen, was die Behörde fordere, wer die „Prüfung“ durchführen dürfe, ob an der Fahrprobe ein Fahrlehrer und/oder der Sachverständige teilnehmen müsse und ob jede Fahrschule die Prüfung durchführen dürfe; all das sei aus der Anordnung vom ... April 2015 nicht klar ersichtlich. Die Bevollmächtigte habe sich an diverse Sachverständigenbüros, darunter die B..., gewandt, man habe ihr dort jedoch diese Fragen nicht beantworten können.

Die Behörde beantwortete diese Schreiben nicht, sondern entzog dem Antragsteller mit Bescheid vom ... Oktober 2015 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), gab ihm auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzuliefern (Nr. 2), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von c... EUR an (Nr.3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids an (Nr.4). Die Nr. 5 enthält die Kostenentscheidung. Begründet ist der Bescheid im Wesentlichen mit der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens, woraus die Behörde auf die mangelnde Befähigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen habe schließen dürfen. Am ... Oktober 2015 gab der Antragsteller seinen Führerschein bei der Behörde ab.

Gegen diesen am ... Oktober 2015 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom ... November 2015, der bei Gericht per Telefax am ... November 2015 einging, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben (Az. M 6 K 15.4934) mit dem Antrag, den Bescheid vom ... Oktober 2015 aufzuheben; über diese Klage wurde noch nicht entschieden. Außerdem ließ er beantragen,

die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die Vollziehung des Bescheids auszusetzen.

Zur Begründung wird nach Wiedergabe dessen Inhalt vorgetragen, der Antragsteller habe aufgrund des Schreibens der Behörde vom ... April 2015, dem lediglich eine Kostenrechnung und eine Erklärung über den freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis beigefügt gewesen seien, mehrfach versucht, mit der Sachbearbeiterin in Kontakt zu treten, um die konkrete Vorgehensweise bei der Begutachtung in Erfahrung zu bringen. Das sei nicht gelungen, wofür eine Zeugin benannt werde.

Der Vorfall vom ... Oktober 2014 rechtfertige nicht die Annahme der Behörde, der Antragsteller sei nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Straße, die er ohne Licht befahren habe, sei hell erleuchtet, so dass es ihm nicht habe auffallen müssen, dass er kein Licht eingeschaltet gehabt habe. Es sei auch verständlich, dass er während der Verkehrskontrolle aufgeregt gewesen sei, da er bis dahin nie etwas mit der Polizei zu tun gehabt habe. Vor und nach dem Vorfall sei er beanstandungslos gefahren.

Die Versäumung der Frist zur Vorlage des Gutachtens könne dem Antragsteller nicht angelastet werden, denn er habe mehrfach telefonisch und persönlich versucht, den Sachverhalt und die konkrete Vorgehensweise mit der Behörde zu klären, was jedoch nicht gelungen sei. Selbst gegenüber der Prozessbevollmächtigten sei das Landratsamt nicht bereit gewesen, eine Liste mit Sachverständigen und Fahrschulen zu übermitteln. Darüber hinaus wurden die im Verwaltungsverfahren bereits erhobenen Einwände gegen die Verständlichkeit und Klarheit der Gutachtensanordnung wiederholt und vertieft. Der Sofortvollzug sei bereits deshalb aufzuheben, weil das Landratsamt ... Monate seit dem Vorfall vom ... Oktober 2014 habe vergehen lassen, bevor es ein Gutachten gefordert habe.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015 legte der Antragsgegner die Verwaltungsakten vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird auf Widersprüche im Vortrag des Antragstellers hingewiesen und erklärt, eine persönliche Vorsprache könne nicht mehr nachvollzogen werden. Die Bevollmächtigte habe zwar das Schreiben vom ... April 2015 angefordert, nach Informationen über Sachverständige sei aber nicht gefragt worden. Der Vorfall vom ... Oktober 2014 sei geeignet, Zweifel an der Befähigung des Antragstellers zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen zu wecken, so dass unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von ihm ein Gutachten habe gefordert werden dürfen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

II.

Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit er sich gegen Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids (Zwangsgeldandrohung) richtet. Im Übrigen ist der Antrag zulässig und begründet.

1. Soweit der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Nr. 3 des Bescheids des Antragsgegners vom... Oktober 2015 wiederherzustellen (Zwangsgeldandrohung), ist er bereits unzulässig, weil insoweit auch die gegen diesen Bescheid erhobene Klage unzulässig ist. Die Zwangsgeldandrohung bezieht sich auf die in Nr. 2 des Bescheids enthaltene Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins innerhalb der dort gesetzten Frist. Dem ist der Antragsteller am ... Oktober 2015 nachgekommen. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder etwas dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) gleichwohl noch beitreiben will. Deshalb fehlt es der Klage und damit auch dem vorliegenden Antrag hinsichtlich Nr. 3 des Bescheids vom ... August 2015 am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, so dass er insoweit bereits als unzulässig abzulehnen war.

2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig und begründet. Bei der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der Bescheid vom ... Oktober 2015 als rechtswidrig, so dass die hiergegen erhobene Klage voraussichtlich Erfolg haben wird. In einem solchen Fall besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts.

2.1 Bereits das Verwaltungsverfahren begegnet hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit Bedenken. So lässt sich nach Aktenlage nicht zweifelsfrei feststellen, wann dem Antragsteller die Gutachtensanordnung vom ... April 2015 zugegangen ist. Damit kann ebenfalls nicht festgestellt werden, ob die zum ... Juli 2015 gesetzte Frist zur Vorlage des Gutachtens angemessen war oder - etwa wegen verspäteter Zustellung - hätte verlängert werden müssen, statt den Antragsteller mit Schreiben vom ... August 2015 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis anzuhören. Infolge dessen lässt sich auch nicht feststellen, ob die Behörde weitere, von Antragstellerseite geforderte Klarstellungen und Auskünfte hinsichtlich des Ablaufs und der sonstigen Umstände der geforderten Begutachtung zu Recht verweigert hat, offenbar weil aus ihrer Sicht hierfür nach Ablauf der Vorlagefrist kein Raum mehr war. Diese Unklarheiten gehen zulasten der Behörde, weil sie für die Tatsache und den Zeitpunkt des Zugangs eines Schriftstücks, mit dem eine Frist in Lauf gesetzt wird, die Beweislast trägt.

Aufgrund all dessen bestehen erhebliche Zweifel, ob dem Antragsteller ausreichend rechtliches Gehör gewährt und angemessen Zeit zur Vorlage des Gutachtens gegeben wurde.

2.2 Der Bescheid vom ... Oktober 2015 erweist sich aber auch aus anderen Gründen als nicht rechtmäßig, weshalb dem vorliegenden Antrag, soweit er zulässig ist, stattzugeben war.

Die Gutachtensanordnung vom ... April 2015 hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht stand. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (etwa BVerwG U. v. 5.7.2001, 3 C 13/01), der die Kammer folgt, darf bei Nichtvorlage eines geforderten Gutachtens nicht der Schluss auf die fehlende Eignung oder Befähigung des Betroffenen gezogen werden, wenn die Gutachtensanordnung an Mängeln leidet, wenn etwa kein hinreichender Anlass für die Anordnung bestand, das eingeräumte Ermessen nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeübt wurde oder wenn die Fragestellung fehlerhaft war. Die Behörde hat insbesondere darzulegen, was anlassgebend für die Anordnung war und dabei Sachverhalte oder Zeugenaussagen selbstständig zu bewerten (BayVGH B. v. 23.2.2015, 11 ZB 14.2497 - juris).

Gemessen hieran leidet die vorliegende Gutachtensanordnung bereits daran, dass sie den im Vermerk der Polizeiinspektion A. vom ... Oktober 2014 geschilderten Sachverhalt schlicht übernimmt, ohne diesen hinsichtlich seiner Richtigkeit oder Schlüssigkeit zu bewerten und einen Zusammenhang mit dem darin geschilderten Sachverhalt und den Zweifeln herzustellen, die bezüglich der Befähigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geäußert werden. Immerhin ist es vorliegend keineswegs zwingend, aus diesem Sachverhalt nur oder überhaupt Zweifel an der Befähigung des Antragstellers zu haben denn an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (zur Abgrenzung etwa VGH Mannheim U. v. 11.8.2015, 10 S 444/14 - juris). So dürften Schwerhörigkeit und mangelnde Bewegungsfähigkeit zumindest auch Fragen der Eignung betreffen.

Doch auch dann, wenn man aus dem vorliegenden Sachverhalt Zweifel (jedenfalls auch) an der Befähigung des Betroffenen herleiten wollte, bedürfte dies einer näheren Begründung, an der es vorliegend völlig fehlt. So hätte die Behörde zunächst darlegen müssen, warum sie aus der Fahrt ohne Licht Befähigungszweifel herleiten will. Solch ein Versehen allein dürfte das nicht rechtfertigen können. Auch das Abstreiten des Sachverhalts durch den Betroffenen erscheint hierfür nicht ausreichend. Schließlich kann die Behörde nicht ohne Weiteres alles für wahr nehmen, was in einem Polizeibericht steht, etwa dass der Betroffene „senil“ oder „nicht orientiert“ gewirkt habe. Sie muss selbst bewerten, ob und warum sie diesem Bericht Glauben schenkt und das Ergebnis der Prüfung in den Gründen ihrer Entscheidung - hier der Gutachtensanordnung - darlegen.

Auch wenn der vorliegende Polizeibericht möglicherweise Zweifel an der Befähigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu wecken geeignet sein mag, genügen die Ausführungen hierzu den vorgenannten Anforderungen nicht. Stattdessen heißt es etwa, das „Fahrverhalten“ des Antragstellers wecke Zweifel an dessen Befähigung als Kraftfahrer. Dies ist vor dem Hintergrund, dass er lediglich kein Licht eingeschaltet haben soll, nicht nachvollziehbar, denn irgendeinen Fahrfehler schildert die Polizei nicht. Auf die Frage, warum sich der Antragsteller trotz des Hinweises von immerhin zwei Polizeibeamten bezüglich seines Fehlers uneinsichtig zeigte, warum er es nicht zum Anlass für Überlegungen nahm, dass ihn ausgerechnet die Polizei mit der Lichthupe anblinkte und warum er, wenn er schon schlechte Sicht wahrnahm, nicht auf den naheliegenden Gedanken kam, dies könne bei Dunkelheit (gegen 22 Uhr im Oktober) am fehlenden Licht seines Fahrzeugs liegen, thematisiert die Gutachtensanordnung nicht. Sie verhält sich auch nicht dazu, ob und warum sie die subjektiven Eindrücke der Polizeibeamten für zutreffend hält. Nicht völlig unreflektiert sollte in diesem Zusammenhang etwa bleiben, ob derselbe Vorfall bei einem jungen Menschen ebenfalls zu einer Meldung an die Fahrerlaubnisbehörde geführt hätte und wie sich das mutmaßlich altersgemäße Erscheinungsbild des Antragstellers mit seinen ... Jahren auf die Wahrnehmung und Einschätzung der Polizeibeamten ausgewirkt haben könnte.

Vor diesem Hintergrund ohne jede Erwägung zu all dem lediglich aus dem Polizeibericht Zweifel an der Befähigung des Antragstellers, der sonst in keiner Weise verkehrsauffällig geworden ist, herzuleiten, hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht stand.

Das auch deshalb, weil die Behörde den Anforderungen des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV nicht genügt, wenn sie dem Betroffenen - wie hier - ankündigt, sie werde auf seine mangelnde „Eignung“ zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, falls er das geforderte Gutachten nicht vorlege, obschon aus Sicht der Behörde allein dessen Befähigung inmitten steht.

Die Gutachtensanordnung leidet aber auch daran, dass sie nicht nachvollziehbar darlegt, was genau vom Betroffenen gefordert wird. Zwar lässt sich erschließen, dass er eine Fahrprobe ablegen und ein darauf basierendes Gutachten bezüglich seiner Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorlegen soll, das von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrverkehr zu erstellen sei. Außerdem müsse die Fahrprobe in Begleitung eines Fahrlehrers abgelegt werden. Unklar bleibt, ob der Sachverständige ebenfalls an der Fahrprobe teilnehmen sollte/müsste oder ob er sich deren Verlauf etwa vom Fahrlehrer schildern lassen durfte, um so sein Gutachten zu erstellen. Ob jede Fahrschule bzw. jeder Fahrlehrer als Begleiter bei dieser Fahrprobe in Betracht kommt lässt sich der Gutachtensanordnung ebenfalls nicht zweifelsfrei entnehmen, anders als wenn es dort etwa geheißen hätte, der Betroffene müsse sich von einem Fahrlehrer seiner Wahl begleiten lassen. Schließlich erscheint es zumindest fragwürdig, wenn in der Erklärung zur Beauftragung der Begutachtungsstelle nur solche des TÜV A. aufgeführt sind, obschon es weitere solche in Betracht kommende Stellen gibt, die der Behörde bekannt sein dürften. Schon mangels Vorhandensein der Postzustellungsurkunde für die Gutachtensanordnung lässt sich schließlich auch nicht feststellen, ob diese Erklärung überhaupt - was der Antragsteller in Abrede stellt - Teil der Postsendung gewesen ist und ob bzw. wann sie den Adressaten erreicht hat.

Da nach alledem die Gutachtensanordnung den an sie zu stellenden Anforderungen nicht genügt, kann auch der Bescheid vom ... Oktober 2015 keinen Bestand haben, weshalb dem vorliegenden Antrag, soweit er zulässig ist, stattzugeben war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wobei die Kosten dem Antragsgegner vollends aufzuerlegen waren, weil der Antragsteller nur in einem unbedeutenden Maße mit seinem Antrag unterlegen ist und dies auch nur, weil er der zwangsgeldbewehrten Abgabeverpflichtung Folge leistete. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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published on 23/02/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500 Euro festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts Fürstenfeldbruck vom 6. Oktober 2015 wird aufgehoben. Dem Kläger ist - soweit dies bislang noch nicht erfolgt ist - sein Führerschein wieder auszuhändigen. II. Der Beklagte hat die Koste
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Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. September 2013 - 1 K 1059/12 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 De
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published on 07/04/2016 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts Fürstenfeldbruck vom 6. Oktober 2015 wird aufgehoben. Dem Kläger ist - soweit dies bislang noch nicht erfolgt ist - sein Führerschein wieder auszuhändigen. II. Der Beklagte hat die Koste
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.